ModSchulAPV BW 2009
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an der Staatlichen Modeschule Stuttgart, Fachschule für Produktentwicklung (Mode) (Modeschul-Verordnung) Vom 26. Juli 2009

1. ABSCHNITT Allgemeines

§ 1 Zweck der Ausbildung

Aufbauend auf einer im Bekleidungsgewerbe oder an einem dreijährigen Berufskolleg für Mode und Design abgeschlossenen Berufsausbildung werden die Schüler der Modeschule darauf vorbereitet, Aufgaben in den Bereichen Entwurf, Modellentwicklung sowie Planung und Steuerung der Produktionsprozesse wahrzunehmen. Neben der Vermittlung von Fachwissen werden die Kreativität und die Fähigkeit zur selbstständigen Weiterbildung gefördert. Die Ausbildung orientiert sich insgesamt an den Anforderungen der Praxis und befähigt, den schnellen technologischen Wandel zu bewältigen.

§ 2 Dauer, Inhalt und Abschluss der Ausbildung, Ferien

(1) Die Ausbildung dauert zwei Schuljahre. Der Unterricht erfolgt in Form des Vollzeitunterrichts.
(2) Im ersten Schuljahr werden in allen Unterrichtsfächern grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt. Im zweiten Schuljahr werden vor allem die kreativen Fähigkeiten weiterentwickelt.
(3) Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung, mit deren Bestehen die Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Produktentwicklerin (Mode)« oder »Staatlich geprüfter Produktentwickler (Mode)« erworben wird.
(4) Als Weihnachtsferien und als Osterferien legt die Schule jeweils zwei Wochen und als Sommerferien vier Wochen als zusammenhängende Ferienabschnitte fest.

§ 3 Stundentafel, Lehrplan

Der Unterricht richtet sich nach der als Anlage beigefügten Stundentafel und nach den Lehrplänen der Schule.

§ 4 Maßgebende Fächer, Kernfächer

(1) Maßgebende Fächer sind die im jeweiligen Schuljahr im Pflichtbereich unterrichteten Fächer.
(2) Für das Bestehen der Abschlussprüfung gelten die in § 12 Abs. 1 genannten Prüfungsfächer als Kernfächer; für das Bestehen der Zwischenprüfung sind diese Fächer sowie »Betriebswirtschaftslehre« und »Modezeichnen/ Akt« als Kernfächer maßgebend.

2. ABSCHNITT Aufnahmeverfahren

§ 5 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Modeschule sind
1.
eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung im Bereich der textilen Bekleidungsberufe oder eine Ausbildung zum Staatlich geprüften Designer (Mode) beziehungsweise zur Staatlich geprüften Designerin (Mode) am dreijährigen Berufskolleg für Mode und Design,
2.
eine einschlägige, für die Ausbildung in der Fachschule förderliche Berufstätigkeit und
3.
das Bestehen der Aufnahmeprüfung nach § 7.
Der Schulleiter kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von Satz 1 Nr. 1 und 2 zulassen.

§ 6 Aufnahmeantrag

(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Modeschule zu richten. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muss, wird vom Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
ein mit Passbild versehener Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen schulischen und beruflichen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
die Zeugnisse aller Schulabschlüsse, 3.
die Nachweise über die nach § 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzte Berufsausbildung und Berufstätigkeit.
(2) Der Schulleiter entscheidet, ob der Bewerber zur Aufnahmeprüfung zugelassen wird. Dem Bewerber kann eine angemessene Frist gesetzt werden, innerhalb der erklärt werden muss, ob an der Aufnahmeprüfung teilgenommen wird.

§ 7 Aufnahmeprüfung, Aufnahmeentscheidung

(1) Bei der Aufnahmeprüfung sollen die Bewerber besondere Begabungen und Fähigkeiten nachweisen, die für die berufsbezogenen Fächer der Ausbildung an der Modeschule von herausgehobener Bedeutung sind.
(2) Die Aufnahmeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil erstreckt sich auf die Prüfungsbereiche
1.
Feststellung der Ausdrucksfähigkeit und der technischen Auffassungsgabe,
2.
Feststellung der zeichnerischen Begabung, 3.
Kenntnisstand in der Produktrealisation, 4.
Modellentwurf.
Die mündliche Prüfung kann sich auf alle schriftlich geprüften Bereiche erstrecken. Sie wird als Gruppenprüfung mit bis zu fünf Bewerbern durchgeführt und soll in der Regel etwa 40 Minuten dauern.
(3) Die Aufnahmeprüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen. Diesem gehören an:
1.
der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft der Schule als Vorsitzender,
2.
für jeden der Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Satz 2 eine vom Vorsitzenden berufene Lehrkraft, die an der Modeschule unterrichtet.
(4) Die Prüfungsleistungen im schriftlichen Teil werden von der für den jeweiligen Prüfungsbereich zuständigen Lehrkraft bewertet, die Prüfungsleistungen im mündlichen Teil vom Prüfungsausschuss; dabei können ganze und halbe Noten verwendet werden. Kann sich der Prüfungsausschuss auf keine bestimmte Note einigen oder sich mehrheitlich mit der Stimme des Vorsitzenden für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note für den mündlichen Teil aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; Dezimalen von 0,3 bis 0,7 sind dabei auf eine halbe Note, die übrigen Dezimalen auf eine ganze Note zu runden.
(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt das Ergebnis der Aufnahmeprüfung fest. Die Prüfung ist bestanden, wenn keine der in den vier Bereichen der schriftlichen Prüfung und keine der in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen schlechter als mit der Note »ausreichend« bewertet wurde.
(6) Die verfügbaren Schulplätze werden nach der Rangfolge der Bewerber vergeben, die sich auf Grund der auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitte der Prüfungsnoten der einzelnen Bewerber ergibt. Bei gleicher Rangfolge entscheiden die in den Fächern nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4 erreichten Prüfungsnoten. Der von einem Bewerber erreichte Rangplatz besitzt nur für die jeweilige Aufnahmeprüfung Gültigkeit.
(7) Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme und teilt dem Bewerber das Ergebnis der Aufnahmeprüfung sowie die Entscheidung über die Aufnahme oder Ablehnung schriftlich mit. Dabei ist dem Bewerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer er erklären muss, ob die Ausbildung aufgenommen wird.
(8) Über die Aufnahmeprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben wird. Für die Durchführung der Aufnahmeprüfung finden im Übrigen die §§ 9, 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 6, §§ 16 und 17 sinngemäß Anwendung.
(9) Wer die Aufnahmeprüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens im nächsten regulären Aufnahmeverfahren einmal wiederholen.

3. ABSCHNITT Prüfungen

§ 8 Art und Zweck der Prüfungen

(1) Am Ende des ersten Schuljahres wird eine Zwischenprüfung und am Ende des zweiten Schuljahres eine Abschlussprüfung durchgeführt.
(2) In der Zwischenprüfung soll der Schüler nachweisen, dass seine Leistungen den Anforderungen der bisherigen Ausbildung im Ganzen entsprochen haben und für den Übergang in das zweite Schuljahr ausreichen. Wird die Zwischenprüfung nicht bestanden, findet § 15 Anwendung.
(3) In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ausbildungsziel der Modeschule erreicht wurde und die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für eine Tätigkeit als Produktentwickler (Mode) oder Produktentwicklerin (Mode) vorhanden sind.

§ 9 Abnahme der Prüfungen

(1) Die Prüfungen werden an der Modeschule abgenommen.
(2) Die Zeitpunkte der Prüfungen werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Schulleiter festgelegt.

§ 10 Zulassung zur Prüfungen, Anmeldenoten

(1) Zu den Prüfungen ist zugelassen, wer die zur Bildung von Anmeldenoten erforderlichen Einzelleistungen erbracht hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist die Nichtzulassung vom Schulleiter festzustellen und dem Schüler unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Nichtzulassung gilt als Nichtbestehen der Prüfung, es sei denn, der Schulleiter stellt fest, dass die Gründe vom Schüler nicht zu vertreten sind.
(2) Für alle maßgebenden Fächer sind Anmeldenoten in Form ganzer Noten zu bilden, die für die Zwischenprüfung aus den während des ersten Schuljahres und für die Abschlussprüfung aus den während des zweiten Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. Die Anmeldenoten sind den Schülern fünf bis sieben Schultage vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben.

§ 11 Prüfungsausschuss

(1) Für jede Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an
1.
ein Beauftragter der oberen Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzender,
2.
der Schulleiter als stellvertretender Vorsitzender,
3.
sämtliche Lehrkräfte der Klasse, die in den Prüfungsfächern unterrichten.
(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde berufen. Dabei können zusätzlich zu Absatz 1 Satz 2 Lehrkräfte einer anderen öffentlichen Schule oder berufserfahrene Personen aus Industrie und Handwerk als weitere Mitglieder berufen werden, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich wird.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12 Prüfungsfächer, Prüfungsaufgaben

(1) In beiden Prüfungen sind in folgenden Fächern schriftliche oder praktische Prüfungsarbeiten zu fertigen:

1.

Entwurf/Konzeption

Bearbeitungszeit: 240 Minuten,

2.

Schnitt

Bearbeitungszeit: 240 Minuten,

3.

CAD-Schnitt

Bearbeitungszeit: 120 Minuten,

4.

Betriebsorganisation

Bearbeitungszeit: 180 Minuten,

5.

Produktrealisation

 

(2) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Lehrpläne von der Fachlehrkraft der Klasse gestellt. Im Fach Produktrealisation fertigt jeder Schüler während des ersten und des zweiten Schuljahres jeweils ein Kleidungsstück nach eigenem Entwurf an; die Entwürfe müssen von der Schulleitung genehmigt sein. Der Schüler präsentiert bei der jeweiligen Prüfung das von ihm gefertigte Kleidungsstück dem Prüfungsausschuss.
(3) Die Prüfungsarbeiten werden von der Fachlehrkraft der Klasse und von einem weiteren fachkundigen Mitglied des Prüfungsausschusses, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zulässig. Als Prüfungsnote gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die Prüfer nicht auf eine Note einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Schulleitung die endgültige Prüfungsnote festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Prüfer als Grenzwerte, die nicht über- oder unterschritten werden dürfen.

§ 13 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und der Prüfungsnoten. Der Durchschnitt aus der einfach zählenden Anmeldenote und der doppelt zählenden Prüfungsnote wird auf die erste Dezimale errechnet und auf eine ganze Note gerundet; dabei wird eine Dezimale bis 0,4 auf eine ganze Note abgerundet und eine Dezimale von 0,5 oder höher auf eine ganze Note aufgerundet. Für die Fächer, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt anhand der Endnoten fest, wer die Prüfung bestanden hat. Die Prüfung ist bestanden, wenn
1.
der Durchschnitt aus den Noten aller maßgebenden Fächer »ausreichend« oder besser ist,
2.
der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer »ausreichend« oder besser ist,
3.
die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note »ungenügend« bewertet sind und
4.
die Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; sind die Leistungen in zwei maßgebenden Fächern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so gilt die Prüfung als bestanden, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können
a)
die Note »ungenügend« in einem maßgebenden Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder durch die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern,
b)
die Note »mangelhaft« in einem maßgebenden Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder durch die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern,
c)
die Note »mangelhaft« in einem Kernfach durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Kernfach.
Ausnahmsweise kann durch Beschluss des Prüfungsausschusses auch bei Nichterfüllung der in Satz 3 genannten Voraussetzungen die Zwischenprüfung als für bestanden erklärt werden, wenn der Prüfungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit zu der Auffassung gelangt, dass die Leistungen nur vorübergehend nicht ausreichen und nach einer Übergangszeit die Anforderungen voraussichtlich erfüllt werden. Bei Bestehen der Zwischenprüfung nach Satz 4 ist im Zeugnis zu vermerken: »Die Zwischenprüfung wurde bestanden nach § 13 Abs. 2 Satz 4 der Modeschul-Verordnung.«
(3) Den Schülern ist das Ergebnis ihrer Prüfung unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Schulleiter legt für jeden Schüler, der die Abschlussprüfung bestanden hat, ein Gesamturteil auf Grund des Durchschnitts der Endnoten aller Fächer wie folgt fest:
1,0 bis 1,4 = mit Auszeichnung bestanden,
1,5 bis 2,4 = gut bestanden,
2,5 bis 3,4 = befriedigend bestanden,
3,5 bis 4,4 = bestanden.
(5) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben wird.
(6) Die Niederschrift über die Prüfung und die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Feststellung der Ergebnisse der Prüfung vernichtet werden. Über den Verbleib der praktischen Prüfungsarbeiten entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 14 Zeugnisse, Urkunde

(1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis mit den nach § 13 Abs. 1 ermittelten Endnoten und dem Vermerk, dass die Berechtigung zum Übergang in das zweite Schuljahr gegeben ist.
(2) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält 1.
ein Abschlusszeugnis mit den nach § 13 Abs. 1 ermittelten Endnoten und dem Gesamturteil nach § 13 Abs. 4,
2.
eine Urkunde über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Produktentwicklerin (Mode)« oder »Staatlich geprüfter Produktentwickler (Mode)«.
(3) Wer an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis über die bis dahin erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach § 10 Abs. 2; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt.
(4) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen, sie nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 13 Abs. 1 ermittelten Endnoten; dabei ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel der Modeschule nicht erreicht ist.
(5) Wer an der Prüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und das Schuljahr wiederholt, erhält ein Jahreszeugnis mit den nach § 13 Abs. 1 ermittelten Endnoten.

§ 15 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zum nächsten Prüfungstermin einmal wiederholen.
(2) Die Prüfung ist insgesamt zu wiederholen.

§ 16 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung ganz oder teilweise nicht teilnimmt, hat die Prüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schulleitung oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Fall bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.
(5) Vor Beginn der Prüfung ist auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 hinzuweisen.

§ 17 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Prüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Vor Beginn der Prüfung ist auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 hinzuweisen.

4. ABSCHNITT Schlussbestimmungen

§ 18 Bezeichnungen

Soweit diese Bestimmungen Personalbegriffe wie Schüler, Schulleiter, Vorsitzender oder Bewerber enthalten, sind dies funktions- oder statusbezogene Bezeichnungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Modeschul-Verordnung vom 6. Juni 1997 (GBl. S. 242), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2004 (GBl. S.357, ber. S.582), außer Kraft.
Stuttgart, den 26. Juli 2009 RAU

Anlage

(zu § 3)
Stundentafel für die Staatliche Modeschule Stuttgart, Fachschule für Produktentwicklung
(Mode) (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

1. Schuljahr

2. Schuljahr

Pflichtbereich

 

 

Betriebliche Kommunikation

1

1

Berufsbezogenes Englisch

1

1

Betriebswirtschaftslehre

1

1

Modezeichnen/Akt

4

-

Mode-Illustration/Gestalten

-

3

Entwurf/Konzeption

3

3

CAD-Design

3

2

Kostümgeschichte

2

-

Schnitt

4

3

CAD-Schnitt

5

3

Modellieren

2

1

Produktrealisation

4

3

Betriebsorganisation

3

2

Technologie/Textile Werkstoffkunde

1

1

Abschlussarbeiten/Modenschau

-

4

Wahlpflichtbereich

2

6

(ergänzende Angebote)

 

 

Summe:

36

34

Wahlbereich

4

6

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