Pers/VermKITÜblG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Überleitung des Personals und zur Übertragung des Vermögens auf das KIT Vom 22. Mai 2012

§ 1 Beamte

(1) Die Beamten des Landes, die zum 1. Januar 2013 auf Stellen des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) geführt werden, treten zu diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes in den Dienst des KIT über. Dies gilt nicht für die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Ruhestandsbeamten. Bis zum in Satz 1 genannten Zeitpunkt bleibt das KIT hinsichtlich der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim KIT vorhandenen Landesbeamten weiterhin zugleich staatliche Einrichtung des Landes im Sinne des § 3
Absatz 1 KITG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Das KIT nimmt für diese Beamten seine Aufgaben solange weiterhin als Landesaufgaben unter Fachaufsicht des Wissenschaftsministeriums nach den für die Universitäten allgemein geltenden Regelungen wahr. Für die Beamten nach Satz 1 tragen das KIT als aufnehmender Dienstherr und das Land als abgebender Dienstherr die Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 111
des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg. Entsprechendes gilt für das Alters- und Hinterbliebenengeld.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beamten in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A (Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg) mit dem Zusatz zur Grundamtsbezeichnung »Regierungs-« werden zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt in die entsprechenden Ämter der Landesbesoldungsordnung A mit dem Zusatz zur Grundamtsbezeichnung »Verwaltungs-« übergeleitet. Die Beamten führen die neue Amtsbezeichnung.

§ 2 Arbeitnehmer

(1) Die beim KIT beschäftigten Arbeitnehmer des Landes einschließlich der beim KIT zu ihrer Ausbildung Beschäftigten werden zum 1. Januar 2013 Arbeitnehmer und Auszubildende des KIT. Das KIT tritt in die Rechte und Pflichten der in diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein. § 613 a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gilt entsprechend. Abweichend von § 613 a
Absatz 6 BGB beträgt die Widerspruchsfrist drei Monate; das KIT veranlasst die nach § 613 a
BGB notwendigen Maßnahmen.
(2) Das KIT ist verpflichtet, Arbeitnehmer, die ihrer Überleitung widersprechen, aufgrund einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung des Landes zu beschäftigen; die Arbeitnehmer sind in diesem Fall verpflichtet, ihre Dienste beim KIT nach den dort geltenden Regelungen zu erbringen.
(3) Für die Widersprechenden nach Absatz 1 Satz 3 ist das KIT weiterhin zugleich staatliche Einrichtung des Landes im Sinne des § 3
Absatz 1 des KIT-Gesetzes (KITG) in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Das KIT nimmt für diese Beschäftigten die Arbeitgeberfunktion als Landesaufgabe unter der Fachaufsicht des Wissenschaftsministeriums nach den für die Universitäten allgemein geltenden Vorschriften wahr. Beschäftigte, die nach Absatz 1 Satz 3 widersprochen haben, sind hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung wie Beschäftigte des KIT zu behandeln. Dies gilt insbesondere für die Übertragung anderer Aufgaben und für Höhergruppierungen.
(4) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim KIT vorhandenen Beschäftigten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gilt Absatz 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 entsprechend.

§ 3 Finanzierung der Personalkosten und Zuständigkeiten

(1) Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg ist zuständig für die Angelegenheiten des KIT nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg, dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg, der Beihilfe nach dem Landesbeamtengesetz, der Nachversicherung und der Versorgungslasten in dem für die Universitäten des Landes geltenden Umfang. Das gilt auch für die Beamtinnen und Beamte, die aus Mitteln der Großforschung finanziert werden. Die Verordnung der Landesregierung und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg gilt sinngemäß. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg handelt insoweit für das KIT. Die Dokumentation erfolgt für die aus Mitteln der Großforschungsaufgabe finanzierten Beamten nach § 17
Absatz 2 KITG gesondert.
(2) Die Finanzierung der durch die Arbeitgeberstellung und die durch die Dienstherrneigenschaft begründeten finanziellen Verpflichtungen richtet sich, soweit sie die Universitätsaufgabe betreffen, nach den für die Universitäten des Landes geltenden Regelungen. Soweit die in Satz 1 genannten Verpflichtungen die Großforschungsaufgabe betreffen, richten sich diese nach den Regelungen des KITG und sonstigen für das KIT geltenden Bestimmungen.
(3) Das Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg und das Gesetz über einen Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg finden Anwendung.

§ 4 Sondervermögen Großforschung

Das Sondervermögen Großforschung geht zum 1. Januar 2013 auf das KIT über. Die Zweckbindung nach § 18
KITG bleibt erhalten.

§ 5 Übertragung von beweglichem Vermögen des Universitätsbereichs

Das im Eigentum des Landes stehende bewegliche Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten, welches dem Universitätsbereich des KIT zugeordnet ist, geht zum 1. Januar 2013 im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf das KIT über und bildet das Sondervermögen Universität (§ 18
Absatz 5 KITG). Zum Stichtag der Übertragung ist eine Bilanz nebst Inventarverzeichnissen sowie ein Verzeichnis für die bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstände und Verträge zu erstellen, die als öffentliche Urkunden einer öffentlichen Behörde gelten.
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