Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - APrO-gPVD) Vom 9. März 2021
ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
§ 2 Ziele der Ausbildung
§ 3 Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 4 Ausbildungsstellen
ABSCHNITT 2 Vorbereitungsdienst
Unterabschnitt 1 Einstellung
§ 5 Einstellungsbehörde
§ 6 Einstellungsvoraussetzungen
§ 7 Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze
§ 8 Ausnahmen von der Mindestkörpergröße
§ 9 Auswahltest
§ 10 Nähere Regelungen zum Einstellungsverfahren
§ 11 Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 2 Vorausbildung
§ 12 Ziel der Vorausbildung
§ 13 Gliederung der Vorausbildung
§ 14 Inhalte der Vorausbildung
§ 15 Leistungskontrollen
§ 16 Leistungsbewertung
sehr gut |
- |
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut |
- |
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend |
- |
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend |
- |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft |
- |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; |
ungenügend |
- |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. |
§ 17 Leistungsanforderungen, Zeugnis
§ 18 Wiederholung von Leistungskontrollen
§ 19 Nähere Regelungen zur Vorausbildung
Unterabschnitt 3 Studium
§ 20 Zulassung zum Studium, Immatrikulation
§ 21 Regelstudienzeit, Studienaufbau
§ 22 Schwerpunktstudium
§ 23 Module
§ 24 Leistungspunkte
§ 25 Grundpraktikum
§ 26 Grundstudium
§ 27 Hauptpraktikum
§ 28 Hauptstudium
§ 29 Modulprüfungen
§ 30 Bachelorarbeit
§ 31 Prüfungsbewertung
sehr gut |
- |
eine hervorragende Leistung; |
gut |
- |
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
befriedigend |
- |
eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen genügt; |
ausreichend |
- |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; |
nicht ausreichend |
- |
eine Leistung, die wegen Mängeln den Anforderungen nicht mehr genügt. |
§ 32 Wiederholung von Prüfungen und der Bachelorarbeit
§ 33 Laufbahnprüfung
§ 34 Gesamtpunktzahl, Abschlussnote
§ 35 Hochschulgrad, Abschlusszeugnis
§ 36 Nähere Regelungen zum Studium
ABSCHNITT 3 Ausbildungsdienst
§ 37 Zulassung zum Ausbildungsdienst
§ 38 Studium im Ausbildungsdienst
§ 39 Laufbahnprüfung im Ausbildungsdienst
§ 40 Gesamtpunktzahl, Abschlussnote im Ausbildungsdienst
§ 41 Hochschulgrad, Abschlusszeugnis im Ausbildungsdienst
ABSCHNITT 4 Gemeinsame Bestimmungen
§ 42 Prüfungsbehörde, Prüfungsorganisation
§ 43 Unterbrechung der Ausbildung
§ 44 Urlaub, Freistellung
§ 45 Versäumnis auf Grund von Krankheit oder aus sonstigen Gründen
§ 46 Fernbleiben, Rücktritt
§ 47 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 48 Verfahrensfehler
§ 49 Nachteilsausgleich
§ 50 Schutzbestimmungen
§ 51 Prüfungsakten
ABSCHNITT 5 Sonstige Bestimmungen
§ 52 Übergangsbestimmungen
§ 53 Inkrafttreten
STUTTGART, den 9. März 2021 |
STROBL |