PflSozBerAnVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung, des Sozialministeriums und des Kultusministeriums über die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in den pflegerischen und sozialen Berufen (Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung - PflSozBerAnVO) Vom 18. Juli 2017

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf die landesrechtlich geregelten Berufe nach der
1.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe,
2.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Altenpflegehilfe,
3.
Jugend- und Heimerzieherverordnung, 4.
Heilerziehungspflegeverordnung, 5.
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Heilerziehungsassistenz,
6.
Heilpädagogenverordnung und 7.
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Arbeitserziehung.
(2) Die §§ 2 bis 12 finden Anwendung auf die landesrechtlich geregelten Weiterbildungen in der Pflege nach der
1.
Weiterbildungsverordnung - Gerontopsychiatrie, 2.
Weiterbildungsverordnung - Hygiene, 3.
Weiterbildungsverordnung - Intensivpflege, 4.
Weiterbildungsverordnung - Nephrologie, 5.
Weiterbildungsverordnung - Onkologie, 6.
Weiterbildungsverordnung - Operationsdienst und Endoskopiedienst,
7.
Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste,
8.
Weiterbildungsverordnung - Psychiatrie, 9.
Weiterbildungsverordnung - Rehabilitation und 10. Weiterbildungsverordnung - Stationsleitung.

§ 2 Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung der §§ 5 bis 9 Absatz 1 bis 3 und §§ 10 bis 12 ist das Regierungspräsidium Stuttgart. Für die Ausstellung von EU-Konformitätsbescheinigungen nach § 9 Absatz 4 ist das Regierungspräsidium zuständig, das die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt hat. Zuständig für die Durchführung von § 13 ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die oder der Berufsangehörige tätig ist.

§ 3 Begriffsbestimmung

Als Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist auch eine Weiterbildung zu verstehen.

§ 4 Nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellte Ausbildungsnachweise aus Drittstaaten

Diese Verordnung gilt entsprechend für antragstellende Personen mit Ausbildungsnachweisen aus sogenannten Drittstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

§ 5 Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Baden-Württemberg

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme seines § 16 keine Anwendung.

§ 6 Allgemeine Vorschrift zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Berufserlaubnis nach der jeweiligen in § 1 genannten Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands gegeben ist. Der Stand der abgeschlossenen Ausbildung ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der antragstellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung nach der jeweiligen in § 1 genannten Verordnung aufweist.
(2) Wesentliche Unterschiede im Sinne von Absatz 1 Satz 2 liegen vor, wenn
1.
die Ausbildung sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach der jeweiligen in § 1 genannten Verordnung vorgeschrieben sind, oder
2.
der durch die jeweilige in § 1 genannte Verordnung geregelte Beruf eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Ausbildungsstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil dieses Berufs sind,
und die antragstellende Person diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurden, ganz oder teilweise ausgleichen kann.
(3) Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands nach Absatz 1 Satz 1 nicht gegeben oder ist eine Prüfung nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die von der antragstellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch eine erfolgreiche Ausgleichsmaßnahme nach § 7 erbracht.
(4) Weiterbildungsbezeichnungen in der Pflege, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland aufgrund staatlicher Regelungen erworben worden sind, dürfen in Baden-Württemberg geführt werden. Fehlen im jeweiligen Land solche staatlichen Regelungen, können auch Weiterbildungsbezeichnungen geführt werden, die an Weiterbildungsstätten mit einer Anerkennung der Deutschen Krankenhausgesellschaft erworben worden sind.

§ 7 Ausgleichsmaßnahmen

(1) Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Kenntnis- beziehungsweise Eignungsprüfung zu wählen. Hat sich die antragstellende Person für eine Prüfung entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung an einer zu der jeweiligen in § 1 genannten Verordnung gehörenden Ausbildungsstätte abgelegt werden können. Die zuständige Behörde teilt der antragstellenden Person Namen und Adressen in Betracht kommender Ausbildungsstätten mit. Die Ausbildungsstätte kann für Vorbereitung und Teilnahme an Kenntnis- beziehungsweise Eignungsprüfungen Gebühren erheben.
(2) Der Anpassungslehrgang ist so zu bemessen, dass er geeignet ist, die bestehenden Qualifikationsunterschiede auszugleichen. Er darf die Dauer der regulären Ausbildung nicht übersteigen. Der Anpassungslehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn dies durch eine entsprechende Bescheinigung der Ausbildungsstätte bestätigt wird. Für Anpassungslehrgänge gilt § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
des Mindestlohngesetzes.
(3) Die Prüfung ist eine Kenntnisprüfung, soweit nicht eine Eignungsprüfung vorgesehen ist. Der Inhalt der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der nicht schriftlichen Teile der staatlichen Prüfung nach der jeweiligen in § 1 genannten Verordnung. Die Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn jeder Teil mindestens mit der Note »ausreichend« bewertet wurde. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn nachgewiesen ist, dass die antragstellende Person über die zur Ausübung des durch die jeweilige in § 1 genannte Verordnung geregelten Berufs in Baden-Württemberg erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
(4) Sowohl beim Bestehen der Kenntnis- beziehungsweise Eignungsprüfung als auch bei erfolgreichem Absolvieren des Anpassungslehrgangs kann auf einen gesonderten Sprachnachweis für die Erteilung der Berufserlaubnis verzichtet werden.

§ 8 Ausbildung in anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten und in EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten anerkannte Abschlüsse

Zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede haben antragstellende Personen, die ihre Ausbildung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem weiteren EWR-Vertragsstaat abgeschlossen haben und nicht unter die §§ 10 oder 12 fallen, sowie antragstellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis für einen durch die jeweilige in § 1 genannte Verordnung geregelten Beruf aus einem Drittstaat verfügen, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem weiteren EWR-Vertragsstaat anerkannt wurde, durch eine erfolgreiche Ausgleichsmaßnahme nach § 7 nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des durch die jeweilige in § 1 genannte Verordnung geregelten Berufs in Baden-Württemberg erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die vorgesehene Prüfung nach § 7 Absatz 3 ist eine Eignungsprüfung.

§ 9 EU-Konformitätsbescheinigung

(1) Bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis nach den in § 1 genannten Verordnungen gilt die fachliche Voraussetzung für die Erlaubniserteilung nach der jeweiligen in § 1 genannten Verordnung als erfüllt, wenn aus einem Diplom, das in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem weiteren EWR-Vertragsstaat erworben wurde, hervorgeht, dass dessen Inhaberin oder Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für den entsprechenden durch die jeweilige in § 1 genannte Verordnung geregelten Ausbildungsberuf erforderlich ist.
(2) Diplome im Sinne dieser Verordnung sind Ausbildungsnachweise entsprechend Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers dem Niveau nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c Nummer ii der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Satz 1 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem EU-Mitgliedstaat oder einem weiteren EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in einem EU-Mitgliedstaat oder einem weiteren EWR-Vertragsstaat erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des durch die jeweilige in § 1 genannte Verordnung geregelten Ausbildungsberufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Satz 1 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ausbildungsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs entsprechen, ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen.
(3) Antragstellende Personen mit einem Ausbildungsnachweis aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem weiteren EWR-Vertragsstaat haben eine Ausgleichsmaßnahme nach § 7 zu absolvieren, wenn die Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne von § 6 Absatz 2 aufweist, die nicht durch eine einschlägige Berufserfahrung, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, ausgeglichen werden können. Die vorgesehene Prüfung ist eine Eignungsprüfung.
(4) Personen mit Abschlüssen aus den in § 1 genannten Verordnungen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem weiteren EWR-Vertragsstaat arbeiten wollen, können bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer EU-Konformitätsbescheinigung nach Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG über die Gleichwertigkeit des Diploms beantragen.

§ 10 Anrechnung von Berufserfahrung bei nicht reglementierter Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat oder einem weiteren EWR-Vertragsstaat

Die Aufnahme und die Ausübung des durch die jeweilige in § 1 genannte Verordnung geregelten Berufs wird antragstellenden Personen gestattet, die diesen Beruf in Vollzeit ein Jahr lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem EU-Mitgliedstaat oder einem weiteren EWR-Vertragsstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind. Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem EU-Mitgliedstaat oder einem weiteren EWR-Vertragsstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Die einjährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis, über den die antragstellende Person verfügt, eine reglementierte Ausbildung belegt wird.

§ 11 Verfahren

(1) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach der jeweiligen in § 1 genannten Verordnung sowie den Empfang weiterer Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde hat über den Antrag unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden und ihre Entscheidung zu begründen. In der Begründung sind das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation sowie das in Baden-Württemberg verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen. Im Fall des § 81a
des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Für antragstellende Personen, die ihren Ausbildungsnachweis in einem EU-Mitgliedstaat oder einem weiteren EWR-Vertragsstaat erworben haben oder deren Ausbildungsnachweis in einem EU-Mitgliedstaat oder einem weiteren EWR-Vertragsstaat anerkannt wurde, kann die Fristverlängerung nach Satz 5 höchstens einen Monat betragen. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Bei Gleichwertigkeit der Ausbildung erhält die antragstellende Person von der zuständigen Behörde eine Bestätigung über die Gleichwertigkeit der Ausbildung nach der Anlage, in einem elektronischen Verfahren nach Absatz 3 erfolgt die Bestätigung elektronisch im Sinne der Anlage.
(2) Werden Bescheinigungen und Auskünfte von der zuständigen Behörde des Ausbildungsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten. Werden die von der zuständigen Behörde des Ausbildungsstaates angeforderten Bescheinigungen und Auskünfte innerhalb von zwei Monaten nicht zur Verfügung gestellt, kann die antragstellende Person sie durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt gegenüber der hiesigen zuständigen Behörde ersetzen.
(3) Das Antragsverfahren und dessen Formalitäten dürfen aus der Ferne und elektronisch abgewickelt werden. Dies hindert die zuständige Behörde nicht daran, im Fall begründeter Zweifel, beglaubigte Kopien der für die Anerkennung erforderlichen Nachweise anzufordern.
(4) Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg als einheitliche Stelle abgewickelt werden; die §§ 71a bis 71e
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.
(5) Stellt die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit des ausländischen Berufsabschlusses fest, sind damit die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufserlaubnis erfüllt. Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, wenn die weiteren Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach der jeweiligen in § 1 genannten Verordnung vorliegen.
(6) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so hat die zuständige Behörde die zuständigen Behörden aller übrigen EU-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragsstaaten sowie die übrigen zuständigen Behörden in Deutschland über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Sie hat dabei zu prüfen, ob die entsprechende Vorwarnung nicht bereits von einer anderen Behörde in das IMI eingetragen wurde. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Behörde verpflichtet, die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,
1.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
2.
dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
3.
dass ihr im Falle einer unrichtigen Vorwarnung ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten und der weiteren EWR-Vertragsstaaten sowie jene in Deutschland darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen eine Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der
Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25. 6. 2015, S. 27) sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.
(7) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhält die zuständige Behörde Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmestaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs nach § 1 auswirken könnten, so prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet den Aufnahmestaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Für diese Zwecke nutzt die zuständige Behörde das IMI.

§ 12 Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung

Für die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung in den durch die jeweils in § 1 genannten Verordnungen geregelten Berufen gilt Teil 4 Abschnitt 2 des Pflegeberufegesetzes entsprechend.

§ 12a Europäischer Berufsausweis

(1) Für Berufe, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Behörde auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus. Für Inhaberinnen oder Inhaber inländischer Berufsqualifikationen, die beabsichtigen, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen oder Dienstleistungen nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG zu erbringen, führt sie die vorbereitenden Schritte für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises durch den Aufnahmemitgliedstaat durch.
(2) Der Europäische Berufsausweis kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat erworben haben oder deren Ausbildungsnachweis in einem dieser Staaten anerkannt wurde.
(3) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die übrigen Verfahren nach dieser Verordnung unberührt.

§ 13 Vorwarnmechanismus

(1) Hat die zuständige Behörde davon Kenntnis erlangt, dass einer oder einem Berufsangehörigen durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung ihres oder seines Berufes ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, so hat die zuständige Behörde die zuständigen Behörden aller anderen EU-Mitgliedstaaten und der weiteren EWR-Vertragsstaaten sowie die übrigen zuständigen Behörden in Deutschland hiervon zu unterrichten. Die zuständige Behörde übermittelt die in Artikel 56a Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten über das IMI.
(2) Die Vorwarnung ist auszulösen, sobald eine vollziehbare Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Behörde vorliegt. Umgekehrt sind die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten und der weiteren EWR-Vertragsstaaten sowie jene in Deutschland unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige Behörde auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben.
(3) § 11 Absatz 6 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

Anlage

(zu § 11 Absatz 1 Satz 6
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