APrOLW hD
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Einrichtung der Laufbahn und die Ausbildung und Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst - APrOLW hD) Vom 5. Dezember 2014

ABSCHNITT 1 Geltungsbereich, Laufbahnregelung

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einrichtung der Laufbahn für den höheren landwirtschaftlichen Dienst beim Land, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Ausbildung und Prüfung.

§ 2 Einrichtung der Laufbahn

Es wird die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes eingerichtet.

§ 3 Laufbahnbefähigung

Die Befähigung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes erwirbt, wer
1.
einen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG erforderlichen konsekutiven Abschluss in einem der Studienfächer Agrarwissenschaften, Gartenbau, Weinbau oder Ökotrophologie oder inhaltlich gleichgestellten Studienfächern nachweist,
2.
die Berufsausbildung in einem der Studienfächer nach Nummer 1 entsprechenden Ausbildungsberuf mit der Abschlussprüfung nach § 37
des Berufsbildungsgesetzes abgeschlossen hat oder eine mindestens einjährige berufspraktische Tätigkeit, davon möglichst zusammenhängend sechs Monate in Betrieben der Landwirtschaft, des Wein- oder Gartenbaus oder vergleichbaren Einrichtungen, und eine bestandene Praktikantenprüfung in einem der Ausbildungsschwerpunkte nach § 4 Absatz 2 gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die praktische Ausbildung und die Praktikantenprüfung als Einstellungsvoraussetzung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst vom 22. November 2011 (GABl. S. 584) in der jeweils geltenden Fassung nachweist. In besonders begründeten Fällen kann die Einstellungsbehörde nach § 5 Absatz 1 hiervon abweichen, und
3.
den Vorbereitungsdienst mit Laufbahnprüfung nach Abschnitt 2 erfolgreich abgeschlossen hat.

ABSCHNITT 2 Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

§ 4 Ziel der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst dient einer gründlichen und umfassenden Ausbildung für die vielfältigen Dienstaufgaben dieser Laufbahn, einschließlich der Lehrbefähigung für Fachschulen für Landwirtschaft.
(2) Die Ausbildung erfolgt in den Schwerpunkten 1.
Landwirtschaft mit den Fachrichtungen a)
Betriebswirtschaft, b)
Pflanzliche Erzeugung oder c)
Tierische Erzeugung, 2.
Gartenbau, 3.
Weinbau, 4.
Haushalt und Ernährung.

§ 5 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Einstellungsbehörde ist das Ministerium.
(2) Ausbildungsbehörden sind die Regierungspräsidien.
(3) Ausbildungsstellen für den berufspraktischen Teil nach § 10 Absatz 2 sind die unteren Landwirtschaftsbehörden und die Fachschulen für Landwirtschaft, denen die Einstellungsbehörde Landwirtschaftsreferendarinnen (Referendarin) oder Landwirtschaftsreferendare (Referendar) zuweist. Weitere Ausbildungsstellen zur Ableistung eines Ausbildungsabschnitts sind insbesondere die landwirtschaftlichen Landesanstalten und die Regierungspräsidien.
(4) Die Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume ist Ausbildungsstelle für die Lehrgänge nach § 10 Absatz 2.

§ 6 Leitung der Ausbildung

(1) Die Einstellungsbehörde bestellt an der Ausbildungsbehörde eine Beamtin oder einen Beamten des höheren landwirtschaftlichen Dienstes zur Ausbildungsleitung.
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt, überwacht und fördert die gesamte Ausbildung.
(3) Die Leitung der unteren Landwirtschaftsbehörde benennt nach Absprache mit der Ausbildungsleitung eine Lehrkraft des höheren landwirtschaftlichen Dienstes als Mentorin oder Mentor.

§ 7 Zulassung zum Vorbereitungsdienst

Zum Vorbereitungsdienst kann von der Einstellungsbehörde zugelassen werden, wer
1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7
Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und 2.
die Voraussetzung nach § 3 Nummer 1 und 2 erfüllt.

§ 8 Bewerbungs- und Einstellungsunterlagen

(1) Mit der Bewerbung in den Vorbereitungsdienst sind vorzulegen:
1.
beglaubigte Zeugnisse und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 3 Nummer 1 nachgewiesen werden, und
2.
beglaubigte Zeugnisse und Nachweise über die abgeschlossene Berufsausbildung oder die bisherige berufliche Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte Praktikantenprüfung nach § 3 Nummer 2 und
3.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und wo bereits ein Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes gestellt, der Vorbereitungsdienst begonnen oder an einer Laufbahnprüfung teilgenommen wurde.
(2) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst müssen vorliegen:
1.
ein Nachweis, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 7
Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen (insbesondere durch eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, in Ausnahmefällen durch Staatsangehörigkeitsausweis),
2.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30
Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate sein soll,
3.
ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung,
4.
eine schriftliche Erklärung über anhängige strafrechtliche Ermittlungs- oder Strafverfahren sowie über Disziplinarverfahren,
5.
eine schriftliche Erklärung, dass geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bestehen, und
6.
ein Personalbogen mit aktuellem Lichtbild.

§ 9 Beamtenverhältnis

(1) Wer in den Vorbereitungsdienst eingestellt wird, wird von der Einstellungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Landwirtschaftsreferendarin oder zum Landwirtschaftsreferendar ernannt.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem den Referendarinnen und Referendaren eröffnet wird, dass sie die Laufbahnprüfung bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden haben. Bei bestandener Prüfung endet das Beamtenverhältnis jedoch nicht vor Ablauf der in § 10 Absatz 1 vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes.
(3) Referendarinnen und Referendare sollen aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn
1.
sie in ihrer Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten und das Ziel der Ausbildung auch durch eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 Absatz 2 nicht erreicht werden kann,
2.
die Laufbahnprüfung nach § 24 Absatz 1 Satz 2, § 30 Absatz 1 oder § 31 Absatz 1 als nicht bestanden gilt oder
3.
sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Referendarinnen und Referendare können aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig werden.

§ 10 Dauer, Gliederung und Inhalt des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 19 Monate. Findet die Laufbahnprüfung nicht innerhalb dieser Zeit statt, so dauert er bis zur Prüfung fort.
(2) Die Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes besteht aus einem berufspraktischen Teil an den in § 5 Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Ausbildungsstellen (14 Monate) und Lehrgängen (5 Monate) an der Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume nach § 5 Absatz 4 zum Erwerb von Kenntnissen insbesondere in den Fachgebieten Pädagogik, allgemeine Didaktik, Psychologie, Bildung mit Vermittlung von interkultureller Kompetenz, Beratung, Kommunikation, Verwaltung und Recht, Allgemeine Landwirtschaft einschließlich Agrarpolitik und der Bezüge zu Klimaschutz und Klimawandelanpassung und Unternehmensführung. Inhalt, Dauer und Ablauf der Ausbildung ergeben sich aus dem Ausbildungsplan nach § 11.

§ 10a Vorbereitungsdienst in Teilzeit

(1) Auf Antrag kann bei Vorliegen der in § 69 Absatz 1a LBG genannten Voraussetzungen der Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auch in Teilzeit im Umfang von 80 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit abgeleistet werden. Hierbei werden die Lehrgänge in Vollzeit und der berufspraktische Teil in Teilzeit zu 73 Prozent abgeleistet. Der Antrag ist gleichzeitig mit den nach § 8 Absatz 1 geforderten Bewerbungsunterlagen vorzulegen.
(2) Der Vorbereitungsdienst in Teilzeit dauert abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 24 Monate. Abweichend von § 10 Absatz 2 Satz 1 dauert der berufspraktische Teil 19 Monate.
(3) Abweichend von § 12 Absatz 2 beträgt die durchschnittliche Unterrichtsverpflichtung während der zweiten Unterrichtsphase mindestens vier und höchstens sechs Wochenstunden.

§ 11 Ausbildungsplan

Die Ausbildungsbehörde stellt für jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan auf, in dem Inhalt, Dauer und Ablauf der Ausbildung im Einzelnen festgelegt sind.

§ 12 Pädagogische Ausbildung

(1) Im Rahmen der pädagogischen Ausbildung ist die Referendarin oder der Referendar mit der Unterrichtserteilung und den damit zusammenhängenden Verwaltungsabläufen vertraut zu machen.
(2) Die durchschnittliche Unterrichtsverpflichtung beträgt während der ersten Unterrichtsphase zwei Wochenstunden sowie während der zweiten Unterrichtsphase mindestens vier und höchstens acht Wochenstunden.

§ 13 Beurteilung

Die untere Landwirtschaftsbehörde im Sinne von § 5 Absatz 3 Satz 1 hat einen Monat vor Ende der Ausbildung im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung eine Beurteilung über Art und Dauer der Beschäftigung, die Leistungen und das dienstliche Verhalten zu erstellen. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel der Ausbildung erreicht wurde. Die Leistungen sind mit einer Punktzahl nach § 26 zu bewerten. Die Beurteilung ist der Einstellungsbehörde vorzulegen. Die weiteren Ausbildungsstellen nach § 5 Absatz 3 Satz 2 legen der Ausbildungsleitung nach Abschluss des Ausbildungsabschnittes eine Anwesenheitsbestätigung vor.

§ 14 Urlaub

(1) Bei der Genehmigung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen.
(2) Die Ausbildungsbehörde kann Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 31
der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung bis zu drei Monate auf den Vorbereitungsdienst anrechnen, wenn der Urlaub der Ausbildung förderlich ist.

§ 15 Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde, ob und inwieweit durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumte Zeit nachgeholt werden muss, sofern diese einen Monat im Ausbildungsjahr übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
(2) Hat die Referendarin oder der Referendar das Ziel der Ausbildung des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um zwölf Monate, verlängern.

§ 16 Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist das Ministerium.

§ 17 Zeit, Ort, Bestandteile der Laufbahnprüfung

(1) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Laufbahnprüfung, die in der Regel einmal im Jahr durchgeführt wird.
(2) Die Referendarinnen und Referendare, die ihren Vorbereitungsdienst mit Ausnahme der Laufbahnprüfung abgeleistet haben (Prüflinge), haben an dieser teilzunehmen.
(3) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer pädagogischen, einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung.

§ 18 Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Mitglieder bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind.
(2) Der Prüfungsausschuss wird bei der Prüfungsbehörde gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1.
Acht Beamtinnen oder Beamte des höheren landwirtschaftlichen Dienstes, darunter die Ausbildungsleitungen nach § 6 Absatz 1 und
2.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes.
(3) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu berufen. Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretungen für die Dauer von vier Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts. Nach Ablauf der Amtszeit ist eine Wiederberufung zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds oder dessen Stellvertretung die Berufung eines neuen Mitglieds oder einer neuen Stellvertretung erforderlich, werden diese nur für den Rest der Amtszeit berufen.
(5) Die Prüfungsbehörde bestellt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ein Mitglied des höheren landwirtschaftlichen Dienstes zur vorsitzenden Person und ein weiteres Mitglied des höheren landwirtschaftlichen Dienstes zu deren Stellvertretung. Die Laufbahnprüfung wird von der vorsitzenden Person geleitet.
(6) Der Prüfungsausschuss bildet zur Abnahme der pädagogischen, praktischen und mündlichen Prüfung Prüfungskommissionen und bestimmt die jeweils vorsitzende Person. Eine Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Die vorsitzende Person bei der pädagogischen und praktischen Prüfung ist die Ausbildungsleitung. Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die vorsitzende Person oder deren Stellvertretung und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person, sofern in den nachfolgenden Regelungen nichts anderes bestimmt ist.

§ 19 Schriftführung

(1) Die Prüfungsbehörde bestellt eine Schriftführung. Diese hat die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung zu unterstützen und über deren Verlauf sowie über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen eine Niederschrift zu fertigen.
(2) In der Niederschrift ist festzuhalten: 1.
Ort, Tag und Dauer der Prüfungen, 2.
die Besetzung des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen,
3.
die Namen der Prüflinge, 4.
die Punktzahl der Beurteilung, 5.
die Bewertung der schriftlichen Arbeiten, 6.
die Bewertung der pädagogischen, praktischen und mündlichen Prüfung,
7.
die Gesamtdurchschnittspunktzahl, die Endpunktzahl, die Gesamtnote und die Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen.
(3) Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses und der Schriftführung zu unterzeichnen.

§ 20 Pädagogische Prüfung

(1) Die pädagogische Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Abschnitt.
(2) Im schriftlichen Abschnitt sind in insgesamt drei Stunden Prüfungsarbeiten zu folgenden in § 10 Absatz 2 aufgeführten Fachgebieten anzufertigen:
1.
Fachgebiet 1: Allgemeine Didaktik, 2.
Fachgebiet 2: Psychologie.
§ 22 gilt entsprechend.
(3) Die Prüfungsarbeiten sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung per Los festgelegt. Die zu den Kennziffern gehörenden Namen dürfen den prüfenden Personen erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekanntgegeben werden.
(4) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt.
(5) Wer die Aufsicht führt, fertigt eine Niederschrift mit Angaben zu Beginn und Ende der Aufgabenbearbeitung, Namen der Prüflinge und besondere Vorkommnisse, insbesondere Unregelmäßigkeiten, an.
(6) Der praktische Abschnitt umfasst zwei Lehrproben zu je einer Unterrichtseinheit, die insgesamt von der Prüfungskommission mit einer Punktzahl nach § 26 zu bewerten sind.
(7) Die Ausbildungsleitung legt auf Vorschlag der Fachschule, an der die Prüfung stattfindet, die Themen der Lehrproben fest. Ein Thema kann dem Schwerpunktgebiet des Prüflings nach § 4 Absatz 2 entnommen sein. Die Themen sind vier Werktage vor den Lehrproben bekanntzugeben. Der Prüfling ist während dieser Zeit von anderen Dienstgeschäften freizustellen.
(8) Der Prüfling hat die Unterrichtsskizzen der Lehrproben der Prüfungskommission spätestens eine Stunde vor der Prüfung in dreifacher Fertigung vorzulegen.
(9) Die vorsitzende Person der Prüfungskommission der pädagogischen Prüfung teilt dem Prüfling das Ergebnis der Prüfung nach Abschluss aller Lehrproben schriftlich mit.
(10) Bei Behinderungen, die die Schreibfähigkeit beeinträchtigen, kann die Prüfungsbehörde auf schriftlichen Antrag die Bearbeitungszeit angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Referendarinnen und Referendare sind zu Beginn der Ausbildung durch die Ausbildungsbehörde auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 hinzuweisen.
(11) Bei Prüflingen, die aufgrund einer Behinderung in ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, muss die barrierefreie Gestaltung der Lehrproben gewährleistet sein; soweit erforderlich, haben sie das Recht, geeignete Kommunikationshilfen einzusetzen. Aus behinderungsbedingten Gründen kann die Prüfung unterbrochen und von der maximalen Prüfungszeit abgewichen werden. Absatz 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 21 Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung ist je eine Prüfungsarbeit zu folgenden in § 10 Absatz 2 aufgeführten Fachgebieten anzufertigen:
1.
Fachgebiet 1: Allgemeine Landwirtschaft, 2.
Fachgebiet 2: Verwaltung und Recht.
(2) Für die Bearbeitung der Prüfungsarbeiten stehen jeweils drei Stunden zur Verfügung.
(3) Die Aufgaben stellt die Prüfungsbehörde im Benehmen mit der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses.
(4) Dem Prüfling werden die zur Bearbeitung der Prüfungsarbeiten erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.
(5) § 20 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die per Los festgelegten Kennziffern übernommen werden. § 20 Absatz 4, 5 und 10 gelten entsprechend.

§ 22 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die von der vorsitzenden Person bestimmt werden, selbständig und unabhängig voneinander mit einer Punktzahl nach § 26 zu bewerten.
(2) Weichen die Bewertungen um bis zu zwei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Punktzahl. Bei Abweichungen von mehr als zwei Punkten setzt die vorsitzende Person die Punktzahl im Rahmen der vorliegenden Bewertungen fest, wenn eine Einigung oder Annäherung auf zwei Punkte nicht erzielt werden kann.
(3) Wird eine Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so wird diese Leistung mit null Punkten bewertet.
(4) Besteht eine Prüfungsarbeit aus mehreren Teilen, wird aus den für die einzelnen Teile erzielten Punktzahlen nach dem Verhältnis der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit die Durchschnittspunktzahl bis auf zwei Dezimalstellen (ohne Rundung) gebildet.

§ 23 Praktische Prüfungen

(1) Die praktische Prüfung besteht aus je einer Prüfung in Beratung und Verwaltung.
(2) In der praktischen Prüfung in Beratung hat der Prüfling auf der Grundlage einer Analyse verschiedene unternehmerische Optionen für eine landwirtschaftliche Unternehmerfamilie oder eine geeignete Einrichtung zu entwickeln. Dies ist gemeinsam mit den betroffenen Personen in einem Prüfungsgespräch, welches für jeden Prüfling mindestens 60 und höchstens 70 Minuten dauert, zu diskutieren und zu bewerten. In die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen ist Einblick zu gewähren. Bei der Auswertung dieser Unterlagen ist die Benutzung von Hilfsmitteln erlaubt. Der Prüfling erhält zwei Wochen Vorbereitungszeit, in der er von sonstigen Dienstaufgaben freizustellen ist.
(3) In der praktischen Prüfung in Verwaltung erhält der Prüfling einen umfassenden Verwaltungsvorgang, der innerhalb von zwei Wochen selbständig zu bearbeiten ist. Die Arbeitsschritte und das Ergebnis sind spätestens eine Stunde vor Beginn des Prüfungsgespräches der Prüfungskommission schriftlich vorzulegen. Das Prüfungsgespräch dauert insgesamt etwa 20 Minuten und beginnt mit einem Kurzvortrag, der höchstens 10 Minuten dauert.
(4) Die gezeigten Leistungen nach Absatz 1 und 2 sind von der Prüfungskommission mit jeweils einer Punktzahl nach § 26 zu bewerten.
(5) Die vorsitzende Person der Prüfungskommission der jeweiligen praktischen Prüfung teilt dem Prüfling das Ergebnis nach Abschluss aller Prüfungen schriftlich mit.
(6) § 20 Absätze 10 und 11 gelten entsprechend.

§ 24 Ausschluss von der mündlichen Prüfung

(1) Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn sowohl die praktische Prüfung in Beratung und Verwaltung als auch die zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten mit weniger als 5,00 Punkten bewertet wurden. Die Laufbahnprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
(2) Dies ist dem Prüfling von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses nach Vorliegen aller Bewertungen nach Absatz 1 schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

§ 25 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch und wird zu folgenden in § 10 Absatz 2 aufgeführten Fachgebieten abgelegt:
1.
Fachgebiet 1: Allgemeine Landwirtschaft, 2.
Fachgebiet 2: Verwaltung und Recht.
(2) Die mündliche Prüfung eines Prüflings dauert in jedem Fachgebiet etwa 20 Minuten.
(3) § 20 Absatz 11 gilt entsprechend.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen in jedem Fachgebiet mit einer Punktzahl nach § 26.

§ 26 Bewertung der Leistungen

(1) Für die Bewertung der Leistungen im Vorbereitungsdienst und der Laufbahnprüfung gelten folgende Punkte und die sich daraus ergebenden Noten:

sehr gut (1)
15 bis 14 Punkte

=

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2)
13 bis 11 Punkte

=

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3)
10 bis 8 Punkte

=

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4)
7 bis 5 Punkte

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5)
4 bis 2 Punkte

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;

ungenügend (6)
1 bis 0 Punkte

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

(2) Zwischenpunktzahlen sind außer in den Fällen der § 20 Absatz 2 und § 22 Absatz 2 und 4 nicht zulässig.

§ 27 Feststellung des Ergebnisses

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnote fest.
(2) Für die Bildung der Gesamtnote werden die Punktzahlen
1.

des schriftlichen pädagogischen Abschnitts

einfach

2.

des praktischen pädagogischen Abschnitts

einfach

3.

der schriftlichen Prüfung im Fachgebiet 1

einfach

4.

der schriftlichen Prüfung im Fachgebiet 2

einfach

5.

der praktischen Prüfung in Beratung

einfach

6.

der praktischen Prüfung in Verwaltung

einfach

7.

der mündlichen Prüfung im Fachgebiet 1

einfach

8.

der mündlichen Prüfung im Fachgebiet 2

einfach

9.

der Beurteilung nach § 13

dreifach

gewichtet und die so entstehende Summe durch 11 geteilt und auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechnet (Gesamtdurchschnittspunktzahl).
(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer bei der nach Absatz 2 ermittelten Gesamtdurchschnittspunktzahl mindestens 5,00 Punkte erreicht hat.
(4) Bei bestandener Laufbahnprüfung ist die Gesamtdurchschnittspunktzahl ab ,50 auf die volle Punktzahl aufzurunden, im Übrigen auf die volle Punktzahl abzurunden (Endpunktzahl). Nach § 26 wird anhand der Endpunktzahl die Gesamtnote ermittelt.
(5) Die Gesamtnote und die ihr zugrundeliegende Endpunktzahl sind den Prüflingen nach der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. Auf Wunsch sind die Bewertungen zu erläutern.

§ 28 Prüfungszeugnis, Einsicht in Prüfungsakten

(1) Die Prüfungsbehörde erteilt bei Bestehen der Laufbahnprüfung ein Zeugnis mit der Angabe des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 2, der erreichten Endpunktzahl und der Gesamtnote. Sind die Prüfungsleistungen mit der Gesamtnote »ausreichend« bewertet worden, wird im Zeugnis nur angegeben, dass die Prüfung bestanden ist.
(2) Prüflinge, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, sind berechtigt, die Bezeichnung »Landwirtschaftsassessorin« oder »Landwirtschaftsassessor« zu führen. Aufgrund der Ausbildung besitzen die Prüflinge die Befähigung zum Lehramt an Fachschulen für Landwirtschaft.
(3) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling durch die Prüfungsbehörde einen entsprechenden schriftlichen Bescheid.
(4) Die Prüfungsakten verbleiben bei der Prüfungsbehörde und können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung vom Prüfling eingesehen werden.

§ 29 Wiederholung der Laufbahnprüfung

Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal beim nächsten Termin wiederholen. Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, welcher weitere Vorbereitungsdienst vor der Wiederholung der Prüfung zu leisten ist, sofern die Referendarin oder der Referendar nicht nach § 9 Absatz 3 entlassen wird.

§ 30 Fernbleiben und Rücktritt von der Laufbahnprüfung

(1) Bei Fernbleiben oder bei Rücktritt von der Laufbahnprüfung ohne Zustimmung der Prüfungsbehörde gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Stimmt die Prüfungsbehörde dem Fernbleiben oder Rücktritt zu, gilt die Laufbahnprüfung als nicht unternommen. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Erkrankung kann dem Rücktritt grundsätzlich nur zugestimmt werden, wenn der Prüfling unverzüglich eine ärztliche Untersuchung herbeigeführt hat; das ärztliche Zeugnis muss die medizinischen Befundtatsachen enthalten, die für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind.
(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittgrundes der Prüfung unterzogen hat, kann wegen dieses Grundes nicht nachträglich zurücktreten. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend gehindert ist, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes in der Prüfung, längstens jedoch bis zum Ende der nächsten Laufbahnprüfung.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 und 4 bestimmt die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, welcher weitere Vorbereitungsdienst zu leisten ist, sofern die Referendarin oder der Referendar nicht nach § 9 Absatz 3 oder 4 entlassen wird.

§ 31 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis von Prüfungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig macht, kann durch den Prüfungsausschuss von der weiteren Teilnahme an der Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. In begründeten Ausnahmefällen kann der betreffende Teil der Laufbahnprüfung mit null Punkten bewertet werden. Kann die Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den jeweiligen prüfenden Personen.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde das Prüfungsergebnis ändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

ABSCHNITT 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32 Übergangsbestimmungen

Für Referendarinnen und Referendare, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst stehen, gelten weiterhin die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst und das höhere Lehramt an Fachschulen für Landwirtschaft in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht