Verordnung des Sozialministeriums über die Altersgruppe der einzuladenden Frauen im Rahmen des Mammographie-Screenings (Mammographie-Altersgruppen-VO) Vom 23. Dezember 2005
§ 1
                            Als nach § 2
 Satz 1 des Gesetzes über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings einzuladende Gruppe werden Frauen im Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                | STUTTGART, den 23. Dezember 2005 | RENNER |