PflSchFHSRVO
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Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an den öffentlichen Berufsfachschulen für Pflege (Pflegeschulen-Fachhochschulreifeverordnung - PflSchFHSRVO) Vom 27. August 2021

§ 1 Allgemeines

(1) Wer im Zusammenhang mit einer dreijährigen bundesgesetzlich geregelten Ausbildung an einer öffentlichen Berufsfachschule für Pflege die Fachhochschulreife erwerben will, muss einen Realschulabschluss oder einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand nachweisen, am Zusatzunterricht in den Fächern Deutsch II, Mathematik und Englisch teilnehmen und im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung eine Zusatzprüfung ablegen.
(2) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird im Zusammenhang mit der staatlichen Abschlussprüfung an der Berufsfachschule für Pflege abgenommen. Der Zusammenhang mit der Abschlussprüfung ist gegeben, wenn diese dem landeseinheitlichen Prüfungstermin für die Fachhochschulreife unmittelbar vorhergeht oder folgt.
(3) Das Kultusministerium legt den Zeitpunkt für die schriftliche Prüfung fest, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung.
(4) Die Prüfung findet an der Schule statt, die den Zusatzunterricht erteilt hat.

§ 2 Zusatzunterricht

(1) Der Zusatzunterricht richtet sich nach der Stundentafel der Anlage 1 und den Bildungs- und Lehrplänen des Kultusministeriums zur Erlangung der Fachhochschulreife und beginnt im ersten Schuljahr.
(2) Für die Teilnahme am Zusatzunterricht gilt das erste Schuljahr des ersten Jahres des Zusatzunterrichts als Probezeit. Die weitere Teilnahme am Zusatzunterricht des zweiten Schuljahres setzt voraus, dass am Ende des ersten Schuljahres der Durchschnitt aus dem Fach Deutsch I sowie der Fächer Englisch und Mathematik des Zusatzunterrichts mindestens 4,0 beträgt und keines dieser Fächer mit der Note »ungenügend« bewertet wurde. Die weitere Teilnahme am Zusatzunterricht im darauffolgenden Schuljahr setzt voraus, dass am Ende des zweiten Jahres des Zusatzunterrichts der Durchschnitt aus den Fächern Deutsch I, Englisch und Mathematik mindestens 4,0 beträgt und keines dieser Fächer mit der Note »ungenügend« bewertet wurde.
(3) Am Ende jedes Schuljahres erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse über die in den Fächern des Zusatzunterrichts während des ganzen Schuljahres erbrachten Leistungen. Am Ende eines jeden Schulhalbjahres erhalten die Schülerinnen und Schüler Halbjahresinformationen. Die Leistungen im Fach Deutsch II werden entsprechend der Stundentafel nur im dritten Schuljahr ausgewiesen.
(4) Für die Bildung der Leistungsnoten, die Leistungsfeststellung, den Umfang und die Anzahl der Klassenarbeiten gilt die Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung vom 5. Mai 1983 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Zulassung zur Zusatzprüfung, Anmeldenoten

(1) Zu der Zusatzprüfung ist auf Antrag zugelassen, wer den mittleren Bildungsabschluss nachweisen kann, an der Abschlussprüfung nach den §§ 9, 27 oder 29
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) teilnimmt, den Zusatzunterricht ordnungsgemäß besucht hat und die zur Bildung von Anmeldenoten für die Fächer des Zusatzunterrichts erforderlichen Einzelleistungen erbracht hat.
(2) Liegen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, ist die Nichtzulassung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzustellen und dem Prüfling unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie gilt als Nichtbestehen der Zusatzprüfung, es sei denn, dass die Gründe vom Prüfling nicht zu vertreten sind.
(3) Für die Zusatzprüfung werden in den Fächern Deutsch II, Mathematik und Englisch Anmeldenoten gebildet, die aus den während des letzten Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. Die Anmeldenoten sind dem Prüfling als ganze Noten fünf bis sieben Schultage vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben.

§ 4 Prüfungsausschuss

Für die Abnahme der Zusatzprüfung wird an der jeweiligen Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören sämtliche Lehrkräfte an, die in den Fächern der Zusatzprüfung an der Schule Unterricht erteilen sowie die Mitlgieder nach § 10 Absatz 1, 2, 3 PflAPrV entsprechend mit folgender Maßgabe:
1.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.
2.
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
3.
Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse.
Jedem Fachausschuss gehören an: a)
die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter,
b)
die Fachlehrkraft der Klasse oder bei deren Verhinderung eine in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrene Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer,
c)
ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, das zugleich das Protokoll führt.
Die Leiterin oder der Leiter bestimmt den Gang der Prüfung und kann selbst prüfen.

§ 5 Schriftliche Prüfung

(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen:

Deutsch

240 Minuten

Englisch

200 Minuten

Mathematik

200 Minuten.

(3) Die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne landeseinheitlich vom Kultusministerium gestellt.
(4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter und den Aufsicht führenden Lehrkräften unterschrieben wird.
(5) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Klasse und einer weiteren, von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bestimmten Lehrkraft korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; Dezimalen von 0,3 bis 0,7 sind hierbei auf eine halbe Note, die übrigen Dezimalen auf eine ganze Note zu runden. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Bewertenden nicht einigen, setzt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die endgültige Note fest; dabei gelten die Bewertungen der beiden Bewertenden als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen.
(6) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden den Prüflingen fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 6 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll keine Wiederholung, sondern eine Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein. Sie dauert in der Regel 10 bis 15 Minuten je Prüfling und Fach.
(2) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfungen können bis zu drei Prüflinge zusammen geprüft werden. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle in § 5 Absatz 2 dieser Bestimmungen genannten Fächer erstrecken.
(4) Auf Grund der Anmeldenoten und der Noten der schriftlichen Prüfung bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, in welchen Fächern mündlich zu prüfen ist. Von der mündlichen Prüfung kann in den Fächern abgesehen werden, in denen die Anmeldenote und die Note der schriftlichen Prüfung übereinstimmen. Die zu prüfenden Fächer sind den Prüflingen fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Darüber hinaus kann der Prüfling bis zum nächsten Schultag der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich weitere Fächer nach Absatz 3 benennen, in denen mündlich geprüft werden soll.
(5) Im Anschluss an jede mündliche Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss auf keine bestimmte Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme der Leiterin oder des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist. Als Note der mündlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; Dezimalen von 0,3 bis 0,7 sind hierbei auf eine halbe Note, die übrigen Dezimalen auf eine ganze Note zu runden.
(6) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.

§ 7 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern der Zusatzprüfung werden in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen ermittelt, wobei der Durchschnitt auf die erste Dezimale zu errechnen und auf eine ganze Note zu runden ist; § 6 Absatz 5 Satz 3, 2. Halbsatz gilt entsprechend.
(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen die Anmeldenote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach.
(3) Die Durchschnittsnote zur Vergabe von Studienplätzen wird gebildet aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Endnoten in den Fächern des Zusatzunterrichts sowie der doppelt gewichteten Prüfungsnoten im schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der beruflichen Abschlussprüfung.
(4) Der Prüfungsausschuss stellt in der Schlusssitzung fest, wer die Zusatzprüfung bestanden hat. Nach der Schlusssitzung ist den Prüflingen das Ergebnis der Prüfung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, zu unterschreiben ist.
(6) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung, über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten sind nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses zu vernichten.

§ 8 Bestehen der Prüfung

Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn 1.
die staatliche Prüfung nach § 19 PflAPrV bestanden ist,
2.
der Durchschnitt aus den Endnoten der Fächer der Zusatzprüfung 4,0 oder besser ist,
3.
keines der Fächer der Zusatzprüfung mit der Endnote »ungenügend« bewertet ist
und 4.
von den Fächern der Zusatzprüfung nicht mehr als ein Fach mit der Note »mangelhaft« bewertet ist; wurde in zwei Fächern der Zusatzprüfung die Note »mangelhaft« erteilt, ist die Zusatzprüfung bestanden, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist; ausgeglichen werden kann dabei die Note »mangelhaft« in einem Fach der Zusatzprüfung
a)
mit mindestens der Note »gut« in einem anderen Fach der Zusatzprüfung oder
b)
durch mindestens die Prüfungsnote »gut« im schriftlichen oder mündlichen Teil der Abschlussprüfung nach § 19
PflAPrV.

§ 9 Wiederholung der Prüfung

Wer nur die Zusatzprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal zum nächsten Prüfungstermin ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule für Pflege wiederholen.

§ 10 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wer ohne wichtigen Grund an einem der Prüfungsteile ganz oder teilweise nicht teilnimmt, hat die Zusatzprüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei der mündlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(3) Sofern und soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Zusatzprüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Falle bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.
(4) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 11 Zeugnis der Fachhochschulreife

Wer nach der Feststellung des Prüfungsausschusses die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife, das zum Studium an einer Fachhochschule berechtigt. Dabei werden die Prüfungsnoten des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils sowie die Gesamtnote der staatlichen Prüfung, die nicht Gegenstand der Zusatzprüfung waren, aus dem Abschlusszeugnis nach § 19
Absatz 2 PflAPrV übernommen.

Anlage 1

(zu § 2 Absatz 1)

Stundentafel der öffentlichen Berufsfachschule für Pflege (Vollzeitform) - durchschnittliche Zahl der Wochenstunden -

 

 

1. Schuljahr

2. Schuljahr

3. Schuljahr

1.

Pflichtbereich

 

 

 

 

Religionslehre sowie Religiöse und ethische Kompetenzen entwickeln

 

 

 

 

Deutsch I1

 

 

 

I

Pflegeprozesse in akuten und dauerhaften Pflegesituationen gestalten2

9

9

8,5

II

Kommunikation und Beratung gestalten

2,5

2,5

2,5

III

Intra- und interprofessionelles Handeln gestalten und mitgestalten2

2,5

2,5

2,5

IV

Das eigenen Handeln ethisch sowie rechtlich reflektieren und begründen

1

1,5

1,5

V

Das eigene Handeln wissenschaftlich und berufsethisch reflektieren und begründen

1,5

1,5

1

 

Stunden zur freien Verfügung

2

2

2

 

Wochenstunden gesamt

18,5

19

18

2.

Wahlbereich

 

 

 

 

Zusatzprogramm zur Erlangung der Fachhochschulreife

 

 

 

 

Deutsch II

-

-

1

 

Englisch

2

2

2

 

Mathematik

2

2

2

3.

Praxis in der Pflege3
(Praktische Ausbildung)

850

850

800

Fußnoten

1
Der Unterricht erfolgt ausbildungsintegriert im Umfang von je einer Wochenstunde je Schuljahr. Eine Note wird auf den Zeugnissen nachrichtlich ausgewiesen.
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