APrOFL
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung von Fachlehrkräften für musisch-technische Fächer an Pädagogischen Fachseminaren (APrOFL) Vom 15. Dezember 2006

1. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel der Ausbildung, Bezeichnungen

(1) Die Fachlehrerausbildung für musisch-technische Fächer soll dazu befähigen, erfolgreich und verantwortlich den Erziehungs- und Bildungsauftrag insbesondere an Schulen wahrzunehmen, in denen nach Bildungsplänen unterrichtet wird, die zu einem Hauptschul- oder einem mittleren Bildungsabschluss führen. Der Ausbildungsschwerpunkt soll auf dem Einsatz an Haupt- und Werkrealschulen liegen, wobei der Einsatz auch an anderen Schularten möglich sein soll. Die Entwicklung der Berufsfähigkeit und der Lehrerpersönlichkeit sowie die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit stehen im Mittelpunkt der Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist auch die Vermittlung interkultureller Kompetenz.
(2) Die Befähigung für die Fachlehrerlaufbahn für musisch-technische Fächer wird durch das Absolvieren der Ausbildung und das Bestehen der Abschlussprüfung erworben.
(3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Bezeichnungen wie Anwärter, Ausbilder, Ausbildungsleiter, Bewerber, Dienstvorgesetzter, Mentor, Prüfer, Seminarleiter, Schulleiter, Vorgesetzter und dergleichen enthalten, sind dies funktions- oder statusbezogene Beschreibungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.

2. ABSCHNITT Ausbildung

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer 1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
den erfolgreichen Abschluss einer Realschule oder die Fachschulreife nachweist,
3.
eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder einen berufsqualifizierenden Abschluss an einem Berufskolleg von mindestens zweijähriger Dauer oder einen diesem Bildungsstand als gleichwertig anerkannten Abschluss und eine mindestens einjährige Berufs- oder Betriebspraxis nachweist, die dem angestrebten Lehramt dienlich ist und sich in der Regel unmittelbar an einen der genannten Abschlüsse angeschlossen hat,
4.
die Eignungsprüfung bestanden hat, 5.
nach ärztlichem Gesundheitszeugnis die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte Laufbahn besitzt oder als Schwerbehinderter über ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verfügt,
6.
die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe im Umfang von mindestens acht Doppelstunden nachweist, der zu Beginn des Vorbereitungsdienstes nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf.
(2) Bis spätestens zu Beginn des dritten Unterrichtshalbjahres müssen Bewerber mit dem Ausbildungsfach Sport den Nachweis eines Vereinspraktikums erbringen. Dieses muss mindestens 24 Übungsdoppelstunden in einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten umfassen. Die Rettungsfähigkeit im Schwimmen ist nachzuweisen. Sonstige Bewerber müssen eine vergleichbare praktische Tätigkeit mit Kindern oder Jugendlichen nachweisen.
(3) Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sind, können zur Ausbildung zugelassen werden, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

§ 3 Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung als Fachlehrkraft für musisch-technische Fächer ist jeweils bis 15. November bei dem Regierungspräsidium einzureichen, in dessen Bezirk das Pädagogische Fachseminar (Seminar) liegt, dem der Bewerber vorzugsweise zugewiesen werden möchte. Das Kultusministerium kann einen anderen Termin bestimmen.
(2) Die Zulassung wird auf dem amtlichen Vordruck beantragt. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über Bildungsweg, Berufstätigkeiten und sonstige der Ausbildung förderliche Tätigkeiten; entsprechende Nachweise und Zeugnisse sollen beigefügt werden,
2.
ein Personalbogen mit einem Lichtbild aus neuester Zeit,
3.
die Zeugnisse und Nachweise nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 5; sofern diese noch nicht vorgelegt werden können, sind sie bis zum 1. August des Folgejahres nachzureichen; im Falle von § 2 Abs. 1 Nr. 2 letzte Alternative ist eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen,
4.
eine Erklärung, ob und wo bereits ein Antrag auf Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für ein Lehramt gestellt oder ein solcher ganz oder teilweise abgeleistet worden ist, gegebenenfalls in welchem Umfang; des Weiteren eine Erklärung, ob bereits eine Eignungsprüfung an einem Seminar ganz oder teilweise absolviert oder trotz Anmeldung nicht angetreten wurde; entsprechende Bescheinigungen sind gegebenenfalls beizufügen,
5.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder, Zeugnisse und Nachweise sind in amtlich beglaubigter Fotokopie oder Abschrift vorzulegen. Die Vorlage von Urschriften kann verlangt werden.
(3) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss darüber hinaus vorliegen:
1.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30
Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), das nicht älter als drei Monate sein soll; es wird bei der Meldebehörde zur Vorlage bei dem nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Regierungspräsidium beantragt,
2.
ein ärztliches Gesundheitszeugnis aus neuester Zeit,
3.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über abgeleisteten Wehr- oder Ersatzdienst nach Artikel 12 a
des Grundgesetzes. 4.
eine Erklärung darüber, ob wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, und ob wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines Führungszeugnisses werden könnte.
(4) Das ärztliche Zeugnis soll sich dazu äußern, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der Ausbildung genügt und ob sein Einsatz in der Schule verantwortet werden kann. Bei Schwerbehinderten wird auf Grund eines ärztlichen Gutachtens festgestellt, ob und gegebenenfalls welche Erleichterungen eingeräumt werden. Dies geschieht für den Bereich der Ausbildung durch das Regierungspräsidium im Benehmen mit dem Seminar, für den Bereich der Prüfung durch das Prüfungsamt.

§ 4 Ausbildungsgegenstände

(1) Ausbildungsfächer im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Bildende Kunst, 2.
Hauswirtschaft/Textiles Werken mit Wirtschaftslehre,
3.
Musik, 4.
Sport, 5.
Technik mit Wirtschaftslehre.
Die Seminare können die Ausbildungsfächer mit Genehmigung des Kultusministeriums ändern.
(2) Die Ausbildung erstreckt sich auf zwei Ausbildungsbereiche (zwei Ausbildungsfächer und die dazugehörigen Fächerverbünde) und Pädagogik, Pädagogische Psychologie, Schulrecht, Informations- und Kommunikationstechniken und einen Profilbereich. Die Fächerkombinationen und Profilbereiche werden vom Seminar nach Genehmigung durch das Kultusministerium angeboten; dieses kann seine Zuständigkeit auf nachgeordnete Stellen übertragen.
(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausbildung in einer bestimmten Fächerverbindung oder einem bestimmten Profilbereich sowie an einem bestimmten Seminar.

§ 5 Eignungsprüfung

(1) Vor der Zulassung zur Eignungsprüfung überprüft das jeweilige Seminar schriftlich allgemeine Grundkenntnisse und Allgemeinbildung. Diese Prüfung kann im Antwortwahl-Verfahren durchgeführt werden. Des Weiteren werden die Fähigkeiten zum Arbeiten an und mit Texten in einer schriftlichen Arbeit geprüft. Ist einer dieser Teile nicht bestanden, wird der Bewerber nicht zur Eignungsprüfung zugelassen.
(2) Die Eignungsprüfung wird vom jeweiligen Seminar unter Beachtung von § 14 Abs. 2 durchgeführt. Die Seminare bestimmen mit Zustimmung des Kultusministeriums die Anforderungen. Geprüft werden die grundsätzliche Eignung für die Lehrtätigkeit und die fachlichen Qualifikationen für jedes der beiden gewählten Ausbildungsfächer. Die Fächerwahl ist nur im Rahmen der vom Seminar angebotenen Fächerkombinationen möglich und bindend. Jede der drei einzelnen Prüfungen kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. Grundkenntnisse im Umgang mit einem Personalcomputer und in Standardprogrammen werden vorausgesetzt. Voraussetzung für die Zulassung zur Eignungsprüfung und ihr Bestehen ist die sichere Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
(3) Die grundsätzliche Eignung für die Lehrtätigkeit wird in einer mündlichen Gruppenprüfung unter Einbeziehung der individuellen biographischen Voraussetzungen geprüft. Sie hat in der Regel vier bis fünf Teilnehmer und dauert etwa 60 bis 80 Minuten.
(4) Die fachlichen Qualifikationen für jedes der beiden gewählten Ausbildungsfächer werden in jeweils mindestens zwei Teilprüfungen geprüft. Die einzelne Prüfung besteht
1.
in den Ausbildungsfächern Bildende Kunst, Hauswirtschaft/Textiles Werken mit Wirtschaftslehre sowie Technik mit Wirtschaftslehre aus einer schriftlichen und einer praktischen Arbeit,
2.
im Ausbildungsfach Musik aus einer schriftlichen Arbeit und einer Überprüfung praktischer Fertigkeiten,
3.
im Ausbildungsfach Sport aus einer Überprüfung praktischer Fertigkeiten in Teilprüfungen, die sich aus Einzelleistungen zusammensetzen kann.
(5) Die Prüfungsleistungen werden jeweils von einem Prüfungsausschuss beurteilt, der die Teilprüfung mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Er besteht aus einem Vorsitzenden und einem zweiten Prüfer, die vom Seminarleiter bestellt werden. Die Eignungsprüfung ist nicht bestanden, wenn eine Teilprüfung nicht bestanden ist. Einigen sich die Prüfer nicht, entscheidet der Vorsitzende.
(6) Über die Prüfungen werden Niederschriften gefertigt. § 23 gilt mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 7 entsprechend.
(7) Der Seminarleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Eignungsprüfung verantwortlich. § 18 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 26 gelten entsprechend, letzterer mit der Maßgabe, dass bei genehmigtem Fernbleiben am nächsten Eignungsprüfungstermin teilgenommen werden kann.

§ 6 Ergebnis der Eignungsprüfung

(1) Nach Abschluss der Eignungsprüfung teilt das zuständige Regierungspräsidium nach Meldung durch den Seminarleiter die Ergebnisse schriftlich mit. Das Seminar gibt auf Nachfrage die tragenden Gründe bekannt.
(2) Soweit die Teilprüfungen nicht bestanden sind, können sie einmal im Rahmen des nächsten Eignungsprüfungstermins wiederholt werden. Eine ungenehmigt nicht angetretene oder abgebrochene Eignungsprüfung gilt als nicht bestanden. Dies gilt entsprechend für die Zulassungsprüfung nach § 5 Abs. 1. Ein Wechsel von Ausbildungsfächern ist grundsätzlich nicht zulässig. Mit dem endgültigen Nichtbestehen ist der Anspruch auf Teilnahme an weiteren Eignungsprüfungen erloschen.

§ 7 Zulassung zur Ausbildung

(1) Über den Zulassungsantrag entscheidet das für das jeweilige Seminar zuständige Regierungspräsidium. Dieses weist den Bewerber einem Seminar zu. Die Zulassung wird für die jeweils gewählte Fächerkombination ausgesprochen.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die in § 3 genannten Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind. Im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Nr. 1 und 3 darf nicht wiedereingestellt werden. Nach sonstigen Entlassungen soll nicht wiedereingestellt werden, es sei denn die Ausbildung hat noch kein Unterrichtshalbjahr gedauert und es wurde ein wichtiger Grund anerkannt. Dies gilt auch für ein nicht in Baden-Württemberg begonnenes, diesem entsprechendes Ausbildungsverhältnis.
(3) Eine Zulassung wird unwirksam, wenn die Ausbildung nicht zu dem hierfür bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer Nachfrist angetreten wird.
(4) Die Zulassung begründet keinen Anspruch auf spätere Verwendung im öffentlichen Schuldienst.

§ 8 Ausbildungsstätten, Ausbildungsleiter und Ausbilder

(1) Ausbildungsstätten sind die Seminare und Schulen, in denen nach den Bildungsplänen der Grund- und Hauptschulen unterrichtet wird. In Abstimmung mit dem Regierungspräsidium kann die Ausbildung auch ganz oder teilweise an anderen öffentlichen Schulen stattfinden. An die Stelle einer öffentlichen Schule kann mit Genehmigung des Regierungspräsidiums eine staatlich anerkannte Ersatzschule treten.
(2) Ausbildungsleiter ist der Seminarleiter. Er ist verantwortlich für die gesamte Ausbildung. Ausbilder sind an der Schule Mentoren, am Seminar die Seminarlehrkräfte (Bereichsleiter, Fachleiter und Lehrbeauftragte).

§ 9 Ausbildungsverhältnis

(1) Wer als zugelassene Bewerberin oder zugelassener Bewerber die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wird vom Regierungspräsidium unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Fachlehreranwärterin oder zum Fachlehreranwärter ernannt. Ansonsten wird in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis übernommen.
(2) Das Beamtenverhältnis oder öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis (Ausbildungsverhältnis) endet mit dem Ende der Ausbildung. Ferner endet es, wenn ein Leistungsnachweis in einem Ausbildungsbereich (§ 16) auch nach Wiederholung nicht erbracht wurde oder als nicht erbracht gilt, oder die Abschlussprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt. In diesen Fällen erlischt der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt.
(3) Der Anwärter soll entlassen werden, 1.
wenn er sich in solchem Maße als ungeeignet erwiesen hat, dass er nicht länger ausgebildet oder im Unterricht verwendet werden kann,
2.
das Ausbildungsverhältnis krankheitsbedingt um ein Unterrichtshalbjahr verlängert und nicht wieder angetreten wurde oder wenn es um mehr als diese Zeit verlängert werden müsste; gleiches gilt, wenn während einer solchen Zeitspanne wegen häufiger Erkrankungen eine geregelte Ausbildung nicht möglich war oder dies bereits vor ihrem Ablauf absehbar ist; der Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung binnen vier Jahren und der Prüfungsanspruch gehen durch diese Entlassung nicht verloren; vor Wiederaufnahme des Dienstes ist ein ärztliches Zeugnis im Sinne vor § 2 Abs. 1 Nr. 4 vorzulegen,
3.
wenn die Nachweise nach § 2 Abs. 2 nicht bis spätestens zu Beginn des dritten Unterrichtshalbjahres vorliegen,
4.
ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§ 10 Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter

Dienstvorgesetzter ist der Regierungspräsident. Vorgesetzter ist der Seminarleiter. Die Lehrkräfte am Seminar, der Leiter der Schule, der der Anwärter zugewiesen ist, und die für ihn zuständigen Mentoren sind in ihrem jeweiligen Bereich weisungsberechtigt. In Zweifelsfällen entscheidet der Seminarleiter.

§ 11 Pflichten des Anwärters

Der Anwärter ist verpflichtet, an den ihn betreffenden Veranstaltungen des Seminars und der Schule teilzunehmen, die im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen sowie die Prüfung abzulegen.

3. ABSCHNITT Dauer und Gliederung der Ausbildung

§ 12 Dauer der Ausbildung

(1) Das Ausbildungsverhältnis ist ein zielgerichtetes Rechtsverhältnis und dauert in der Regel vier Unterrichtshalbjahre. Zeiten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter und nach der Entbindung werden auf Verlängerungen nicht angerechnet. Das Ausbildungsverhältnis beginnt einmal jährlich nach Ablauf der Schulferien im Sommer und endet regelmäßig mit Ende des übernächsten Schuljahres. Im Übrigen endet es nach § 9 Abs. 2 oder 3.
(2) Das Regierungspräsidium kann Zeiten einer anderen Ausbildung ganz oder teilweise auf die Dauer dieses Ausbildungsverhältnisses anrechnen, wenn und soweit sie diesem förderlich sind und es nach dessen Organisation und Aufbau möglich ist.
(3) Das Regierungspräsidium kann das Ausbildungsverhältnis wegen Krankheit des Anwärters auf dessen Antrag um bis zu ein Unterrichtshalbjahr verlängern, falls das Seminar dies befürwortet. Dauert die Erkrankung länger als vier Wochen, soll das Regierungspräsidium in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung anordnen.
(4) Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich falls und soweit erforderlich, höchstens jedoch um ein Unterrichtshalbjahr, wenn die Abschlussprüfung oder Leistungsnachweise erstmalig nicht bestanden wurden oder als nicht bestanden gelten.

§ 13 Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung ist in zwei Abschnitte gegliedert, die jeweils zwei Unterrichtshalbjahre dauern; sie umfasst die Ausbildung am Fachseminar und die schulpraktische Ausbildung.
(2) Die Abschlussprüfung wird im vierten Unterrichtshalbjahr durchgeführt. Einzelne Prüfungsteile können bereits zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden.

§ 14 Ausbildung am Seminar

(1) Die Ausbildung am Seminar umfasst Veranstaltungen
1.
in Pädagogik, 2.
in Pädagogischer Psychologie, 3.
in Informations- und Kommunikationstechniken, 4.
in Didaktik des jeweiligen Ausbildungsfachs nebst zugehörigem Fächerverbund,
5.
in der Fachpraxis und Fachtheorie des jeweiligen Ausbildungsfaches nebst zugehörigem Fächerverbund,
6.
in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht,
7.
im Profilbereich.
(2) Die Leiter der Fachseminare sind besonders damit betraut, die Vergleichbarkeit der Ausbildung insgesamt sicherzustellen.

§ 15 Schulpraktische Ausbildung

(1) In der schulpraktischen Ausbildung werden die Anwärter in Praktika an zunehmend selbständiges Unterrichten herangeführt.
(2) Die Seminarleiter regeln unter Beachtung von § 14 Abs. 2 die schulpraktische Ausbildung im Einvernehmen mit den Regierungspräsidien und den Leitern der Ausbildungsschulen sowie im Benehmen mit den Unteren Schulaufsichtsbehörden.
(3) Der Schulleiter bestellt im Einvernehmen mit dem Seminar Mentoren für die schulpraktische Ausbildung.
(4) Vor der ersten Prüfungslehrprobe erstellen Seminarlehrkraft und Mentor für jeden Ausbildungsbereich gemeinsam eine schriftliche Beurteilung und Bewertung der schulpraktischen Leistungen im zweiten Ausbildungsjahr und erteilen eine Note nach § 24; einigen sie sich nicht, gilt § 16 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(5) Die Beurteilung der Schulpraxis steht bis zum Ende der Ausbildung unter Änderungsvorbehalt. Sie ist zu ändern, wenn die weiteren Leistungen des Anwärters oder sein dienstliches Verhalten dies erfordern. Werden die Leistungen in einem Ausbildungsbereich nicht mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet, wird der Anwärter in diesem nicht zur Prüfungslehrprobe zugelassen. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 16 Leistungsnachweise während der Ausbildung

(1) In jedem Ausbildungsbereich nach § 4 Abs. 2 sind bis zum Beginn der jeweiligen mündlichen Prüfung drei Leistungsnachweise aus unterschiedlichen Sachbereichen zu erbringen. Leistungsnachweisen, die nicht unter Klausurbedingungen erbracht werden, ist gegebenenfalls eine Versicherung nach § 22 Abs. 3 beizufügen. Einer der Leistungsnachweise kann je Ausbildungsbereich als Summe von Teilleistungen erbracht werden. Im Ausbildungsfach Sport ergeben sich die Teilleistungen aus dem Durchschnitt von Einzelleistungen, falls mehrere Einzelleistungen erbracht werden müssen. Das Seminar legt die Einzelheiten zu Beginn der Ausbildung fest und informiert die Anwärter.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1, auch schriftliche und praktische Facharbeiten, werden jeweils von zwei vom Seminarleiter benannten Prüfern getrennt beurteilt und bewertet. Die Prüfer sollen sich auf eine Note einigen. Weichen die Noten voneinander ab, einigen sich die Prüfer auf eine halbe oder ganze Note. Einigen sie sich nicht, gibt jeder Prüfer eine schriftliche Begründung; die Note wird dann vom Prüfungsamt im durch die Prüfervoten bestimmten Rahmen festgesetzt. Wird eine Leistung ungenehmigt nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, wird sie mit der Note »ungenügend« (6,0) bewertet. Dasselbe gilt im Falle einer unrichtigen Versicherung, eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung. § 18 Abs. 5 und § 26 gelten entsprechend.
(3) Der Leistungsnachweis gilt als erbracht, wenn die zugrunde liegenden Leistungen jeweils mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet wurden. Er kann bei Nichtbestehen einmal an einem vom Seminarleiter bestimmten Termin wiederholt werden.
(4) Das Prüfungsamt kann auf Antrag zulassen, dass Leistungsnachweise nach genehmigtem Rücktritt auch während oder nach der Abschlussprüfung erbracht werden, wenn hierfür ein hinreichender Grund vorliegt. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.

4. ABSCHNITT Abschlussprüfung

§ 17 Prüfungsamt

Prüfungsbehörde ist das Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). Es ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

§ 18 Prüfungsausschüsse und Prüfer

(1) Zu Prüfern können Angehörige der Kultusverwaltung und andere Personen bestellt werden, welche die Befähigung für die Laufbahn der Fachlehrkraft für musisch-technische Fächer besitzen oder die durch eine andere Ausbildung befähigt sind, die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungen abzunehmen.
(2) Das Prüfungsamt bestellt die Prüfer für die schriftlichen Prüfungen und bildet für jeden Prüfungstermin die Prüfungsausschüsse für die mündlichen Prüfungen und die Prüfungslehrproben.
(3) Ein Prüfungsausschuss besteht in der Regel aus einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und einem weiteren Prüfer. Der Vorsitzende leitet die Prüfung. § 16 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Die Prüfer unterliegen der Amtsverschwiegenheit, auch gegenüber dem Schulleiter. Sie sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(5) Mitglieder des Prüfungsamtes sind bei Prüfungen anwesenheitsberechtigt, ebenso der Seminarleiter, sein Vertreter und andere von ihnen bestimmte Seminarlehrkräfte. Sofern ein dienstliches Interesse vorliegt, kann weiteren Personen die Anwesenheit gestattet werden. Finden einzelne Prüfungsteile an Orten statt, die Dritten frei zugänglich sind, können Prüfungen auch in Abweichung von Satz 2 durchgeführt werden.

§ 19 Art und Umfang der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung umfasst: 1.
die schriftliche Prüfung (§ 20, 2.
die mündliche Prüfung (§ 21), 3.
die Prüfung der Lehrfähigkeit (§ 22).
In das Ergebnis der Abschlussprüfung gehen auch die Beurteilungen nach § 15 Abs. 4 und 5 sowie die Leistungsnachweise nach § 16 ein.

§ 20 Schriftliche Prüfung

(1) In Pädagogik ist eine Klausurarbeit zu fertigen (Bearbeitungszeit 4 Stunden).
(2) Das Prüfungsamt stellt auf Vorschlag von Seminarlehrkräften drei Aufgaben zur Wahl. Es dürfen nur die jeweils benannten Hilfsmittel verwendet werden.
(3) Wird die Klausurarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, wird sie mit der Note "ungenügend" (6,0) bewertet. § 16 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 21 Mündliche Prüfung

(1) Mündlich geprüft werden: 1.
Pädagogische Psychologie (Dauer etwa 30 Minuten),
2.
Fachtheorie und Didaktik der Ausbildungsbereiche (Dauer jeweils etwa 30 Minuten),
3.
Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenes Jugend- und Elternrecht (Dauer etwa 20 Minuten).
(2) Die mündlichen Prüfungen werden als Einzelprüfungen durchgeführt.
(3) Die Leistungen sind vom Prüfungsausschuss unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung zu beurteilen und mit einer Note nach § 24 zu bewerten; § 16 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Im Anschluss an die Prüfung eröffnet der Vorsitzende die Note, auf Verlangen auch die tragenden Gründe.
(4) Der Prüfungsvorsitzende kann mit Zustimmung des Prüflings nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse bis zu fünf Anwärter als Zuhörer zur mündlichen Prüfung zulassen, welche die Prüfung im gleichen Fach, jedoch nicht zum gleichen Prüfungstermin ablegen wollen.

§ 22 Lehrfähigkeit

(1) Im vierten Unterrichtshalbjahr legt der Anwärter in jedem Ausbildungsbereich eine Prüfungslehrprobe ab, die jeweils mindestens eine Unterrichtsstunde dauert. Prüfer sind der Mentor und eine Seminarlehrkraft, wobei Seminarlehrkräfte nicht zu Prüfern bestellt werden dürfen, wenn sie den Anwärter im zweiten Ausbildungsjahr in Schulpraxis ausbilden. Der Anwärter übergibt ihnen spätestens 30 Minuten vor der Prüfungslehrprobe einen Unterrichtsentwurf in dreifacher Ausfertigung. Dieser soll auch den Zusammenhang mit vorherigem und folgendem Unterricht darlegen. Der Anwärter übergibt dem Prüfungsvorsitzenden das Klassentagebuch.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt im Benehmen mit der Schule die Termine. Der Anwärter wählt die Themen nach Genehmigung durch den Mentor aus der jeweiligen Unterrichtseinheit. Der Termin wird dem Anwärter am dritten Werktag vor dem entsprechenden Prüfungstermin bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt am fünften Werktag vor dem Prüfungstermin, wenn zwei Prüfungslehrproben an einem Tage stattfinden.
(3) Der Anwärter versichert schriftlich, dass er die Prüfungslehrprobe selbstständig und ohne fremde Hilfe oder Bestätigung von anderer Seite vorbereitet und geplant hat. Er versichert, dass er den Unterrichtsentwurf nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat. Für alle Materialien, die dem Wortlaut oder Sinn nach anderen Werken entnommen worden sind, ist die Quelle anzugeben. Dies gilt auch bei Entnahme aus elektronischen Medien. Entlehnungen aus dem Internet sind durch datierten Ausdruck zu belegen, der auf Nachfrage vor Prüfungsbeginn vorzulegen ist.
(4) Im Anschluss an die Prüfungslehrprobe wird dem Anwärter Gelegenheit gegeben, sich zum Unterrichtsablauf zu äußern. Danach beurteilen und bewerten die Prüfer die Prüfungslehrprobe. § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Die Endnote für die Lehrfähigkeit im Ausbildungsbereich errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten von Prüfungslehrprobe und schulpraktischer Ausbildung (§ 15 Abs. 4 und 5). Die Erteilung der Endnote "ausreichend" ist ausgeschlossen, wenn die Prüfungslehrprobe nicht mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.

§ 23 Niederschriften

(1) Über die mündlichen Prüfungen sowie über die Prüfungslehrproben sind Niederschriften zu fertigen. In die Niederschrift sind aufzunehmen:
1.
Tag und Ort der Prüfung, 2.
die Besetzung des Prüfungsausschusses, 3.
der Name des Prüfungsteilnehmers, 4.
Beginn und Ende der Prüfung, 5.
die Themen, bei Prüfungslehrproben deren Verlauf,
6.
die Prüfungsnote, 7.
im Falle des Nichtbestehens auch die tragenden Gründe der Bewertung,
8.
besondere Vorkommnisse.
(2) Die Niederschrift wird von den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses unmittelbar im Anschluss an jede Prüfung unterzeichnet.

§ 24 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut

(1)

=

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut

(2)

=

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend

(3)

=

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend

(4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

(5)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;

ungenügend

(6)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

(2) Es können Zwischennoten (halbe Noten) erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
sehr gut bis gut,
gut bis befriedigend,
befriedigend bis ausreichend,
ausreichend bis mangelhaft,
mangelhaft bis ungenügend.
(3) Ist die Note der Prüfungsleistung aus mehreren Noten zu ermitteln, gilt der auf eine Dezimale berechnete Durchschnitt, wobei die Berechnung nach der ersten Dezimale nach dem Komma abgebrochen wird.
(4) Für das Prüfungszeugnis werden die Noten wie folgt ausgewiesen:
1,0 bis 1,2 ergibt die Note "sehr gut",
1,3 bis 1,7 ergibt die Note "sehr gut bis gut",
1,8 bis 2,2 ergibt die Note "gut",
2,3 bis 2,7 ergibt die Note "gut bis befriedigend",
2,8 bis 3,2 ergibt die Note "befriedigend",
3,3 bis 3,7 ergibt die Note "befriedigend bis ausreichend",
3,8 bis 4,0 ergibt die Note "ausreichend",
4,1 bis 4,7 ergibt die Note "ausreichend bis mangelhaft",
4,8 bis 5,2 ergibt die Note "mangelhaft",
5,3 bis 5,7 ergibt die Note "mangelhaft bis ungenügend",
5,8 bis 6,0 ergibt die Note "ungenügend".

§ 25 Gesamtnote und Feststellung des Ergebnisses

(1) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem auf eine Dezimale hinter dem Komma, dort abbrechend, errechneten Durchschnitt der nachfolgend genannten Endnoten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei werden wie folgt gewichtet:
1.
die schriftliche Prüfung in Pädagogik (§ 20) mit 11 %
2.
die mündliche Prüfung in Pädagogischer Psychologie (§ 21 Abs. 1 Nr. 1) mit 9 %
3.
die mündliche Prüfung in jedem Ausbildungsbereich (§ 21 Abs. 1 Nr. 2) mit je 9 %
4.
die Durchschnittsnote aus der Summe der erbrachten Leistungsnachweise in jedem Ausbildungsbereich (§ 16 Abs. 1) mit je 10 %
5.
die Lehrfähigkeit in den Ausbildungsbereichen (§ 15 Abs. 5, § 22 Abs. 1 und 5) mit je 20 %
6.
Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenes Jugend- und Elternrecht mit 2 %
(2) Ein nach Absatz 1 errechneter Mittelwert von
1,0 bis 1,4 ergibt die Gesamtnote "mit Auszeichnung bestanden",
1,5 bis 2,4 ergibt die Gesamtnote "gut bestanden",
2,5 bis 3,4 ergibt die Gesamtnote "befriedigend bestanden",
3,5 bis 4,0 ergibt die Gesamtnote "bestanden".
(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Endnoten der Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.
(4) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird eine Gesamtnote nicht ermittelt.

§ 26 Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung

(1) Wer ohne Genehmigung des Prüfungsamtes der Prüfung oder einzelnen Prüfungsteilen fernbleibt, erhält in dem fraglichen Prüfungsteil beziehungsweise. den fraglichen Prüfungsteilen die Note »ungenügend (6,0).
(2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholtem Fernbleiben, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen von §§ 3
Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes. Das Prüfungsamt bestimmt den Termin zur Ablegung der Prüfung oder noch abzulegender Prüfungsteile. Die Prüfung soll spätestens nach einem halben Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.
(3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes nach Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann nachträglich eine Verhinderung wegen dieses Grundes nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Wenn nach Abschluss des Teils der Prüfung, für den eine Verhinderung geltend gemacht wird, ein Monat verstrichen ist, ist das Berufen auf einen Rücktrittsgrund in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 27 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt oder eine nicht der Wahrheit entsprechende Versicherung nach § 22 Abs. 3 abgibt, gegen den setzt das Prüfungsamt je nach Schwere des Verstoßes entweder die Note "ungenügend" fest oder verfügt den Ausschluss von der Prüfung. In diesem Fall gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
(2) Stellt sich eine derartige Verfehlung nachträglich heraus, verfährt das Prüfungsamt entsprechend, es sei denn, seit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind mehr als zwei Jahre vergangen.

§ 28 Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf die Prüfungsteile, in denen die Note "ausreichend" (4,0) nicht erreicht worden ist. Gilt die Prüfung nach § 27 Abs. 1 als nicht bestanden, so erstreckt sich die Wiederholung auf alle Prüfungsteile.
(2) Sind in der Wiederholungsprüfung keine mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewerteten Leistungen erbracht worden, ist der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt erloschen.

§ 29 Erwerb der Befähigung, Prüfungszeugnis

(1) Mit Bestehen der Abschlussprüfung wird die Befähigung für die Laufbahn einer Fachlehrkraft für musisch-technische Fächer und die Lehrbefähigung in den beiden Ausbildungsbereichen mit Schwerpunkt in den jeweiligen Ausbildungsfächern erworben.
(2) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das die Ergebnisse der Prüfungen ausweist. Im Zeugnis sind die Noten und die Gesamtnote in ihrer wörtlichen Bezeichnung zu verwenden. In Klammern ist die ungerundete Gesamtnote anzugeben. Ein Zertifikat des Seminars für den Profilbereich bescheinigt die zusätzlich erworbene Qualifikation, ebenso wird die Ausbildung für den Bereich Informations- und Kommunikationstechniken zertifiziert. Im Zertifikat werden Qualifizierungsstufen ausgewiesen. Die Einzelheiten werden im Rahmen des § 14 Abs. 2 geregelt.
(3) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Fachlehrerin für musisch-technische Fächer" oder "Staatlich geprüfter Fachlehrer für musisch-technische Fächer" zu führen.
(4) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird darüber ein schriftlicher Bescheid erteilt.

4. ABSCHNITT Übergangs- und Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

§ 30 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung von Fachlehrern für musisch-technische Fächer an Pädagogischen Fachseminaren vom 28. August 2001 (GBl. S. 533) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt erstmals für Bewerber, die ihre Ausbildung mit dem Ausbildungsjahr 2007/2008 beginnen. Für diese Bewerber sind die §§ 5 und 6 abweichend von Absatz 1 Satz 1 bereits ab dem 1. Dezember 2006 anzuwenden. Für diese Bewerber gilt jedoch weiterhin § 4 Abs. 1 der in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnung.
(3) Bewerber, die ihre Ausbildung mit dem Ausbildungsjahr 2006/2007 begonnen haben, werden nach den bisher geltenden Bestimmungen ausgebildet und geprüft.

STUTTGART, den 15. Dezember 2006

Rau

Markierungen
Leseansicht