LKreisÄndG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Änderung des Gebiets von Landkreisen (Exklavengesetz) Vom 4. April 1967

§ 1 Eingliederung des Gemeindeteils Bruderhof der Stadt Tuttlingen in die Stadt Singen (Hohentwiel)

Der Gemeindeteil Bruderhof der Stadt Tuttlingen, Landkreis Tuttlingen, wird unter Ausgliederung aus der Stadt Tuttlingen in die Stadt Singen (Hohentwiel), Landkreis Konstanz, eingegliedert.

§ 2 Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung

Die Regelung der Rechtsnachfolge und der Auseinandersetzung bleibt der Vereinbarung der beteiligten Gemeinden überlassen; diese bedarf der Genehmigung der vom Innenministerium bestimmten Behörde. Kommt die Vereinbarung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht zustande, enthält sie keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, so ist nach § 9
Abs. 2 der Gemeindeordnung zu verfahren mit der Maßgabe, daß an die Stelle der oberen Rechtsaufsichtsbehörde die vom Innenministerium bestimmte Behörde tritt.

§ 3 Erwerb des Bürgerrechts

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erwerben Bürger der Stadt Tuttlingen, die bis zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr ununterbrochen im Gemeindeteil Bruderhof wohnten, oder mit Rechtswirksamkeit nach § 13 Abs. 3
GO zurückkehrten, das Bürgerrecht der Stadt Singen (Hohentwiel).
(2) Für den künftigen Erwerb des Bürgerrechts wird Einwohnern der Stadt Singen, die ihre Wohnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Gemeinde beibehalten, ihre Wohndauer im bisherigen Gemeindeteil Bruderhof der Stadt Tuttlingen angerechnet, soweit sie bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochen fortbestand. Der Zuzug in die Stadt Singen steht einer Rückkehr im Sinne des § 13
Abs. 3 der Gemeindeordnung gleich, wenn der Zuziehende unmittelbar vor seinem Wegzug im Gemeindeteil Bruderhof der Stadt Tuttlingen gewohnt hat.

§ 4 Ortsrecht

In dem eingegliederten Gemeindeteil findet das Ortsrecht der Stadt Singen (Hohentwiel) Anwendung.

§ 5 Kreisrecht

(1) In dem eingegliederten Gemeindeteil findet das Kreisrecht des Landkreises Konstanz Anwendung.
(2) Soweit für Rechte oder Pflichten die Dauer des Wohnens im Gebiet des Landkreises maßgebend ist, gilt § 3 Abs. 2 sinngemäß.

§ 6 Landesrecht

In dem eingegliederten Gemeindeteil findet das für die Stadt Singen geltende Landesrecht Anwendung. Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, bleiben die bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften maßgebend.

§ 7 Durchführungsbestimmungen

Das Innenministerium und das Justizministerium erlassen für ihren Bereich die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes wegen der Verschiedenheit des Rechts und zur näheren Regelung der Verwaltung notwendig sind.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 4. April 1967

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Filbinger
Krause
Dr. Schieler
Leibfried
Angstmann
Schüttler
Dr. Schwarz
Dr. Seifriz
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