PMZuVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums, des Wirtschaftsministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelgesetz, der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, dem Tierarzneimittelrecht, dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, dem Transfusionsgesetz, dem Medizinprodukterecht, dem Gesetz über das Apothekenwesen und dem Betäubungsmittelgesetz (Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung - PMZuVO) Vom 17. Oktober 2000

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 536/2014

(1) Die Regierungspräsidien sind mit Ausnahme der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Aufgaben zuständige Behörden für die Durchführung
1.
des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3395), das zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793, 2816) geändert worden ist,
2.
der auf Grund des Arzneimittelgesetzes erlassenen Verordnungen,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1, ber. ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 25), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2239 der Kommission vom 6. September 2022 (ABl. L 294 vom 15.11.2022, S. 5) geändert worden ist, und
4.
der auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 erlassenen, unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union
in den jeweils geltenden Fassungen. Hierunter fallen auch die Entscheidungen über die Anwendbarkeit des Arzneimittelgesetzes einschließlich Entscheidungen wegen fehlender Erlaubnisse nach § 13
Absatz 1 oder § 72 Absatz 1 oder 4 AMG und daraus sich ergebender Maßnahmen nach dem Elften Abschnitt des Arzneimittelgesetzes, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts Anderes ergibt.
(2) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde für
1.
pharmazeutische Unternehmer im Sinne von § 4 Absatz 18 AMG und
2.
Betriebe, Einrichtungen, Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die
a)
einer Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 oder § 72 Absatz 1 oder 4 AMG oder Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 bedürfen,
b)
die Prüfung von Arzneimitteln nach § 14 Absatz 4 AMG durchführen oder
c)
Wirkstoffe oder andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe entwickeln, herstellen, prüfen, verpacken oder in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes einführen,
soweit diese Tätigkeiten der Überwachungspflicht nach § 64
AMG und zusätzlich den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis nach § 3
Absatz 2 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530, 4583) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen,
und führt dabei den Zusatz »Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg«. Die Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg ist in den Fällen von Satz 1 zuständig für die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
1.
die Entgegennahme von Anzeigen nach den §§ 20 und 67
Absatz 1 AMG, 2.
die Durchführung der Überwachung nach § 64 AMG,
3.
die Probenahme nach § 65 AMG, 4.
die Anordnung von Maßnahmen nach § 69 AMG, 5.
die Erteilung von arzneimittelrechtlichen Erlaubnissen, Zertifikaten und Bescheinigungen nach § 13
Absatz 1 Satz 1, §§ 52a, 64 Absatz 3f, § 72 Absatz 1 und 4, § 72a
Absatz 1 und 1e, § 73 Absatz 6 Satz 1 und § 73a
Absatz 2 Satz 1 AMG und Artikel 61 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014,
6.
die Erteilung von Gestattungen nach § 79 Absatz 5 AMG,
7.
die Entgegennahme von Mitteilungen pharmazeutischer Unternehmer nach § 63a
Absatz 3 und § 74a Absatz 3 AMG sowie von Meldungen von Blut- und Plasmaspendeeinrichtungen nach § 63i
Absatz 3 AMG.
Die Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg ist außerdem landesweit zuständige Behörde für
1.
die Bestellung von privaten Sachverständigen nach § 65
Absatz 4 AMG und 2.
die Anerkennung der Sachkenntnis von Pharmaberatern und -beraterinnen nach § 75
Absatz 3 AMG.
Ausgenommen von Satz 1 sind 1.
pharmazeutische Unternehmer, die gleichzeitig a)
Apotheken sind, b)
Einzelhandel betreiben oder c)
überwiegend Großhandel mit Arzneimitteln anderer pharmazeutischer Unternehmer betreiben,
2.
pharmazeutische Unternehmer, die Gewebezubereitungen in den Verkehr bringen,
soweit sie keiner Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 oder § 72
Absatz 1 oder 4 AMG bedürfen.
(3) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist im Rahmen von Zollanfragen nach § 73
Absatz 1 in Verbindung mit § 74 Absatz 1 AMG zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anwendbarkeit des Arzneimittelgesetzes.
(4) Das Sozialministerium ist zuständige Behörde für die Anerkennung der zentralen Beschaffungsstellen für Arzneimittel nach § 47
Absatz 1 Nummer 5 AMG.

§ 2 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2019/6 und dem Tierarzneimittelgesetz

(1) Die Regierungspräsidien sind mit Ausnahme der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Aufgaben zuständige Behörden für die Durchführung
1.
der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43, zuletzt ber. ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 74), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/805 der Kommission vom 8. März 2021 (ABl. L 180 vom 21.5.2021, S. 3) geändert worden ist,
2.
der auf Grund der Verordnung (EU) 2019/6 erlassenen, unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union,
3.
des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. S. 2852) geändert worden ist, und
4.
der auf Grund des Tierarzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
in den jeweils geltenden Fassungen. Hierunter fallen auch die Entscheidungen über die Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2019/6 und des Tierarzneimittelgesetzes einschließlich Entscheidungen wegen fehlender Erlaubnisse nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 28
Absatz 1 und 3 TAMG und der sich daraus ergebenden Durchführung der Kontrollen nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 und der Maßnahmen nach den §§ 66 bis 77
TAMG, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nichts Anderes ergibt.
(2) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde für
1.
Inhaberinnen und Inhaber einer Zulassung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 22
Absatz 1 TAMG, 2.
Inhaberinnen und Inhaber einer Registrierung nach den Artikeln 85 bis 87 der Verordnung (EU) 2019/6,
3.
Inhaberinnen und Inhaber einer Freistellung nach § 4
TAMG, 4.
Betriebe, Einrichtungen, Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die einer Erlaubnis nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 oder § 28
Absatz 1 und 3 TAMG bedürfen, und 5.
Hersteller und Importeure von Wirkstoffen mit einer Registrierung nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6
und führt dabei den Zusatz »Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg«. Die Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg ist zuständig in Fällen von Satz 1 für die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
1.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 79 TAMG,
2.
die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 und der Überwachung nach § 72
TAMG, 3.
die Probenahme nach § 73 TAMG, 4.
die Anordnung von Maßnahmen nach den Artikeln 132 bis 134 der Verordnung (EU) 2019/6 sowie § 28
Absatz 2, §§ 76 und 90 TAMG, 5.
die Erteilung von Erlaubnissen, Zertifikaten und Bescheinigungen nach
a)
§ 14 Absatz 1 sowie § 28 Absatz 1 und 3 TAMG,
b)
Artikel 88 Absatz 1, Artikel 94 und 98 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2019/6,
6.
die Registrierung von Importeuren und Herstellern von Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, nach § 16
Absatz 1 TAMG.
Sie ist außerdem landesweit zuständige Behörde für die Bestellung von privaten Sachverständigen nach § 73
Absatz 4 TAMG. Ausgenommen von Satz 1 sind Inhaberinnen und Inhaber einer Zulassung, einer Registrierung oder einer Freistellung nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3, die gleichzeitig
1.
Apotheken sind, 2.
Einzelhandel betreiben oder 3.
überwiegend Großhandel mit Tierarzneimitteln oder veterinärmedizintechnischen Produkten anderer Unternehmen betreiben,
soweit sie keiner Erlaubnis nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 oder § 28
Absatz 1 TAMG bedürfen.
(3) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständig für
1.
die Entscheidungen über die Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2019/6 und des Tierarzneimittelgesetzes sowie die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 und die Durchführung des Tierarzneimittelgesetzes und der Maßnahmen nach § 72, § 73
Absatz 1, §§ 75, 76 und 90 TAMG im Rahmen der Überwachung
a)
tierärztlicher Hausapotheken, b)
von Personen, die Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte selbstständig und berufsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Eigentümerin, Eigentümer, Tierhalterin oder Tierhalter dieser Tiere zu sein,
c)
des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln oder des Einzelhandels mit freiverkäuflichen veterinärmedizintechnischen Produkten, der von Personen betrieben wird, die gleichzeitig Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte selbstständig und berufsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Eigentümerin, Eigentümer, Tierhalterin oder Tierhalter dieser Tiere zu sein,
2.
die Entgegennahme einer Anzeige a)
nach § 79 Absatz 2 TAMG über den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke,
b)
nach § 79 Absatz 1 TAMG von Personen, die Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte selbstständig und berufsmäßig bei Tieren anwenden und zu diesem Zweck lagern, ohne Eigentümerin, Eigentümer, Tierhalterin oder Tierhalter dieser Tiere zu sein,
c)
nach § 79 Absatz 1 TAMG von Personen, die Einzelhandel mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln oder mit freiverkäuflichen veterinärmedizintechnischen Produkten betreiben und gleichzeitig Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte selbstständig und berufsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Eigentümerin, Eigentümer, Tierhalterin oder Tierhalter dieser Tiere zu sein,
3.
die Entgegennahme von sonstigen Anzeigen, verpflichtenden Mitteilungen und Informationen nach der Verordnung (EU) 2019/6 und dem Tierarzneimittelgesetz im Rahmen ihrer Zuständigkeit für
a)
tierärztliche Hausapotheken, b)
Personen, die Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte selbstständig und berufsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Eigentümerin, Eigentümer, Tierhalterin oder Tierhalter dieser Tiere zu sein,
c)
den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln oder mit freiverkäuflichen veterinärmedizintechnischen Produkten, der von Personen betrieben wird, die gleichzeitig Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte selbstständig und berufsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Eigentümerin, Eigentümer, Tierhalterin oder Tierhalter dieser Tiere zu sein
und führt dabei den Zusatz »Stabsstelle Tiergesundheit, Tierschutz und Verbraucherschutz«.
(4) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständige Behörde für die Durchführung der Artikel 119 bis 121 der Verordnung (EU) 2019/6 und des § 33
TAMG, soweit in Absatz 3 keine abweichende Zuständigkeit geregelt ist.
(5) Die unteren Verwaltungsbehörden sind mit Ausnahme der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften zuständige Behörden für
1.
die Durchführung von Kontrollen nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 sowie die Durchführung des Tierarzneimittelgesetzes und der Maßnahmen nach den § 58
Absatz 3, §§ 72, 73 Absatz 1, §§ 76 und 90 TAMG im Rahmen der Überwachung von
a)
Betrieben, Einrichtungen oder Personen, die Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, halten,
b)
gewerblichen Tierhaltungen, insbesondere Betrieben, Einrichtungen oder Personen, die gewerbsmäßig Wirbeltiere, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, züchten, halten oder vorübergehend für andere Betriebe oder Personen betreuen,
c)
Personen, die Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
2.
die Entgegennahme von Anzeigen, verpflichtenden Mitteilungen und Informationen nach der Verordnung (EU) 2019/6 und dem Tierarzneimittelgesetz in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 geregelten Zuständigkeiten finden keine Anwendung auf immunologische Tierarzneimittel im Sinne von § 3
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 TAMG.

§ 3 Zuständigkeit nach dem Heilmittelwerbegesetz

Das Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständige Behörde für die Durchführung des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3069), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Zuständigkeit nach dem Transfusionsgesetz

Das Regierungspräsidium Tübingen ist als »Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg« zuständige Behörde für die Durchführung des Transfusionsgesetzes (TFG) in der Fassung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2170), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1034) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und nimmt Aufgaben nach § 3
Absatz 4 TFG wahr.

§ 5 Zuständigkeiten nach dem Medizinprodukterecht

(1) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden für die Durchführung
1.
der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2202 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 241 vom 8.7.2021, S. 7), die durch Verordnung (EU) 2020/561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, sowie der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsakte der Kommission,
2.
der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176, zuletzt ber. ABl. L 233 vom 1.7.2021, S. 9), die durch Verordnung (EU) 2022/112 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 (ABl. L 19 vom 28.1.2022, S. 3) geändert worden ist, sowie der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte der Kommission,
3.
des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), das zuletzt durch Artikel 3f des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938, 950) geändert worden ist, sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
4.
des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147), das zuletzt durch Artikel 223
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1354) geändert worden ist, sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
in den jeweils geltenden Fassungen, soweit dort oder in den Absätzen 2 und 3 nicht eine andere Behörde oder Stelle bestimmt ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Regierungspräsidium Tübingen zuständig für:
1.
die Aufgaben der Marktüberwachung, einschließlich Registrierungspflichten und Überwachung korrektiver Maßnahmen, bei Importeuren und Händlern nach der Verordnung (EU) 2017/745, der Verordnung (EU) 2017/746 und dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz; die Überwachung der Herstellerpflichten jeweils nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 sowie der Verordnung (EU) 2017/746 obliegt weiterhin den Regierungspräsidien in örtlicher Zuständigkeit,
2.
die Überwachung des Inverkehrbringens und Betreibens von Medizinprodukten mit Messfunktion sowie für die Überwachung der Qualitätssicherungssysteme medizinischer Laboratorien.
(3) Abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 50 OWiZuVO ist in Ordnungswidrigkeitsverfahren bei der Marktüberwachung nach Absatz 2 das Regierungspräsidium Tübingen zuständig.

§ 6 Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Apothekenwesen

(1) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden für
1.
die Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken nach § 1
Absatz 2, der Fristverlängerung nach § 3 Nummer 4, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis nach § 4 sowie die Abnahme einer Apotheke nach § 6,
2.
die Verlängerung der Frist der Verpachtung nach § 9
Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, die Zulassung der Fortsetzung des Pachtverhältnisses nach § 9
Absatz 1 a sowie die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis nach § 9
Absatz 4, 3.
die Erteilung einer Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11 a sowie die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis nach § 11 b
Absatz 1 und 2, 4.
die Genehmigung von Verträgen zur Versorgung von Bewohnern von Heimen nach § 12 a
Absatz 1 Satz 2 und für die Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit nach § 12 a
Absatz 2, 5.
die Zulassung der Verwaltung einer Apotheke beim Tod der Pächterin oder des Pächters nach § 13
Absatz 1 a und die Genehmigung nach § 13 Absatz 1 b,
6.
die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach § 14
Absatz 1, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis nach § 14
Absatz 2 sowie die Genehmigung von Versorgungsverträgen nach § 14
Absatz 5 Satz 1 und 3, 7.
die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke bei Notstand nach § 16
Absatz 1, 8.
die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke für eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband nach § 17
Satz 1
des Apothekengesetzes (ApoG) in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1994), das zuletzt durch Artikel 3c des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938, 948) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Kreispolizeibehörden sind zuständige Behörden nach § 5
ApoG.

§ 7 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2016/793 über Handelsumlenkungen

Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2016/793 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Vermeidung von Handelsumlenkungen bei bestimmten grundlegenden Arzneimitteln in die Europäische Union (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts

(1) Die Regierungspräsidien sind mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Aufgaben zuständige Behörden im Sinne von
1.
§ 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a und 3 Buchstabe c und d, § 16
Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 27
Absatz 3 und 4 sowie § 28 Absatz 1 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes
(BtMG) in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 359), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BAnz AT 20.12.2022 V1) geändert worden ist,
2.
§ 5 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e und Absatz 11 Satz 2, § 5a
Absatz 2, § 5b Absatz 4 Satz 8, Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6, § 5d
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 6 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 2 und 3, § 7
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 und 5, § 8 Absatz 5, § 10
Absatz 4, § 12 Absatz 4 Satz 1 und § 13 Absatz 3 Satz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
(BtMVV) vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1096, 1097) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständig für die Überwachung im Bereich der tierärztlichen Hausapotheken und Tierkliniken im Sinne von
1.
§ 16 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 27
Absatz 3 und 4 BtMG und 2.
§ 8 Absatz 5 und § 13 Absatz 3 Satz 3 BtMVV
und führt dabei den Zusatz »Stabsstelle Tiergesundheit, Tierschutz und Verbraucherschutz«.

§ 9 Außerkrafttreten von Vorschriften

(Aufhebungsanweisungen)

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
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