Verordnung des Umweltministeriums und des Sozialministeriums über Zuständigkeiten für Angelegenheiten des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG-Zuständigkeitsverordnung - NiSGZuVO) Vom 31. Juli 2013
§ 1 Grundsatzzuständigkeit
                            Der Vollzug des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 734, 745), und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung obliegt in den Landkreisen den Landratsämtern und in den Stadtkreisen den Gemeinden als unteren Verwaltungsbehörden, sofern nachstehend nichts anderes geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeiten für den Schutz in der Medizin
                            Für den Vollzug der Regelungen des § 2 in Verbindung mit § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            NiSG und der Regelungen einer Rechtsverordnung nach § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 1 NiSG sind die Regierungspräsidien zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a NiSG
                            Für die Bekanntgabe von Stellen nach § 6a
 Absätze 1 und 3 NiSG oder die Entscheidung darüber, ob eine Stelle in gleicher Weise geeignet ist, eine Überprüfung gemäß § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 2 Nummer 1
NiSG durchzuführen, ist das Umweltministerium zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Evaluation
                            Der mit dem Vollzug dieser Verordnung verbundene Aufwand bei den unteren Verwaltungsbehörden ist fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung zu evaluieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            STUTTGART, den 31. Juli 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umweltministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            UNTERSTELLER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ALTPETER