Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn von Fachlehrkräften für musisch-technische Fächer (Fachlehrkräfteverordnung musisch-technisch - APrOFL) Vom 24. November 2015
ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel der Ausbildung
ABSCHNITT 2 Ausbildung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Zulassungsantrag
§ 4 Zulassungs- und Eignungsprüfung
§ 5 Ergebnis der Zulassungs- und Eignungsprüfung
§ 6 Zulassung zur Ausbildung
§ 7 Ausbildungsstätten
§ 8 Ausbildungsleitung
§ 9 Ausbildungsverhältnis
§ 10 Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte
§ 11 Pflichten
ABSCHNITT 3 Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 12 Dauer der Ausbildung
§ 13 Gliederung der Ausbildung
§ 14 Ausbildung am Pädagogischen Fachseminar
§ 15 Modulprüfungen
§ 16 Ausbildung an der Schule
ABSCHNITT 4 Abschlussprüfung
§ 17 Prüfungsbehörde
§ 18 Prüferinnen und Prüfer, Prüfungsausschüsse
§ 19 Niederschriften
§ 20 Art und Umfang der Abschlussprüfung
§ 21 Schulrechtsprüfung
§ 22 Seminararbeit
§ 23 Pädagogisches Kolloquium
§ 24 Beurteilung der Unterrichtspraxis
§ 25 Fachdidaktische Kolloquien
§ 26 Bewertung der Prüfungsleistungen
| sehr gut (1) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; | 
| gut (2) | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; | 
| befriedigend (3) | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; | 
| ausreichend (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; | 
| mangelhaft (5) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; | 
| ungenügend (6) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. | 
| sehr gut bis gut | (1,5), | 
| gut bis befriedigend | (2,5), | 
| befriedigend bis ausreichend | (3,5), | 
| ausreichend bis mangelhaft | (4,5), | 
| mangelhaft bis ungenügend | (5,5). | 
§ 27 Gesamtnote
| 1,0 bis 1,24 ergibt die Gesamtnote | »sehr gut«, | 
| 1,25 bis 1,74 ergibt die Gesamtnote | »sehr gut bis gut«, | 
| 1,75 bis 2,24 ergibt die Gesamtnote | »gut«, | 
| 2,25 bis 2,74 ergibt die Gesamtnote | »gut bis befriedigend«, | 
| 2,75 bis 3,24 ergibt die Gesamtnote | »befriedigend«, | 
| 3,25 bis 3,74 ergibt die Gesamtnote | »befriedigend bis ausreichend«, | 
| 3,75 bis 4,00 ergibt die Gesamtnote | »ausreichend«, | 
| 4,01 bis 4,74 ergibt die Gesamtnote | »ausreichend bis mangelhaft«, | 
| 4,75 bis 5,24 ergibt die Gesamtnote | »mangelhaft«, | 
| 5,25 bis 5,74 ergibt die Gesamtnote | »mangelhaft bis ungenügend«, | 
| 5,75 bis 6,0 ergibt die Gesamtnote | »ungenügend«. | 
| 1,0 bis 1,49 ergibt die Gesamtbewertung | »mit Auszeichnung bestanden«, | 
| 1,50 bis 2,49 ergibt die Gesamtbewertung | »gut bestanden«, | 
| 2,50 bis 3,49 ergibt die Gesamtbewertung | »befriedigend bestanden«, | 
| 3,50 bis 4,00 ergibt die Gesamtbewertung | »bestanden«. | 
§ 28 Fernbleiben von der Prüfung, Rücktritt
§ 29 Täuschungsversuch und Verstoß gegen die Ordnung
§ 30 Wiederholung der Prüfung
§ 31 Laufbahnbefähigung, Lehrbefähigung und Prüfungszeugnis
ABSCHNITT 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32 Inkrafttreten
| STUTTGART, den 24. November 2015 | STOCH |