APrO-gPVD
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - APrO-gPVD) Vom 9. März 2021

ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt 1.
den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst und
2.
den Ausbildungsdienst für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst.

§ 2 Ziele der Ausbildung

Die wissenschaftlich ausgerichtete Ausbildung, die Theorie und Praxis miteinander verknüpft, befähigt die Beamtinnen und Beamten dazu, im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat verantwortungsbewusst polizeilich zu handeln. Die Beamtinnen und Beamten werden dazu angeleitet, diejenigen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen zu entwickeln, die für die Erfüllung der vielfältigen Aufgaben und zur Bewältigung der ständig wachsenden Herausforderungen im gehobenen Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. Dies schließt die Förderung der interkulturellen Kompetenz, der Inklusionskompetenz und die Stärkung der Belastbarkeit mit ein.

§ 3 Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und neun Monate. Er gliedert sich in eine Vorausbildung, die neun Monate umfasst, und ein anschließendes dreijähriges Studium an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (Hochschule). Verschiebt die Hochschule mit Zustimmung des Innenministeriums den regulären Einstellungstermin aufgrund äußerer Umstände, verkürzt sich der Vorbereitungsdienst zu Lasten der Vorausbildung entsprechend.
(2) Der Ausbildungsdienst besteht aus einem dreijährigen Studium an der Hochschule. Dieses verkürzt sich aufgrund der Anrechnung der in der Ausbildung und der praktischen Dienstzeit des mittleren Polizeivollzugsdienstes gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 35
Absatz 3 LHG durch die Hochschule auf ein Jahr und sechs Monate. Die Anrechnung erfolgt mit der Zulassung zum Ausbildungsdienst nach § 37.

§ 4 Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsstellen für die fachpraktischen Studienabschnitte nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 im Rahmen des Studiums im Vorbereitungsdienst sind die Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst.
(2) Die Hochschule koordiniert die Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstellen.

ABSCHNITT 2 Vorbereitungsdienst

Unterabschnitt 1 Einstellung

§ 5 Einstellungsbehörde

Einstellungsbehörde für den Vorbereitungsdienst ist die Hochschule.

§ 6 Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
noch nicht das 34. Lebensjahr vollendet hat (Höchstaltersgrenze); § 7 bleibt unberührt,
3.
mindestens 160 cm groß ist (Mindestkörpergröße); § 8 bleibt unberührt,
4.
die Qualifikation für ein Studium an der Hochschule nach § 58
Absatz 2 LHG nachgewiesen hat, 5.
die erforderliche sportliche Leistungsfähigkeit nachgewiesen hat,
6.
gemäß polizeiärztlicher Feststellung polizeidiensttauglich ist und
7.
erfolgreich am Auswahltest gemäß § 9 teilgenommen hat.
(2) Als weitere Einstellungsvoraussetzung kann das Innenministerium für den Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 4 einen Notendurchschnitt festlegen, der mindestens erreicht sein muss.
(3) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
(4) Das Innenministerium legt jährlich die Zahl der Personen fest, die in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden können.

§ 7 Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze

(1) Die Höchstaltersgrenze wird angehoben um Zeiten
1.
des gesetzlichen Mutterschutzes, 2.
der tatsächlich in Anspruch genommenen Elternzeit,
3.
der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahre, höchstens jedoch um drei Jahre je betreutes Kind,
4.
der tatsächlichen Pflege für nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes, wenn deshalb nachweislich von einer Bewerbung für eine Einstellung vor Erreichen der Höchstaltersgrenze abgesehen wurde, höchstens jedoch um drei Jahre je Pflegebedürftigem.
(2) Sofern sich hierdurch die Bewerbung nachweislich verzögert hat, wird die Höchstaltersgrenze außerdem angehoben um Zeiten der Ableistung
1.
des Wehr- oder Zivildienstes für die Dauer des Dienstes bis zu zwei Jahren,
2.
eines Dienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz für die Dauer des Dienstes,
3.
eines Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder Jugendfreiwilligendienstegesetz bis zu einem Jahr.
(3) Stellt das Innenministerium einen Mangel an geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern fest, kann die Einstellungsbehörde die Höchstaltersgrenze um bis zu drei Jahre anheben, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
einen für die Verwendung in der Laufbahn besonders förderlichen Berufs- oder Hochschulabschluss besitzt und
2.
durch eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit besonders förderliche Erfahrungen für die Verwendung in der Laufbahn erworben hat.
(4) Bei einer Anhebung der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 bis 3 darf das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.
(5) Die Höchstaltersgrenze gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach dem Soldatenversorgungsgesetz.

§ 8 Ausnahmen von der Mindestkörpergröße

(1) Die Mindestkörpergröße kann bis zu einer Körpergröße von mindestens 150 cm unterschritten werden, sofern die Bewerberin oder der Bewerber in einem Testverfahren nachweist, dass sie oder er die körperlichen Voraussetzungen zur Nutzung der Führungs- und Einsatzmittel des Polizeivollzugsdienstes erfüllt. Das Testverfahren wird von der Einstellungsbehörde in der Regel vor dem Auswahltest nach § 9 durchgeführt.
(2) Das Testverfahren kann einmal wiederholt werden.

§ 9 Auswahltest

(1) Die Einstellungsbehörde führt den Auswahltest durch. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst geeignet sind.
(2) Zum Auswahltest lässt die Einstellungsbehörde die Bewerberinnen und Bewerber zu, die zum jeweiligen Einstellungstermin die Einstellungsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllen werden. Nicht zum Auswahltest zugelassen wird, wer die Ausbildung für den mittleren oder gehobenen Polizeivollzugsdienst in Baden-Württemberg oder für eine vergleichbare Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes eines anderen Landes oder des Bundes endgültig nicht bestanden oder eine solche Ausbildung ohne ausreichenden Grund abgebrochen hat.
(3) Der Auswahltest besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen und orientiert sich an den Anforderungen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Der Auswahltest ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber alle Teile des Auswahltests bestanden hat. Aus den Ergebnissen der Teile des Auswahltests wird ein Gesamtergebnis gebildet. Anhand der Gesamtergebnisse bildet die Hochschule eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die den Auswahltest bestanden haben. Die Einstellungsbehörde entscheidet auf der Grundlage der Rangfolge über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst; § 6 bleibt unberührt.
(4) Die Einstellungsbehörde kann den Auswahltest für den Vorbereitungsdienst des gehobenen sowie des mittleren Polizeivollzugsdienstes unter Berücksichtigung der jeweiligen laufbahnbezogenen Anforderungen und entsprechenden Bewertungsmaßstäben gemeinsam durchführen. Für die Einstellung in den jeweiligen Vorbereitungsdienst ist eine eigene Rangfolge zu bilden. Absatz 1 bis 3 bleibt unberührt.
(5) Der Auswahltest kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung kann frühestens sechs Monate nach der ersten Teilnahme am Auswahltest erfolgen. Satz 1 und 2 gilt unabhängig davon, ob der Auswahltest für den Vorbereitungsdienst des gehobenen sowie des mittleren Polizeivollzugsdienstes nach Absatz 4 gemeinsam durchgeführt wird.
(6) § 49 gilt entsprechend, soweit dies mit dem Wesen der Testteile vereinbar ist.

§ 10 Nähere Regelungen zum Einstellungsverfahren

Die Hochschule regelt die weiteren Einzelheiten zum Ablauf, zum Inhalt und zu den Mindestanforderungen für das Bestehen des Auswahltests mit Zustimmung des Innenministeriums. Sie regelt in diesem Zusammenhang auch Näheres zum Einstellungsverfahren, die einzureichenden Bewerbungsunterlagen, den Nachweis der erforderlichen sportlichen Leistungsfähigkeit nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 sowie die Ausgestaltung des Testverfahrens nach § 8.

§ 11 Beamtenverhältnis

(1) Mit der Ernennung durch die Hochschule werden die in den Vorbereitungsdienst eingestellten Personen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf (Anwärterinnen und Anwärter). Sie führen die Dienstbezeichnung »Polizeioberkommissaranwärterin« oder »Polizeioberkommissaranwärter«; sofern sie das Studium mit dem Schwerpunkt nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 absolvieren, führen sie mit Beginn des Schwerpunktstudiums die Dienstbezeichnung »Kriminaloberkommissaranwärterin« oder »Kriminaloberkommissaranwärter«.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet 1.
mit Ablauf des Monats, in dem die Laufbahnprüfung bestanden ist,
2.
bei endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mit Ablauf des Tages, an dem das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung bekanntgegeben wird, oder
3.
mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe, dass das Ausbildungsziel nicht mehr erreicht werden kann, wenn auf Grund ausbildungsrechtlicher Bestimmungen das Ziel der Vorausbildung oder eines Studienabschnitts nicht erreicht wurde und eine Wiederholung nicht mehr zulässig ist oder nicht zugelassen wird.

Unterabschnitt 2 Vorausbildung

§ 12 Ziel der Vorausbildung

(1) Zur Vorbereitung auf das Studium vermittelt die Vorausbildung den Anwärterinnen und Anwärtern elementare polizeiliche Kenntnisse und Fertigkeiten des Polizeiberufs.
(2) Die Vorausbildung findet bei den Institutsbereichen Ausbildung des Instituts für Ausbildung und Training der Hochschule statt.

§ 13 Gliederung der Vorausbildung

Die Vorausbildung gliedert sich in einen dreimonatigen Grundkurs und einen anschließenden sechsmonatigen Aufbaukurs.

§ 14 Inhalte der Vorausbildung

(1) Der Grundkurs umfasst Inhalte der Fächergruppen
1.
Gesellschaftslehre, 2.
Recht, 3.
Polizeitaktik und Kriminalistik sowie 4.
Einsatztraining und Sport.
(2) Im Aufbaukurs werden in einem fächerübergreifenden Leitthemenunterricht ganzheitliche Lösungen von Aufgaben aus der polizeilichen Praxis erarbeitet und deren praktische Umsetzung trainiert. Leitthemen sind
1.
Streife, 2.
Kriminalitätsbekämpfung sowie 3.
Verkehrsunfallaufnahme und Verkehrsüberwachung.
Daneben beinhaltet der Aufbaukurs Einsatztraining und Sport.

§ 15 Leistungskontrollen

(1) Im Aufbaukurs ist zu jedem Leitthema eine fächerübergreifende Klausurarbeit anzufertigen.
(2) Am Ende des Aufbaukurses erfolgt eine praktisch-mündliche Leistungskontrolle; Gegenstand sind die Ausbildungsinhalte der Leitthemen.
(3) Während der Vorausbildung sind außerdem Mindestleistungen im Einsatztraining und Sport zu erbringen.

§ 16 Leistungsbewertung

(1) Die einzelnen Leistungskontrollen nach § 15 Absatz 1 und 2 sowie zu benotende Leistungskontrollen nach § 15 Absatz 3 werden nach der folgenden Notenskala bewertet:

sehr gut
(1)

-

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut
(2)

-

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend
(3)

-

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend
(4)

-

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft
(5)

-

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;

ungenügend
(6)

-

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

(2) Bei der Bewertung der einzelnen Leistungen sind halbe Noten zulässig. Noten als Durchschnitt aus mehreren Einzelwerten werden jeweils bis auf zwei Nachkommastellen errechnet. Ist die Ziffer der dritten Nachkommastelle größer als vier wird aufgerundet, andernfalls wird abgerundet.
(3) Die Klausurarbeiten nach § 15 Absatz 1 werden jeweils von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 42 Absatz 7 bewertet.
(4) Die Bewertung der praktisch-mündlichen Leistungskontrolle nach § 15 Absatz 2 erfolgt durch eine Fachkommission. Diese besteht aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Prüferinnen oder Prüfern nach § 42 Absatz 7. Die Leiterin oder der Leiter des jeweiligen Institutsbereichs Ausbildung des Instituts für Ausbildung und Training der Hochschule bestimmt die Mitglieder und den Vorsitz der Fachkommission.

§ 17 Leistungsanforderungen, Zeugnis

(1) Das Ziel der Vorausbildung ist erreicht, wenn 1.
die Klausurarbeiten und die praktisch-mündliche Leistungskontrolle jeweils mindestens mit der Note 4,00 bewertet und
2.
in Einsatztraining und Sport jeweils die Mindestleistungen erfüllt werden.
(2) Die Prüfungsbehörde nach § 42 kann von der Erfüllung einzelner Mindestleistungen nach Absatz 1 Nummer 2 Ausnahmen zulassen, wenn diese der Anwärterin oder dem Anwärter aufgrund besonderer Umstände unzumutbar ist und aufgrund der zuvor gezeigten Leistungen davon auszugehen ist, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Mindestleistung unter normalen Umständen erfüllen würde. Für Anwärterinnen und Anwärtern, die sich in der Spitzensportförderung befinden, kann die Prüfungsbehörde auf Antrag und mit Begründung durch den jeweiligen Sportverband Ausnahmen von der Erfüllung einzelner Mindestleistungen nach Absatz 1 Nummer 2 zulassen.
(3) Wer das Ziel der Vorausbildung erreicht hat, erhält ein Zeugnis mit den Bewertungen der Klausurarbeiten und der praktisch-mündlichen Leistungskontrolle sowie der Bestätigung, dass die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 erbracht wurden.

§ 18 Wiederholung von Leistungskontrollen

(1) Nicht bestandene Leistungskontrollen können während der Vorausbildung jeweils einmal wiederholt werden. Im Wiederholungsfall werden die Klausurarbeiten durch zwei Prüferinnen oder Prüfer unabhängig voneinander bewertet; die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Die Wiederholung erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt; die Prüfungsbehörde nach § 42 legt den Wiederholungstermin fest.
(2) Die Wiederholung nicht bestandener Leistungskontrollen kann ausnahmsweise auch während des Grundpraktikums erfolgen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind hierfür vom praktischen Dienst freizustellen.
(3) Absatz 1 und 2 gilt entsprechend, sofern aufgrund eines genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts nach § 46 Absatz 2 eine Leistungskontrolle nachzuholen ist.

§ 19 Nähere Regelungen zur Vorausbildung

Die Hochschule regelt die weiteren Einzelheiten zu den Ausbildungsinhalten, zum Ablauf und Inhalt der Leistungskontrollen sowie die Leistungsanforderungen in der Fächergruppe Einsatztraining und Sport mit Zustimmung des Innenministeriums.

Unterabschnitt 3 Studium

§ 20 Zulassung zum Studium, Immatrikulation

(1) Zum Studium wird zugelassen, wer die Vorausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Sind einzelne Leistungskontrollen der Vorausbildung ausnahmsweise während des Grundpraktikums nachzuholen oder zu wiederholen, erfolgt die Zulassung zum Studium unter Vorbehalt des Bestehens dieser Leistungskontrollen. Die Leistungskontrollen müssen spätestens am Ende des Grundpraktikums bestanden sein.
(2) Die Immatrikulation an der Hochschule erfolgt durch die Zulassung zum Studium. Die zum Studium zugelassenen Anwärterinnen und Anwärter sind mit dem erfolgreichen Abschluss oder dem endgültigen Nichtbestehen des Studiums oder dem Widerruf der Zulassung exmatrikuliert.

§ 21 Regelstudienzeit, Studienaufbau

(1) Das als Bachelorstudiengang ausgestaltete Studium umfasst sechs Semester.
(2) Das Studium besteht aus vier aufeinander folgenden Studienabschnitten:
1.
Grundpraktikum (sechs Monate), 2.
Grundstudium (zwölf Monate), 3.
Hauptpraktikum (sechs Monate), 4.
Hauptstudium (zwölf Monate).
Das Grundstudium und das Hauptstudium werden an der Hochschule, das Grundpraktikum und das Hauptpraktikum bei einer oder mehreren Ausbildungsstellen nach § 4 Absatz 1 absolviert.

§ 22 Schwerpunktstudium

(1) Das Studium, mit Ausnahme des Grundpraktikums, unterteilt sich in folgende Schwerpunkte, in denen jeweils zusätzlich spezielle fachtheoretische und berufspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden:
1.
Schutzpolizei, 2.
Kriminalpolizei, 3.
Kriminalpolizei - IT-Ermittlungen/IT-Auswertungen.
Die Anwärterinnen und Anwärter belegen jeweils einen Schwerpunkt.
(2) Der Schwerpunkt Kriminalpolizei - IT-Ermittlungen/IT-Auswertungen beginnt mit dem Grundstudium. Die Zulassung zu diesem Schwerpunkt erfolgt durch die Hochschule. Sie führt hierzu während des Grundpraktikums ein Auswahlverfahren durch. Die Anwärterinnen und Anwärter, die nicht zu diesem Schwerpunkt zugelassen wurden, absolvieren das Grundstudium ohne diesen Schwerpunkt.
(3) Die Schwerpunkte Schutzpolizei und Kriminalpolizei beginnen jeweils mit dem Hauptpraktikum. Die Zulassung zum Schwerpunkt Kriminalpolizei erfolgt durch die Hochschule. Sie führt hierzu während des Grundstudiums ein Auswahlverfahren durch. Die Anwärterinnen und Anwärter, die nicht zu einem kriminalpolizeilichen Schwerpunkt zugelassen wurden, sind zum Schwerpunkt Schutzpolizei zugelassen.
(4) Das Innenministerium legt die Zahl der Studienplätze für den Schwerpunkt Kriminalpolizei - IT-Ermittlungen/IT-Auswertungen und den Schwerpunkt Kriminalpolizei für jeden Studienjahrgang fest. Die Zulassung zu diesen Schwerpunkten richtet sich nach
1.
den Ergebnissen aus der Vorausbildung mit Ausnahme der Leistungen im Einsatztraining und Sport sowie
2.
der Bewertung der Ausbildungsstelle während des Grundpraktikums im Modul bei der Kriminalpolizei nach § 25 Absatz 2.
Bei der Planung des Grundpraktikums ist sicherzustellen, dass die Bewertung nach Satz 2 Nummer 2 vor der Auswahlentscheidung für den Schwerpunkt Kriminalpolizei - IT-Ermittlungen/IT-Auswertungen vorliegt.
(5) Ein Wechsel des Schwerpunkts ist ausgeschlossen.

§ 23 Module

(1) Die Inhalte der Studienabschnitte gliedern sich in thematisch und zeitlich abgeschlossene Studieneinheiten (Module), die sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen können.
(2) Die Hochschule weist die Module der Studienabschnitte in auf die Schwerpunkte ausgerichteten Modulhandbüchern aus. Sie weist darin auch die einzelnen Lernziele und Lerninhalte, die Prüfungsform sowie den Umfang der Module aus.

§ 24 Leistungspunkte

(1) Für Module, deren Prüfungen bestanden wurden und in denen der erforderliche studentische Arbeitsaufwand nach Satz 2 erbracht wurde, werden Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) vergeben. Für die Vergabe von Leistungspunkten werden alle mit Lehrveranstaltungen, Selbststudium, Prüfungen und den praktischen Leistungen verbundenen studienbezogenen Tätigkeiten berücksichtigt. Die Hochschule legt die Anzahl der Leistungspunkte, die bei erfolgreichem Abschluss eines Moduls erworben werden, in den Modulhandbüchern fest.
(2) Während des gesamten Studiums sind mindestens 180 Leistungspunkte zu erwerben; je 30 Leistungspunkte im Grundpraktikum und im Hauptpraktikum und je 60 Leistungspunkte im Grundstudium und im Hauptstudium. Während des Hauptstudiums können in Wahlmodulen bis zu sechs zusätzliche Leistungspunkte erworben werden.
(3) Mit den Leistungspunkten ist keine qualitative Bewertung der Studienleistungen verbunden.

§ 25 Grundpraktikum

(1) Im Grundpraktikum sollen die Anwärterinnen und Anwärter ihr Berufsfeld in dessen Kernbereichen kennen lernen und die in der Vorausbildung erworbenen Grundfertigkeiten in Situationen des polizeilichen Alltags anwenden. Sie werden dabei von qualifizierten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten persönlich begleitet (Praxisbegleiterinnen und Praxisbegleiter).
(2) Das Grundpraktikum besteht aus drei Modulen, von denen zwei Module bei der Schutzpolizei und ein Modul bei der Kriminalpolizei zu absolvieren sind. Die Module sollen bei einer Ausbildungsstelle nach § 4 Absatz 1 absolviert werden. Die Überweisung zur jeweiligen Ausbildungsstelle erfolgt durch die Hochschule.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle verantwortet den ordnungsgemäßen Ablauf des Praktikums, insbesondere die Erstellung des Ausbildungsplans, die Auswahl und Zuordnung der Praxisbegleiterinnen und Praxisbegleiter und die Feststellung der Eignung nach § 31 Absatz 3. Die Ausbildungsstellen dokumentieren in standardisierter Form die entscheidungsmaßgeblichen Tätigkeiten, Leistungen und Verhaltensweisen der Anwärterinnen und Anwärter und erstellen auf dieser Grundlage am Ende des jeweiligen Moduls eine Eignungsprognose.

§ 26 Grundstudium

(1) Das Grundstudium dient dem systematischen Erwerb von fundiertem Grundlagen- und Methodenwissen aus den Gebieten
1.
Führungs-, Einsatz- und Verkehrswissenschaften, 2.
Kriminalwissenschaften, 3.
Rechtswissenschaften und 4.
Gesellschaftswissenschaften.
Die Lerninhalte der Module im Schwerpunkt Kriminalpolizei - IT-Ermittlungen/IT-Auswertungen sind an den speziellen Lernzielen dieses Schwerpunkts ausgerichtet.
(2) Das Grundstudium beinhaltet außerdem Einsatztraining und Sport.

§ 27 Hauptpraktikum

(1) Im Hauptpraktikum sollen die Anwärterinnen und Anwärter das im Grundstudium erworbene Grundlagen- und Methodenwissen in typischen Aufgabenfeldern und Funktionen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes selbstständig, verantwortungsvoll und teamorientiert anwenden. Hierbei werden sie jeweils von einer erfahrenen Polizeibeamtin oder einem erfahrenen Polizeibeamten bedarfsgerecht beraten.
(2) Das Hauptpraktikum besteht aus zwei Modulen, von denen ein Modul entsprechend des belegten Schwerpunkts bei der Schutz- oder Kriminalpolizei zu absolvieren ist und ein Modul die Wahrnehmung von Stabstätigkeiten umfasst. Die Module werden in der Regel bei einer Ausbildungsstelle nach § 4 Absatz 1 absolviert. Ausnahmsweise können die Module auch bei verschiedenen Ausbildungsstellen nach § 4 Absatz 1 absolviert werden. Die Überweisung zur jeweiligen Ausbildungsstelle erfolgt durch die Hochschule.
(3) Unter der Voraussetzung, dass die in der Studienordnung nach § 36 festgelegte Mindestdauer der Module nicht unterschritten und die erforderlichen Leistungspunkte dieses Studienabschnitts erworben werden, können die Ausbildungsstellen interne Hospitationen sowie Hospitationen bei anderen Ausbildungsstellen, in anderen polizeinahen Behörden und Einrichtungen oder bei Polizeieinrichtungen anderer Länder oder des Bundes bis zu einer Dauer von drei Wochen zulassen. Hospitationen außerhalb Baden-Württembergs bedürfen der Zustimmung der Prüfungsbehörde. In begründeten Fällen sind mit Zustimmung der Prüfungsbehörde Hospitationen bei Polizeibehörden des europäischen Auslands möglich. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, diese Hospitationen auf eine Dauer von bis zu viereinhalb Wochen auszudehnen.
(4) § 25 Absatz 3 gilt für das Hauptpraktikum entsprechend.

§ 28 Hauptstudium

(1) Das Hauptstudium dient der weiteren Vertiefung von Methoden- und Fachwissen nach § 26 sowie dem Erwerb der Befähigung zur
1.
ganzheitlichen Analyse komplexer polizeilicher Problemlagen,
2.
Erarbeitung taktischer und strategischer Konzepte im Bewusstsein um die vielschichtigen Wirkungen polizeilichen Handelns und
3.
Übernahme von Entscheidungs- und Einsatzverantwortung im täglichen Polizeidienst.
Die Lerninhalte der Module sind dabei an den Schwerpunkten nach § 22 Absatz 1 ausgerichtet.
(2) Darüber hinaus beinhaltet das Hauptstudium Einsatztraining und Sport sowie polizeiliches Fachenglisch oder Fachfranzösisch.
(3) Die Hochschule bietet im Hauptstudium Wahlmodule an, durch die zusätzliche Leistungspunkte erworben werden können. In einsemestrigen Wahlmodulen können drei zusätzliche Leistungspunkte und in zweisemestrigen Wahlmodulen sechs zusätzliche Leistungspunkte erworben werden. Die Leistungspunkte werden den Anwärterinnen und Anwärtern nach § 34 Absatz 4 auf ihre Gesamtpunktzahl angerechnet, sofern sie nicht widersprechen.

§ 29 Modulprüfungen

(1) Module werden mit einer Prüfung (Modulprüfung) abgeschlossen, die modulbegleitend oder modulabschließend ausgestaltet werden kann. Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. An die Stelle der Modulprüfungen tritt im Grundpraktikum und im Hauptpraktikum die Bewertung der fachlichen und persönlichen Eignung.
(2) Prüfungen können in verschiedenen Formen, insbesondere durch schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen, Hausarbeiten, Referate, Präsentationen sowie Projektarbeiten durchgeführt werden. Mindestens eine Modulprüfung muss mit einer mündlichen Prüfung abgeschlossen werden.
(3) Das Bestehen einer Modulprüfung setzt voraus, dass sie nach § 31 mindestens mit fünf Punkten bewertet wurde. Besteht eine Modulprüfung aus Teilprüfungen, müssen im Durchschnitt der Teilprüfungen ohne Rundung mindestens fünf Punkte erreicht werden. Zudem kann in der Studienordnung bestimmt werden, dass einzelne Teilprüfungen mindestens mit fünf Punkten bewertet sein müssen. Im Grundpraktikum und im Hauptpraktikum gilt die Feststellung der fachlichen und persönlichen Eignung als Bestehen der Modulprüfung.
(4) Das Bestehen einer Modulprüfung, die Teilprüfungen in Einsatztraining und Sport umfasst, setzt das Bestehen dieser Teilprüfungen voraus. Eine Teilprüfung in Einsatztraining und Sport ist bestanden, wenn alle Prüfungskomponenten, die jeweils mehrere Disziplinen umfassen können, bestanden wurden. Eine Prüfungskomponente ist bestanden, wenn ihre Disziplinen nach § 31 im Durchschnitt ohne Rundung mindestens mit fünf Punkten bewertet wurden, eine in der Studienordnung festgelegte Mindestanzahl an Disziplinen mindestens mit fünf Punkten und keine Disziplin mit null Punkten bewertet wurde.
(5) Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich in der Spitzensportförderung befinden, kann die Prüfungsbehörde auf Antrag und mit Begründung durch den jeweiligen Sportverband Ausnahmen von der Absolvierung einzelner Disziplinen nach Absatz 4 zulassen.

§ 30 Bachelorarbeit

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während des Hauptstudiums eine Prüfungsarbeit (Bachelorarbeit) zu erstellen, mit der sie ihre Befähigung zur selbstständigen Bearbeitung eines praxisbezogenen Fachthemas unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden nachweisen. Die Bachelorarbeit besteht aus einer schriftlichen Arbeit und einer mündlichen Prüfung.
(2) Bei der Bachelorarbeit werden die Anwärterinnen und Anwärter jeweils von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 42 Absatz 6 betreut (Betreuerin oder Betreuer). Das Betreuungsverhältnis soll auf Initiative der Anwärterin oder des Anwärters zustande kommen. Die Anwärterin oder der Anwärter stimmt das Thema der Bachelorarbeit mit der Betreuerin oder dem Betreuer ab. Thema und Betreuungsverhältnis sind von der Anwärterin oder dem Anwärter beim zuständigen Bachelor-Prüfungsausschuss nach § 42 Absatz 5 vorzulegen. Dieser genehmigt das Thema und bestätigt das Betreuungsverhältnis. Kommt ein Betreuungsverhältnis nicht rechtzeitig zustande, weist der Prüfungsausschuss nach § 42 Absatz 3 Satz 5 Nummer 2 der Anwärterin oder dem Anwärter ein Thema und eine Betreuerin oder einen Betreuer zu.
(3) Die Prüfungsbehörde legt den Abgabetermin und den Bearbeitungszeitraum außerhalb der Vorlesungszeiten fest. Sie bestimmt zudem Umfang, Form und Gestaltung der Bachelorarbeit, die Erklärung über die selbstständige Anfertigung und die Vorgaben zur Veröffentlichung und Weitergabe.
(4) Die Bachelorarbeit wird durch die Betreuerin oder den Betreuer und eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer (Zweitprüferin oder Zweitprüfer) bewertet. Die Bachelor-Prüfungsausschüsse bestimmen die Zweitprüferinnen oder Zweitprüfer. Mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer muss eine hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.
(5) Die Bewertung der Bachelorarbeit erfolgt nach § 31; die schriftliche Arbeit wird dabei zweifach und die mündliche Prüfung einfach gewertet. Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn mindestens fünf Punkte erreicht wurden. § 29 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 31 Prüfungsbewertung

(1) Prüfungsleistungen werden nach der folgenden Notenskala bewertet:

sehr gut
(15 bis 14 Punkte)

-

eine hervorragende Leistung;

gut
(13 bis 11 Punkte)

-

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

befriedigend
(10 bis 8 Punkte)

-

eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen genügt;

ausreichend
(7 bis 5 Punkte)

-

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

nicht ausreichend
(4 bis 0 Punkte)

-

eine Leistung, die wegen Mängeln den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Prüfungsleistungen dürfen nur unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden. Besteht eine Prüfungsleistung aus mehreren Teilprüfungen, so errechnet sich die für die Prüfungsleistung zu vergebende Punktzahl aus dem Durchschnitt der bei den jeweiligen Teilprüfungen erzielten Punktzahlen. Ist die Ziffer der ersten Nachkommastelle größer als vier wird aufgerundet; andernfalls wird abgerundet. § 29 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Ein unterschiedliches Gewicht von mehreren Teilprüfungen oder von Teilprüfungen im Verhältnis zu den restlichen Prüfungsinhalten ist bei der Berechnung des Durchschnitts zu berücksichtigen. Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn Prüfungsleistungen durch mehrere Prüferinnen oder Prüfer bewertet werden oder wenn eine Teilprüfung nach § 29 Absatz 4 aus mehreren Prüfungskomponenten oder eine Prüfungskomponente aus mehreren Disziplinen besteht; § 29 Absatz 4 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Die Bewertung der fachlichen und persönlichen Eignung im Grundpraktikum und im Hauptpraktikum umfasst bei der fachlichen Eignung insbesondere die rechtlichen Kenntnisse, das taktische und psychologische Vorgehen und die Qualität der Sachbearbeitung und bei der persönlichen Eignung insbesondere die Verhaltensbereiche Leistungsmotivation, Kommunikationsfähigkeit, Belastbarkeit und Selbstständigkeit. Die Prüfungsbehörde stellt den Ausbildungsstellen für die Bewertung standardisierte Beobachtungsbögen zur Verfügung.

§ 32 Wiederholung von Prüfungen und der Bachelorarbeit

(1) Nicht bestandene Modulprüfungen oder Teilprüfungen können einmal wiederholt werden. Besteht eine Modulprüfung aus Teilprüfungen, werden nur die Teilprüfungen wiederholt, bei denen nicht nach § 31 mindestens fünf Punkte erreicht wurden. Bei Teilprüfungen nach § 29 Absatz 4 wird nur die Prüfungskomponente wiederholt, die nicht bestanden wurde; besteht eine Prüfungskomponente aus mehreren Disziplinen, ist die Prüfungskomponente insgesamt zu wiederholen. Prüfungen in Wahlmodulen können nicht wiederholt werden. Schriftliche Prüfungsleistungen werden im Wiederholungsfall durch zwei Prüferinnen oder Prüfer unabhängig voneinander bewertet.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Bachelorarbeit entsprechend. Wird die Bachelorarbeit wiederholt, erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein neues Thema.
(3) Module des Grundpraktikums und des Hauptpraktikums können bei nicht festgestellter Eignung einmal wiederholt werden, es sei denn, die Feststellung der Eignung ist aus Sicht der Ausbildungsstelle nicht zu erwarten. Die endgültige Entscheidung über die Zulassung der Wiederholung trifft die Prüfungsbehörde. § 45 Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Wiederholungsprüfungen erfolgen zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Prüfungsbehörde legt die Wiederholungstermine fest. Fallen Wiederholungsprüfungen in die Zeit des Hauptpraktikums, so sind die Anwärterinnen und Anwärter an den Prüfungstagen vom praktischen Dienst freizustellen.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend, sofern aufgrund eines genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts nach § 46 Absatz 2 eine Prüfung oder Teilprüfung nachzuholen ist.
(6) § 45 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 33 Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung setzt sich aus dem Erwerb der Leistungspunkte nach § 24, den Modulprüfungen nach § 29 und der Bachelorarbeit nach § 30 zusammen. Sie ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 180 Leistungspunkte erworben und mit Ausnahme der Wahlmodule alle Modulprüfungen sowie die Bachelorarbeit bestanden werden.

§ 34 Gesamtpunktzahl, Abschlussnote

(1) Nach Abschluss aller Modulprüfungen und der Bewertung der Bachelorarbeit setzt die Prüfungsbehörde eine Gesamtpunktzahl fest.
(2) Berechnungsgrundlage für die Gesamtpunktzahl ist
1.
der Durchschnitt der Punktzahlen aus den Modulprüfungen des Grundstudiums und des Hauptstudiums; hierbei werden die jeweiligen Punktzahlen aus den Modulprüfungen im Verhältnis der in den Modulen erreichbaren Leistungspunkte gewichtet; § 31 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend,
2.
die Punktzahl der Bachelorarbeit und 3.
sofern die Anwärterin oder der Anwärter nicht nach § 28 Absatz 3 Satz 3 widersprochen hat, die Punktzahl aus dem Wahlmodul oder der Durchschnitt der Punktzahlen aus den Wahlmodulen; § 31 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Bei der Errechnung der Gesamtpunktzahl ohne Einbeziehung einer Punktzahl nach Absatz 2 Nummer 3 zählen
1.
das Ergebnis nach Absatz 2 Nummer 1 fünffach und
2.
die Punktzahl nach Absatz 2 Nummer 2 einfach.
(4) Bei der Errechnung der Gesamtpunktzahl unter Einbeziehung einer Punktzahl nach Absatz 2 Nummer 3 zählt das Rechenergebnis nach Absatz 3 im Verhältnis zu der Punktzahl nach Absatz 2 Nummer 3:
1.
bei einem oder zwei Wahlmodulen mit insgesamt sechs Leistungspunkten 20fach,
2.
bei einem Wahlmodul mit drei Leistungspunkten 40fach.
(5) Die Gesamtpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen errechnet. Ist die Ziffer der dritten Nachkommastelle größer als vier wird aufgerundet, andernfalls wird abgerundet.
(6) Zur Feststellung der Abschlussnote wird die Gesamtpunktzahl nach Absatz 5 auf eine volle Punktzahl nach § 31 Absatz 1 gerundet. § 31 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 35 Hochschulgrad, Abschlusszeugnis

(1) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad »Bachelor of Arts (B.A.) - Polizeivollzugsdienst/Police Service«.
(2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit folgenden Angaben:
1.
den Hochschulgrad »Bachelor of Arts (B.A.) - Polizeivollzugsdienst/Police Service«,
2.
die Abschlussnote und festgestellte Gesamtpunktzahl,
3.
den jeweiligen Schwerpunkt, 4.
eine Auflistung der absolvierten Module einschließlich der erzielten Ergebnisse jeweils mit Punktzahl, Note und Leistungspunkten; für die Module im Grund- und Hauptpraktikum wird anstelle der Punktzahl das Bestehen vermerkt,
5.
das Thema und das Ergebnis der Bachelorarbeit, 6.
die Ergebnisse in den Wahlmodulen, sofern diese nach § 28 Absatz 3 Satz 3 einbezogen werden,
7.
die Einstufung der Studienleistung nach dem ECTS-Bewertungssystem nach Absatz 3 und
8.
die jeweilige Platzziffer der Absolventin oder des Absolventen im Studienjahrgang.
(3) Nach dem ECTS-Bewertungssystem ist die Note »A« an die besten 10 Prozent, die Note »B« an die nächsten 25 Prozent, die Note »C« an die nächsten 30 Prozent, die Note »D« an die nächsten 25 Prozent und die Note »E« an die nächsten 10 Prozent der Absolventinnen und Absolventen eines Studienjahrgangs zu vergeben. Grundlage hierfür ist die nach § 34 Absatz 5 auf zwei Nachkommastellen errechnete Gesamtpunktzahl.
(4) Wer das Studium endgültig nicht bestanden hat oder aus sonstigen Gründen ausscheidet, erhält ein Zeugnis, in dem die Noten und Punkte der bis zum Ausscheiden erbrachten Studienleistungen sowie die ECTS-Note »F« ausgewiesen werden.
(5) Die Hochschule stellt ein Diploma Supplement nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz aus.

§ 36 Nähere Regelungen zum Studium

Die Hochschule erlässt durch Satzung mit Zustimmung des Innenministeriums eine Studienordnung, in der sie die weiteren Einzelheiten regelt, insbesondere
1.
zu den Zielen und Inhalten des Studiums, 2.
zur Aufteilung der Studienabschnitte in Module und Wahlmodule,
3.
zu Art, Umfang, Ablauf und Bewertung der Modulprüfungen,
4.
zum Verfahren zur Eignungsfeststellung im Grund- und Hauptpraktikum und
5.
zur Ausgestaltung des Zeugnisses, der Bachelor-Urkunde und des Diploma Supplements.
Darüber hinaus regelt die Hochschule die weiteren Einzelheiten zum Auswahlverfahren für die Zulassung zu den Schwerpunkten jeweils durch Satzung mit Zustimmung des Innenministeriums sowie die Leistungsanforderungen im Einsatztraining und Sport.

ABSCHNITT 3 Ausbildungsdienst

§ 37 Zulassung zum Ausbildungsdienst

Der Ausbildungsdienst ist eine Qualifizierungsmaßnahme nach § 22 Absatz 1 Nummer 5 LBG. Zugelassen werden kann, wer erfolgreich am Auswahlverfahren auf Grundlage von § 9 Absatz 1
der Laufbahnverordnung-Polizeivollzugsdienst teilgenommen hat. Das Innenministerium legt die Zahl der Personen fest, die jeweils zum Ausbildungsdienst zugelassen werden können.

§ 38 Studium im Ausbildungsdienst

(1) Der Ausbildungsdienst ist als Bachelorstudium nach § 21 Absatz 1 ausgestaltet. Das Studium umfasst abweichend von § 22 nur den Schwerpunkt Schutzpolizei.
(2) Das Studium besteht aus zwei fachpraktischen und vier fachtheoretischen Semestern, von denen nach § 3 Absatz 2 aufgrund der Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen gemäß § 35
Absatz 3 LHG ein fachtheoretisches Semester sowie beide fachpraktische Semester als erbracht gelten. An der Hochschule sind damit noch drei aufeinander folgende fachtheoretische Semester zu absolvieren. Sie dienen der Vermittlung und Vertiefung des nach der Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 verbleibenden Grundlagen-, Methoden- und Fachwissens in den Gebieten nach § 26 Absatz 1 und § 28 Absatz 1.
(3) Die Inhalte der Semester gliedern sich in Module nach § 23.
(4) Für die Module nach Absatz 3 werden Leistungspunkte nach § 24 Absatz 1 und 3 vergeben. Während des gesamten Studiums sind mindestens 180 Leistungspunkte zu erwerben. Je Semester sind 30 Leistungspunkte zu erwerben. In Wahlmodulen können bis zu sechs zusätzliche Leistungspunkte erworben werden. Aufgrund der Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 gelten 90 Leistungspunkte als erworben.
(5) Das Studium beinhaltet nicht Einsatztraining und Sport. Studienbegleitend haben die Beamtinnen und Beamten aufgrund ihrer dienstlichen Pflichten am Einsatztraining und Sport teilzunehmen.
(6) Als Fremdsprache sollen die Beamtinnen und Beamten das Sprachfach absolvieren, welches sie bereits in ihrer Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst belegt hatten.
(7) Die Hochschule bietet Wahlmodule an, durch die zusätzliche Leistungspunkte erworben werden können. In einsemestrigen Wahlmodulen können drei zusätzliche Leistungspunkte und in zweisemestrigen Wahlmodulen sechs zusätzliche Leistungspunkte erworben werden. Die Leistungspunkte werden den Beamtinnen und Beamten nach § 40 in Verbindung mit § 34 Absatz 4 auf ihre Gesamtpunktzahl angerechnet, sofern sie nicht widersprechen.
(8) Module werden mit einer Modulprüfung abgeschlossen, die modulbegleitend oder modulabschließend ausgestaltet werden kann. Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. § 29 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 bis 3, § 31 Absatz 1 und 2 sowie § 32 Absatz 1 Satz 1, 2, 4 und 5, Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 und 6 gelten entsprechend.
(9) Die Beamtinnen und Beamten haben während des zweiten und dritten Semesters eine Prüfungsarbeit nach § 30 zu erstellen, mit der sie ihre Befähigung zur selbstständigen Bearbeitung eines praxisbezogenen Fachthemas unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden nachweisen. § 32 Absatz 2 gilt entsprechend.
(10) § 36 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend.

§ 39 Laufbahnprüfung im Ausbildungsdienst

(1) Die Laufbahnprüfung setzt sich aus dem Erwerb der Leistungspunkte nach § 38 Absatz 4, den Modulprüfungen nach § 38 Absatz 8 und der Bachelorarbeit nach § 38 Absatz 9 zusammen. Sie ist bestanden, wenn über die bereits angerechneten 90 Leistungspunkte hinaus mindestens weitere 90 Leistungspunkte erworben und mit Ausnahme der Wahlmodule alle Modulprüfungen sowie die Bachelorarbeit bestanden werden.
(2) Die Beamtinnen und Beamten erwerben mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Rahmen des Aufstiegs nach § 9 Absatz 1
Laufbahnverordnung-Polizeivollzugsdienst.

§ 40 Gesamtpunktzahl, Abschlussnote im Ausbildungsdienst

Nach Abschluss aller Modulprüfungen und der Bewertung der Bachelorarbeit setzt die Prüfungsbehörde nach § 34 Absatz 2 bis 5 eine Gesamtpunktzahl sowie nach § 34 Absatz 6 eine Abschlussnote fest.

§ 41 Hochschulgrad, Abschlusszeugnis im Ausbildungsdienst

(1) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad »Bachelor of Arts (B.A.) - Polizeivollzugsdienst/Police Service«.
(2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit folgenden Angaben:
1.
den Hochschulgrad »Bachelor of Arts (B.A.) - Polizeivollzugsdienst/Police Service«,
2.
die Abschlussnote und festgestellte Gesamtpunktzahl,
3.
den Schwerpunkt Schutzpolizei, 4.
eine Auflistung der absolvierten Module einschließlich der erzielten Ergebnisse jeweils mit Punktzahl, Note und Leistungspunkten,
5.
die außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen im Umfang von 90 Leistungspunkten,
6.
das Thema und das Ergebnis der Bachelorarbeit, 7.
die Ergebnisse in den Wahlmodulen, sofern diese nach § 38 Absatz 7 Satz 3 einbezogen werden,
8.
die Einstufung der Studienleistung nach dem ECTS-Bewertungssystem nach Absatz 3 und
9.
die jeweilige Platzziffer der Absolventin oder des Absolventen im Studienjahrgang des Ausbildungsdienstes.
(3) Grundlage für das ECTS-Bewertungssystem ist die nach § 40 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 auf zwei Nachkommastellen errechnete Gesamtpunktzahl. Im Übrigen gilt § 35 Absatz 3 entsprechend.
(4) Wer das Studium endgültig nicht bestanden hat oder aus sonstigen Gründen ausscheidet, erhält ein Zeugnis nach § 35 Absatz 4.
(5) § 35 Absatz 5 gilt entsprechend.

ABSCHNITT 4 Gemeinsame Bestimmungen

§ 42 Prüfungsbehörde, Prüfungsorganisation

(1) Prüfungsbehörde ist die Hochschule. Sie trifft in Prüfungsangelegenheiten alle Entscheidungen einschließlich der Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe. Die Aufgaben der Prüfungsbehörde nimmt die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule wahr. Die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule kann die Aufgaben ganz oder zum Teil auf die Prorektorin oder den Prorektor, soweit es die Vorausbildung betrifft auch auf die Leiterin oder den Leiter des Instituts für Ausbildung und Training der Hochschule, übertragen.
(2) Für die laufenden Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit den Prüfungen und zur Unterstützung der Prüfungsorgane richtet die Prüfungsbehörde ein Prüfungsamt ein.
(3) Für das Studium hat die Hochschule einen Prüfungsausschuss. Diesem gehören die Präsidentin als Vorsitzende oder der Präsident als Vorsitzender, die Dekaninnen und Dekane sowie jeweils eine von jeder Fakultät zu berufende hauptberuflich tätige Lehrkraft an. Die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule kann die Aufgaben ganz oder zum Teil auf die Prorektorin oder den Prorektor übertragen. Die Amtszeit der berufenen Mitglieder beträgt jeweils ein Jahr. Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern nach Absatz 6,
2.
Zuweisungen von Bachelor-Betreuerinnen oder -Betreuern und Themen der Bachelorarbeit nach § 30 Absatz 2 Satz 6,
3.
Prüfung und, sofern erforderlich, Aufhebung oder Abänderung der Entscheidungen der Bachelor-Prüfungsausschüsse sowie
4.
Beratung und Unterstützung der Prüfungsbehörde.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mit der oder dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Bei den Beratungen dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes anwesend sein. Mit einstimmigem Votum der anwesenden Ausschussmitglieder kann zu Einzelfragen auch sachverständigen Personen die Anwesenheit gestattet werden. Über das Ergebnis der Sitzungen ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen.
(5) Bei den Fakultäten werden Bachelor-Prüfungsausschüsse als Unterausschüsse des Prüfungsausschusses eingerichtet. Sie bestehen jeweils aus der Dekanin als Vorsitzende oder dem Dekan als Vorsitzenden und vier hauptberuflich tätigen Lehrkräften einer Fakultät, die von der Fakultät für jeweils ein Kalenderjahr berufen werden. Die Dekanin oder der Dekan kann die Aufgabe der Prodekanin oder dem Prodekan im Einzelfall oder dauerhaft übertragen. Die Bachelor-Prüfungsausschüsse unterliegen der Aufsicht des Prüfungsausschusses, der die Entscheidungen aufheben und ändern kann. Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Bachelor-Prüfungsausschüsse treffen folgende Entscheidungen:
1.
Genehmigungen der Themen für Bachelorarbeiten sowie
2.
Bestimmung von Bachelor-Betreuerinnen oder -Betreuern, Zweitprüferinnen oder Zweitprüfern.
(6) Prüferinnen und Prüfer im Studium sind die hauptamtlichen Lehrkräfte der Hochschule. Daneben kann der Prüfungsausschuss Lehrbeauftragte der Hochschule, Beamtinnen und Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes oder höheren Verwaltungsdienstes und entsprechende Beschäftigte des Landes sowie Personen mit der Befähigung zum Richteramt zu Prüferinnen und Prüfern bestellen. Soweit der Bedarf an Prüferinnen und Prüfern nicht nach Satz 1 und 2 gedeckt werden kann, kann der Prüfungsausschuss auch in der beruflichen Praxis und Ausbildung des Polizeivollzugsdienstes erfahrene Personen, die ihrerseits mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, zu Prüferinnen und Prüfern bestellen.
(7) Prüferinnen und Prüfer in der Vorausbildung sind die jeweils unterrichtenden Dozentinnen und Dozenten im Grundkurs und Aufbaukurs oder von der Prüfungsbehörde hierfür bestellte Personen.

§ 43 Unterbrechung der Ausbildung

Die Unterbrechung der Ausbildung kann aus dringenden dienstlichen oder persönlichen Gründen zugelassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft im Vorbereitungsdienst die Prüfungsbehörde und im Ausbildungsdienst die Stammdienststelle im Benehmen mit der Prüfungsbehörde. Die Dauer der Unterbrechung soll ein Jahr nicht überschreiten.

§ 44 Urlaub, Freistellung

(1) Urlaub wird nach den Bestimmungen der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
(2) Der Anspruch auf Erholungsurlaub, der dem zeitlichen Anteil der Vorausbildung im jeweiligen Kalenderjahr entspricht, wird nach der von der Hochschule jährlich festgelegten Urlaubsrahmenplanung gewährt. Im Studium wird der Erholungsurlaub in dem Umfang, der dem zeitlichen Anteil des Grundstudiums und des Hauptstudiums oder der Semester im Ausbildungsdienst im jeweiligen Kalenderjahr entspricht, durch die vorlesungsfreien Zeiten abgegolten. Während des Grundpraktikums und Hauptpraktikums ist der Erholungsurlaub, der dem zeitlichen Anteil des Praktikums im jeweiligen Kalenderjahr entspricht, sowie gegebenenfalls verbleibender Urlaub aus der Vorausbildung zu nehmen. § 45 bleibt unberührt.
(3) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Spitzensportförderung befinden, können während der Ausbildung für erforderliche Trainingszeiten und Wettkämpfe freigestellt werden.

§ 45 Versäumnis auf Grund von Krankheit oder aus sonstigen Gründen

(1) Wer auf Grund von Krankheit oder aus sonstigen Gründen mehr als ein Fünftel des theoretischen oder des praktischen Unterrichts der Vorausbildung versäumt, kann nach eigener Wahl an den vorgesehenen Leistungskontrollen teilnehmen oder die Vorausbildung wiederholen. In Ausnahmefällen kann die Prüfungsbehörde auch bei kürzeren Versäumnissen die Wiederholung genehmigen, wenn der erfolgreiche Abschluss der Vorausbildung gefährdet erscheint. Bereits absolvierte Leistungskontrollen werden anerkannt und können nicht wiederholt werden.
(2) Wer auf Grund von Krankheit oder aus sonstigen Gründen im Grundstudium oder im Hauptstudium die Lehrveranstaltungen an mehr als 40 Tagen beziehungsweise in einem Semester im Ausbildungsdienst die Lehrveranstaltungen an mehr als 20 Tagen versäumt, kann nach eigener Wahl an den vorgesehenen Prüfungen teilnehmen oder den Studienabschnitt oder das Semester wiederholen. Der Antrag auf Wiederholung ist spätestens zum Ende der Lehrveranstaltungen im Studienabschnitt oder Semester zu stellen. Die im Studienabschnitt oder im Semester bereits erbrachten Prüfungsleistungen werden anerkannt und können nicht wiederholt werden.
(3) Wird im Grundpraktikum oder im Hauptpraktikum mehr als die Hälfte eines Moduls durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumt, kann die Prüfungsbehörde die Wiederholung des Moduls anordnen. Im Hauptpraktikum ist zuvor zu prüfen, ob durch Neuregelung der Zeitansätze für die Module ein Ausgleich geschaffen werden kann.
(4) Im Vorbereitungsdienst bestimmt die Prüfungsbehörde über die dienstliche Verwendung der Beamtinnen und Beamten bis zum Beginn des nächsten Studienabschnitts oder bis zur Wiederholung der Vorausbildung oder des Studienabschnitts. Im Ausbildungsdienst bestimmt die Stammdienststelle im Benehmen mit der Prüfungsbehörde über die dienstliche Verwendung bis zum Beginn des nächsten Semesters oder bis zur Wiederholung des Semesters.
(5) Wird die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf der regulären Dauer der Ausbildung nach § 3 beendet, gilt der Vorbereitungsdienst oder der Ausbildungsdienst als entsprechend verlängert.

§ 46 Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder Teilprüfung nach § 29 oder Leistungskontrolle nach § 15 gilt diese als mit null Punkten, der Note »ungenügend (6)« oder als nicht bestanden bewertet.
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder Teilprüfung nach § 29 oder Leistungskontrolle nach § 15 als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung kann die Genehmigung in der Regel nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Prüfungsbehörde die Vorlage eines polizeiärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein begründeter Einzelfall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein wiederholtes Fernbleiben oder ein wiederholter Rücktritt vorliegt.
(3) Bei einem genehmigtem Rücktritt werden bereits abgelegte Teile der Leistungskontrolle in Einsatztraining und Sport anerkannt.
(4) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Prüfung oder Teilprüfung nach § 29 oder Leistungskontrolle nach § 15 unterzogen hat, kann wegen dieses Grundes nicht nachträglich zurücktreten. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(5) Absatz 1, 2 und 4 gilt für die Bachelorarbeit entsprechend.

§ 47 Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Prüflinge, die bei einer Prüfung, Teilprüfung oder Leistungskontrolle täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken, nicht zugelassene Hilfsmittel benutzen, am Termin der Prüfung, Teilprüfung oder Leistungskontrolle im hierfür vorgesehenen Raum nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der jeweiligen Prüfung, Teilprüfung oder Leistungskontrolle unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Prüfungsbehörde gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung, Teilprüfung oder Leistungskontrolle ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes im Studium entscheidet der Prüfungsausschuss. In Fällen nach Satz 1 in der Vorausbildung entscheidet die Prüfungsbehörde.
(3) Die Prüfungsbehörde kann je nach Schwere des Verstoßes
1.
die Prüfung oder die Teilprüfung mit null Punkten oder die Leistungskontrolle mit der Note »ungenügend (6)« bewerten oder
2.
die Laufbahnprüfung insgesamt für endgültig nicht bestanden erklären.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann die Hochschule die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren seit der Beendigung der Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. Die Rücknahme ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Hochschule von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme rechtfertigen.
(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach Absatz 1 bis 4 anzuhören.
(6) Absatz 1 bis 5 gilt für die Bachelorarbeit entsprechend.

§ 48 Verfahrensfehler

(1) Die Prüfungsbehörde kann Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs oder sonstige Verfahrensfehler von Amts wegen oder auf Antrag eines Prüflings durch geeignete Maßnahmen oder Anordnungen heilen. Sie kann insbesondere anordnen, dass Prüfungsleistungen von einzelnen oder von allen Prüflingen zu wiederholen sind, oder bei Verletzung der Chancengleichheit eine angemessene Ausgleichsmaßnahme verfügen.
(2) Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs sind während der schriftlichen Prüfung gegenüber der Aufsichtsperson, während mündlichen Prüfungen gegenüber der oder dem Vorsitzenden und während einer sonstigen Prüfungsleistung gegenüber der Prüferin oder dem Prüfer unverzüglich zu rügen. Nicht rechtzeitig gerügte Beeinträchtigungen sind unbeachtlich.
(3) Hat die Prüfungsbehörde wegen einer rechtzeitig gerügten Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs oder wegen eines sonstigen Verfahrensfehlers keine oder eine nicht ausreichende Ausgleichsmaßnahme nach Absatz 1 getroffen, so hat der Prüfling unverzüglich nach Abschluss des mängelbehafteten Prüfungsteils, spätestens jedoch eine Woche nach diesem Zeitpunkt die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen schriftlich bei der Prüfungsbehörde zu beantragen. Der Antrag darf keine Bedingungen enthalten und kann nach Bekanntgabe der Bewertung der betroffenen Prüfungsleistungen nicht zurückgenommen werden. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist der Verfahrensfehler unbeachtlich.

§ 49 Nachteilsausgleich

(1) Bei Prüflingen, die aufgrund von dauerhaften körperlichen Beeinträchtigungen in ihrer Schreibfähigkeit oder ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, stellt die Prüfungsbehörde die chancengleiche Gestaltung der Prüfungen, Teilprüfungen, Bachelorarbeit und Leistungskontrollen sicher. Soweit erforderlich werden geeignete Nachteilsausgleiche gewährt. Insbesondere kann die Prüfungsbehörde Bearbeitungszeiten angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen. Die fachlichen Anforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht herabgesetzt werden.
(2) Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist rechtzeitig bei der Prüfungsbehörde zu beantragen. Die Prüflinge sind durch die Prüfungsbehörde in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen.
(3) Die Beeinträchtigung ist darzulegen und soll durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen werden; dieses muss Angaben über Art, Schwere und Dauer der sich aus den medizinischen Befundtatsachen ergebenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit enthalten, soweit diese Angaben für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind. In begründeten Einzelfällen kann die Prüfungsbehörde die Vorlage eines polizeiärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(4) Für Schwangere gilt Absatz 1 bis 3 entsprechend.
(5) Bei einer Teilnahme von Prüflingen mit vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen können geeignete Nachteilsausgleiche gewährt werden, soweit dies erforderlich ist. Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 50 Schutzbestimmungen

Die gesetzlich vorgesehenen Fristen zum Mutterschutz, zur Eltern- und Pflegezeit nach §§ 74, 76
LBG in Verbindung mit §§ 32 ff. AzUVO sind zu berücksichtigen.

§ 51 Prüfungsakten

(1) Die Prüfungsakten werden bei der Hochschule geführt.
(2) Die Prüfungsakten werden fünf Jahre aufbewahrt. Sie können elektronisch aufbewahrt werden.
(3) Bis zu einem Jahr nach Beendigung der Ausbildung kann die Prüfungsakte unter Aufsicht eingesehen werden. Die Einsichtnahme wird in der Prüfungsakte vermerkt.

ABSCHNITT 5 Sonstige Bestimmungen

§ 52 Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst im Jahr 2021 oder später begonnen haben, und für Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die ihren Ausbildungsdienst im Jahr 2023 oder später beginnen.
(2) Für die Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst im Jahr 2020 begonnen haben, und für die Beamtinnen und Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die ihren Ausbildungsdienst im Jahr 2021 begonnen haben, ist für das Studium die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Fassung vom 9. März 2021 (GBl. S. 313) anzuwenden.
(3) Für die Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem Jahr 2020 begonnen haben, und für die Beamtinnen und Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die ihren Ausbildungsdienst vor dem Jahr 2021 begonnen haben, findet die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst vom 18. Dezember 2014 (GBl. 2015 S. 39), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (GBl. S. 53, 54) geändert worden ist, Anwendung. § 11 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung findet auch auf die Anwärterinnen und Anwärter Anwendung, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem Jahr 2020 begonnen haben.
(4) Wird bei Personen nach Absatz 2 die Wiederholung der Vorausbildung, eines Studienabschnitts oder eines Moduls angeordnet oder wird die Ausbildung nach einer Unterbrechung wiederaufgenommen, sind für die Wiederholung oder mit der Wiederaufnahme die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden. Die Prüfungsbehörde entscheidet über den Zeitpunkt des Beginns der Wiederaufnahme und den Umfang der Wiederholung. Bereits erbrachte Leistungen sind anzurechnen. Dabei soll die oder der Betroffene keine Unterrichtsinhalte versäumen, die Gegenstand einer späteren Leistungskontrolle sind.
(5) Wird bei Personen nach Absatz 3 die Wiederholung eines Studienabschnitts oder eines Moduls angeordnet oder wird die Ausbildung nach einer Unterbrechung wiederaufgenommen und gibt es keinen nachfolgenden Jahrgang, dessen Ausbildung nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst vom 18. Dezember 2014 (GBl. 2015 S. 39), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (GBl. S. 53, 54) geändert worden ist, durchgeführt wird, entscheidet die Prüfungsbehörde über den Zeitpunkt des Beginns der Wiederaufnahme und den Umfang der Wiederholung. In diesen Fällen sind ab dem Beginn der Wiederholung oder der Wiederaufnahme die Bestimmungen der Verordnung anzuwenden, die für den jeweiligen Jahrgang, in dem das Studium fortgesetzt wird, gelten. Bereits erbrachte Leistungen sind anzurechnen. Dabei soll die oder der Betroffene keine Unterrichtsinhalte versäumen, die Gegenstand einer späteren Prüfung oder Teilprüfung sind.

§ 53 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst vom 18. Dezember 2014 (GBl. 2015 S. 39), die durch Verordnung vom 8. Juni 2016 (GBl. S. 376) geändert worden ist, außer Kraft.

STUTTGART, den 9. März 2021

STROBL

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