Landespflegeberufegesetz (LPflBG) Vom 19. November 2019
§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums
Aufgrund von § 49
des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung wird das für Pflegeberufe zuständige Ministerium bestimmt als zuständige Behörde nach den §§ 15, 26 Absatz 6 Satz 1, § 26 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 und § 36 Absatz 2, § 26 Absatz 6 Satz 3, § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 40
Absatz 5 PflBG.
§ 2 Verordnungsermächtigung
Das für Pflegeberufe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
aufgrund von § 49
PflBG gemeinsam mit dem Kultusministerium die zuständigen Schulaufsichtsbehörden im Sinne von § 22
des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen,
2.
aufgrund von § 49
PflBG die für das Pflegeberufegesetz im Übrigen zuständigen Behörden zu bestimmen,
3.
aufgrund von § 6
Absatz 2 Satz 3 PflBG unter Beachtung der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56
Absatz 1 und 2 PflBG gemeinsam mit dem Kultusministerium einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen zu erlassen,
4.
aufgrund von § 7
Absatz 5 PflBG im Einvernehmen mit dem Kultusministerium die näheren Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 7
Absatz 1 und 2 PflBG einschließlich der Angemessenheit des Verhältnisses von Auszubildenden zu Pflegefachkräften zu regeln; es kann Näheres über die Art der Einrichtungen, Mindestanforderungen zur fachlichen und personellen Besetzung, berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie den für die praktische Ausbildung notwendigen pflegerischen Anteil bestimmen,
5.
aufgrund von § 9
Absatz 3 PflBG gemeinsam mit dem Kultusministerium das Nähere zu den Mindestanforderungen an Pflegeschulen nach § 9
Absatz 1 und 2 PflBG zu bestimmen und weitere, auch darüber hinausgehende Anforderungen festzulegen sowie für die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts nach § 9
Absatz 1 Nummer 2 PflBG befristet bis zum 31. Dezember 2029 zu regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss,
6.
aufgrund von § 15
Absatz 1 PflBG gemeinsam mit dem Kultusministerium zur zeitlich befristeten Erprobung von Konzepten zur Durchführung der schulischen und praktischen Ausbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit Abweichungen von den §§ 6, 7 und 10
PflBG und den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56
Absatz 1 PflBG, die sich nicht auf die lnhalte oder Prüfungsvorgaben beziehen, zuzulassen, sofern das Erreichen der Ausbildungsziele nach § 5
PflBG nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22; zuletzt berichtigt ABl. L 305 vom 24. Oktober 2014, S. 115), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 (ABl. L 317 vom 1. Dezember 2017, S. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet ist. Dabei können Teile des theoretischen Unterrichts nach § 6
Absatz 2 PflBG als Fernunterricht erteilt werden,
7.
aufgrund von § 26
Absatz 6 Satz 1 PflBG zu den Bundesbestimmungen ergänzende Regelungen zur Finanzierung der Pflegeausbildung zu erlassen,
8.
aufgrund von § 33
Absatz 4 Satz 5 PflBG ergänzende Regelungen zu dem in einer Umlageordnung nach § 56
Absatz 3 Nummer 3 PflBG geregelten Verfahren zu erlassen,
9.
aufgrund von § 34
Absatz 6 Satz 3 PflBG im Einvernehmen mit dem Kultusministerium das Nähere zum Prüfverfahren zu bestimmen, soweit nicht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach § 56
Absatz 3 Nummer 4 PflBG Gebrauch machen,
10.
aufgrund von § 38
Absatz 2 PflBG die für die Berufszulassung erforderlichen Kompetenzen zu beschreiben. Darüber hinaus ist im Akkreditierungsverfahren das Einvernehmen der zuständigen Landesbehörde einzuholen,
11.
aufgrund von § 38
Absatz 3 Satz 4 PflBG den Umfang und die Voraussetzungen einer Ersetzung eines Anteils von Praxiseinsätzen durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule zu bestimmen,
12.
die Anforderungen an eine generalistisch ausgerichtete Assistenz- oder Helferausbildung gemeinsam mit dem Kultusministerium zu regeln. In diesen werden insbesondere die Zugangsvoraussetzungen, die Mindestanforderungen an die Ausbildung, die Zulassung zur Prüfung sowie die Voraussetzungen zur Anerkennung der Schulen näher bestimmt,
13.
Sachverhalte des Ausbildungswesens in den Pflegeberufen, die über die in § 55
Absatz 1 PflBG genannten Merkmale hinausgehen, gemeinsam mit dem Kultusministerium zu regeln. Hierzu zählen insbesondere ergänzende Merkmale zu den Bildungseinrichtungen, zur Anzahl und Qualifikation der Lehrkräfte, zur schulischen und beruflichen Vorbildung der Auszubildenden sowie weitere Merkmale wie genehmigte und belegte Ausbildungsplätze,
14.
aufgrund von § 66
Absatz 1 Satz 3 PflBG das Nähere zu der Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Krankenpflegegesetzes nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung nach den §§ 5 bis 36
PflBG zu regeln,
15.
aufgrund von § 66
Absatz 2 Satz 3 PflBG das Nähere zu der Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Altenpflegegesetzes nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung nach den §§ 5 bis 36
PflBG gemeinsam mit dem Kultusministerium zu regeln,
16.
aufgrund von § 6
Absatz 1 Satz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) in der jeweils geltenden Fassung gemeinsam mit dem Kultusministerium das Nähere zu der Bildung der Noten zu erlassen,
17.
aufgrund von § 7
Satz 5 PflAPrV gemeinsam mit dem Kultusministerium das Nähere zu der Zwischenprüfung zu regeln,
18.
aufgrund von § 8
Absatz 1 Satz 2 PflAPrV gemeinsam mit dem Kultusministerium das Nähere zu den Kooperationsverträgen zu regeln,
19.
aufgrund von § 31
Absatz 1 Satz 3 und 4 PflAPrV weitergehende Regelungen für die Praxisanleitung nach § 31
Absatz 1 Satz 1 und 2 PflAPrV zu treffen und bis zum 31. Dezember 2029 auch abweichende Regelungen an die Eignung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter zuzulassen.
§ 3 Rechtsträgerschaft und Ausgleichzuweisung bei staatlichen Pflegeschulen
(1) Rechtsträger im Sinne von § 1 Absatz 5
der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) in der jeweils geltenden Fassung sind bei öffentlichen Pflegeschulen, die nach § 2
Absatz 3 des Schulgesetzes in dessen Anwendungsbereich fallen, das Land Baden-Württemberg und der jeweilige kommunale Schulträger nach § 28
Absatz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg.
(2) Bei Schulen nach Absatz 1 erfolgt die Auszahlung des Landesanteils an der Ausgleichszuweisung von der zuständigen Stelle nach § 26
Absatz 4 PflBG an das Land Baden-Württemberg und die Auszahlung des Anteils des kommunalen Schulträgers an der Ausgleichszuweisung an den jeweiligen kommunalen Schulträger.
§ 4 Übergangsvorschriften [*]
In der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024 gelten die nachfolgenden Vorschriften jeweils in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung:
1.
nur für Ausbildungen in der Altenpflege, die bis zum 31. Dezember 2019 begonnen wurden, die §§ 19 und 22
des Landespflegegesetzes
(LPflG),
2.
nur für die Ausbildungen in der Krankenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, die bis zum 31. Dezember 2019 begonnen wurden, die §§ 20 und 24
LPflG.
Fußnoten
[*]
§ 4 tritt am 1.1.2025 außer Kraft.
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