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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über die Weiterbildung in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit (Weiterbildungsverordnung - Stationsleitung) Vom 19. Dezember 2000

ERSTER ABSCHNITT Allgemeines

§ 1 Zweck der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung an einer nach § 26 LPflG staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte soll Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz„ Heilerziehungspflegerinnen, Heilerziehungspfleger, Hebammen und Entbindungspfleger mit ihren komplexen Leitungsaufgaben in den verschiedenen Bereichen der pflegerischen Versorgung vertraut machen, zur Wahrnehmung mitarbeiterbezogener, pflegebezogener und betriebsbezogener Leitungsaufgaben befähigen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen vermitteln.
(2) Die Weiterbildung soll insbesondere zur Übernahme folgender Aufgaben befähigen:
-
fachgerechte und patientengerechte Pflege zu ermöglichen und den organisatorischen Rahmen zur Realisierung dieser Aufgaben vorzugeben,
-
unter Berücksichtigung berufspädagogischer und arbeitspädagogischer Grundsätze sowie der Arbeitsorganisation, fachpraktische und fachtheoretische Kenntnisse weiter zu vermitteln,
-
Personalplanung und Einsatzplanung für die Station oder Einheit vorzunehmen,
-
durch adäquate Mitarbeiterführung Arbeitszufriedenheit zu ermöglichen und Kommunikationsfähigkeiten und Konfliktlösungsfähigkeiten zu erwerben,
-
Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen sicherzustellen sowie betriebswirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und unter Berücksichtigung fachlicher Gegebenheiten in die Praxis umzusetzen.
(3) Die Befähigung zur Übernahme der genannten Aufgaben soll durch theoretischen Unterricht und begleitende Praxisanteile, insbesondere auch durch Vermittlung patientenorientierter Verhaltensweisen erzielt werden.

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung erfolgt in der Regel als Vollzeitlehrgang mit Unterricht und den Unterricht begleitenden Praxisanteilen im Gesamtumfang von mindestens 720 Stunden. Sie erfolgt auf der Grundlage eines detaillierten Lehrplanes mit Lernzielen und zugeordneter Dozentenqualifikation. Auf die Dauer des Lehrganges können abgeleistete Weiterbildungszeiten im Umfang ihrer Gleichwertigkeit durch die Leitung der Weiterbildung angerechnet werden.
(2) Der Lehrgang umfasst: 1.
Unterricht von mindestens 576 Stunden, deren Dauer jeweils 45 Minuten beträgt,
2.
unterrichtsbegleitende Praxisanteile in Form von Praktika im Umfang von 144 Stunden,
3.
die Abschlussprüfung.
(3) Erfolgt der Lehrgang in Teilzeitform, sind die geforderten Stundenzahlen ebenfalls einzuhalten; die Lehrgangsdauer sollte 18 Monate nicht überschreiten.
(4) Über den Unterricht sowie die begleitenden Praxisanteile, die unter der Leitung der Weiterbildung stehen, sind Nachweise zu führen.
(5) Während des Weiterbildungslehrganges sind schriftliche und mündliche Leistungsüberprüfungen durchzuführen. Diese Leistungsüberprüfungen können auch als Gruppenarbeiten erbracht werden; dabei müssen die individuellen Leistungen erkennbar sein. Für die Leistungsüberprüfungen sind halbe und ganze Noten zu verwenden.
(6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten, die der Fortentwicklung der Pflegeberufe dienen sollen, kann von dieser Weiterbildungsverordnung abgewichen werden. Die Abweichung bedarf der Genehmigung durch das Sozialministerium.

§ 3 Lehrfächer und Übungsbereiche

Inhalte der Lehrfächer und Übungsbereiche:

1.

Beruf und berufliches Selbstverständnis

150 Stunden

1.1

Grundlagen zum Pflegeverständnis

1.2

Qualitätssicherung

1.3

Berufskunde

2.

Führen und Leiten in Einrichtungen
des Gesundheitswesens

160 Stunden

2.1

Führungsmodelle

2.2

Auseinandersetzung mit der eigenen Person
hinsichtlich des Führungsverhaltens

2.3

Führen und Leiten als prozesshaftes Geschehen

2.4

Anleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
als Instrument der Personalentwicklung

2.5

Kommunikation als Mittel zur Gestaltung von
Führung und Leitung

3.

Das Unternehmen Krankenhaus

220 Stunden

3.1

Krankenpflege im Betrieb Krankenhaus

3.2

Stellung und Aufgabengebiet des Pflegedienstes

3.3

Planen und Organisieren

3.4

Organisatorische Hilfsmittel

3.5

Krankenhauspolitik und Krankenhausfinanzierung

3.6

Überblick über Aufgaben und Aufbauorganisation
anderer Unternehmen (Pflegebetriebe, wie Sozialstationen
und Pflegeheime)

4.

Gesundheit und Krankheit im
gesellschaftlichen Kontext

46 Stunden

4.1

Soziologische Aussagen bezüglich Gesundheit und Krankheit

4.2

Organisation gesellschaftlicher Aufgaben am
Beispiel des Krankenhauses

4.3

Pflegemodelle

4.4

Rollenverständnis im beruflichen Kontext

Die Inhalte der Lehrfächer und Übungsbereiche sind unter Berücksichtigung der Anforderungen und Bedürfnisse einer leitenden Funktion in pflegerischen Einheiten zu vermitteln.

§ 4 Unterbrechungen, Versäumte Ausbildungszeiten

(1) Entschuldigt versäumte Ausbildungszeiten in den theoretischen Lehrgangsabschnitten können bis zu höchstens 10 vom Hundert von der Leitung der Weiterbildung angerechnet werden.
(2) Versäumte Ausbildungszeiten in den begleitenden Praxisanteilen sind nachzuholen.

§ 5 Notenstufen

Für die einzelnen Prüfungsleistungen und das Prüfungsergebnis sowie die sonstigen Bewertungen und Leistungsüberprüfungen gelten die folgenden Notenstufen:
»sehr gut« (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
»gut« (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
»befriedigend« (3), wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
»ausreichend« (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
»mangelhaft« (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
»ungenügend« (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

ZWEITER ABSCHNITT Aufnahme

§ 6 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufnahme an eine staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte sind:
1.
die Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz oder die Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 des Hebammengesetzes (HebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902) oder das Zeugnis über die erfolgreiche staatliche Prüfung zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger;
2.
eine einschlägige berufliche Tätigkeit nach Beendigung der Ausbildung, die zwei Jahre betragen soll.

§ 7 Aufnahmeantrag

(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Leitung der Weiterbildung zu richten. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Weiterbildungsstätte eingegangen sein muss, wird rechtzeitig bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
Lebenslauf in tabellarischer Form mit Lichtbild und Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
Zeugnis der Krankenpflegeausbildung, Kinderkrankenpflegeausbildung, Altenpflegeausbildung oder Heilerziehungspflegeausbildung beziehungsweise der Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger oder Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung nach Anlage 8
der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
gegebenenfalls Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach dem Pflegeberufegesetz beziehungsweise Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1
Abs. 1 HebG, 4.
Zeugnis zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 6 Nr. 2.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Leitung der Weiterbildung schriftlich.

DRITTER ABSCHNITT Abschlussprüfung

§ 8 Zweck der Prüfung

In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er das Weiterbildungsziel der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte zur Weiterbildung in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit erreicht hat und die erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen besitzt.

§ 9 Teile der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 10 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung sind alle Lehrgangsteilnehmenden zugelassen, die an den Lehrgangsveranstaltungen teilgenommen haben oder im Falle der Wiederholungsprüfung zusätzliche Nachweise über die Erfüllung der Auflagen nach § 17 vorgelegt haben und für die eine Anmeldenote nach Absatz 2 vorliegt. Die Feststellung der Nichtzulassung trifft die Leitung der Weiterbildung; sie ist dem Lehrgangsteilnehmenden unter Angabe der Gründe spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.
(2) Für die Prüfung wird aus den während des Weiterbildungslehrganges nach § 2 Abs. 5 erbrachten Leistungen eine Anmeldenote (ganze Note) gebildet. Die Anmeldenote darf nicht schlechter als »ausreichend« sein. Die Anmeldenote sowie die Prüfungstermine sind den Lehrgangsteilnehmenden spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn durch die Leitung der Weiterbildung schriftlich mitzuteilen.

§ 11 Prüfungsausschuss

(1) Bei der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte wird für die Abschlussprüfung ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
1.
ein Vertreter des zuständigen Regierungspräsidiums oder eine von diesem mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragte Person als Vorsitzender,
2.
die Leitung der Weiterbildung oder ein Stellvertreter,
3.
mindestens zwei weitere an der Weiterbildung beteiligte Lehrkräfte.
(2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat je einen Stellvertreter.
(3) Das Regierungspräsidium als zuständige Prüfungsbehörde bestellt widerruflich den Vorsitzenden und auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildung die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(4) Fachprüfer sind Lehrkräfte des jeweiligen Fachgebietes.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12 Abnahme der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung wird an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte abgenommen.
(2) Das Regierungspräsidium als zuständige Prüfungsbehörde setzt den Zeitpunkt der Prüfungsteile im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung fest.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörende an der Prüfung teilzunehmen.
(4) Der Vorsitzende leitet die Prüfung und bestimmt im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildung die Prüfer für die Teile der Prüfung sowie für die einzelnen Lehrfächer und Übungsbereiche. Er ist jederzeit berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen.

§ 13 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit.
(2) Die Inhalte der Aufsichtsarbeit sind aus den in § 3 aufgeführten Lehrinhalten zu wählen. Die Bearbeitungszeit wird zwischen 120 und 180 Minuten festgesetzt.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Prüfungsaufgaben auf Vorschlag der Lehrkräfte des Weiterbildungslehrganges und teilt diese dem zuständigen Regierungspräsidium zur Unterrichtung mit. Er bestimmt in gleicher Weise auch, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen.
(4) Die Aufgaben sind in einem geschlossenen Umschlag aufzubewahren, der erst am Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen ist.
(5) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leitung der Weiterbildung und den Aufsicht Führenden unterzeichnet wird.
(6) Liefert ein Prüfling die Aufsichtsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist ab, so wird sie mit »ungenügend« bewertet.
(7) Die Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die der Vorsitzende bestimmt, korrigiert und bewertet. Es sind ganze Noten zu verwenden. Weichen diese Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die Aufsichtsarbeit im Rahmen dieser Bewertungen festzusetzen.
(8) Anstelle der Aufsichtsarbeit kann von der Leitung der Weiterbildung eine Hausarbeit vorgesehen werden, die innerhalb von drei Monaten zu fertigen ist. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, dass die Arbeit eigenständig angefertigt wurde. Absatz 2 Satz 1, Absätze 3, 6 und 7 gelten entsprechend; Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Niederschrift über die schriftliche Prüfung von der Leitung der Weiterbildung unterzeichnet wird.

§ 14 Mündliche Prüfung

(1) Jeder Prüfling wird in den in § 3 aufgeführten Lehrinhalten geprüft.
(2) Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling soll in der Regel 30 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die mündliche Prüfung wird in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchgeführt. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen die Gesamtnote. Es sind ganze Noten zu verwenden.
(4) Über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 15 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Das Prüfungsergebnis wird in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses anhand der Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote nach § 10 Abs. 2 ermittelt. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale zu errechnen. Dabei sind die einzelnen Prüfungsteile und die Anmeldenote je einfach zu gewichten.
(2) Der Prüfungsausschuss stellt in seiner Schlusssitzung fest, ob die Abschlussprüfung bestanden ist, und teilt dies den Prüflingen unverzüglich mit. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 9 vorgesehenen Prüfungsteile mit »ausreichend« oder besser bewertet ist und der nach Absatz 1 ermittelte Durchschnitt mindestens 4,0 beträgt.
(3) Der nach Absatz 1 ermittelte Durchschnitt ist in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«).
(4) Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und demjenigen Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.
(5) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Akten der Weiterbildungsstätte aufzubewahren. Die Niederschriften und Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses vernichtet werden.

§ 16 Zeugnis

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage) mit dem nach § 15 ermittelten Prüfungsergebnis einschließlich der Bewertung der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote. Mit dem Abschlusszeugnis ist die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen in der Anlage festgelegten Weiterbildungsbezeichnung verbunden.
(2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat, erhält auf Wunsch ein Abgangszeugnis mit den in § 15 Abs. 1 genannten Ergebnissen der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote. In dem Zeugnis ist zu vermerken, dass das Weiterbildungsziel der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit nicht erreicht ist.

§ 17 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie auf schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann die erneute Zulassung von einer bestimmten Vorbereitung abhängig machen, sofern dies auf Grund der ermittelten Einzelleistungen notwendig erscheint.
(2) Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholungsprüfung auf bestimmte Prüfungsteile beschränken. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
(3) Der Prüfungstermin wird vom Prüfungsausschuss bestimmt.
(4) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss zu wiederholen.

§ 18 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Nimmt ein Prüfling ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teil, gilt dies als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Prüfling hat den Grund unverzüglich der Leitung der Weiterbildung mitzuteilen.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfling beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.
(3) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Der Prüfling kann an einer Nachprüfung teilnehmen. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen bleiben bestehen.
(4) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 19 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgabe mit oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass der Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von dem Aufsicht Führenden festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Prüfling von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann die Wiederholung dieses Prüfungsteils angeordnet werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die Abschlussprüfung als nicht bestanden erklären, wenn seit Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 20 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung

Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung richten sich nach der Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung.

VIERTER ABSCHNITT Schlussbestimmungen

§ 21 Übergangsregelungen

(1) Vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits nach der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Änderung und Weitergeltung der Richtlinien über die Anerkennung von Weiterbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens vom 14. Juli 1998 (GABl. S. 597) begonnene Weiterbildungen werden nach den bisherigen Regelungen abgeschlossen. § 16 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Wer eine Weiterbildung an einer anerkannten Weiterbildungsstätte im Sinne von Absatz 1 vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Weiterbildungsbezeichnung »Krankenschwester oder Krankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«, »Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«, »Altenpflegerin oder Altenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit« oder »Hebamme oder Entbindungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit« zu führen.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.
Stuttgart, den 19. Dezember 2000
Dr. Repnik

Anlage

(zu § 16 Abs. 1)
___ (Name der Weiterbildungsstätte)

Weiterbildungszeugnis

Frau/Herr ___
geboren am ___ in ___
mit Berufserlaubnis
vom ___
hat in der Zeit vom ___ bis ___
an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte
___ (Name der Weiterbildungsstätte)
an einem Weiterbildungslehrgang nach § 25 des Landespflegegesetzes in Verbindung mit der Weiterbildungsverordnung - Stationsleitung erfolgreich teilgenommen.
Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgte nach Teilnahme an 576 Stunden Unterricht sowie 144 Stunden unterrichtsbegleitenden Praxisanteilen.
Die Teilnehmerin/der Teilnehmer hat im Rahmen der vorgeschriebenen Prüfung die folgenden Leistungen erbracht:
Anmeldenote*) :
Schriftliche Prüfung:
Mündliche Prüfung:

Prüfungsergebnis

Dieses Abschlusszeugnis berechtigt nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Weiterbildungsverordnung - Stationsleitung, die Weiterbildungsbezeichnung »Gesundheits- und Krankenpflegerin für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«/»Gesundheits- und Krankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«, »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«/»Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«, »Altenpflegerin für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit« / »Altenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«, »Pflegefachfrau für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit« / »Pflegefachmann für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«, »Hebamme für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«/»Entbindungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«, »Heilerziehungspflegerin für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit«/»Heilerziehungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit «*)
zu führen.
Ort und Datum ___
Der Prüfungsausschuss Die/Der Vorsitzende ___

Fußnoten

*)
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