Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung in den Räumen Mittlerer Oberrhein und Südpfalz Vom 17. Dezember 1974
§ 1
                            Dem am 8. März 1974 in Landau unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung in den Räumen Mittlerer Oberrhein und Südpfalz wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem  Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 17. Dezember 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Dr. Filbinger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Bender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Brünner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Mahler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Hahn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Griesinger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Eberle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Adorno
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Mocker
                        
                        
                    
                    
                    
                Staatsvertrag
Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung in den Räumen Mittlerer Oberrhein und Südpfalz.
                            Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz schließen folgenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Staatsvertrag
ERSTER TEIL Zweck des Staatsvertrags
Artikel 1
                            (1) In den Räumen Mittlerer Oberrhein und Südpfalz sollen alle Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung einschließlich der Regionalplanung, die über das Gebiet eines der vertragschließenden Länder unmittelbar oder mittelbar auf das Gebiet des anderen vertragschließenden Landes hinauswirken, in ständiger Zusammenarbeit wahrgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Raum Mittlerer Oberrhein besteht aus dem jeweiligen Verbandsbereich des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein nach dem Landesplanungsgesetz von Baden-Württemberg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Raum Südpfalz besteht aus dem jeweiligen Gebiet der Region Südpfalz nach dem Regionengesetz von Rheinland-Pfalz.
                        
                        
                    
                    
                    
                ZWEITER TEIL Zusammenarbeit der Länder
Artikel 2 Zusammenarbeit der Landesbehörden
                            (1) Die obersten Landesplanungsbehörden treten bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Sie ziehen dabei die fachlich berührten Stellen hinzu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Landesplanungsbehörden beteiligen bei der Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen, soweit sich diese im Gebiet des anderen Landes auswirken können, die jeweils zuständige Landesplanungsbehörde im anderen Land. Diese hören die berührten Stellen, insbesondere die Träger der Regionalplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die obersten Landesplanungsbehörden wirken darauf hin, daß die mit raumbedeutsamen fachlichen Planungen oder Maßnahmen befaßten Stellen grenzüberschreitend zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Verbindlichkeitserklärung und Genehmigung von Regionalplänen/Regionalen Raumordnungsplänen
                            Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, Regionalpläne/Regionale Raumordnungspläne für die Räume Mittlerer Oberrhein und Südpfalz nur nach gegenseitiger Abstimmung für verbindlich zu erklären oder zu genehmigen, nachdem sich zuvor die Träger der Regionalplanung untereinander gemäß Artikeln 4 und 6 abgestimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                DRITTER TEIL Zusammenarbeit der Träger der Regionalplanung
Artikel 4 Grundsatzvorschrift
                            (1) Die für die Räume Mittlerer Oberrhein und Südpfalz zuständigen Träger der Regionalplanung arbeiten bei der Regionalplanung zusammen, soweit diese die Entwicklung im benachbarten Raum des anderen Landes beeinflussen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Hierzu sollen die Träger der Regionalplanung
1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich regelmäßig über den jeweiligen Stand ihrer Regionalplanung unterrichten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Erarbeitung gemeinsamer Planungsgrundlagen und Abstimmung der Regionalplanung nach Maßgabe der folgenden Artikel zusammenwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Bildung einer Arbeitsgemeinschaft
                            (1) Die beiden Träger der Regionalplanung bilden zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit eine Arbeitsgemeinschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind in je gleicher Zahl:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertreter des für den Raum Mittlerer Oberrhein zuständigen Trägers der Regionalplanung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertreter des zuständigen Trägers der Regionalplanung aus dem Raum Südpfalz, darunter die Landräte und Oberbürgermeister in diesem Raum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Bildung der Arbeitsgemeinschaft ist den obersten Landesplanungsbehörden der vertragschließenden Länder anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft
                            (1) Die Arbeitsgemeinschaft hat über die Aufstellung und Fortschreibung der Regionalpläne/Regionalen Raumordnungspläne für die Räume Mittlerer Oberrhein und Südpfalz zu beraten. Hierzu sind insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die wesentlichen Daten und Prognosen aufeinander abzustimmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinsame planerische Grundvorstellungen zu entwickeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Behörden der vertragschließenden Länder beteiligen die Arbeitsgemeinschaft bei ihrer Zusammenarbeit nach  Artikel 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft
                            (1) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörden der vertragschließenden Länder bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Geschäftsordnung und deren Änderung sind mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zu beschließen. Für die Beschlußfassung über die erste Geschäftsordnung besteht die Arbeitsgemeinschaft aus je fünf Mitgliedern nach  Artikel 5 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft sind die zuständigen Landesplanungsbehörden unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; sie können Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIERTER TEIL Schlußbestimmungen
Artikel 8 Vertragsdauer
                            Dieser Staatsvertrag gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr vor seinem Ablauf gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Inkrafttreten
                            Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder an dem Tag, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landau, den 8. März 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das
 Land Baden-Württemberg:
 Schiess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das
 Land Rheinland-Pfalz:
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