Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) Vom 18. März 1975
§ 1
Welche Stelle für die Verpflichtung nach § 1
des Verpflichtungsgesetzes zuständig ist, bestimmt
1.
bei Bediensteten
a)
des Landes die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige oberste Landesbehörde,
b)
der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Rechtsaufsichtsbehörde,
2.
in den übrigen Fällen
a)
im Geschäftsbereich der Behörden und Einrichtungen des Landes die jeweils für die Fachaufsicht zuständige oberste Landesbehörde,
b)
im Geschäftsbereich der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 18. März 1975
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Filbinger
Dr. Bender
Dr. Brünner
Dr. Hahn
Gleichauf
Schiess
Dr. Eberle
Griesinger
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