OAmtsBezWeinsG WÜ
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Württ. Gesetz zur Aufteilung des Oberamtsbezirks Weinsberg Vom 20. April 1926

Art. 1 Auflösung des Oberamtsbezirks und Amtskörperschaftsverbands

(1) Der Oberamtsbezirk und Amtskörperschaftsverband Weinsberg wird aufgelöst.
(2) Es werden zugeteilt:
die Gemeinden Ammertsweiler und Mainhardt dem Oberamtsbezirk und Amtskörperschaftsverband Hall,
die Gemeinden Affaltrach, Eberstadt, Eichelberg, Ellhofen, Eschenau, Gellmersbach, Grantschen, Hölzern, Hößlinsülz, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Neulautern, Sülzbach, Unterheinriet, Weiler, Weinsberg, Willsbach, Wimmental und Wüstenrot dem Oberamtsbezirk und Amtskörperschaftsverband Heilbronn,
die Gemeinden Bitzfeld, Bretzfeld, Dimbach, Finsterrot, Geddelsbach, Maienfels, Neuhütten, Rappach, Scheppach, Schwabbach, Siebeneich, Unterheimbach und Waldbach dem Oberamtsbezirk und Amtskörperschaftsverband Öhringen.

Art. 2 (aufgehoben)

Art. 3 Bezirkssatzungen und bezirkspolizeiliche Vorschriften

Bezirkssatzungen und bezirkspolizeiliche Vorschriften des Oberamtsbezirks Weinsberg treten außer Kraft. Bezirkssatzungen und bezirkspolizeiliche Vorschriften der erweiterten Oberamtsbezirke gelten auch in den ihnen neu zugeteilten Gemeinden.

Art. 4 Leistungen an die Pensionskasse für Körperschaftsbeamte

(1) Die auf die Amtskörperschaft Weinsberg entfallende Umlage der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte auf 31. März 1926 fällt den Körperschaften zur Last, in deren Dienst die seitherigen Beamten der Amtskörperschaft Weinsberg treten. Betrifft die Umlage Beamte der Amtskörperschaft Weinsberg, die aus ihrer Stelle im Rechnungsjahr 1925 ausgeschieden sind und deren Stelle nicht wieder besetzt worden ist, so finden auf den diese Stelle betreffenden Teil des Umlageanteils die Bestimmungen in Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
(2) Die der Amtskörperschaft Weinsberg auf Grund des Art. 45 Abs. 1 des Körperschaftspensionsgesetzes und des § 50 Abs. 3 der Personalabbauverordnung vom 29. Dezember 1923 (Reg. Bl. S.537) obliegenden Ersatzleistungen fallen mit Wirkung vom 1. April 1926 an im ganzen Umfang der Amtskörperschaft Heilbronn zu. Dasselbe gilt hinsichtlich der Ersatzleistungen für die anläßlich der Auflösung der Amtskörperschaft Weinsberg in den zeitlichen Ruhestand tretenden Beamten (Art. 8 Abs. 4).
(3) Die Amtskörperschaft Heilbronn hat die ihr nach Abs. 2 zugefallenen Ersatzleistungen in dem Verhältnis auf die Amtskörperschaften Hall, Heilbronn und Öhringen zu verteilen, in dem die diesen Oberamtsbezirken zugeteilten Gemeinden an der Umlage der Amtskörperschaft Weinsberg im Rechnungsjahr 1924 beteiligt waren.

Art. 5 Verteilung des Vermögens

(1) Mit dem Zeitpunkt der Aufteilung des Amtskörperschaftsverbands Weinsberg geht dessen Vermögen einschließlich aller Verbindlichkeiten, vorbehältlich der Bestimmungen des Art. 6, auf die Amtskörperschaften Hall, Heilbronn und Öhringen in dem Verhältnis über, in dem die ihnen zugeteilten Gemeinden an der Umlage der Amtskörperschaft Weinsberg im Rechnungsjahr 1924 beteiligt waren. Die diesen Amtskörperschaften hiernach zukommenden Vermögensteile, Verbindlichkeiten und Umlageanteile werden von der Ministerialabteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung endgültig festgesetzt.
(2) Die der Amtskörperschaft Weinsberg gehörigen Gebäude (samt Einrichtungsgegenständen) und Grundstücke sind, wenn nicht binnen zwei Jahren nach der Aufteilung des Oberamtsbezirks zwischen den Amtskörperschaften Hall, Heilbronn und Öhringen eine Einigung über die Veräußerung derselben an eine der Amtskörperschaften oder an die Gemeinde, in der das betreffende Gebäude oder Grundstück gelegen ist, zustande kommt, binnen einer von der Ministerialabteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung zu bestimmenden Frist im Wege des öffentlichen Aufstreichs mit Genehmigung dieser Behörde zu veräußern.
(3) Fahrnisgegenstände der Amtskörperschaft Weinsberg werden in der in Abs. 2 bezeichneten Weise veräußert. Die im Besitz der Straßenwärter befindlichen und der Amtskörperschaft Weinsberg gehörenden Gegenstände gehen ohne Anrechnung in das Eigentum derjenigen Amtskörperschaft über, in deren Dienst die Straßenwärter übernommen werden.

Art. 6 Sparkassenvermögen

(1) Die neuen wertbeständigen Spar- und Giroeinlagen der Oberamtssparkasse Weinsberg nebst Zinsen in Goldmark, Rentenmark und Reichsmark sind auf den Zeitpunkt der Aufteilung des Oberamtsbezirks Weinsberg den Oberamtssparkassen Hall, Heilbronn und Öhringen, soweit sie aus den diesen Oberamtsbezirken zugeteilten Gemeinden stammen, zuzuweisen. Für die zu übernehmenden Einlagen sind von der Oberamtssparkasse Weinsberg gleichwertige Forderungen zu übertragen. Im Streitfall entscheidet die Ministerialabteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung endgültig.
(2) Für die unter das Aufwertungsgesetz fallenden Forderungen und Verpflichtungen der Oberamtssparkasse Weinsberg gilt folgendes:
1.
Diese Forderungen und Verpflichtungen werden von der Oberamtssparkasse Heilbronn oder einer von ihr etwa errichteten Zweigstelle in Weinsberg als Sondervermögen verwaltet, bis eine Überweisung an die Oberamtssparkassen des Wohnorts der Einleger möglich ist. Für diese Überweisung gelten die beiden letzten Sätze des Abs. 1 entsprechend.
2.
Für die Aufwertung der Verpflichtungen sind zu verwenden:
a)
die aufgewerteten Forderungen der Oberamtssparkasse;
b)
der Erlös aus der Veräußerung des Oberamtssparkassengebäudes, auf welche die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung findet;
c)
das Vermögen des aufgelösten Kommunalverbands Weinsberg;
d)
der im Voranschlag der Amtskörperschaft Weinsberg für das Rechnungsjahr 1925 vorgesehene Aufwertungsfonds von 10000 RM;
e)
die seit 1. April 1924 erzielten Überschüsse der Oberamtssparkasse Weinsberg.
3.
Soweit diese Beträge zu der Aufwertung mit dem von der Landesregierung etwa bestimmten Einheitssatz nicht ausreichen, haben die beteiligten Amtskörperschaften in dem Verhältnis der auf sie entfallenden auf Reichsmark umgerechneten Spareinlagen an die Verwaltungsstelle (Ziff. 1) Zuschüsse zu leisten, die von dem Ausschuß (Art. 11) mit Genehmigung der Ministerialabteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung festgestellt werden. Beteiligt sind hierbei die Amtskörperschaften mit den Einlagen, die aus den ihnen zugeteilten Gemeinden stammen.
4.
Die beteiligten Amtskörperschaften können eine von Vorstehendem abweichende Vereinbarung treffen. Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Ministerialabteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung.

Art. 7 Übernahme bestimmter Beamten und Angestellten der Amtskörperschaft

(1) Mit dem Zeitpunkt der Aufteilung des Oberamtsbezirks Weinsberg sind folgende amtskörperschaftliche Beamte zu übernehmen:
1.
von der Amtskörperschaft Heilbronn a)
der Oberamtspfleger Karl Gettling in Weinsberg, b)
der erste Geschäftsführer des Bezirkswohlfahrtsamts und Verwaltungsaktuar, Rechnungsrat Fritz Arnold in Weinsberg,
c)
der Oberamtsbau- und Straßenmeister Karl Rebmann in Weinsberg,
d)
der Oberamtsgeometer Friedrich Kocheis in Weinsberg,
e)
der Gegenrechner der Oberamtssparkasse Wilhelm Oßwald in Weinsberg,
f)
der Bezirksobstbauinspektor Georg Bonz in Heilbronn,
g)
der Kanzleigehilfe und Aufwärter Karl Wörner in Weinsberg;
2.
von der Amtskörperschaft Öhringen a)
der zweite Geschäftsführer des Bezirkswohlfahrtsamts und Verwaltungsaktuar, Rechnungsrat Ernst Bertsch in Weinsberg,
b)
der Geometer Wilhelm Endreß in Weinsberg, c)
der Verwaltungsaktuar, Schultheiß Johannes Schwenzer in Bitzfeld,
d)
der Verwaltungsaktuar, Schultheiß Albert Lepple in Dimbach.
(2) Mit demselben Zeitpunkt sind die Amtskörperschaften Hall, Heilbronn und Öhringen verpflichtet, die amtskörperschaftlichen Straßenwärter des Oberamtsbezirks Weinsberg, die in den ihnen zugeteilten Gemeinden ihren Sitz haben, in ihren Dienst zu übernehmen.
(3) Den nach Abs. 1 und 2 zu übernehmenden Beamten ist von den genannten Amtskörperschaften möglichst eine ihrer seitherigen gleichwertige Stelle zu übertragen. Ist die neue Stelle der nach Abs. 1 und 2 zu übernehmenden Beamten in die gleiche Besoldungsgruppe eingereiht wie die bisherige oder gehört sie einer höheren Besoldungsgruppe an, so kommt § 8 der Besoldungsordnung für Körperschaftsbeamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1924 (Reg.Bl. S. 337) zur Anwendung. Gehört die neue Stelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe an als die bisherige Stelle, so bezieht der Beamte für seine Person den Gehalt der Besoldungsgruppe weiter, der seine bisherige Stelle angehört hat, wobei das für diese Gruppe festgesetzte Besoldungsdienstalter maßgebend bleibt. Bei der Berechnung der Dienstzeit nach Art. 58 Abs. 4 der Bezirksordnung und Art. 4 des Besoldungsgesetzes für Körperschaftsbeamte ist den übernommenen Beamten die bei der Amtskörperschaft Weinsberg zugebrachte Dienstzeit einzurechnen. Im Streitfall entscheidet die Ministerialabteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung endgültig.
(4) Muß ein Beamter infolge seiner Übernahme seinen seitherigen Wohnsitz wechseln, so hat die Amtskörperschaft, in deren Dienst er getreten ist, ihm die tatsächlichen Umzugskosten nach den bei den Staatsbeamten für den Fall der Versetzung ohne Ansuchen geltenden Grundsätzen zu ersetzen. Solange ein Beamter infolge Wohnungsmangel seinen Wohnsitz am Dienstort nicht nehmen kann, ist ihm eine Trennungszulage nach den für staatliche Beamte geltenden Grundsätzen zu gewähren. Die hiernach einer Amtskörperschaft erwachsenden Kosten (Satz 1 und 2) werden von der Ministerialabteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung endgültig festgestellt und auf die Amtskörperschaften Hall, Heilbronn und Öhringen nach dem Verhältnis umgelegt, in dem die diesen Oberamtsbezirken zugeteilten Gemeinden an der Umlage der Amtskörperschaft Weinsberg im Rechnungsjahr 1924 beteiligt waren, und der betreffenden Amtskörperschaft anteilmäßig ersetzt.
(5) Lehnen die zu übernehmenden Beamten und Angestellten den Übertritt in den Dienst der genannten Amtskörperschaft ab, so können von ihnen vom 1. April 1926 ab Gehaltsansprüche aus dem seitherigen Dienstverhältnis nicht geltend gemacht werden.

Art. 8 Sonstige amtskörperschaftliche Beamte und Angestellte

(1) Die sonstigen, nicht in Art. 7 aufgeführten Beamten und Angestellten der Amtskörperschaft Weinsberg sind, soweit ein Bedürfnis vorliegt, tunlichst entsprechend ihrer seitherigen Anstellung von den erweiterten Amtskörperschaftsverbänden zu verwenden.
(2) Eine zur Erledigung kommende Stelle der erweiterten Amtskörperschaftsverbände ist, falls nicht wichtige Gründe dagegen sprechen, mit dem Beamten oder Angestellten zu besetzen, der bei dem Amtskörperschaftsverband Weinsberg eine entsprechende Stelle bekleidet hat. Im Streitfall entscheidet die Ministerialabteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung endgültig über die Verwendung.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 und 2 gelten die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 3 Satz 4 und 5 sowie Art. 7 Abs. 4 entsprechend.
(4) Im übrigen finden auf hauptberuflich angestellte Beamte der Amtskörperschaft Weinsberg, die auf eine in der Besoldungssatzung geregelte Stelle ernannt, jedoch in Art. 7 dieses Gesetzes nicht genannt sind und deren Dienstverhältnis anläßlich der Aufteilung des Bezirks auch nicht durch Kündigung gelöst worden ist, die Vorschriften der §§ 48-57 der Personalabbauverordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Mindestsatz ihres Wartegelds 50 v. H. des bei der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde zu legenden Diensteinkommens beträgt.
(5) Wenn das Dienstverhältnis eines Beamten und Angestellten, der weder gemäß Abs. 1 von einem der erweiterten Amtskörperschaftsverbände übernommen noch gemäß Abs. 4 zeitlich in den Ruhestand versetzt wird, sich durch Kündigung erst nach dem 31. März 1926 löst, so sind die Dienstbezüge, die für die Zeit nach dem 31. März 1926 noch zu leisten sind, von der Amtskörperschaft Heilbronn vorzuschießen und nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 dieses Gesetzes auf die Amtskörperschaften Hall, Heilbronn und Öhringen umzulegen.
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