LMVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die notwendigen Lernmittel (Lernmittelverordnung - LMVO) Vom 19. April 2016

§ 1 Notwendige Lernmittel

(1) Lernmittel sind Schulbücher und andere Sachen, die dazu bestimmt sind, von Schülerinnen und Schülern zum schulischen Lernen genutzt zu werden.
(2) Ausstattungsgegenstände der Schülerinnen und Schüler im Sinne von § 85
Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) sowie Lehrmittel als Unterrichtsmittel, die von den Lehrkräften für die Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts benötigt werden, sind keine Lernmittel. Keine Lernmittel sind ferner Gegenstände, die zur Einrichtung der Schule, insbesondere der Fachräume, Werkräume, Werkstätten und Schulküchen gehören.
(3) Notwendige Lernmittel sind Lernmittel, die zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele des für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Bildungs- oder Lehrplans sowie des Schulcurriculums erforderlich sind. Die Schulträger der in § 94
Absatz 1 Satz 1 SchG genannten Schulen statten die Schülerinnen und Schüler mit den notwendigen Lernmitteln aus, soweit diese nicht von den Erziehungsberechtigten oder den Schülerinnen und Schülern selbst beschafft werden. Soweit Lernmittel nach dem Gebrauch durch die Schülerin oder den Schüler nicht mehr durch andere Schülerinnen und Schüler weiterverwendet werden können, sind sie zum Verbrauch zu überlassen.
(4) Die Fachkonferenz bestimmt, ob und gegebenenfalls welche notwendigen Lernmittel für das jeweilige Unterrichtsfach verwendet werden. Besteht keine Fachkonferenz, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer. Die Entscheidung gilt bei Lehrbüchern grundsätzlich für mindestens fünf Jahre. Die Fachkonferenz und die Schulleiterin oder der Schulleiter haben bei ihrer Entscheidung Lernmethode, Bedürfnisse des Unterrichts im jeweiligen Fach, Art und Zweckbestimmung des Lernmittels sowie den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen.
(5) Lernmittel, bei denen die Möglichkeit des nicht zweckentsprechenden Gebrauchs besteht oder deren Beschaffung oder Kostenerstattung einen Verwaltungsaufwand verursacht, der in keinem Verhältnis zu dem Zweck der Lernmittelfreiheit steht, können vom Schulträger von der Lernmittelfreiheit ausgenommen werden.
(6) Die zum ständigen Gebrauch notwendigen Lernmittel sind in der Regel mindestens fünf Jahre zu verwenden. Dies gilt vor allem für Schulbücher und sonstige Druckwerke mit Ausnahme von Atlanten, die regelmäßig während der gesamten Schulzeit zu verwenden sind.

§ 2 Übergangsbestimmungen

Für Schülerinnen und Schüler, die nach einem bereits vor dem 1. August 2016 geltenden Bildungs- oder Lehrplan unterrichtet werden, gilt die Lernmittelverordnung vom 19. April 2004 (GBl. S. 368, ber. S. 652) weiter.
Markierungen
Leseansicht