MedInstV BW 1991
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über Aufgaben der Universitäten im medizinischen Bereich Vom 9. Juli 1991

§ 1 Übertragung von Aufgaben

Den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm werden folgende Aufgaben übertragen:
1.
Untersuchungen und Gutachten bei Einsendungen von Ärzten und aus Krankenhäusern im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung, in dem die Universitäten liegen;
2.
Genetische Beratungen einschließlich der im Zusammenhang hiermit erfolgenden Untersuchungen von Personen mit dem Wohnsitz in Baden-Württemberg;
3.
Sektionen für die Universitätskliniken des Landes;
4.
Blutalkoholuntersuchungen und -gutachten; 5.
Leichenschau für das jeweilige Universitätsklinikum.
Zu den Aufgaben nach Nr. 1 gehören auch Untersuchungen und Gutachten bei Einsendungen, die sich auf stationäre Patienten von Krankenhäusern beziehen.
Zur Erfüllung der ihnen nach Nr. 1 und Nr. 2 erteilten Aufträge sind die Universitäten nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und bei angemessener Vergütung verpflichtet. Nicht zu den Aufgaben der Universitäten gehören Untersuchungen und Gutachten für Patienten mit der Wahlleistung Arzt und ambulante Privatpatienten; Entsprechendes gilt für genetische Beratungen.

§ 2 Übertragung von Aufgaben eines Staatlichen Medizinaluntersuchungsamtes

(1) Das Institut für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Universität Freiburg, das Hygiene-Institut der Universität Heidelberg und das Hygiene-Institut der Universität Tübingen nehmen folgende Aufgaben eines Staatlichen Medizinaluntersuchungsamtes wahr:
1.
Bakteriologische, virologische, mykologische, parasitologische und serologische Untersuchungen zur Erkennung von Infektionen mit den Erregern übertragbarer Krankheiten. Hierzu gehören Untersuchungen und Begutachtungen von Lebensmitteln im Rahmen von Ermittlungen nach dem Bundesseuchengesetz.
2.
Bakteriologische, virologische, mykologische, parasitologische und serologische (einschließlich blutgruppenserologische) Untersuchungen und Gutachten für Behörden, Gerichte und für Einrichtungen des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände einschließlich ihrer Eigengesellschaften. Untersuchungen und Begutachtungen von Lebensmitteln im Rahmen der amtlichen Überwachung nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz werden nicht durchgeführt.
3.
Bakteriologische, virologische, mykologische, parasitologische und serologische Untersuchungen und Begutachtungen von Trink-, Oberflächen-, Bade-, Brauch- und Abwasser im Rahmen der vorgeschriebenen Überwachung einschließlich der Untersuchungen, die der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage durchführen lassen muß. Die Zuständigkeit der chemischen und tierärztlichen Untersuchungsämter bleibt unberührt.
4.
Biologische und physikalisch-chemische Untersuchungen und Gutachten zur Überprüfung von Sterilisations- und Desinfektionsapparaten.
5.
Erstattung und Erläuterung von Gutachten für Gerichte und Staatsanwaltschaften über Fragen, die Dienstaufgaben betreffen.
6.
Beratung von Behörden und Einrichtungen des Landes in hygienischen und mikrobiologischen Fragen.
Werden aus besonderen Gründen Untersuchungen durchgeführt und Gutachten erstattet, für die ein anderes Medizinaluntersuchungsamt des Landes zuständig wäre, so gehören auch diese Untersuchungen und Gutachten zu den Aufgaben. Nicht zu den Aufgaben gehören Untersuchungen und Gutachten für Einsender, die ihren Sitz nicht in Baden-Württemberg haben, sowie Untersuchungen und Gutachten für Patienten mit der Wahlleistung Arzt oder für ambulant behandelte Privatpatienten. Bei Untersuchungen und Gutachten für die Universitätskliniken des Landes werden die in Satz 1 genannten Institute nicht in ihrer Funktion als Staatliche Medizinaluntersuchungsämter tätig.
(2) Die örtliche Zuständigkeit für die in Absatz 1 genannten Aufgaben wird wie folgt festgelegt:
1.
Das Institut für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Universität Freiburg ist zuständig für den Stadtkreis Freiburg und den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald.
2.
Das Hygiene-Institut der Universität Heidelberg ist zuständig für den Stadtkreis Heidelberg und den Rhein-Neckar-Kreis.
3.
Das Hygiene-Institut der Universität Tübingen ist zuständig für die Landkreise Tübingen und Reutlingen.
(3) § 1 bleibt unberührt.

§ 3

Berufungsvereinbarungen mit Professoren der betroffenen Universitäten bleiben unberührt.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig treten der Erlaß des Kultusministeriums Baden-Württemberg über Dienstaufgaben des Zentrums für Hygiene der Universität Freiburg sowie der Abteilungsgruppen »Hygiene-Institut« in den Zentren für Ökologie in den Universitäten Heidelberg und Tübingen vom 23. März 1977 (Kultus und Unterricht 1981 S. 897) und die Verordnung des Kultusministeriums über die Dienstaufgaben bei medizinisch-theoretischen Instituten der Landesuniversitäten vom 2. Januar 1978 (GBl. S. 109), geändert durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums vom 15. Juli 1983 (GBl. S. 389), außer Kraft.
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