MusbachNeubG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Neubildung der Gemeinde Musbach Vom 20. Dezember 1966

§ 1 Bildung der Gemeinde Musbach

Aus den Gemeinden Geigelbach, Landkreis Saulgau, und Musbach, Landkreis Saulgau, wird die neue Gemeinde Musbach, Landkreis Saulgau, gebildet.

§ 2 Rechtsnachfolge

Die neugebildete Gemeinde Musbach ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinden Geigelbach und Musbach.

§ 3 Erwerb des Bürgerrechts

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erwerben die Bürger der Gemeinde Geigelbach und die Bürger der Gemeinde Musbach das Bürgerrecht der neugebildeten Gemeinde Musbach.
(2) Für den künftigen Erwerb des Bürgerrechts wird Einwohnern der neugebildeten Gemeinde Musbach, die ihre Wohnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Gemeinde beibehalten, ihre Wohndauer in den Gemeinden Geigelbach oder Musbach angerechnet, soweit sie bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochen fortbestand. Der Zuzug in die neugebildete Gemeinde Musbach steht einer Rückkehr im Sinne des § 13 Abs. 3
der Gemeindeordnung gleich, wenn der Zuziehende unmittelbar vor seinem Wegzug in der Gemeinde Geigelbach oder der Gemeinde Musbach gewohnt hat.

§ 4 Wahl der Gemeinderäte und des Bürgermeisters

(1) Die Wahlberechtigten der neugebildeten Gemeinde Musbach wählen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gemeinderäte und den Bürgermeister.
(2) Die erste Sitzung des Gemeinderats ist nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 Satz 2
der Gemeindeordnung anzuberaumen. Die Amtszeit der Gemeinderäte endet für die eine Hälfte der Gemeinderäte spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die nächsten regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfinden, für die andere Hälfte der Gemeinderäte spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die übernächsten regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfinden. § 30 Abs. 6
der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Wahl des Bürgermeisters kann gleichzeitig mit der Wahl der Gemeinderäte durchgeführt werden. § 31
des Kommunalwahlgesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 5 Ortsrecht

Das in den Gemeinden Geigelbach und Musbach geltende Ortsrecht bleibt aufrechterhalten, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.

§ 6 Übergangsvorschriften

(1) Bis zum Zusammentreten des neugewählten Gemeinderats bilden die bisherigen Gemeinderäte der Gemeinde Geigelbach und der Gemeinde Musbach zusammen den Gemeinderat der neugebildeten Gemeinde Musbach. Der Gemeinderat bestellt nach Maßgabe des § 48 Abs. 2
der Gemeindeordnung unverzüglich einen Amtsverweser.
§ 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.
(2) [1]  In den Gemeinden Geigelbach und Musbach findet nach dem Ende der Amtszeit ihrer Bürgermeister keine Wahl des Bürgermeisters nach § 47 Abs. 1
der Gemeindeordnung statt. § 42 Abs. 5 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß die Weiterführung der Geschäfte des Bürgermeisters am 31. Dezember 1966 endet.

Fußnoten

[1]
Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 31. Dezember 1966

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1967 in Kraft mit Ausnahme des § 6 Abs. 2, der am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft tritt.
Stuttgart, den 20. Dezember 1966

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Filbinger
Dr. Schieler
Leibfried
Krause
Angstmann
Schüttler
Dr. Hahn
Dr. Schwarz
Dr. Seifriz
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