Verordnung der vorläufigen Regierung über die Errichtung einer Landesbeschaffungsstelle für die staatliche Polizei Vom 26. Januar 1953
§ 1
                            Es wird eine Landesbeschaffungsstelle
für die staatliche Polizei errichtet und unmittelbar dem Innenministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Die Landesbeschaffungsstelle
für die staatliche Polizei hat die Aufgabe, Dienstkleidung und -ausrüstung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie Waffen und Munition für die staatliche Polizei im Benehmen mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Wirtschaftsministerium zu beschaffen und zu verwalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Innenministerium kann ihr
auf Antrag diese Aufgabe im Benehmen mit dem Wirtschaftsministerium ganz oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teilweise auch für andere Stellen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die zur Durchführung dieser
Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften werden vom Innenministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Die Verordnung tritt mit ihrer
Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den
26. Januar 1953
                        
                        
                    
                    
                    
                | Die vorläufige Regierung des Landes Baden-Württemberg: | ||
| Dr. Veit | Renner | Ulrich | 
| Dr. Schenkel | Dr. Frank | Hohlwegler | 
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