Landesmediengesetz (LMedienG) Vom 19. Juli 1999
ERSTER ABSCHNITT: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung, das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien sowie für die Ausweisung und Zuweisung von hierfür bestimmten Übertragungskapazitäten, soweit nicht durch Staatsverträge oder andere gesetzliche Vorschriften Regelungen getroffen sind.
(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für den nicht bundesweit ausgerichteten und den nicht länderübergreifenden privaten Rundfunk die durch Staatsverträge getroffenen Bestimmungen für bundesweit ausgerichteten und länderübergreifenden privaten Rundfunk mit Ausnahme der §§ 51, 53 bis 68
des Medienstaatsvertrages entsprechend.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Es gelten die durch Staatsverträge oder gesetzliche Vorschriften getroffenen Begriffsbestimmungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
Fensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Programm im Rahmen eines Hauptprogramms,
2.
Landesrundfunkanstalt eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt oder Körperschaft, die nach Landesrecht mit der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk für das Landesgebiet betraut ist,
3.
Anlagenbetreiber, wer eine technische Einrichtung zur drahtlosen oder leitungsgebundenen Verbreitung von Rundfunk oder Telemedien betreibt,
4.
Plattformanbieter, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk oder rundfunkähnliche Telemedien auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder rundfunkähnliche Telemedien ausschließlich vermarktet.
§ 3 Allgemeine Programmgrundsätze
(1) Rundfunkprogramme sind an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden und der Wahrheit verpflichtet. Sie tragen zur Verwirklichung der freiheitlich demokratischen Grundordnung bei. Sie haben die Würde des Menschen und die Überzeugung anderer, insbesondere im religiösen und weltanschaulichen Bereich, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie Ehe und Familie zu achten. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Die Rundfunkvollprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.
(3) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten und Berichte sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Noch nicht ausreichend verbürgte Nachrichten und Berichte dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie mit einem erkennbaren Vorbehalt versehen sind. Tatsachenbehauptungen, die sich als falsch erwiesen haben, sind unverzüglich und angemessen richtig zu stellen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(4) Die Personen oder Stellen, die durch eine Nachricht oder einen Bericht wesentlich betroffen werden, sollen vor der Verbreitung nach Möglichkeit gehört werden. Sendungen, die in den Privatbereich einer Person ohne deren Einwilligung eingreifen, sind nur zulässig, soweit der Eingriff in den Privatbereich im Einzelfall durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gefordert wird und in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Sache für die Öffentlichkeit steht. Die Intimsphäre ist in jedem Fall zu achten.
(5) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
§ 4 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Kurzberichterstattung, europäische Produktionen
Es gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Kurzberichterstattung und europäische Produktionen sowie über Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen.
§ 5 Verlautbarungspflicht, Sendezeit für Dritte
(1) Der Veranstalter eines Rundfunkvollprogramms hat der Bundesregierung und der Landesregierung oder den für die Gefahrabwehr zuständigen Behörden und Stellen in Katastrophenfällen oder bei anderen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich einzuräumen.
(2) Der römisch-katholischen Kirche, den evangelischen Landeskirchen und den israelitischen Religionsgemeinschaften sind auf Verlangen in Vollprogrammen angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen. Verzichten die vorgenannten Religionsgemeinschaften auf die Ausübung ihrer Rechte nach Satz 1 und wird in Vollprogrammen auf Grund einer Vereinbarung mit dem Veranstalter Sendezeit für andere Sendungen zur Verfügung gestellt, soll der Veranstalter eine angemessene Finanzierung der Sendungen ermöglichen.
(3) Stellt der Veranstalter eines Rundfunkprogramms politischen Parteien, Vereinigungen oder zugelassenen Einzelbewerbern Sendezeiten zur Vorbereitung von Kommunalwahlen oder von Wahlen zu Landtag, Bundestag oder Europäischem Parlament zur Verfügung, gilt § 5 Abs. 1 bis 3
des Parteiengesetzes entsprechend. Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen bleiben bei der Berechnung der zulässigen Dauer der Werbung unberücksichtigt.
(4) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist. Der Veranstalter kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 nur die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.
§ 6 Öffentliche Aufgabe
Der private Rundfunk und private Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalten erfüllen eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschaffen und verbreiten, Stellung nehmen, Kritik üben oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirken.
§ 7 Programmverantwortung, Auskunftspflicht
(1) Wer Rundfunk veranstaltet, muss mindestens eine für den Inhalt des Programms verantwortliche Person bestellen und gegenüber der Landesanstalt auf deren Verlangen benennen. Werden mehrere verantwortliche Personen bestellt, ist festzulegen und anzugeben, für welchen Teil des Programms oder für welche Sendungen jede einzelne verantwortlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn eine natürliche Person Rundfunk veranstaltet, die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat. Als verantwortliche Person darf nur bestellt werden, wer
1.
seinen ständigen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes, in einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
hat,
2.
nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren hat,
3.
unbeschränkt geschäftsfähig ist,
4.
unbeschränkt strafgerichtlich verfolgt werden kann.
Satz 4 Nummer 3 und 4 gelten nicht für Jugendliche, die Angebote verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind. Von den Voraussetzungen des Satzes 4 Nummer 1 kann die Landesanstalt in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. Die Verantwortung anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrags, bleibt unberührt.
(2) Am Ende des täglichen Hörfunkprogramms sind der Name oder die Firma des Veranstalters und die Namen der für die jeweiligen Programmteile verantwortlichen Personen anzugeben. Während des Hörfunkprogramms ist in der Regel in zeitlichen Abständen von höchstens zwei Stunden der Programmname mit dem Ort, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat, oder mit einer Bezeichnung des Verbreitungsgebiets anzugeben. Die Angaben nach Satz 2 müssen eine Unterscheidung von anderen Programmen ermöglichen.
(3) In jeder Fernsehsendung muss der Rundfunkveranstalter kenntlich gemacht und am Ende jeder Fernsehsendung der Name der für den Inhalt verantwortlichen Person angegeben werden.
(4) Auf Verlangen sind von der Landesanstalt der Name oder die Firma und die Anschrift des Veranstalters mitzuteilen, wenn die Veranstaltung eine Zulassung durch die Landesanstalt voraussetzt. Über den Namen und die Anschrift der für den Inhalt des Programms oder der Sendung verantwortlichen Person muss ein Rundfunkveranstalter auf Verlangen Auskunft erteilen.
§ 8 Aufzeichnungs- und Speicherungspflicht
(1) Jede Sendung eines Rundfunkprogramms, für das eine Zulassung erforderlich ist, ist vom Veranstalter vollständig in Ton, eine Fernsehsendung auch in Bild, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind ab dem Tag der Verbreitung der Sendung sechs Wochen lang aufzubewahren; wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, endet die Pflicht zur Aufbewahrung erst mit Erledigung der Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder Erledigung auf andere Weise.
(2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom Veranstalter Einsicht in die Aufzeichnungen nach Absatz 1 verlangen und hiervon auf eigene Kosten vom Veranstalter Mehrfertigungen herstellen lassen.
(3) Die Landesanstalt kann innerhalb der Fristen nach Absatz 1 jederzeit eine unentgeltliche Übersendung der Aufzeichnungen und Filme verlangen.
§ 9 Gegendarstellung
(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, durch Rundfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine vom Veranstalter verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.
(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn
1.
die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder
2.
die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung erheblich überschreitet.
(3) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung der Gegendarstellung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, dem Veranstalter zugeht. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen.
(4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, soweit dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.
(6) Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass der Veranstalter in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der deutschen Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach § 5 Abs. 1 bis 3. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.
§ 10 Eigenständigkeit des Programms, programmliche Zusammenarbeit
(1) Jedes Programm muss von dem Veranstalter zu einem angemessenen Anteil redaktionell selbst gestaltet sein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind vor allem der inhaltlich auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogene Anteil des redaktionell selbst gestalteten Programms und insbesondere der darin enthaltene Anteil an Wortbeiträgen, die wirtschaftliche Situation des Veranstalters und der Umfang eines von einem anderen Veranstalter oder einem Dritten übernommenen Rahmenprogramms oder sonstiger Programmteile zu berücksichtigen. Die Angemessenheit ist in der Regel gegeben, wenn der auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogene Anteil nach Satz 2 im Wochendurchschnitt 10 vom Hundert der Sendezeit in einem regionalen sowie überregionalen Hörfunkprogramm und 5 vom Hundert der Sendezeit in einem lokalen Hörfunkprogramm beträgt.
(2) Private Rundfunkveranstalter können im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes mit anderen Rundfunkveranstaltern und mit Dritten Vereinbarungen über die Lieferung eines Rahmenprogramms und von sonstigen Programmteilen treffen, soweit dadurch die Eigenständigkeit des Programms nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt ist. Die inhaltliche Verantwortung des Veranstalters erstreckt sich auch auf die übernommenen Programmteile. Der Veranstalter muss nach dem Inhalt der Vereinbarung berechtigt sein, jederzeit auf die Verbreitung der Programmzulieferung zu verzichten und diese durch andere Programmteile zu ersetzen; für Werbung gilt dies nur, soweit diese gegen die einschlägigen Vorschriften des Medienstaatsvertrages oder andere gesetzliche Vorschriften verstößt.
§ 11 Finanzierung, Werbung und Sponsoring
(1) Es gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über Finanzierung, Werbung, Produktplatzierung, Sponsoring und Teleshopping privater Veranstalter.
(2) Werbung in einem überregionalen und regionalen Hörfunkprogramm darf nur im entsprechenden gesamten Sendegebiet verbreitet werden. Abweichend von Satz 1 ist Werbung in einem durch Auseinanderschalten entstehenden Teilverbreitungsgebiet eines regionalen Hörfunkprogramms zulässig, soweit
1.
sie täglich zwölf Minuten nicht übersteigt,
2.
in diesem Gebiet kein zugelassener Veranstalter ein lokales Hörfunkprogramm verbreitet, dessen Verbreitungsgebiet zu einem Drittel oder mehr innerhalb des Teilverbreitungsgebiets liegt, oder
3.
alle Veranstalter, deren Verbreitungsgebiet zu einem Drittel oder mehr innerhalb des Teilverbreitungsgebiets liegt, schriftlich oder elektronisch ihr Einverständnis gegenüber der Landesanstalt erklärt haben.
(3) Auf regionale und lokale Fernsehprogramme finden § 8 Absatz 4 Satz 2, § 9 Absatz 3 und § 70 Absatz 1
des Medienstaatsvertrages keine Anwendung.
ZWEITER ABSCHNITT: Zulassung
§ 12 Zulassungserfordernis
(1) Private Veranstalter von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen bedürfen einer Zulassung. Die Zulassung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die Zulassung wird ausgesprochen für die Art des Rundfunkdienstes (Hörfunk oder Fernsehen) und die Programmkategorie (Vollprogramm oder Spartenprogramm). Sie wird unbefristet erteilt. Die Zulassung erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung Gebrauch gemacht oder nach der Erteilung mehr als ein Jahr lang der Sendebetrieb nicht fortgeführt wird.
(3) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Dies gilt nicht für Veränderungen nach dem Umwandlungsgesetz.
(4) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse sind der Landesanstalt vor ihrem Vollzug anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind der Rundfunkveranstalter und die an diesem im Sinne des § 25 beteiligten Unternehmen. Die Landesanstalt bestätigt auf Antrag die Unbedenklichkeit der Veränderungen, wenn dem Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Wird eine geplante Veränderung vollzogen und entfällt dadurch eine Zulassungsvoraussetzung nach § 13, ist die Zulassung zu widerrufen, wenn innerhalb des von der Landesanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.
(5) Keiner Zulassung bedarf die Veranstaltung nicht bundesweit ausgerichteten Rundfunks, wenn
1.
Rundfunkprogramme nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten,
2.
Rundfunkprogramme im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20 000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden,
3.
Sendungen nur in Einrichtungen, insbesondere Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Heimen oder Anstalten, angeboten werden und nur dort zu empfangen sind und die Sendungen in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen oder
4.
Sendungen im örtlichen Bereich und anlässlich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit verbreitet werden.
(6) Vor dem Inkrafttreten des Medienstaatsvertrages angezeigte, ausschließlich im Internet verbreitete, nicht bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme gelten als zugelassene Programme im Sinne des Absatzes 1.
§ 13 Persönliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung kann erteilt werden
1.
juristischen Personen des Privatrechts,
2.
Personengesellschaften und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen des Privatrechts, die auf Dauer angelegt sind,
3.
natürlichen Personen,
4.
Kirchen und anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinne von Artikel 140
des Grundgesetzes,
5.
Hochschulen in Baden-Württemberg, sofern die Veranstaltung ihren gesetzlichen Aufgaben entspricht.
(2) Die Zulassung setzt voraus, dass der Antragsteller
1.
unbeschränkt geschäftsfähig ist,
2.
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
3.
das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18
des Grundgesetzes verwirkt hat,
4.
als Vereinigung nicht verboten ist,
5.
seinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,
6.
die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 müssen bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Eine Aktiengesellschaft kann nur dann als Rundfunkveranstalter zugelassen werden, wenn in der Satzung bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder als Namensaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen.
(3) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die im Verhältnis des § 15
des Aktiengesetzes zu den in Satz 1 Genannten stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.
(4) Die antragstellende Person hat ihre Eigentums- und Treuhandverhältnisse sowie alle Rechtsbeziehungen zu den in Absatz 3 genannten Personen, Organisationen und Unternehmen auf medienrelevanten Märkten der Landesanstalt offen zu legen.
(5) Der Antragsteller hat seine Eigentums- und Treuhandverhältnisse sowie alle Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Rundfunkveranstaltern und Unternehmen auf medienrelevanten Märkten offen zu legen, die für Absatz 3 und für § 25 von Bedeutung sein können. Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der Landesanstalt vor ihrem Vollzug anzuzeigen.
§ 14 Sachliche Zulassungsvoraussetzungen
Die Erteilung der Zulassung setzt voraus, dass die antragstellende Person folgende Unterlagen vorlegt:
1.
ein Programmschema, das auch Art und Umfang der vorgesehenen redaktionell selbst gestalteten Beiträge, einschließlich derjenigen zum Geschehen in dem geplanten Verbreitungsgebiet, sowie Art und Umfang der vorgesehenen Übernahme von Programmteilen fremden Ursprungs darstellt,
2.
einen Finanzplan.
Die antragstellende Person hat unter Vorlage der in Satz 1 genannten Unterlagen glaubhaft zu machen, dass
1.
finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung eines Programms der beantragten Art des Rundfunkdienstes und der beantragten Programmkategorie erfüllt sind und
2.
das Programm, sofern es sich nicht nur um ein Spartenprogramm handelt, den in § 10 bestimmten Anteil redaktionell selbst gestalteter Sendungen und solcher Sendungen enthalten wird, die sich auf das geplante Verbreitungsgebiet beziehen, soweit dies nach der Art des Programms erwartet werden kann.
§ 15 Freie Verbreitung
Die zeitgleiche und unveränderte Verbreitung von
1.
inländischen, rechtmäßig veranstalteten Rundfunkprogrammen,
2.
Fernsehprogrammen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig veranstaltet werden oder die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden,
ist im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten zulässig. Die Verbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.
§ 16 Pilotprojekte, Betriebsversuche
(1) Die Durchführung zeitlich befristeter Pilotprojekte und Betriebsversuche mit neuen Techniken, Programmen und Telemedien ist zulässig. Im Rahmen von Pilotprojekten und Betriebsversuchen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der in der Ausschreibung benannten Versuchsziele entsprechend.
(2) Die Landesanstalt soll von den Projektbeteiligten in angemessenen zeitlichen Abständen einen Erfahrungsbericht über die laufenden Pilotprojekte und Betriebsversuche und nach deren Abschluss eine jeweilige Auswertung verlangen.
DRITTER ABSCHNITT: Übertragungskapazitäten
§ 17 Planung von Verbreitungsgebieten
(1) Die Landesanstalt plant die Verbreitungsgebiete für drahtlosen privaten Hörfunk in analoger Technik so, dass
1.
zusammenhängende Kommunikations-, Kultur- und Wirtschaftsräume versorgt werden können,
2.
eine wirtschaftlich leistungsfähige Hörfunkveranstaltung ermöglicht wird,
3.
im Land bis zu drei Verbreitungsgebiete für regionale Hörfunkprogramme, ein Verbreitungsgebiet für ein überregionales Programm bis hin zu einer landesweiten Verbreitung als Programm vorwiegend für junge Menschen und neun bis fünfzehn Verbreitungsgebiete für lokale Hörfunkprogramme entstehen,
4.
die regionalen und lokalen Verbreitungsgebiete nach Nummer 3 jeweils und in ihrer Gesamtheit und das Verbreitungsgebiet des überregionalen Programms das Landesgebiet möglichst weitgehend erfassen, soweit hierfür die erforderlichen Übertragungskapazitäten zur Verfügung stehen.
Die Landesanstalt soll bei der Planung berücksichtigen, welche Versorgungsgebiete im privaten Hörfunk im Land bisher bestehen. Sie soll anstreben, dass der Anteil der Nutzerinnen und Nutzer eines lokalen Verbreitungsgebietes, die ein Programm mit einem anderen lokalen Verbreitungsgebiet empfangen können, oder eines regionalen Verbreitungsgebietes, die ein Programm mit einem anderen regionalen Verbreitungsgebiet empfangen können, möglichst gering bleibt.
(2) Für die Planung von Verbreitungsgebieten für den drahtlosen privaten Hörfunk in digitaler Technik findet Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 entsprechende Anwendung.
(3) Für die Planung von Verbreitungsgebieten für privates Fernsehen gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend.
§ 18 Ausweisung von Übertragungskapazitäten
(1) Die Landesanstalt weist Übertragungskapazitäten durch Rechtsverordnung (Nutzungsplan) so aus, dass den im Folgenden genannten Angeboten in entsprechender Folge ein Vorrang bei der Verbreitung zukommt:
1.
die der verfassungsrechtlich gebotenen Versorgung der baden-württembergischen Bevölkerung mit Hörfunk und Fernsehen dienenden Angebote,
2.
bis zu drei private lokale, regionale oder überregionale Hörfunkangebote, die am besten geeignet sind, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt und zur lokalen, regionalen oder überregionalen Identität der Hörerinnen und Hörer zu leisten,
3.
ein privates lokales oder regionales Fernsehangebot, das am besten geeignet ist, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt und zur lokalen und regionalen Identität der Zuschauerinnen und Zuschauer zu leisten,
4.
weitere, zumindest auch für Baden-Württemberg gesetzlich bestimmte öffentlich-rechtliche Hörfunkangebote,
5.
weitere private Hörfunkangebote, deren vorgesehener Inhalt am besten geeignet ist, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt zu leisten.
(2) Die Landesanstalt kann neben den Kapazitäten nach Absatz 1 im Nutzungsplan auch Übertragungskapazitäten für folgende Nutzungszwecke ausweisen:
1.
Durchführung von Projekten nach § 16 (Pilotprojekte, Betriebsversuche),
2.
Programmveranstaltung, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezweckt und rechtlich die Gewähr dafür bietet, dass sie unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräften insbesondere durch Einräumung von Sendezeiten für selbst gestaltete Programmbeiträge Einfluss auf die Programmgestaltung gewährt,
3.
Verbreitung von Rundfunk und Telemedien zur Förderung der Medienkompetenz einschließlich entsprechender Aus- und Fortbildung im Medienbereich.
(3) Den Landesrundfunkanstalten, dem Zweiten Deutschen Fernsehen und dem Deutschlandradio sowie den Verbänden privater Rundfunkveranstalter ist vor Erlass des Nutzungsplans Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; Einwendungen sollen mit den Beteiligten erörtert werden.
(4) Die Landesanstalt kann Übertragungskapazitäten für Rundfunk auch derart ausweisen, dass sich mehrere Veranstalter die Sendezeit teilen, wenn dies einen größeren Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erwarten lässt und für die betroffenen Veranstalter eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung zulässt.
(5) Soweit Übertragungskapazitäten auf Grund von Absatz 1 dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Verfügung stehen, werden sie im Nutzungsplan auch bestimmten öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten, dem Zweiten Deutschen Fernsehen oder dem Deutschlandradio zur Nutzung zugewiesen.
(6) Die Landesanstalt unterstützt das Land bei der Vorbereitung der Entscheidungen nach § 101 Absatz 1 und 2
des Medienstaatsvertrages.
§ 19 Zuweisung von Übertragungskapazitäten
(1) Die Landesanstalt weist Übertragungskapazitäten auf der Grundlage des Nutzungsplans nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und des § 20 auf Antrag privaten Rundfunkveranstaltern, Plattformanbietern oder Anbietern von Telemedien zu. Die Zuweisung bestimmt
1.
das Verbreitungsgebiet,
2.
die zu nutzenden Übertragungskapazitäten,
3.
bei Rundfunkprogrammen die Sendezeit.
Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten, die ganz oder teilweise für Rundfunk bestimmt sind, an private Rundfunkveranstalter setzt, soweit ein gesetzliches Zulassungserfordernis besteht, eine entsprechende Zulassung voraus.
(2) Die Kapazitätszuweisung ist nicht übertragbar. § 12 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesanstalt kann die Zuweisung widerrufen, wenn innerhalb des Zuweisungszeitraums mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden oder Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse, insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Programmkonzeptes oder einer Änderung des Programmnamens, einem Wechsel des Veranstalters gleichkommen.
(3) Vor einer Zuweisung macht die Landesanstalt die von ihr nach § 18 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 und § 18 Absatz 2 ausgewiesenen Kapazitäten rechtzeitig bekannt und fordert dazu auf, Anträge auf Zuweisung innerhalb einer von ihr festzusetzenden angemessenen Frist einzureichen (Ausschreibung). Einer Ausschreibung bedarf es nicht, soweit
1.
weiterverbreiteten Programmen im Sinne des § 15 nach § 18 Absatz 1 Kapazitäten zuzuweisen sind oder Kapazitäten für Programme zugewiesen werden sollen, denen in dem betreffenden Verbreitungsgebiet bereits eine Übertragungskapazität für einen anderen Übertragungsweg zugewiesen worden ist,
2.
die Zuweisung freier Übertragungskapazitäten erforderlich ist, um eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung durch Veranstalter zu ermöglichen, denen bereits Übertragungskapazitäten zugewiesen worden sind, oder
3.
wenn im Rahmen eines Pilotprojektes oder Betriebsversuches im Sinne des § 16 Absatz 1 frei werdende Kapazitäten an einen oder mehrere der bisherigen Antragsteller zugewiesen werden sollen.
(4) Die Übertragungskapazitäten nach Absatz 1 werden durch Verwaltungsakt zugewiesen, der mit Ausnahme der Zuweisung zur Durchführung von Projekten nach § 16 oder zur Ermöglichung einer wirtschaftlich leistungsfähigen Rundfunkveranstaltung der Zustimmung des Medienrats bedarf; dies gilt auch für die Rücknahme und den Widerruf der Zuweisung.
(5) Die Landesanstalt kann Zuweisungen analoger Übertragungskapazitäten mit einem Widerrufsvorbehalt versehen, soweit dadurch der Übergang von analoger zu digitaler Übertragung sichergestellt werden soll; der Widerruf setzt voraus, dass zugleich die unmittelbar an die analoge Verbreitung anschließende digitale Verbreitung des Angebots medienrechtlich sichergestellt ist.
(6) Für die Zuweisung gilt § 18 Absatz 4 entsprechend. Kapazitätszuweisungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn hierdurch eine Aufteilung der Sendezeit nach § 18 Absatz 4 auch nach ihrer Unanfechtbarkeit sichergestellt werden soll.
(7) Die Zuweisung von Kapazitäten nach § 18 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5, Absatz 2 Nummer 2 und 3 soll für die Dauer von zehn Jahren erfolgen. Im Übrigen entscheidet die Landesanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen über die Laufzeit der Zuweisungen.
(8) Die Landesanstalt soll Zuweisungen für die Verbreitung privater Hörfunkangebote auf analogen Kapazitäten nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 und 5, Zuweisungen für in digitaler Technik verbreitete private Hörfunkangebote und Zuweisungen gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 2 und 3 auf Antrag einmalig bis zum 31. Dezember 2032 verlängern, wenn der Veranstalter eine erforderliche Zulassung besitzt und zu erwarten ist, dass er für die Dauer der beantragten Verlängerung weiterhin die finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Verbreitung seines Hörfunkangebotes über die betroffenen Übertragungskapazitäten erfüllen wird. Absatz 5 gilt entsprechend. Anträge sind spätestens ein Jahr vor Ablauf der jeweiligen Kapazitätszuweisung bei der Landesanstalt zu stellen.
§ 20 Rangfolge bei der Zuweisung
(1) Nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 im Nutzungsplan ausgewiesene Kapazitäten für die Durchführung von Projekten nach § 16 (Pilotprojekte, Betriebsversuche) werden durch die Landesanstalt ganz oder teilweise denjenigen Antragstellern zugewiesen, die am besten geeignet erscheinen, zur Verwirklichung der Projektziele beizutragen.
(2) Nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 für nichtkommerzielle Veranstalter ausgewiesene Kapazitäten werden denjenigen Antragstellern zugewiesen, deren Angebote am besten geeignet erscheinen, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt sowie den Zugang gesellschaftlicher Kräfte zu Rundfunk zu gewährleisten.
(3) Nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 für die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien zur Förderung der Medienkompetenz einschließlich entsprechender Aus- und Fortbildung im Medienbereich ausgewiesene Kapazitäten werden denjenigen Antragstellern zugewiesen, deren Angebote am besten geeignet erscheinen, zur Verwirklichung der in der Ausschreibung näher beschriebenen Förderziele beizutragen und zugleich einen Beitrag zur Meinungsvielfalt zu leisten.
§ 21 Pflichten für Anlagenbetreiber
(1) Anlagenbetreiber, mit deren Anlagen 250 oder mehr Wohneinheiten mit Rundfunk oder Telemedien versorgt werden, haben die im Land Baden-Württemberg insoweit genutzten oder zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten der Landesanstalt unter Angabe von Ort und Art der Anlage, ihrer Kapazität und Belegung sowie der Anzahl der versorgten Wohneinheiten anzuzeigen. Für Änderungen der Anzahl der versorgten Wohneinheiten genügt die halbjährliche Mitteilung, gerechnet ab der ersten Anzeige.
(2) Auf Aufforderung der Landesanstalt haben Anlagenbetreiber gemäß § 18 Absatz 1 und 2 ausgewiesene Übertragungskapazitäten bereitzustellen.
(3) Soweit Rundfunkangeboten nach § 20 Absatz 2 und 3 terrestrische Übertragungskapazitäten zugewiesen sind, haben Anlagenbetreiber diese Angebote unentgeltlich in Kabelanlagen einzuspeisen.
(4) Für Anlagenbetreiber nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des § 83 Absatz 1 und 2
des Medienstaatsvertrages über die Gestaltung und Offenlegung von Entgelten und Tarifen für Rundfunkprogramme und Telemedien entsprechend.
§ 22 (aufgehoben)
VIERTER ABSCHNITT: Meinungsvielfalt
§ 23 Grundsätze der Meinungsvielfalt
(1) Privater Rundfunk dient der freien Meinungsbildung.
(2) Die Rundfunkprogramme sollen in ihrer Gesamtheit der Meinungsvielfalt und kulturellen Vielfalt Ausdruck geben. Dieses Ziel wird dadurch gewährleistet, dass
1.
staatliche Rundfunkprogramme und vorherrschender staatlicher Einfluss auf Rundfunkprogramme ausgeschlossen werden,
2.
Personen, Vereinigungen und Einrichtungen, die religiöse, weltanschauliche, politische, wirtschaftliche oder andere gesellschaftliche Auffassungen und Interessen vertreten (gesellschaftliche Kräfte), die Möglichkeit erhalten, ihre Auffassungen und Interessen in eigenen Rundfunkprogrammen oder selbst gestalteten Programmbeiträgen zu vertreten, oder sonst in der Gesamtheit der Rundfunkprogramme angemessen zu Wort kommen,
3.
einzelne gesellschaftliche Kräfte keinen vorherrschenden oder sonst in hohem Maße ungleichgewichtigen Einfluss auf den Rundfunk in seiner Gesamtheit erlangen dürfen,
4.
die kulturellen Besonderheiten des Landes und seiner Teilräume, der Bundesrepublik Deutschland und anderer europäischer Länder eine angemessene Ausdrucksmöglichkeit erhalten.
(3) In den zwei bundesweit veranstalteten Fernsehangeboten, die im letzten Kalenderjahr bundesweit durchschnittlich die höchsten Zuschaueranteile hatten, sollen im Rahmen des technisch Zumutbaren Regionalfensterprogramme aufgenommen werden. Mit der Organisation der Regionalfensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch die Veranstalter sicherzustellen.
§ 24 Sicherung der Meinungsvielfalt
(1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung) darf in Baden-Württemberg selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungsmacht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Sind in einem Verbreitungsgebiet in Baden-Württemberg neben den einem Unternehmen zurechenbaren Rundfunkprogrammen, für die in Baden-Württemberg eine Zuweisung erfolgt ist, nicht mindestens ebenso viele weitere, vergleichbar meinungsrelevante Rundfunkprogramme in vergleichbarem Umfang für die Bevölkerung empfangbar, die dem Unternehmen nicht zurechenbar sind, wird vermutet, dass das Unternehmen in diesem Verbreitungsgebiet vorherrschende Meinungsmacht inne hat. Als weitere Programme im Sinne von Satz 1 gelten neben den Programmen des Südwestrundfunks nur Programme, für die in Baden-Württemberg eine Zuweisung erteilt worden ist. Das Vorliegen vorherrschender Meinungsmacht wird auch dann vermutet, wenn zwar eine nach Satz 1 ausreichende Anzahl weiterer Programme gegeben ist, wenn aber das Unternehmen innerhalb des Verbreitungsgebietes auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Rundfunk und auf medienrelevanten verwandten Märkten innerhalb des Verbreitungsgebietes ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens nach Satz 1 entspricht.
(3) Hat ein Unternehmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlägt die Landesanstalt dem Unternehmen folgende Maßnahmen vor:
1.
Das Unternehmen kann im Falle von Absatz 2 Satz 3 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Märkten vermindern oder ihm zurechenbare Beteiligungen aufgeben, bis keine vorherrschende Meinungsmacht nach Abs. 2 Satz 3 mehr gegeben ist, oder
2.
es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltsichernde Maßnahmen im Sinne der §§ 26 bis 28 ergreifen.
Das Unternehmen hat binnen eines Monats nach Unterbreitung des Vorschlags durch die Landesanstalt dieser seine Auswahl mitzuteilen und binnen weiterer drei Monate die Maßnahme umzusetzen und dies der Landesanstalt darzulegen. § 27 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Würde ein Unternehmen durch eine Zuweisung von Kapazitäten in einem Verbreitungsgebiet oder durch Beteiligung an einem Veranstalter vorherrschende Meinungsmacht erlangen, so dürfen diesem Unternehmen Kapazitäten in dem Verbreitungsgebiet nur zugewiesen werden, sofern eine Vielfaltsicherung durch Maßnahmen gemäß Absatz 3 Satz 1 gewährleistet ist. Die Kapazitätszuweisung sowie deren Rücknahme und Widerruf bedürfen der Zustimmung des Medienrats.
§ 25 Zurechnung von Programmen
(1) Einem Unternehmen sind sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15
AktG stehen und diese Unternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 vom Hundert oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen Unternehmen sind als einheitliche Unternehmen anzusehen, und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassen. Wirken mehrere Unternehmen auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als beherrschendes Unternehmen.
(2) Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus anderen Gründen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zurechenbares Unternehmen
1.
regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von ihm zugelieferten Programmen gestaltet oder
2.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen eines Veranstalters über die Programmgestaltung, den Programmeinkauf oder die Programmproduktion von seiner Zustimmung abhängig macht.
(3) Bei der Zurechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben.
(4) Bei der Prüfung und Bewertung vergleichbarer Einflüsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende Angehörigenverhältnisse nach den Grundsätzen des Wirtschafts- und Steuerrechts einzubeziehen.
§ 26 Vielfaltsichernde Maßnahmen
Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltsichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, so gelten als solche Maßnahmen:
1.
die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 27) oder
2.
die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 28).
§ 27 Sendezeit für unabhängige Dritte
(1) Ein Fensterprogramm, das auf Grund der Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeit nach den vorstehenden Bestimmungen ausgestrahlt wird, muss unter Wahrung der Programmautonomie des Hauptveranstalters einen zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt in dessen Programm, insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information, leisten. Die Gestaltung des Fensterprogramms hat in redaktioneller Unabhängigkeit vom Hauptprogramm zu erfolgen. Im Hörfunk müssen die Fensterprogramme in einem angemessenen Umfang Wortbeiträge enthalten.
(2) Die Dauer des Fensterprogramms muss wöchentlich mindestens 2 vom Hundert der zugewiesenen Sendezeit betragen, wovon mindestens 30 vom Hundert in der Hauptsendezeit liegen müssen. Bestehende Regional- und Lokalfensterprogramme werden angerechnet. Die Anrechnung ist nur zulässig, wenn die Regional- und Lokalfensterprogramme in redaktioneller Unabhängigkeit veranstaltet werden.
(3) Der Fensterprogrammveranstalter darf nicht in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptveranstalter stehen. Rechtliche Abhängigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn das Hauptprogramm und das Fensterprogramm nach § 25 demselben Unternehmen zugerechnet werden können.
(4) Ist ein Hauptprogrammveranstalter zur Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte verpflichtet, so schreibt die Landesanstalt nach Erörterung mit dem Hauptveranstalter das Fensterprogramm zur Erteilung einer Kapazitätszuweisung aus. Die Landesanstalt überprüft die eingehenden Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Medienstaatsvertrages und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die stattgabefähigen Anträge mit. Sie erörtert mit dem Hauptprogrammveranstalter die Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande und liegen der Landesanstalt mehr als drei zulassungsfähige Anträge vor, unterbreitet der Hauptprogrammveranstalter der Landesanstalt einen Dreiervorschlag. Die Landesanstalt kann unter Vielfaltsgesichtspunkten bis zu zwei weitere Vorschläge hinzufügen, die sie erneut mit dem Hauptprogrammveranstalter mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen, erörtert. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, wählt sie aus den Vorschlägen denjenigen Bewerber aus, dessen Programm den größtmöglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm des Hauptprogrammveranstalters erwarten lässt und erteilt ihm die Zulassung. Bei drei oder weniger Anträgen trifft die Landesanstalt die Entscheidung unmittelbar. Die Entscheidungen nach Satz 6 und 7 bedürfen der Zustimmung des Medienrats.
(5) Ist ein Bewerber für das Fensterprogramm nach Absatz 4 ausgewählt, schließen der Hauptprogrammveranstalter und der Bewerber eine Vereinbarung über die Ausstrahlung des Fensterprogramms im Rahmen des Hauptprogramms. In diese Vereinbarung ist insbesondere die Verpflichtung des Hauptprogrammveranstalters aufzunehmen, dem Fensterprogrammveranstalter eine ausreichende Finanzierung seines Programms zu ermöglichen. Die Vereinbarung muss ferner vorsehen, dass eine Kündigung während der Dauer der Kapazitätszuweisung nach Absatz 6 nur wegen schwerwiegender Vertragsverletzungen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund mit einer Frist von sechs Monaten zulässig ist.
(6) Auf der Grundlage einer Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen nach Absatz 5 sind dem Fensterprogrammveranstalter durch die Landesanstalt die Kapazitäten zur Veranstaltung des Fensterprogramms zuzuweisen. Die Zuweisung sowie deren Rücknahme und Widerruf bedürfen der Zustimmung des Medienrats. In die Kapazitätszuweisung für den Haupt- und Fensterprogrammveranstalter sind die wesentlichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nach Absatz 5 als Bestandteil des Bescheids aufzunehmen. Die Kapazitätszuweisung für den Fensterprogrammveranstalter ist auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen; sie erlischt, wenn die Zulassung des Hauptprogrammveranstalters endet, nicht verlängert oder nicht neu erteilt wird.
§ 28 Programmbeirat
(1) Der Programmbeirat hat die Aufgabe, insbesondere durch Beratung des Veranstalters und Beobachtung des Programms darauf hinzuwirken, dass die Sendungen insgesamt ein ausgewogenes Meinungsbild im Sinne von § 23 vermitteln; im Fall eines Verstoßes gegen diese Grundsätze der Meinungsvielfalt hat der Programmbeirat den Veranstalter aufzufordern, einen solchen Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er von dem Veranstalter die erforderlichen Auskünfte, insbesondere die Einsicht in die Aufzeichnungen des Programms, verlangen. Mit der Einrichtung eines Programmbeirats ist dessen wirksamer Einfluss auf das Rundfunkprogramm durch Vertrag oder Satzung zu Gewähr leisten.
(2) Die Vertreter in einem Programmbeirat müssen von den entsprechenden gesellschaftlichen Kräften benannt sein. In einen Programmbeirat müssen jedenfalls die römisch-katholische Kirche, die evangelische Landeskirche, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Frauenverbände, Elternbeiräte, die nach § 29
des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Umweltverbände, Jugendorganisationen, Sportorganisationen und kulturelle Organisationen in dem Verbreitungsgebiet je einen Vertreter entsenden können.
(3) Der Programmbeirat soll in der Regel mindestens einmal in jedem Vierteljahr zusammentreten. Er kann jederzeit Auskünfte und Stellungnahmen des Medienrats der Landesanstalt verlangen.
FÜNFTER ABSCHNITT: Landesanstalt für Kommunikation
§ 29 Rechtsform und Organe
(1) Die Landesanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Stuttgart. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(2) Organe der Landesanstalt sind der Vorstand und der Medienrat. Weitere Organe sind die Kommission für Zulassung und Aufsicht, die Gremienvorsitzendenkonferenz, die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich sowie die Kommission für Jugendmedienschutz nach den Vorschriften des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Landesanstalt hat das Recht, Beamte zu haben.
§ 30 Aufgaben
(1) Die Landesanstalt nimmt alle Aufgaben nach diesem Gesetz wahr, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit einer anderen Stelle bestimmt ist.
(2) Die Landesanstalt überwacht die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes. Sie ist die zuständige Landesmedienanstalt im Sinne des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, zuständige Behörde für die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des Telemediengesetzes und zuständige Stelle im Sinne des § 1 Absatz 9
des Medienstaatsvertrages. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben unterstützt die Landesanstalt die Digitalisierung der Medienlandschaft.
(3) Beschwerden, in denen jemand einen Verstoß gegen Programmanforderungen oder eine Verletzung von Rechten darlegt, können an die Landesanstalt gerichtet werden. Die Landesanstalt hat auf die Beschwerde mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.
§ 31 Auskunfts- und Vorlagerechte
Die Veranstalter, die Plattform- und Telemedienanbieter und die Betreiber von Anlagen haben der Landesanstalt jederzeit auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen. Dies gilt auch für Ton- und Bildaufzeichnungen oder Filme innerhalb der Frist nach § 8 Abs. 1. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
Abs. 1
Nr. 1
bis
3
der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 32 Maßnahmen der Landesanstalt
(1) Die Landesanstalt trifft gegenüber Veranstaltern, Plattform- und Telemedienanbietern und Betreibern von Anlagen zur Einhaltung der rechtlichen Bindungen nach § 30 Abs. 2 die Maßnahmen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
(2) Insbesondere kann die Landesanstalt die Verbreitung eines Rundfunkprogramms oder einer Sendung zeitweise oder endgültig untersagen, wenn damit wiederholt gegen § 3 oder § 4 oder gegen sonstige für das verbreitete Programm geltende Vorschriften verstoßen wird. Der wiederholte Verstoß muss von der Landesanstalt durch Verwaltungsakt festgestellt worden sein. Die Untersagung muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Verbreitung eines Programms oder einer Sendung kann vor Beginn untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass besonders schwerwiegende Verstöße gegen § 3 Abs. 1 oder gegen die Bestimmungen über unzulässige Sendungen oder über den Jugendschutz zu erwarten sind. Die Untersagung der Verbreitung ist gegenüber dem Veranstalter, dem Plattform- oder Telemedienanbieter und dem Betreiber der Anlage zulässig.
§ 33 Verwaltungsakte, Bekanntmachung
(1) Für das Zustandekommen und die Bestandskraft von Verwaltungsakten der Landesanstalt gilt abweichend von den Vorschriften des Teils III des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG):
1.
Die Zulassung nach § 12 und die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach § 19 Absatz 4 können widerrufen werden, wenn der Begünstigte einer unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Anordnung der Landesanstalt nicht Folge leistet.
2.
Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach § 19 Absatz 4 kann widerrufen werden, wenn der Veranstalter, Plattform- oder Telemedienanbieter sie mehr als drei Monate nicht nutzt.
3.
Den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte auf Grund einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage hat die Landesanstalt unter Angabe der für die Aufhebung sprechenden Gründe angemessene Zeit zuvor schriftlich anzudrohen.
4.
Entschädigungen werden nicht geleistet.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zuweisung von Kapazitäten an private Veranstalter, Plattform- oder Telemedienanbieter haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Bekanntmachungen der Landesanstalt erfolgen im Staatsanzeiger. Die Rechtsverordnungen der Landesanstalt werden im Gesetzblatt verkündet. Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen der Landesanstalt sind ergänzend in geeigneter Form im Internetauftritt der Landesanstalt zu veröffentlichen.
(4) Entscheidungen, die gegenüber einem Veranstalter mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ergehen, werden nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland in seiner jeweils geltenden Fassung zugestellt. Außerhalb des Geltungsbereichs des Übereinkommens stellt die Landesanstalt die Entscheidung demjenigen zu, den der Veranstalter als Zustellungsbevollmächtigten benannt hat. Hat der Veranstalter keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt, stellt die Landesanstalt die Entscheidung durch öffentliche Zustellung nach § 11
des Landesverwaltungszustellungsgesetzes zu.
§ 34 Vorstand
(1) Der Vorstand der Landesanstalt besteht aus einem hauptamtlichen Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende ist Beamter auf Zeit. Der stellvertretende Vorsitzende und die drei weiteren Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Geschlechter sollen im Vorstand ausgewogen vertreten sein. Die Mitglieder des Vorstands sollen jeweils über mehrjährige berufliche Erfahrungen im Medienbereich und der Vorstand in seiner Gesamtheit über Fachwissen in den Bereichen Rechtswissenschaft, Betriebswirtschaft, Medienpädagogik oder Medienforschung und Journalismus verfügen. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung für eine Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Mitglieder des Vorstands dürfen nicht gleichzeitig
1.
dem Medienrat angehören;
2.
dem Organ einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einer ihrer Werbegesellschaften angehören oder bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt beschäftigt sein;
3.
Veranstalter, Plattform- oder Telemedienanbieter oder Betreiber von Anlagen, deren gesetzliche Vertreter oder Arbeitnehmer sein, dem Aufsichtsrat eines Veranstalters, Anbieters oder eines Betreibers von Anlagen angehören oder in wesentlichem Umfang Anteile an solchen Unternehmen besitzen;
4.
Produzent von Sendungen oder Angeboten, die für Rundfunkprogramme oder für Telemedien bestimmt sind, oder dessen gesetzliche Vertreter oder Arbeitnehmer sein oder dem Aufsichtsrat eines Unternehmens angehören oder in wesentlichem Umfang Anteile an einem Unternehmen besitzen, das derartige Sendungen oder Angebote produziert;
5.
den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes oder eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung angehören, das Amt eines politischen Staatssekretärs ausüben oder Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sein, oder
6.
im aktiven Dienst Beamte oder Bedienstete der Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder der ihnen angegliederten fachlichen Gremien sein oder bei einer Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde beschäftigt sein; dies gilt nicht für Professoren, die hauptberuflich an einer Hochschule tätig sind.
(5) Tritt ein Ausschlussgrund nach Absatz 4 bei einem Mitglied des Vorstands ein, scheidet es aus dem Vorstand aus. Der Vorstand stellt das Vorliegen eines Ausschlussgrundes fest. Der Vorsitzende tritt mit der Feststellung nach Satz 2 für den Rest seiner Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand.
(6) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Ernennung des Vorsitzenden. Erfolgt die Bestellung und Verpflichtung anderer Mitglieder erst nach diesem Zeitpunkt, so verkürzt sich deren Amtszeit entsprechend. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Ernennung des Vorsitzenden weiter; das Dienstverhältnis des bisherigen Vorsitzenden besteht so lange weiter.
(7) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands erhalten eine Entschädigung und eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2, 3 und 5
des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof.
§ 35 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand nimmt die Aufgaben der Landesanstalt wahr, soweit nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.
(2) Jeder hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an den Vorstand zu wenden. Soweit die Beschwerde einen Gegenstand des § 42 Abs. 2, 4 oder 5 betrifft, gibt der Vorstand dem Medienrat Gelegenheit zur Stellungnahme.
§ 36 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
(1) Die oder der Vorsitzende des Vorstands wird vom Medienrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Abstimmung gewählt. Hierzu schlägt ein durch den Medienrat gebildeter Wahlausschuss aus dem Kreis der durch öffentliche Stellenausschreibung ermittelten Bewerberinnen und Bewerber höchstens drei geeignete Personen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, für die Wahl vor. Eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands und für jedes ehrenamtliche Mitglied eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt. Kommt bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Vorstands die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit für die Wahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter nicht zustande, werden diese auf Grund von Wahlvorschlägen der Fraktionen im Wege der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (Sainte-Laguë/Schepers) gewählt; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, bedarf die Wahl durch den Landtag der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder. Eine zweimalige Wiederwahl der ehrenamtlichen Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist zulässig.
(3) Der Ministerpräsident ernennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Er bestellt und verpflichtet die ehrenamtlichen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstands.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so soll innerhalb von drei Monaten nach den für die Wahl des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Bestimmungen eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt werden; die Amtszeit verkürzt sich entsprechend. Wurde das ausgeschiedene Mitglied, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter auf Grund des in Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 bezeichneten Verfahrens gewählt, steht der Fraktion oder den Fraktionen, auf Grund deren Wahlvorschlag es gewählt wurde, ein Vorschlagsrecht zu; die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder diesem Vorschlag zustimmt.
1.
ihre Pflichten gröblich verletzen oder sich als unwürdig erwiesen haben,
2.
ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können.
Der Vorsitzende tritt mit seiner Abberufung für den Rest seiner Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand.
(5) Aus wichtigem Grund abberufen werden können
1.
die oder der Vorsitzende des Vorstands durch den Medienrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder,
2.
ein ehrenamtliches Mitglied des Vorstands, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter durch den Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
Die oder der Vorsitzende tritt mit der Abberufung für den Rest der laufenden Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand.
§ 37 Ausschluss und Befangenheit im Verwaltungsverfahren
§§ 20 und 21
LVwVfG bleiben unberührt. Abweichend von § 20
Abs. 4 und § 21
Abs. 2
LVwVfG hat ein Mitglied des Vorstands Umstände, die den Ausschluss im Sinne des § 20 oder die Befangenheit im Sinne des § 21
LVwVfG begründen können, dem Vorsitzenden des Medienrats und dessen Stellvertretern mitzuteilen. Kann ein Einvernehmen mit dem Mitglied des Vorstands über das Vorliegen eines Ausschluss- oder Befangenheitsgrundes nicht erzielt werden, ist eine Entscheidung des Medienrats herbeizuführen. Einer Mitteilung an den Vorsitzenden des Medienrats und dessen Stellvertreter bedarf es nicht, wenn das betroffene Mitglied des Vorstands und die übrigen anwesenden Mitglieder des Vorstands übereinstimmend der Auffassung sind, dass ein Ausschluss- oder Befangenheitsgrund gegeben ist.
§ 38 Arbeitsweise des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt mindestens einmal in jedem Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen jedes Mitglieds ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.
(2) Beschlüsse des Vorstands bedürfen der Zustimmung von drei Mitgliedern.
(3) In dringenden Angelegenheiten kann der Vorstand einen Beschluss in einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung oder im schriftlichen oder elektronischen Verfahren fassen. Nach einem derartigen Beschluss hat die oder der Vorsitzende des Medienrats, soweit die Zuständigkeit des Medienrats berührt ist, entweder unverzüglich form- und fristlos eine außerordentliche Sitzung des Medienrats einzuberufen, für die § 45 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend gilt, oder in entsprechender Anwendung des § 45 Absatz 3 Satz 4 einen Beschluss des Medienrats im schriftlichen oder elektronischen Verfahren herbeizuführen, es sei denn, die Angelegenheit duldet keinen weiteren Aufschub mehr. Die Gründe der Entscheidung und die Art der Erledigung sind dem Medienrat in jedem Fall unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Vorsitzende wird vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; dies gilt nicht für die Aufgaben nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 39 Vorsitzender des Vorstands
(1) Der Vorsitzende vertritt die Landesanstalt gerichtlich und außergerichtlich und leitet deren Verwaltung. Der Vorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung, bereitet die Entscheidungen des Vorstands und des Medienrats vor und führt sie aus. Für die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 stellt die oder der Vorsitzende ihre oder seine Vertretung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Landeanstalt mit der Befähigung zum Richteramt sicher. Die Vertreterin oder der Vertreter sollen Beamte der Landesanstalt sein. Die oder der Vorsitzende kann eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter benennen.
(2) Nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere folgende Angelegenheiten, über die der Vorstand entscheidet:
1.
Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,
2.
Verträge mit einem Gesamtaufwand von mehr als 30000 Euro; dies gilt nicht für den Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen,
3.
über- und außerplanmäßige Ausgaben,
4.
Aufnahme von Krediten.
(3) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Entscheidung des Vorstands nach § 38 Abs. 3 Satz 1 aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorsitzende an Stelle des Vorstands. § 38 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Gründe der Entscheidung und die Art der Erledigung sind Vorstand und Medienrat unverzüglich mitzuteilen.
§ 40 Bedienstete der Landesanstalt
(1) Für den Vorsitzenden nimmt das Staatsministerium die Aufgaben des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde wahr.
(2) Über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten der Landesanstalt entscheidet der Vorsitzende, bei Beamten des höheren Dienstes und Angestellten in Vergütungsgruppen, die der Laufbahngruppe des höheren Dienstes entsprechen, im Einvernehmen mit dem Vorstand. Der Vorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der Landesanstalt.
(3) Leitende Bedienstete können zu Beamten auf Zeit ernannt werden; die Amtszeit beträgt acht Jahre.
(4) Soweit der Vorstand im Benehmen mit dem Staatsministerium keine anderweitige Bestimmung trifft, bestimmen sich die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter nach den Vorschriften, die für Beschäftigte im Landesdienst gelten.
(5) Die Stellen sind nach Art und Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen gegliedert im Haushaltsplan auszuweisen. Der Stellenplan und die Stellenübersicht sind einzuhalten; das Staatsministerium kann hiervon Ausnahmen zulassen.
§ 41 Medienrat
(1) Der Medienrat setzt sich zusammen aus
1.
einem Vertreter der evangelischen Landeskirchen,
2.
einem Vertreter der römisch-katholischen Kirche,
3.
einem Vertreter der israelitischen Religionsgemeinschaften,
4.
einem Vertreter der Freikirchen,
5.
einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Landesbezirk Baden-Württemberg,
6.
einem Vertreter des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschlands, Landesverband Baden-Württemberg,
7.
einem Vertreter des Beamtenbundes Baden-Württemberg,
8.
einem Vertreter der kommunalen Landesverbände,
9.
einem Vertreter des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertages,
10.
einem Vertreter des baden-württembergischen Handwerkstags,
11.
einem Vertreter, der von dem Landesverband der baden-württembergischen Industrie und der Landesvereinigung Baden-Württembergischer Arbeitgeberverbände benannt wird,
12.
einem Vertreter, der von dem Landesverband der freien Berufe Baden-Württemberg und dem Bund der Selbstständigen, Landesverband Baden-Württemberg, benannt wird,
13.
einem Vertreter, der von dem Südwestdeutschen Zeitschriftenverlegerverband e.V. und dem Verband Südwestdeutscher Zeitungsverleger e.V. benannt wird,
14.
einem Vertreter der Journalistenverbände,
15.
einem Vertreter des Landesmusikrats Baden-Württemberg,
16.
einem Vertreter des Landeselternbeirats,
17.
einem Vertreter des Landesfamilienrats Baden-Württemberg,
18.
einem Vertreter des Landesfrauenrats Baden-Württemberg,
19.
einem Vertreter der Aktion Jugendschutz,
20.
einem Vertreter der Sportverbände,
21.
einem Vertreter der Jugendverbände,
22.
einem Vertreter der Bauernverbände,
23.
einem Vertreter des Deutschen Bundeswehrverbandes,
24.
einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen, Landesverband Baden-Württemberg,
25.
einem Vertreter, der von den Schriftstellerorganisationen, dem Bühnenverein und der Bühnengenossenschaft benannt wird,
26.
einem Vertreter der Informationstechnischen Gesellschaft,
27.
einem Vertreter des Landesnaturschutzverbandes Baden-Württemberg e.V.,
28.
einem Vertreter, der von den Landesrektorenkonferenzen der Universitäten, der Kunsthochschulen, der Pädagogischen Hochschulen und der Fachhochschulen benannt wird.
(2) Jede Fraktion im Landtag entsendet einen Vertreter. Vier weitere Vertreter werden auf Grund von Vorschlägen der Fraktionen vom Landtag im Wege der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (Sainte-Laguë/Schepers) gewählt.
(3) Die Organisationen nach Absatz 1 und der Landtag benennen dem Vorstand innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist die jeweiligen Vertreter. Bei der Entsendung der Mitglieder sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Der Vorstand stellt die ordnungsgemäße Entsendung fest. Soweit mehrere Organisationen einen gemeinsamen Vertreter entsenden, benennen sie diesen dem Vorstand durch gemeinsame Erklärung. Kommt ein Einvernehmen zwischen den Organisationen nicht zu Stande, so schlagen die betreffenden Organisationen jeweils einen Kandidaten innerhalb der nach Satz 1 gesetzten Frist vor. Der für Rundfunkfragen zuständige Ausschuss des Landtags wählt aus den vorgeschlagenen Kandidaten den zu entsendenden Vertreter aus. Im Übrigen verringert sich die Zahl der Mitglieder des Medienrats entsprechend, soweit und solange Organisationen oder der Landtag keine Vertreter benennen.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Medienrats dauert fünf Jahre und beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Medienrats. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Medienrats weiter.
(5) Scheiden Vertreter vorzeitig aus, sind für den Rest der Amtszeit Nachfolger von den entsendenden Organisationen oder dem Landtag zu benennen; Absatz 3 gilt entsprechend. Diese können die von ihnen benannten Vertreter bei deren Ausscheiden aus den entsprechenden Organisationen oder dem Landtag abberufen.
§ 42 Aufgaben des Medienrats
(1) Der Medienrat nimmt insbesondere Aufgaben zur Gewährleistung der Meinungsvielfalt und des Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Bereich des Rundfunks wahr.
(2) Der Zustimmung des Medienrats bedürfen folgende Entscheidungen des Vorstands:
1.
die Zuweisung von Übertragungskapazitäten und deren Verlängerung nach § 19 Absatz 4 und 8, § 24 Abs. 4 Satz 1 und § 27 Abs. 6 sowie deren Rücknahme und Widerruf;
2.
die Auswahlentscheidung nach § 27 Abs. 4 Satz 4 und 5;
3.
der Erlass von Richtlinien und Entscheidungen für den Einzelfall für beschränkende oder erweiternde Ausnahmen von den Zeitgrenzen für die Ausstrahlung bestimmter Sendungen im Zusammenhang mit dem Jugendschutz nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit den Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.
(3) Stimmt der Medienrat einer in Absatz 2 aufgeführten Entscheidung des Vorstands nicht zu, haben sich die Vorsitzenden des Medienrats und des Vorstands um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen. Ist die Entscheidung des Vorstands einstimmig gefasst worden, gilt die Zustimmung des Medienrats nach Absatz 2 als erteilt, wenn der Medienrat die Entscheidung mit weniger als zwei Dritteln der Stimmen der an seinem Beschluss mitwirkenden Mitglieder ablehnt. Liegt innerhalb von zwei Monaten nach Zuleitung der Entscheidung des Vorstands an den Medienrat keine Zustimmung vor, kann der Vorsitzende des Vorstands mit Frist von mindestens zwei Wochen einen gemeinsamen Ausschuss von Medienrat und Vorstand einberufen, der mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder abschließend entscheidet. Der gemeinsame Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstands sowie fünf Mitgliedern des Medienrats, die dieser bestimmt. Bei Stimmengleichheit im gemeinsamen Ausschuss entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Medienrats.
(4) Der Medienrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu unterrichten und Maßnahmen vorzuschlagen, wenn er zu der Auffassung kommt, dass im privaten Rundfunk Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt, nicht eingehalten sind. Der Vorstand ist an die Beurteilung des Medienrats gebunden, dass Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nicht eingehalten sind.
(5) Der Medienrat soll Empfehlungen zur Medienpädagogik herausgeben. Er nimmt dazu Stellung, ob eine verbreitete Sendung geeignet ist, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen oder ob die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen als schwer anzusehen ist (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages); der Vorstand ist an die Stellungnahme des Medienrats gebunden.
(6) Der Medienrat beschließt den Haushaltsplan. Der Entwurf des Haushaltsplans wird vom Vorstand rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres aufgestellt und dem Medienrat zugeleitet. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Medienrats. Der Medienrat beschließt die Jahresrechnung, wählt den Prüfer gemäß § 46 Abs. 2 Satz 7 und bestimmt den Umfang der Prüfung. Er entlastet den Vorstand.
(7) In jeder Sitzung des Medienrats wird dieser vom Vorsitzenden des Vorstands über alle wichtigen Vorkommnisse und geplanten wichtigen Entscheidungen unterrichtet. Der Medienrat kann hierzu Stellung nehmen.
§ 43 Sitzungen des Medienrats
(1) Der Medienrat tritt mindestens einmal in jedem Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen von zehn Mitgliedern oder des Vorstands ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Zur konstituierenden Sitzung lädt der Vorsitzende des Vorstands ein.
(2) Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Medienrats teilzunehmen. Auf Antrag des Vorsitzenden des Vorstands ist eine Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen und vom Medienrat zu behandeln.
§ 44 Rechtsstellung der Mitglieder des Medienrats
(1) Die Mitglieder des Medienrats haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind in ihrer Amtsführung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder des Medienrats dürfen nicht gleichzeitig einer obersten Behörde der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes oder eines Landes angehören. Im Übrigen gelten § 34 Abs. 4 Nr. 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vertreter nach § 41 Abs. 2 dem Landtag von Baden-Württemberg angehören dürfen. Tritt ein Ausschlussgrund nach Satz 1 oder Satz 2 bei einem Mitglied ein, scheidet es aus dem Medienrat aus. Der Medienrat stellt das Vorliegen eines Ausschlussgrundes fest. §§ 20 und 21
LVwVfG bleiben unberührt.
(3) Die Mitglieder des Medienrats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten eine Sitzungsvergütung, Tage- und Übernachtungsgeld nach dem Landesreisekostengesetz und Ersatz der notwendigen Fahrkosten, der Vorsitzende und seine Stellvertreter außerdem eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Sitzungsvergütung und der Aufwandsentschädigung wird auf Vorschlag des Vorstands vom Medienrat festgelegt; sie bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums. Daneben wird eine Entschädigung für nachgewiesenen Verdienstausfall in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für ehrenamtliche Richter gemäß § 18
des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gewährt.
§ 45 Vorsitz, Verfahren
(1) Der Medienrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer der Amtszeit des Medienrats. § 41 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Der Medienrat kann die oder den Vorsitzenden mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder vorzeitig abberufen. Scheidet die oder der Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt, wählt der Medienrat für den Rest seiner Amtszeit eine neue Vorsitzende oder einen neuen Vorsitzenden. Satz 3 und 4 gilt entsprechend für stellvertretende Vorsitzende.
(2) Die oder der Vorsitzende des Medienrats beruft die Sitzungen des Medienrats ein und leitet sie.
(3) Der Medienrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen worden sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, sind alle Mitglieder innerhalb einer angemessenen Frist unter Hinweis auf die Folgen für die Beschlussfähigkeit erneut zu laden. In der folgenden Sitzung ist der Medienrat beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. Ist eine Angelegenheit in der Ladung nach Satz 1 als eilbedürftig bezeichnet worden, kann der Vorsitzende abweichend von Satz 2 bestimmen, dass über diese Angelegenheit im schriftlichen oder elektronischen Verfahren Beschluss gefasst wird.
(4) Der Medienrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Einem Beschluss müssen mindestens zehn Mitglieder zustimmen.
(5) Beschlüsse, die unter Verstoß gegen die Bestimmungen zur Öffentlichkeit der Sitzungen gefasst worden sind, sind unwirksam.
(6) Der Medienrat kann Sachverständige mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen heranziehen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 42 erforderlich ist. Die Sachverständigen erhalten Entschädigung, Ersatz von Aufwendungen und Ersatz der notwendigen Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
(7) Der Medienrat gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Er kann beratende Ausschüsse bilden. Der Medienrat setzt einen Wahlausschuss für die Wahl der oder des Vorsitzenden des Vorstands ein und bestimmt die Mitglieder des gemeinsamen Ausschusses nach § 42 Absatz 3 Satz 3.
§ 46 Wirtschaftsführung, Finanzierung
(1) Die Landesanstalt deckt ihren Finanzbedarf durch einen Anteil an dem Rundfunkbeitrag und aus Verwaltungsgebühren. § 47a bleibt hiervon unberührt.*
(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesanstalt bestimmt sich nach dem vom Medienrat jährlich zu beschließenden Haushaltsplan. Der Haushaltsplan kann die Bildung von Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich ist, die nicht aus den Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Bestimmungen des Landeshaushaltsrechts, insbesondere gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, oder gegen § 40 Abs. 4 oder 5 verstoßen wird. Der Vorstand stellt die Jahresrechnung und einen jährlichen Geschäftsbericht auf, der in Kurzfassung zusammen mit einer Zusammenfassung über die geprüfte Jahresrechnung im Staatsanzeiger und in geeigneter Form im Internetauftritt der Landesanstalt zu veröffentlichen ist. Der Geschäftsbericht und die geprüfte Jahresrechnung sind dem Staatsministerium vorzulegen. Die Rechnungsprüfung gemäß § 109
Abs. 2
Satz 1
der
Landeshaushaltsordnung erfolgt durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer).
(3) Für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz, nach dem Medienstaatsvertrag und nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag erhebt die Landesanstalt Verwaltungsgebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz. Die Landesanstalt setzt die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung fest. Diese sind nach den mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten und nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebühren- oder Auslagenschuldner zu bemessen.
Fußnoten
*
Satz 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
§ 47 Finanzierung besonderer Aufgaben
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 steht der Landesanstalt der in § 10
des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil an dem Rundfunkbeitrag für die Wahrnehmung der besonderen Aufgaben nach den Bestimmungen des Medienstaatsvertrages in seiner jeweils geltenden Fassung zu. Sie kann mit diesen Mitteln auch die technische Infrastruktur zur Versorgung von Baden-Württemberg und Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken fördern. Außerdem soll die Landesanstalt Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk sowie Projekte zur Förderung der Medienkompetenz einschließlich entsprechender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen fördern. Die Landesanstalt hat ihre Förderrichtlinien in geeigneter Form in ihrem Internetauftritt zu veröffentlichen.
(2) Dem Südwestrundfunk stehen 28 vom Hundert des Anteils an dem Rundfunkbeitrag nach Absatz 1, mindestens jedoch jährlich 3,6 Millionen Euro, zu. Sie sind von ihm im Rahmen seiner Aufgaben für Zwecke der Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg zu verwenden.
(3) Dem Südwestrundfunk stehen weitere 11,87 vom Hundert des Anteils an dem Rundfunkbeitrag nach Absatz 1, mindestens jedoch jährlich 1,6 Millionen Euro, zu, die dafür verwendet werden sollen, das Programmangebot im Hörfunk und Fernsehen an Darbietungen von im Land veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbewerben, Kunstausstellungen, Konzerten, Opern, Schauspielen und ähnlichen Theaterdarbietungen zu verstärken und im Rahmen seiner Aufgaben die medien- und medientechnische Forschung sowie Kooperationen im Filmbereich zu fördern. Die Höhe des Anteils wird alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2015, überprüft.
(4) Soweit die Landesanstalt den ihr zustehenden Anteil an dem Rundfunkbeitrag nicht nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, steht er dem Südwestrundfunk zu. Er soll vom Südwestrundfunk für die in Absatz 3 bezeichneten Zwecke verwendet werden.
(5) Die Höhe des dem Südwestrundfunk nach Absatz 4 zustehenden Betrages ergibt sich aus der geprüften Jahresrechnung der Landesanstalt. Der Betrag wird mit der Veröffentlichung der geprüften Jahresrechnung im Staatsanzeiger fällig. Nach Beschlussfassung des Medienrats über die Jahresrechnung kann der Südwestrundfunk eine angemessene Abschlagszahlung verlangen.
§ 47a [1] Förderung privater regionaler Fernsehangebote
(1) Die in Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2 hergestellten und verbreiteten regionalen Fernsehangebote werden nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefördert. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bevölkerung in Baden-Württemberg flächendeckend und gleichwertig mit qualitätsvollen regionalen Fernsehangeboten versorgt wird.
(2) Die Landesanstalt kann private regionale Fernsehveranstalter im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 mit der öffentlichen Aufgabe betrauen, die bestehende Vielfalt der Meinungen im jeweiligen Versorgungsgebiet durch ein vielfältiges und qualitätsvolles Nachrichten- und Informationsprogramm mit engem Regionalbezug in möglichst gleichgewichtiger Weise zum Ausdruck zu bringen. Unbeschadet sonstiger Vorgaben dieses Gesetzes sind die Veranstalter aufgrund der Betrauung jeweils verpflichtet, ein aktuelles und authentisches Nachrichten- und Informationsprogramm von Montag bis Freitag mit einem täglichen zeitlichen Produktionsumfang von mindestens 20 Minuten ohne Hinzurechnung der Sendezeit für Werbung herzustellen und zu verbreiten. Das Programm muss sich aus Beiträgen zum regionalen Geschehen, insbesondere aus den Bereichen Politik, Kultur, Wirtschaft und Soziales, zusammensetzen und den Kommunikationsinteressen der Fernsehzuschauer in dem jeweiligen Versorgungsgebiet dienen.
(3) Die Betrauung ist zu befristen. Maßgeblich hierfür ist insbesondere die gesetzliche Befristung der Förderung regionaler Fernsehangebote im Staatshaushaltsplan. Eine Befristung der Betrauung über die Geltungsdauer der Zulassung hinaus ist nicht möglich.
(4) Die Programmangebote nach Absatz 2 werden aus staatlichen Mitteln nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen gefördert. Im Rahmen der Förderung erhält die Landesanstalt als Erstempfängerin eine Zuwendung. Die Landesanstalt leitet die Mittel abzüglich ihrer Aufwendungen zur Durchführung der Förderung an die betrauten Fernsehveranstalter weiter, wobei sie darauf zu achten hat, dass die Ziele der Absätze 1 und 2 im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel erreicht werden. Sie entscheidet in eigener Verantwortung über das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen in Form eines Zuwendungsbescheids.
(5) Bei der Festlegung der Förderhöhe berücksichtigt die Landesanstalt insbesondere den jeweiligen Herstellungs- und Verbreitungsaufwand.
(6) Die Förderung darf nicht über das hinausgehen, was zur Erfüllung der betrauten Aufgabe nach Absatz 2 erforderlich ist. Für den betrauten Bereich und für die anderen Bereiche hat der Veranstalter seine Einnahmen und Ausgaben getrennt auszuweisen. Die betrauten Veranstalter und die Landesanstalt halten sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob eine Förderung gesetzesgemäß durchgeführt wurde, mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren vor.
(7) Weitere Einzelheiten der Förderung, insbesondere zur Förderart, zum Förderverfahren, zur Rückforderung von Zuwendungen an betraute Veranstalter sowie zum Förderumfang, regelt die Landesanstalt durch Förderrichtlinien.
(8) Die Landesanstalt berichtet dem Staatsministerium alle zwei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2021, über die Anwendung dieser Bestimmung. Sie berichtet auch über die Entwicklung der Qualität und Reichweite der privaten regionalen Fernsehangebote im Land unter Einschluss der wirtschaftlichen Situation der Veranstalter sowie über mögliche Auswirkungen einer Förderung auf andere Medien in Baden-Württemberg. Den Veranstaltern sowie den anderen Medien ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bericht soll auch zu erforderlichen Änderungen dieser Bestimmung Stellung nehmen.
Fußnoten
[1]
§ 47a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft
§ 48 Rechtsaufsicht über die Landesanstalt
Die Landesanstalt untersteht der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums. §§ 120, 121
Abs. 1 und § 122
der Gemeindeordnung gelten entsprechend.
SECHSTER ABSCHNITT: Datenschutz
§ 49 1) 2) Datenschutz im Bereich des privaten Rundfunks
(1) Im Bereich des privaten Rundfunks gelten die allgemeinen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, soweit in diesem Gesetz oder im Medienstaatsvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt ist.
(2) (gegenstandslos)
(3) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(4) (gegenstandslos)
Fußnoten
1)
[Beachte Art. 4 Abs. 2
des Gesetzes zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Anpassung des Medien-Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 24. April 2018 (GBl. S. 129):
“Artikel 2 Nummer 1, § 49 Absatz 1, Artikel 2 Nummer 2 und 3 und Artikel 3 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Artikel 2 Nummer 1, § 49 Absätze 2 bis 4 treten am 25. Mai 2018 in Kraft, wenn nicht der Einundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag am 25. Mai 2018 in Kraft tritt.”]
§ 50 Datenschutzkontrolle
(1) Zuständige Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Bereich des privaten Rundfunks ist, soweit die Datenverarbeitung nicht zu eigenen journalistischen Zwecken erfolgt, der Landesbeauftragte für den Datenschutz. Verstöße teilt die Aufsichtsbehörde der Landesanstalt mit.
(2) Der Veranstalter hat nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, der bei der Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken die Einhaltung der in diesem Bereich anwendbaren Datenschutzbestimmungen überwacht. Er hat die Stellung entsprechend Artikel 38 und die Aufgaben entsprechend Artikel 39 der Verordnung (EU) 2016/679. Die allgemeinen Bestimmungen zum Datenschutzbeauftragten im Bereich der Datenverarbeitung zu nicht journalistischen Zwecken bleiben von dieser Regelung unberührt.
(3) Im Bereich der Datenverarbeitung zu eigenen journalistischen Zwecken erfolgt die Aufsicht durch den Vorsitzenden des Vorstands der Landesanstalt. Er hat die Befugnisse entsprechend den §§ 31 und 32 Absatz 1. Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ist insbesondere den durch Artikel 5
Absatz 1 des Grundgesetzes geschützten Belangen der Veranstalter Rechnung zu tragen. In Ausübung der Aufsicht über die Datenverarbeitung zu eigenen journalistischen Zwecken ist der Vorsitzende des Vorstands unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er unterliegt in diesem Bereich weder einer Dienstaufsicht nach § 40 Absatz 1 noch einer Rechtsaufsicht nach § 48. Kapitel VI und VII der Verordnung (EU) 2016/679 finden auf den Vorsitzenden des Vorstands keine Anwendung.
SIEBTER ABSCHNITT: Ordnungswidrigkeiten, verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit
§ 51 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter eines nicht bundesweit ausgerichteten Rundfunkprogrammes oder als für das Programm oder eine Sendung verantwortliche Person vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Absatz 9 Satz 1
des Medienstaatsvertrages die Landesanstalt nicht über alle Änderungen informiert, die die Feststellung der Rechtshoheit nach § 1 Absatz 3 und 4
des Medienstaatsvertrages berühren könnten,
2.
entgegen § 4 Absatz 1
des Medienstaatsvertrages die dort genannten Informationen im Rahmen des Gesamtangebots nicht leicht, unmittelbar und ständig zugänglich macht,
3.
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2
des Medienstaatsvertrages in der Werbung Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,
4.
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3
des Medienstaatsvertrages Rundfunkwerbung oder Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen absetzt,
5.
entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1
des Medienstaatsvertrages eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Rundfunkwerbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,
6.
entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2
des Medienstaatsvertrages eine Dauerwerbesendung nicht zu Beginn als Dauerwerbesendung ankündigt oder während ihres gesamten Verlaufs als solche kennzeichnet,
7.
entgegen § 8 Absatz 6 Satz 1
des Medienstaatsvertrages virtuelle Werbung in Sendungen einfügt,
8.
entgegen § 8 Absatz 7 Satz 1
des Medienstaatsvertrages Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,
9.
entgegen § 8 Absatz 7 Satz 2
des Medienstaatsvertrages Produktplatzierung in Nachrichtensendungen, Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Regionalfensterprogrammen nach § 59 Absatz 4
des Medienstaatsvertrages, Fensterprogrammen nach § 65
des Medienstaatsvertrages, Sendungen religiösen Inhalts oder Kindersendungen betreibt,
10.
entgegen § 8 Absatz 7 Satz 4 oder Satz 5
des Medienstaatsvertrages auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig hinweist oder sie nicht zu Beginn und zum Ende einer Sendung oder bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung oder im Hörfunk durch einen gleichwertigen Hinweis angemessen kennzeichnet,
11.
entgegen § 8 Absatz 9
des Medienstaatsvertrages Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,
12.
entgegen § 9 Absatz 1
des Medienstaatsvertrages Übertragungen von Gottesdiensten oder Sendungen für Kinder durch Rundfunkwerbung oder Teleshopping unterbricht,
13.
entgegen den in § 9 Absatz 3
des Medienstaatsvertrages genannten Voraussetzungen Filme mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen sowie Kinofilme und Nachrichtensendungen durch Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbricht,
14.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1
des Medienstaatsvertrages nicht eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung hinweist oder nicht eindeutig zu Beginn oder am Ende der gesponserten Sendung auf den Sponsor hinweist,
15.
entgegen § 10 Absatz 3 und 4
des Medienstaatsvertrages unzulässig gesponserte Sendungen verbreitet,
16.
entgegen § 13 Absatz 1 oder Absatz 3
des Medienstaatsvertrages Großereignisse verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt,
17.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 2
des Medienstaatsvertrages der Informationspflicht nicht nachkommt,
18.
entgegen § 70 Absatz 1 Satz 1
des Medienstaatsvertrages die zulässige Dauer der Werbung überschreitet,
19.
entgegen § 71 Absatz 1 Satz 1
des Medienstaatsvertrages Teleshopping- Fenster verbreitet, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben, oder entgegen § 71 Absatz 1 Satz 2
des Medienstaatsvertrages Teleshopping-Fenster verbreitet, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind.
(2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Veranstalter von Rundfunk entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 keine für den Inhalt des Programms verantwortliche Person bestellt oder eine verantwortliche Person gegenüber der Landesanstalt auf deren Verlangen nicht benennt,
2.
als Veranstalter von Rundfunk entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 bei der Bestellung mehrerer verantwortlicher Personen nicht festlegt oder nicht angibt, für welchen Teil des Programms oder für welche Sendungen jede einzelne verantwortlich ist,
3.
als Veranstalter von Rundfunk eine Person entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 5 und 6 als verantwortliche Person bestellt,
4.
als Veranstalter von Rundfunk oder als verantwortliche Person entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 am Ende des täglichen Hörfunkprogramms nicht den Namen des Rundfunkveranstalters oder den Namen der für die jeweiligen Programmteile verantwortlichen Person angibt,
5.
als Veranstalter von Rundfunk oder als verantwortliche Person entgegen § 7 Absatz 3 in einer Fernsehsendung nicht den Rundfunkveranstalter kenntlich macht oder am Ende einer Fernsehsendung nicht den Namen der für den Inhalt verantwortlichen Person angibt,
6.
als Veranstalter von Rundfunk entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Sendung nicht aufzeichnet oder eine gesendete Aufzeichnung oder einen gesendeten Film nicht aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung nicht sicherstellt oder entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 eine Aufzeichnung oder einen Film nicht aufbewahrt,
7.
als Veranstalter oder verantwortliche Person entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Werbung in einem überregionalen oder regionalen Hörfunkprogramm nicht im gesamten Verbreitungsgebiet verbreitet,
8.
als Veranstalter von Rundfunk entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ohne Zulassung Rundfunkprogramme verbreitet,
9.
als Veranstalter entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 ein zulassungspflichtiges, aber nicht zulassungsfähiges Rundfunkprogramm veranstaltet,
10.
als Veranstalter von Rundfunk oder als an diesem im Sinne des § 25 beteiligte Person entgegen § 12 Absatz 4 geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse der Landesanstalt vor ihrem Vollzug nicht oder nicht vollständig anzeigt,
11.
als antragstellende Person entgegen § 13 Absatz 4 seine Eigentums- und Treuhandverhältnisse sowie alle Rechtsbeziehungen zu den in § 13 Absatz 3 genannten Personen, Organisationen und Unternehmen auf medienrelevanten Märkten der Landesanstalt nicht oder nicht vollständig offenlegt,
12.
als Anlagebetreiber entgegen § 21 Absatz 1 die im Land Baden-Württemberg insoweit genutzten oder zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten der Landesanstalt unter Angabe von Ort und Art der Anlage, ihrer Kapazität und Belegung sowie der Anzahl der versorgten Wohneinheiten nicht oder nicht vollständig anzeigt,
13.
als Veranstalter von Rundfunk, Plattform- und Telemedienanbieter oder Betreiber von Anlagen entgegen § 31 Satz 1 nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt und sonstige Unterlagen vorlegt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3
des Telemediengesetzes ist die Landesanstalt.
(5) Die Landesanstalt kann gegenüber einem Veranstalter, dem sie die Zulassung erteilt hat, bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach den Absätzen 1 und 2 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Landesanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
(6) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
§ 52 Örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten
Streitigkeiten nach diesem Gesetz werden, soweit der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, dem Verwaltungsgericht Stuttgart zugewiesen. § 47
Abs. 1
Nr. 2
der
Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
ACHTER ABSCHNITT: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 53 Landesweites Hörfunkprogramm
(1) Schließen sich alle Veranstalter von regionalen Hörfunkprogrammen zu einem Veranstalter eines landesweiten Hörfunkprogramms zusammen, sind diesem auf Antrag für die restliche Dauer derjenigen bisherigen Zuweisung, die am längsten weitergelten würde, ohne Ausschreibung die bisher zugewiesenen Kapazitäten nach § 19 Absatz 1 erneut zuzuweisen und die entsprechende Zulassung nach § 12 zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich nur einzelne Veranstalter von Regionalprogrammen zu einem regionalen Veranstalter eines Hörfunkprogramms zusammenschließen.
(2) Die Vorschriften über die Meinungsvielfalt bleiben unberührt.
(3) Im Falle eines Zusammenschlusses nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 11 Abs. 2 entsprechend. Die Landesanstalt kann Auseinanderschaltungen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn überwiegende wirtschaftliche Interessen von Veranstaltern im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 dies zur Aufrechterhaltung eines eigenständigen lokalen Hörfunkprogramms erfordern.
(4) Die Landesanstalt soll einen Zusammenschluss bei ihren zukünftigen Planungen nach § 17 Absatz 1 zu Grunde legen.
(5) Im Falle eines Zusammenschlusses nach Absatz 1 soll das Hörfunkprogramm für jedes Verbreitungsgebiet eines vor dem Zusammenschluss bestehenden Regionalsenders einen Anteil an Regionalberichterstattung von mindestens 10 vom Hundert der Sendezeit vorsehen.
§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 und § 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. November 1991 (GBl. S. 745), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1995 (GBl. S. 859), sowie das Landesmediengesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. März 1992 (GBl. S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1997 (GBl. S. 483), außer Kraft.
(2) § 46 Absatz 1 Satz 2 und § 47a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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