Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung Vom 16. September 2014 Artikel 2 - Übergangsvorschriften
§ 1 Zusätzlicher Jahresurlaub, Verfall
(1) Für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 beträgt der Jahresurlaub nach § 21
Absatz 1 Satz 1 AzUVO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung 30 Arbeitstage.
(2) Der nach Absatz 1 und der für das Kalenderjahr 2014 über § 21
Absatz 1 AzUVO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung hinaus zu gewährende zusätzliche Urlaub kann bis zum 30. September 2016 genommen werden; § 25
Absatz 1 Satz 2 AzUVO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung findet insofern keine Anwendung. Konnte dieser zusätzliche Jahresurlaub bis dahin wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nicht genommenen werden, kann er nach Wiederaufnahme des Dienstes im laufenden oder nächsten Kalenderjahr genommen werden.
(3) § 25
Absatz 1 Satz 3 AzUVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der zu gewährende zusätzliche Urlaub im Sinne von Absatz 2 Satz 1 mindestens bis zum 30. September 2016 genommen werden kann.
§ 2 Verfall von Urlaub bei Krankheit
Für Erholungsurlaub für die Kalenderjahre bis 2014, der wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nicht genommen werden kann, gilt § 25
Absatz 1 Satz 3 AzUVO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung entsprechend.
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