GebVO MLW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung MLW - GebVO MLW) Vom 7. Oktober 2021

§ 1 Anwendungsbereich

Für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen werden gebührenpflichtige Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Die Anlage setzt gebührenpflichtige Tatbestände und Gebühren für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften durch Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden fest.

§ 2 Umsatzsteuer

Die im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Nummern 9.1.5 bis 9.1.7 sowie Nummer 15 der Anlage (Gebührenverzeichnis)
der Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 (GBl. S. 181), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GBl. S. 566) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung für den Gebührenschuldner günstiger ist.
(3) Wird die Anlage geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.

Anlage

(zu § 1)
Gebührenverzeichnis (GebVerz MLW)
INHALTSÜBERSICHT

Gegenstand

Nummer

I. Allgemeine Bestimmungen

0

II. Gebührenverzeichnis

 

Inverkehrbringen von Bauprodukten nach der VO (EU) Nr. 305/2011 und Marktüberwachung

1

(nicht besetzt)

2 bis 14

Bausachen

15

I. Allgemeine Bestimmungen

Nummer

Gegenstand

Gebühr in Euro

0.1

Allgemeiner Gebührentatbestand

 

 

Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10 000 Euro erhoben werden.

 

0.2

Ablehnung eines Antrags

 

 

Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben.

 

0.3

Rücknahme eines Antrags

 

 

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war.

 

0.4

Befreiungen

 

 

Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist.

nach Aufwand

0.5

Rechtsbehelfe

 

 

Zurückweisung eines Rechtsbehelfs

100 - 5 000

 

Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war.

80 - 1 500

0.6

Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, soweit sie die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

5

II. Gebührenverzeichnis

Nummer

Gegenstand

Gebühr in Euro

1

Inverkehrbringen von Bauprodukten nach der VO (EU) Nr. 305/2011 und Marktüberwachung

 

 

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4. 4. 2011, S. 5, zuletzt ber. ABl. L 92 vom 8. 4. 2015, S. 118), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25. 6. 2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

 

 

Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG

 

 

Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes berühren

 

1.1

Aufforderung nach Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

200 - 5 000

1.2

Verlangen nach Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b und c, Artikel 13 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

100 - 200

1.3

Sonstige Leistungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nach Abschnitt 6 des Produktsicherheitsgesetzes sowie sonstigen Regelungen, auch Rechtsakte der EU, die Sachverhalte im Bereich der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind

100 - 5 000

2 bis 14

nicht besetzt

 

15

Bausachen

 

 

Baugesetzbuch (BauGB)

 

 

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)

 

 

Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)

 

 

Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)

 

 

Anmerkung:

Ist im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Entscheidung auch eine wasserrechtliche Entscheidung zu treffen, so ist die dafür vorgesehene Gebühr gesondert zu erheben.

 

15.1

Entscheidungen im Einzelfall über die Anwendbarkeit von Bauarten oder Verwendbarkeit von Bauprodukten nach § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 sowie § 20 LBO

 

15.1.1

Entscheidung über die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung

150 - 7 500

15.1.2

Entscheidung über die Erteilung eines Zustimmungsbescheids für die Verwendung von Bauprodukten

150 - 7 500

15.1.3

Ergänzung, Änderung oder Verlängerung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung

10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 15.1.1

15.1.4

Ergänzung, Änderung oder Verlängerung eines Zustimmungsbescheids für die Verwendung von Bauprodukten

10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 15.1.2

15.1.5

Ausführliche Beratung des Antragstellers oder Dritter, soweit sie nicht in den Nummern 15.1.1, 15.1.2, 15.1.3 oder 15.1.4 enthalten ist

nach Zeitaufwand

 

Der Zeitaufwand wird nach der Verwaltungsvorschrift über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung vom 2. November 2018 (GABl. S. 716) abgerechnet.

 

15.2

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 24 LBO

 

15.2.1

Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

250 - 10 000

15.2.2

Änderung der Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

50 - 5 000

15.3

Prüfingenieure für Bautechnik nach § 1 Absatz 1 BauPrüfVO

 

15.3.1

Bescheidung eines Antrags auf Anerkennung als prüfende Person nach §§ 11 und 13 BauPrüfVO je Fachrichtung

200 - 5 000

15.3.2

Bestätigung der Anzeige oder Untersagung der Tätigkeit nach § 14 Absatz 3 Satz 3 BauPrüfVO

100 - 2 000

15.3.3

Bestätigung nach § 14 Absatz 4 BauPrüfVO

300 - 4 000

15.4

Bautechnische Prüfung nach § 17 LBOVVO und Typenprüfung nach § 68 LBO

 

 

Anmerkungen:

(1) Die Gebühren für die bautechnische Prüfung richten sich nach den Bauwerksklassen und den anrechenbaren Bauwerten.

(2) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in Bauwerksklassen eingeteilt. Die Bauwerksklassen und die für die Einteilung maßgebenden Merkmale ergeben sich aus der Nummer 15.5. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen. Bauhilfskonstruktionen ohne direkte Verbindung oder Abhängigkeit zum Bauwerk oder zu neu zu erstellenden Bauteilen, für die Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.

(3) Für die in der Nummer 15.6 aufgeführten Gebäudearten sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Nummer 15.6 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2005. Für die folgenden Jahre sind diese anrechenbaren Bauwerte mit einer von der obersten Baurechtsbehörde bekannt zu machenden Indexzahl zu vervielfachen, die sich aus den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten gemittelten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mit Umsatzsteuer in Deutschland ergibt.

(4) Für die nicht in der Nummer 15.6 aufgeführten baulichen Anlagen sind als anrechenbare Bauwerte die anrechenbaren Kosten bei Gebäuden, baulichen Anlagen und Ingenieurbauwerken unter Zugrundelegung der vollständigen Kosten der Gewerke nach Nummer 15.7 zu ermitteln. Für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte sind die Vertragsleistungsverzeichnisse der in Nummer 15.7 aufgeführten Gewerke maßgebend. Zu den anrechenbaren Kosten zählen darüber hinaus auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen nach Nummer 15.4.15.3. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten anrechenbar, sofern ein statischer Nachweis erforderlich ist. Die Berücksichtigung von vorhandener Bausubstanz, die in die statische Berechnung mit einbezogen werden muss, ist bei den anrechenbaren Bauwerten zu berücksichtigen. Hiervon bleibt die Nummer 15.4.9 unberücksichtigt. Nicht anrechenbar ist die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist von den Kosten auszugehen, die bei fachkundiger Ausführung am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung des Prüfungsauftrags erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen, zum Beispiel Material- und Arbeitsleistung.

(5) Auf Antrag des Bauherrn sind der Gebührenberechnung auch für die in der Nummer 15.6 aufgeführten Gebäudearten als anrechenbare Bauwerte die vollständigen Kosten für die Gewerke nach Nummer 15.7 anzusetzen, wenn der Bauherr bis zum Baubeginn durch eine nachprüfbare Ermittlung dieser Kosten nach Anmerkung 4 Satz 2 zu Nummer 15.4 darlegen kann, dass diese um mehr als ein Drittel von den nach Nummer 15.6 ermittelten anrechenbaren Bauwerten abweichen und sofern die auf dieser Grundlage ermittelte Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand steht; Nummer 15.4.15.2 bleibt unberührt. Im Übrigen gilt 15.4.15.4 entsprechend.

(6) Die Gebühren werden in Promille der anrechenbaren Bauwerte berechnet, sofern sie nicht nach Nummer 15.4.15 nach dem Zeitaufwand zu berechnen sind. Die Grundgebühr ergibt sich entsprechend der Bauwerksklasse aus der Gebührentabelle bei Nummer 15.8. Zwischenwerte sind geradlinig zu interpolieren.

(7) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu berechnen. Gehören bauliche Anlagen der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie in statischer und konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorliegen, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist wie für eine bauliche Anlage zu berechnen.

 

15.4.1

Prüfung der statischen Berechnungen

die Grundgebühr nach der Gebührentabelle Nummer 15.8

15.4.2

Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen

Hälfte der Grundgebühr

15.4.3

Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus zusätzlich zu den üblichen Konstruktionszeichnungen

je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Grundgebühr

15.4.4

Prüfung des Schallschutznachweises

5 Prozent der Grundgebühr; höchstens jedoch 5 Prozent der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 10 Prozent der entsprechenden Grundgebühr

15.4.5

Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile

5 Prozent der Grundgebühr; höchstens jedoch 5 Prozent der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 10 Prozent der entsprechenden Grundgebühr

15.4.6

Prüfung von Nachträgen zu den statischen Berechnungen und den Konstruktionszeichnungen, den Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus infolge von Änderungen oder Fehlern

eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach Nummer 15.4.1, 15.4.2 und 15.4.3

 

Anmerkung:

Eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand entspricht in der Regel einer Gebühr nach Nummer 15.4.1, 15.4.2 und 15.4.3, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang.

 

15.4.7

Gesonderte Lastvorprüfung auf Veranlassung des Bauherrn

25 Prozent der Grundgebühr

15.4.8

Prüfung von zusätzlichen statischen Nachweisen für

eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand

 

Anmerkung:

Eine Gebühr je nach zusätzlichem Aufwand ist in der Regel eine Gebühr nach Nummer 15.4.1, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptnachweise.

 

15.4.8.1

Bauzustände

 

15.4.8.2

Erdbebenschutz

 

15.4.8.3

Bergschädensicherung

 

15.4.8.4

Sonderlasten, wie zum Beispiel Luftschutz oder Militärlasten

 

15.4.8.5

Brandschutz, wenn eine eigenständige Heißbemessung erforderlich ist und der Brandschutz nicht nach üblichen Tabellenwerken nachgewiesen werden kann

 

15.4.9

Für die Prüfung von statischen Berechnungen und Konstruktionszeichnungen bei Umbauten und Aufstockungen kann entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühren nach den Nummern 15.4.1 und 15.4.2 erhoben werden.

 

15.4.10

Werden Teile der statischen Berechnung in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Nummer 15.4.1 erhoben werden.

 

15.4.11

Wenn die Standsicherheit eines komplexen räumlichen Tragsystems als Gesamtsystem nachgewiesen worden ist, kann für die Prüfung der statischen Berechnung je nach zusätzlichem Aufwand ein Zuschlag bis zu einem Viertel der Gebühr nach Nummer 15.4.1 erhoben werden.

 

 

Anmerkung:

Zusätzlicher Aufwand entsteht zum Beispiel für Vergleichsberechnungen und Zusatzbetrachtungen.

 

15.4.12

In besonders gelagerten Fällen können abweichend von den Nummern 15.4.1 bis 15.4.11 Gebühren erhoben werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den erweiterten Umfang einer Leistung berücksichtigen.

 

15.4.13

Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen und gleichen sonstigen Nachweisen, so ermäßigen sich die Gebühren nach den Nummern 15.4.1 bis 15.4.6 sowie nach den Nummern 15.4.9 und 15.4.11 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf 10 Prozent.

 

15.4.14

Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest dieselbe statische Berechnung und dieselben bautechnischen Nachweise des Schallschutzes und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigt sich die Gebühr nach den Nummern 15.4.1 bis 15.4.6 sowie 15.4.9 bis 15.4.11 für den zweiten und jeden weiteren Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur einzelne Bauteile einer baulichen Anlage gleich sind.

 

15.4.15

Bei Gebühren nach den Nummern 15.4.15.1 bis 15.4.15.8 ist bei der Berechnung der Gebühr die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,6 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Baurechtsbehörde gibt den jeweils der Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt. Für Typenprüfungen im Sinne der Nummer 15.4.15.4 wird der zweifache Stundensatz nach Satz 4 angesetzt. Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet für

 

15.4.15.1

die Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht; die Gebühr soll jedoch die Hälfte der Grundgebühr nicht übersteigen

 

15.4.15.2

Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte ermittelten Gebühren bezogen auf den tatsächlichen Aufwand unverhältnismäßig gering wären

 

15.4.15.3

die Prüfung von Nachweisen für Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis erbracht werden muss

 

 

Anmerkung:

Davon betroffen sind zum Beispiel vorgehängte Fassaden, selbsttragende Fassaden, Sandwichfassaden oder Pfosten-Riegel-Verglasungen.

 

15.4.15.4

Typenprüfungen nach § 68 LBO

 

15.4.15.5

die Verlängerung von Typenprüfungen

 

15.4.15.6

Fahrzeiten

 

15.4.15.7

Wartezeiten

 

15.4.15.8

sonstige Leistungen, die in den Nummern 15.4.1 bis 15.4.14 nicht aufgeführt sind

 

15.4.16

Als Mindestgebühr für eine bautechnische Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Nummer 15.4.15 Satz 4 vergütet.

 

15.5

Bauwerksklassen zur Gebührentabelle in der Nummer 15.8

 

15.5.1

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung

 

15.5.2

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten, wie zum Beispiel

einfache Dach- und Fachwerkbinder,

Kehlbalkendächer,

Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten,

Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes,

Stützwände einfacher Art,

Flachgründungen einfacher Art wie Einzel- und Streifenfundamente

 

15.5.3

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen, wie zum Beispiel

einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus,

Tragwerke für Gebäude mit Abfangungen von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden,

Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erfasst,

Behälter einfacher Konstruktionen,

Schornsteine ohne Schwingungsberechnung,

Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann,

ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit nicht in Bauwerksklasse 2 erfasst,

Flächengründungen einfacher Art,

Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände,

ebene Pfahlrostgründungen

 

15.5.4

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, wie zum Beispiel

statisch bestimmte räumliche Fachwerke,

weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion,

mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Gestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind,

Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss,

unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste,

einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,

Hallentragwerke mit Kranbahnen,

vorgespannte Fertigteile,

Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,

einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,

statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss,

statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaus unter Einwirkung von Vorspannung, soweit nicht in Bauwerksklasse 5 erfasst,

Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklassen 3 oder 5 erfasst,

einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren,

einfache Rotationsschalen,

Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen,

Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise,

Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente unter anderem mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,

schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen, Seilbahnkonstruktionen,

schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen

 

15.5.5

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, wie zum Beispiel

räumliche Stabtragwerke,

statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,

Faltwerke, Schalentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erfasst, statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,

Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,

Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erfasst,

seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie,

mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist,

Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung,

schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, Turbinenfundamente

 

15.6

Tabelle der durchschnittlich anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt zur Gebührentabelle in Nummer 15.8

 

 

Laufende
Nummer

Gebäudeart

Euro je m3

 

 

1

Wohngebäude

98

 

 

2

Wochenendhäuser

86

 

 

3

Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen

132

 

 

4

Schulen

125

 

 

5

Kindertageseinrichtungen

112

 

 

6

Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten; Gaststätten

112

 

 

7

Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten

131

 

 

8

Krankenhäuser

145

 

 

9

Versammlungsstätten,
wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach Nummer 11 oder 12 erfasst, Theater, Kinos

112

 

 

10

Hallenbäder

120

 

 

11

eingeschossige hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen-, Stiel- oder Riegelkonstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19

 

 

 

11.1

bis 2 500 m3 Brutto-Rauminhalt Bauart schwer, das heißt Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

50

 

 

 

sonstige Bauarten

40

 

 

11.2

der 2 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3 Bauart schwer, das heißt Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

43

 

 

 

sonstige Bauart

35

 

 

11.3

der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

 

 

 

 

Bauart schwer, das heißt Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

33

 

 

 

sonstige Bauarten

26

 

 

12

andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten

75

 

 

13

andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

66

 

 

14

mehrgeschossige Verkaufsstätten

 

 

 

14.1

bis 10 000 m3 Brutto-Rauminhalt

100

 

 

14.2

der 10 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

75

 

 

14.3

der 10 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bei besonders schwieriger Bauweise

100

 

 

15

mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

 

 

 

15.1

bis 10 000 m3 Brutto-Rauminhalt

87

 

 

15.2

der 10 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

65

 

 

16

eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen

72

 

 

17

mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen

87

 

 

18

Tiefgaragen

134

 

 

19

Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude

30

 

 

20

Gewächshäuser

 

 

 

20.1

bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt

26

 

 

20.2

der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

16

 

 

Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:

 

 

bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen

5 Prozent

 

bei Hochhäusern

10 Prozent

 

bei Geschossdecken, die mit Gabelstapler, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse

10 Prozent

 

bei Hallenbauten nach Nummer 11 mit nicht geringen Einbauten € €

bis 20 Prozent

 

Sonstiges:

Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik maßgebend, deren Einhaltung vermutet wird, wenn der Standard der vom Deutschen Institut für Normung (DIN) herausgegebenen Norm DIN 277 Teil 1 in der Fassung vom Februar 2005 eingehalten wird.

Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen. Mehrkosten für außergewöhnliche Gründungen wie zum Beispiel Pfahlgründungen oder Schlitzwände sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend.

Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln. Enthält ein Gebäude eine Tiefgarage, so kann der Tiefgaragenanteil abweichend von Satz 1 nach Nummer 18 ermittelt werden.

 

15.7

Verzeichnis der Gewerke für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach Nummer 15.4 Anmerkungen 4 und 5

 

 

Laufende
Nummer

Gewerk

Maßgebende DIN

 

 

1

Erdarbeiten

DIN 18300

 

 

2

Mauerarbeiten

DIN 18330

 

 

3

Betonarbeiten

DIN 18331

 

 

4

Naturwerksteinarbeiten

DIN 18332

 

 

5

Betonwerksteinarbeiten

DIN 18333

 

 

6

Zimmer- und Holzbauarbeiten

DIN 18334

 

 

7

Stahlbauarbeiten

DIN 18335

 

 

8

Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Gewerken enthaltenen Stoffe verwendet werden

 

 

 

9

Abdichtungsarbeiten

DIN 18336

 

 

10

Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten

DIN 18338

 

 

11

Klempnerarbeiten

DIN 18339

 

 

12

Metallbauarbeiten

DIN 18360

 

 

13

Bohrarbeiten

DIN 18301

 

 

14

Verbauarbeiten

DIN 18303

 

 

15

Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten

DIN 18304

 

 

16

Wasserhaltungsarbeiten

DIN 18305

 

 

17

Kosten für Baustelleneinrichtungen

 

 

15.8

Gebührentabelle zu Nummer 15.4

 

 

Anrechenbare Promille der anrechenbaren Bauwerte

 

 

Bauwerte
Euro bis

Bauwerksklasse 1

Bauwerksklasse 2

Bauwerksklasse 3

Bauwerksklasse 4

Bauwerksklasse 5

 

 

10 000

7,772

10,362

15,541

20,724

25,903

 

 

15 000

7,167

9,555

14,330

19,110

23,885

 

 

20 000

6,766

9,021

13,529

18,041

22,550

 

 

25 000

6,471

8,627

12,938

17,254

21,565

 

 

30 000

6,239

8,318

12,475

16,363

20,793

 

 

35 000

6,050

8,066

12,096

16,131

20,162

 

 

40 000

5,890

7,853

11,778

15,706

19,631

 

 

45 000

5,753

7,670

11,503

15,340

19,174

 

 

50 000

5,633

7,510

11,263

15,020

18,774

 

 

75 000

5,195

6,925

10,386

13,850

17,312

 

 

100 000

4,904

6,538

9,805

13,076

16,344

 

 

150 000

4,522

6,029

9,042

12,058

15,071

 

 

200 000

4,269

5,692

8,536

11,383

14,228

 

 

250 000

4,083

5,443

8,164

10,887

13,607

 

 

300 000

3,937

5,248

7,871

10,497

13,120

 

 

350 000

3,817

5,089

7,632

10,178

12,721

 

 

400 000

3,717

4,955

7,431

9,910

12,386

 

 

450 000

3,630

4,840

7,258

9,679

12,098

 

 

500 000

3,554

4,739

7,107

9,477

11,845

 

 

1 000 000

3,094

4,125

6,187

8,250

10,312

 

 

1 500 000

2,853

3,804

5,705

7,608

9,509

 

 

2 000 000

2,694

3,591

5,386

7,182

8,977

 

 

3 500 000

2,408

3,211

4,816

6,422

8,027

 

 

5 000 000

2,243

2,990

4,484

5,980

7,474

 

 

10 000 000

1,952

2,603

3,904

5,206

6,506

 

 

15 000 000

1,800

2,400

3,600

4,800

6,000

 

 

20 000 000

1,700

2,266

3,398

4,532

5,664

 

 

25 000 000

1,625

2,167

3,250

4,334

5,417

 

 

und mehr

 

 

 

 

 

 

15.9

Bauliche Aufsicht über kerntechnische Anlagen

 

15.9.1

EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Neckarwestheim jährlich

190 000 - 240 000

15.9.2

EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Philippsburg jährlich

190 000 - 240 000

15.9.3

EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Obrigheim jährlich

65 000 - 90 000

15.9.4

Anlagen der Kerntechnischen Entsorgung Karlsruhe GmbH jährlich

65 000 - 90 000

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