Verordnung des Kultusministeriums über die Wissenschaftliche Staatsprüfung für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Pflegewissenschaft (WPrOPflege) Vom 29. März 2004
ERSTER ABSCHNITT Allgemeines
§ 1 Zweck der Prüfung, Bezeichnungen
§ 2 Prüfungsamt
§ 3 Prüfungsausschüsse und Prüfer
§ 4 Prüfungsfächer und Fächerverbindungen
ZWEITER ABSCHNITT Pflegewissenschaft/Gerontologische Pflege Grundständiges Studium
§ 5 Art und Umfang der Prüfung
§ 6 Regelstudienzeit
§ 7 Akademische Zwischenprüfung
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 9 Meldung zur Prüfung
§ 10 Zulassung zur Prüfung
§ 11 Zeitpunkt der Prüfung
§ 12 Wissenschaftliche Arbeit
§ 13 Schriftliche Prüfung
§ 14 Mündliche Prüfung
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen
| Sehr gut (1) | = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht | 
| gut (2) | = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht | 
| befriedigend (3) | = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht | 
| ausreichend (4) | = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht | 
| mangelhaft (5) | = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind | 
| ungenügend (6) | = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen | 
§ 16 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Gesamtnote
| 1,00 bis 1,24 | ergibt die Note »sehr gut« (1,0), | 
| 1,25 bis 1,74 | ergibt die Note »sehr gut bis gut« (1,5), | 
| 1,75 bis 2,24 | ergibt die Note »gut« (2,0), | 
| 2,25 bis 2,74 | ergibt die Note »gut bis befriedigend« (2,5), | 
| 2,75 bis 3,24 | ergibt die Note »befriedigend« (3,0), | 
| 3,25 bis 3,74 | ergibt die Note »befriedigend bis ausreichend« (3,5), | 
| 3,75 bis 4,00 | ergibt die Note »ausreichend« (4,0), | 
| 4,01 bis 4,74 | ergibt die Note »ausreichend bis mangelhaft« (4,5), | 
| 4,75 bis 5,24 | ergibt die Note »mangelhaft« (5,0), | 
| 5,25 bis 5,74 | ergibt die Note »mangelhaft bis ungenügend« (5,5), | 
| 5,75 bis 6,00 | ergibt die Note »ungenügend« (6,0). |