Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) * in der Fassung vom 12. März 2015
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Allgemeiner Grundsatz
§ 2 Aufgaben der Dienststelle, der Personalvertretung, der Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigungen
§ 3 Ausschluss abweichender Regelungen
§ 4 Beschäftigte, Gruppen
§ 5 Dienststellen
§ 6 Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot, Unfallschutz
§ 7 Verschwiegenheitspflicht
Teil 2 Der Personalrat
Abschnitt 1 Wahl und Zusammensetzung
§ 8 Wahlberechtigung
§ 9 Wählbarkeit
§ 10 Bildung von Personalräten, Zahl der Mitglieder
| 5 bis 14 wahlberechtigten Beschäftigten | aus einer Person, | 
| 15 wahlberechtigten Beschäftigten | aus drei Mitgliedern, | 
| 51 bis 150 Beschäftigten | aus fünf Mitgliedern, | 
| 151 bis 300 Beschäftigten | aus sieben Mitgliedern, | 
| 301 bis 600 Beschäftigten | aus neun Mitgliedern, | 
| 601 bis 1000 Beschäftigten | aus elf Mitgliedern, | 
| 1001 bis 1500 Beschäftigten | aus 13 Mitgliedern, | 
| 1501 bis 2000 Beschäftigten | aus 15 Mitgliedern, | 
| 2001 bis 3000 Beschäftigten | aus 17 Mitgliedern, | 
| 3001 bis 4000 Beschäftigten | aus 19 Mitgliedern, | 
| 4001 bis 5000 Beschäftigten | aus 21 Mitgliedern, | 
| 5001 bis 7500 Beschäftigten | aus 23 Mitgliedern, | 
| 7501 bis 10000 Beschäftigten | aus 25 Mitgliedern, | 
| 10001 und mehr Beschäftigten | aus 27 Mitgliedern. | 
§ 11 Vertretung nach Gruppen und Geschlechtern
| weniger als 101 Gruppenangehörigen | einen Vertreter, | 
| 101 bis 300 Gruppenangehörigen | zwei Vertreter, | 
| 301 bis 1000 Gruppenangehörigen | drei Vertreter, | 
| 1001 bis 2500 Gruppenangehörigen | vier Vertreter, | 
| 2501 bis 5000 Gruppenangehörigen | fünf Vertreter, | 
| 5001 und mehr Gruppenangehörigen | sechs Vertreter. | 
§ 12 Andere Gruppeneinteilung
§ 13 Wahl des Personalrats
§ 14 Zusammensetzung des Personalrats nach Beschäftigungsarten und Dienststellenteilen
§ 15 Wahlvorstand
§ 16 Bestellung oder Wahl des Wahlvorstands
§ 17 Einleitung und Durchführung der Wahl
§ 18 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 19 Konstituierende Sitzung des Personalrats
§ 20 Freiheit der Wahl, Kosten
§ 21 Anfechtung der Wahl
Abschnitt 2 Amtszeit
§ 22 Amtszeit, regelmäßiger Wahlzeitraum
§ 23 Vorzeitige Neuwahl
§ 24 Ausschluss einzelner Mitglieder und Auflösung des Personalrats
§ 25 Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat
§ 26 Ruhen der Mitgliedschaft im Personalrat
§ 27 Ersatzmitglieder
Abschnitt 3 Geschäftsführung
§ 28 Vorstand
§ 29 Vorsitz
§ 30 Anberaumung der Sitzungen
§ 31 Gemeinsame Aufgaben von Personalrat, Richterrat und Staatsanwaltsrat
§ 32 Durchführung der Sitzungen, Teilnahmerechte
§ 33 Befangenheit
§ 34 Beschlussfassung
§ 35 Ausschüsse des Personalrats
§ 36 Übertragung von Befugnissen auf den Vorstand des Personalrats
§ 37 Einspruch der Vertreter einer Gruppe, der Beschäftigten im Sinne von § 59 oder der schwerbehinderten Beschäftigten
§ 38 Niederschrift
§ 39 Geschäftsordnung
§ 40 Sprechstunden
§ 41 Kosten
§ 42 Verbot der Beitragserhebung
Abschnitt 4 Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
§ 43 Allgemeines
§ 44 Schulungs- und Bildungsmaßnahmen
§ 45 Freistellung
| fünf Mitgliedern | für zwölf Arbeitsstunden in der Woche, | 
| sieben Mitgliedern | für 24 Arbeitsstunden in der Woche, | 
| neun Mitgliedern | im Umfang eines Vollzeitbeschäftigten, | 
| elf Mitgliedern | im Umfang von zwei Vollzeitbeschäftigten, | 
| 13 Mitgliedern | im Umfang von drei Vollzeitbeschäftigten, | 
| 15 Mitgliedern | im Umfang von vier Vollzeitbeschäftigten, | 
| 17 Mitgliedern | im Umfang von fünf Vollzeitbeschäftigten, | 
| 19 Mitgliedern | im Umfang von sechs Vollzeitbeschäftigten, | 
| 21 Mitgliedern | im Umfang von sieben Vollzeitbeschäftigten, | 
| 23 Mitgliedern | im Umfang von acht Vollzeitbeschäftigten, | 
| 25 Mitgliedern | im Umfang von neun Vollzeitbeschäftigten, | 
| 27 Mitgliedern | im Umfang von zehn Vollzeitbeschäftigten. | 
§ 46 Benachteiligungsverbot, Berufsbildung freigestellter Mitglieder des Personalrats
§ 47 Schutz des Arbeitsplatzes
§ 48 Übernahme Auszubildender
Teil 3 Die Personalversammlung
§ 49 Allgemeines
§ 50 Einberufung der Personalversammlung
§ 51 Durchführung der Personalversammlung
§ 52 Angelegenheiten der Personalversammlung
§ 53 Nichtöffentlichkeit der Personalversammlung, Teilnahmerechte
Teil 4 Gesamtpersonalrat und Stufenvertretungen, Arbeitsgemeinschaften
§ 54 Gesamtpersonalrat
| bis zu 500 in der Regel Beschäftigten | aus sieben Mitgliedern, | 
| 501 bis 1000 in der Regel Beschäftigten | aus neun Mitgliedern, | 
| 1001 bis 3000 in der Regel Beschäftigten | aus elf Mitgliedern, | 
| 3001 bis 5000 in der Regel Beschäftigten | aus 13 Mitgliedern, | 
| 5001 bis 7500 in der Regel Beschäftigten | aus 15 Mitgliedern, | 
| 7501 bis 10 000 in der Regel Beschäftigten | aus 17 Mitgliedern, | 
| 10 001 und mehr in der Regel Beschäftigten | aus 19 Mitgliedern. | 
§ 55 Bezirkspersonalrat und Hauptpersonalrat (Stufenvertretungen)
| bis zu 500 in der Regel Beschäftigten | aus drei Mitgliedern, | 
| 501 bis 1000 in der Regel Beschäftigten | aus fünf Mitgliedern, | 
| 1001 bis 3000 in der Regel Beschäftigten | aus sieben Mitgliedern, | 
| 3001 bis 5000 in der Regel Beschäftigten | aus neun Mitgliedern, | 
| 5001 und mehr in der Regel Beschäftigten | aus elf Mitgliedern. | 
| bis zu 500 in der Regel Beschäftigten | aus fünf Mitgliedern, | 
| 501 bis 1000 in der Regel Beschäftigten | aus sieben Mitgliedern, | 
| 1001 bis 2000 in der Regel Beschäftigten | aus neun Mitgliedern, | 
| 2001 bis 3000 in der Regel Beschäftigten | aus elf Mitgliedern, | 
| 3001 bis 5000 in der Regel Beschäftigten | aus 13 Mitgliedern, | 
| 5001 bis 10 000 in der Regel Beschäftigten | aus 15 Mitgliedern, | 
| 10 001 bis 20 000 in der Regel Beschäftigten | aus 17 Mitgliedern, | 
| 20 001 und mehr in der Regel Beschäftigten | aus 19 Mitgliedern. | 
§ 56 Arbeitsgemeinschaften von Personalvertretungen
§ 57 Arbeitsgemeinschaft der Vorsitzenden der Hauptpersonalräte
Teil 5 Ausbildungspersonalrat
§ 58
Teil 6 Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Jugend- und Auszubildendenversammlung
§ 59 Grundsatz
§ 60 Wahlberechtigung, Wählbarkeit
§ 61 Zahl der Mitglieder
| 5 bis 20 Beschäftigten im Sinne von § 59 | aus einer Person, | 
| 21 bis 50 Beschäftigten im Sinne von § 59 | aus drei Mitgliedern, | 
| 51 bis 200 Beschäftigten im Sinne von § 59 | aus fünf Mitgliedern, | 
| mehr als 200 Beschäftigten | 
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