Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (AGLMBG) Vom 9. Juli 1991
1. Abschnitt Allgemeines
§ 1 Aufgaben der Lebensmittelüberwachungsbehörden
(1) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden haben darüber zu wachen, daß die Vorschriften des Rechts der Lebensmittel, der Tabakerzeugnisse, der Kosmetika und sonstigen Bedarfsgegenstände (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht) sowie des Weinrechts eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. Sie haben von dem einzelnen und der Allgemeinheit Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist und soweit die Gefahr oder Störung von Erzeugnissen ausgeht, die dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht oder dem Weinrecht unterliegen (Produkte).
(2) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden nehmen ferner alle behördlichen Aufgaben nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht einschließlich der Weinüberwachung wahr, soweit keine abweichenden Bestimmungen vorliegen.
§ 2 Maßnahmen der Lebensmittelüberwachungsbehörden
Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 nehmen die Lebensmittelüberwachungsbehörden Überprüfungen, insbesondere Betriebsbesichtigungen, und Probenahmen vor und veranlassen die notwendigen Untersuchungen durch die nach diesem Gesetz zuständigen Einrichtungen (Überwachungsmaßnahmen). Sie treffen ferner die Anordnungen, die ihnen im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr oder Beseitigung einer Störung nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen (weitere Maßnahmen).
§ 3 Pflicht zur Eigenkontrolle
(1) Jeder, der selbständig Produkte herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, oder dem die Verantwortung hierfür wirksam übertragen ist (Verantwortlicher), hat selbst dafür Sorge zu tragen, daß die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts oder des Weinrechts eingehalten werden. Er hat dies insbesondere durch die Vornahme der zumutbaren Eigenkontrollen sicherzustellen.
(2) Die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 2 Satz 1 läßt die Verpflichtung zur Eigenkontrolle nach Absatz 1 unberührt.
2. Abschnitt Überwachungsmaßnahmen
§ 4 Durchführung der Überwachungsmaßnahmen
(1) Die Überwachungsmaßnahmen erfolgen regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß, insbesondere bei Verdacht des Vorliegens von Verstößen gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht. Sie werden in der Regel ohne Vorankündigung vorgenommen.
(2) Die Überwachungsmaßnahmen sind auf allen Stufen der Erzeugung, der Herstellung, der Behandlung und des Inverkehrbringens von Produkten im Sinne dieses Gesetzes vorzunehmen. Die Überwachungsmaßnahmen sollen jeweils bevorzugt auf der Stufe erfolgen, die sich für die Maßnahme im Sinne eines wirkungsvollen Verbraucherschutzes am besten eignet.
§ 5 Überwachung der Eigenkontrolle
(1) Die Überprüfungen nach § 4 können auf die Erfüllung der Pflicht zur Eigenkontrolle erstreckt werden. Kann der Verantwortliche anläßlich von Überprüfungen nach Satz 1 die Erfüllung der Pflicht zur Eigenkontrolle nicht glaubhaft machen, können ihm konkrete Auflagen über Art, Umfang und Häufigkeit der Eigenkontrolle erteilt werden. Werden diese nicht erfüllt, so kann dem Unternehmer auferlegt werden, über die Durchführung der angeordneten Eigenkontrollmaßnahmen Buch zu führen und dieses den mit der Überwachung beauftragten Personen zur Einsichtnahme vorzulegen. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 Satz 3 sind drei Jahre aufzubewahren, soweit nicht im Einzelfall eine kürzere Aufbewahrungsdauer zugelassen wird.
§ 6 (aufgehoben)
3. Abschnitt Weitere Maßnahmen
1. Unterabschnitt: Allgemeines
§ 7 Anwendbarkeit des Polizeigesetzes
Für die von den Lebensmittelüberwachungsbehörden zu treffenden weiteren Maßnahmen gelten außer den Vorschriften dieses Gesetzes die Vorschriften des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG) einschließlich der Bestimmungen über Entschädigungen für polizeiliche Maßnahmen.
§ 8 Interessenabwägung
Bei der Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen haben die Lebensmittelüberwachungsbehörden alle berührten Belange gegeneinander abzuwägen. Dabei ist dem Bedürfnis nach wirksamem Schutz des Verbrauchers besonderes Gewicht beizumessen.
§ 9 Begrenzung der Maßnahmen
(1) Die Maßnahmen der Lebensmittelüberwachungsbehörden sind auf das Erforderliche zu beschränken. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der abgrenzbaren Menge eines Produkts, auf die sich der Verdacht oder die Feststellung eines Rechtsverstoßes bezieht.
(2) Die Behörde sieht von Maßnahmen ab, wenn deren Zweck, insbesondere eine Abwehr der von dem Produkt ausgehenden Gefahr durch eigene Maßnahmen der Verantwortlichen sichergestellt ist.
2. Unterabschnitt Einzelmaßnahmen
§ 10 Anordnung von Prüfungen
(1) Wenn Tatsachen den Verdacht begründen, daß ein Produkt entgegen den Bestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts oder des Weinrechts hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wurde oder werden soll, kann die zuständige Behörde im Einzelfall auch anordnen, daß der Verantwortliche eine Prüfung durchführt oder durchführen läßt.
(2) Das Ergebnis der Untersuchung ist der Behörde und den beauftragten Personen gemäß § 20 Abs. 1 vorzulegen.
§ 11 Verkaufsverbot
(1) Liegt ein Verdacht im Sinne von § 10 vor und hat die zuständige Behörde eine Probe nach § 42 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (LMBG, BGBl. I S. 1946) gefordert oder entnommen oder hat sie eine Prüfung durch den Verantwortlichen nach § 10 angeordnet, so kann sie auch verbieten, daß das Produkt in den Verkehr gebracht wird, bevor das Ergebnis der Prüfung vorliegt. Bei der Entscheidung sind insbesondere der Grad des Verdachts und die Bedeutung der möglicherweise gefährdeten Rechte und Rechtsgüter zu berücksichtigen.
(2) Wird durch die Untersuchung der entnommenen Probe oder durch die nach § 10 angeordnete Prüfung der Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts oder des Weinrechts bestätigt oder steht ein solcher Verstoß für die Behörde auf Grund anderer Erkenntnisse fest und besteht Grund zur Annahme, daß das beanstandete Produkt weiterhin in den Verkehr gebracht werden soll, kann die Behörde unbeschadet anderer Maßnahmen gegenüber den Verantwortlichen durch Bescheid feststellen, daß das Produkt nicht in den Verkehr gebracht werden darf oder, falls dies im Einzelfall möglich ist, erst nach Behebung des Rechtsverstoßes in den Verkehr gebracht werden darf.
§ 12 Allgemeinverfügung
(1) Ein Verbot nach § 11 Abs. 1 oder eine Feststellung nach § 11 Abs. 2 kann als Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben werden, wenn zumindest der Verdacht einer konkreten Gefährdung der Gesundheit der Verbraucher besteht, die öffentliche Bekanntgabe wegen der Zahl der Beteiligten angezeigt und zur Gefahrenabwehr erforderlich erscheint. Die Zulässigkeit einer öffentlichen Warnung nach § 13 steht dem Erlaß der Allgemeinverfügung nicht entgegen.
(2) Die Bekanntgabe soll auch die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe umfassen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Bekanntgabe kann durch Bekanntmachung im Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen) und in der Tagespresse erfolgen. Das Verbot gilt am Tag nach der ersten Bekanntmachung als bekanntgegeben. Das Ministerium Ländlicher Raum (Ministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten über die Bekanntmachung im Rundfunk und in der Tagespresse zu regeln.
§ 13 Öffentliche Warnung
Ist nicht auszuschließen, daß ein Produkt, das zumindest im Verdacht einer konkreten Gefährdung der Gesundheit der Verbraucher steht, ganz oder teilweise an den Verbraucher gelangt oder gelangt ist, kann eine Warnung der Öffentlichkeit unter Nennung der Produktbezeichnung und des Unternehmers ergehen, unter dessen Namen oder Firma das Produkt in den Verkehr gebracht wird (Unternehmer), wenn dies erforderlich erscheint, um Gefahren für die Gesundheit durch den Verzehr oder Gebrauch des Produkts abzuwehren. Die öffentliche Warnung kann auch neben oder anstelle einer Allgemeinverfügung nach § 12 erfolgen. § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend. Für die Warnung ist jede zweckdienliche Art und Weise der Bekanntgabe zugelassen.
§ 14 Aufhebung von Verboten und Warnungen
(1) Ist eine Allgemeinverfügung nach § 12 oder eine Warnung nach § 13 wegen des Verdachts einer Gesundheitsgefährdung der Verbraucher ergangen, hat die Prüfung diesen Verdacht jedoch nicht bestätigt, so ist dies unverzüglich zusammen mit dem Prüfungsergebnis öffentlich bekanntzugeben, sofern ein Betroffener dies beantragt.
(2) Die Bekanntmachung der Aufhebung der Allgemeinverfügung und des Prüfungsergebnisses haben in derselben Weise zu erfolgen, in der die Allgemeinverfügung bekanntgegeben wurde.
(3) Die Aufhebung einer Warnung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sollen in der Regel in derselben Weise erfolgen, in der die Warnung ergangen ist. Soweit es jedoch im Einzelfall angemessen erscheint, kann auch eine andere Art und Weise der Bekanntgabe gewählt werden.
§ 15 Information der Öffentlichkeit
(1) Die Behörde kann die Öffentlichkeit unter Nennung von Produktnamen und Unternehmer über Verstöße gegen Bestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts oder des Weinrechts informieren, wenn hieran ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit oder Dritter besteht und keine dieses überwiegenden Belange entgegenstehen. Für den Inhalt der Information gilt § 12 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(2) Ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit liegt in der Regel vor,
1.
wenn bei der Herstellung, der Behandlung oder dem Inverkehrbringen eines Produkts gegen Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts oder des Weinrechts verstoßen worden ist, die dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen dienen,
2.
wenn ein nicht gesundheitsschädliches, aber nicht zum Verzehr geeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in geringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist,
3.
wenn anzunehmen ist, daß Produkte entgegen einem vollziehbaren Verbot oder einer vollziehbaren Feststellung nach § 11 in den Verkehr gebracht werden und die Information der Öffentlichkeit erforderlich erscheint, um die Gefahr einer wirtschaftlichen Schädigung einer unbestimmten Zahl von Verbrauchern durch einen infolge Täuschung und Irreführung erfolgenden Erwerb des Produkts abzuwenden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 ist ein Interesse der Öffentlichkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr gegeben, wenn das Produkt nicht mehr in den Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, daß es, soweit es in den Verkehr gelangt ist, bereits verbraucht ist.
(4) Ein besonderes Interesse Dritter ist anzunehmen, wenn die Umstände des Einzelfalls die Annahme begründen, daß ohne namentliche Nennung des zu beanstandenden Produkts oder des Unternehmers erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Produkte, die den Vorschriften des Lebensmittel- oder Bedarfsgegenständerechts oder des Weinrechts entsprechen, nicht vermieden werden können.
§ 16 Anhörung der Betroffenen
Bevor die Behörde eine Maßnahme nach den §§ 12, 13 oder 15 trifft, hat sie den Hersteller oder den Importeur des Produkts anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. Im übrigen gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Anhörung Beteiligter.
4. Abschnitt Informationsrecht der Presse
§ 17
Der Umfang des Rechts der Presse gemäß § 4 Abs. 1
des Landespressegesetzes auf Mitteilung der Namen von Produkten oder Unternehmen bestimmt sich nach der Befugnis der Behörden zur Namensnennung gegenüber der Öffentlichkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
5. Abschnitt Zuständigkeiten
§ 18 [1] Lebensmittelüberwachungsbehörden
(1) Der Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts einschließlich der Weinüberwachung obliegt den Lebensmittelüberwachungsbehörden.
(2) Oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde ist das Ministerium.
(3) Höhere Lebensmittelüberwachungsbehörden sind die Regierungspräsidien.
(4) Untere Lebensmittelüberwachungsbehörden sind die unteren Verwaltungsbehörden.
Fußnoten
[1]
§ 18 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 1992
§ 19 Sachliche Zuständigkeit
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden zuständig.
(2) Die übergeordneten Lebensmittelüberwachungsbehörden können im Einzelfall die Zuständigkeit an sich ziehen, soweit eine Aufgabe in den Dienstbezirken mehrerer nachgeordneter Lebensmittelüberwachungsbehörden sachgerecht nur einheitlich wahrgenommen werden kann.
(3) Die Bestellung zum Weinkontrolleur nach § 31 Abs. 3 des Weingesetzes obliegt den höheren Lebensmittelüberwachungsbehörden.
§ 20 Mit der Überwachung beauftragte Personen
(1) Mit der Überwachung beauftragte Personen im Sinne von § 41 Abs. 3 und § 42 Abs. 1
LMBG sind auch die wissenschaftlich ausgebildeten Personen der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter.
(2) Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde kann den in Absatz 1 genannten Personen fachliche Weisungen erteilen.
(3) Außer den Überwachungsmaßnahmen können die in Absatz 1 genannten Personen nur die unaufschiebbaren Anordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen gelten als Maßnahmen der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde und können von ihr abgeändert, aufgehoben oder durch andere Maßnahmen ersetzt werden.
(4) Die Entschädigung für Proben nach § 42 Abs. 3
LMBG ist von der Dienststelle zu leisten, der der entnehmende Bedienstete angehört. Auf die Entschädigungspflicht für weitere Maßnahmen der beauftragten Personen findet § 101
PolG entsprechende Anwendung.
§ 21 Mitwirkung von Untersuchungseinrichtungen
(1) Bei der Durchführung der Überwachung wirken die Chemischen- und Veterinäruntersuchungsämter mit.
(2) Die in Absatz 1 genannten Untersuchungseinrichtungen stellen für das jeweilige Jahr einen gemeinsamen Probenplan auf und stimmen diesen mit den Lebensmittelüberwachungsbehörden ab. Sie haben die von den zuständigen Behörden entnommenen Proben eigenverantwortlich zu untersuchen und unabhängig zu begutachten. Die Sachverständigen der Untersuchungseinrichtungen nehmen darüber hinaus angemessen an Betriebskontrollen der Lebensmittelüberwachungsbehörde teil.
§ 22 Datensammlungen
Die Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Behörden und Einrichtungen, denen die beauftragten Personen gemäß § 20 Abs. 1 angehören, können zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz in Sammlungen Daten über die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu überwachenden Betriebe, über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen und ihre Ergebnisse sowie über sonstige Maßnahmen verarbeiten.
§ 23 Datenübermittlung
Die Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Behörden und Einrichtungen, denen die beauftragten Personen gemäß § 20 Abs. 1 angehören, übermitteln einander alle Daten, die zu einer wirkungsvollen Durchführung der Lebensmittelüberwachung erforderlich sind.
§ 23a Zentrale Lebensmittelbetriebsdatei
Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart führt eine Lebensmittelbetriebsdatei. Zweck der Datei ist es, den in § 22 genannten Stellen zur Durchführung ihrer Aufgaben eine nach einheitlichen Gesichtspunkten geordnete vollständige Übersicht über die zu überwachenden Betriebe und die bei diesen durchgeführten Überwachungsmaßnahmen zu geben. Hierzu werden Name, Anschrift und Betriebsnummer der Betriebe, die der Lebensmittelüberwachung unterliegen oder unterliegen können, sowie die Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen verarbeitet. Daten von landwirtschaftlichen Betrieben, die schon in den Dateien über Tierseuchenbekämpfung oder Förder- und Ausgleichsmaßnahmen für landwirtschaftliche Betriebe gespeichert sind, dürfen aus diesen erhoben werden. Die für diese anderen Dateien jeweils verantwortlichen Stellen sind zur Übermittlung verpflichtet, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Die Übermittlung der in der Lebensmittelbetriebsdatei gespeicherten Daten an die in § 22 genannten Stellen ist zulässig, soweit dies für Zwecke der Lebensmittelüberwachung erforderlich ist.
6. Abschnitt Private Sacherverständige, Gegenproben, Auslandsbescheinigungen
§ 24 Zulassung privater Sachverständiger
(1) Zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 43
Abs. 1 Satz 2 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch sind in ihrem Fachgebiet nur solche Sachverständige befugt, die hierfür vom Regierungspräsidium zugelassen sind (Gegenprobensachverständige).
(2) Vorbehaltlich einer einheitlichen bundesrechtlichen Regelung dürfen als Gegenprobensachverständige nur Personen mit naturwissenschaftlichen Universitätsabschlüssen zugelassen werden, wenn sie durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung und -untersuchung nachweisen. Die zuständige Behörde kann sich die Unterlagen erläutern lassen. Eine Zulassung setzt weiter voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen
1.
eine zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung in dem beantragten Untersuchungsgebiet nachweisen und
2.
über ein Prüflaboratorium nach Absatz 6 verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist.
(3) Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Niederlassungsstaat) zur Ausübung des Berufes als Gegenprobensachverständiger niedergelassen sind und die in Deutschland dauerhaft als Gegenprobensachverständige tätig werden wollen, sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zuzulassen, soweit dieser Beruf oder die Ausbildung hierzu in dem Niederlassungsstaat
1.
durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist oder
2.
nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist, wenn sie den Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind, die bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs des Gegenprobensachverständigen vorbereitet wurde.
(4) Personen aus einem Niederlassungsstaat, die in Deutschland den Beruf des Gegenprobensachverständigen vorübergehend und gelegentlich im Rahmen der Dienstleistungserbringung ausüben wollen, müssen dies der zuständigen Behörde unter Vorlage geeigneter Unterlagen im Sinne von Absatz 2 anzeigen.
(5) Als Gegenprobensachverständige dürfen Personen nicht zugelassen werden,
1.
die nicht zuverlässig sind,
2.
die in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung einschließlich -untersuchung tätig sind oder
3.
bei denen Interessenkollisionen bei der Durchführung ihrer Tätigkeit als Gegenprobensachverständige zu erwarten sind, insbesondere wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis oder in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu einem Unternehmen stehen, das Erzeugnisse herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, die in das beantragte Untersuchungsgebiet fallen.
(6) Prüflaboratorien, in denen Gegen- oder Zweitproben untersucht werden sollen, müssen die Anforderungen nach Artikel 12 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 191 vom 28. Mai 2004, S.1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
(7) Zuständig für die Zulassung ist das Regierungspräsidium, in dessen Bereich der Geschäftssitz des Antragstellers liegt. Hat der Antragsteller in Baden-Württemberg keinen Geschäftssitz, so ist das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig. Die Zulassung gilt für das Land Baden-Württemberg. Das Anzeige- sowie das Zulassungsverfahren können
über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; §§ 71 a bis 71 e
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
(8) Das Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach Absatz 2, 5 und 6 sowie das Zulassungs- und Anzeigeverfahren näher zu regeln.
(9) Für die Ausbildung zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker findet § 23
des Landesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung. Das Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechend den in § 24
Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Voraussetzungen das Zulassungsverfahren näher zu regeln.
§ 25 Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben
Die Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben hat nach bestem Wissen und Gewissen zu erfolgen. Im Gutachten muß die zurückgelassene Probe so genau beschrieben sein, daß ihre Übereinstimmung mit der Probe oder ihre Gleichartigkeit festgestellt werden kann. Der Sachverständige muß darauf achten, ob die Gegenprobe verändert oder der amtliche Verschluß verletzt worden ist; das Ergebnis dieser Prüfung ist im Gutachten darzulegen.
§ 26 Auslandsbescheinigung
(1) Die zuständige Behörde entscheidet über Anträge auf Erteilung von Bescheinigungen über Produkte, soweit im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder bei der Ausfuhr in Drittländer nach den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts sowie des Weinrechts des Empfängerlandes solche Bescheinigungen der Überwachungsbehörde erforderlich sind oder ihre Erforderlichkeit glaubhaft gemacht wird.
(2) Die zur Beurteilung des Antrags notwendigen Unterlagen, insbesondere die Ergebnisse einer Untersuchung des Produkts, sind vom Antragsteller auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
§ 26 a Anforderungen an Lebensmittelkontrolleure
(1) Das Ministerium erlässt eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für mit der Überwachung beauftragte Personen im Sinne von § 41
Abs. 2 und § 42
Abs. 1 LMBG (Lebensmittelkontrolleure). Darin wird das Nähere über die beruflichen Einstellungsvoraussetzungen, den Lehrgang, die Prüfung sowie die Fortbildung geregelt.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann insbesondere Bestimmungen enthalten über
1.
die beruflichen Einstellungsvoraussetzungen, auch im Hinblick auf das Verfahren zur Anerkennung gleichwertiger Bildungsstände in einem Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln vermittelt, sowie die Anforderungen an die Sachkunde wissenschaftlich ausgebildeter Personen,
2.
die Gliederung, das Verfahren und die Ausgestaltung des Lehrgangs nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), den Ort und die Dauer des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung,
3.
die Rechtsstellung des Auszubildenden,
4.
die Anrechnung von Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen wissenschaftlichen Ausbildung oder von überdurchschnittlichen Leistungen während der Ausbildung auf die Ausbildungsdauer,
5.
die Bildung von Prüfungskommissionen und ihre personelle Zusammensetzung, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode und -bewertung sowie
a)
Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen,
b)
die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings abgestufte Beurteilung ermöglichen,
c)
das Verfahren bei der Bewertung und die Feststellung der Prüfungsergebnisse,
d)
die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie von Ordnungsverstößen,
e)
die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen oder Teilen von Prüfungen,
6.
die zur Durchführung der Verordnung zuständigen Stellen.
7. Abschnitt Bußgeldvorschrift
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 11 Abs. 1, einer vollziehbaren Feststellung nach § 11 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Allgemeinverfügung nach § 12 Abs. 1 Produkte in den Verkehr bringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde.
8. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 28 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Das Ministerium Ländlicher Raum und das Sozialministerium werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung die Verordnung des Württembergischen Innenministeriums über Vorschriften für die einheitliche Durchführung des Lebensmittelgesetzes vom 21. August 1934 (Reg. Bl. S. 237) sowie die Bekanntmachung des Badischen Ministers des Innern zur Durchführung des Lebensmittelgesetzes vom 8. November 1934 (GVBl. S. 293), beide geändert durch die Verordnung des Innenministeriums zur Änderung von Vorschriften über die Durchführung des Lebensmittelgesetzes vom 20. August 1968 (GBl. S. 406), aufzuheben.
§ 29 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 18 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 18 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 9. Juli 1991
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Teufel
Schlee
Dr. Schultz-Hector
Mayer-Vorfelder
Dr. Eyrich
von Trotha
Schäfer
Baumhauer
Goll
Dr. Ohnewald
Dr. Vetter
Wabro
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