GebVO-MLR
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung MLR - GebVO-MLR) Vom 11. Dezember 2018

§ 1 Gebührenregelungen

(1) Für den Geschäftsbereich des Ministeriums Ländlicher Raum werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden nach dem Vermessungsgesetz werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren für öffentliche Leistungen im Gebührenverzeichnis festgesetzt.
(2) Neben diesem Gebührenverzeichnis bestehen besondere Gebührenregelungen für Aufgabenbereiche der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf sowie des Landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg.

§ 2 Übergangsregelungen für öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens

(1) Für öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, ist die Gebührenverordnung MLR vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 146) in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung (bisherige Gebührenregelung) anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung überwiegend durchgeführt worden waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.
(2) Die bisherige Gebührenregelung ist auch anzuwenden bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters, wenn die Gebühr für die zugrunde liegende Liegenschaftsvermessung nach den bisherigen Gebührenregelungen festgesetzt wurde, sowie bei der Übernahme des neuen Rechtszustands von Bodenordnungen nach dem Flurbereinigungsgesetz oder nach dem 4. Teil des 1. Kapitels des Baugesetzbuchs (BauGB) in das Liegenschaftskataster, wenn der neue Rechtszustand vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten ist und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Fall der Änderung des Gebührenverzeichnisses.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft, mit Ausnahme der Nummer 30 der Anlage (Gebührenverzeichnis), die am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Monats in Kraft tritt.
Am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung tritt die Gebührenverordnung MLR vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 614) geändert worden ist (GebVO MLR 2007), außer Kraft, mit Ausnahme der Nummer 30 der Anlage
(Gebührenverzeichnis) der GebVO MLR 2007, die am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Monats außer Kraft tritt.

STUTTGART, den 11. Dezember 2018

HAUK

Anlage

(zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis (GebVerz-MLR)

Inhaltsverzeichnis

Gegenstand

Nummer

A. Allgemeine Bestimmungen

 

Allgemeine Gebühr

1

Ablehnung eines Antrages

2

Befreiungen

3

Beglaubigungen

4

Schreibgebühren und Ablichtungen

5

Schulbesuchsbescheinigungen, Schülerausweise

6

Verfahrensgebühren

7

Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen

8

Zurücknahme eines Antrages

9

B. Besondere Bestimmungen

 

Berufsausübung und Berufsbildung

10

Käse und Butter

11

Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle

12

Milch

13

Milcherhitzungseinrichtungen in Milchsammelstellen, Be- und Verarbeitungsbetrieben

14

Fischerei

15

Flurneuordnung und Landentwicklung

16

Forstverwaltung

17

Futtermittelüberwachung

18

Pflanzenschutz

19

Umsetzung und Kontrolle der Vermarktungsnormen und Handelsklassen

20

Prüfung von Qualitätswein b.A. und Schaumwein

21

Reben

22

Rebenpflanzgut

23

Saat- und Pflanzgutanerkennung nach § 28 Saatgutverkehrsgesetz

24

Tierkennzeichnung

25

Tierschutz

26

Tierzucht

27

Trinkwasserüberwachung

28

Totalisatoren, Buchmacher

29

Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens

30

Veterinärwesen

31

Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

32

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

33

A. Allgemeine Bestimmungen

Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro

 

Für die persönliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 10 LGebG. Soweit andere Rechtsvorschriften Gebührenbefreiungen vorsehen, bleiben diese unberührt.

 

 

Sofern die Gebühren Entgelte für Leistungen Dritter (zum Beispiel Untersuchungen durch Dienstleisterinnen oder Dienstleister) beinhalten, können sie abweichend von den nachfolgend geltenden Gebühren festgesetzt werden, sofern sich die Entgelte für die Leistungen Dritter ändern.

 

1

Allgemeine Gebühr

 

 

Für eine Leistung, für die in diesem Verzeichnis oder anderen Rechtsvorschriften weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann nach § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr bis 10 000 Euro erhoben werden.

 

2

Ablehnung eines Antrages

 

2.1

Wird ein Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der für die Erbringung dieser öffentlichen Leistung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 Euro, erhoben.

 

2.2

Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.

 

3

Befreiungen

 

3.1

Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist

10 - 5 000

3.2

Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr

20 - 100

4

Beglaubigungen

 

4.1

Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln

5 - 150

4.2

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen,

 

4.2.1

soweit sie die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

5

4.2.2

in anderen Fällen für jede angefangene Seite

2

4.2.3

bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl

5

 

Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses werden von der entsprechenden Schule gebührenfrei beglaubigt.

 

5

Schreibgebühren und Ablichtungen

 

5.1

Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je Seite

7,50

 

Jede angefangene Seite wird als ganze Seite gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet.

 

5.2

Schreibgebühr für Schriftstücke, die in einer anderen als deutscher Sprache abgefasst sind, je Seite

15

5.3

Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde

10

5.4

Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben:

 

5.4.1

bei einem Format bis zu DIN A4

 

 

für die erste Seite

1,20

 

für jede weitere Seite

0,80

5.4.2

bei einem größeren Format

 

 

für die erste Seite

1,60

 

für jede weitere Seite

1,20

5.5

Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen sowie Ausdrucke von Schulzeugnissen als elektronische Dokumente, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung

1,20

 

Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der entsprechenden Schule gebührenfrei zu erteilen.

 

6

Schulbesuchsbescheinigungen, Schülerausweise

 

 

Ersatzweise Ausstellung eines verloren gegangenen Schülerausweises

6

 

Anmerkungen:

 

 

(1) Für die erstmalige Ausstellung eines Schülerausweises in der jeweils besuchten Klasse werden keine Gebühren erhoben.

 

 

(2) Für die Ausstellung von sonstigen Schulbesuchsbescheinigungen werden keine Gebühren erhoben.

 

7

Verfahrensgebühren

 

 

Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren, insbesondere Widerspruch

 

7.1

Zurückweisung des Rechtsbehelfs

10 - 2 500

7.2

Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war

10 - 1 250

8

Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen

 

8.1

Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen

5 - 175

8.2

Ausstellung von Urkunden, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzurkunden

5 - 175

8.3

Ausstellung von Bescheinigungen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzbescheinigungen

5 - 175

9

Zurücknahme eines Antrages

 

 

Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen Gründen, die nicht in den Verantwortungsbereich der Behörde fallen, wird eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 LGebG erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die öffentliche Leistung aber noch nicht zu Ende geführt war. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Fortschritt der Bearbeitung.

5 - 10 000

B. Besondere Bestimmungen

Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro

 

Soweit Leistungen durch einen Betrieb gewerblicher Art erbracht werden, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

10

Berufsausübung und Berufsbildung

 

10.1

Erlaubnis zur Betätigung auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie unter der Berufsbezeichnung »Lebensmittelchemiker«

200

10.2

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (§ 11 des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg - VermG - und ÖbVI-Berufsordnung)

 

10.2.1

Bestellung (§ 11 Absatz 1 VermG)

1 000

10.2.2

Verlegung des Amtssitzes (§ 11 Absatz 5 VermG)

250

10.2.3

Bestellung eines Vertreters (§ 13 Absatz 1 und 2 ÖbVI-Berufsordnung)

100

10.2.4

Für die Bestellung eines Amtsverwesers und für Amtshandlungen aus Anlass des Erlöschens des Amtes werden keine Gebühren erhoben.

 

10.3

Leistungen zur Berufsbildung im Agrarbereich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), dem Schulgesetz für Baden-Württemberg und dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz

 

10.3.1

Anerkennung der fachlichen Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder (§ 30 BBiG)

gebührenfrei

10.3.2

Anerkennung der Ausbildungsstätte (§ 27 Absatz 3 BBiG)

100

10.3.3

Zulassung zur Fortbildungsprüfung (§ 56 BBiG)

350

10.3.3.1

Zulassung zur Fortbildungsprüfung ohne den Prüfungsteil »Berufsausbildung und Mitarbeiterführung«

200

10.3.3.2

Zulassung zur Fortbildungsprüfung für den Prüfungsteil »Berufsausbildung und Mitarbeiterführung« (je praktischer oder schriftlicher Prüfung oder Fallstudie 50 Euro)

150

10.3.3.3

Zulassung zur Wiederholung der Fortbildungsprüfung (je Prüfungsbestandteil, insbesondere praktische Meisterarbeit, schriftliche Prüfung, schriftliche Meisterarbeit, Betriebsbeurteilung, praktische Prüfung Berufsausbildung, schriftliche Prüfung Berufsausbildung, Fallstudie)

50

10.3.4

Überbetriebliche Ausbildung in den Berufen der Landwirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft nach dem Berufsbildungsgesetz

gebührenfrei

10.3.5

Besuch des Unterrichts an landwirtschaftlichen Fachschulen

gebührenfrei

10.3.6

Zulassung zur Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung und bei Wiederholung der Prüfung (je praktischer oder schriftlicher Prüfung 50 Euro)

100

10.3.7

Sonstige Leistungen zur Berufsbildung im Agrarbereich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), dem Schulgesetz für Baden-Württemberg und dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz

10 - 500

10.4

Leistungen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen im Zusammenhang mit dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung und dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg

 

10.4.1

Feststellung der Gleichwertigkeit

100 - 630

10.4.2

Ablehnung eines Antrages

10 - 630

10.4.3

Rücknahme eines Antrages

0 - 630

11

Käse und Butter

 

 

Käseverordnung

 

 

Butterverordnung

 

11.1

Berechtigung zur Führung der Bezeichnung »Markenkäse«, Widerruf der Berechtigung sowie Wiedererteilung dieser Berechtigung nach vorangegangenem Widerruf (§ 11 der Käseverordnung)

50 - 250

11.2

Berechtigung zur Führung der Bezeichnung »Deutsche Markenbutter«, Widerruf dieser Berechtigung sowie Wiedererteilung dieser Berechtigung nach vorangegangenem Widerruf (§ 8 der Butterverordnung)

50 - 250

12

Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle

 

 

Vorschriften des Rechts der Lebensmittel, der Tabakerzeugnisse, der Kosmetika und sonstigen Bedarfsgegenstände (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht) sowie des Weinrechts umfassen folgende Rechtsvorschriften:

 

 

Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,

 

 

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch hinsichtlich der Vorschriften für den Verkehr mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln,

 

 

Weingesetz,

 

 

Tabakerzeugnisgesetz,

 

 

EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz,

 

 

Vorläufiges Biergesetz

 

 

sowie die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Gesetze

 

12.1

Genehmigungen, Bewilligungen, amtliche Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Prüfungen auf Grund lebensmittel- oder weinrechtlicher Vorschriften

65 - 5 000

12.2

Anordnungen und Maßnahmen nach lebensmittelrechtlichen oder weinrechtlichen Vorschriften

65 - 2 500

12.3

Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt.

nach Aufwand

13

Milch

 

13.1

Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung (Milch-GüteDVO)

 

 

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung der Milch-Güteverordnung und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (VwV Milchgüte)

 

 

Anerkennung und Zulassung von Probenahmegeräten von Milchsammelwagen (§ 2 Absatz 1 Milch-GüteDVO und Nummer 2 VwV Milchgüte)

50 - 100

13.2

Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)

 

 

Entnahme und Untersuchung von Proben zur Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Tier-LMÜV)

50 - 100

14

Milcherhitzungseinrichtungen in Milchsammelstellen, Be- und Verarbeitungsbetrieben

 

 

Artikel 4 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), zuletzt ber. ABl. L 58 vom 3.3.2009, S. 3, die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55), zuletzt ber. ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 219, die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/1981 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

14.1

Prüfung für je angefangene 1000 Liter der Stundenleistung der Einrichtung

25, mindestens 200

14.2

Prüfung von Dauererhitzungsanlagen

50 - 250

14.3

Besondere Prüfung, die vom Besitzer der Einrichtung zu vertreten ist

50 - 250

15

Fischerei

 

 

Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)

 

 

Landesfischereiverordnung (LFischVO)

 

 

Bodenseefischereiverordnung (BodFischVO)

 

15.1

Zulassung der Teilung eines Fischereirechts (§ 8 Absatz 1 Satz 2, § 9 Satz 3 FischG)

30 - 80

15.2

Negativzeugnis Vorkaufsrecht (§ 8 Absatz 3 FischG)

30 - 80

15.3

Aufhebung von beschränkten Fischereirechten auf Antrag des Inhabers (§ 11 Absatz 1 FischG)

30 - 80

15.4

Erlaubnis zum Fischeinsatz (§ 14 Absatz 2 und 3 FischG, § 8 Absatz 3 LFischVO)

50 - 200

15.5

Aussetzung der Hegepflicht (§ 14 Absatz 5 FischG)

50 - 150

15.6

Beanstandungsbescheid (§ 19 Abs. 2 FischG)

100 - 200

15.7

Fristverlängerung (§ 20 Absatz 1 Satz 4 FischG)

30 - 50

15.8

Ausnahme vom Verbot schädigender Mittel (§ 38 Absatz 2 FischG)

50 - 200

15.9

Ausnahme von der Sicherung des Fischwechsels (§ 42 Absatz 3 FischG)

50 - 200

15.10

Erlaubnis zur Elektrofischerei (§ 6 LFischVO)

50 - 200

15.11

Erlaubnis zur Entnahme von Sand, Kies und Steinen (§ 9 Absatz 3 LFischVO)

15 - 100

15.12

Erteilung einer Befreiung nach § 22 LFischVO, § 25 Absatz 1 BodFischVO

15 - 100

16

Flurneuordnung und Landentwicklung

 

 

Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

 

16.1

Nachstehende Gebührentatbestände nach Nummern 16.1.1 bis 16.5 gelten für öffentliche Leistungen des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg als obere Flurbereinigungsbehörde und als untere Flurbereinigungsbehörde für die Stadtkreise.

 

16.1.1

Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes dienen, sind, soweit sie nicht das Rechtsbehelfsverfahren und öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens nach Nummer 30 betreffen, von allen Gebühren und Auslagen, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen, befreit (§ 108 FlurbG). Diese Befreiung ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn die jeweilige Flurbereinigungsbehörde versichert, dass ein Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes vorliegt und dass der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt.

 

16.1.2

Für Amtshandlungen der Flurbereinigungsbehörden, die zur Durchführung der Flurneuordnung und Landentwicklung nicht erforderlich sind (§ 107 FlurbG), werden Gebühren nach entsprechenden Tatbeständen dieses Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit in den Nummern 16.2 bis 16.5 keine besonderen Gebühren festgesetzt sind.

 

16.1.3

Soweit es sich bei den nachstehenden Amtshandlungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

16.2

Auszüge aus Rissen, Plänen und Karten der Flurbereinigungsverfahren

nach Nummer
30.4.3.3.2

16.3

Erteilung von Auskünften sowie Abzeichnungen aus Rissen und Karten, die bei den Flurbereinigungsbehörden nicht kopiert werden können

nach Nummer
30.4.2

16.4

Auszüge und Abschriften aus Verzeichnissen der Flurbereinigungsverfahren je angefangene Seite

nach Nummer
30.4.3.3.1.3

16.5

Mehrfertigungen, die gleichzeitig mit der Erstfertigung nach Nummer 16.2 und 16.4 hergestellt wurden, je Mehrfertigung

nach Nummer
30.4.3.3.3

17

Forstverwaltung

 

 

Bundeswaldgesetz (BWaldG)

 

 

Landeswaldgesetz (LWaldG)

 

 

Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) und Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes

 

17.1

Genehmigung der Umwandlung von Wald (§ 9 Absatz 1 LWaldG) in eine andere Nutzungsart

 

17.1.1

Genehmigung der Umwandlung in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche

30 - 1 000

17.1.2

In allen anderen Fällen

70 - 25 000

17.2

Genehmigung der befristeten Umwandlung von Wald (§ 11 Absatz 1 LWaldG)

70 - 25 000

17.3

Die Anerkennung von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und der Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18, 20 und 38 BWaldG) sowie die Verleihung und die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 19 BWaldG sowie § 57 Absatz 2 und 3 LWaldG) sind gebührenfrei.

 

17.4

Erteilung von Befreiungen von Verboten in Rechtsverordnungen der höheren Forstbehörde nach §§ 31 bis 33 in Verbindung mit § 36 sowie nach § 38 LWaldG auf Grundlage der jeweiligen Schutzverordnung

 

17.4.1

Die Erteilung von Befreiungen für Forschungs- und Lehrzwecke ist gebührenfrei.

 

17.4.2

Erteilung von Befreiungen in allen anderen Fällen

50 - 8 000

17.5

Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Absatz 2 FoVG

100

17.6

Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Absatz 4 FoVG

400 - 1 000

17.7

Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Absatz 4 FoVG

200 - 300

17.8

Bereitstellung von Registerauszügen

20 - 1 000

17.9

Durchführung von amtlichen Kontrollen weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden (nach § 18 Absatz 7 FoVG)

150 - 400

18

Futtermittelüberwachung

 

18.1

Zulassung zulassungsbedürftiger Betriebe und Registrierung registrierungsbedürftiger Betriebe nach der Futtermittelverordnung, Zulassung eines Betriebes gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, ber. ABI. L 50 vom 23.2.2008, S. 71) die zuletzt durch Verordnung (EU) 2015/1905 (ABI. L 278 vom 23.10.2015, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

25 - 5 000

18.2

Registrierung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 93), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2018/969 (ABI. L 174 vom 10.7.2018, S. 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

25

18.3

Zulassung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

50 - 500

18.4

Sonstige Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Ausnahmen auf Grund futtermittelrechtlicher Vorschriften, insbesondere für die Vergabe einer Kenn-Nummer nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission,82/471/EWG des Rates,83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, ber. ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 71), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2279 vom 11. Dezember 2017 (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 3),

 

 

für die Zulassung von Zusatzstoffen für Versuchszwecke nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, zuletzt ber. ABl. L 98 vom 13.4.2007, S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2294 der Kommission vom 9. Dezember 2015 (ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 3),

 

 

für das Ausstellen amtlicher Bescheinigungen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, ber. ABl. L 191 vom 28. 5. 2004, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/455 vom 16. März 2018 (ABl. L 77 vom 20. 3. 2018, S. 4), für die Genehmigung von Ausnahmen nach §§ 68 und 69 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB)

25 - 5 000

18.5

Anordnungen und Maßnahmen nach den Artikeln 18 bis 21, 27 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und nach § 39 LFGB

25 - 2 500

18.6

Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt.

nach Aufwand

19

Pflanzenschutz

 

19.1

Allgemeines

 

19.1.1

Für Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben. Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde beträgt

 

19.1.1.1

für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

72

19.1.1.2

für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

57

19.1.1.3

für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

47

19.1.1.4

Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden.

 

19.1.2

Neben der nach Nummer 19.5.1 bis 19.5.25 festzusetzenden Gebühr kann mit Ausnahme bei landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieben eine zusätzliche Gebühr bis zur Höhe des tatsächlichen Aufwands erhoben werden, falls auf Antrag des Auftraggebers

 

19.1.2.1

das Prüfungs- oder Untersuchungsergebnis schriftlich besonders erläutert wird oder

 

19.1.2.2

auf Grund des Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisses Behandlungs- oder Bearbeitungsvorschläge schriftlich erteilt werden.

 

19.1.3

Für Prüfungen, Untersuchungen und sonstige Leistungen, die auf Antrag außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht oder bevorzugt erledigt werden oder die über den üblichen Rahmen erheblich hinausgehen, sowie für Nachuntersuchungen kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

 

19.2

Auslagen im Bereich Pflanzenschutz

 

 

In den Gebühren sind die Auslagen für Geräteabnutzung und Verbrauchsmittel enthalten. Sofern diese Auslagen das übliche Maß übersteigen, kann entsprechender Ersatz gefordert werden. Als Auslagen sind neben den Gebühren, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, zu erstatten

 

19.2.1

Kosten für Postleistungen wie Ferngespräche, Fernkopien, Fernschreiben,

 

19.2.1.1

die der Gebührenschuldner beantragt hat,

 

19.2.1.2

die für die Mitteilung der Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisse erforderlich werden,

 

19.2.1.3

die für Rückfragen wegen ungenügender Angaben oder Bezeichnungen erforderlich werden,

 

19.2.2

Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials oder

 

19.2.3

Reisekostenvergütungen und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts.

 

 

Entfallen die Auslagen teilweise auf gebührenfreie und teilweise auf gebührenpflichtige Dienstgeschäfte oder werden bei der Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, sind die Auslagen anteilig zu berechnen. Von einer Erstattung der Reisekostenvergütungen kann bei Sammel- und Reihenuntersuchungen abgesehen werden, wenn hierbei auf den einzelnen Gebührenschuldner ein Betrag von weniger als 3 Euro entfallen würde.

 

19.3

Gebührenfreiheit, -ermäßigung, -verzicht und Erstattungsverzicht

 

19.3.1

Bei Prüfungen, Untersuchungen und sonstigen Leistungen, die überwiegend im wissenschaftlichen Interesse vorgenommen werden, kann die Gebühr ermäßigt werden oder die Festsetzung einer Gebühr unterbleiben, soweit mit gezielt eingeholtem Material wissenschaftliche Zweifelsfragen geklärt, neue Prüfungs- und Untersuchungsverfahren erprobt oder Demonstrationsmaterial für die Fortbildung gewonnen werden sollen.

 

19.3.2

Bei mündlichen Auskünften und Beratungen, die keine weiteren Kosten oder keinen besonderen Arbeitsaufwand erfordern, kann die Gebührenfestsetzung unterbleiben.

 

19.3.3

Bei regelmäßigen Prüfungen und Untersuchungen auf Grund von Verträgen können die Gebühren bis auf 25 Prozent der sich aus dem Gebührenverzeichnis ergebenden Beträge ermäßigt werden.

 

19.3.4

Bei zurückgenommenen Prüfungs- und Untersuchungsaufträgen, vor Beginn der Ausführung abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht auswertbaren Prüfungen und Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand von einem Zehntel bis zur vollen Höhe erhoben werden.

 

19.4

Auf die Gebührenerhebung von wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall bis zu einem Betrag von 52 Euro verzichtet werden.

 

19.5

Praktische Prüfung auf Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaftsverwaltung

 

19.5.1

Akarizide

 

 

Gemüsebau

1 785 - 2 855

 

Obstbau

1 725 - 1 960

 

Zierpflanzenbau

1 785 - 2 080

 

Sonderkulturen

nach Aufwand

 

Weinbau

1 100 - 1 550

19.5.2

Bakterizide

 

 

Allgemeine Einsätze

nach Aufwand

 

Obstbau

nach Aufwand

 

gegen Feuerbrand

4 400

19.5.3

Fungizide

 

 

Ackerbau

950 - 3 445

 

Gemüsebau

1 130 - 2 080

 

Obstbau (einschließlich Behandlung gegen Nectria)

1 845 - 3 150

 

Zierpflanzenbau (maximal 3 Behandlungen)

1 485

 

jede weitere Behandlung

360

 

Vorratsschutz

1 130 - 1 550

 

Sonderkulturen

1 155 - 3 245

 

Weinbau

1 300 - 1 850

19.5.4

Herbizide

 

 

Allgemeine Einsätze

1 430 - 1 605

 

Ackerbau

1 250 - 1 785

 

Gemüsebau

1 545

 

Obstbau

1 310 - 1 545

 

Zierpflanzenbau

1 130 - 1 545

 

Grünland

1 605 - 1 785

 

Sonderkulturen

1 155 - 2 200

 

Weinbau

1 300

19.5.5

Insektizide

 

 

Allgemeine Einsätze

895 - 2 970

 

Ackerbau

1 430 - 5 050

 

Gemüsebau

1 845 - 2 970

 

Obstbau

1 545 - 2 970

 

Zierpflanzenbau

1 785 - 2 970

 

Grünland

nach Aufwand

 

Sonderkulturen

715 - 3 410

 

Vorratsschutz

1 485 - 3 920

 

Weinbau

800 - 1 800

 

Bodeninsekten (allgemeine Einsätze)

825 - 2 750

19.5.6

Molluskizide

 

 

Allgemeine Einsätze

2 020 - 3 980

19.5.7

Nematizide

 

 

Allgemeine Einsätze

1 845 - 9 210

 

Bei zusätzlich erforderlichen Untersuchungen in größerer Bodentiefe Zuschlag von 50 Prozent der Gebühr

 

 

Weinbau

nach Aufwand

19.5.8

Repellents

 

 

Allgemeine Einsätze

1 190 - 1 545

 

Weinbau

1 050 - 1 650

19.5.9

Rodentizide

 

 

Allgemeine Einsätze

2 495 - 2 615

 

Vorratsschutz

2 320

 

Gehege- und Batterieversuche

nach Vereinbarung

19.5.10

Wachstumsregler

 

 

Allgemeine Einsätze

950 - 2 200

 

Ackerbau

1 190 - 2 970

 

Gametozide

nach Aufwand

 

Gemüsebau

nach Aufwand

 

Obstbau

595 - 3 685

 

Einzeluntersuchungen

nach Vereinbarung

 

Gesamtuntersuchungen

nach Vereinbarung

 

Zierpflanzenbau

1 310 - 2 735

 

jede weitere Behandlung

360

 

Versuche unter Glas

475

 

Sonderkulturen

2 200 - 2 420

 

Weinbau

 

 

Grundgebühr

entsprechend der Indikation

 

je zusätzliche Anwendung

320

 

je zusätzliche Auswertung

400

 

Zusatzstoffe

Gebührenhöhe wie bei Indikationen

19.5.11

Mittel in Sonderbereichen

 

 

Mittel zur Veredelung und zum Wundverschluss im Obstbau

770 - 1 210

 

Mittel in Champignonkulturen

2 675

19.5.12

Sensorische Prüfung von Erntegut

1 380 oder nach Aufwand

19.5.13

Verträglichkeitsprüfung

 

 

Ackerbau, Grünland und Sonderkulturen

nach Nummern 19.5.1 bis 19.5.12 (Wirksamkeitsprüfung)

 

Gemüsebau

75 Prozent der entsprechenden Wirksamkeitsprüfung

 

Obstbau

1 725

 

Einzeluntersuchung

nach Vereinbarung

 

Zierpflanzenbau

655 - 835

 

(Pflanzgutkosten werden getrennt berechnet)

Zuschlag für Unterglas-Versuche nach Nummer 19.5.18.2

 

Sonderkulturen

605 - 825

19.5.14

Resistenzprüfung

 

 

Kartoffeln gegen Kartoffelnematoden

10 - 655

 

Bohnen gegen Braunflecken

120

 

Kruziferen gegen Rübennematoden

20 - 120

 

Getreide gegen Getreidezystenälchen

240 - 360

 

Ertragsermittlung

360 - 475

 

zusätzliche Prüfungen

nach Aufwand

19.5.15

Prüfung auf Nebenwirkungen

nach Aufwand

19.5.16

Prüfung auf Verbesserung der Fruchtqualität im Obstbau

 

 

Einzeluntersuchung

1 210

 

Zusätzliche Merkmale

165

 

Gesamtuntersuchung

nach Vereinbarung

19.5.17

Ertragsfeststellungen

 

 

Ackerbau, Grünland

360 - 895

 

andere Kulturarten

nach Aufwand

 

Gemüsebau (einmalige Beerntung)

535 - 1 190

 

weitere Beerntungen

nach Aufwand

 

Obstbau

 

 

Einzeluntersuchungen

895 - 1 070

 

zusätzliche Merkmale

180

 

Gesamtuntersuchung

nach Vereinbarung

 

Sonderkulturen

nach Aufwand

19.5.18

Verschiedenes

 

19.5.18.1

Ackerbau

 

 

Qualitätsfeststellung

nach Aufwand

 

Triebkraftprüfung

535 - 1 070

 

Künstliche Infektion

475

 

Saatgutbehandlungsmittel

475

19.5.18.2

Zierpflanzenbau

 

 

Versuche unter Glas, zusätzlich

475

 

Weitere Behandlungen, je Behandlung

360

19.5.19

Prüfung auf Gärbeeinflussung

1 400 - 1 500

19.5.20

Prüfung sensorisch wahrnehmbarer Eigenschaften im Wein

1 500

19.5.21

Verwirrmethode

 

 

Obstbau

2 970

 

Weinbau

5 100 - 6 400

19.5.22

Prüfungen nach Guter Laborpraxis (GLP) nach § 19a des Chemikaliengesetzes

 

19.5.22.1

Rückstandsversuche im Freiland im Weinbau

 

 

Grundgebühr

3 000

 

je Rückstandsprobenahme

230

19.5.22.2

Ausbauversuche für Rückstandsuntersuchungen im Weinbau (einschließlich Probenahme, Most und Wein)

 

 

Grundgebühr

1 400 - 1 500

 

Weinausbau

1 400

19.5.22.3

Raubmilbenprüfungen im Weinbau

 

 

Grundgebühr

3 250

 

je Anwendung

350

 

je Auswertung

400

19.5.22.4

Sonstige GLP-Prüfungen

nach Vereinbarung

19.5.22.5

Rückstandsversuche im Freiland, im Acker-, Obst-, Gemüsebau und in Sonderkulturen

nach Vereinbarung

19.5.23

Prüfungen von Pflanzenschutzmitteln für noch nicht vorgesehene Anwendungsgebiete

nach Vereinbarung

19.5.24

Prüfung von Pflanzenschutzmitteln mit mehreren Vergleichsmitteln

Aufschlag für jedes zusätzliche Vergleichsmittel 1 /3 der entsprechenden Gebühr

19.5.25

Kosten für erhöhten Prüfungsaufwand

nach Aufwand

19.6

Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten

 

19.6.1

Anerkennung des Kontrollbetriebes für die Prüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten

100

19.6.2

Anerkennung für Filialbetriebe ohne eigenen Prüfstand

50

19.6.3

Änderung der Anerkennung eines Kontrollbetriebes

50

19.7

Pflanzenbeschauverordnung beziehungsweise Anbaumaterialverordnung

 

19.7.1

Import

 

19.7.1.1

Registrierung für die einmalige Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtiger Warenarten aus einem Drittland durch die Pflanzenbeschaustelle

10

19.7.1.2

Wegstreckenentschädigung pauschal

30

19.7.1.3

Ausstellung eines Pflanzenpasses je Sendung

5

19.7.1.4

Verpackungsholz pro angefangene Viertelstunde

15

19.7.1.5

Dokumentenkontrolle je Sendung

10

19.7.1.6

Wartezeiten, Nachkontrollen, Kontrollen außerhalb normaler Arbeitszeit, pro Viertelstunde zusätzlich

15

19.7.1.7

Nämlichkeitskontrolle je Sendung

 

19.7.1.7.1

bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe

10

19.7.1.7.2

größer

14

19.7.1.8

Phytosanitäre Untersuchungen

 

19.7.1.8.1

Stecklinge, Sämlinge (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse je Sendung

 

19.7.1.8.1.1

bis zu 10 000 Stück

22

19.7.1.8.1.2

pro weitere 1000 Stück

0,84

19.7.1.8.1.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.2

Sträucher, Bäume (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), andere holzige Baumschulerzeugnisse einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut) je Sendung

 

19.7.1.8.2.1

bis zu 1000 Stück

22

19.7.1.8.2.2

pro weitere 100

0,53

19.7.1.8.2.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.3

Zwiebel, Wurzelknollen, Wurzelstücke, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung

 

19.7.1.8.3.1

bis zu 200 kg Gewicht

22

19.7.1.8.3.2

pro weitere 10 kg

0,19

19.7.1.8.3.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.4

Samen, Gewebekulturen je Sendung

 

19.7.1.8.4.1

bis zu 100 kg Gewicht

22

19.7.1.8.4.2

pro weitere 10 kg

0,22

19.7.1.8.4.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.5

Andere Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in diesem Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, je Sendung

 

19.7.1.8.5.1

bis zu 5000 Stück

22

19.7.1.8.5.2

pro weitere 100

0,22

19.7.1.8.5.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.6

Schnittblumen je Sendung

 

19.7.1.8.6.1

bis zu 20 000 Stück

22

19.7.1.8.6.2

pro weitere 1000

0,17

19.7.1.8.6.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.7

Äste mit Blattwerk, Teile von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung

 

19.7.1.8.7.1

bis zu 100 kg Gewicht

22

19.7.1.8.7.2

pro weitere 100 kg

2,1

19.7.1.8.7.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.8

Gefällte Weihnachtsbäume je Sendung

 

19.7.1.8.8.1

bis 100 Stück

22

19.7.1.8.8.2

pro weitere 100

2,1

19.7.1.8.8.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.9

Blätter und Pflanzen (zum Beispiel Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung

 

19.7.1.8.9.1

bis zu 100 kg Gewicht

22

19.7.1.8.9.2

pro weitere 10 kg

2,1

19.7.1.8.9.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.10

Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung

 

19.7.1.8.10.1

bis zu 25 000 kg Gewicht

22

19.7.1.8.10.2

pro weitere 1000 kg

0,84

19.7.1.8.11

Kartoffelknollen je Partie

 

19.7.1.8.11.1

bis zu 25 000 kg Gewicht

64

19.7.1.8.11.2

pro weitere 25 000 kg

64

19.7.1.8.12

Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung

 

19.7.1.8.12.1

bis 100 m3 Volumen

22

19.7.1.8.12.2

pro weiteren m3

0,22

19.7.1.8.13

Erde und Nährsubstrat, Rinde je Sendung

 

19.7.1.8.13.1

bis zu 25 000 kg Gewicht

22

19.7.1.8.13.2

pro weitere 1000 kg

1

19.7.1.8.13.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.14

Getreidekörner je Sendung

 

19.7.1.8.14.1

bis zu 25 000 kg Gewicht

20

19.7.1.8.14.2

pro weitere 1000 kg

0,8

19.7.1.8.14.3

Höchstbetrag

700

19.7.1.8.15

Andere Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die nicht anderweitig in den Nummern 19.7.1.8.1 bis 19.7.1.8.14.3 aufgeführt sind

 

 

je Sendung

20

19.7.2

Export in Drittländer

 

19.7.2.1

Registrierung der Holzbehandlungs- und Verpackungsbetriebe für Verpackungsholz

100

19.7.2.2

Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Zwischenzeugnisses oder eines Pflanzenpasses für Saatgut (Reben siehe Rebenpflanzgutverordnung), sowie Ausstellung von Weiterversendungszeugnissen, je Sendung

20

 

jede Kopie

3

19.7.2.3

Kontrollen, jährliche Kontrolle registrierter Betriebe auf Einhaltung des Standards nach dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) vom 6. Dezember 1951 in der Fassung vom 17. November 1997 (BGBl. II 2004, 1154), pro angefangener Viertelstunde,

15

 

je Betrieb maximal pro Kontrolltermin

300

 

Holzverpackungen nach den Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen (ISPM) Nummer 15 Richtlinien zur Regelung von Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel, Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde

15

19.7.2.4

Wegstreckenentschädigung pauschal

30

19.7.3

Binnenmarkt

 

19.7.3.1

Amtliche Registrierung des Betriebes mit Vergabe einer Registriernummer nach der Anbaumaterialverordnung beziehungsweise für die Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtiger Warenarten aus Drittländern und das Verbringen pflanzenpasspflichtiger Warenarten im Binnenmarkt

100

19.7.3.2

Amtliche Registrierung nach der Anbaumaterialverordnung für Betriebe, die bereits nach der Pflanzenbeschauverordnung registriert sind

25

19.7.3.3

Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde,

15

 

je Betrieb maximal pro Kontrolltermin

300

19.7.3.4

Wegstreckenentschädigung pauschal

30

19.7.4

Genehmigung nach § 8a der Pflanzenbeschauverordnung

25 - 500

19.7.5

Ausnahmegenehmigungen nach §§ 14 und 14a der Pflanzenbeschauverordnung

25 - 500

19.8

Anwendung von und Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln

 

 

Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels im Einzelfall nach § 22 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes

50 - 150

20

Umsetzung und Kontrolle der Vermarktungsnormen und Handelsklassen

 

20.1

EG-Vermarktungsnormen bei Obst und Gemüse:

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, zuletzt ber. ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 41), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1, ber. ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 37), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

20.1.1

Durchführung einer Konformitätskontrolle einschließlich der Ausstellung eines Beanstandungsprotokolls, gegebenenfalls samt Anlage und Bescheid, je angefangene halbe Arbeitsstunde

26

20.1.2

Durchführung der Konformitätskontrolle, gegebenenfalls einschließlich der Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung, bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer je angefangene halbe Arbeitsstunde

26

20.1.3

Wegstreckenentschädigung gestaffelt bei der Konformitätskontrolle bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer

 

 

je angefangene 20 km

5

20.1.4

Ausstellung einer Verzichtserklärung pauschal bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer

13

20.2

Vermarktungsnormen Eier:

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

 

 

Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/2168 (ABl. L 306 vom 22.11.2017, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

 

 

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, zuletzt ber. ABl. L 66 vom 11.3.2015, S. 22), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/1981 (ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

20.2.1

Zulassung als Eierpackstelle nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 einschließlich der Zulassung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tätigkeiten nach Anhang III Abschnitt X in Verbindung mit Anhang I Nr. 5.4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

 

20.2.1.1

Grundgebühr

100

20.2.1.2

zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit weniger als 500 Hennen oder 2800 sortierten Eiern je Woche

25

20.2.1.3

zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 500 - 1000 Hennen oder 2800 - 5600 sortierten Eiern je Woche

100

20.2.1.4

zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 1 001 - 5000 Hennen oder 5601 - 28 000 sortierten Eiern je Woche

150

20.2.1.5

zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 5001 - 10 000 Hennen oder 28 001 - 56 000 sortierten Eiern je Woche

250

20.2.1.6

zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit über 10 000 Hennen oder über 56 000 sortierten Eiern je Woche

350

20.2.1.7

Durchführung von Kontrollen, die zur Ausstellung eines Vermarktungsverbots führen je angefangene halbe Arbeitsstunde

26

20.3

Vermarktungsnormen Fleisch

 

 

Zulassung und Fortbildung von Klassifizierern für die Klassifizierung von Schlachtkörpern nach § 4 des Fleischgesetzes und §§ 6 bis 15 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

 

20.3.1

Zulassung

100

20.3.2

nachträgliche Erweiterung der Zulassung um eine Fleischart

50

20.3.3

Sachkundeprüfung und Fortbildungsprüfung Theorie je Fleischart

30

20.3.4

Sachkundeprüfung und Fortbildungsprüfung Praxis je Fleischart

30

20.3.5

Teilnahme an einem von den Regierungspräsidien durchgeführten Fortbildungskurs je Fleischart

40 - 200

20.3.6

Nachbewertung von Schlachtkörpern bei der Klassifizierung beanstandeter Tiere

 

 

Grundgebühr

80

 

Gebühr pro Schlachtkörper

3

20.4

Vermarktungsnormen Geflügelfleisch:

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

 

 

Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46, zuletzt ber. ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 95), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

20.4.1

Zulassung von Schlachtbetrieben nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008

nach Aufwand

20.4.2

Durchführung von Kontrollen, die zur Ausstellung eines Vermarktungsverbots führen, je angefangene halbe Arbeitsstunde

26

21

Prüfung von Qualitätswein b.A. und Schaumwein

 

21.1

Prüfung von Qualitätswein b.A. und Schaumwein gemäß §§ 19 bis 21 Weingesetz

 

21.1.1

Grundgebühr je Antrag

15

21.1.2

zuzüglich je angefangene 1000 Liter

2

21.1.3

Zuschlag je Antrag bei Antragstellung vor der Abfüllung auf Flaschen

13

21.1.4

Zurückweisung eines Widerspruchs

80

21.1.5

Ablehnungen

10 Prozent vom positiven Bescheid, mindestens 15

21.1.6

Eilprüfung (Zuschlag)

50

21.1.7

Eilbescheid (Zuschlag)

25

21.2

Zulassung als Untersuchungsstelle (§ 23 Absatz 3 der Weinverordnung)

 

21.2.1

von gewerblichen Laboratorien oder Betriebslaboratorien

200

21.2.2

von bereits durch andere Behörden zugelassenen Laboratorien

50

22

Reben

 

22.1

EU-Anbauregelung

 

 

Genehmigung einer Wiederbepflanzung nach Artikel 66 Absatz 1 oder Umwandlung von gültigen Pflanzenrechten in eine Pflanzgenehmigung nach Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind gebührenfrei.

 

22.2

Geographische Bezeichnungen

 

22.2.1

Eintragung einer kleineren geographischen Einheit (»Gewannlage«) in die Weinbergsrolle nach § 15 Absatz 2 der Weinrechts-DVO BW

50 - 200

22.2.2

Änderung der Einzel- oder Großlagenzuordnung von Einzelgrundstücken nach § 11 der Weinbergslagenverordnung

50 - 200

22.2.3

Änderung, Eintragung oder Löschung einer Lage oder eines Bereichs nach § 11 der Weinbergslagenverordnung

200 - 800

23

Rebenpflanzgut

 

23.1

Rebenpflanzgut (einschließlich Prüfung der Beschaffenheit und Erteilung des abschließenden Bescheides) nach §§ 6, 7 und 11 der Rebenpflanzgutverordnung

 

23.1.1

Edelreiser, veredelungsfähige blinde Unterlagsreben und Blindholz je angefangenes Ar der Bestandsfläche einer Sorte

1

 

mindestens

6

23.1.2

Wurzelreben und Pfropfreben in Rebschulen je angefangene 1000 Stück der besichtigten Bestände

3,50

 

je Betrieb mindestens

50

 

höchstens

500

23.1.3

Topf- und Kartonagereben je angefangene 1000 Stück der besichtigten Behältnisse

3,50

 

je Betrieb mindestens

50

 

höchstens

500

23.2

Sonstige Gebühren

 

23.2.1

Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand nach § 8 der Rebenpflanzgutverordnung

40

23.2.2

Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand nach § 10 der Rebenpflanzgutverordnung (wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird)

60

23.2.3

Weitere Prüfung der Beschaffenheit des Rebpflanzguts je Partie nach § 11 Absatz 3 der Rebenpflanzgutverordnung

50

23.2.4

Untersuchung einer Rebe auf Vorhandensein eines Virus gemäß Anlage 1 Nr. 2.1 der Rebenpflanzgutverordnung

 

23.2.4.1

Einzelstocktestung

 

23.2.4.1.1

mittels serologischen Verfahrens, Test je Serum

10

23.2.4.1.2

mittels Pfropftest-Indikatorverfahren

60

23.2.4.2

Serienuntersuchungen (serologische Verfahren)

 

23.2.4.2.1

Probenaufbereitung, Einzelprobe

2

23.2.4.2.2

Probenaufbereitung, Mischprobe

4

23.2.4.2.3

Serologischer Test je Serum

4

23.2.5

Entnahme von Bodenproben und Untersuchungen für Bescheinigung nach § 7 Absatz 2 der Rebenpflanzgutverordnung

 

 

je Probe

20

24

Saat- und Pflanzgutanerkennung nach § 28 Saatgutverkehrsgesetz

 

24.1

Verwaltungsgebühren im Saat- und Pflanzgutanerkennungsbereich

 

24.1.1

Je Anerkennungsbescheid, Wiederverschließung sowie Neuausstellung von Bescheiden nach § 14 der Saatgutverordnung

 

24.1.1.1

Elektronische Bescheide

7

24.1.1.2

Schriftliche Bescheide

10

24.1.2

Ausstellung von Bescheiden der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) einschließlich Nachprüfungen bei Basissaatgut nach § 45 der Saatgutverordnung

40

24.1.3

Ausstellung von Bescheiden der OECD einschließlich Nachprüfungen bei zertifiziertem Saatgut

30

24.1.4

Erteilung einer Mischungsnummer bei Saatgutmischungen nach § 27 der Saatgutverordnung

 

 

je Partie oder Kennnummer (je nach Prüfungsaufwand)

7 - 14

24.1.5

Nachmeldungen, Umstufungen oder Zurückziehungen von Vermehrungsvorhaben; nachträgliche Flächenänderungen nach § 4 der Saatgutverordnung

 

 

pro Schlag

7

24.1.6

Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Saatgut außerhalb der gesetzlichen Antragsfristen nach § 4 der Saatgutverordnung

120

24.1.7

Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses nach § 8 der Saatgutverordnung

 

 

je angefangenes Hektar

30

24.1.8

Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses (wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird) nach § 10 der Saatgutverordnung

 

 

je angefangenes Hektar

60

24.2

Bearbeitung der Anmeldung, Prüfung des Feldbestandes, Mitteilung über das Ergebnis der Feldbestandsprüfung (Flächen kleiner 1,0 ha werden auf 1,0 ha aufgerundet, Flächen über 1,0 ha werden auf zwei Nachkommastellen genau abgerechnet)

 

24.2.1

Getreide, einschließlich freiblühendem Mais, landwirtschaftlichen Leguminosen, Öl- und Faserpflanzen, Gräser sowie Pflanzen, die nicht in den nachfolgenden Nummern genannt sind, nach §§ 4, 7 und 9 der Saatgutverordnung

 

24.2.1.1

bei einmaliger Feldbesichtigung

 

 

je angefangenes Hektar

24

24.2.1.2

bei zweimaliger Feldbesichtigung

 

 

je angefangenes Hektar

40

24.2.1.3

ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) nach § 7 Absatz 7 der Saatgutverordnung

 

 

je angefangenes Hektar

14

24.2.2

Hybridmais, Hybridraps, Hybridgetreide nach §§ 4, 7 und 9 der Saatgutverordnung

 

 

je angefangenes Hektar

48

 

ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) nach § 7 Absatz 7 der Saatgutverordnung

 

 

je angefangenes Hektar

16

24.2.3

Kartoffeln nach §§ 5, 9 und 11 Pflanzkartoffelverordnung

 

 

je angefangenes Hektar

48

24.2.4

Gemüse

 

24.2.4.1

einjährige Arten

 

 

je angefangenes Hektar

26

24.2.4.2

zweijährige Arten

 

 

je angefangenes Hektar

44

24.3

Beschaffenheitsprüfung bei Saat- und Pflanzgut einschließlich Handelssaatgut nach §§ 6, 12 und 13 der Saatgutverordnung

 

24.3.1

Getreide und landwirtschaftliche Leguminosen

 

 

je Probe

35

24.3.2

Öl- und Faserpflanzen, Gräser, Gemüse, Runkel- und Zuckerrüben (Monogerm- und Präzisionssaatgut), Kohlrüben, Futterkohl und sonstige nicht genannte landwirtschaftliche Pflanzenarten

 

 

je Probe

45

24.3.3

Mais

 

 

je Probe

46

24.4

Gesundheitsprüfung bei Körnerleguminosen auf Befall mit Stängelälchen nach § 6 in Verbindung mit Anlage 3 der Saatgutverordnung

 

 

je Probe

21

24.5

Gesundheitsprüfung bei Kartoffeln nach §§ 15 und 16 der Pflanzkartoffelverordnung

 

24.5.1

Prüfung auf bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit

 

 

je Probe mit Probenahme

162

24.5.2

Prüfung auf Viruskrankheiten

 

 

je Probe mit Probenahme

104

24.5.3

Wiederholungsprüfung auf Viruskrankheiten

 

 

je Probe mit Probenahme

156

24.5.4

Prüfung der für die Pflanzkartoffelerzeugung benutzten Flächen auf Befall mit Kartoffelnematoden nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Pflanzkartoffelverordnung

 

24.5.4.1

je angefangenes Hektar mit Probenahme

50

24.5.4.2

bei verspätet durchgeführter Probenahme

 

 

je angefangenes Hektar

60

25

Tierkennzeichnung

 

 

Für die Leistungen, die der Landesverband Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e. V. im Rahmen der Tierkennzeichnung als beauftragte Stelle nach der Viehverkehrsverordnung erbringt, werden Gebühren nach dessen im Einvernehmen mit dem Ministerium Ländlicher Raum erstellten Gebührenkatalog erhoben. Dieser Gebührenkatalog wird den Tierbesitzern auf Anfrage kostenlos zugesandt. Zusätzlich wird er im Internet unter www.LKVBW.de bekannt gegeben. Auf Änderungen wird im Internet und in der landwirtschaftlichen Fachpresse hingewiesen.

 

26

Tierschutz

 

26.1

Gleichwertigkeitsanerkennung von Sachkundeprüfungen durch Verbände nach Nummer 12.2.2.4 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 21 Absatz 5 des Tierschutzgesetzes sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung

25 - 500

26.2

Erlaubniserteilung nach § 11 des Tierschutzgesetzes

50 - 5 000

26.3

Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt

nach Aufwand

27

Tierzucht

 

 

Tierzuchtgesetz (TierZG)

 

 

Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

 

 

Verordnung über Zuchtorganisationen

 

 

Tierzuchtdurchführungsverordnung

 

27.1

Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation nach § 17 TierZG

200 - 2 000

27.2

Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung einer Embryo-Entnahmeeinheit nach § 17 TierZG

100 - 500

27.3

Anerkennung einer Zuchtorganisation nach § 3 TierZG

250 - 2 500

27.4

Vorläufige Anerkennung einer Züchtervereinigung oder eines Zuchtunternehmens nach § 3 Absatz 2 TierZG

100 - 500

27.5

Anerkennung als Ausbildungsstätte für Lehrgänge nach § 18 Absatz 1 Nummer 7 TierZG und der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

50 - 250

27.6

Zustimmung zur Änderung des Tätigkeitsbereiches einer Zuchtorganisation oder Besamungsstation nach § 4 Absatz 5 TierZG

100 - 500

27.7

Zustimmung zur Änderung des Zuchtprogramms nach § 4 Absatz 5 TierZG

50 - 1 000

28

Trinkwasserüberwachung

 

 

Trinkwasseruntersuchungsstellen nach § 15 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)

 

28.1

Zulassung einer Untersuchungsstelle einschließlich Prüfung der Unterlagen und Bekanntmachung in der Liste entsprechend § 15 Absatz 4 TrinkwV 2001

 

 

je Untersuchungsstelle

350 - 500

28.2

Änderung oder Ergänzung eines Bescheides nach Nummer 28.1

200 - 350

28.3

Widerruf der Zulassung nach Nummer 28.1 einschließlich Entfernung aus der Liste

 

28.3.1

auf Wunsch der Untersuchungsstelle

52 - 130

28.3.2

Nichterfüllung rechtlicher Voraussetzungen

200 - 350

29

Totalisatoren, Buchmacher

 

 

Rennwett- und Lotteriegesetz

 

 

Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

 

 

Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)

 

29.1

Totalisatoren

 

29.1.1

Erteilung einer Totalisatorerlaubnis für Rennwetten für jeden Renntag (§ 1 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

80 - 500

29.1.2

Genehmigung von Sonderabzügen (§ 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

20 - 200

29.1.3

Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch einen Rennverein (§ 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, § 5 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz)

50 - 300

29.1.4

Änderung einer Totalisatorerlaubnis (§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

20 - 200

29.1.5

Erlaubnis für eine Annahmestelle von Totalisatoren anderer Bundesländer (§ 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, § 5 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz)

50 - 250

29.1.6

Werbeerlaubnis (§ 5 Absatz 3 Satz 2 GlüStV)

100 - 300

29.1.7

Änderungen einer Werbeerlaubnis (§ 5 Absatz 3 Satz 2 GlüStV)

20 - 200

29.1.8

Sonstige Genehmigungen im Rennwett- und Lotteriegesetz Totalisatoren betreffend (Auffangtatbestand)

50 - 250

29.2

Buchmacher

 

29.2.1

Erteilung einer Buchmachererlaubnis - einschließlich Erlaubnisurkunde (§ 2 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

200 - 600

29.2.2

Erteilung einer Buchmachergehilfenerlaubnis (einschließlich Erlaubnisurkunde) (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

80 - 300

29.2.3

Änderung einer Buchmachererlaubnis einschließlich Änderung oder Neuausfertigung einer Erlaubnisurkunde (§ 2 Absatz 2 Satz 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

20 - 200

29.2.4

Zulassung einer Nebenstelle (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

50 - 300

29.2.5

Werbeerlaubnis (§ 5 Absatz 3 Satz 2 GlüStV)

100 - 300

29.2.6

Änderungen einer Werbeerlaubnis (§ 5 Absatz 3 Satz 2 GlüStV)

20 - 200

29.2.7

Sonstige Genehmigungen im Rennwett- und Lotteriegesetz Buchmacher betreffend (Auffangtatbestand)

50 - 250

30[*]

Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens

 

30.1

Allgemeines

 

30.1.1

Gebühren- und auslagenfrei sind öffentliche Leistungen aus Anlass

 

30.1.1.1

der Änderung von Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Gemarkungsgrenzen,

 

30.1.1.2

der Verschmelzung von Flurstücken,

 

30.1.1.3

der Berichtigung von Fehlern im Liegenschaftskataster,

 

30.1.1.4

der Festsetzung von Grenzen in Fällen des § 5 Absatz 5 VermG,

 

30.1.1.5

der Übernahme von Änderungen in den Eigentümerangaben, Flurstücksnummern, Nutzungsarten, Bodenschätzungsergebnissen und Lagebezeichnungen in das Liegenschaftskataster,

 

30.1.1.6

der Erhebung und gegebenenfalls notwendigen Einmessung der Nutzungsarten und topographischen Objekte von Amts wegen, mit Ausnahme der Gebäude,

 

30.1.1.7

der Führung von weiteren flurstücksbezogenen Angaben im Liegenschaftskataster,

 

30.1.1.8

der Grenzfeststellung zur Prüfung der Abmarkung von Amts wegen,

 

30.1.1.9

der Grenzfeststellung zur Abmarkung von Landesgrenzpunkten von Amts wegen,

 

30.1.1.10

der Sicherung gefährdeter Vermessungs- oder Grenzzeichen,

 

30.1.1.11

der Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken,

 

30.1.1.12

der Zerlegung von Flächen örtlich zusammenhängenden Grundeigentums von Amts wegen.

 

30.1.2

In der Gebühr sind auch die Kosten für Messgehilfen und sonstige Hilfskräfte, Geräte, das Überlassen von Grenzzeichen sowie für die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Dienstreiseverkehr inbegriffen.

 

30.1.3

Soweit es sich bei den nachstehenden öffentlichen Leistungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

30.1.4

Bei Liegenschaftsvermessungen sind die Fertigung der Vermessungsschriften sowie die Bekanntgabe der Veränderungen in der Gebühr inbegriffen.

 

30.1.5

Werden in einer Liegenschaftsvermessung Flurstücke, unabhängig von der Reihenfolge, verschmolzen und zerlegt, ist die Gebühr für denjenigen Verfahrensweg festzusetzen, für den sich die geringste Gebühr ergibt. Bei Flurstücken der Gebietskörperschaften wird dabei zur Berechnung der Gebühr nicht zwischen öffentlichem und fiskalischem Eigentum unterschieden.

 

 

Resultieren aus der möglichen Bearbeitung in mehreren Liegenschaftsvermessungen in der Summe geringere Gebühren als bei der Bearbeitung in einer Liegenschaftsvermessung, ist nach diesem günstigeren Verfahrensweg abzurechnen.

 

30.1.6

Für die Ermittlung der Faktoren nach Nummer 30.6.3.1 sind die Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) der betroffenen Flurstücke heranzuziehen. Hiervon ausgenommen sind Flurstücke, die in Umlegungen nach dem Baugesetzbuch gebildet werden; bei diesen Flurstücken sind die Zuteilungswerte heranzuziehen.

 

 

Liegen noch keine Bodenrichtwerte vor oder sind die vorliegenden Bodenrichtwerte durch Änderung des Entwicklungszustands (§ 196 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 5 der Immobilienwertermittlungsverordnung) auf Grund von Maßnahmen der Bauleitplanung oder Baulanderschließung nicht mehr aktuell, sind Bodenrichtwerte vergleichbarer Gebiete im Benehmen mit dem Gutachterausschuss heranzuziehen. Stehen Bodenrichtwerte vergleichbarer Gebiete nicht zur Verfügung, ist eine sachgerechte Einstufung in eine Wertklasse nach Nummer 30.6.3.1 vorzunehmen. Werden in einer Zerlegung künftige Bauplätze gebildet, so ist der Bodenrichtwert vergleichbarer erschlossener Bauflächen anzusetzen.

 

 

Für Flächen mit einer dauerhaften öffentlichen Zweckbindung, die eine privatwirtschaftliche Nutzung ausschließt (Gemeinbedarfsflächen), gelten folgende Besonderheiten:

 

 

Für öffentliche Verkehrsflächen, die nach der Liegenschaftsvermessung weiterhin öffentliche Verkehrsflächen bleiben, gilt der Faktor nach Nummer 30.6.3.2. Für die sonstigen Gemeinbedarfsflächen, die nach der Liegenschaftsvermessung weiterhin sonstige Gemeinbedarfsflächen bleiben, gilt der Faktor nach Nummer 30.6.3.3. Wird bei der Liegenschaftsvermessung einer öffentlichen Verkehrsfläche oder sonstigen Gemeinbedarfsfläche ein Flurstück oder Zuflurstück gebildet, welches nicht Gemeinbedarfsfläche bleibt, ist für das abgetrennte Flurstück oder Zuflurstück der Bodenrichtwert des angrenzenden Flurstücks heranzuziehen.

 

 

Wird ein Teil einer öffentlichen Verkehrsfläche zu einer sonstigen Gemeinbedarfsfläche, dann gilt für diese Teilfläche der Faktor nach Nummer 30.6.3.3.

 

 

Wird ein Teil einer sonstigen Gemeinbedarfsfläche zu einer öffentlichen Verkehrsfläche, dann gilt für diese Teilfläche der Faktor nach Nummer 30.6.3.2.

 

30.1.7

Als Baukosten nach Nummer 30.2.4.1 in Verbindung mit Nummer 30.6.4 sind die Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer des Gebäudes oder vergleichbarer Gebäude zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes heranzuziehen. Ausreichend ist die sachgerechte Einstufung in die jeweilige Wertklasse nach Nummer 30.6.4.

 

30.1.8

Die interne Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt die Empfängerin oder den Empfänger, Geobasisinformationen für den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch einschließlich Betrieb eines internen Informationssystems zu verwenden. Als interne Verwendung gilt auch

 

30.1.8.1

die Weitergabe an Dritte, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist,

 

30.1.8.2

die unentgeltliche Präsentation in Verbindung mit thematischen Informationen in einer einzigen Darstellung mit einem Umfang von maximal 1 000 000 Pixel im Internet ohne Möglichkeit des Druckens und Herunterladens in einer höheren Auflösung als der Bildschirmauflösung.

 

30.1.9

Die externe Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt die Empfängerin oder den Empfänger, Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten zu verwenden und diese an Dritte weiterzugeben (Veredlung).

 

30.2

Liegenschaftsvermessung und Umlegung

 

30.2.1

Flurstückszerlegung

 

30.2.1.1

Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken, außer nach den Nummern 30.1.1.1 bis 30.1.1.3 und 30.1.1.12, 30.2.2 oder 30.2.3, einschließlich Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen

100 Prozent nach Nummer 30.6.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3

 

Maßgebend ist der höchste Faktor nach Nummer 30.6.3, der sich für die gebildeten Flurstücke oder Zuflurstücke je Ausgangsflurstück ergibt.

 

30.2.1.2

Zerlegung eines Ausgangsflurstücks ausschließlich in Splitterflächen (kleine und schmale Restflächen) im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsflächen und ein weiteres Flurstück

70 Prozent nach Nummer 30.6.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3

30.2.1.3

Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen, wenn die Abmarkung mit der Bildung der Flurstücke oder Zuflurstücke erfolgt

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.5, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3

30.2.2

Umlegung nach dem Baugesetzbuch

 

30.2.2.1

Bearbeitung von Umlegungen nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches, Arbeiten zur Abgrenzung des Umlegungsgebiets und gegebenenfalls des neu zu ordnenden Ersatzlands nach § 55 Absatz 5 BauGB außerhalb des Umlegungsgebiets, Bildung der neuen Flurstücke

 

 

Dabei gilt folgende Festlegung:

 

 

Faktor A wird bestimmt durch die allgemeine Art der baulichen Nutzung (Bauflächen) gemäß § 1 Absatz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO).

 

 

Für Wohnbauflächen (W), gemischte Bauflächen (M) und Sondergebiete (SO), die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO), ist

 

 

A = 1,6

 

 

und für gewerbliche Bauflächen (G) sowie sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) ist

 

 

A = 3,0

 

 

anzusetzen.

 

 

Umfasst eine Baulandumlegung verschiedene Bauflächen, sind gesonderte Abrechnungsgebiete oder -einheiten für die jeweilige Baufläche zu bilden.

 

 

Für die Berechnung der Gebühr ist nur ein Ausgangsflurstück (Nummer 30.6.2.1) für das Umlegungsgebiet, beziehungsweise jeweils ein Ausgangsflurstück je Abrechnungsgebiet, sofern wegen verschiedener Bauflächen gesonderte Abrechnungsgebiete oder -einheiten zu bilden sind, in Ansatz zu bringen.

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.1, 30.6.2.2.1 und 30.6.2.3, multipliziert mit dem maßgeblichen Faktor nach Nummer 30.6.3.1, multipliziert mit dem Faktor A

 

Maßgebend ist der, gegebenenfalls gesondert für die jeweilige Baufläche zutreffende, Faktor nach Nummer 30.6.3.1, der sich für den durchschnittlichen Zuteilungswert der gebildeten bebaubaren Flurstücke beziehungsweise der Flächen für die geplante sonstige Nutzung nach Nummer 30.1.6 ergibt.

 

30.2.2.2

Im Fall der Übertragung nach § 46 Absatz 4 Satz 1 BauGB

110 Prozent nach Nummer 30.2.2.1

30.2.2.3

Arbeiten zur Änderung eines Umlegungsplans vor dessen Inkrafttreten

nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1),
höchstens Nummer 30.2.2.1

30.2.2.4

Ermäßigung

 

 

sofern die Zuteilung überwiegend nicht selbst durchgeführt wird

20 Prozent nach Nummer 30.2.2.1

30.2.2.5

Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen bis zum Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans nach § 66 Absatz 1 BauGB

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.5, multipliziert mit dem maßgeblichem Faktor nach Nummer 30.6.3.1

30.2.3

Langgestreckte Anlagen

 

30.2.3.1

Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken aus Anlass des erfolgten Neu- oder Ausbaus, der erfolgten Verlegung, Verbreiterung oder Verschmälerung von Straßen, Wegen, Bahnen, Gewässern oder Dämmen (langgestreckte Anlagen) mit einer neuen Achslänge von mehr als 100 m. Die Gebühr nach Nummer 30.2.3.1 beinhaltet die Bildung von Flurstücken für sonstige Anlageflächen, die unmittelbar an die zu vermessende Anlage angrenzen und mit ihr im Wesentlichen gleich laufen, im gleichen Arbeitsgang und die Vermessung kreuzender, einmündender oder in ihrem Verlauf veränderter Anlagen, soweit nicht hierfür wegen eigenen Anlasses gesonderte Gebühren nach Nummer 30.2.1 oder 30.2.3 zu erheben sind, inklusive Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen.

 

 

Die Achslänge wird begrenzt durch die senkrechte Projektion des ersten und des letzten Grenzpunkts auf die Achse des zu vermessenden Teils der langgestreckten Anlage.

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.1, 30.6.2.2.1 und 30.6.2.3, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3.2

 

Maßgebend ist der Faktor nach Nummer 30.6.3.2, der sich für die beantragte langgestreckte Anlage ergibt.

 

30.2.3.2

Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken ausschließlich aus Anlass des Wechsels der Straßenbaulast oder der Änderung der Klassifizierung unabhängig von der Achslänge.

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.1, 30.6.2.2.1 und 30.6.2.3, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3.2

 

Maßgebend ist dabei der Faktor nach Nummer 30.6.3.2 der Anlage vor dem Wechsel der Straßenbaulast oder vor einer Änderung der Klassifizierung.

 

30.2.3.3

Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen, wenn die Abmarkung mit der Bildung der Flurstücke oder Zuflurstücke erfolgt.

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.5, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3.2

30.2.4

Gebäudeaufnahme

 

30.2.4.1

Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf demselben Flurstück, die nach dem 31. Dezember 1979 fertig gestellt wurden. Wenn gleichzeitig mehrere Gebäude oder Gebäudeteile aufgenommen werden, ist von der Summe der Baukosten auszugehen.

 

30.2.4.1.1

Aufnahme von bis zu fünf Gebäuden oder Gebäudeteilen

100 Prozent nach Nummer 30.6.4

30.2.4.1.2

Für je ein bis fünf weitere Gebäude oder Gebäudeteile erhöht sich der Prozentsatz nach Nummer 30.2.4.1.1 um jeweils 30 Prozent.

 

30.2.4.2

Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die bis zum 31. Dezember 1979 fertig gestellt wurden, oder Aufnahme infolge der Beseitigung oder Änderung der Zweckbestimmung von Gebäuden oder Gebäudeteilen oder Aufnahme einer Wärmedämmung, die an einem im Liegenschaftskataster nachgewiesenen, aber ansonsten im Grundriss unveränderten Gebäude nachträglich angebracht wurde.

gebühren- und auslagenfrei

30.2.5

Nachträgliche Änderung der Antragstellung (Nummer 36 der LK-Vorschrift (VwVLK)) oder Aufhebung einer Katastervermessung (Nummer 37 VwVLK)

 

30.2.5.1

Nachträgliche Änderung der Antragstellung

nach Nummer 30.2.1

30.2.5.2

Aufhebung einer Katastervermessung

nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1), bei der Aufhebung einer Verschmelzung höchstens die Gebühr, die sich für die Zerlegung nach Nummer 30.2.1 ergeben würde

30.2.6

Grenzfeststellung

 

 

Maßgebend ist jeweils der höchste Faktor nach Nummer 30.6.3, der sich aus den Wertklassen der angrenzenden Flächen ergibt.

 

30.2.6.1

Grenzfeststellung zur Abmarkung

 

 

auf Antrag

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.4 und 30.6.2.5, multipliziert mit dem entsprechenden Faktor nach Nummer 30.6.3 zuzüglich 200

30.2.6.2

Grenzfeststellung zur Prüfung der Abmarkung

 

 

auf Antrag

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.4 multipliziert mit dem entsprechenden Faktor nach Nummer 30.6.3 zuzüglich 200

30.2.6.3

Nachholen der Abmarkung von Punkten, die vor dem 10. Dezember 2010 zeitweilig ausgesetzt wurde

gebühren- und auslagenfrei

30.3

Liegenschaftskataster

 

30.3.1

Fortführung des Liegenschaftskatasters

 

30.3.1.1

nach Nummer 30.2.1, 30.2.3, 30.2.4 oder 30.2.5.1

35 Prozent nach Nummer 30.2.1.1, 30.2.1.2, 30.2.3.1, 30.2.3.2 oder 30.2.4.1

30.3.1.2

nach Nummer 30.2.5.2

nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1)

30.3.1.3

nach Nummer 30.2.6

gebühren- und auslagenfrei

30.3.2

Übernahme des neuen Rechtszustands in das Liegenschaftskataster

 

30.3.2.1

Umlegungsplan, Vorwegnahme der Entscheidung oder Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach dem Baugesetzbuch, einschließlich Erteilung der Eignungsbescheinigung

15 Prozent nach Nummer 30.2.2.1

30.3.2.2

Plan nach §§ 58, 100 oder 103f FlurbG

 

 

je Flurstück im neuen Bestand, mit Ausnahme von in der Form unveränderten Flurstücken des alten Bestands

15

30.4

Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters

 

30.4.1

Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen

 

30.4.1.1

zum Zweck der Erledigung von Vermessungsaufgaben nach dem Vermessungsgesetz

gebühren- und auslagenfrei

30.4.1.2

zum Zweck der Erledigung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch oder dem Flurbereinigungsgesetz und für Verfahren des freiwilligen Nutzungstausches

gebühren- und auslagenfrei

30.4.1.3

zum Zweck der Grundbuchführung

gebühren- und auslagenfrei

30.4.1.4

zum Zweck der Bodenschätzung oder Einheitsbewertung des Grundbesitzes

gebühren- und auslagenfrei

30.4.1.5

für ausschließlich wissenschaftliche Zwecke, an denen ein besonderes Interesse der Vermessungsverwaltung besteht

gebühren- und auslagenfrei

30.4.1.6

zum Zweck der Schulausbildung in begrenztem Datenumfang

gebühren- und auslagenfrei

30.4.2

Erteilung von Auskünften

 

30.4.2.1

einfacher Art

gebühren- und auslagenfrei

30.4.2.2

nicht einfacher Art

nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1)

30.4.2.3

für erwerbswirtschaftliche Zwecke

 

30.4.2.3.1

je Vorhaben

25

30.4.2.3.2

bei gleichzeitiger Erteilung entsprechender Auszüge nach Nummer 30.4.3.3.2.1 und 30.4.3.3.2.2 pro Vorhaben je Auszug

gebühren- und auslagenfrei

30.4.3

Übermittlung und interne Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters

 

30.4.3.1

Digitale Datensätze

 

30.4.3.1.1

Komplettausgabe eines Flurstücks in objektstrukturierter Form aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS)

 

 

bis 1000 Flurstücke

3,80 multipliziert mit F, mindestens 50

 

mehr als 1000 bis 10 000 Flurstücke

1,90 multipliziert mit F, zuzüglich 1 900

 

mehr als 10 000 bis 100 000 Flurstücke

0,95 multipliziert mit F, zuzüglich 11 400

 

mehr als 100 000 bis 1 000 000 Flurstücke

0,475 multipliziert mit F, zuzüglich 58 900

 

mehr als 1 000 000 Flurstücke

0,2375 multipliziert mit F, zuzüglich 296 400

 

Dabei gilt: F = Zahl der Flurstücke

 

30.4.3.1.2

Ausgabe des ALKIS-Datensatzes »Objektbereich Eigentümer«

20 Prozent nach Nummer 30.4.3.1.1, mindestens 50

30.4.3.1.3

Komplettausgabe eines Flurstücks aus ALKIS ohne den »Objektbereich Eigentümer«

80 Prozent nach Nummer 30.4.3.1.1, mindestens 50

30.4.3.1.4

Datenbestand aus ALKIS als Rasterdaten (bildorientiertes Format)

25 Prozent nach Nummer 30.4.3.1.1, mindestens 50

30.4.3.2

Fortführungsdatensatz für die Aktualisierung des ursprünglich bezogenen Datenbestandes

jährlich 18 Prozent nach Nummer 30.4.3.1.1 bis 30.4.3.1.4, mindestens 50

30.4.3.3

Auszüge aus dem Liegenschaftskataster als Kopie, als Ausdruck oder für den Druck vorbereitet

 

30.4.3.3.1

in alphanumerischer Form

 

30.4.3.3.1.1

je Flurstücksnachweis, Flurstücks- und Eigentümernachweis oder Grundstücksnachweis

10

30.4.3.3.1.2

je Bestandsnachweis

20

30.4.3.3.1.3

andere Auszüge je Seite (DIN A4)

2, mindestens 15

30.4.3.3.2

in graphischer Form

 

30.4.3.3.2.1

bis einschließlich DIN A3 je Auszug

20

30.4.3.3.2.2

größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0 je Auszug

40

30.4.3.3.3

Mehrfertigungen der analogen Auszüge, falls diese gleichzeitig mit dem Auszug hergestellt werden, je Mehrfertigung

20 Prozent nach Nummer 30.4.3.3.1 und 30.4.3.3.2

30.4.3.4

Ergebnisse von Auswertungen aus ALKIS in analoger oder digitaler Form

50 - 2 000 000

30.4.3.5

Die obere Landesbehörde kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde schriftliche Vereinbarungen über die Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters abschließen, in denen von dem Gebührenansatz nach Nummer 30.4.3 abgewichen wird, sofern die Vereinbarungen eine großflächige, mindestens landkreisübergreifende Datennutzung zur Erledigung öffentlicher Aufgaben für einen Nutzerkreis regeln, eine regelmäßige Datenbereitstellung und eine regelmäßig anfallende, pauschalisierte Abrechnung vorsehen.

 

30.4.4

Erteilung des Rechts zur externen Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters

 

30.4.4.1

für das Recht zur Weitergabe der Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten

50 - 2 000 000

30.4.4.2

für kulturelle, wissenschaftliche Zwecke, amtliche Bekanntmachungen oder aktuelle Berichterstattung in der Presse

gebühren- und auslagenfrei

30.5

Sonstige öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens

 

30.5.1

Beglaubigung von

 

30.5.1.1

Auszügen aus dem Liegenschaftskataster

100 Prozent nach Nummer 30.4.3.3.1 und 30.4.3.3.2, je Beglaubigung mindestens 15

30.5.1.2

Auszügen aus dem Liegenschaftskataster zu den in Nummer 30.4.1 genannten Zwecken

gebühren- und auslagenfrei

30.5.1.3

Mehrfertigungen von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster

 

30.5.1.3.1

gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstfertigung

gebühren- und auslagenfrei

30.5.1.3.2

nicht gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstfertigung, jedoch bei Vorlage der Erstbeglaubigung und Beglaubigung der Übereinstimmung zum Zeitpunkt der Erstbeglaubigung ohne Rücksicht auf die Anzahl

15

30.5.2

Erteilung von Bescheinigungen zum Zweck der Löschung gegenstandsloser Eintragungen im Grundbuch auf Anforderung des Grundbuchamts

gebühren- und auslagenfrei

30.5.3

Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens, die in den Nummern 30.2.1 bis 30.5.2 nicht erfasst sind, soweit die Bemessung der Gebühr nach dem Zeitaufwand geboten ist

nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1)

30.5.4

Zurücknahme eines Antrages auf öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens

 

 

Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung des amtlichen Vermessungswesens zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die öffentliche Leistung aber noch nicht zu Ende geführt war.

nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1), aber höchstens die Gebühr, die sich für die öffentliche Leistung ergeben würde

30.6

Gebührenwerte

 

30.6.1

Gebühr nach dem Zeitaufwand

 

30.6.1.1

je Stunde vermessungstechnischer Außentätigkeit eines Vermessungstrupps

75 - 200

30.6.1.2

im Übrigen je Stunde eines Mitarbeiters, wobei jeweils eine angefangene halbe Stunde als halbe Stunde gilt

52 - 105

30.6.2

Basisbetrag

 

30.6.2.1

je zu zerlegendes Ausgangsflurstück

150

30.6.2.2

für die Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken

 

30.6.2.2.1

je Flurstück oder Zuflurstück

220

30.6.2.2.2

Ermäßigung des Basisbetrags nach Nummer 30.6.2.2.1 bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in zwei Flurstücke oder Zuflurstücke mit einer oder beiden Flächen bis 75 m2 für ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2

100 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 30.6.2.2.1

 

sowie für das weitere Flurstück oder Zuflurstück, unabhängig von der Fläche

50 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 30.6.2.2.1

30.6.2.2.3

Ermäßigung des Basisbetrags nach Nummer 30.6.2.2.1 bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in drei oder mehr Flurstücke oder Zuflurstücke, davon mindestens ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2, für ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2

100 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 30.6.2.2.1

 

sowie für jedes weitere Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2

50 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 30.6.2.2.1

30.6.2.2.4

Erhöhung des Basisbetrags nach Nummer 30.6.2.2.1 je Flurstück oder Zuflurstück größer als 599 m2

 

 

und je Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche von 525 m2 bis 599 m2, solange diesem jeweils ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2 aus demselben Ausgangsflurstück zugeordnet werden kann und die Summe dieser beiden Flurstücke oder Zuflurstücke größer als 599 m2 ist

100 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 30.6.2.2.1

 

Pro Ausgangsflurstück bleibt ein Flurstück oder Zuflurstück, für das die vorstehende Definition zutrifft, unberücksichtigt.

 

30.6.2.3

je Grenzpunkt der neuen Grenze

40

30.6.2.4

für die Grenzfeststellung

 

 

je Grenzpunkt

60

30.6.2.5

für die Abmarkung

 

 

je Grenzpunkt

60

30.6.3

Wertklassen

 

30.6.3.1

Bodenrichtwert in Euro/m2

Faktor

 

bis 10

1,0

 

über 10 bis 100

1,7

 

über 100 bis 300

2,3

 

über 300 bis 1000

3,0

 

über 1000

3,7

30.6.3.2

Klassifizierung

Faktor

 

Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Landesstraßen, Schienenbahnen, Gewässer 1. Ordnung

2,0

 

Kreisstraßen, Gemeindestraßen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Straßengesetzes, Gewässer 2. Ordnung über 3 m durchschnittliche Flurstücksbreite

1,6

 

Wege, sonstige Gewässer, Dämme

1,3

30.6.3.3

Sonstige Gemeinbedarfsflächen

Faktor

 

außerhalb der Ortslage

1,0

 

innerhalb der Ortslage

1,7

30.6.4

Baukosten in Euro

 

 

bis 25 000

150

 

mehr als 25 000 bis 100 000

300

 

mehr als 100 000 bis 400 000

450

 

mehr als 400 000 bis 800 000

750

 

mehr als 800 000 bis 2 000 000

1 200

 

mehr als 2 000 000 bis 5 000 000

1 800

 

mehr als 5 000 000 je angefangene 5 000 000

1 800

31

Veterinärwesen

 

31.1

Genehmigung von Ausnahmen von Einfuhrverboten und Beschränkungen und zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr auf der Grundlage von § 14 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), insbesondere nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung und der Tierimpfstoff-Verordnung

10 - 500

31.2

Genehmigung von Ausnahmen vom Verbot der Anwendung bestimmter Tierimpfstoffe im Einzelfall gemäß § 11 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 oder 2 TierGesG für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel mit Zulassung in einem anderen Staat für die betreffende Tierart

nach Aufwand

31.3

Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie nach Artikel 3 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, zuletzt ber. ABI. L 160 vom 12.6.2013, S. 16), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/1979 (ABI. L 285 vom 1.11.2017, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Zulassung von Betrieben nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, ber. ABl. L 348 vom 4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

100 - 5 000

31.4

Veterinärbehördliche Betriebskontrolle nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgeht, auch für besondere Verrichtungen im Zusammenhang mit der Betriebsüberwachung oder auf besonderen Wunsch (zusätzliche Untersuchungen, Beratungen und dergleichen) einschließlich Kontrollen im Zusammenhang mit Exportanforderungen von Drittländern

 

 

je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt

16,25

31.5

Sonstige veterinärbehördliche Begutachtung, Überwachung, Überprüfung, Zulassung, Genehmigung oder Erlaubnis von Einrichtungen, Anlagen und Betrieben sowie Kontrollen nach §§ 65, 69 und 98 des Arzneimittelgesetzes, der auf § 56a Absatz 3 sowie § 57 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes gestützten Rechtsverordnungen, Heilmittelwerbegesetz, § 19 des Betäubungsmittelgesetzes sowie §§ 6 und 13 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in tierärztlichen Hausapotheken und bei Personen, die als Nichttierärzte berufsmäßig tierheilkundlich tätig sind und Kontrollen von privaten Laboratorien, die TSE-Untersuchungen durchführen

 

 

je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt

16,25

 

Bei der Tätigkeit eines Regierungspräsidiums als Vor-Ort-Regierungspräsidium ist für die Hin- und Rückfahrt der landesweite durchschnittliche Zeitaufwand zu Grunde zu legen.

 

31.6

Anordnungen und Maßnahmen nach veterinärrechtlichen Vorschriften insbesondere nach der Einhufer-Blutarmut-Verordnung, der Brucellose-Verordnung, der Geflügelpest-Verordnung, der Geflügel-Salmonellen-Verordnung, der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand, der Schweinepest-Verordnung, der Tierimpfstoff-Verordnung, der Tierseuchenerreger-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung sowie dem Tierische Nebenprodukte Beseitigungsrecht, ausgenommen solche nach Nummer 12.2

20 - 2 500

31.7

Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt.

nach Aufwand

32

Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

 

32.1

Erteilung von Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1 000 Euro sowie Erteilung von sonstigen Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro

gebührenfrei

32.2

sofern entsprechend Nummer 32.1 der Verwaltungsaufwand überschritten wird, bei

 

32.2.1

Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein erheblicher Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht

100 - 250

32.2.2

Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein hoher Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden) entsteht

250 - 500

32.3

Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten entsprechend dem Bearbeitungsaufwand, sofern entsprechend Nummer 32.1 der Verwaltungsaufwand überschritten wird

100 - 500

32.4

Im Einzelfall kann eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes festgesetzt werden, wenn die Bearbeitung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, dessen Kosten durch eine Gebühr nach Nummer 32.2 bis 32.3 nicht angemessen abgegolten würden. Ist mit einem solchen Aufwand zu rechnen, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller vorher darauf hinzuweisen. Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist besonders zu begründen.

 

 

Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde beträgt

 

32.4.1

für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

72

32.4.2

für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

57

32.4.3

für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

47

 

Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden.

 

33

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

 

33.1

Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG

gebührenfrei

33.2

Auskünfte

 

 

Anmerkung:

 

 

Besteht ein Auskunftsersuchen aus mehreren Einzelfragen, die keinen einheitlichen Lebenssachverhalt betreffen, so können mehrere Gebühren entsprechend der nachfolgenden Gebührenumfänge anfallen.

 

33.2.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

gebührenfrei

 

Anmerkung:

 

 

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

33.2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30 bis 200

33.2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 bis 500

33.3

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

 

33.3.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

15 bis 200

33.3.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 bis 500

33.4

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15 bis 500

 

Anmerkung zu Nummern 33.2 bis 33.4:

 

 

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

33.5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

33.6

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs

bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30

Fußnoten

[*]
[Red. Anm.: Nach § 3 S. 1 tritt Nummer 30 der Anlage am 1. März 2019 in Kraft.]
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