Verordnung des Innenministeriums über die Ersatzleistungen an die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes Vom 10. April 1984
§ 1 Verfahren beim Ersatz für Sachschäden
Beantragt ein Angehöriger des Freiwilligen Polizeidienstes Ersatz für Sachschäden, so hat er außer der Höhe des Schadens nachzuweisen, daß der Schaden aus Anlaß der Ausbildung oder polizeilichen Verwendung und ohne sein Verschulden eingetreten ist.
§ 2 Aufwandsentschädigung
Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes erhalten für die Zeit ihrer Ausbildung oder polizeilichen Verwendung ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall oder ihre Vertretungskosten als Aufwandsentschädigung ersetzt, sofern ihnen für diese Zeit kein Arbeitsverdienst weitergewährt wird. Diese Entschädigung beträgt pauschal 7 Euro für jeden Zeitraum einer Ausbildung oder Verwendung sowie weitere 7 Euro für jede angefangene Stunde dieses Zeitraums. Unbeschadet der §§ 1 und 3 sind damit alle Ansprüche aus § 7
Abs.1 FPolDG abgegolten.
§ 3 Ausgleich für zusätzliche Verpflegungskosten
Liegen Wohnung oder Arbeitsstätte und die Dienstleistungsstätte nicht am selben Ort, so wird ein Tagegeld in entsprechender Anwendung des
Landesreisekostengesetzes
gewährt.
§ 4 Antragstellung
Anträge auf Gewährung von Aufwandsentschädigungen und Ersatzleistungen sind innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Beendigung der einzelnen Dienstleistung im Freiwilligen Polizeidienst an die Aufstellungsdienststelle (§ 3 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes über den Freiwilligen Polizeidienst) zu richten.
§ 5 Bewerber für den Freiwilligen Polizeidienst
Diese Verordnung gilt für Bewerber für den Freiwilligen Polizeidienst entsprechend.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über die Ersatzleistungen an die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes vom 11. Oktober 1963 (GBl. S. 173), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1979 (GBl. 1980 S. 56), außer Kraft.
Stuttgart, den 10. April 1984
Dr. Eyrich
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