PersVRÄndG BW 2005
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsrechts Vom 11. Oktober 2005

Artikel 1 Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 2 Änderung der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz

(Änderungsanweisungen)

Artikel 3 Übergangsvorschriften

§ 1 Dienststellen ohne getrennte Angestellten- und Arbeitergruppen

(1) Bei Dienststellen, in denen der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Anwendung findet, gelten
für bis zum 31. Dezember 2005 stattfindende Personalratswahlen §§ 4 bis 8, 15 bis 17 und 54
LPVG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Seit dem 1. Oktober
2005 aufgrund des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst als
Arbeitnehmer eingestellte Beschäftigte gelten hierbei als Angestellte.
(2) Für die Personalräte bei den in Absatz 1 genannten Dienststellen ist bis zur ersten ab dem 1. Januar
2006 stattfindenden Wahl des jeweiligen Personalrats das Landespersonalvertretungsgesetz
mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1.
In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen der Gruppe der Arbeitnehmer betreffen,
a)
beschließen in Fällen des § 39 Abs. 2 LPVG die Vertreter der bisherigen Gruppen der Angestellten
und Arbeiter im Personalrat gemeinsam; b)
vertritt dasjenige Vorstandsmitglied der bisherigen Gruppen der Angestellten und Arbeiter
den Personalrat in Fällen des § 32 Abs. 3 Satz 2 LPVG, das von den Vertretern dieser Gruppen im Personalrat
gemeinsam mit einfacher Mehrheit hierfür bestimmt wird; gehört der
Vorsitzende des Personalrats einer dieser Gruppen an, vertreten die Vorstandsmitglieder
dieser Gruppen den Personalrat gemeinsam. 2.
Hat der Personalrat in Mitwirkungsangelegenheiten Befugnisse auf den Vorstand
nach § 72 Abs. 8 LPVG übertragen oder beschließt der Vorstand
in sozialen Angelegenheiten nach § 78 Abs. 1 Satz 3 LPVG anstelle des Personalrats, bestimmen die Vertreter
der bisherigen Gruppen der Angestellten und Arbeiter im Personalrat gemeinsam
mit einfacher Mehrheit, welches ihrer Vorstandsmitglieder für die Gruppe
der Arbeitnehmer stimmberechtigt ist. 3.
Für die Stellung von Anträgen nach § 34 Abs. 3, § 37
Satz 1 und § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG ist die Mehrheit der Vertreter der bisherigen
Gruppen der Angestellten und Arbeiter im Personalrat erforderlich.
4.
Eine vorzeitige Neuwahl von Vertretern für die Gruppe der Arbeitnehmer nach § 27
LPVG findet nur statt, wenn diese Gruppe im Personalrat durch kein Mitglied aus den bisherigen
Gruppen der Angestellten und Arbeiter mehr vertreten ist.
5.
Gehören dem Ausschuss für die Behandlung von Verschlusssachen nach § 88
LPVG Mitglieder der bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiter an, wählen die
Vertreter beider bisherigen Gruppen im Personalrat gemeinsam mit einfacher
Mehrheit, welches Mitglied im Ausschuss verbleibt.
6.
Besteht der Personalrat aus Mitgliedern dreier Gruppen, bestimmt er die Vertretung
des Vorsitzenden durch dessen Stellvertreter. Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen,
denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass ihre Vertreter
darauf verzichten. Ein nicht dem Vorstand angehörendes Mitglied des Personalrats
kann zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt werden, wenn die Vertreter
der Gruppen, denen der Vorsitzende nicht angehört, zustimmen.
Die Vertretungs- und Stimmberechtigung von nach § 33
LPVG zugewählten Vorstandsmitgliedern bleibt in den Fällen der Nummer 1 Buchst. b und
Nummer 2 unberührt.

§ 1 Dienststellen ohne getrennte Angestellten- und Arbeitergruppen

(1) Bei Dienststellen, in denen der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Anwendung findet, gelten
für bis zum 31. Dezember 2005 stattfindende Personalratswahlen §§ 4 bis 8, 15 bis 17 und 54 LPVG in
der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Seit dem 1. Oktober
2005 aufgrund des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst als
Arbeitnehmer eingestellte Beschäftigte gelten hierbei als Angestellte.
(2) Für die Personalräte bei den in Absatz 1 genannten Dienststellen ist bis zur ersten ab dem 1. Januar
2006 stattfindenden Wahl des jeweiligen Personalrats das Landespersonalvertretungsgesetz
mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1.
In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen der Gruppe der Arbeitnehmer betreffen,a)
beschließen in Fällen des § 39 Abs. 2 LPVG die Vertreter der bisherigen Gruppen der Angestellten
und Arbeiter im Personalrat gemeinsam;b)
vertritt dasjenige Vorstandsmitglied der bisherigen Gruppen der Angestellten und Arbeiter
den Personalrat in Fällen des § 32 Abs. 3 Satz 2 LPVG, das von den Vertretern dieser Gruppen im Personalrat
gemeinsam mit einfacher Mehrheit hierfür bestimmt wird; gehört der
Vorsitzende des Personalrats einer dieser Gruppen an, vertreten die Vorstandsmitglieder
dieser Gruppen den Personalrat gemeinsam. 2.
Hat der Personalrat in Mitwirkungsangelegenheiten Befugnisse auf den Vorstand
nach § 72 Abs. 8 LPVG übertragen oder beschließt der Vorstand
in sozialen Angelegenheiten nach § 78 Abs. 1 Satz 3 LPVG anstelle des Personalrats, bestimmen die Vertreter
der bisherigen Gruppen der Angestellten und Arbeiter im Personalrat gemeinsam
mit einfacher Mehrheit, welches ihrer Vorstandsmitglieder für die Gruppe
der Arbeitnehmer stimmberechtigt ist.3.
Für die Stellung von Anträgen nach § 34 Abs. 3, § 37 Satz 1 und § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG ist die Mehrheit der Vertreter der bisherigen
Gruppen der Angestellten und Arbeiter im Personalrat erforderlich.4.
Eine vorzeitige Neuwahl von Vertretern für die Gruppe der Arbeitnehmer nach § 27 LPVG findet
nur statt, wenn diese Gruppe im Personalrat durch kein Mitglied aus den bisherigen
Gruppen der Angestellten und Arbeiter mehr vertreten ist.5.
Gehören dem Ausschuss für die Behandlung von Verschlusssachen nach § 88 LPVG Mitglieder
der bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiter an, wählen die
Vertreter beider bisherigen Gruppen im Personalrat gemeinsam mit einfacher
Mehrheit, welches Mitglied im Ausschuss verbleibt.6.
Besteht der Personalrat aus Mitgliedern dreier Gruppen, bestimmt er die Vertretung
des Vorsitzenden durch dessen Stellvertreter. Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen,
denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass ihre Vertreter
darauf verzichten. Ein nicht dem Vorstand angehörendes Mitglied des Personalrats
kann zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt werden, wenn die Vertreter
der Gruppen, denen der Vorsitzende nicht angehört, zustimmen.
Die Vertretungs- und Stimmberechtigung von nach § 33 LPVG zugewählten
Vorstandsmitgliedern bleibt in den Fällen der Nummer 1 Buchst. b und
Nummer 2 unberührt.

§ 2 (aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können aufgrund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 11. Oktober 2005
 

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Oettinger

Pfister

Stächele

Rech

Rau

Prof. Dr. Frankenberg

Stratthaus

Hauk

Gönner

Prof. Dr. Reinhardt

Dr. Mehrländer

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