PassG/PAuswG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes Vom 15. Oktober 2020

§ 1 Pass- und Personalausweisbehörden

Sachlich zuständige Pass- und Personalausweisbehörden sind
1.
die Ortspolizeibehörden, soweit in Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist,
2.
die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen.
Die den Verwaltungsgemeinschaften übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. § 28 Absatz 2 bis 4
des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gilt entsprechend.

§ 2 eID-Karte-Behörden

Die Pass- und Personalausweisbehörden sind zugleich die sachlich zuständigen eID-Karte-Behörden. § 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
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