Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung MLR - GebVO-MLR) Vom 11. Dezember 2018
§ 1 Gebührenregelungen
§ 2 Übergangsregelungen für öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens
§ 3 Inkrafttreten
STUTTGART, den 11. Dezember 2018 |
HAUK |
Anlage
Inhaltsverzeichnis
Gegenstand |
Nummer |
A. Allgemeine Bestimmungen |
|
Allgemeine Gebühr |
1 |
Ablehnung eines Antrages |
2 |
Befreiungen |
3 |
Beglaubigungen |
4 |
Schreibgebühren und Ablichtungen |
5 |
Schulbesuchsbescheinigungen, Schülerausweise |
6 |
Verfahrensgebühren |
7 |
Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen |
8 |
Zurücknahme eines Antrages |
9 |
B. Besondere Bestimmungen |
|
Berufsausübung und Berufsbildung |
10 |
Käse und Butter |
11 |
Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle |
12 |
Milch |
13 |
Milcherhitzungseinrichtungen in Milchsammelstellen, Be- und Verarbeitungsbetrieben |
14 |
Fischerei |
15 |
Flurneuordnung und Landentwicklung |
16 |
Forstverwaltung |
17 |
Futtermittelüberwachung |
18 |
Pflanzenschutz |
19 |
Umsetzung und Kontrolle der Vermarktungsnormen und Handelsklassen |
20 |
Prüfung von Qualitätswein b.A. und Schaumwein |
21 |
Reben |
22 |
Rebenpflanzgut |
23 |
Saat- und Pflanzgutanerkennung nach § 28 Saatgutverkehrsgesetz |
24 |
Tierkennzeichnung |
25 |
Tierschutz |
26 |
Tierzucht |
27 |
Trinkwasserüberwachung |
28 |
Totalisatoren, Buchmacher |
29 |
Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens |
30 |
Veterinärwesen |
31 |
Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) |
32 |
Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) |
33 |
A. Allgemeine Bestimmungen
Nr. |
Gegenstand |
Gebühr in Euro |
|
Für die persönliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 10 LGebG. Soweit andere Rechtsvorschriften Gebührenbefreiungen vorsehen, bleiben diese unberührt. |
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|
Sofern die Gebühren Entgelte für Leistungen Dritter (zum Beispiel Untersuchungen durch Dienstleisterinnen oder Dienstleister) beinhalten, können sie abweichend von den nachfolgend geltenden Gebühren festgesetzt werden, sofern sich die Entgelte für die Leistungen Dritter ändern. |
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1 |
Allgemeine Gebühr |
|
|
Für eine Leistung, für die in diesem Verzeichnis oder anderen Rechtsvorschriften weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann nach § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr bis 10 000 Euro erhoben werden. |
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2 |
Ablehnung eines Antrages |
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2.1 |
Wird ein Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der für die Erbringung dieser öffentlichen Leistung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 Euro, erhoben. |
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2.2 |
Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. |
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3 |
Befreiungen |
|
3.1 |
Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist |
10 - 5 000 |
3.2 |
Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr |
20 - 100 |
4 |
Beglaubigungen |
|
4.1 |
Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln |
5 - 150 |
4.2 |
Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, |
|
4.2.1 |
soweit sie die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde |
5 |
4.2.2 |
in anderen Fällen für jede angefangene Seite |
2 |
4.2.3 |
bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl |
5 |
|
Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses werden von der entsprechenden Schule gebührenfrei beglaubigt. |
|
5 |
Schreibgebühren und Ablichtungen |
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5.1 |
Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je Seite |
7,50 |
|
Jede angefangene Seite wird als ganze Seite gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. |
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5.2 |
Schreibgebühr für Schriftstücke, die in einer anderen als deutscher Sprache abgefasst sind, je Seite |
15 |
5.3 |
Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde |
10 |
5.4 |
Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: |
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5.4.1 |
bei einem Format bis zu DIN A4 |
|
|
für die erste Seite |
1,20 |
|
für jede weitere Seite |
0,80 |
5.4.2 |
bei einem größeren Format |
|
|
für die erste Seite |
1,60 |
|
für jede weitere Seite |
1,20 |
5.5 |
Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen sowie Ausdrucke von Schulzeugnissen als elektronische Dokumente, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung |
1,20 |
|
Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der entsprechenden Schule gebührenfrei zu erteilen. |
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6 |
Schulbesuchsbescheinigungen, Schülerausweise |
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|
Ersatzweise Ausstellung eines verloren gegangenen Schülerausweises |
6 |
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Anmerkungen: |
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(1) Für die erstmalige Ausstellung eines Schülerausweises in der jeweils besuchten Klasse werden keine Gebühren erhoben. |
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(2) Für die Ausstellung von sonstigen Schulbesuchsbescheinigungen werden keine Gebühren erhoben. |
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7 |
Verfahrensgebühren |
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|
Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren, insbesondere Widerspruch |
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7.1 |
Zurückweisung des Rechtsbehelfs |
10 - 2 500 |
7.2 |
Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war |
10 - 1 250 |
8 |
Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen |
|
8.1 |
Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen |
5 - 175 |
8.2 |
Ausstellung von Urkunden, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzurkunden |
5 - 175 |
8.3 |
Ausstellung von Bescheinigungen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzbescheinigungen |
5 - 175 |
9 |
Zurücknahme eines Antrages |
|
|
Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen Gründen, die nicht in den Verantwortungsbereich der Behörde fallen, wird eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 LGebG erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die öffentliche Leistung aber noch nicht zu Ende geführt war. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Fortschritt der Bearbeitung. |
5 - 10 000 |
B. Besondere Bestimmungen
Nr. |
Gegenstand |
Gebühr in Euro |
|
Soweit Leistungen durch einen Betrieb gewerblicher Art erbracht werden, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. |
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10 |
Berufsausübung und Berufsbildung |
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10.1 |
Erlaubnis zur Betätigung auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie unter der Berufsbezeichnung »Lebensmittelchemiker« |
200 |
10.2 |
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (§ 11 des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg - VermG - und ÖbVI-Berufsordnung) |
|
10.2.1 |
Bestellung (§ 11 Absatz 1 VermG) |
1 000 |
10.2.2 |
Verlegung des Amtssitzes (§ 11 Absatz 5 VermG) |
250 |
10.2.3 |
Bestellung eines Vertreters (§ 13 Absatz 1 und 2 ÖbVI-Berufsordnung) |
100 |
10.2.4 |
Für die Bestellung eines Amtsverwesers und für Amtshandlungen aus Anlass des Erlöschens des Amtes werden keine Gebühren erhoben. |
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10.3 |
Leistungen zur Berufsbildung im Agrarbereich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), dem Schulgesetz für Baden-Württemberg und dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz |
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10.3.1 |
Anerkennung der fachlichen Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder (§ 30 BBiG) |
gebührenfrei |
10.3.2 |
Anerkennung der Ausbildungsstätte (§ 27 Absatz 3 BBiG) |
100 |
10.3.3 |
Zulassung zur Fortbildungsprüfung (§ 56 BBiG) |
350 |
10.3.3.1 |
Zulassung zur Fortbildungsprüfung ohne den Prüfungsteil »Berufsausbildung und Mitarbeiterführung« |
200 |
10.3.3.2 |
Zulassung zur Fortbildungsprüfung für den Prüfungsteil »Berufsausbildung und Mitarbeiterführung« (je praktischer oder schriftlicher Prüfung oder Fallstudie 50 Euro) |
150 |
10.3.3.3 |
Zulassung zur Wiederholung der Fortbildungsprüfung (je Prüfungsbestandteil, insbesondere praktische Meisterarbeit, schriftliche Prüfung, schriftliche Meisterarbeit, Betriebsbeurteilung, praktische Prüfung Berufsausbildung, schriftliche Prüfung Berufsausbildung, Fallstudie) |
50 |
10.3.4 |
Überbetriebliche Ausbildung in den Berufen der Landwirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft nach dem Berufsbildungsgesetz |
gebührenfrei |
10.3.5 |
Besuch des Unterrichts an landwirtschaftlichen Fachschulen |
gebührenfrei |
10.3.6 |
Zulassung zur Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung und bei Wiederholung der Prüfung (je praktischer oder schriftlicher Prüfung 50 Euro) |
100 |
10.3.7 |
Sonstige Leistungen zur Berufsbildung im Agrarbereich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), dem Schulgesetz für Baden-Württemberg und dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz |
10 - 500 |
10.4 |
Leistungen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen im Zusammenhang mit dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung und dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg |
|
10.4.1 |
Feststellung der Gleichwertigkeit |
100 - 630 |
10.4.2 |
Ablehnung eines Antrages |
10 - 630 |
10.4.3 |
Rücknahme eines Antrages |
0 - 630 |
11 |
Käse und Butter |
|
|
Käseverordnung |
|
|
Butterverordnung |
|
11.1 |
Berechtigung zur Führung der Bezeichnung »Markenkäse«, Widerruf der Berechtigung sowie Wiedererteilung dieser Berechtigung nach vorangegangenem Widerruf (§ 11 der Käseverordnung) |
50 - 250 |
11.2 |
Berechtigung zur Führung der Bezeichnung »Deutsche Markenbutter«, Widerruf dieser Berechtigung sowie Wiedererteilung dieser Berechtigung nach vorangegangenem Widerruf (§ 8 der Butterverordnung) |
50 - 250 |
12 |
Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle |
|
|
Vorschriften des Rechts der Lebensmittel, der Tabakerzeugnisse, der Kosmetika und sonstigen Bedarfsgegenstände (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht) sowie des Weinrechts umfassen folgende Rechtsvorschriften: |
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Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, |
|
|
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch hinsichtlich der Vorschriften für den Verkehr mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln, |
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|
Weingesetz, |
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|
Tabakerzeugnisgesetz, |
|
|
EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz, |
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|
Vorläufiges Biergesetz |
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|
sowie die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Gesetze |
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12.1 |
Genehmigungen, Bewilligungen, amtliche Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Prüfungen auf Grund lebensmittel- oder weinrechtlicher Vorschriften |
65 - 5 000 |
12.2 |
Anordnungen und Maßnahmen nach lebensmittelrechtlichen oder weinrechtlichen Vorschriften |
65 - 2 500 |
12.3 |
Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. |
nach Aufwand |
13 |
Milch |
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13.1 |
Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung (Milch-GüteDVO) |
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|
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung der Milch-Güteverordnung und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (VwV Milchgüte) |
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Anerkennung und Zulassung von Probenahmegeräten von Milchsammelwagen (§ 2 Absatz 1 Milch-GüteDVO und Nummer 2 VwV Milchgüte) |
50 - 100 |
13.2 |
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) |
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|
Entnahme und Untersuchung von Proben zur Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Tier-LMÜV) |
50 - 100 |
14 |
Milcherhitzungseinrichtungen in Milchsammelstellen, Be- und Verarbeitungsbetrieben |
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|
Artikel 4 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), zuletzt ber. ABl. L 58 vom 3.3.2009, S. 3, die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55), zuletzt ber. ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 219, die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/1981 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
14.1 |
Prüfung für je angefangene 1000 Liter der Stundenleistung der Einrichtung |
25, mindestens 200 |
14.2 |
Prüfung von Dauererhitzungsanlagen |
50 - 250 |
14.3 |
Besondere Prüfung, die vom Besitzer der Einrichtung zu vertreten ist |
50 - 250 |
15 |
Fischerei |
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|
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) |
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Landesfischereiverordnung (LFischVO) |
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Bodenseefischereiverordnung (BodFischVO) |
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15.1 |
Zulassung der Teilung eines Fischereirechts (§ 8 Absatz 1 Satz 2, § 9 Satz 3 FischG) |
30 - 80 |
15.2 |
Negativzeugnis Vorkaufsrecht (§ 8 Absatz 3 FischG) |
30 - 80 |
15.3 |
Aufhebung von beschränkten Fischereirechten auf Antrag des Inhabers (§ 11 Absatz 1 FischG) |
30 - 80 |
15.4 |
Erlaubnis zum Fischeinsatz (§ 14 Absatz 2 und 3 FischG, § 8 Absatz 3 LFischVO) |
50 - 200 |
15.5 |
Aussetzung der Hegepflicht (§ 14 Absatz 5 FischG) |
50 - 150 |
15.6 |
Beanstandungsbescheid (§ 19 Abs. 2 FischG) |
100 - 200 |
15.7 |
Fristverlängerung (§ 20 Absatz 1 Satz 4 FischG) |
30 - 50 |
15.8 |
Ausnahme vom Verbot schädigender Mittel (§ 38 Absatz 2 FischG) |
50 - 200 |
15.9 |
Ausnahme von der Sicherung des Fischwechsels (§ 42 Absatz 3 FischG) |
50 - 200 |
15.10 |
Erlaubnis zur Elektrofischerei (§ 6 LFischVO) |
50 - 200 |
15.11 |
Erlaubnis zur Entnahme von Sand, Kies und Steinen (§ 9 Absatz 3 LFischVO) |
15 - 100 |
15.12 |
Erteilung einer Befreiung nach § 22 LFischVO, § 25 Absatz 1 BodFischVO |
15 - 100 |
16 |
Flurneuordnung und Landentwicklung |
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|
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) |
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16.1 |
Nachstehende Gebührentatbestände nach Nummern 16.1.1 bis 16.5 gelten für öffentliche Leistungen des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg als obere Flurbereinigungsbehörde und als untere Flurbereinigungsbehörde für die Stadtkreise. |
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16.1.1 |
Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes dienen, sind, soweit sie nicht das Rechtsbehelfsverfahren und öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens nach Nummer 30 betreffen, von allen Gebühren und Auslagen, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen, befreit (§ 108 FlurbG). Diese Befreiung ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn die jeweilige Flurbereinigungsbehörde versichert, dass ein Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes vorliegt und dass der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. |
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16.1.2 |
Für Amtshandlungen der Flurbereinigungsbehörden, die zur Durchführung der Flurneuordnung und Landentwicklung nicht erforderlich sind (§ 107 FlurbG), werden Gebühren nach entsprechenden Tatbeständen dieses Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit in den Nummern 16.2 bis 16.5 keine besonderen Gebühren festgesetzt sind. |
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16.1.3 |
Soweit es sich bei den nachstehenden Amtshandlungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. |
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16.2 |
Auszüge aus Rissen, Plänen und Karten der Flurbereinigungsverfahren |
nach Nummer |
16.3 |
Erteilung von Auskünften sowie Abzeichnungen aus Rissen und Karten, die bei den Flurbereinigungsbehörden nicht kopiert werden können |
nach Nummer |
16.4 |
Auszüge und Abschriften aus Verzeichnissen der Flurbereinigungsverfahren je angefangene Seite |
nach Nummer |
16.5 |
Mehrfertigungen, die gleichzeitig mit der Erstfertigung nach Nummer 16.2 und 16.4 hergestellt wurden, je Mehrfertigung |
nach Nummer |
17 |
Forstverwaltung |
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Bundeswaldgesetz (BWaldG) |
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Landeswaldgesetz (LWaldG) |
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Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) und Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes |
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17.1 |
Genehmigung der Umwandlung von Wald (§ 9 Absatz 1 LWaldG) in eine andere Nutzungsart |
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17.1.1 |
Genehmigung der Umwandlung in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche |
30 - 1 000 |
17.1.2 |
In allen anderen Fällen |
70 - 25 000 |
17.2 |
Genehmigung der befristeten Umwandlung von Wald (§ 11 Absatz 1 LWaldG) |
70 - 25 000 |
17.3 |
Die Anerkennung von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und der Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18, 20 und 38 BWaldG) sowie die Verleihung und die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 19 BWaldG sowie § 57 Absatz 2 und 3 LWaldG) sind gebührenfrei. |
|
17.4 |
Erteilung von Befreiungen von Verboten in Rechtsverordnungen der höheren Forstbehörde nach §§ 31 bis 33 in Verbindung mit § 36 sowie nach § 38 LWaldG auf Grundlage der jeweiligen Schutzverordnung |
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17.4.1 |
Die Erteilung von Befreiungen für Forschungs- und Lehrzwecke ist gebührenfrei. |
|
17.4.2 |
Erteilung von Befreiungen in allen anderen Fällen |
50 - 8 000 |
17.5 |
Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Absatz 2 FoVG |
100 |
17.6 |
Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Absatz 4 FoVG |
400 - 1 000 |
17.7 |
Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Absatz 4 FoVG |
200 - 300 |
17.8 |
Bereitstellung von Registerauszügen |
20 - 1 000 |
17.9 |
Durchführung von amtlichen Kontrollen weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden (nach § 18 Absatz 7 FoVG) |
150 - 400 |
18 |
Futtermittelüberwachung |
|
18.1 |
Zulassung zulassungsbedürftiger Betriebe und Registrierung registrierungsbedürftiger Betriebe nach der Futtermittelverordnung, Zulassung eines Betriebes gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, ber. ABI. L 50 vom 23.2.2008, S. 71) die zuletzt durch Verordnung (EU) 2015/1905 (ABI. L 278 vom 23.10.2015, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
25 - 5 000 |
18.2 |
Registrierung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 93), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2018/969 (ABI. L 174 vom 10.7.2018, S. 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
25 |
18.3 |
Zulassung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 |
50 - 500 |
18.4 |
Sonstige Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Ausnahmen auf Grund futtermittelrechtlicher Vorschriften, insbesondere für die Vergabe einer Kenn-Nummer nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission,82/471/EWG des Rates,83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, ber. ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 71), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2279 vom 11. Dezember 2017 (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 3), |
|
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für die Zulassung von Zusatzstoffen für Versuchszwecke nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, zuletzt ber. ABl. L 98 vom 13.4.2007, S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2294 der Kommission vom 9. Dezember 2015 (ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 3), |
|
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für das Ausstellen amtlicher Bescheinigungen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, ber. ABl. L 191 vom 28. 5. 2004, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/455 vom 16. März 2018 (ABl. L 77 vom 20. 3. 2018, S. 4), für die Genehmigung von Ausnahmen nach §§ 68 und 69 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) |
25 - 5 000 |
18.5 |
Anordnungen und Maßnahmen nach den Artikeln 18 bis 21, 27 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und nach § 39 LFGB |
25 - 2 500 |
18.6 |
Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. |
nach Aufwand |
19 |
Pflanzenschutz |
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19.1 |
Allgemeines |
|
19.1.1 |
Für Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben. Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde beträgt |
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19.1.1.1 |
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte |
72 |
19.1.1.2 |
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte |
57 |
19.1.1.3 |
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte |
47 |
19.1.1.4 |
Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden. |
|
19.1.2 |
Neben der nach Nummer 19.5.1 bis 19.5.25 festzusetzenden Gebühr kann mit Ausnahme bei landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieben eine zusätzliche Gebühr bis zur Höhe des tatsächlichen Aufwands erhoben werden, falls auf Antrag des Auftraggebers |
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19.1.2.1 |
das Prüfungs- oder Untersuchungsergebnis schriftlich besonders erläutert wird oder |
|
19.1.2.2 |
auf Grund des Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisses Behandlungs- oder Bearbeitungsvorschläge schriftlich erteilt werden. |
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19.1.3 |
Für Prüfungen, Untersuchungen und sonstige Leistungen, die auf Antrag außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht oder bevorzugt erledigt werden oder die über den üblichen Rahmen erheblich hinausgehen, sowie für Nachuntersuchungen kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent erhöht werden. |
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19.2 |
Auslagen im Bereich Pflanzenschutz |
|
|
In den Gebühren sind die Auslagen für Geräteabnutzung und Verbrauchsmittel enthalten. Sofern diese Auslagen das übliche Maß übersteigen, kann entsprechender Ersatz gefordert werden. Als Auslagen sind neben den Gebühren, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, zu erstatten |
|
19.2.1 |
Kosten für Postleistungen wie Ferngespräche, Fernkopien, Fernschreiben, |
|
19.2.1.1 |
die der Gebührenschuldner beantragt hat, |
|
19.2.1.2 |
die für die Mitteilung der Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisse erforderlich werden, |
|
19.2.1.3 |
die für Rückfragen wegen ungenügender Angaben oder Bezeichnungen erforderlich werden, |
|
19.2.2 |
Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials oder |
|
19.2.3 |
Reisekostenvergütungen und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts. |
|
|
Entfallen die Auslagen teilweise auf gebührenfreie und teilweise auf gebührenpflichtige Dienstgeschäfte oder werden bei der Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, sind die Auslagen anteilig zu berechnen. Von einer Erstattung der Reisekostenvergütungen kann bei Sammel- und Reihenuntersuchungen abgesehen werden, wenn hierbei auf den einzelnen Gebührenschuldner ein Betrag von weniger als 3 Euro entfallen würde. |
|
19.3 |
Gebührenfreiheit, -ermäßigung, -verzicht und Erstattungsverzicht |
|
19.3.1 |
Bei Prüfungen, Untersuchungen und sonstigen Leistungen, die überwiegend im wissenschaftlichen Interesse vorgenommen werden, kann die Gebühr ermäßigt werden oder die Festsetzung einer Gebühr unterbleiben, soweit mit gezielt eingeholtem Material wissenschaftliche Zweifelsfragen geklärt, neue Prüfungs- und Untersuchungsverfahren erprobt oder Demonstrationsmaterial für die Fortbildung gewonnen werden sollen. |
|
19.3.2 |
Bei mündlichen Auskünften und Beratungen, die keine weiteren Kosten oder keinen besonderen Arbeitsaufwand erfordern, kann die Gebührenfestsetzung unterbleiben. |
|
19.3.3 |
Bei regelmäßigen Prüfungen und Untersuchungen auf Grund von Verträgen können die Gebühren bis auf 25 Prozent der sich aus dem Gebührenverzeichnis ergebenden Beträge ermäßigt werden. |
|
19.3.4 |
Bei zurückgenommenen Prüfungs- und Untersuchungsaufträgen, vor Beginn der Ausführung abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht auswertbaren Prüfungen und Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand von einem Zehntel bis zur vollen Höhe erhoben werden. |
|
19.4 |
Auf die Gebührenerhebung von wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall bis zu einem Betrag von 52 Euro verzichtet werden. |
|
19.5 |
Praktische Prüfung auf Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaftsverwaltung |
|
19.5.1 |
Akarizide |
|
|
Gemüsebau |
1 785 - 2 855 |
|
Obstbau |
1 725 - 1 960 |
|
Zierpflanzenbau |
1 785 - 2 080 |
|
Sonderkulturen |
nach Aufwand |
|
Weinbau |
1 100 - 1 550 |
19.5.2 |
Bakterizide |
|
|
Allgemeine Einsätze |
nach Aufwand |
|
Obstbau |
nach Aufwand |
|
gegen Feuerbrand |
4 400 |
19.5.3 |
Fungizide |
|
|
Ackerbau |
950 - 3 445 |
|
Gemüsebau |
1 130 - 2 080 |
|
Obstbau (einschließlich Behandlung gegen Nectria) |
1 845 - 3 150 |
|
Zierpflanzenbau (maximal 3 Behandlungen) |
1 485 |
|
jede weitere Behandlung |
360 |
|
Vorratsschutz |
1 130 - 1 550 |
|
Sonderkulturen |
1 155 - 3 245 |
|
Weinbau |
1 300 - 1 850 |
19.5.4 |
Herbizide |
|
|
Allgemeine Einsätze |
1 430 - 1 605 |
|
Ackerbau |
1 250 - 1 785 |
|
Gemüsebau |
1 545 |
|
Obstbau |
1 310 - 1 545 |
|
Zierpflanzenbau |
1 130 - 1 545 |
|
Grünland |
1 605 - 1 785 |
|
Sonderkulturen |
1 155 - 2 200 |
|
Weinbau |
1 300 |
19.5.5 |
Insektizide |
|
|
Allgemeine Einsätze |
895 - 2 970 |
|
Ackerbau |
1 430 - 5 050 |
|
Gemüsebau |
1 845 - 2 970 |
|
Obstbau |
1 545 - 2 970 |
|
Zierpflanzenbau |
1 785 - 2 970 |
|
Grünland |
nach Aufwand |
|
Sonderkulturen |
715 - 3 410 |
|
Vorratsschutz |
1 485 - 3 920 |
|
Weinbau |
800 - 1 800 |
|
Bodeninsekten (allgemeine Einsätze) |
825 - 2 750 |
19.5.6 |
Molluskizide |
|
|
Allgemeine Einsätze |
2 020 - 3 980 |
19.5.7 |
Nematizide |
|
|
Allgemeine Einsätze |
1 845 - 9 210 |
|
Bei zusätzlich erforderlichen Untersuchungen in größerer Bodentiefe Zuschlag von 50 Prozent der Gebühr |
|
|
Weinbau |
nach Aufwand |
19.5.8 |
Repellents |
|
|
Allgemeine Einsätze |
1 190 - 1 545 |
|
Weinbau |
1 050 - 1 650 |
19.5.9 |
Rodentizide |
|
|
Allgemeine Einsätze |
2 495 - 2 615 |
|
Vorratsschutz |
2 320 |
|
Gehege- und Batterieversuche |
nach Vereinbarung |
19.5.10 |
Wachstumsregler |
|
|
Allgemeine Einsätze |
950 - 2 200 |
|
Ackerbau |
1 190 - 2 970 |
|
Gametozide |
nach Aufwand |
|
Gemüsebau |
nach Aufwand |
|
Obstbau |
595 - 3 685 |
|
Einzeluntersuchungen |
nach Vereinbarung |
|
Gesamtuntersuchungen |
nach Vereinbarung |
|
Zierpflanzenbau |
1 310 - 2 735 |
|
jede weitere Behandlung |
360 |
|
Versuche unter Glas |
475 |
|
Sonderkulturen |
2 200 - 2 420 |
|
Weinbau |
|
|
Grundgebühr |
entsprechend der Indikation |
|
je zusätzliche Anwendung |
320 |
|
je zusätzliche Auswertung |
400 |
|
Zusatzstoffe |
Gebührenhöhe wie bei Indikationen |
19.5.11 |
Mittel in Sonderbereichen |
|
|
Mittel zur Veredelung und zum Wundverschluss im Obstbau |
770 - 1 210 |
|
Mittel in Champignonkulturen |
2 675 |
19.5.12 |
Sensorische Prüfung von Erntegut |
1 380 oder nach Aufwand |
19.5.13 |
Verträglichkeitsprüfung |
|
|
Ackerbau, Grünland und Sonderkulturen |
nach Nummern 19.5.1 bis 19.5.12 (Wirksamkeitsprüfung) |
|
Gemüsebau |
75 Prozent der entsprechenden Wirksamkeitsprüfung |
|
Obstbau |
1 725 |
|
Einzeluntersuchung |
nach Vereinbarung |
|
Zierpflanzenbau |
655 - 835 |
|
(Pflanzgutkosten werden getrennt berechnet) |
Zuschlag für Unterglas-Versuche nach Nummer 19.5.18.2 |
|
Sonderkulturen |
605 - 825 |
19.5.14 |
Resistenzprüfung |
|
|
Kartoffeln gegen Kartoffelnematoden |
10 - 655 |
|
Bohnen gegen Braunflecken |
120 |
|
Kruziferen gegen Rübennematoden |
20 - 120 |
|
Getreide gegen Getreidezystenälchen |
240 - 360 |
|
Ertragsermittlung |
360 - 475 |
|
zusätzliche Prüfungen |
nach Aufwand |
19.5.15 |
Prüfung auf Nebenwirkungen |
nach Aufwand |
19.5.16 |
Prüfung auf Verbesserung der Fruchtqualität im Obstbau |
|
|
Einzeluntersuchung |
1 210 |
|
Zusätzliche Merkmale |
165 |
|
Gesamtuntersuchung |
nach Vereinbarung |
19.5.17 |
Ertragsfeststellungen |
|
|
Ackerbau, Grünland |
360 - 895 |
|
andere Kulturarten |
nach Aufwand |
|
Gemüsebau (einmalige Beerntung) |
535 - 1 190 |
|
weitere Beerntungen |
nach Aufwand |
|
Obstbau |
|
|
Einzeluntersuchungen |
895 - 1 070 |
|
zusätzliche Merkmale |
180 |
|
Gesamtuntersuchung |
nach Vereinbarung |
|
Sonderkulturen |
nach Aufwand |
19.5.18 |
Verschiedenes |
|
19.5.18.1 |
Ackerbau |
|
|
Qualitätsfeststellung |
nach Aufwand |
|
Triebkraftprüfung |
535 - 1 070 |
|
Künstliche Infektion |
475 |
|
Saatgutbehandlungsmittel |
475 |
19.5.18.2 |
Zierpflanzenbau |
|
|
Versuche unter Glas, zusätzlich |
475 |
|
Weitere Behandlungen, je Behandlung |
360 |
19.5.19 |
Prüfung auf Gärbeeinflussung |
1 400 - 1 500 |
19.5.20 |
Prüfung sensorisch wahrnehmbarer Eigenschaften im Wein |
1 500 |
19.5.21 |
Verwirrmethode |
|
|
Obstbau |
2 970 |
|
Weinbau |
5 100 - 6 400 |
19.5.22 |
Prüfungen nach Guter Laborpraxis (GLP) nach § 19a des Chemikaliengesetzes |
|
19.5.22.1 |
Rückstandsversuche im Freiland im Weinbau |
|
|
Grundgebühr |
3 000 |
|
je Rückstandsprobenahme |
230 |
19.5.22.2 |
Ausbauversuche für Rückstandsuntersuchungen im Weinbau (einschließlich Probenahme, Most und Wein) |
|
|
Grundgebühr |
1 400 - 1 500 |
|
Weinausbau |
1 400 |
19.5.22.3 |
Raubmilbenprüfungen im Weinbau |
|
|
Grundgebühr |
3 250 |
|
je Anwendung |
350 |
|
je Auswertung |
400 |
19.5.22.4 |
Sonstige GLP-Prüfungen |
nach Vereinbarung |
19.5.22.5 |
Rückstandsversuche im Freiland, im Acker-, Obst-, Gemüsebau und in Sonderkulturen |
nach Vereinbarung |
19.5.23 |
Prüfungen von Pflanzenschutzmitteln für noch nicht vorgesehene Anwendungsgebiete |
nach Vereinbarung |
19.5.24 |
Prüfung von Pflanzenschutzmitteln mit mehreren Vergleichsmitteln |
Aufschlag für jedes zusätzliche Vergleichsmittel 1 /3 der entsprechenden Gebühr |
19.5.25 |
Kosten für erhöhten Prüfungsaufwand |
nach Aufwand |
19.6 |
Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten |
|
19.6.1 |
Anerkennung des Kontrollbetriebes für die Prüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten |
100 |
19.6.2 |
Anerkennung für Filialbetriebe ohne eigenen Prüfstand |
50 |
19.6.3 |
Änderung der Anerkennung eines Kontrollbetriebes |
50 |
19.7 |
Pflanzenbeschauverordnung beziehungsweise Anbaumaterialverordnung |
|
19.7.1 |
Import |
|
19.7.1.1 |
Registrierung für die einmalige Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtiger Warenarten aus einem Drittland durch die Pflanzenbeschaustelle |
10 |
19.7.1.2 |
Wegstreckenentschädigung pauschal |
30 |
19.7.1.3 |
Ausstellung eines Pflanzenpasses je Sendung |
5 |
19.7.1.4 |
Verpackungsholz pro angefangene Viertelstunde |
15 |
19.7.1.5 |
Dokumentenkontrolle je Sendung |
10 |
19.7.1.6 |
Wartezeiten, Nachkontrollen, Kontrollen außerhalb normaler Arbeitszeit, pro Viertelstunde zusätzlich |
15 |
19.7.1.7 |
Nämlichkeitskontrolle je Sendung |
|
19.7.1.7.1 |
bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe |
10 |
19.7.1.7.2 |
größer |
14 |
19.7.1.8 |
Phytosanitäre Untersuchungen |
|
19.7.1.8.1 |
Stecklinge, Sämlinge (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse je Sendung |
|
19.7.1.8.1.1 |
bis zu 10 000 Stück |
22 |
19.7.1.8.1.2 |
pro weitere 1000 Stück |
0,84 |
19.7.1.8.1.3 |
Höchstbetrag |
200 |
19.7.1.8.2 |
Sträucher, Bäume (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), andere holzige Baumschulerzeugnisse einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut) je Sendung |
|
19.7.1.8.2.1 |
bis zu 1000 Stück |
22 |
19.7.1.8.2.2 |
pro weitere 100 |
0,53 |
19.7.1.8.2.3 |
Höchstbetrag |
200 |
19.7.1.8.3 |
Zwiebel, Wurzelknollen, Wurzelstücke, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung |
|
19.7.1.8.3.1 |
bis zu 200 kg Gewicht |
22 |
19.7.1.8.3.2 |
pro weitere 10 kg |
0,19 |
19.7.1.8.3.3 |
Höchstbetrag |
200 |
19.7.1.8.4 |
Samen, Gewebekulturen je Sendung |
|
19.7.1.8.4.1 |
bis zu 100 kg Gewicht |
22 |
19.7.1.8.4.2 |
pro weitere 10 kg |
0,22 |
19.7.1.8.4.3 |
Höchstbetrag |
200 |
19.7.1.8.5 |
Andere Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in diesem Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, je Sendung |
|
19.7.1.8.5.1 |
bis zu 5000 Stück |
22 |
19.7.1.8.5.2 |
pro weitere 100 |
0,22 |
19.7.1.8.5.3 |
Höchstbetrag |
200 |
19.7.1.8.6 |
Schnittblumen je Sendung |
|
19.7.1.8.6.1 |
bis zu 20 000 Stück |
22 |
19.7.1.8.6.2 |
pro weitere 1000 |
0,17 |
19.7.1.8.6.3 |
Höchstbetrag |
200 |
19.7.1.8.7 |
Äste mit Blattwerk, Teile von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung |
|
19.7.1.8.7.1 |
bis zu 100 kg Gewicht |
22 |
19.7.1.8.7.2 |
pro weitere 100 kg |
2,1 |
19.7.1.8.7.3 |
Höchstbetrag |
200 |
19.7.1.8.8 |
Gefällte Weihnachtsbäume je Sendung |
|
19.7.1.8.8.1 |
bis 100 Stück |
22 |
19.7.1.8.8.2 |
pro weitere 100 |
2,1 |
19.7.1.8.8.3 |
Höchstbetrag |
200 |
19.7.1.8.9 |
Blätter und Pflanzen (zum Beispiel Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung |
|
19.7.1.8.9.1 |
bis zu 100 kg Gewicht |
22 |
19.7.1.8.9.2 |
pro weitere 10 kg |
2,1 |
19.7.1.8.9.3 |
Höchstbetrag |
200 |
19.7.1.8.10 |
Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung |
|
19.7.1.8.10.1 |
bis zu 25 000 kg Gewicht |
22 |
19.7.1.8.10.2 |
pro weitere 1000 kg |
0,84 |
19.7.1.8.11 |
Kartoffelknollen je Partie |
|
19.7.1.8.11.1 |
bis zu 25 000 kg Gewicht |
64 |
19.7.1.8.11.2 |
pro weitere 25 000 kg |
64 |
19.7.1.8.12 |
Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung |
|
19.7.1.8.12.1 |
bis 100 m3 Volumen |
22 |
19.7.1.8.12.2 |
pro weiteren m3 |
0,22 |
19.7.1.8.13 |
Erde und Nährsubstrat, Rinde je Sendung |
|
19.7.1.8.13.1 |
bis zu 25 000 kg Gewicht |
22 |
19.7.1.8.13.2 |
pro weitere 1000 kg |
1 |
19.7.1.8.13.3 |
Höchstbetrag |
200 |
19.7.1.8.14 |
Getreidekörner je Sendung |
|
19.7.1.8.14.1 |
bis zu 25 000 kg Gewicht |
20 |
19.7.1.8.14.2 |
pro weitere 1000 kg |
0,8 |
19.7.1.8.14.3 |
Höchstbetrag |
700 |
19.7.1.8.15 |
Andere Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die nicht anderweitig in den Nummern 19.7.1.8.1 bis 19.7.1.8.14.3 aufgeführt sind |
|
|
je Sendung |
20 |
19.7.2 |
Export in Drittländer |
|
19.7.2.1 |
Registrierung der Holzbehandlungs- und Verpackungsbetriebe für Verpackungsholz |
100 |
19.7.2.2 |
Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Zwischenzeugnisses oder eines Pflanzenpasses für Saatgut (Reben siehe Rebenpflanzgutverordnung), sowie Ausstellung von Weiterversendungszeugnissen, je Sendung |
20 |
|
jede Kopie |
3 |
19.7.2.3 |
Kontrollen, jährliche Kontrolle registrierter Betriebe auf Einhaltung des Standards nach dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) vom 6. Dezember 1951 in der Fassung vom 17. November 1997 (BGBl. II 2004, 1154), pro angefangener Viertelstunde, |
15 |
|
je Betrieb maximal pro Kontrolltermin |
300 |
|
Holzverpackungen nach den Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen (ISPM) Nummer 15 Richtlinien zur Regelung von Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel, Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde |
15 |
19.7.2.4 |
Wegstreckenentschädigung pauschal |
30 |
19.7.3 |
Binnenmarkt |
|
19.7.3.1 |
Amtliche Registrierung des Betriebes mit Vergabe einer Registriernummer nach der Anbaumaterialverordnung beziehungsweise für die Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtiger Warenarten aus Drittländern und das Verbringen pflanzenpasspflichtiger Warenarten im Binnenmarkt |
100 |
19.7.3.2 |
Amtliche Registrierung nach der Anbaumaterialverordnung für Betriebe, die bereits nach der Pflanzenbeschauverordnung registriert sind |
25 |
19.7.3.3 |
Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde, |
15 |
|
je Betrieb maximal pro Kontrolltermin |
300 |
19.7.3.4 |
Wegstreckenentschädigung pauschal |
30 |
19.7.4 |
Genehmigung nach § 8a der Pflanzenbeschauverordnung |
25 - 500 |
19.7.5 |
Ausnahmegenehmigungen nach §§ 14 und 14a der Pflanzenbeschauverordnung |
25 - 500 |
19.8 |
Anwendung von und Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln |
|
|
Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels im Einzelfall nach § 22 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes |
50 - 150 |
20 |
Umsetzung und Kontrolle der Vermarktungsnormen und Handelsklassen |
|
20.1 |
EG-Vermarktungsnormen bei Obst und Gemüse: |
|
|
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, zuletzt ber. ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 41), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; |
|
|
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1, ber. ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 37), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
20.1.1 |
Durchführung einer Konformitätskontrolle einschließlich der Ausstellung eines Beanstandungsprotokolls, gegebenenfalls samt Anlage und Bescheid, je angefangene halbe Arbeitsstunde |
26 |
20.1.2 |
Durchführung der Konformitätskontrolle, gegebenenfalls einschließlich der Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung, bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer je angefangene halbe Arbeitsstunde |
26 |
20.1.3 |
Wegstreckenentschädigung gestaffelt bei der Konformitätskontrolle bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer |
|
|
je angefangene 20 km |
5 |
20.1.4 |
Ausstellung einer Verzichtserklärung pauschal bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer |
13 |
20.2 |
Vermarktungsnormen Eier: |
|
|
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; |
|
|
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/2168 (ABl. L 306 vom 22.11.2017, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; |
|
|
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, zuletzt ber. ABl. L 66 vom 11.3.2015, S. 22), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/1981 (ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
20.2.1 |
Zulassung als Eierpackstelle nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 einschließlich der Zulassung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tätigkeiten nach Anhang III Abschnitt X in Verbindung mit Anhang I Nr. 5.4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 |
|
20.2.1.1 |
Grundgebühr |
100 |
20.2.1.2 |
zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit weniger als 500 Hennen oder 2800 sortierten Eiern je Woche |
25 |
20.2.1.3 |
zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 500 - 1000 Hennen oder 2800 - 5600 sortierten Eiern je Woche |
100 |
20.2.1.4 |
zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 1 001 - 5000 Hennen oder 5601 - 28 000 sortierten Eiern je Woche |
150 |
20.2.1.5 |
zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 5001 - 10 000 Hennen oder 28 001 - 56 000 sortierten Eiern je Woche |
250 |
20.2.1.6 |
zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit über 10 000 Hennen oder über 56 000 sortierten Eiern je Woche |
350 |
20.2.1.7 |
Durchführung von Kontrollen, die zur Ausstellung eines Vermarktungsverbots führen je angefangene halbe Arbeitsstunde |
26 |
20.3 |
Vermarktungsnormen Fleisch |
|
|
Zulassung und Fortbildung von Klassifizierern für die Klassifizierung von Schlachtkörpern nach § 4 des Fleischgesetzes und §§ 6 bis 15 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung |
|
20.3.1 |
Zulassung |
100 |
20.3.2 |
nachträgliche Erweiterung der Zulassung um eine Fleischart |
50 |
20.3.3 |
Sachkundeprüfung und Fortbildungsprüfung Theorie je Fleischart |
30 |
20.3.4 |
Sachkundeprüfung und Fortbildungsprüfung Praxis je Fleischart |
30 |
20.3.5 |
Teilnahme an einem von den Regierungspräsidien durchgeführten Fortbildungskurs je Fleischart |
40 - 200 |
20.3.6 |
Nachbewertung von Schlachtkörpern bei der Klassifizierung beanstandeter Tiere |
|
|
Grundgebühr |
80 |
|
Gebühr pro Schlachtkörper |
3 |
20.4 |
Vermarktungsnormen Geflügelfleisch: |
|
|
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; |
|
|
Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46, zuletzt ber. ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 95), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
20.4.1 |
Zulassung von Schlachtbetrieben nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 |
nach Aufwand |
20.4.2 |
Durchführung von Kontrollen, die zur Ausstellung eines Vermarktungsverbots führen, je angefangene halbe Arbeitsstunde |
26 |
21 |
Prüfung von Qualitätswein b.A. und Schaumwein |
|
21.1 |
Prüfung von Qualitätswein b.A. und Schaumwein gemäß §§ 19 bis 21 Weingesetz |
|
21.1.1 |
Grundgebühr je Antrag |
15 |
21.1.2 |
zuzüglich je angefangene 1000 Liter |
2 |
21.1.3 |
Zuschlag je Antrag bei Antragstellung vor der Abfüllung auf Flaschen |
13 |
21.1.4 |
Zurückweisung eines Widerspruchs |
80 |
21.1.5 |
Ablehnungen |
10 Prozent vom positiven Bescheid, mindestens 15 |
21.1.6 |
Eilprüfung (Zuschlag) |
50 |
21.1.7 |
Eilbescheid (Zuschlag) |
25 |
21.2 |
Zulassung als Untersuchungsstelle (§ 23 Absatz 3 der Weinverordnung) |
|
21.2.1 |
von gewerblichen Laboratorien oder Betriebslaboratorien |
200 |
21.2.2 |
von bereits durch andere Behörden zugelassenen Laboratorien |
50 |
22 |
Reben |
|
22.1 |
EU-Anbauregelung |
|
|
Genehmigung einer Wiederbepflanzung nach Artikel 66 Absatz 1 oder Umwandlung von gültigen Pflanzenrechten in eine Pflanzgenehmigung nach Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind gebührenfrei. |
|
22.2 |
Geographische Bezeichnungen |
|
22.2.1 |
Eintragung einer kleineren geographischen Einheit (»Gewannlage«) in die Weinbergsrolle nach § 15 Absatz 2 der Weinrechts-DVO BW |
50 - 200 |
22.2.2 |
Änderung der Einzel- oder Großlagenzuordnung von Einzelgrundstücken nach § 11 der Weinbergslagenverordnung |
50 - 200 |
22.2.3 |
Änderung, Eintragung oder Löschung einer Lage oder eines Bereichs nach § 11 der Weinbergslagenverordnung |
200 - 800 |
23 |
Rebenpflanzgut |
|
23.1 |
Rebenpflanzgut (einschließlich Prüfung der Beschaffenheit und Erteilung des abschließenden Bescheides) nach §§ 6, 7 und 11 der Rebenpflanzgutverordnung |
|
23.1.1 |
Edelreiser, veredelungsfähige blinde Unterlagsreben und Blindholz je angefangenes Ar der Bestandsfläche einer Sorte |
1 |
|
mindestens |
6 |
23.1.2 |
Wurzelreben und Pfropfreben in Rebschulen je angefangene 1000 Stück der besichtigten Bestände |
3,50 |
|
je Betrieb mindestens |
50 |
|
höchstens |
500 |
23.1.3 |
Topf- und Kartonagereben je angefangene 1000 Stück der besichtigten Behältnisse |
3,50 |
|
je Betrieb mindestens |
50 |
|
höchstens |
500 |
23.2 |
Sonstige Gebühren |
|
23.2.1 |
Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand nach § 8 der Rebenpflanzgutverordnung |
40 |
23.2.2 |
Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand nach § 10 der Rebenpflanzgutverordnung (wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird) |
60 |
23.2.3 |
Weitere Prüfung der Beschaffenheit des Rebpflanzguts je Partie nach § 11 Absatz 3 der Rebenpflanzgutverordnung |
50 |
23.2.4 |
Untersuchung einer Rebe auf Vorhandensein eines Virus gemäß Anlage 1 Nr. 2.1 der Rebenpflanzgutverordnung |
|
23.2.4.1 |
Einzelstocktestung |
|
23.2.4.1.1 |
mittels serologischen Verfahrens, Test je Serum |
10 |
23.2.4.1.2 |
mittels Pfropftest-Indikatorverfahren |
60 |
23.2.4.2 |
Serienuntersuchungen (serologische Verfahren) |
|
23.2.4.2.1 |
Probenaufbereitung, Einzelprobe |
2 |
23.2.4.2.2 |
Probenaufbereitung, Mischprobe |
4 |
23.2.4.2.3 |
Serologischer Test je Serum |
4 |
23.2.5 |
Entnahme von Bodenproben und Untersuchungen für Bescheinigung nach § 7 Absatz 2 der Rebenpflanzgutverordnung |
|
|
je Probe |
20 |
24 |
Saat- und Pflanzgutanerkennung nach § 28 Saatgutverkehrsgesetz |
|
24.1 |
Verwaltungsgebühren im Saat- und Pflanzgutanerkennungsbereich |
|
24.1.1 |
Je Anerkennungsbescheid, Wiederverschließung sowie Neuausstellung von Bescheiden nach § 14 der Saatgutverordnung |
|
24.1.1.1 |
Elektronische Bescheide |
7 |
24.1.1.2 |
Schriftliche Bescheide |
10 |
24.1.2 |
Ausstellung von Bescheiden der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) einschließlich Nachprüfungen bei Basissaatgut nach § 45 der Saatgutverordnung |
40 |
24.1.3 |
Ausstellung von Bescheiden der OECD einschließlich Nachprüfungen bei zertifiziertem Saatgut |
30 |
24.1.4 |
Erteilung einer Mischungsnummer bei Saatgutmischungen nach § 27 der Saatgutverordnung |
|
|
je Partie oder Kennnummer (je nach Prüfungsaufwand) |
7 - 14 |
24.1.5 |
Nachmeldungen, Umstufungen oder Zurückziehungen von Vermehrungsvorhaben; nachträgliche Flächenänderungen nach § 4 der Saatgutverordnung |
|
|
pro Schlag |
7 |
24.1.6 |
Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Saatgut außerhalb der gesetzlichen Antragsfristen nach § 4 der Saatgutverordnung |
120 |
24.1.7 |
Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses nach § 8 der Saatgutverordnung |
|
|
je angefangenes Hektar |
30 |
24.1.8 |
Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses (wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird) nach § 10 der Saatgutverordnung |
|
|
je angefangenes Hektar |
60 |
24.2 |
Bearbeitung der Anmeldung, Prüfung des Feldbestandes, Mitteilung über das Ergebnis der Feldbestandsprüfung (Flächen kleiner 1,0 ha werden auf 1,0 ha aufgerundet, Flächen über 1,0 ha werden auf zwei Nachkommastellen genau abgerechnet) |
|
24.2.1 |
Getreide, einschließlich freiblühendem Mais, landwirtschaftlichen Leguminosen, Öl- und Faserpflanzen, Gräser sowie Pflanzen, die nicht in den nachfolgenden Nummern genannt sind, nach §§ 4, 7 und 9 der Saatgutverordnung |
|
24.2.1.1 |
bei einmaliger Feldbesichtigung |
|
|
je angefangenes Hektar |
24 |
24.2.1.2 |
bei zweimaliger Feldbesichtigung |
|
|
je angefangenes Hektar |
40 |
24.2.1.3 |
ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) nach § 7 Absatz 7 der Saatgutverordnung |
|
|
je angefangenes Hektar |
14 |
24.2.2 |
Hybridmais, Hybridraps, Hybridgetreide nach §§ 4, 7 und 9 der Saatgutverordnung |
|
|
je angefangenes Hektar |
48 |
|
ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) nach § 7 Absatz 7 der Saatgutverordnung |
|
|
je angefangenes Hektar |
16 |
24.2.3 |
Kartoffeln nach §§ 5, 9 und 11 Pflanzkartoffelverordnung |
|
|
je angefangenes Hektar |
48 |
24.2.4 |
Gemüse |
|
24.2.4.1 |
einjährige Arten |
|
|
je angefangenes Hektar |
26 |
24.2.4.2 |
zweijährige Arten |
|
|
je angefangenes Hektar |
44 |
24.3 |
Beschaffenheitsprüfung bei Saat- und Pflanzgut einschließlich Handelssaatgut nach §§ 6, 12 und 13 der Saatgutverordnung |
|
24.3.1 |
Getreide und landwirtschaftliche Leguminosen |
|
|
je Probe |
35 |
24.3.2 |
Öl- und Faserpflanzen, Gräser, Gemüse, Runkel- und Zuckerrüben (Monogerm- und Präzisionssaatgut), Kohlrüben, Futterkohl und sonstige nicht genannte landwirtschaftliche Pflanzenarten |
|
|
je Probe |
45 |
24.3.3 |
Mais |
|
|
je Probe |
46 |
24.4 |
Gesundheitsprüfung bei Körnerleguminosen auf Befall mit Stängelälchen nach § 6 in Verbindung mit Anlage 3 der Saatgutverordnung |
|
|
je Probe |
21 |
24.5 |
Gesundheitsprüfung bei Kartoffeln nach §§ 15 und 16 der Pflanzkartoffelverordnung |
|
24.5.1 |
Prüfung auf bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit |
|
|
je Probe mit Probenahme |
162 |
24.5.2 |
Prüfung auf Viruskrankheiten |
|
|
je Probe mit Probenahme |
104 |
24.5.3 |
Wiederholungsprüfung auf Viruskrankheiten |
|
|
je Probe mit Probenahme |
156 |
24.5.4 |
Prüfung der für die Pflanzkartoffelerzeugung benutzten Flächen auf Befall mit Kartoffelnematoden nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Pflanzkartoffelverordnung |
|
24.5.4.1 |
je angefangenes Hektar mit Probenahme |
50 |
24.5.4.2 |
bei verspätet durchgeführter Probenahme |
|
|
je angefangenes Hektar |
60 |
25 |
Tierkennzeichnung |
|
|
Für die Leistungen, die der Landesverband Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e. V. im Rahmen der Tierkennzeichnung als beauftragte Stelle nach der Viehverkehrsverordnung erbringt, werden Gebühren nach dessen im Einvernehmen mit dem Ministerium Ländlicher Raum erstellten Gebührenkatalog erhoben. Dieser Gebührenkatalog wird den Tierbesitzern auf Anfrage kostenlos zugesandt. Zusätzlich wird er im Internet unter www.LKVBW.de bekannt gegeben. Auf Änderungen wird im Internet und in der landwirtschaftlichen Fachpresse hingewiesen. |
|
26 |
Tierschutz |
|
26.1 |
Gleichwertigkeitsanerkennung von Sachkundeprüfungen durch Verbände nach Nummer 12.2.2.4 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 21 Absatz 5 des Tierschutzgesetzes sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung |
25 - 500 |
26.2 |
Erlaubniserteilung nach § 11 des Tierschutzgesetzes |
50 - 5 000 |
26.3 |
Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt |
nach Aufwand |
27 |
Tierzucht |
|
|
Tierzuchtgesetz (TierZG) |
|
|
Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz |
|
|
Verordnung über Zuchtorganisationen |
|
|
Tierzuchtdurchführungsverordnung |
|
27.1 |
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation nach § 17 TierZG |
200 - 2 000 |
27.2 |
Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung einer Embryo-Entnahmeeinheit nach § 17 TierZG |
100 - 500 |
27.3 |
Anerkennung einer Zuchtorganisation nach § 3 TierZG |
250 - 2 500 |
27.4 |
Vorläufige Anerkennung einer Züchtervereinigung oder eines Zuchtunternehmens nach § 3 Absatz 2 TierZG |
100 - 500 |
27.5 |
Anerkennung als Ausbildungsstätte für Lehrgänge nach § 18 Absatz 1 Nummer 7 TierZG und der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz |
50 - 250 |
27.6 |
Zustimmung zur Änderung des Tätigkeitsbereiches einer Zuchtorganisation oder Besamungsstation nach § 4 Absatz 5 TierZG |
100 - 500 |
27.7 |
Zustimmung zur Änderung des Zuchtprogramms nach § 4 Absatz 5 TierZG |
50 - 1 000 |
28 |
Trinkwasserüberwachung |
|
|
Trinkwasseruntersuchungsstellen nach § 15 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) |
|
28.1 |
Zulassung einer Untersuchungsstelle einschließlich Prüfung der Unterlagen und Bekanntmachung in der Liste entsprechend § 15 Absatz 4 TrinkwV 2001 |
|
|
je Untersuchungsstelle |
350 - 500 |
28.2 |
Änderung oder Ergänzung eines Bescheides nach Nummer 28.1 |
200 - 350 |
28.3 |
Widerruf der Zulassung nach Nummer 28.1 einschließlich Entfernung aus der Liste |
|
28.3.1 |
auf Wunsch der Untersuchungsstelle |
52 - 130 |
28.3.2 |
Nichterfüllung rechtlicher Voraussetzungen |
200 - 350 |
29 |
Totalisatoren, Buchmacher |
|
|
Rennwett- und Lotteriegesetz |
|
|
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz |
|
|
Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) |
|
29.1 |
Totalisatoren |
|
29.1.1 |
Erteilung einer Totalisatorerlaubnis für Rennwetten für jeden Renntag (§ 1 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes) |
80 - 500 |
29.1.2 |
Genehmigung von Sonderabzügen (§ 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes) |
20 - 200 |
29.1.3 |
Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch einen Rennverein (§ 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, § 5 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz) |
50 - 300 |
29.1.4 |
Änderung einer Totalisatorerlaubnis (§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes) |
20 - 200 |
29.1.5 |
Erlaubnis für eine Annahmestelle von Totalisatoren anderer Bundesländer (§ 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, § 5 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz) |
50 - 250 |
29.1.6 |
Werbeerlaubnis (§ 5 Absatz 3 Satz 2 GlüStV) |
100 - 300 |
29.1.7 |
Änderungen einer Werbeerlaubnis (§ 5 Absatz 3 Satz 2 GlüStV) |
20 - 200 |
29.1.8 |
Sonstige Genehmigungen im Rennwett- und Lotteriegesetz Totalisatoren betreffend (Auffangtatbestand) |
50 - 250 |
29.2 |
Buchmacher |
|
29.2.1 |
Erteilung einer Buchmachererlaubnis - einschließlich Erlaubnisurkunde (§ 2 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes) |
200 - 600 |
29.2.2 |
Erteilung einer Buchmachergehilfenerlaubnis (einschließlich Erlaubnisurkunde) (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes) |
80 - 300 |
29.2.3 |
Änderung einer Buchmachererlaubnis einschließlich Änderung oder Neuausfertigung einer Erlaubnisurkunde (§ 2 Absatz 2 Satz 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes) |
20 - 200 |
29.2.4 |
Zulassung einer Nebenstelle (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes) |
50 - 300 |
29.2.5 |
Werbeerlaubnis (§ 5 Absatz 3 Satz 2 GlüStV) |
100 - 300 |
29.2.6 |
Änderungen einer Werbeerlaubnis (§ 5 Absatz 3 Satz 2 GlüStV) |
20 - 200 |
29.2.7 |
Sonstige Genehmigungen im Rennwett- und Lotteriegesetz Buchmacher betreffend (Auffangtatbestand) |
50 - 250 |
30[*] |
Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens |
|
30.1 |
Allgemeines |
|
30.1.1 |
Gebühren- und auslagenfrei sind öffentliche Leistungen aus Anlass |
|
30.1.1.1 |
der Änderung von Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Gemarkungsgrenzen, |
|
30.1.1.2 |
der Verschmelzung von Flurstücken, |
|
30.1.1.3 |
der Berichtigung von Fehlern im Liegenschaftskataster, |
|
30.1.1.4 |
der Festsetzung von Grenzen in Fällen des § 5 Absatz 5 VermG, |
|
30.1.1.5 |
der Übernahme von Änderungen in den Eigentümerangaben, Flurstücksnummern, Nutzungsarten, Bodenschätzungsergebnissen und Lagebezeichnungen in das Liegenschaftskataster, |
|
30.1.1.6 |
der Erhebung und gegebenenfalls notwendigen Einmessung der Nutzungsarten und topographischen Objekte von Amts wegen, mit Ausnahme der Gebäude, |
|
30.1.1.7 |
der Führung von weiteren flurstücksbezogenen Angaben im Liegenschaftskataster, |
|
30.1.1.8 |
der Grenzfeststellung zur Prüfung der Abmarkung von Amts wegen, |
|
30.1.1.9 |
der Grenzfeststellung zur Abmarkung von Landesgrenzpunkten von Amts wegen, |
|
30.1.1.10 |
der Sicherung gefährdeter Vermessungs- oder Grenzzeichen, |
|
30.1.1.11 |
der Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken, |
|
30.1.1.12 |
der Zerlegung von Flächen örtlich zusammenhängenden Grundeigentums von Amts wegen. |
|
30.1.2 |
In der Gebühr sind auch die Kosten für Messgehilfen und sonstige Hilfskräfte, Geräte, das Überlassen von Grenzzeichen sowie für die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Dienstreiseverkehr inbegriffen. |
|
30.1.3 |
Soweit es sich bei den nachstehenden öffentlichen Leistungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. |
|
30.1.4 |
Bei Liegenschaftsvermessungen sind die Fertigung der Vermessungsschriften sowie die Bekanntgabe der Veränderungen in der Gebühr inbegriffen. |
|
30.1.5 |
Werden in einer Liegenschaftsvermessung Flurstücke, unabhängig von der Reihenfolge, verschmolzen und zerlegt, ist die Gebühr für denjenigen Verfahrensweg festzusetzen, für den sich die geringste Gebühr ergibt. Bei Flurstücken der Gebietskörperschaften wird dabei zur Berechnung der Gebühr nicht zwischen öffentlichem und fiskalischem Eigentum unterschieden. |
|
|
Resultieren aus der möglichen Bearbeitung in mehreren Liegenschaftsvermessungen in der Summe geringere Gebühren als bei der Bearbeitung in einer Liegenschaftsvermessung, ist nach diesem günstigeren Verfahrensweg abzurechnen. |
|
30.1.6 |
Für die Ermittlung der Faktoren nach Nummer 30.6.3.1 sind die Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) der betroffenen Flurstücke heranzuziehen. Hiervon ausgenommen sind Flurstücke, die in Umlegungen nach dem Baugesetzbuch gebildet werden; bei diesen Flurstücken sind die Zuteilungswerte heranzuziehen. |
|
|
Liegen noch keine Bodenrichtwerte vor oder sind die vorliegenden Bodenrichtwerte durch Änderung des Entwicklungszustands (§ 196 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 5 der Immobilienwertermittlungsverordnung) auf Grund von Maßnahmen der Bauleitplanung oder Baulanderschließung nicht mehr aktuell, sind Bodenrichtwerte vergleichbarer Gebiete im Benehmen mit dem Gutachterausschuss heranzuziehen. Stehen Bodenrichtwerte vergleichbarer Gebiete nicht zur Verfügung, ist eine sachgerechte Einstufung in eine Wertklasse nach Nummer 30.6.3.1 vorzunehmen. Werden in einer Zerlegung künftige Bauplätze gebildet, so ist der Bodenrichtwert vergleichbarer erschlossener Bauflächen anzusetzen. |
|
|
Für Flächen mit einer dauerhaften öffentlichen Zweckbindung, die eine privatwirtschaftliche Nutzung ausschließt (Gemeinbedarfsflächen), gelten folgende Besonderheiten: |
|
|
Für öffentliche Verkehrsflächen, die nach der Liegenschaftsvermessung weiterhin öffentliche Verkehrsflächen bleiben, gilt der Faktor nach Nummer 30.6.3.2. Für die sonstigen Gemeinbedarfsflächen, die nach der Liegenschaftsvermessung weiterhin sonstige Gemeinbedarfsflächen bleiben, gilt der Faktor nach Nummer 30.6.3.3. Wird bei der Liegenschaftsvermessung einer öffentlichen Verkehrsfläche oder sonstigen Gemeinbedarfsfläche ein Flurstück oder Zuflurstück gebildet, welches nicht Gemeinbedarfsfläche bleibt, ist für das abgetrennte Flurstück oder Zuflurstück der Bodenrichtwert des angrenzenden Flurstücks heranzuziehen. |
|
|
Wird ein Teil einer öffentlichen Verkehrsfläche zu einer sonstigen Gemeinbedarfsfläche, dann gilt für diese Teilfläche der Faktor nach Nummer 30.6.3.3. |
|
|
Wird ein Teil einer sonstigen Gemeinbedarfsfläche zu einer öffentlichen Verkehrsfläche, dann gilt für diese Teilfläche der Faktor nach Nummer 30.6.3.2. |
|
30.1.7 |
Als Baukosten nach Nummer 30.2.4.1 in Verbindung mit Nummer 30.6.4 sind die Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer des Gebäudes oder vergleichbarer Gebäude zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes heranzuziehen. Ausreichend ist die sachgerechte Einstufung in die jeweilige Wertklasse nach Nummer 30.6.4. |
|
30.1.8 |
Die interne Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt die Empfängerin oder den Empfänger, Geobasisinformationen für den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch einschließlich Betrieb eines internen Informationssystems zu verwenden. Als interne Verwendung gilt auch |
|
30.1.8.1 |
die Weitergabe an Dritte, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, |
|
30.1.8.2 |
die unentgeltliche Präsentation in Verbindung mit thematischen Informationen in einer einzigen Darstellung mit einem Umfang von maximal 1 000 000 Pixel im Internet ohne Möglichkeit des Druckens und Herunterladens in einer höheren Auflösung als der Bildschirmauflösung. |
|
30.1.9 |
Die externe Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt die Empfängerin oder den Empfänger, Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten zu verwenden und diese an Dritte weiterzugeben (Veredlung). |
|
30.2 |
Liegenschaftsvermessung und Umlegung |
|
30.2.1 |
Flurstückszerlegung |
|
30.2.1.1 |
Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken, außer nach den Nummern 30.1.1.1 bis 30.1.1.3 und 30.1.1.12, 30.2.2 oder 30.2.3, einschließlich Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen |
100 Prozent nach Nummer 30.6.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3 |
|
Maßgebend ist der höchste Faktor nach Nummer 30.6.3, der sich für die gebildeten Flurstücke oder Zuflurstücke je Ausgangsflurstück ergibt. |
|
30.2.1.2 |
Zerlegung eines Ausgangsflurstücks ausschließlich in Splitterflächen (kleine und schmale Restflächen) im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsflächen und ein weiteres Flurstück |
70 Prozent nach Nummer 30.6.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3 |
30.2.1.3 |
Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen, wenn die Abmarkung mit der Bildung der Flurstücke oder Zuflurstücke erfolgt |
100 Prozent nach Nummer 30.6.2.5, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3 |
30.2.2 |
Umlegung nach dem Baugesetzbuch |
|
30.2.2.1 |
Bearbeitung von Umlegungen nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches, Arbeiten zur Abgrenzung des Umlegungsgebiets und gegebenenfalls des neu zu ordnenden Ersatzlands nach § 55 Absatz 5 BauGB außerhalb des Umlegungsgebiets, Bildung der neuen Flurstücke |
|
|
Dabei gilt folgende Festlegung: |
|
|
Faktor A wird bestimmt durch die allgemeine Art der baulichen Nutzung (Bauflächen) gemäß § 1 Absatz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO). |
|
|
Für Wohnbauflächen (W), gemischte Bauflächen (M) und Sondergebiete (SO), die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO), ist |
|
|
A = 1,6 |
|
|
und für gewerbliche Bauflächen (G) sowie sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) ist |
|
|
A = 3,0 |
|
|
anzusetzen. |
|
|
Umfasst eine Baulandumlegung verschiedene Bauflächen, sind gesonderte Abrechnungsgebiete oder -einheiten für die jeweilige Baufläche zu bilden. |
|
|
Für die Berechnung der Gebühr ist nur ein Ausgangsflurstück (Nummer 30.6.2.1) für das Umlegungsgebiet, beziehungsweise jeweils ein Ausgangsflurstück je Abrechnungsgebiet, sofern wegen verschiedener Bauflächen gesonderte Abrechnungsgebiete oder -einheiten zu bilden sind, in Ansatz zu bringen. |
100 Prozent nach Nummer 30.6.2.1, 30.6.2.2.1 und 30.6.2.3, multipliziert mit dem maßgeblichen Faktor nach Nummer 30.6.3.1, multipliziert mit dem Faktor A |
|
Maßgebend ist der, gegebenenfalls gesondert für die jeweilige Baufläche zutreffende, Faktor nach Nummer 30.6.3.1, der sich für den durchschnittlichen Zuteilungswert der gebildeten bebaubaren Flurstücke beziehungsweise der Flächen für die geplante sonstige Nutzung nach Nummer 30.1.6 ergibt. |
|
30.2.2.2 |
Im Fall der Übertragung nach § 46 Absatz 4 Satz 1 BauGB |
110 Prozent nach Nummer 30.2.2.1 |
30.2.2.3 |
Arbeiten zur Änderung eines Umlegungsplans vor dessen Inkrafttreten |
nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1), |
30.2.2.4 |
Ermäßigung |
|
|
sofern die Zuteilung überwiegend nicht selbst durchgeführt wird |
20 Prozent nach Nummer 30.2.2.1 |
30.2.2.5 |
Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen bis zum Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans nach § 66 Absatz 1 BauGB |
100 Prozent nach Nummer 30.6.2.5, multipliziert mit dem maßgeblichem Faktor nach Nummer 30.6.3.1 |
30.2.3 |
Langgestreckte Anlagen |
|
30.2.3.1 |
Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken aus Anlass des erfolgten Neu- oder Ausbaus, der erfolgten Verlegung, Verbreiterung oder Verschmälerung von Straßen, Wegen, Bahnen, Gewässern oder Dämmen (langgestreckte Anlagen) mit einer neuen Achslänge von mehr als 100 m. Die Gebühr nach Nummer 30.2.3.1 beinhaltet die Bildung von Flurstücken für sonstige Anlageflächen, die unmittelbar an die zu vermessende Anlage angrenzen und mit ihr im Wesentlichen gleich laufen, im gleichen Arbeitsgang und die Vermessung kreuzender, einmündender oder in ihrem Verlauf veränderter Anlagen, soweit nicht hierfür wegen eigenen Anlasses gesonderte Gebühren nach Nummer 30.2.1 oder 30.2.3 zu erheben sind, inklusive Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen. |
|
|
Die Achslänge wird begrenzt durch die senkrechte Projektion des ersten und des letzten Grenzpunkts auf die Achse des zu vermessenden Teils der langgestreckten Anlage. |
100 Prozent nach Nummer 30.6.2.1, 30.6.2.2.1 und 30.6.2.3, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3.2 |
|
Maßgebend ist der Faktor nach Nummer 30.6.3.2, der sich für die beantragte langgestreckte Anlage ergibt. |
|
30.2.3.2 |
Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken ausschließlich aus Anlass des Wechsels der Straßenbaulast oder der Änderung der Klassifizierung unabhängig von der Achslänge. |
100 Prozent nach Nummer 30.6.2.1, 30.6.2.2.1 und 30.6.2.3, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3.2 |
|
Maßgebend ist dabei der Faktor nach Nummer 30.6.3.2 der Anlage vor dem Wechsel der Straßenbaulast oder vor einer Änderung der Klassifizierung. |
|
30.2.3.3 |
Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen, wenn die Abmarkung mit der Bildung der Flurstücke oder Zuflurstücke erfolgt. |
100 Prozent nach Nummer 30.6.2.5, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3.2 |
30.2.4 |
Gebäudeaufnahme |
|
30.2.4.1 |
Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf demselben Flurstück, die nach dem 31. Dezember 1979 fertig gestellt wurden. Wenn gleichzeitig mehrere Gebäude oder Gebäudeteile aufgenommen werden, ist von der Summe der Baukosten auszugehen. |
|
30.2.4.1.1 |
Aufnahme von bis zu fünf Gebäuden oder Gebäudeteilen |
100 Prozent nach Nummer 30.6.4 |
30.2.4.1.2 |
Für je ein bis fünf weitere Gebäude oder Gebäudeteile erhöht sich der Prozentsatz nach Nummer 30.2.4.1.1 um jeweils 30 Prozent. |
|
30.2.4.2 |
Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die bis zum 31. Dezember 1979 fertig gestellt wurden, oder Aufnahme infolge der Beseitigung oder Änderung der Zweckbestimmung von Gebäuden oder Gebäudeteilen oder Aufnahme einer Wärmedämmung, die an einem im Liegenschaftskataster nachgewiesenen, aber ansonsten im Grundriss unveränderten Gebäude nachträglich angebracht wurde. |
gebühren- und auslagenfrei |
30.2.5 |
Nachträgliche Änderung der Antragstellung (Nummer 36 der LK-Vorschrift (VwVLK)) oder Aufhebung einer Katastervermessung (Nummer 37 VwVLK) |
|
30.2.5.1 |
Nachträgliche Änderung der Antragstellung |
nach Nummer 30.2.1 |
30.2.5.2 |
Aufhebung einer Katastervermessung |
nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1), bei der Aufhebung einer Verschmelzung höchstens die Gebühr, die sich für die Zerlegung nach Nummer 30.2.1 ergeben würde |
30.2.6 |
Grenzfeststellung |
|
|
Maßgebend ist jeweils der höchste Faktor nach Nummer 30.6.3, der sich aus den Wertklassen der angrenzenden Flächen ergibt. |
|
30.2.6.1 |
Grenzfeststellung zur Abmarkung |
|
|
auf Antrag |
100 Prozent nach Nummer 30.6.2.4 und 30.6.2.5, multipliziert mit dem entsprechenden Faktor nach Nummer 30.6.3 zuzüglich 200 |
30.2.6.2 |
Grenzfeststellung zur Prüfung der Abmarkung |
|
|
auf Antrag |
100 Prozent nach Nummer 30.6.2.4 multipliziert mit dem entsprechenden Faktor nach Nummer 30.6.3 zuzüglich 200 |
30.2.6.3 |
Nachholen der Abmarkung von Punkten, die vor dem 10. Dezember 2010 zeitweilig ausgesetzt wurde |
gebühren- und auslagenfrei |
30.3 |
Liegenschaftskataster |
|
30.3.1 |
Fortführung des Liegenschaftskatasters |
|
30.3.1.1 |
nach Nummer 30.2.1, 30.2.3, 30.2.4 oder 30.2.5.1 |
35 Prozent nach Nummer 30.2.1.1, 30.2.1.2, 30.2.3.1, 30.2.3.2 oder 30.2.4.1 |
30.3.1.2 |
nach Nummer 30.2.5.2 |
nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1) |
30.3.1.3 |
nach Nummer 30.2.6 |
gebühren- und auslagenfrei |
30.3.2 |
Übernahme des neuen Rechtszustands in das Liegenschaftskataster |
|
30.3.2.1 |
Umlegungsplan, Vorwegnahme der Entscheidung oder Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach dem Baugesetzbuch, einschließlich Erteilung der Eignungsbescheinigung |
15 Prozent nach Nummer 30.2.2.1 |
30.3.2.2 |
Plan nach §§ 58, 100 oder 103f FlurbG |
|
|
je Flurstück im neuen Bestand, mit Ausnahme von in der Form unveränderten Flurstücken des alten Bestands |
15 |
30.4 |
Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters |
|
30.4.1 |
Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen |
|
30.4.1.1 |
zum Zweck der Erledigung von Vermessungsaufgaben nach dem Vermessungsgesetz |
gebühren- und auslagenfrei |
30.4.1.2 |
zum Zweck der Erledigung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch oder dem Flurbereinigungsgesetz und für Verfahren des freiwilligen Nutzungstausches |
gebühren- und auslagenfrei |
30.4.1.3 |
zum Zweck der Grundbuchführung |
gebühren- und auslagenfrei |
30.4.1.4 |
zum Zweck der Bodenschätzung oder Einheitsbewertung des Grundbesitzes |
gebühren- und auslagenfrei |
30.4.1.5 |
für ausschließlich wissenschaftliche Zwecke, an denen ein besonderes Interesse der Vermessungsverwaltung besteht |
gebühren- und auslagenfrei |
30.4.1.6 |
zum Zweck der Schulausbildung in begrenztem Datenumfang |
gebühren- und auslagenfrei |
30.4.2 |
Erteilung von Auskünften |
|
30.4.2.1 |
einfacher Art |
gebühren- und auslagenfrei |
30.4.2.2 |
nicht einfacher Art |
nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1) |
30.4.2.3 |
für erwerbswirtschaftliche Zwecke |
|
30.4.2.3.1 |
je Vorhaben |
25 |
30.4.2.3.2 |
bei gleichzeitiger Erteilung entsprechender Auszüge nach Nummer 30.4.3.3.2.1 und 30.4.3.3.2.2 pro Vorhaben je Auszug |
gebühren- und auslagenfrei |
30.4.3 |
Übermittlung und interne Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters |
|
30.4.3.1 |
Digitale Datensätze |
|
30.4.3.1.1 |
Komplettausgabe eines Flurstücks in objektstrukturierter Form aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) |
|
|
bis 1000 Flurstücke |
3,80 multipliziert mit F, mindestens 50 |
|
mehr als 1000 bis 10 000 Flurstücke |
1,90 multipliziert mit F, zuzüglich 1 900 |
|
mehr als 10 000 bis 100 000 Flurstücke |
0,95 multipliziert mit F, zuzüglich 11 400 |
|
mehr als 100 000 bis 1 000 000 Flurstücke |
0,475 multipliziert mit F, zuzüglich 58 900 |
|
mehr als 1 000 000 Flurstücke |
0,2375 multipliziert mit F, zuzüglich 296 400 |
|
Dabei gilt: F = Zahl der Flurstücke |
|
30.4.3.1.2 |
Ausgabe des ALKIS-Datensatzes »Objektbereich Eigentümer« |
20 Prozent nach Nummer 30.4.3.1.1, mindestens 50 |
30.4.3.1.3 |
Komplettausgabe eines Flurstücks aus ALKIS ohne den »Objektbereich Eigentümer« |
80 Prozent nach Nummer 30.4.3.1.1, mindestens 50 |
30.4.3.1.4 |
Datenbestand aus ALKIS als Rasterdaten (bildorientiertes Format) |
25 Prozent nach Nummer 30.4.3.1.1, mindestens 50 |
30.4.3.2 |
Fortführungsdatensatz für die Aktualisierung des ursprünglich bezogenen Datenbestandes |
jährlich 18 Prozent nach Nummer 30.4.3.1.1 bis 30.4.3.1.4, mindestens 50 |
30.4.3.3 |
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster als Kopie, als Ausdruck oder für den Druck vorbereitet |
|
30.4.3.3.1 |
in alphanumerischer Form |
|
30.4.3.3.1.1 |
je Flurstücksnachweis, Flurstücks- und Eigentümernachweis oder Grundstücksnachweis |
10 |
30.4.3.3.1.2 |
je Bestandsnachweis |
20 |
30.4.3.3.1.3 |
andere Auszüge je Seite (DIN A4) |
2, mindestens 15 |
30.4.3.3.2 |
in graphischer Form |
|
30.4.3.3.2.1 |
bis einschließlich DIN A3 je Auszug |
20 |
30.4.3.3.2.2 |
größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0 je Auszug |
40 |
30.4.3.3.3 |
Mehrfertigungen der analogen Auszüge, falls diese gleichzeitig mit dem Auszug hergestellt werden, je Mehrfertigung |
20 Prozent nach Nummer 30.4.3.3.1 und 30.4.3.3.2 |
30.4.3.4 |
Ergebnisse von Auswertungen aus ALKIS in analoger oder digitaler Form |
50 - 2 000 000 |
30.4.3.5 |
Die obere Landesbehörde kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde schriftliche Vereinbarungen über die Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters abschließen, in denen von dem Gebührenansatz nach Nummer 30.4.3 abgewichen wird, sofern die Vereinbarungen eine großflächige, mindestens landkreisübergreifende Datennutzung zur Erledigung öffentlicher Aufgaben für einen Nutzerkreis regeln, eine regelmäßige Datenbereitstellung und eine regelmäßig anfallende, pauschalisierte Abrechnung vorsehen. |
|
30.4.4 |
Erteilung des Rechts zur externen Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters |
|
30.4.4.1 |
für das Recht zur Weitergabe der Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten |
50 - 2 000 000 |
30.4.4.2 |
für kulturelle, wissenschaftliche Zwecke, amtliche Bekanntmachungen oder aktuelle Berichterstattung in der Presse |
gebühren- und auslagenfrei |
30.5 |
Sonstige öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens |
|
30.5.1 |
Beglaubigung von |
|
30.5.1.1 |
Auszügen aus dem Liegenschaftskataster |
100 Prozent nach Nummer 30.4.3.3.1 und 30.4.3.3.2, je Beglaubigung mindestens 15 |
30.5.1.2 |
Auszügen aus dem Liegenschaftskataster zu den in Nummer 30.4.1 genannten Zwecken |
gebühren- und auslagenfrei |
30.5.1.3 |
Mehrfertigungen von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster |
|
30.5.1.3.1 |
gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstfertigung |
gebühren- und auslagenfrei |
30.5.1.3.2 |
nicht gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstfertigung, jedoch bei Vorlage der Erstbeglaubigung und Beglaubigung der Übereinstimmung zum Zeitpunkt der Erstbeglaubigung ohne Rücksicht auf die Anzahl |
15 |
30.5.2 |
Erteilung von Bescheinigungen zum Zweck der Löschung gegenstandsloser Eintragungen im Grundbuch auf Anforderung des Grundbuchamts |
gebühren- und auslagenfrei |
30.5.3 |
Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens, die in den Nummern 30.2.1 bis 30.5.2 nicht erfasst sind, soweit die Bemessung der Gebühr nach dem Zeitaufwand geboten ist |
nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1) |
30.5.4 |
Zurücknahme eines Antrages auf öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens |
|
|
Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung des amtlichen Vermessungswesens zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die öffentliche Leistung aber noch nicht zu Ende geführt war. |
nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1), aber höchstens die Gebühr, die sich für die öffentliche Leistung ergeben würde |
30.6 |
Gebührenwerte |
|
30.6.1 |
Gebühr nach dem Zeitaufwand |
|
30.6.1.1 |
je Stunde vermessungstechnischer Außentätigkeit eines Vermessungstrupps |
75 - 200 |
30.6.1.2 |
im Übrigen je Stunde eines Mitarbeiters, wobei jeweils eine angefangene halbe Stunde als halbe Stunde gilt |
52 - 105 |
30.6.2 |
Basisbetrag |
|
30.6.2.1 |
je zu zerlegendes Ausgangsflurstück |
150 |
30.6.2.2 |
für die Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken |
|
30.6.2.2.1 |
je Flurstück oder Zuflurstück |
220 |
30.6.2.2.2 |
Ermäßigung des Basisbetrags nach Nummer 30.6.2.2.1 bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in zwei Flurstücke oder Zuflurstücke mit einer oder beiden Flächen bis 75 m2 für ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2 |
100 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 30.6.2.2.1 |
|
sowie für das weitere Flurstück oder Zuflurstück, unabhängig von der Fläche |
50 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 30.6.2.2.1 |
30.6.2.2.3 |
Ermäßigung des Basisbetrags nach Nummer 30.6.2.2.1 bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in drei oder mehr Flurstücke oder Zuflurstücke, davon mindestens ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2, für ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2 |
100 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 30.6.2.2.1 |
|
sowie für jedes weitere Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2 |
50 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 30.6.2.2.1 |
30.6.2.2.4 |
Erhöhung des Basisbetrags nach Nummer 30.6.2.2.1 je Flurstück oder Zuflurstück größer als 599 m2 |
|
|
und je Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche von 525 m2 bis 599 m2, solange diesem jeweils ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2 aus demselben Ausgangsflurstück zugeordnet werden kann und die Summe dieser beiden Flurstücke oder Zuflurstücke größer als 599 m2 ist |
100 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 30.6.2.2.1 |
|
Pro Ausgangsflurstück bleibt ein Flurstück oder Zuflurstück, für das die vorstehende Definition zutrifft, unberücksichtigt. |
|
30.6.2.3 |
je Grenzpunkt der neuen Grenze |
40 |
30.6.2.4 |
für die Grenzfeststellung |
|
|
je Grenzpunkt |
60 |
30.6.2.5 |
für die Abmarkung |
|
|
je Grenzpunkt |
60 |
30.6.3 |
Wertklassen |
|
30.6.3.1 |
Bodenrichtwert in Euro/m2 |
Faktor |
|
bis 10 |
1,0 |
|
über 10 bis 100 |
1,7 |
|
über 100 bis 300 |
2,3 |
|
über 300 bis 1000 |
3,0 |
|
über 1000 |
3,7 |
30.6.3.2 |
Klassifizierung |
Faktor |
|
Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Landesstraßen, Schienenbahnen, Gewässer 1. Ordnung |
2,0 |
|
Kreisstraßen, Gemeindestraßen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Straßengesetzes, Gewässer 2. Ordnung über 3 m durchschnittliche Flurstücksbreite |
1,6 |
|
Wege, sonstige Gewässer, Dämme |
1,3 |
30.6.3.3 |
Sonstige Gemeinbedarfsflächen |
Faktor |
|
außerhalb der Ortslage |
1,0 |
|
innerhalb der Ortslage |
1,7 |
30.6.4 |
Baukosten in Euro |
|
|
bis 25 000 |
150 |
|
mehr als 25 000 bis 100 000 |
300 |
|
mehr als 100 000 bis 400 000 |
450 |
|
mehr als 400 000 bis 800 000 |
750 |
|
mehr als 800 000 bis 2 000 000 |
1 200 |
|
mehr als 2 000 000 bis 5 000 000 |
1 800 |
|
mehr als 5 000 000 je angefangene 5 000 000 |
1 800 |
31 |
Veterinärwesen |
|
31.1 |
Genehmigung von Ausnahmen von Einfuhrverboten und Beschränkungen und zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr auf der Grundlage von § 14 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), insbesondere nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung und der Tierimpfstoff-Verordnung |
10 - 500 |
31.2 |
Genehmigung von Ausnahmen vom Verbot der Anwendung bestimmter Tierimpfstoffe im Einzelfall gemäß § 11 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 oder 2 TierGesG für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel mit Zulassung in einem anderen Staat für die betreffende Tierart |
nach Aufwand |
31.3 |
Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie nach Artikel 3 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, zuletzt ber. ABI. L 160 vom 12.6.2013, S. 16), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/1979 (ABI. L 285 vom 1.11.2017, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
|
|
Zulassung von Betrieben nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, ber. ABl. L 348 vom 4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
100 - 5 000 |
31.4 |
Veterinärbehördliche Betriebskontrolle nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgeht, auch für besondere Verrichtungen im Zusammenhang mit der Betriebsüberwachung oder auf besonderen Wunsch (zusätzliche Untersuchungen, Beratungen und dergleichen) einschließlich Kontrollen im Zusammenhang mit Exportanforderungen von Drittländern |
|
|
je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt |
16,25 |
31.5 |
Sonstige veterinärbehördliche Begutachtung, Überwachung, Überprüfung, Zulassung, Genehmigung oder Erlaubnis von Einrichtungen, Anlagen und Betrieben sowie Kontrollen nach §§ 65, 69 und 98 des Arzneimittelgesetzes, der auf § 56a Absatz 3 sowie § 57 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes gestützten Rechtsverordnungen, Heilmittelwerbegesetz, § 19 des Betäubungsmittelgesetzes sowie §§ 6 und 13 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in tierärztlichen Hausapotheken und bei Personen, die als Nichttierärzte berufsmäßig tierheilkundlich tätig sind und Kontrollen von privaten Laboratorien, die TSE-Untersuchungen durchführen |
|
|
je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt |
16,25 |
|
Bei der Tätigkeit eines Regierungspräsidiums als Vor-Ort-Regierungspräsidium ist für die Hin- und Rückfahrt der landesweite durchschnittliche Zeitaufwand zu Grunde zu legen. |
|
31.6 |
Anordnungen und Maßnahmen nach veterinärrechtlichen Vorschriften insbesondere nach der Einhufer-Blutarmut-Verordnung, der Brucellose-Verordnung, der Geflügelpest-Verordnung, der Geflügel-Salmonellen-Verordnung, der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand, der Schweinepest-Verordnung, der Tierimpfstoff-Verordnung, der Tierseuchenerreger-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung sowie dem Tierische Nebenprodukte Beseitigungsrecht, ausgenommen solche nach Nummer 12.2 |
20 - 2 500 |
31.7 |
Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. |
nach Aufwand |
32 |
Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) |
|
32.1 |
Erteilung von Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1 000 Euro sowie Erteilung von sonstigen Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro |
gebührenfrei |
32.2 |
sofern entsprechend Nummer 32.1 der Verwaltungsaufwand überschritten wird, bei |
|
32.2.1 |
Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein erheblicher Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht |
100 - 250 |
32.2.2 |
Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein hoher Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden) entsteht |
250 - 500 |
32.3 |
Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten entsprechend dem Bearbeitungsaufwand, sofern entsprechend Nummer 32.1 der Verwaltungsaufwand überschritten wird |
100 - 500 |
32.4 |
Im Einzelfall kann eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes festgesetzt werden, wenn die Bearbeitung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, dessen Kosten durch eine Gebühr nach Nummer 32.2 bis 32.3 nicht angemessen abgegolten würden. Ist mit einem solchen Aufwand zu rechnen, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller vorher darauf hinzuweisen. Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist besonders zu begründen. |
|
|
Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde beträgt |
|
32.4.1 |
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte |
72 |
32.4.2 |
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte |
57 |
32.4.3 |
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte |
47 |
|
Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden. |
|
33 |
Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) |
|
|
Anmerkung: |
|
|
Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. |
|
33.1 |
Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG |
gebührenfrei |
33.2 |
Auskünfte |
|
|
Anmerkung: |
|
|
Besteht ein Auskunftsersuchen aus mehreren Einzelfragen, die keinen einheitlichen Lebenssachverhalt betreffen, so können mehrere Gebühren entsprechend der nachfolgenden Gebührenumfänge anfallen. |
|
33.2.1 |
Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang |
gebührenfrei |
|
Anmerkung: |
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Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist. |
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33.2.2 |
Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise |
30 bis 200 |
33.2.3 |
Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen |
200,01 bis 500 |
33.3 |
Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise |
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33.3.1 |
Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise |
15 bis 200 |
33.3.2 |
Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen |
200,01 bis 500 |
33.4 |
Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang |
15 bis 500 |
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Anmerkung zu Nummern 33.2 bis 33.4: |
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Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. |
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33.5 |
Veröffentlichungen nach § 11 LIFG |
gebührenfrei |
33.6 |
Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs |
bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30 |