Monitoring Gesetzessammlung

OEG/BSeuchGZustV BW

DE - Landesrecht Baden-Württemberg

OEG/BSeuchGZustV BW

Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeit bei Erstattungen nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem Bundes-Seuchengesetz Vom 20. Januar 1998

§ 1

Zuständige Behörde für die Zahlung der Pauschalbeträge nach § 1 Abs. 13
OEG und nach § 54 Abs. 3 a des Bundes-Seuchengesetzes ist das Landesversorgungsamt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
Stuttgart, den 20. Januar 1998
Dr. Vetter
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