ÖbVI-BO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Bestellung und Amtsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI-Berufsordnung - ÖbVI-BO) Vom 8. Juni 2013

§ 1 Voraussetzungen für die Bestellung

(1) Zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur wird auf Antrag bestellt, wer die Voraussetzungen des § 11
Absätze 1 und 2 des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg (VermG) erfüllt; der Bestellung darf § 11
Absatz 3 VermG nicht entgegenstehen.
(2) Die nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 VermG erforderliche Eignung ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
1.
bei der antragstellenden Person eine der Voraussetzungen vorliegt, die bei einer Beamtin oder einem Beamten zum Verlust der Beamtenrechte führt,
2.
die antragstellende Person die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3.
die antragstellende Person als Beamtin oder Beamter nach disziplinarrechtlichen Vorschriften aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihr als Ruhestandsbeamtin oder ihm als Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt worden ist oder die antragstellende Person als Angestellte oder Angestellter aus einem Grund, der bei einer Beamtin oder einem Beamten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würde, aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,
4.
die antragstellende Person infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung des Amtes einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs dauernd unfähig ist oder
5.
die antragstellende Person in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.

§ 2 Verfahren der Bestellung

(1) Die antragstellende Person hat Zeugnisse, andere Nachweise und Erklärungen über die Erfüllung der Bestellungsvoraussetzungen nach § 11
VermG beizubringen. Sie hat zu erklären, in welcher Gemeinde sie beabsichtigt, ihren Amtssitz zu nehmen. Sie hat nachzuweisen, dass sie die Verpflichtung aus § 10 erfüllen kann.
(2) Die oberste Vermessungsbehörde ist befugt, in Kenntnis der antragstellenden Person bei öffentlichen Stellen Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 zu erheben. Ohne Kenntnis der antragstellenden Person dürfen Informationen bei öffentlichen Stellen erhoben werden, soweit ihre Angaben überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen.
(3) Die Bestellung wird mit dem Tage der Aushändigung der Bestellungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(4) Die Bestellung wird durch die oberste Vermessungsbehörde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekanntgemacht.

§ 3 Amtseid

(1) Vor der Aushändigung der Bestellungsurkunde durch die obere Vermessungsbehörde leistet die antragstellende Person folgenden Amtseid:
»Ich schwöre, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe.«
Frauen leisten den Amtseid mit den Worten »einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin« an Stelle der Worte »eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs«.
(2) Lehnt die antragstellende Person die Ablegung des vorgeschriebenen Eides aus Glaubens- oder Gewissensgründen ab, können anstelle der Worte »Ich schwöre« auch die Worte »Ich gelobe« oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden.
(3) Der Eid kann auch ohne die Worte »So wahr mir Gott helfe« geleistet werden.

§ 4 Amtssitz

(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nimmt das Amt von ihrem oder seinem Amtssitz aus wahr. Es ist ihr oder ihm nicht gestattet, Zweigstellen zu errichten.
(2) Beabsichtigen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder Vermessungsingenieure sich länger als zwei Monate vom Amtssitz zu entfernen oder sind sie aus tatsächlichen Gründen länger als zwei Monate an der Ausübung des Amtes verhindert, so haben sie dies der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen.
(3) Im Zusammenhang mit der Amtsausübung darf neben der Bezeichnung »Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin« oder »Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur« keine Bezeichnung geführt werden, die auf eine frühere Beamteneigenschaft oder eine frühere Berufstätigkeit hinweist.

§ 5 Amtsverständnis

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure haben das Amt getreu dem Amtseid zu verwalten.
(2) Sie dürfen im Zusammenhang mit Amtshandlungen keinen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren. Werbung ist ihnen nur erlaubt, soweit sie in Form und Inhalt sachlich über die berufliche Tätigkeit unterrichtet und nicht auf eine Antragstellung im Einzelfall gerichtet ist.

§ 6 Einsatz einer Fachkraft

(1) Liegenschaftsvermessungen dürfen von Beschäftigten ausgeführt werden, die über eine abgeschlossene vermessungstechnische Ausbildung verfügen und in einem ständigen Arbeitsverhältnis mit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur stehen (Fachkraft). Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte eines Zusammenschlusses nach § 12
Absatz 7 VermG. Die Durchsetzung des uneingeschränkten Weisungsrechts und die wirksame Überwachung der Fachkraft durch die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur müssen gewährleistet sein.
(2) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur oder ein Zusammenschluss nach § 12
Absatz 7 VermG ist verpflichtet, die Nachweise über das Arbeitsverhältnis mit der Fachkraft und über deren abgeschlossene Ausbildung unverzüglich der oberen Vermessungsbehörde vorzulegen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Fachkraft ist der oberen Vermessungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 7 Ausschluss von der Ausübung des Amtes

Für den Ausschluss der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs von der Ausübung des Amtes sind die §§ 20 und 21
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung nicht als unmittelbarer Vorteil im Sinne des § 20
Absatz 1 Satz 2 LVwVfG gilt und die Anordnung nach § 21
LVwVfG die obere Vermessungsbehörde trifft.

§ 8 Pflichten gegenüber dem amtlichen Vermessungswesen

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind für die sorgfältige und gewissenhafte Durchführung der von ihnen bearbeiteten Liegenschaftsvermessungen einschließlich der Abmarkung von Flurstücksgrenzen verantwortlich. Sie sind verpflichtet, stets darauf zu achten, dass die Arbeiten zur Erhaltung, Verbesserung und Aktualisierung des Liegenschaftskatasters beitragen.
(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure haben Vermessungsschriften unverzüglich der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Vermessungsbehörde zu übergeben und ihr die für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten sowie die für ihre Gebührenfestsetzungen erforderlichen Angaben mitzuteilen.

§ 9 Nachweis der Aufträge

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure müssen für die bei ihnen beauftragten und von ihnen bearbeiteten Liegenschaftsvermessungen anhand ihrer Geschäftsunterlagen nachweisen können:
1.
den Namen und die Anschrift des Auftraggebers, 2.
den Zahlungspflichtigen, 3.
die genaue Bezeichnung des Auftrags und 4.
den Tag der Annahme des Auftrags.
(2) Für die bearbeiteten Liegenschaftsvermessungen sind Nachweise über die Ermittlung, die Abrechnung und den Zahlungseingang der Vergütung zu führen.
(3) Die Geschäftsunterlagen und Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 sind mindestens bis zum Ende des fünften auf die Abrechnung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

§ 10 Haftpflichtversicherung

Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur muss gegen die aus der Amtsausübung sich ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein.

§ 11 Verschwiegenheit

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure haben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, über die bei der Amtsausübung bekannt gewordenen Angelegenheiten, auch nach Beendigung der Amtsausübung, Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, und ferner nicht, wenn die Beteiligten die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur von der Pflicht zur Verschwiegenheit befreien.
(2) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Verschwiegenheit nach Absatz 1 auch den bei ihr oder ihm beschäftigten Personen zur Pflicht zu machen.

§ 12 Fortbildung und Berufsausbildung

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind verpflichtet, sich in dem für ihre Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Sie sollen an den von der obersten und der oberen Vermessungsbehörde angebotenen Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen teilnehmen.
(2) Sie haben sich in angemessenem Umfang an der Ausbildung des vermessungstechnischen Berufsnachwuchses zu beteiligen.

§ 13 Verfahren der Bestellung einer Vertretung

(1) Die obere Vermessungsbehörde bestellt der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf Antrag eine Vertretung für den Fall der zeitweisen Verhinderung an der Amtsausübung.
(2) Die Vertretung kann von Amts wegen bestellt werden.
(3) Als Vertretung soll nur bestellt werden, wer als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur im Land Baden-Württemberg bestellt ist. Eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann die Bestellung als Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen.
(4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die gemäß § 12
Absatz 7 VermG zusammengeschlossen sind, vertreten sich gegenseitig. Bei Zusammenschlüssen von mehr als zwei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen oder Vermessungsingenieuren teilen diese ihre Vertretungsregelung der oberen Vermessungsbehörde mit.
(5) Beschäftigen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure eine Person in einem ständigen Arbeitsverhältnis, die die Voraussetzungen des § 11
Absatz 2 VermG für die Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfüllt und die erforderliche Eignung besitzt, dann kann diese Person abweichend von Absatz 3 auf Antrag als Vertretung bestellt werden.
(6) Die Vertretung wird durch schriftliche Verfügung bestellt. Die Bestellung wird mit dem Tage der Aushändigung oder der Zustellung der schriftlichen Verfügung wirksam. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 14 Pflichten der vertretenden Person

(1) Die vertretende Person hat, sofern sie nicht schon als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur vereidigt ist, vor der Aushändigung der Bestellungsverfügung den Amtseid nach § 3 zu leisten. Ist sie schon einmal als vertretende Person einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs vereidigt worden, so genügt es, sie auf den früher geleisteten Eid hinzuweisen.
(2) Für die Vertretung gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 11 entsprechend. Die vertretende Person soll sich der Ausübung des Amtes auch insoweit enthalten, als die von ihr vertretene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der von ihr vertretene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur von der Amtsausübung ausgeschlossen sein würde.
(3) Die vertretende Person hat ihrer Unterschrift einen sie als Vertretung kennzeichnenden Zusatz beizufügen und das Amtssiegel der von ihr vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des von ihr vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu gebrauchen.
(4) Die Amtsbefugnis der vertretenden Person beginnt mit der Übernahme des Amtes und endet, wenn die Bestellung nicht vorher widerrufen wird, mit der Übergabe des Amtes an die von ihr vertretene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den von ihr vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Während dieser Zeit soll sich die vertretene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der vertretene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur der Ausübung des Amtes enthalten.

§ 15 Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde

(1) Die Amtsausübung Öffentlich bestellter Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure unterliegt der Prüfung und Überwachung durch die obere Vermessungsbehörde.
(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind verpflichtet, der oberen Vermessungsbehörde sachgemäße Auskünfte über die Erfüllung der ihnen obliegenden Amtspflichten zu geben und jährlich einen Geschäftsbericht nach den Vorgaben der oberen Vermessungsbehörde vorzulegen. Es ist dieser nach vorheriger Benachrichtigung Zutritt zu den Geschäftsräumen und Einsicht in die Akten und Unterlagen zu gewähren, soweit sie zur Prüfung der Erfüllung der obliegenden Amtspflichten erforderlich sind, sowie die Prüfung der Mess- und Auswerteverfahren zu ermöglichen. Die der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bei der Prüfung entstehenden Aufwendungen werden nicht ersetzt.

§ 16 Verfahren

(1) Das Amt der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erlischt aus den in § 13
Absatz 1 VermG genannten Gründen.
(2) Das Erlöschen des Amtes einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs wird durch die oberste Vermessungsbehörde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt gemacht. Nach dem Erlöschen des Amtes, im Falle des § 18 nach der Abwicklung der Geschäfte, wird das Amtssiegel durch die obere Vermessungsbehörde eingezogen und vernichtet.

§ 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes ist der Verlust der Befugnis verbunden, die Bezeichnung »Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin« oder »Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur« zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.
(2) Die obere Vermessungsbehörde kann der früheren Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem früheren Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf ihren oder seinen Antrag die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz »außer Dienst« (»a. D.«) weiterzuführen.
(3) Die obere Vermessungsbehörde kann die Erlaubnis nach Absatz 2 widerrufen, wenn die Person sich ihrer als nicht würdig erweist.

§ 18 Geschäftsabwicklung

(1) Ist das Amt einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erloschen, so soll die obere Vermessungsbehörde die Abwicklung der Geschäfte der seitherigen vertretenden Person oder einer anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als Amtsverweserin oder Amtsverweser übertragen. Als Amtsverweserin oder Amtsverweser kann auch bestellt werden, wer die Voraussetzungen nach § 11
Absatz 2 VermG erfüllt; § 11 Absatz 3 Nummern 1, 3 und 4 VermG sind entsprechend anzuwenden.
(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure können die Übertragung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen.
(3) Die mit der Abwicklung der Geschäfte beauftragte Person hat ihrer Unterschrift einen sie als Amtsverweserin oder Amtsverweser kennzeichnenden Zusatz beizufügen und das Amtssiegel der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, deren oder dessen Amt erloschen ist, zu gebrauchen.

§ 19 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die ÖbV-Berufsordnung in der Fassung vom 1. Dezember 1977 (GBl. 1978 S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 365), außer Kraft.

STUTTGART, den 8. Juni 2013

BONDE

Markierungen
Leseansicht