OnkoWeitBiV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über die Weiterbildung auf dem Gebiet der Onkologie für Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz (Weiterbildungsverordnung - Onkologie) Vom 19. Dezember 2000

ERSTER ABSCHNITT Allgemeines

§ 1 Zweck der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung an einer nach § 26 LPflG staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte soll Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz befähigen, krebskranke Menschen aller Altersstufen in ihren verschiedenen Krankheitsphasen unter Berücksichtigung ihrer körperlichen, sozialen, geistigen und seelischen Bedürfnisse und ihrer individuellen Interessen mit Hilfe angewandter aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse zu pflegen. Zudem sollen sich die Lehrgangsteilnehmenden mit berufsspezifischen Problemen, Ängsten und Bedürfnissen auseinandersetzen und Möglichkeiten der Konfliktlösung und Selbstpflege kennen lernen.
(2) Zu den pflegerischen Aufgaben in der Onkologie zählen insbesondere
1.
die Ermittlung und Einschätzung, Planung, Durchführung und Bewertung der Pflege Krebskranker; besondere Wahrnehmungsfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit sowie spezielles Wissen unterstützen diesen Prozess,
2.
die fachkompetente Mitarbeit in Bereichen der ambulanten, vorstationären, teilstationären, vollstationären und nachstationären Pflege sowie in Einrichtungen der Rehabilitation,
3.
die fachgerechte und sachgerechte Assistenz und Unterstützung bei onkologischen, fachspezifischen therapeutischen Maßnahmen für alle Krankheitsstadien,
4.
die fachgerechte und sachgerechte Pflege bei Krebskranken in der Praxis anzuwenden einschließlich der Beachtung und Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen, die sich aus Wirkungen und Nebenwirkungen von diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen ergeben,
5.
bei der primären, sekundären und tertiären Prävention aktiv mitzuarbeiten, insbesondere sich für die spezifische Gesundheitsvorsorge und Fürsorge bei Menschen mit onkologischen Erkrankungen, deren Angehörigen und anderen Bezugspersonen sowie in der Öffentlichkeit einzusetzen,
6.
die Förderung von psychosozialen Fähigkeiten, die zur ganzheitlichen Betreuung bei der Pflege von Menschen mit onkologischen Erkrankungen und deren Angehörigen erforderlich sind,
7.
mit allen beteiligten Berufsgruppen im Sinne einer individuellen, umfassenden Betreuungsleistung zusammenzuarbeiten, einschließlich der Mitgestaltung von innovativen Betreuungskonzepten,
8.
die prozesshafte Planung und Organisation des pflegerischen Arbeitsablaufes unter spezifischen Gesichtspunkten in der Pflege Krebskranker durchzuführen,
9.
die eigene berufliche Belastung wahrzunehmen und Bewältigungsstrategien anzuwenden,
10.
bei qualitätssichernden Maßnahmen fachkompetent mitzuarbeiten und dabei besonders die bei der Pflege Krebskranker bestehenden Erfordernisse zu vertreten.
(3) Das Weiterbildungsziel soll durch theoretische und praktische Weiterbildung, insbesondere durch Vermittlung detaillierter Pflegekenntnisse, durch die Aneignung angemessener psychosozialer Verhaltensweisen sowie durch den Erwerb fachlicher Kenntnisse aus den verschiedenen Bereichen der Medizin erreicht werden.

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung als zweijähriger berufsbegleitender Lehrgang mit theoretischem und praktischem Unterricht sowie mit einer in den Lehrgang eingegliederten praktischen Mitarbeit in den fachspezifischen Aufgabenbereichen unter Wahrung des Weiterbildungsauftrages. Sie erfolgt auf der Grundlage eines detaillierten Lehrplanes mit Lernzielen und zugeordneter Dozentenqualifikation. Auf die Dauer des Lehrganges können abgeleistete Weiterbildungszeiten im Umfang ihrer Gleichwertigkeit durch die Leitung der Weiterbildung angerechnet werden.
(2) Der Lehrgang umfasst: 1.
theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens 720 Unterrichtsstunden, deren Dauer jeweils 45 Minuten beträgt,
2.
praktische Weiterbildung durch Mitarbeit an obligatorischen und fakultativen Einsatzplätzen im Umfang von mindestens 2350 Stunden, die unter fachkundiger Praxisanleitung steht,
3.
die Abschlussprüfung.
(3) Die Lehrgangsteilnehmenden werden durch die Leitung der Weiterbildung den Einsatzbereichen für die praktische Mitarbeit zugewiesen. Über die Bewertung der praktischen Mitarbeit ist eine Bescheinigung zu erteilen.
Die praktischen Einsätze teilen sich wie folgt in die verschiedenen Bereiche auf:
1.
Obligatorisch mit mindestens 1800 Stunden in Pflegebereichen (Abteilungen, Stationen, Gruppen) mit überwiegend Krebskranken
-
mindestens 600 Stunden in einem konservativen, internistischen Pflegebereich,
-
mindestens 600 Stunden in einem chirurgischen Pflegebereich,
-
mindestens 600 Stunden in einem bettenführenden radiologischen Pflegebereich.
2.
Wahlweise mit mindestens 300 Stunden in einer gynäkologischen, urologischen, kieferchirurgischen, neurologischen oder Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde-Station mit überwiegend Krebskranken. Alternativ dazu können diese 300 Stunden ganz oder teilweise in weiteren Fachbereichen wie Knochenmarktransplantationseinheit, onkologischer Ambulanz oder Rehabilitation abgeleistet werden.
3.
Fakultativ mit mindestens 100 Stunden in einem oder mehreren Bereichen oder Einrichtungen, beispielsweise Selbsthilfegruppen, Ambulanzen, Praxen, Häusern mit dem Angebot alternativer Heilmethoden, Hospize und Rehabilitationseinrichtungen, in denen onkologisch kranke Menschen pflegerisch versorgt werden.
4.
Die verbleibende praktische Weiterbildungszeit ist von der Weiterbildungsstätte jeweils auf die in Nummer 1, 2 und 3 genannten Einsatzbereiche zu verteilen.
(4) Über den Unterricht sowie die praktische Weiterbildung, die unter der Leitung der Weiterbildung stehen, sind Nachweise zu führen.
(5) Während des Weiterbildungslehrganges sind schriftliche, mündliche und praktische Leistungsüberprüfungen durchzuführen. Diese Leistungsüberprüfungen können auch als Gruppenarbeiten erbracht werden; dabei müssen die individuellen Leistungen erkennbar sein. Für die Leistungsüberprüfungen sind halbe und ganze Noten zu verwenden.
(6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten, die der Fortentwicklung der Pflegeberufe dienen sollen, kann von dieser Weiterbildungsverordnung abgewichen werden. Die Abweichung bedarf der Genehmigung durch das Sozialministerium.

§ 3 Lehrfächer und Übungsbereiche

Die Inhalte der Lehrfächer und Übungsbereiche sind unter Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse und Angebote in der Pflege Krebskranker zu vermitteln. Der praktische Unterricht dient insbesondere der Vertiefung der im theoretischen Unterricht vermittelten Themenbereiche.

1.

Pflegerischer Bereich

370 Stunden

1.1

Pflegetheorien, Pflegekonzepte, Pflegeforschung, Pflegeprozess, Qualitätsmanagement in der Pflege, Organisation von Arbeitsabläufen, Gesundheitsförderung, Verhütung und Früherkennung von Krebserkrankungen, Ethik, interkulturelle Aspekte im Kontext mit berufsfachlichen Entwicklungen (40 Stunden).

1.2

Förderung, Erhaltung, Anpassung oder Wiederherstellung der physischen, psychischen und sozialen Funktionen und Aktivitäten des Lebens im Rahmen der präventiven, kurativen, rehabilitativen und palliativen Pflege krebskranker Menschen. Von besonderer Bedeutung sind dabei pflegerische Interventionen im Sinne des supportiven Ansatzes (30 Stunden).

1.3

Für einzelne Bereiche ergibt sich darüber hinaus folgende spezifische Differenzierung:

-

Aktivität, Müdigkeit, Schlaf, Mobilität (20 Stunden),

-

Ernährung (20 Stunden),

-

Ausscheidung (20 Stunden),

-

Körperpflege (10 Stunden),

-

Infektionsgefahr, Temperaturregulation (10 Stunden),

-

akute und chronische Schmerzen (20 Stunden),

-

Gewebeveränderungen, Hautveränderungen und Schleimhautveränderungen (10 Stunden),

-

Veränderung der Wahrnehmungsprozesse und Denkprozesse (20 Stunden),

-

Prozesse im Rahmen der Krankheitsbewältigung (30 Stunden),

-

Sterbebegleitung (30 Stunden),

-

Veränderungen im sozialen Umfeld (30 Stunden).

1.4

Spezielle Assistenz und Unterstützung bei der Pflege Krebskranker in Bezug auf Diagnostik, Therapie und Nachsorge (30 Stunden)

1.5

Sicherheit im Umgang mit therapeutischen Substanzen und medizinisch-technischen Geräten (20 Stunden)

1.6

Pflege bei körperlich bedrohlichen Situationen, bei Komplikationen und Notfällen in der Onkologie (20 Stunden)

1.7

Interdisziplinäre Zusammenarbeit (10 Stunden)

2.

Medizinischer Bereich

100 Stunden

2.1

Vertiefung und Erweiterung anatomischer, physiologischer und pathophysiologischer Kenntnisse von Vitalfunktionsstörungen (10 Stunden)

2.2

Vertiefung und Erweiterung biologischer, biochemischer und strahlenkundlicher Kenntnisse in Bezug auf den Bereich Onkologie (10 Stunden)

2.3

Pathophysiologie der Tumorkrankheiten (30 Stunden)

2.4

Diagnostische Maßnahmen (10 Stunden)

2.5

Behandlungsmethoden (30 Stunden)

2.6

Rehabilitation und Nachsorge (10 Stunden)

3.

Sozialwissenschaftlicher Bereich

120 Stunden

3.1

Vertiefung und Erweiterung sozialwissenschaftlicher Grundlagen (60 Stunden)

3.2

Psychosoziale Auswirkungen bei onkologischen Erkrankungen (60 Stunden)

4.

Seelsorgerischer Bereich

20 Stunden

5.

Rechtlicher, betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Bereich

60 Stunden

5.-

Berufsrechtliche, arbeitsrechtliche, zivilrechtliche, strafrechtliche und sozialrechtliche Grundlagen (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien für onkologische Abteilungen beziehungsweise Einheiten) (30 Stunden)

5.2

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre und Organisationslehre (30 Stunden)

6.

Unterricht zur besonderen Verwendung 50 Stunden Diese Unterrichtsstunden sind von der Weiterbildungsstätte eigenständig auf die Themenbereiche 1 bis 5 und Erkundungspraktika zu verteilen.

§ 4 Unterbrechungen und Teilzeitregelung

(1) Auf die Dauer des Weiterbildungslehrganges werden angerechnet:
1.
Unterbrechungen in Höhe des tariflichen Urlaubs,
2.
Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von acht Wochen.
(2) Soweit das Weiterbildungsziel nicht gefährdet ist, führen weiter gehende Fehlzeiten zu einer Verlängerung der Lehrgangsdauer um höchstens zwölf Monate, wobei die praktische Prüfung am Ende der verlängerten Lehrgangsdauer durchzuführen ist. Auf Antrag kann die Leitung der Weiterbildung auch Fehlzeiten anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und hierdurch das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird.
(3) Für teilzeitbeschäftigte Lehrgangsteilnehmende, die mindestens eine halbe Planstelle besetzen, verlängert sich der Lehrgang entsprechend dem Beschäftigungsverhältnis. Die praktische Prüfung ist am Ende des Lehrgangs durchzuführen.

§ 5 Notenstufen

Für die einzelnen Prüfungsleistungen und das Prüfungsergebnis sowie die sonstigen Bewertungen und Leistungsüberprüfungen gelten die folgenden Notenstufen:
»sehr gut« (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
»gut« (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
»befriedigend« (3), wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
»ausreichend« (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
»mangelhaft« (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
»ungenügend« (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

ZWEITER ABSCHNITT Aufnahme

§ 6 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufnahme an eine staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte sind:
1.
die Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz,
2.
eine einschlägige berufliche Tätigkeit nach Beendigung der Ausbildung, die zwei Jahre betragen soll, davon mindestens sechs Monate bei krebskranken Menschen.

§ 7 Aufnahmeantrag

(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Leitung der Weiterbildung zu richten. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Weiterbildungsstätte eingegangen sein muss, wird rechtzeitig bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
Lebenslauf in tabellarischer Form mit Lichtbild und Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
Zeugnis der Krankenpflegeausbildung, Kinderkrankenpflegeausbildung oder Altenpflegeausbildung oder Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung nach Anlage 8
der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
gegebenenfalls die Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz,
4.
Zeugnis zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 6 Nr. 2.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Leitung der Weiterbildung schriftlich.

DRITTER ABSCHNITT Abschlussprüfung

§ 8 Zweck der Prüfung

In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er das Weiterbildungsziel der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte für die Pflege in der Onkologie erreicht hat und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse, die angemessenen psychosozialen Verhaltensweisen sowie die fachpraktischen Fertigkeiten besitzt.

§ 9 Teile der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.

§ 10 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung sind alle Lehrgangsteilnehmenden zugelassen, die an den Lehrgangsveranstaltungen teilgenommen haben oder im Falle der Wiederholungsprüfung zusätzliche Nachweise über die Erfüllung der Auflagen nach § 18 vorgelegt haben und für die eine Anmeldenote nach Absatz 2 vorliegt. Die Feststellung der Nichtzulassung trifft die Leitung der Weiterbildung; sie ist dem Lehrgangsteilnehmenden unter Angabe der Gründe spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.
(2) Für die Prüfung wird aus den während des Weiterbildungslehrganges nach § 2 Abs. 5 erbrachten Leistungen eine ganze Note für die schriftlichen und mündlichen Leistungen und eine ganze Note für die praktischen Leistungen gebildet. Aus dem Durchschnitt dieser beiden Noten ist die Anmeldenote (ganze Note) zu bilden. Die Anmeldenote darf nicht schlechter als »ausreichend« sein. Die Noten sowie die Prüfungstermine sind den Lehrgangsteilnehmenden spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn durch die Leitung der Weiterbildung schriftlich mitzuteilen.

§ 11 Prüfungsausschuss

(1) Bei der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte wird für die Abschlussprüfung ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
1.
ein Vertreter des zuständigen Regierungspräsidiums oder eine von diesem mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragte Person als Vorsitzender,
2.
die Leitung der Weiterbildung oder ein Stellvertreter,
3.
eine Fachärztin oder ein Facharzt der Weiterbildungsstätte,
4.
mindestens zwei weitere an der Weiterbildung beteiligte Lehrkräfte, davon eine Person mit Erlaubnis nach § 6 Nummer 1
5.
die von der Weiterbildungsstätte benannten Prüfer für die praktische Prüfung.
(2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat je einen Stellvertreter.
(3) Das Regierungspräsidium als zuständige Prüfungsbehörde bestellt widerruflich den Vorsitzenden und auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildung die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(4) Fachprüfer sind Lehrkräfte des jeweiligen Fachgebietes.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12 Abnahme der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung wird an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte abgenommen.
(2) Das Regierungspräsidium als zuständige Prüfungsbehörde setzt den Zeitpunkt der Prüfungsteile im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung fest.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörende an der Prüfung teilzunehmen.
(4) Der Vorsitzende leitet die Prüfung und bestimmt im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildung die Prüfer für die Teile der Prüfung sowie für die einzelnen Lehrfächer und Übungsbereiche. Er ist jederzeit berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen.

§ 13 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit.
(2) Die Inhalte der Aufsichtsarbeit sind aus den in § 3 aufgeführten Lehrinhalten zu wählen. Dabei ist der Schwerpunkt auf den pflegerischen Bereich zu setzen. Auf eine enge Verbindung zwischen pflegerischem, sozialwissenschaftlichem und medizinischem Bereich ist zu achten. Die Bearbeitungszeit wird zwischen 120 und 180 Minuten festgesetzt.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Prüfungsaufgaben auf Vorschlag der Lehrkräfte des Weiterbildungslehrganges und teilt diese dem zuständigen Regierungspräsidium zur Unterrichtung mit. Er bestimmt in gleicher Weise auch, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen.
(4) Die Aufgaben sind in einem geschlossenen Umschlag aufzubewahren, der erst am Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen ist.
(5) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leitung der Weiterbildung und den Aufsicht Führenden unterzeichnet wird.
(6) Liefert ein Prüfling die Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist ab, so wird sie mit »ungenügend« bewertet.
(7) Die Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die der Vorsitzende bestimmt, korrigiert und bewertet. Es sind ganze Noten zu verwenden. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die Aufsichtsarbeit im Rahmen dieser Bewertungen festzusetzen.
(8) Anstelle der Aufsichtsarbeit kann von der Leitung der Weiterbildung eine Hausarbeit vorgesehen werden, die innerhalb von drei Monaten zu fertigen ist. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, dass die Arbeit eigenständig angefertigt wurde. Absatz 2 Satz 1, Absätze 3, 6 und 7 gelten entsprechend; Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Niederschrift über die schriftliche Prüfung von der Leitung der Weiterbildung unterzeichnet wird.

§ 14 Mündliche Prüfung

(1) Jeder Prüfling wird in den in § 3 aufgeführten Lehrinhalten geprüft.
(2) Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorsitzende des Prüfungausschusses. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling soll in der Regel 30 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die mündliche Prüfung wird in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchgeführt. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen die Gesamtnote. Es sind ganze Noten zu verwenden.
(4) Über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 15 Praktische Prüfung

Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling in Anwesenheit von zwei der von der Weiterbildungsstätte benannten Prüfer die pflegeumfassende Betreuung eines Patienten oder einer Patientengruppe nach dem Zweck der Weiterbildung gemäß § 1 und dem Stationsablauf in seinem Einsatzbereich zu planen, zu organisieren, durchzuführen und zu begründen. Die Prüfungsdauer wird zwischen 120 und 180 Minuten festgesetzt. Aus den Noten der Prüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Es sind ganze Noten zu verwenden. § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 16 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Das Prüfungsergebnis wird in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses anhand der Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote nach § 10 Abs. 2 ermittelt.
(2) Zur Ermittlung des Prüfungsergebnisses wird 1.
aus den drei gleich gewichteten Prüfungsteilen, von denen jeder mit mindestens »ausreichend« bewertet worden sein muss, eine Durchschnittsnote auf die erste Dezimale errechnet;
2.
aus der doppelt gewichteten Note nach Nummer 1 und der einfach gewichteten Anmeldenote nach § 10 Abs. 2 eine Durchschnittsnote gebildet;
3.
die nach Nummer 2 ermittelte Durchschnittsnote in der üblichen Weise auf eine ganze Note gerundet (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«).
(3) Der Prüfungsausschuss stellt in seiner Schlusssitzung fest, ob die Abschlussprüfung bestanden ist, und teilt dies den Prüflingen unverzüglich mit. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 9 vorgesehenen Prüfungsteile mit »ausreichend« oder besser bewertet ist und der nach Absatz 2 Nr. 2 ermittelte Durchschnitt mindestens 4,0 beträgt.
(4) Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und demjenigen Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.
(5) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Akten der Weiterbildungsstätte aufzubewahren. Die Niederschriften und Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses vernichtet werden.

§ 17 Zeugnis

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage) mit dem nach § 16 ermittelten Prüfungsergebnis einschließlich der Bewertung der einzelnen Prüfungsteile, der Durchschnittsnote nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 und der Anmeldenote. Mit dem Abschlusszeugnis ist die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen in der Anlage festgelegten Weiterbildungsbezeichnung verbunden.
(2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat, erhält auf Wunsch ein Abgangszeugnis mit den in § 16 Abs. 1 genannten Ergebnissen der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote. In dem Zeugnis ist zu vermerken, dass das Weiterbildungsziel der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte für Onkologie nicht erreicht ist.

§ 18 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie auf schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann die erneute Zulassung von einer bestimmten Vorbereitung abhängig machen, sofern dies auf Grund der ermittelten Einzelleistungen notwendig erscheint.
(2) Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholungsprüfung auf bestimmte Prüfungsteile beschränken. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
(3) Der Prüfungstermin wird vom Prüfungsausschuss bestimmt.
(4) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss zu wiederholen.

§ 19 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Nimmt ein Prüfling ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teil, gilt dies als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Prüfling hat den Grund unverzüglich der Leitung der Weiterbildung mitzuteilen.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfling beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.
(3) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Der Prüfling kann an einer Nachprüfung teilnehmen. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen bleiben bestehen.
(4) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 20 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgabe mit oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass der Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von dem Aufsicht Führenden festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Prüfling von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann die Wiederholung dieses Prüfungsteils angeordnet werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die Abschlussprüfung als nicht bestanden erklären, wenn seit Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 21 Anerkennung von ausländischen- Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung

Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung richten sich nach der Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung.

VIERTER ABSCHNITT Schlussbestimmungen

§ 22 Übergangsregelungen

(1) Vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits nach der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Änderung und Weitergeltung der Richtlinien über die Anerkennung von Weiterbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens vom 14. Juli 1998 (GABl. S. 597) begonnene Weiterbildungen werden nach den bisherigen Regelungen abgeschlossen. § 17 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) In einer Übergangszeit von drei Jahren ist die in § 2 vorgegebene Stundenzahl für die praktische Weiterbildung, ausgehend von mindestens 480 Stunden in einem konservativen, internistischen Pflegebereich, von mindestens 480 Stunden in einem chirurgischen Pflegebereich und von mindestens 300 Stunden in einem radiologischen Pflegebereich schrittweise und kontinuierlich auf die nach § 2 Abs. 4 vorgeschriebene Stundenzahl anzuheben und somit an die Gesamtstundenzahl von 2350 gemäß § 2 Abs. 1 anzupassen.
(3) Wer eine Weiterbildung an einer anerkannten Weiterbildungsstätte im Sinne von Absatz 1 vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Weiterbildungsbezeichnung »Krankenschwester oder Krankenpfleger für Onkologie« oder »Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für Onkologie« zu führen.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.

Anlage

(zu § 17 Abs. 1)
_________ (Name der Weiterbildungsstätte)

Weiterbildungszeugnis

Frau/Herr _____________
geboren am _____ in _____
mit Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeprüfung/Altenpflegeprüfung*
 am ___
hat in der Zeit vom ___ bis ___
an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte
___ (Name der Weiterbildungsstätte)
an einem Weiterbildungslehrgang nach § 25 des Landespflegegesetzes in Verbindung mit der Weiterbildungsverordnung - Onkologie erfolgreich teilgenommen.
Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgte nach Teilnahme an 720 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht sowie ... Stunden praktischer Weiterbildung.
Die Teilnehmerin/der Teilnehmer hat im Rahmen der vorgeschriebenen Prüfung die folgenden Leistungen erbracht:
Anmeldenote*) :
Schriftliche Prüfung:
Mündliche Prüfung:
Praktische Prüfung:
Durchschnitt der Prüfungsteile:

Prüfungsergebnis**)

Dieses Abschlusszeugnis berechtigt nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Weiterbildungsverordnung - Onkologie, die Weiterbildungsbezeichnung »Gesundheits- und Krankenpflegerin für Onkologie«/»Gesundheits- und Krankenpfleger für Onkologie«/»Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Onkologie«/»Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Onkologie«/»Altenpflegerin für Onkologie«/»Altenpfleger für Onkologie«/›Pflegefachfrau für Onkologie‹/›Pflegefachmann für Onkologie‹*)
zu führen.
Ort und Datum ___
Der Prüfungsausschuss
Die/Der Vorsitzende ___

Fußnoten

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