Verordnung des Sozialministeriums über die Weiterbildung auf dem Gebiet Operationsdienst/Endoskopiedienst für Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz (Weiterbildungsverordnung - Operationsdienst und Endoskopiedienst) Vom 19. Dezember 2000
ERSTER ABSCHNITT Allgemeines
§ 1 Zweck der Weiterbildung
§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung
§ 3 Lehrfächer und Übungsbereiche
§ 4 Unterbrechungen und Teilzeitregelung
§ 5 Notenstufen
ZWEITER ABSCHNITT Aufnahme
§ 6 Aufnahmevoraussetzungen
§ 7 Aufnahmeantrag
DRITTER ABSCHNITT Abschlussprüfung
§ 8 Zweck der Prüfung
§ 9 Teile der Prüfung
§ 10 Zulassung zur Prüfung
§ 11 Prüfungsausschuss
§ 12 Abnahme der Prüfung
§ 13 Schriftliche Prüfung
§ 14 Mündliche Prüfung
§ 15 Praktische Prüfung
§ 16 Ermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 17 Zeugnis
§ 18 Wiederholung der Prüfung
§ 19 Nichtteilnahme, Rücktritt
§ 20 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
§ 21 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung
VIERTER ABSCHNITT Schlussbestimmungen
§ 22 Übergangsregelungen
§ 23 Inkrafttreten
Anlage 1
| 1. Gemeinsamer theoretischer Unterricht | mindestens 200 Stunden | 
| 1.1 Berufswissenschaftlicher Fachbereich | 40 Stunden | 
| 1.2 Pathophysiologie | 10 Stunden | 
| 1.3 Sozialwissenschaften (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) | 30 Stunden | 
| 1.4 Angewandte Krankenhaushygiene | 40 Stunden | 
| 1.5 Spezielle Pharmakologie und Anästhesie | 10 Stunden | 
| 1.6 Aktuelle Medizintechnik | 20 Stunden | 
| 1.7 Übergreifende Methoden und Techniken endoskopischer Diagnostik und Therapie | 20 Stunden | 
| 1.8 Rechtswissenschaften | 15 Stunden | 
| 1.9 Krankenhausbetriebslehre und Organisationslehre | 15 Stunden | 
| 2. Theoretischer Unterricht für den Schwerpunktbereich Operationsdienst | mindestens 120 Stunden | 
| 2.1 Besondere pflegerische, organisatorische, psychologische, hygienische und rechtliche Fragen im Operationsdienst | 10 Stunden | 
| 2.2 Pathopysiologie bei chirurgischen Eingriffen | 10 Stunden | 
| 2.3 Methoden und Techniken chirurgischer Eingriffe | 100 Stunden | 
| 3. Theoretischer Unterricht für den Schwerpunktbereich Endoskopiedienst | mindestens 120 Stunden | 
| 3.1 Besondere pflegerische, organisatorische und psychologische, hygienische und rechtliche Fragen im Endoskopiedienst | 10 Stunden | 
| 3.2 Pathophysiologie bei endoskopischen Eingriffen | 10 Stunden | 
| 3.3 Methoden und Techniken endoskopischer Eingriffe sowie Mitarbeit bei Diagnostik und Therapie | 100 Stunden | 
| 4. Praktischer Unterricht | 
 | 
| 4.1 Praktischer Unterricht für den Schwerpunktbereich Operationsdienst | mindestens 400 Stunden | 
| a) Unterricht in der angewandten Krankenhaushygiene | 40 Stunden | 
| b) Unterricht in Instrumentenkunde, Gerätekunde und Materialkunde | 80 Stunden | 
| c) Unterricht in präoperativen, intraoperativen und postoperativen Maßnahmen und Verhaltensweisen | 200 Stunden | 
| d) Unterricht in der Verhütung von Betriebsunfällen und folgerichtigem Handeln in diesen Situationen | 20 Stunden | 
| e) Erkundungspraktika und Projekte | 30 Stunden | 
| f) Praxisgespräche | 30 Stunden | 
| Erörterung von Möglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Übertragung des Erlernten in das eigene Arbeitsfeld (am jeweiligen Tätigkeitsort während der praktischen Weiterbildung) | |
| 4.2 Praktischer Unterricht für den Schwerpunktbereich Endoskopiedienst | mindestens 400 Stunden | 
| a) Unterricht in der angewandten Krankenhaushygiene | 40 Stunden | 
| b) Unterricht in Instrumentenkunde, Gerätekunde und Materialkunde | 100 Stunden | 
| c) Unterricht in präendoskopischen, intraendoskopischen und postendoskopischen Maßnahmen und Verhaltensweisen | 180 Stunden | 
| d) Unterricht in der Verhütung von Betriebsunfällen und folgerichtigem Handeln in diesen Situationen | 20 Stunden | 
| e) Erkundungspraktika und Projekte | 30 Stunden | 
| f) Praxisgespräche | 30 Stunden | 
| Erörterung von Möglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Übertragung des Erlernten in das eigene Arbeitsfeld (am jeweiligen Tätigkeitsort während der praktischen Weiterbildung) | |