Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) Vom 18. März 1975
§ 1
                            Welche Stelle für die Verpflichtung nach § 1
 des Verpflichtungsgesetzes zuständig ist, bestimmt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Bediensteten
a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige oberste Landesbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Rechtsaufsichtsbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den übrigen Fällen
a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Geschäftsbereich der Behörden und Einrichtungen des Landes die jeweils für die Fachaufsicht zuständige oberste Landesbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Geschäftsbereich der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 18. März 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Dr. Filbinger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Bender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Brünner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Hahn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Eberle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Griesinger