LEPlVerbEV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Verbindlicherklärung des Landesentwicklungsplans 2002 Vom 23. Juli 2002

§ 1

(1) Der Landesentwicklungsplan 2002 Baden-Württemberg (LEP 2002) wird für verbindlich erklärt.
(2) Der Textteil des LEP 2002 ist dieser Verordnung als Anlage angeschlossen. Textteil und Kartenteil des LEP 2002 werden auf die Dauer eines Monats bei den Raumordnungsbehörden - Wirtschaftsministerium und Regierungspräsidien - sowie bei den Regionalverbänden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Der LEP 2002, Textteil und Kartenteil, ist im Anschluss an die öffentliche Auslegung bei den Raumordnungsbehörden - Wirtschaftsministerium und Regierungspräsidien - sowie bei den Regionalverbänden niedergelegt; dort kann ihn jedermann während der Sprechzeiten kostenlos einsehen.

§ 2

Der LEP 2002 gilt, auch wenn bei seiner Aufstellung Verfahrens- oder Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes verletzt worden sein sollten, gemäß § 7
LplG als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Verletzung dieser Vorschriften nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Wirtschaftsministerium unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Verbindlicherklärung des Landesentwicklungsplans 1983 vom 12. Dezember 1983 (GBl. 1984 S. 37, ber. S. 324), geändert durch Artikel 97 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533), außer Kraft.
Stuttgart, den 23. Juli 2002

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel
Dr. Döring
Dr. Schäuble
Prof. Dr. Frankenberg
Stratthaus
Dr. Repnik
Köberle
Dr. Palmer
Dr. Schavan
Prof. Dr. Goll
Stächele
Müller
Dr. Mehrländer

Landesentwicklungsplan

Landesentwicklungsplan 2002 Baden-Württemberg - LEP 2002 -
INHALTSÜBERSICHT

Seite

Präambel

302

Plansätze

1 Leitbild der räumlichen Entwicklung

303

2 Raumstruktur

304

2.1 Raumkategorien

304

2.2 Verdichtungsräume

305

2.3 Randzonen um die Verdichtungsräume

306

2.4 Ländlicher Raum

306

2.5 Zentrale Orte und Verflechtungsbereiche

308

2.6 Entwicklungsachsen

309

3 Siedlungsentwicklung und Flächenvorsorge

310

3.1 Siedlungsentwicklung

310

3.2 Städtebau, Wohnungsbau

311

3.3 Wirtschaftsentwicklung, Standortbedingungen

311

3.4 Verteidigungseinrichtungen, Konversion

312

4 Weiterentwicklung der Infrastruktur

313

4.1 Verkehr

313

4.2 Energieversorgung

315

4.3 Wasserwirtschaft

316

4.4 Abfallwirtschaft

317

4.5 Bildungswesen

317

4.6 Information und Kommunikation

318

4.7 Sozialwesen, Gesundheitswesen

318

5 Freiraumsicherung, Freiraumnutzung

318

5.1 Freiraumverbund und Landschaftsentwicklung

318

5.2 Rohstoffsicherung

320

5.3 Landwirtschaft, Forstwirtschaft

320

5.4 Freizeit und Erholung

321

6 Stärkung der regionalen Eigenkräfte

321

6.1 Regionalplanung, Umsetzung der Regionalplanung

321

6.2 Besondere regionale Entwicklungsaufgaben

322

6.3 Räume mit Strukturschwächen

328

Anhang zum Landesentwicklungsplan einschl. Karten*

329 ff.

anschließend

Begründung der Plansätze*

Präambel

Der tief greifende politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Wandel, die fortschreitende Internationalisierung und Globalisierung sowie die Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen haben die Rahmenbedingungen für die Entwicklung Baden-Württembergs stark verändert. Die Landesregierung trägt den damit verbundenen Herausforderungen und Zukunftsaufgaben durch Fortschreibung des Landesentwicklungsplans Rechnung. Der neue Landesentwicklungsplan knüpft an die im Landesentwicklungsbericht 1994 aufgezeigten raumbedeutsamen Entwicklungen und Perspektiven an.
Leitvorstellung ist eine nachhaltige, an sozialer Gerechtigkeit, wirtschaftlicher Effizienz und sparsamer Inanspruchnahme natürlicher Ressourcen ausgerichtete Siedlungs- und Freiraumentwicklung, die die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und das Land als europäischen Lebens-, Kultur- und Wirtschaftsraum stärkt.
Der Landesentwicklungsplan stellt das rahmensetzende, integrierende Gesamtkonzept für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes dar. Er legt im Rahmen der bundes- und landesrechtlichen Regelungen die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die Landesentwicklung sowie für die Abstimmung und Koordination raumbedeutsamer Planungen fest.
Am Landesentwicklungsplan sind alle räumlichen Planungen, insbesondere die Regionalplanung, die kommunale Bauleitplanung und die fachlichen Einzelplanungen sowie raumbezogene Förderprogramme auszurichten. Als übergeordneter Gesamtplan enthält der Landesentwicklungsplan keine parzellenscharfen Festlegungen.
Die Ziele (Z) des Landesentwicklungsplans sind von allen öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten. Sie lassen je nach Konkretisierungsgrad nachfolgenden Planungen Spielräume zur Ausfüllung und Verfeinerung, können jedoch durch planerische Abwägung oder Ermessensausübung nicht überwunden werden. Die Ziele sind auch für Personen des Privatrechts bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben verbindlich, wenn an ihnen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist oder wenn die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden.
Ziele, die die Bauleitplanung betreffen, begründen darüber hinaus eine Anpassungspflicht.
Die Grundsätze (G) enthalten allgemeine Aussagen, die bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der planerischen Abwägung und bei der Ermessensausübung, insbesondere bei der Bauleitplanung, zu berücksichtigen sind.

Fußnoten

*
Der Kartenteil liegt bei den Raumordnungsbehörden - Wirtschaftsministerium und Regierungspräsidien - sowie bei den Regionalverbänden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann öffentlich aus.

1 Leitbild der räumlichen Entwicklung

1.1

G Die Entwicklung des Landes ist am Prinzip der Nachhaltigkeit auszurichten. Bei der Befriedigung der sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum sind die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, ein hohes Maß an Lebens- und Umweltqualität anzustreben und angemessene Gestaltungsmöglichkeiten für künftige Generationen offen zu halten.

1.2

G In allen Teilräumen des Landes ist unter Berücksichtigung der weiteren Bevölkerungsentwicklung auf gleichwertige Lebensverhältnisse und eine tragfähige Sozialstruktur hinzuwirken. Dazu sind eine ausreichende Bereitstellung von Wohnraum, gesunde Umweltbedingungen, ein breites Angebot an Arbeitsplätzen unterschiedlicher Anforderungen, eine bedarfsgerechte Ausstattung mit Infrastruktureinrichtungen und eine wohnortnahe Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen anzustreben. Die unterschiedlichen Bedürfnisse der verschiedenen demografischen und sozialen Gruppen der Gesellschaft sowie die besondere Situation von Frauen, Familien und Kindern, älteren Menschen sowie Menschen mit Behinderungen sind zu berücksichtigen.

1.3

G Zur Sicherung einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung ist die dezentrale Siedlungsstruktur des Landes zu festigen und weiterzuentwickeln. Dazu sind die Zentralen Orte als Entwicklungsschwerpunkte und regionale Entwicklungsmotoren in ihrer Leistungskraft zu stärken, die Siedlungsentwicklung am Netz der Zentralen Orte und Entwicklungsachsen auszurichten und die Siedlungstätigkeit vorrangig in Siedlungsbereichen und Siedlungsschwerpunkten zu konzentrieren.

1.4

G Zur Sicherung der Standortattraktivität der Städte und Gemeinden und zur Gewährleistung einer angemessenen Versorgung mit Wohnraum für alle Teile der Bevölkerung sind Wohnungsbau und städtebauliche Erneuerung und Entwicklung an den voraussehbaren Bedürfnissen und Aufgaben der Gemeinden auszurichten. Dabei sind gewachsene Siedlungsstrukturen durch Bestandspflege, Modernisierung, Revitalisierung, Flächenrecycling und Nachverdichtung weiterzuentwickeln, städtische und gemeindliche Zentren in ihrer Urbanität und Vitalität zu stärken, Kulturdenkmale als prägende Elemente der Lebensumwelt und Kulturlandschaft zu erhalten und innerörtliche Freiräume zu bewahren. Notwendige Siedlungserweiterungen sollen sich in Siedlungsstruktur und Landschaft einfügen und in Flächen sparender Form verwirklicht werden.

1.5

G Das Land ist als Wirtschaftsstandort und Tourismusregion in seiner Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität zu stärken. Dazu ist die Wirtschaft des Landes durch Erschließung von Wachstumsfeldern, Einsatz neuer Schlüsseltechnologien, Einrichtung zukunftsorientierter Ausbildungsgänge und Vorhaltung geeigneter Standorte für Ansiedlungen und Erweiterungen in ihrem Strukturwandel und in ihrer räumlichen und sektoralen Entwicklung zu unterstützen.

1.6

G Zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit des Landes ist eine flächendeckende Versorgung mit moderner Infrastruktur sicherzustellen, die die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und die Motorfunktion der Zentralen Orte stärkt, die räumliche Kooperation und den Leistungsaustausch fördert und die großräumige Einbindung des Landes gewährleistet. Dazu sind die infrastrukturellen Einrichtungen unter Beachtung von Leistungsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Tragfähigkeit bedarfsgerecht und zukunftsorientiert auszubauen und zu vernetzen.

1.7

G Siedlungsentwicklung und Verkehrsinfrastruktur sind so aufeinander abzustimmen, dass eine bedarfsgerechte Anbindung, Erschließung und Verflechtung aller Teilräume des Landes und eine Verminderung der verkehrsbedingten Immissionsbelastungen erreicht werden. Dazu ist das Gesamtverkehrsnetz im Rahmen integrierter Verkehrskonzepte weiterzuentwickeln und vor allem in den verkehrlich hoch belasteten Räumen auf eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Verkehrssystems, eine Verlagerung auf umweltverträgliche Verkehrsträger und eine Vermeidung zusätzlichen motorisierten Verkehrs hinzuwirken.

1.8

G Die Versorgung des Landes mit Rohstoffen, Wasser und Energie und eine umweltverträgliche Entsorgung von Abfällen sind sicherzustellen; die Bedürfnisse und Gestaltungsmöglichkeiten künftiger Generationen sind angemessen zu berücksichtigen. Dazu sind eine verantwortungsvolle Nutzung und ein an der Regenerations- und Substitutionsfähigkeit ausgerichteter Verbrauch von Naturgütern anzustreben, abbauwürdige Vorkommen zu sichern sowie die Wiedernutzung von Altstoffen, der Anbau nachwachsender Rohstoffe und der Einsatz energiesparender Technologien zu fördern.

1.9

G Die natürlichen Lebensgrundlagen sind dauerhaft zu sichern. Die Naturgüter Boden, Wasser, Luft und Klima sowie die Tier- und Pflanzenwelt sind zu bewahren und die Landschaft in ihrer Vielfalt und Eigenart zu schützen und weiterzuentwickeln. Dazu sind die Nutzung von Freiräumen für Siedlungen, Verkehrswege und Infrastruktureinrichtungen durch Konzentration, Bündelung, Ausbau vor Neubau sowie Wiedernutzung von Brachflächen auf das für die weitere Entwicklung notwendige Maß zu begrenzen, Beeinträchtigungen ökologischer Funktionen zu minimieren und nachteilige Folgen nicht vermeidbarer Eingriffe auszugleichen. Zur langfristigen Sicherung von Entwicklungsmöglichkeiten ist anzustreben, die Inanspruchnahme bislang unbebauter Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke deutlich zurückzuführen. Für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild bedeutsame Freiräume sind zu sichern und zu einem großräumigen Freiraumverbund zu entwickeln. Im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes sind die Umweltqualitäts- und Handlungsziele des Umweltplans Baden-Württemberg zu berücksichtigen.

1.10

G Zur Sicherung der Ernährungs- und Rohstoffbasis, zur Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen ist die Land- und Forstwirtschaft als leistungsfähiger Wirtschaftszweig zu erhalten und in ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.

1.11

G Die Teilräume des Landes sind als Handlungsbene zu stärken. Bei der Entwicklung der Teilräume sind raumspezifische Gegebenheiten und Erfordernisse zu berücksichtigen, die regionale und lokale Vielfalt zu erhalten und besondere regionale Entwicklungsaufgaben zu unterstützen. Dazu sind spezifische Entwicklungspotenziale zu nutzen, strukturelle Defizite und Überlastungen zu verhindern und abzubauen, regionale Eigenkräfte zu mobilisieren und die Kooperation mit Nachbarräumen zu intensivieren.

1.12

G Die Entwicklung des Landes soll der fortschreitenden Integration Europas und der zunehmenden Globalisierung räumlicher Verflechtungen Rechnung tragen und zu einer nachhaltigen Raum- und Siedlungsentwicklung sowie einem wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in Europa beitragen. Dazu sind die Infrastruktureinrichtungen des Landes zu leistungsfähigen Teilen transeuropäischer Netze weiterzuentwickeln, Stellung und Bedeutung des Landes durch grenzübergreifende Kooperationen zu festigen sowie die Europäische Metropolregion Stuttgart und der Europäische Verflechtungsraum Oberrhein als Wirtschaftsräume und Entwicklungsmotoren europäischer Bedeutsamkeit auszubauen und zu stärken.

2 Raumstruktur

2.1

Raumkategorien

2.1.1

G Den besonderen raumordnerischen Erfordernissen der unterschiedlich strukturierten Räume des Landes soll durch spezifische Zielsetzungen Rechnung getragen werden.

Z Entsprechend den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten werden hierzu folgende Raumkategorien ausgewiesen:

Verdichtungsräume als großflächige Gebiete mit stark überdurchschnittlicher Siedlungsverdichtung und intensiver innerer Verflechtung,

Randzonen um die Verdichtungsräume als an Verdichtungsräume angrenzende Gebiete mit erheblicher Siedlungsverdichtung,

Ländlicher Raum, untergliedert in

Verdichtungsbereiche im Ländlichen Raum als Stadt-Umland-Bereiche mit engen Verflechtungen und erheblicher Siedlungsverdichtung,

Ländlicher Raum im engeren Sinne als großflächige Gebiete mit zumeist deutlich unterdurchschnittlicher Siedlungsverdichtung und hohem Freiraumanteil.

Z Zu den einzelnen Raumkategorien gehören die im Anhang „Raumkategorien“ aufgeführten Gemeinden.

2.1.2

G Verdichtungsräume, Randzonen um Verdichtungsräume und Ländlicher Raum sollen sich in ihren Funktionen ergänzen und gemeinsam zur Entwicklung des Landes beitragen. Alle Raumkategorien sollen an der Entwicklung gleichwertig teilhaben.

2.1.3

G Innerhalb der Raumkategorien bestehende Unterschiede in den naturräumlichen, infrastrukturellen und wirtschaftlichen Entwicklungsbedingungen sollen bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt werden.

2.2

Verdichtungsräume

2.2.1

Z Als Verdichtungsräume werden ausgewiesen:

- der Verdichtungsraum Stuttgart (einschließlich der Räume um Heilbronn und um Reutlingen/Tübingen),

- der baden-württembergische Teil des grenzüberschreitenden Verdichtungsraums Rhein-Neckar,

- der Verdichtungsraum Karlsruhe/Pforzheim,

- der Verdichtungsraum Freiburg,

- der Verdichtungsraum Lörrach/Weil als baden-württembergischer Teil des grenzüberschreitenden Verdichtungsraums um Basel,

- der baden-württembergische Teil des grenzüberschreitenden Verdichtungsraums Ulm/Neu-Ulm,

- der Bodenseeraum mit besonderer struktureller Prägung.

2.2.2

G Die Verdichtungsräume sind als Wohn-, Produktions- und Dienstleistungsschwerpunkte mit hochwertigem Infrastruktur- und Arbeitsplatzangebot zu sichern und so weiterzuentwickeln, dass sie ihre übergeordneten Funktionen für die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung des Landes erfüllen und als leistungsfähige Wirtschaftsstandorte im internationalen Wettbewerb bestehen können.

2.2.2.1

G Die Verdichtungsräume sind angemessen in nationale und internationale Verkehrs-, Energie- und Kommunikationsnetze einzubinden. Der Leistungsaustausch mit benachbarten Räumen ist zu sichern. Die Funktionsfähigkeit der Verdichtungskerne als Verknüpfungsknoten zwischen regionalen und überregionalen Netzen ist zu stärken.

2.2.2.2

G Die nationale und internationale Standortpräsentation der Verdichtungsräume soll durch ein überörtlich abgestimmtes Standortmarketing verbessert werden.

2.2.2.3

G Ein ausreichendes Angebot an attraktiven Gewerbe- und Dienstleistungsstandorten ist bereitzuhalten, insbesondere für Betriebe und Einrichtungen, die auf die Standortbedingungen und Fühlungsvorteile der Verdichtungsräume angewiesen sind und zur Vermehrung wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze und höherwertiger Dienstleistungen beitragen können.

2.2.3

G In den Verdichtungsräumen ist auf eine geordnete und ressourcenschonende Siedlungsentwicklung, eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Bewältigung des hohen Verkehrsaufkommens und eine Verminderung verdichtungs- und verkehrsbedingter Umweltbelastungen und Standortbeeinträchtigungen hinzuwirken.

2.2.3.1

Z Die Inanspruchnahme von Freiräumen für Siedlungszwecke ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Bei der Siedlungsentwicklung sind vorrangig die im Siedlungsbestand vorhandenen Potenziale an Brach- und Konversionsflächen, Baulücken und Baulandreserven zu nutzen.

2.2.3.2

Z Siedlungsentwicklung und Städtebau sind auf die Erfordernisse einer günstigen Erschließung und Bedienung durch öffentliche Verkehrsmittel auszurichten.

Z Neubauflächen sind vorrangig in Entwicklungsachsen auszuweisen und auf Siedlungsbereiche und Siedlungsschwerpunkte mit guter Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr, insbesondere mit Anschluss an ein leistungsfähiges Schienennahverkehrssystem, zu konzentrieren.

G Die Bauflächenausweisung soll so bemessen und gelenkt werden, dass weitere Überlastungen und ein ungegliedert bandartiges und flächenhaft ausgreifendes Siedlungswachstum vermieden werden.

2.2.3.3

Z Auf flächen- und energiesparende Bau- und Erschließungsformen bei angemessen dichter Bebauung, insbesondere an Haltepunkten des öffentlichen Nahverkehrs, sowie auf eine ausgewogene Mischung verschiedener Nutzungen und eine verkehrsgünstige und wohnortnahe Zuordnung von Wohn- und Arbeitsstätten, Infrastruktur- und Erholungseinrichtungen ist hinzuwirken.

2.2.3.4

G Die Wohnbedingungen sind insbesondere in stärker belasteten Gebieten durch städtebauliche Erneuerung, Wohnungsmodernisierung, Wohnumfeldgestaltung und Verkehrsberuhigung zu verbessern.

2.2.3.5

G Das Gesamtverkehrsnetz ist im Rahmen von integrierten Verkehrskonzepten funktions- und umweltgerecht auszubauen. Durch ein erweitertes Verkehrsangebot und den weiteren Ausbau der Infrastruktur soll der öffentliche Personennahverkehr einen möglichst hohen Anteil am motorisierten Verkehr übernehmen. Das Straßennetz ist so zu verbessern, dass eine ausreichend leistungsfähige Grundausstattung gewährleistet wird.

2.2.3.6

G Der nicht motorisierte Verkehr ist durch Ausweitung und Aufwertung des Rad- und Fußwegenetzes zu stärken. Beim Ausbau eines engmaschigen überörtlichen Radwegenetzes sind die Verdichtungskerne einzubeziehen und die Eignung für den wohnortnahen Freizeitverkehr zu berücksichtigen.

2.2.3.7

Z Zum Schutz der ökologischen Ressourcen, für Zwecke der Erholung und für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sind ausreichend Freiräume zu sichern.

G Die Freiräume sollen auf der Basis eines mit der Fach- und Bauleitplanung abgestimmten regionalen Freiraumkonzepts, das die Belange der verschiedenen Freiraumfunktionen und Freiraumnutzungen berücksichtigt, weiterentwickelt werden.

G Ökologisch besonders bedeutsame Teile von Freiräumen sind vor Beeinträchtigungen zu schützen, in ökologisch wirksamen Zusammenhängen zu erhalten und in ihrer Funktionsfähigkeit zu stärken.

G Für die Erholung besonders geeignete Teile von Freiräumen sind mit innerörtlichen Grünflächen zu einem zusammenhängenden System ortsnaher Erholungsräume zu verknüpfen und durch landschaftsgestalterische Maßnahmen und attraktive Angebote für naturnahe Freizeitaktivitäten in ihrem Erholungs-, Erlebnis- und Freizeitwert zu verbessern.

G Für eine landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Teile von Freiräumen sind vor Beeinträchtigungen zu schützen. Insbesondere ertragreiche Böden sind zu sichern. Möglichkeiten, mit Planungen auf Flächen geringerer Bodengüte auszuweichen, sind zu nutzen.

2.2.4

G Den engen Verflechtungen und wechselseitigen Abhängigkeiten in den Verdichtungsräumen ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen durch eine verstärkte interkommunale und regionale Zusammenarbeit und eine an überörtlichen Erfordernissen orientierte Abstimmung bei der Wohnbau- und Gewerbeflächenausweisung und bei der Verkehrs- und Freiraumentwicklung Rechnung zu tragen.

2.3

Randzonen um die Verdichtungsräume

2.3.1

G Die Randzonen um die Verdichtungsräume sind so zu entwickeln, dass eine Zersiedlung der Landschaft und Beeinträchtigungen der Wohn- und Umweltqualität vermieden, Freiräume und Freiraumfunktionen gesichert, Entlastungsaufgaben für Verdichtungsräume wahrgenommen und Entwicklungsimpulse in den Ländlichen Raum vermittelt werden.

2.3.1.1

Z Die Siedlungsentwicklung soll sich an den Entwicklungsachsen orientieren und in Siedlungsbereichen und Siedlungsschwerpunkten mit guter Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr und leistungsfähigem Anschluss an das überörtliche Straßennetz konzentriert werden.

2.3.1.2

Z Bei der Ausweisung von Neubauflächen ist auf eine umweltschonende, flächen- und energiesparende Bebauung und eine verkehrsgünstige und wohnortnahe Zuordnung von Versorgungseinrichtungen, Wohnbau- und Gewerbeflächen hinzuwirken.

2.3.1.3

G Die Zentralen Orte sind als Versorgungs- und Arbeitsplatzzentren zu stärken und durch Bereitstellung qualifizierter Infrastruktur- und Flächenangebote auch als Standorte zur Wahrnehmung von Entlastungsfunktionen für Verdichtungsräume zu entwickeln.

2.3.1.4

Z Zum Schutz der ökologischen Ressourcen, für Zwecke der Erholung und für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sind ausreichend Freiräume zu sichern.

G Für eine landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Teile von Freiräumen sind vor Beeinträchtigungen zu schützen. Insbesondere ertragreiche Böden sind zu sichern. Möglichkeiten, mit Planungen auf Flächen geringerer Bodengüte auszuweichen, sind zu nutzen.

G Ökologisch bedeutsame Teile sowie für die Erholung besonders geeignete Teile von Freiräumen sind vor Beeinträchtigungen zu schützen, zu vernetzen und mit entsprechenden Flächen benachbarter Räume zu verknüpfen.

2.4

Ländlicher Raum

(Ländlicher Raum insgesamt)

2.4.1

G Der Ländliche Raum ist als Lebens- und Wirtschaftsraum mit eigenständiger Bedeutung zu stärken und so weiterzuentwickeln, dass sich seine Teilräume funktional ergänzen und seine landschaftliche Vielfalt und kulturelle Eigenart bewahrt bleiben. Günstige Wohnstandortbedingungen sollen gesichert und ressourcenschonend genutzt sowie ausreichende und attraktive Arbeitsplatz-, Bildungs- und Versorgungsangebote wohnortnah bereitgestellt werden. Großflächige Freiräume mit bedeutsamen ökologischen Funktionen sind zu erhalten. Grundlage dafür sind eine flächendeckende, leistungsfähige, ordnungsgemäß und nachhaltig wirtschaftende Landwirtschaft sowie eine nachhaltig betriebene, naturnahe Forstwirtschaft.

2.4.1.1

G Die Zentralen Orte sind als Versorgungs- und Arbeitsplatzzentren sowie als Siedlungsschwerpunkte zu sichern, die Nahverkehrsverbindungen mit ihren Verflechtungsbereichen sind bedarfsgerecht auszubauen und die höheren Zentralen Orte als Verknüpfungsknoten zu überregionalen Verkehrs- und Kommunikationsnetzen zu stärken.

G Größere Neubauflächen sollen dort ausgewiesen werden, wo sie an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden werden können.

2.4.1.2

G Die für die Versorgung der Bevölkerung notwendige Infrastruktur ist zu erhalten oder auszubauen. Eine bedarfsgerechte Ausstattung mit öffentlichen und privaten Einrichtungen ist auch bei schwächerer Auslastung anzustreben.

2.4.1.3

G Die Standortvoraussetzungen für die weitere Entwicklung von Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen sollen durch geeignete Flächenangebote, angemessene Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen und einen bedarfsgerechten Ausbau der sonstigen Infrastruktur verbessert werden. In Gebieten, die für die Nah-, Ferien- und Kurerholung geeignet sind, soll der Tourismus insbesondere durch entsprechende Infrastrukturangebote gefördert werden.

(Verdichtungsbereiche im Ländlichen Raum)

2.4.2

G Die Verdichtungsbereiche im Ländlichen Raum sind als Siedlungs-, Wirtschafts- und Versorgungsschwerpunkte zu festigen und so weiterzuentwickeln, dass die Standortbedingungen zur Bewältigung des wirtschaftlichen Strukturwandels verbessert, Entwicklungsimpulse in den benachbarten Ländlichen Raum vermittelt und Beeinträchtigungen der Wohn- und Umweltqualität vermieden werden.

2.4.2.1

G Die Arbeitsplatz-, Bildungs- und Versorgungsangebote sind zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen. Die aus der gebündelten Infrastrukturausstattung resultierenden Fühlungsvorteile sollen zur Stärkung des Ländlichen Raums genutzt werden.

2.4.2.2

G Das Gesamtverkehrsnetz für den Personen- und Güterverkehr ist so auszubauen, dass die Erschließung innerhalb des Ländlichen Raums und die Erreichbarkeit der Verdichtungsräume gewährleistet sind. Auf eine angemessene Einbindung in überregionale Energie- und Kommunikationsnetze ist hinzuwirken.

2.4.2.3

G Geeignete Standortangebote für Gewerbe und zur Ausweitung des Dienstleistungsbereichs, auch im Zug möglicher Behördenverlagerungen aus Verdichtungsräumen, sind bereitzuhalten.

2.4.2.4

G Die Wohn- und Umweltbedingungen sind durch Planungen und Maßnahmen zur Freiraumsicherung und Freiraumgestaltung, zur Verkehrsberuhigung und Verkehrsreduzierung, zur Förderung des nicht motorisierten Verkehrs und zur Stärkung des öffentlichen Nahverkehrs zu verbessern.

2.4.2.5

Z Zum Schutz der ökologischen Ressourcen, für Zwecke der Erholung und für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sind ausreichend Freiräume zu sichern.

G Für eine landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Teile von Freiräumen sind vor Beeinträchtigungen zu schützen. Insbesondere ertragreiche Böden sind zu sichern. Möglichkeiten, mit Planungen auf Flächen geringerer Bodengüte auszuweichen, sind zu nutzen.

2.4.2.6

G Siedlungs-, Freiraum- und Infrastrukturentwicklung sind aufgrund der engen Stadt-Umland-Verflechtungen gemeindeübergreifend abzustimmen.

G In den Verdichtungsbereichen im Ländlichen Raum sind Möglichkeiten der Aufgabenteilung und gegenseitigen Ergänzung zwischen höheren Zentralen Orten verstärkt zu nutzen.

(Ländlicher Raum im engeren Sinne)

2.4.3

G Der Ländlicher Raum im engeren Sinne ist so zu entwickeln, dass günstige Wohnstandortbedingungen ressourcenschonend genutzt, ausreichende und attraktive Arbeitsplatz-, Bildungs- und Versorgungsangebote in angemessener Nähe zum Wohnort bereitgehalten, der agrar- und wirtschaftsstrukturelle Wandel sozial verträglich bewältigt und großflächige, funktionsfähige Freiräume gesichert werden.

2.4.3.1

G Die durch hohe Erholungs-, Freizeit- und Umweltqualität vielerorts gegebenen günstigen Wohnstandortbedingungen sind zu sichern, für die weitere Siedlungsentwicklung Flächen sparend, orts- und landschaftsgerecht zu nutzen und im Standortwettbewerb als Vorteil gezielt einzusetzen.

2.4.3.2

G Die Standortvoraussetzungen zur Erhaltung und Erweiterung des Arbeitsplatzangebots sind durch die Bereitstellung ausreichender Gewerbeflächen, die Sicherung angemessener Verkehrsanbindungen, eine flächendeckende Erschließung mit leitungsgebundenen Energien und neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und durch eine Stärkung der Technologiebasis zu verbessern.

2.4.3.3

G Günstige Voraussetzungen für die Erholung und den Tourismus sollen genutzt und dafür erforderliche Infrastrukturangebote bereitgestellt werden.

2.4.3.4

G Auf eine wohnortnahe Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen und häufig wiederkehrenden Bedarfs ist hinzuwirken.

2.4.3.5

Z Die Land- und die Forstwirtschaft sollen als leistungsfähige Wirtschaftszweige so fortentwickelt werden, dass sie für den Wettbewerb gestärkt werden und ihre Funktionen für die Ernährungs- und Rohstoffsicherung sowie ihre naturschutzrelevanten und landschaftspflegerischen Aufgaben auf Dauer erfüllen können.

2.4.3.6

Z Zum Schutz der ökologischen Ressourcen, für Zwecke der Erholung und für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sind ausreichend Freiräume zu sichern.

2.4.3.7

G Großflächige Freiräume sollen als Grundlage für eine leistungsfähige und ihre Funktionen erfüllende Land- und Forstwirtschaft erhalten werden; Flächen mit land- oder forstwirtschaftlich gut geeigneten Böden sind zu sichern.

2.4.3.8

G Ökologisch bedeutsame Teile von Freiräumen sind vor Beeinträchtigungen zu schützen und in ökologisch wirksamen, großräumig übergreifenden Zusammenhängen zu sichern.

2.4.3.9

G Teile von Freiräumen, die für Naherholung, Freizeit und Tourismus besonders geeignet sind, sollen in ihrer landschaftlichen Attraktivität bewahrt und im Freizeit- und Erholungswert verbessert werden.

2.5

Zentrale Orte und Verflechtungsbereiche

2.5.1

G Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren und Mittelzentren mit Mittelbereichen sowie (in den Regionalplänen festgelegte) Unterzentren und Kleinzentren soll die dezentrale Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur des Landes festigen und die angestrebte Siedlungsentwicklung unterstützen und koordinieren.

2.5.2

G Zentrale Orte sind als Standorte von Einrichtungen zur überörtlichen Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen sowie als Schwerpunkte von Arbeitsplätzen zu erhalten, in ihrer Leistungsfähigkeit weiterzuentwickeln und als Ziel- und Verknüpfungspunkte des Verkehrs zu sichern und auszubauen. Hierbei sind die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten zu beachten. Als Zentrale Orte werden Gemeinden ausgewiesen.

2.5.3

G Zentralörtliche Einrichtungen sollen in den als Zentrale Orte ausgewiesenen Gemeinden grundsätzlich in den Siedlungs- und Versorgungskernen mit günstiger Anbindung an den Nahverkehr gebündelt angeboten werden.

G Zur Unterstützung ihrer Auslastung soll die Siedlungstätigkeit auf die Zentralen Orte konzentriert werden, insbesondere durch verstärkte Ausweisung von Wohnbauflächen.

2.5.4

G Die Zentralen Orte sollen aus den Wohnorten ihrer Verflechtungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln und durch eine verbesserte Straßeninfrastruktur zeitgünstig, kostengerecht und umweltschonend erreichbar sein.

2.5.5

G Im Ländlichen Raum ist darauf hinzuwirken, dass die Zentralen Orte durch Stabilisierung ihrer Versorgungsfunktionen gestärkt werden. Im Ländlichen Raum im engeren Sinne soll im Interesse der Daseinsvorsorge der Sicherstellung einer wohnortnahen zentralörtlichen Versorgung ein Vorrang vor den Erfordernissen der Tragfähigkeit und der Auslastung der Infrastruktur eingeräumt werden.

2.5.6

G Die zentralörtlichen Verflechtungsbereiche sollen nach der überwiegenden Orientierungsrichtung der Bevölkerung bei der Inanspruchnahme der zentralörtlichen Einrichtungen sowie nach zumutbaren Entfernungen und ausreichenden Tragfähigkeiten flächendeckend abgegrenzt werden. Grenzüberschreitende Verflechtungen sind zu berücksichtigen.

2.5.7

G Einrichtungen der örtlichen Versorgung sollen überall dort erhalten und ausgebaut werden, wo sie auch bei vorhandenen zentralörtlichen Einrichtungen ausgelastet werden können, die Funktion des Zentralen Orts nicht beeinträchtigen und zur Deckung des Bedarfs der wohnortnahen Versorgung unentbehrlich sind.

2.5.8

Z Oberzentren sollen als Standorte großstädtischer Prägung die Versorgung eines Verflechtungsbereichs von mehreren hunderttausend Einwohnern (in der Regel die Region) mit hochqualifizierten und spezialisierten Einrichtungen und Arbeitsplätzen gewährleisten.

Z Oberzentren sind die Landeshauptstadt Stuttgart sowie die Städte Heilbronn, Karlsruhe, Heidelberg, Mannheim(/Ludwigshafen am Rhein), Pforzheim, Freiburg im Breisgau, Offenburg, Villingen-Schwenningen, Konstanz, Lörrach/Weil am Rhein, Reutlingen/Tübingen, Ulm(/Neu-Ulm) und Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten.

Z Für den Verflechtungsbereich Region Ostwürttemberg sollen die Mittelzentren Aalen, Ellwangen (Jagst), Heidenheim an der Brenz und Schwäbisch Gmünd gemeinsam den Bedarf an oberzentralen Funktionen decken.

Z Das Mittelzentrum Baden-Baden soll oberzentrale Teilfunktionen in den Bereichen Tourismus (Kur- und Bäderwesen), Kultur, Kongresse und Medien wahrnehmen. Dabei soll eine enge Abstimmung mit dem Oberzentrum Karlsruhe und benachbarten Mittelzentren erfolgen.

2.5.9

Z Mittelzentren sollen als Standorte eines vielfältigen Angebots an höherwertigen Einrichtungen und Arbeitsplätzen so entwickelt werden, dass sie den gehobenen, spezialisierten Bedarf decken können. Mittelbereiche sollen im Ländlichen Raum mindestens 35 000 Einwohner umfassen.

G Einzelne mittelzentrale Funktionen können in den Verdichtungsräumen auch von dem Mittelzentrum unmittelbar benachbarten Standorten wahrgenommen werden, wenn die Voraussetzungen dafür durch entsprechende Ausstattungsmerkmale gegeben sind, die mittelzentralen Einrichtungen in günstiger Lage gebündelt und die Funktionen des Mittelzentrums nicht beeinträchtigt werden.

G Zur Stärkung und Unterstützung ihrer zentralörtlichen Aufgaben sind die Mittelzentren in ein leistungsfähiges Straßennetz einzubinden und als Verknüpfungspunkte im öffentlichen Personennahverkehr auszugestalten. Sie sollen auch im Ländlichen Raum mehrmals täglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln aus ihren Verflechtungsbereichen erreichbar sein.

G In den Mittelbereichen ist auf eine mit den Versorgungs-, Arbeitsplatz- und Verkehrsangeboten abgestimmte Verteilung von Wohn- und Arbeitsstätten sowie auf ausgewogene Raumfunktionen hinzuwirken.

Z Die Mittelzentren und die zu den Mittelbereichen gehörenden Gemeinden werden im Anhang „Zentrale Orte und Verflechtungsbereiche“ ausgewiesen.

2.5.10

Z Unterzentren sollen als Standorte von Einrichtungen und Arbeitsplätzen so entwickelt werden, dass sie auch den qualifizierten, häufig wiederkehrenden Bedarf eines Verflechtungsbereichs der Grundversorgung decken können. Die Verflechtungsbereiche sollen im Ländlichen Raum mindestens 10 000 Einwohner umfassen.

2.5.11

Z Kleinzentren sollen als Standorte von zentralörtlichen Einrichtungen der Grundversorgung so entwickelt werden, dass sie den häufig wiederkehrenden überörtlichen Bedarf ihres Verflechtungsbereichs decken können. Die Verflechtungsbereiche sollen in der Regel mindestens 8000 Einwohner umfassen.

G In Verdichtungsräumen kann auf die Ausweisung von Kleinzentren wegen der engeren Netzdichte der Versorgungsstandorte und der daraus resultierenden Funktionsüberlagerungen verzichtet werden, wenn die Deckung des häufig wiederkehrenden überörtlichen Bedarfs ausreichend sichergestellt ist.

2.6

Entwicklungsachsen

2.6.1

G Das System der Entwicklungsachsen soll als Netz leistungsfähiger, gebündelter Verkehrs- und Versorgungsinfrastruktur das zentralörtliche System ergänzen und durch die Förderung der räumlichen Verflechtungen und des Leistungsaustauschs zur Festigung der dezentralen Siedlungsstruktur und zu einer ausgewogenen Raumentwicklung beitragen.

2.6.2

Z Die landesbedeutsamen Entwicklungsachsen zur Förderung des großräumigen Leistungsaustauschs innerhalb des Landes und über die Landesgrenzen hinweg werden als Landesentwicklungsachsen im Anhang „Landesentwicklungsachsen“ ausgewiesen.

G In den Regionalplänen können zusätzlich regionale Entwicklungsachsen ausgewiesen werden für Bereiche, in denen die Siedlungsentwicklung eine hohe Verdichtung erreicht hat und der Ausbau der Verkehrs- und Versorgungsinfrastrukturen weit fortgeschritten ist oder ein leistungsfähiger Ausbau angestrebt wird; dies gilt insbesondere für Verdichtungsräume und ihre Randzonen in Verbindung mit schienengebundenen Nahschnellverkehren.

2.6.3

G In den Landesentwicklungsachsen sollen die für den großräumigen Leistungsaustausch notwendigen Infrastrukturen gebündelt und so ausgebaut werden, dass zwischen den Verdichtungsräumen sowie den Oberzentren unter Einbeziehung von Mittelzentren leistungsfähige Verbindungen gewährleistet sind, der Anschluss und die Entwicklung des Ländlichen Raums und der großen Erholungsräume gesichert sind und eine angemessene Einbindung des Landes und seiner Teilräume in die nationalen und transeuropäischen Netze erreicht wird.

2.6.4

Z Zur Sicherung einer ausgewogenen Raumstruktur und zur Vermeidung einer flächenhaften Ausbreitung der Verdichtung soll die Siedlungsentwicklung in den Zentralen Orten und den Siedlungsbereichen der Entwicklungsachsen konzentriert werden. Zwischen den Entwicklungsachsen sollen ausreichende Freiräume erhalten werden.

2.6.4.1

Z In den Verdichtungsräumen und den Randzonen um die Verdichtungsräume soll die Siedlungsentwicklung so konzentriert und geordnet werden, dass in den Entwicklungsachsen kleinräumig abgestimmte Zuordnungen von Wohn- und Arbeitsstätten, Verkehrs- und Versorgungsinfrastrukturen und wohnortnahen Freiflächen erreicht sowie Überlastungserscheinungen abgebaut werden. Bandartige Siedlungsentwicklungen sollen durch eine gegliederte Folge von Siedlungen und Freiräumen vermieden werden.

2.6.4.2

Z Im Ländlichen Raum sollen zur Förderung des Leistungsaustauschs zwischen den höheren Zentralen Orten und ihrer Stärkung als Versorgungs- und Arbeitsplatzzentren die Verkehrs- und Infrastrukturen in den Entwicklungsachsen angemessen weiterentwickelt werden.

3 Siedlungsentwicklung und Flächenvorsorge

3.1

Siedlungsentwicklung

3.1.1

G Die Siedlungstätigkeit soll sich in die dezentrale Siedlungsstruktur des Landes einfügen und diese durch Bildung von Schwerpunkten bei der Wohnbau- und Gewerbeentwicklung erhalten und weiterentwickeln.

3.1.2

Z Die Siedlungstätigkeit ist vorrangig auf Siedlungsbereiche sowie Schwerpunkte des Wohnungsbaus und Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen zu konzentrieren.

3.1.3

Z Gemeinden und Gemeindeteile, in denen sich die Siedlungstätigkeit verstärkt vollziehen soll, sind in den Regionalplänen als Siedlungsbereiche auszuweisen, soweit dies für die Entwicklung der regionalen Siedlungsstruktur erforderlich ist.

3.1.4

Z Regionalbedeutsame Schwerpunkte des Wohnungsbaus und regionalbedeutsame Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen werden in der Region Stuttgart gebietsscharf ausgewiesen. In den anderen Regionen können regionalbedeutsame Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen und in begründeten Fällen auch regionalbedeutsame Schwerpunkte des Wohnungsbaus gebietsscharf ausgewiesen werden.

3.1.5

Z Gemeinden, in denen aus besonderen Gründen, insbesondere aus Rücksicht auf Naturgüter, keine über die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit stattfinden soll, werden in den Regionalplänen ausgewiesen. Der Rahmen der Eigenentwicklung soll es den Gemeinden ermöglichen, ihre gewachsene Struktur zu erhalten und angemessen weiterzuentwickeln. Zur Eigenentwicklung einer Gemeinde gehört die Schaffung von Wohnraum und Arbeitsplätzen für den Bedarf aus der natürlichen Bevölkerungsentwicklung und für den inneren Bedarf sowie für die Aufnahme von Spätaussiedlern.

3.1.6

Z Die Siedlungsentwicklung ist durch kleinräumige Zuordnungen von Raumnutzungen, insbesondere der Funktionen Wohnen und Arbeiten, so zu gestalten, dass verkehrsbedingte Belastungen zurückgehen und zusätzlicher motorisierter Verkehr möglichst vermieden wird. Größere Neubauflächen sollen nur dann ausgewiesen werden, wenn dabei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wohnbauflächen und gewerblichen Flächen in derselben Gemeinde oder in Abstimmung mit Nachbargemeinden gewährleistet wird.

3.1.7

G Flächenausweisungen für Wohnungsbau und Arbeitsstätten sollen verstärkt Belangen der Nachhaltigkeit Rechnung tragen, insbesondere durch Nutzung von Entsiegelungspotenzialen und von Möglichkeiten zur Energieeinsparung, zur aktiven und passiven Sonnenenergienutzung und zum Einsatz nachwachsender Rohstoffe.

3.1.8

G Dem wachsenden Koordinierungsbedarf bei den Stadt-Umland-Verflechtungen ist durch eine an den überörtlichen Erfordernissen orientierte Abstimmung vor allem bei der Wohn- und Gewerbeflächenausweisung sowie der Infrastruktur- und Freiraumentwicklung Rechnung zu tragen.

3.1.9

Z Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlastenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken.

3.1.10

G Den Belangen des Hochwasserschutzes muss bei der Siedlungstätigkeit angemessen Rechnung getragen werden. In hochwassergefährdeten Bereichen soll keine Siedlungsentwicklung stattfinden.

3.2

Städtebau, Wohnungsbau

3.2.1

G Die städtebauliche Erneuerung und Entwicklung soll sich an den voraussehbaren Bedürfnissen und Aufgaben der Gemeinden ausrichten; sie soll für alle Teile der Bevölkerung eine ausreichende und angemessene Versorgung mit Wohnraum gewährleisten und die Standort-, Umwelt- und Lebensqualität in innerörtlichen Bestandsgebieten verbessern. Die Situation von Frauen, Familien und Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie sich wandelnde gesellschaftliche Rahmenbedingungen und kriminalpräventive Aspekte sind in der Stadtplanung und beim Wohnungsbau zu berücksichtigen. Bauliche, soziale und altersstrukturelle Durchmischungen sind anzustreben.

G Die städtebauliche Entwicklung soll die Belange der baulichen Sanierung, der Ortsbildpflege und des Denkmalschutzes sowie des Natur- und Landschaftsschutzes berücksichtigen.

3.2.2

G Zur Deckung des Wohnraumbedarfs sind vorrangig vorhandene Wohngebiete funktionsfähig zu halten und weiterzuentwickeln sowie innerörtliche Möglichkeiten der Wohnraumschaffung auszuschöpfen.

3.2.3

G Örtliche und städtische Zentren sind durch städtebauliche Maßnahmen, Einrichtungen des Gemeinbedarfs sowie durch Erhaltung und Rückgewinnung der Wohnfunktion in ihrer Wohnqualität zu sichern und zu stärken.

3.2.4

G Baumaßnahmen sollen sich hinsichtlich Art und Umfang in die Siedlungsstruktur und die Landschaft einfügen. Auf Flächen sparende Siedlungs- und Erschließungsformen und ein belastungsarmes Wohnumfeld ist zu achten.

3.2.5

Z Neue Bauflächen sind auf eine Bedienung durch öffentliche Verkehre auszurichten. Insbesondere in den Verdichtungsräumen und ihren Randzonen sind regionalbedeutsame Schwerpunkte des Wohnungsbaus und Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen grundsätzlich an den öffentlichen Schienenverkehr anzubinden. Im Bereich der Haltestellen des Schienenverkehrs ist vor allem in dichter besiedelten Räumen sowie in größeren Zentralen Orten auf eine Verdichtung der Bebauung, insbesondere durch Mindestwerte für die Siedlungsdichte, hinzuwirken.

3.3

Wirtschaftsentwicklung, Standortbedingungen

3.3.1

G Die Wirtschaft des Landes ist in ihrer räumlichen Struktur und beim Ausbau ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit so zu fördern, dass ein angemessenes Wirtschaftswachstum unter Wahrung ökologischer Belange erreicht wird und für die Bevölkerung aller Landesteile vielseitige und krisenfeste Erwerbsgrundlagen bestehen.

3.3.2

G Forschung, Innovation und Technologietransfer sowie Möglichkeiten der Aus-, Fort- und Weiterbildung sind zur Stabilisierung von Wirtschaft und Beschäftigung und zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Baden-Württemberg zu fördern. Die Leistungsfähigkeit der Forschungseinrichtungen sowie der Technologieberatung und -vermittlung ist zu sichern und bei Bedarf weiter auszubauen.

3.3.3

G Für den Aufbau und die Sicherung zukunftsfähiger Unternehmen sind geeignete Rahmenbedingungen zu schaffen und in regionaler Kooperation, insbesondere mit der Wirtschaft und ihren Einrichtungen, die wirtschaftsnahe Infrastruktur zu stärken. Dazu ist unter Berücksichtigung der zentralörtlichen Gliederung, insbesondere im Ländlichen Raum, das Netz der Technologie- und Gründerzentren bedarfsgerecht auszubauen.

G Der Messeplatz Baden-Württemberg ist in seiner Konkurrenzfähigkeit zu stärken. In Ergänzung der Messeplätze mit internationaler Ausstrahlung sind die Regionalmessen als Standorte zu sichern und zu entwickeln, in ihrer Attraktivität zu steigern und in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für die Standorträume zu nutzen.

3.3.4

G Durch eine frühzeitige planerische Vorbereitung von Flächen für Industrie und Gewerbe, Dienstleistungs- und Infrastruktureinrichtungen sind Ansiedlungs- und Erweiterungsmöglichkeiten offen zu halten.

3.3.5

G Die Bedarfsanalyse und die Festlegung der Standortmerkmale sollten in regionaler Zusammenarbeit aller berührter Stellen und Organisationen, insbesondere der Wirtschaft, erfolgen, um der zu erwartenden Nachfrage optimal entsprechen zu können.

3.3.6

Z Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen sind an solchen Standorten zu erweitern und im Anschluss an bestehende Siedlungsflächen neu vorzusehen, wo aus infrastruktureller Sicht und unter Beachtung der Umweltbelange die besten Ansiedlungsbedingungen gegeben sind. Flächen mit Anschluss an das Schienennetz oder an einen Wasserweg sind vorrangig zu berücksichtigen.

G Die Entwicklung interkommunaler Gewerbegebiete soll intensiviert werden, auch über die Landesgrenze hinweg. Die Erschließung und die Belegung der Flächen sollen so erfolgen, dass eine hochwertige und intensive Nutzung des Geländes gewährleistet ist und Umnutzungen möglich sind.

3.3.7

Z Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) sollen sich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen; sie dürfen in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn

- dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder

- diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind.

Z Hersteller-Direktverkaufszentren als besondere Form des großflächigen Einzelhandels sind grundsätzlich nur in Oberzentren zulässig.

3.3.7.1

Z Die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte soll so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet. Die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

3.3.7.2

Z Einzelhandelsgroßprojekte dürfen weder durch ihre Lage und Größe noch durch ihre Folgewirkungen die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde wesentlich beeinträchtigen. Einzelhandelsgroßprojekte sollen vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Für nicht zentrenrelevante Warensortimente kommen auch städtebauliche Randlagen in Frage.

3.3.7.3

G Neue Einzelhandelsgroßprojekte sollen nur an Standorten realisiert werden, wo sie zeitnah an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen werden können.

3.3.7.4

G Die Festlegung von Standorten für regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte in den Regionalplänen soll vor allem auf Grund eines regionalen Entwicklungskonzepts vorgenommen werden. Als Teil einer integrierten städtebaulichen Gesamtplanung soll auf der Grundlage von regional abgestimmten Einzelhandelskonzepten eine ausgewogene Einzelhandelsstruktur erhalten oder angestrebt werden.

3.4

Verteidigungseinrichtungen, Konversion

3.4.1

G Die Erfordernisse der zivilen und militärischen Verteidigung sind zu berücksichtigen.

Z Verdichtete Räume, insbesondere Verdichtungsräume und deren Randzonen, sollen nach Möglichkeit von militärischen Anlagen größeren Umfangs freigehalten und entlastet werden.

3.4.2

G Bei der Konversion militärischer Einrichtungen sind raumstrukturell verträgliche und entwicklungsfördernde Folgenutzungen vorzusehen. Abrüstungsbedingte wirtschaftliche, städtebauliche und infrastrukturelle Nachteile sind auszugleichen, mindestens zu mildern.

G Beim Abbau von Standorten der Bundeswehr werden die Konzepte für eine zivile Folgenutzung durch Koordinierungskreise der Regierungspräsidien begleitet; sie sind unter Einbeziehung raumordnerischer Belange fortzuentwickeln.

3.4.3

G Der Bedarf an Bauflächen ist vorrangig auf ehemaligen oder frei werdenden militärischen Liegenschaften zu decken, sofern diese grundsätzlich für eine Bebauung oder Nachverdichtung geeignet sind.

3.4.4

G Konversionsflächen, die für den Wohnungsbau genutzt werden, sind in ihrer städtebaulichen Konzeption und infrastrukturellen Ausstattung an den sozialen Bedürfnissen aller Generationen auszurichten.

G Größere Konversionsflächen, die sich für eine gewerbliche Folgenutzung eignen, sind vorrangig interkommunal zu nutzen.

3.4.5

G Konversionsflächen mit bedeutsamen oder entwicklungsfähigen ökologischen Funktionen sollen in den Freiraumverbund einbezogen werden.

4 Weiterentwicklung der Infrastruktur

4.1

Verkehr

(Grundsätzliches)

4.1.1

G Das Verkehrswesen ist so zu gestalten, dass es zu der angestrebten Entwicklung des Landes und seiner Teilräume sowie zur Festigung des Netzes der Zentralen Orte und zur Ausgestaltung der Entwicklungsachsen beiträgt. Dabei ist den unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten und Erfordernissen Rechnung zu tragen.

G Auf eine sachgerechte und umweltschonende Aufgabenverteilung und Verknüpfung der Verkehrssysteme ist hinzuwirken. Durch raumordnerische Festlegungen soll im Personenverkehr die Nutzung der Schiene und des öffentlichen Personenverkehrs, im Güterverkehr eine Verlagerung auf Schiene und Wasserstraße gefördert werden. Überregionale Güterverkehrszentren und regionale logistische Zentren sollen ein integratives Verkehrssystem unterstützen.

G Durch eine stärkere Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Siedlungsentwicklung und Verkehr sollen die verkehrsbedingten Belastungen verringert und eine umweltverträgliche Mobilität gefördert werden. Zuordnung und Mischung der verkehrsrelevanten Raumnutzungen und Raumfunktionen sollen regional und lokal das Prinzip der kurzen Wege verfolgen.

4.1.2

G Dem Ausbau vorhandener Verkehrswege ist Vorrang vor dem Neubau einzuräumen. Die Flächeninanspruchnahme ist gering zu halten, wertvolle Böden sind zu schonen und die Zerschneidung großer zusammenhängender Freiflächen ist zu vermeiden. Nicht vermeidbare Eingriffe in die Landschaft sind möglichst vor Ort auszugleichen, vorzugsweise durch Reduzierung versiegelter Flächen.

(Fernverkehr)

4.1.3

G Das Land ist bedarfsgerecht in die nationalen und transeuropäischen Verkehrsnetze für den Personen- und Gütertransport einzubinden. Dabei sind insbesondere die Europäische Metropolregion Stuttgart, der Europäische Verflechtungsraum Oberrhein und andere wirtschaftlich bedeutende Räume angemessen zu berücksichtigen.

4.1.4

Z Innerhalb der Fernverkehrsnetze sind der Schienenverkehr und die Binnenschifffahrt entsprechend ihrer großen Transportkapazität, relativen Umweltfreundlichkeit und möglichen Entlastungswirkung für hoch belastete Verkehrskorridore nachdrücklich zu stärken.

4.1.5

G Als Ergänzung der Fernverkehrsnetze sind leistungsfähige West-Ost-Verbindungen auf Schiene und Straße vor allem auch im Süden des Landes zu entwickeln.

4.1.6

G Das Fernstraßennetz, insbesondere das Netz der Bundesautobahnen, ist funktionsgerecht zu erhalten und auszubauen. Dabei ist insbesondere dem Ausbaubedarf der Rheintalautobahn bis zur schweizerischen Grenze sowie der West-Ost-Verbindungen als Folge der politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Europa Rechnung zu tragen.

4.1.7

Z Der Fernverkehr der Bahn ist durch Ausbau und Neubau weiterer Strecken und Streckenabschnitte zu verbessern, insbesondere in den hoch belasteten Verkehrskorridoren des Oberrheingrabens und der Verbindungen von Karlsruhe und Frankfurt/Mannheim über Stuttgart in Richtung München. Dazu ist auf folgende Maßnahmen hinzuwirken:

- die Verwirklichung der Hochgeschwindigkeitsstrecke der Bahn von Mannheim nach Frankfurt unter vollwertiger Einbindung des Hauptbahnhofs Mannheim,

- der Aus- und Neubau der Strecke Karlsruhe - Offenburg - Freiburg - Basel als wichtigste Zulaufstrecke aus Deutschland zu den Schweizer Alpenübergängen,

- die Anbindungen an das französische Hochgeschwindigkeitsnetz über Mannheim/Saarbrücken (Nordast des TGV Est), über Strasbourg - Kehl - Appenweier (Südast des TGV Est) sowie über Basel (TGV Rhin-Rhône),

- die Realisierung der Hochgeschwindigkeitsstrecke Stuttgart - Ulm mit Fortsetzung in Richtung München,

- die Attraktivitätssteigerung der Strecken Stuttgart - Singen - Zürich und Ulm - Friedrichshafen - Lindau als weitere Zulaufstrecken zur Neuen Eisenbahnalpentransversale der Schweiz.

4.1.8

G Der Schienenfernverkehr auf den zum transeuropäischen Netz zählenden Strecken Stuttgart - Crailsheim - Nürnberg und Stuttgart - Heilbronn - Würzburg soll angemessen ausgestaltet werden.

4.1.9

Z Die Verwirklichung des Projekts Stuttgart 21 ist weiter voranzutreiben. Die zu erwartenden positiven verkehrlichen, wirtschaftlichen und städtebaulichen Wirkungen für die Stadt, die Region und weitere Teile des Landes sind durch flankierende Maßnahmen und Planungen zu unterstützen, insbesondere durch die zügige Verwirklichung der Neubaustrecke der Bahn über den Landesflughafen Stuttgart nach Ulm.

G Die große Verkehrsgunst von Bahnhöfen des Hochgeschwindigkeitsnetzes soll durch die Entwicklung ihrer Umgebung zu hochwertigen Standorten für Dienstleistungseinrichtungen und Wohnen verstärkt genutzt werden. Dies gilt neben dem Vorhaben Stuttgart 21 insbesondere für die Projekte Mannheim 21 und Ulm 21.

4.1.10

G Der Wasserweg Neckar ist durch geeignete betriebliche und bauliche Maßnahmen für zukunftsfähige Transportgüter weiterzuentwickeln. Die Ausweitung der Containerschifffahrt auf dem Neckar ist durch infrastrukturelle und organisatorische Maßnahmen zu erleichtern.

4.1.11

G Die Häfen an Rhein, Neckar und Main sind im Sinn eines integrativen Verkehrssystems in die Gütertransportkette verstärkt einzubeziehen und mit dem Transport auf Straße und Schiene zu vernetzen. Die Verknüpfung mit den anderen Verkehrsträgern ist so zu ermöglichen, dass Gütertransporte in größtmöglichem Umfang mit dem Binnenschiff und auf der Schiene durchgeführt werden können.

4.1.12

G Der Luftverkehr ist so weiterzuentwickeln, dass die Einbindung des Landes in ein Netz nationaler, europäischer und interkontinentaler Verbindungen in angemessener Bedienungsqualität gesichert ist. Auf eine enge Zusammenarbeit zwischen den Flughäfen innerhalb des Landes, möglichst unter Einbeziehung von Flughäfen in den Nachbarräumen, ist hinzuwirken. Eine Verknüpfung der Flughäfen mit dem Bahnnetz ist anzustreben.

G Dem Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sowie der Sicherung der Funktion und Entwicklung der Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze soll bei der Festlegung von Siedlungsbereichen und Siedlungsschwerpunkten in den Regionalplänen durch ausreichende Abstände zwischen diesen Verkehrseinrichtungen und der Wohnbebauung sowie sonstigen lärmempfindlichen Nutzungen Rechnung getragen werden.

4.1.13

G Der Landesflughafen Stuttgart ist in seiner Funktionsfähigkeit so weiterzuentwickeln, dass er die Entwicklung des Landes, insbesondere die der Europäischen Metropolregion Stuttgart, unterstützt. Seine Bedeutung im internationalen Luftverkehrsnetz ist zu stärken und für die Standortqualität des Landes zu nutzen.

4.1.14

G Regionalflughäfen und Verkehrslandeplätze sollen die Anbindung an das nationale und internationale Luftverkehrsnetz sichern und sind dementsprechend weiterzuentwickeln. Der Ausbau bestehender Anlagen oder ein Neubau ist als Teil des Gesamtverkehrsnetzes zu beurteilen. Dabei kommt den Flughäfen Friedrichshafen und Karlsruhe/Baden-Baden als den größten Flughäfen nach Stuttgart eine besondere Stellung zu, die eine Weiterentwicklung der beiden Flughäfen zur Gewährleistung einer guten luftverkehrlichen Infrastruktur innerhalb des Landes notwendig macht.

(Regional- und Nahverkehr)

4.1.15

G Die Bedeutung des Nahverkehrs auf der Schiene ist insbesondere nach der Regionalisierung des Schienenpersonenverkehrs der Eisenbahnen des Bundes durch verbesserte Abstimmung auf die regionalen Verkehrsbedürfnisse sowie mit den anderen Nahverkehrsmitteln zu steigern.

G Zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit und der Angebotsqualität des Schienenpersonenverkehrs ist der geplante Integrale Taktverkehr zügig in allen Teilen des Landes einzuführen.

4.1.16

Z Beim Ausbau der Verkehrsinfrastruktur in den verkehrlich hoch belasteten Verdichtungsräumen ist den Verkehrsträgern mit hoher Kapazität im Personen- und Gütertransport Vorrang einzuräumen.

G In den verdichteten Räumen ist der öffentliche Personennahverkehr auf Schiene und Straße weiter auszubauen, um einen möglichst hohen Anteil am Gesamtaufkommen des motorisierten Verkehrs zu erreichen.

G In den schwächer besiedelten Landesteilen soll ein Grundangebot im öffentlichen Personennahverkehr auf Schiene und Straße gewährleistet sein und durch die Siedlungspolitik unterstützt werden. Auf die Bereitstellung eines leistungsfähigen Straßennetzes ist hinzuwirken. Eine auch Umweltgesichtspunkte einschließende Funktionsteilung zwischen öffentlichem Personennahverkehr und motorisiertem Individualverkehr ist zu berücksichtigen.

(Fahrrad- und Fußgängerverkehr)

4.1.17

G Das Land soll durch ein zusammenhängendes, großräumiges Radwegenetz erschlossen werden, das durch kleinräumige Verbindungen bedarfsgerecht zu ergänzen ist. Die Erreichbarkeit von Arbeits- und Ausbildungsstätten, zentralörtlichen Versorgungsstandorten und Freizeiteinrichtungen über Rad- und Fußwege sowie die Verknüpfung des Rad- und Fußwegenetzes mit Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs ist zu verbessern. Überörtlich ist ein vom motorisierten Verkehr getrenntes Wegenetz anzustreben.

(Großstandorte)

4.1.18

Z Anlagen und Einrichtungen mit großem Verkehrsaufkommen sollen den Verkehrswegen der Entwicklungsachsen zugeordnet werden. Sie sind durch den öffentlichen Personennahverkehr und möglichst auch durch den Güterverkehr auf der Schiene zu erschließen.

Z Für Standorte logistischer Einrichtungen wie Güterverkehrszentren und regionale logistische Zentren sind Flächen für Umschlaganlagen für einen Verkehrsträgerwechsel sowie Anschlussmöglichkeiten an das großräumige Verkehrsnetz von Schiene und Straße, gegebenenfalls auch an das Wasserstraßennetz, vorzusehen.

G Bei der Planung von Flächen für Güterverteilzentren und Verkehrsgewerbeflächen ohne Einrichtungen für einen Verkehrsträgerwechsel soll berücksichtigt werden, dass ein wirtschaftlicher Betrieb von Umschlaganlagen in vorhandenen oder geplanten Güterverkehrszentren und regionalen logistischen Zentren nicht gefährdet wird.

4.2

Energieversorgung

(Grundsätzliches)

4.2.1

G Die Energieversorgung des Landes ist so auszubauen, dass landesweit ein ausgewogenes, bedarfsgerechtes und langfristig gesichertes Energieangebot zur Verfügung steht. Auch kleinere regionale Energiequellen sind zu nutzen.

4.2.2

Z Zur langfristigen Sicherung der Energieversorgung ist auf einen sparsamen Verbrauch fossiler Energieträger, eine verstärkte Nutzung regenerativer Energien sowie auf den Einsatz moderner Anlagen und Technologien mit hohem Wirkungsgrad hinzuwirken. Eine umweltverträgliche Energiegewinnung, eine preisgünstige und umweltgerechte Versorgung der Bevölkerung und die energiewirtschaftlichen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Wirtschaft sind sicherzustellen.

4.2.3

G Die Energieerzeugung des Landes ist in ihrer Leistungsfähigkeit zu sichern. Der Ersatz- und Erweiterungsbedarf an Kraftwerken soll grundsätzlich durch Erzeugungsanlagen im Land gedeckt werden. Dazu sind geeignete Standorte zu sichern.

4.2.4

G Das Netz der Transportleitungen ist bedarfsgerecht auszubauen. Hierzu erforderliche Trassen sind zu sichern. Belange der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus sowie des Natur- und Landschaftsschutzes sind zu berücksichtigen, Möglichkeiten der Bündelung mit anderen Leitungen und Verkehrswegen zu nutzen.

(Stromerzeugung)

4.2.5

G Für die Stromerzeugung sollen verstärkt regenerierbare Energien wie Wasserkraft, Windkraft und Solarenergie, Biomasse, Biogas und Holz sowie die Erdwärme genutzt werden. Der Einsatz moderner, leistungsstarker Technologien zur Nutzung regenerierbarer Energien soll gefördert werden.

(Wasserkraft)

4.2.6

G Die Energiegewinnung durch Wasserkraft ist auszubauen. Geeignete Standorte für weitere Wasserkraftwerke sind insbesondere unter Berücksichtigung ökologischer Belange zu sichern.

(Windkraft)

4.2.7

Z Zur Steuerung der Windkraftnutzung sind in den Regionalplänen Gebiete auszuweisen, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen Vorrang vor entgegenstehenden Raumnutzungen haben, und Gebiete festzulegen, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen unzulässig sind.

G Bei der Standortwahl für Windkraftanlagen ist insbesondere Rücksicht auf benachbarte Siedlungen, den Luftverkehr, das Landschaftsbild und ökologische Belange zu nehmen.

(Mineralölversorgung)

4.2.8

G Zur Sicherung der Mineralölversorgung sind die für Rohöl und Mineralölprodukte erforderlichen Transportleitungen vorzuhalten. Der Ausbau des Leitungsnetzes soll unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte mit anderen Transportmöglichkeiten und Verkehrswegen koordiniert werden.

Z Das Raffineriezentrum in Karlsruhe ist zu erhalten.

(Gasversorgung)

4.2.9

G Das Leitungsnetz für Erdgas ist bedarfsgerecht weiter auszubauen. Eine räumlich ausgewogene Zuführung von Erdgas aus verschiedenen Quellen und Einspeisepunkten ist sicherzustellen.

G Zur Vermeidung von Versorgungsengpässen und zum Ausgleich von Bedarfsschwankungen sind in geologisch geeigneten Strukturen Gasspeicher anzulegen.

(Fern- und Nahwärmeversorgung)

4.2.10

G In Gebieten mit hohem Strom- und Wärmebedarf sind die Vorteile der Kraft-Wärme-Kopplung zu nutzen und bei hoher Verbrauchsdichte die Erstellung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und der Ausbau von Wärmeleitungsnetzen zu fördern. In Wohngebieten ist bei hohem Strom- und Wärmebedarf auf die Erstellung von kleinen Anlagen (Blockheizkraftwerken) und Nahwärmenetzen hinzuwirken.

4.3

Wasserwirtschaft

(Wasserversorgung)

4.3.1

Z In allen Teilräumen des Landes ist eine ausreichende Versorgung mit Trink- und Nutzwasser sicherzustellen. Nutzungswürdige Vorkommen sind planerisch zu sichern und sparsam zu bewirtschaften, Trinkwassereinzugsgebiete großräumig zu schützen und für die Versorgung geeignete ortsnahe Vorkommen vorrangig zu nutzen.

Z Zur langfristigen Sicherung der Wasserversorgung sind in den Regionalplänen im erforderlichen Umfang Bereiche zur Sicherung von Wasservorkommen auszuweisen.

(Grundwasserschutz)

4.3.2

Z Grundwasser ist als natürliche Ressource flächendeckend vor nachteiliger Beeinflussung zu sichern. Grundwasserempfindliche Gebiete sind durch standortangepasste Nutzungen und weiter gehende Auflagen besonders zu schützen. Zur Sicherung des Wasserschatzes ist Grundwasser so zu nutzen, dass seine ökologische Funktion erhalten bleibt und die Neubildung nicht überschritten wird.

Z Wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Wasserversorgung des Landes sind insbesondere die großen Grundwasservorkommen in der Rheinebene, im Illertal und in Oberschwaben nachhaltig zu schützen und zu sichern.

G Der Nutzwasserbedarf ist durch Wasser sparende Maßnahmen zu reduzieren und unter Berücksichtigung ökologischer Belange möglichst aus oberirdischen Gewässern zu decken.

(Schutz oberirdischer Gewässer)

4.3.3

G Naturnahe Gewässer sind zu erhalten, ausgebaute Gewässer naturnah zu entwickeln. Durchgängigkeit, Strukturvielfalt sowie ökologisch gute Qualität und Funktionalität der Gewässer und Gewässerrandstreifen sind anzustreben.

Z Wegen seiner besonderen Bedeutung für die Wasserversorgung des Landes ist insbesondere der Bodensee als Trinkwasserspeicher nachhaltig zu schützen und zu sichern.

(Abwasserbeseitigung)

4.3.4

G Zum Schutz und zur weiteren Verbesserung der Qualität des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer sind Abwässer zu sammeln und zu reinigen und der weitere Ausbau von Abwasser- und Regenwasser-Behandlungsanlagen anzustreben. In den Siedlungen sind verstärkt modifizierte Entwässerungsverfahren anzuwenden und Entsiegelungspotenziale zu nutzen. Im Ländlichen Raum ist die Abwasserbeseitigung durch eine weitgehend zentrale Abwasserbeseitigung weiter zu verbessern.

(Altlastenbeseitigung)

4.3.5

G Von Altlasten ausgehende Gefährdungen sind zu beseitigen.

(Vorbeugender Hochwasserschutz)

4.3.6

Z Zur Sicherung und Rückgewinnung natürlicher Überschwemmungsflächen, zur Risikovorsorge in potenziell überflutungsgefährdeten Bereichen sowie zum Rückhalt des Wassers in seinen Einzugsbereichen sind in den Regionalplänen Gebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz festzulegen.

Z Die Abgrenzung der Gebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz soll sich an einem Bemessungshochwasser mit einem Wiederkehrintervall von 100, am Oberrhein von 200 Jahren orientieren.

(Vorranggebiete)

4.3.6.1

Z In hochwassergefährdeten Bereichen im Freiraum sind zur Vermeidung zusätzlicher Schadensrisiken, zur Erhaltung und Aktivierung natürlicher Überschwemmungsflächen oder zur Gewässerentwicklung und Auenrenaturierung Gebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz als Vorranggebiete festzulegen. Auch Flächen für Anlagen und Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes, insbesondere Polder, Rückhaltebecken und Deichrückverlegungen, sollen als Vorranggebiete gesichert werden. In den Vorranggebieten haben die Belange des Hochwasserschutzes Vorrang, insbesondere sind sie grundsätzlich von weiterer Bebauung freizuhalten.

(Vorbehaltsgebiete)

4.3.6.2

G In den Regionalplänen können weitere hochwassergefährdete Bereiche zur Vermeidung von Verschärfungen des Hochwasserabflusses und zur Minderung von Schadensrisiken als Vorbehaltsgebiete festgelegt werden. Dabei ist vor allem die latente Gefährdung hinter und unterhalb von Hochwasserschutzanlagen (potenzielle Überflutungsbereiche) zu berücksichtigen. In diesen Gebieten kommt dem vorbeugenden Hochwasserschutz bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen besonderes Gewicht zu; eine Siedlungstätigkeit soll grundsätzlich unterbleiben.

4.3.7

Z Durch zusätzliche abflusshemmende und landschaftsökologische Maßnahmen, insbesondere durch Rückverlegung von Deichen, Rückbau von Gewässerausbauten, naturnahe Gewässerentwicklung und Bau von Rückhaltebecken, sollen Hochwasserspitzen reduziert werden.

4.4

Abfallwirtschaft

4.4.1

G Die Abfallwirtschaft des Landes ist so auszurichten, dass Abfallmenge und Gefahrenpotenzial möglichst gering gehalten, verwertbare Abfälle in den Kreislauf zurückgeführt oder energetisch verwertet und nicht verwertbare Abfälle vorrangig durch thermische Behandlung umweltverträglich beseitigt werden.

4.4.2

G Für die Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle sind in ausreichendem Umfang und in sachgerechter räumlicher Verteilung Behandlungsanlagen und Deponiekapazitäten vorzuhalten.

4.4.3

Z Geeignete Entsorgungsstandorte sind frühzeitig im Rahmen der Regionalplanung zu sichern. Die Wirtschaftlichkeit der Abfallentsorgung ist durch regionale Kooperation und Optimierung der Einzugsgebiete sicherzustellen.

4.5

Bildungswesen

4.5.1

G Das Bildungswesen des Landes ist in seiner Leistungs- und Zukunftsfähigkeit unter Berücksichtigung gesellschaftlicher, fachlicher und qualifikatorischer Erfordernisse weiterzuentwickeln.

4.5.2

G Die verschiedenen Bildungseinrichtungen sind unter Berücksichtigung der zentralörtlichen Gliederung so auszubauen und anzupassen, dass in allen Landesteilen umfassende Möglichkeiten der Aus- und Fortbildung in zumutbarer Entfernung angeboten werden. Auch Einrichtungen der Familienbildung sind zu fördern.

4.5.3

G Die Leistungsfähigkeit der Hochschulen und anderer Lehr- und Forschungseinrichtungen ist unter Berücksichtigung der zentralörtlichen Gliederung und fachlicher und regionaler Schwerpunkte auszubauen.

4.5.4

G Vorhandene Ausbildungs- und Forschungsprofile sowie fachliche Schwerpunkte sind als regionale Entwicklungspotenziale zu stärken. Interdisziplinäre und regionale Kooperationsmöglichkeiten sind zu intensivieren und für die räumliche Entwicklung zu nutzen.

4.6

Information und Kommunikation

4.6.1

G Die Informations- und Kommunikationsinfrastruktur ist an die wachsenden Bedürfnisse der Volkswirtschaft und die sich ändernden Interessen der Bevölkerung anzupassen und zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen des technischen Fortschritts weiterzuentwickeln.

4.6.2

G Der Ausbau der Informations- und Kommunikationsinfrastruktur soll den raumordnerischen Erfordernissen Rechnung tragen, die regionalen Besonderheiten berücksichtigen und die Entwicklung peripherer Gebiete fördern.

4.6.3

G Ausbau und Weiterentwicklung der Informations- und Kommunikationsinfrastruktur sollen die Nutzungsmöglichkeiten und Chancen orts- und zeitunabhängiger Information und Kommunikation für Gesellschaft und Wirtschaft fördern. In allen Teilräumen sind eine flächendeckende Grundversorgung und ein angemessener Zugang zum neuen Dienstleistungsmarkt sicherzustellen. Post- und Telefondienste, Multimedia-Techniken und interaktive Medienangebote sind zu leistungsfähigen, zukunftsorientierten Kommunikationsnetzen auszubauen.

4.6.4

G Trassen und Einrichtungen für Kabelverbindungen und drahtlose Verbindungen und Netze sind weitestgehend zu bündeln und auf gemeinsame Standorte zu konzentrieren. Bauliche Gegebenheiten und Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind zu berücksichtigen.

Z Bestehende und geplante Richtfunkstrecken sind von störender Bebauung freizuhalten.

4.7

Sozialwesen, Gesundheitswesen

4.7.1

G Die Dienste und Einrichtungen des Sozialwesens und des Gesundheitswesens sind in ihrer fachlichen Gliederung und räumlichen Verteilung am Netz der Zentralen Orte auszurichten. Sie sind so auszubauen und in ihrem Bestand zu sichern, dass in allen Landesteilen die sozialen und gesundheitlichen Bedürfnisse der Bevölkerung durch ein breites, gleichwertiges Angebot befriedigt werden können und eine wohnortnahe Grundversorgung gewährleistet ist.

4.7.2

G Die Einrichtungen des Sozialwesens und des Gesundheitswesens sollen aus ihrem Einzugsgebiet mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sein.

4.7.3

G Die Heilbäder und Kurorte des Landes sind in ihrer Bedeutung für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung und das regionale Arbeitsplatzangebot als regionale Gesundheitszentren zu stärken. Die Anpassung der Infrastruktur an die spezifischen Bedürfnisse von Heilbädern und Kurorten ist zu fördern. Heilquellen und nutzungswürdige Heilmittel des Bodens sind zu schützen und planerisch zu sichern.

5 Freiraumsicherung, Freiraumnutzung

5.1

Freiraumverbund und Landschaftsentwicklung

5.1.1

G Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu schützen. Die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima sowie die Tier- und Pflanzenwelt sind in Bestand, Regenerationsfähigkeit, Funktion und Zusammenwirken dauerhaft zu sichern oder wiederherzustellen.

Z Zum Schutz der ökologischen Ressourcen, für Zwecke der Erholung und für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sind ausreichend Freiräume zu sichern.

G Für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild bedeutsame Freiräume sollen vom Land, den Regionen und den Gemeinden nach Möglichkeit miteinander verbunden werden.

5.1.2

Z Als Bestandteile zur Entwicklung eines ökologisch wirksamen großräumigen Freiraumverbunds werden folgende überregional bedeutsame naturnahe Landschaftsräume festgelegt:

- Gebiete, die Teil des künftigen europaweiten, kohärenten Schutzgebietsnetzes „NATURA 2000“ sind,

- Gebiete, die sich durch eine überdurchschnittliche Dichte schutzwürdiger Biotope oder überdurchschnittliche Vorkommen landesweit gefährdeter Arten auszeichnen und die eine besondere Bedeutung für die Entwicklung eines ökologisch wirksamen Freiraumverbunds und im Hinblick auf die Kohärenz des europäischen Schutzgebietsnetzes besitzen,

- unzerschnittene Räume mit hohem Wald- und Biotopanteil und einer Größe über 100 km²,

- Gewässer mit besonderer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz, die bereits lange natürliche und naturnahe Fließstrecken und Auen aufweisen.

Die derzeit vorhandenen Gebiete und Landschaftsräume sind im Anhang in Karte 4 dargestellt.

5.1.2.1

Z In den überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräumen ist die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und zu verbessern. Planungen und Maßnahmen, die diese Landschaftsräume erheblich beeinträchtigen, sollen unterbleiben oder, soweit unvermeidbar, ausgeglichen werden.

G Wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen sowie ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlich und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen; ihre Lebensräume sowie ihre Lebensbedingungen sind zu erhalten, zu pflegen, zu entwickeln oder wiederherzustellen.

5.1.2.2

G In den überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräumen sind Sport-, Erholungs- und Tourismuseinrichtungen möglichst innerhalb von Siedlungen, als Siedlungserweiterungen oder als Ergänzung vorhandener Anlagen zu realisieren; sie dürfen den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und sollen mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.

Z Die überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräume sollen möglichst unzerschnitten in ihrem landschaftlichen Zusammenhang erhalten und untereinander vernetzt werden. In großen unzerschnittenen Räumen sind Eingriffe mit Trennwirkung auf das Unvermeidbare zu beschränken. Unabweisbare linienförmige Infrastruktureinrichtungen sind nach Möglichkeit mit bestehenden zu bündeln. Überregional bedeutsame Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind grundsätzlich zu vermeiden.

5.1.2.3

Z In den überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräumen sind die standortgemäße landwirtschaftliche Nutzung und eine naturnahe Forstwirtschaft als wesentlicher Beitrag zur Erhaltung der Kulturlandschaft und wegen ihrer ökologischen Wirkungen zu sichern.

G Biotope sollen ihrer Biotop-Funktion angepasst weiter bewirtschaftet werden.

G Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die im Rahmen eines ökologisch wirksamen Freiraumverbunds in ihrer Nutzungsintensität eingeschränkt, extensiv genutzt oder gepflegt werden, sollen bevorzugt in Förderprogramme der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und des Naturschutzes einbezogen werden.

5.1.2.4

G In den überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräumen sollen bestehende Abbaustätten einen Beitrag zur Erhaltung und Erhöhung der Artenvielfalt leisten. Die Abbaustätten sind durch Renaturierung und Folgenutzung so anzulegen, dass sie die Funktion dieser Landschaftsräume unterstützen.

5.1.2.5

Z Die Naturparke ergänzen den großräumigen Freiraumverbund räumlich. Sie sollen als Instrumente für eine naturnahe, nachhaltige Entwicklung größerer Landschaftsräume eingesetzt werden.

5.1.3

Z Zum Schutz von Naturgütern, naturbezogenen Nutzungen und ökologischen Funktionen vor anderen Nutzungsarten oder Flächeninanspruchnahmen werden in den Regionalplänen Regionale Grünzüge, Grünzäsuren und Schutzbedürftige Bereiche ausgewiesen. Sie konkretisieren und ergänzen die überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräume im Freiraumverbund.

Z Regionale Grünzüge sind größere zusammenhängende Freiräume für unterschiedliche ökologische Funktionen, für naturschonende, nachhaltige Nutzungen oder für die Erholung; sie sollen von Besiedlung und anderen funktionswidrigen Nutzungen freigehalten werden.

Z Grünzäsuren sind kleinere Freiräume zur Vermeidung des Zusammenwachsens von Siedlungen und für siedlungsnahe Ausgleichs- und Erholungsfunktionen; sie sollen von Besiedlung und anderen funktionswidrigen Nutzungen freigehalten werden.

Z In den Schutzbedürftigen Bereichen für Naturschutz und Landschaftspflege, für die Landwirtschaft, für Waldfunktionen und Forstwirtschaft, für den Bodenschutz, für die Wasserwirtschaft und für die Erholung haben naturbezogene Nutzungen und die Erfüllung ökologischer Funktionen Vorrang vor anderen Nutzungen, vor allem baulichen Nutzungen.

5.1.3.1

G Die Träger der Fachplanungen berücksichtigen bei der Ausweisung fachplanerischer Schutzgebiete die in den Regionalplänen ausgewiesenen Schutzbedürftigen Bereiche. Fachplanerische Schutzgebiete ergänzen den Freiraumverbund.

5.1.4

G Die Gemeinden ergänzen die landes- und regionalplanerisch ausgewiesenen Bereiche des Freiraumverbunds im Rahmen der Bauleitplanung durch die Ausweisung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Gewässer, Natur und Landschaft.

5.2

Rohstoffsicherung

5.2.1

G Der Versorgung mit oberflächennahen mineralischen Rohstoffen kommt bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen besondere Bedeutung zu. Insbesondere soll, auch im Interesse künftiger Generationen, die Möglichkeit des Abbaus bedeutsamer Vorkommen langfristig grundsätzlich offen gehalten werden.

Die derzeit bekannten bedeutsamen Rohstoffvorkommen sind in der diesem Plan beigefügten Karte dargestellt.

5.2.2

G Die Bodenschätze des Landes sind zu erfassen. Abbauwürdige Bodenschätze sind für die Rohstoffversorgung zu sichern.

G Nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften sind die landesweite Erfassung, das Aufsuchen, der Abbau und die Sicherung von Rohstoffvorkommen für einen späteren Abbau zu unterstützen.

5.2.3

Z In den Regionalplänen sind regionalbedeutsame Abbaustätten, aktivierbare Reserven und Rohstoffvorkommen als Bereiche für den Abbau von Rohstoffen (Abbaubereiche) und als Bereiche zur Sicherung von Rohstoffvorkommen (Sicherungsbereiche) festzulegen.

Z Als Abbaubereiche sind Bereiche auszuweisen, in denen der Rohstoffabbau unter überörtlichen Gesichtspunkten Vorrang vor anderen Nutzungen hat und zeitnah vorgesehen ist.

Z Als Sicherungsbereiche sind Bereiche auszuweisen, die von Nutzungen freigehalten werden sollen, die einem späteren Rohstoffabbau entgegenstehen.

5.2.4

G Die Regionalpläne können festlegen, dass ein Abbau von regionalbedeutsamen Rohstoffvorkommen außerhalb der ausgewiesenen Abbaubereiche in der gesamten Region grundsätzlich ausgeschlossen ist.

G Bei der Ausweisung von Abbaubereichen und Sicherungsbereichen sind die Belange der Rohstoffsicherung und Rohstoffversorgung mit anderen raumbedeutsamen Nutzungen und Vorhaben sowie vor allem mit den Erfordernissen des Natur- und Umweltschutzes, der Landschaftserhaltung, der Land- und Forstwirtschaft, des Bodenschutzes, der Wasserwirtschaft, der Erholung, sonstiger ökologischer Belange und der Siedlungsentwicklung mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht abzustimmen und abzuwägen.

G In Nutzung befindliche Lagerstätten sind möglichst vollständig abzubauen, ehe ein neues Vorkommen erschlossen wird. Im Übrigen sind durch Entwicklung und Förderung der Kreislaufwirtschaft die Rohstoffvorkommen im Interesse späterer Generationen zu schonen. Die Ansätze zur Kreislaufwirtschaft sind landesweit zu stärken.

5.2.5

G Beim Abbau von Lagerstätten sind die Rekultivierung oder Renaturierung sowie die Einbindung in die Landschaft sicherzustellen.

5.3

Landwirtschaft, Forstwirtschaft

5.3.1

G Die ökonomische, ökologische und soziale Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere aufgrund ihrer Funktionen für die Ernährung, die Holzversorgung, die Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, ist zu erhalten und zu entwickeln.

5.3.2

Z Die für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung gut geeigneten Böden und Standorte, die eine ökonomisch und ökologisch effiziente Produktion ermöglichen, sollen als zentrale Produktionsgrundlage geschont werden; sie dürfen nur in unabweisbar notwendigem Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden. Die Bodengüte ist dauerhaft zu bewahren.

G Der Anbau nachwachsender Rohstoffe ist aus Gründen der Ressourcenschonung und des Umweltschutzes sowie als Einstieg in die Kreislaufwirtschaft zu fördern.

5.3.3

G Die Betriebs- und Flurstrukturen sind so zu erhalten und zu entwickeln, dass eine langfristige, funktionsgerechte und wettbewerbsfähige Landbewirtschaftung möglich ist. Insbesondere in Räumen mit starkem Siedlungsdruck sind die Fluren in den Freiräumen so auszuwählen, zu bemessen, zu sichern oder zu entwickeln, dass eine rationelle landwirtschaftliche Bodennutzung möglich ist. Insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft wertvolle Böden sind zu schonen.

G Die Möglichkeiten einer Flurneuordnung sind zu nutzen, um die für Infrastrukturmaßnahmen der öffentlichen Hand benötigten Flächen sozial verträglich bereitzustellen, die Bewirtschaftungsstrukturen in der Landwirtschaft zu verbessern, den strukturellen Wandel in der Landwirtschaft zu flankieren und landschaftsökologische Aufwertungsmaßnahmen zu unterstützen.

5.3.4

Z Der Wald ist wegen seiner Bedeutung als Ökosystem, für die Umwelt, das Landschaftsbild und die Erholung und wegen seines wirtschaftlichen Nutzens im Rahmen einer naturnahen und nachhaltigen Bewirtschaftung zu erhalten, zu schützen und zu pflegen.

G Eine naturnahe Waldbewirtschaftung mit standortgerechten Baumarten ist anzustreben; der Anteil von Bann- und Schonwäldern ist zu erhöhen. Waldbiotope sind ihrer Biotop-Funktion angepasst zu bewirtschaften.

G In waldarmen Gebieten sind Möglichkeiten der Erhöhung des Waldflächenanteils in Abstimmung mit den übrigen Freiraumfunktionen und unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landwirtschaft wahrzunehmen.

5.3.5

Z Eingriffe in den Bestand des Walds in Verdichtungsräumen und in Wälder mit besonderen Schutz- und Erholungsfunktionen sind auf das Unvermeidbare zu beschränken. Solche Waldverluste sollen möglichst in der Nähe der Eingriffe in Abstimmung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landwirtschaft durch Aufforstung von geeigneten Flächen ausgeglichen werden.

5.4

Freizeit und Erholung

5.4.1

G Den gestiegenen Ansprüchen der Bevölkerung an Freizeit und Erholung ist durch eine bedarfsgerechte Ausweisung und Gestaltung geeigneter Flächen Rechnung zu tragen. Dabei sind die landschaftliche Eigenart und die Tragfähigkeit des Naturhaushalts zu bewahren, das Naturerlebnis zu fördern sowie eine bedarfsgerechte Anbindung und Erschließung durch öffentliche Verkehrsmittel sicherzustellen.

5.4.2

G Heilbäder, Kurorte und Tourismusorte sind in ihrer Bedeutung für Erholung und Tourismus zu stärken. Ausbau und Weiterentwicklung der Infrastruktur für die spezifischen Bedürfnisse von Erholung und Tourismus sind zu fördern.

5.4.3

G Freizeiteinrichtungen sind möglichst in bestehende Siedlungen zu integrieren oder in Anlehnung an diese zu errichten. In der Nähe größerer Siedlungen sind für die ortsnahe Freizeitgestaltung und Erholung leicht zugängliche Bereiche freizuhalten und zu gestalten.

5.4.4

G Einrichtungen für Freizeitaktivitäten und Erholung sollen sich in die Landschaft einfügen, das Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigen und insbesondere in naturnahen Landschaftsräumen naturverträglich sein.

5.4.5

G Zur Befriedigung der Nachfrage nach Möglichkeiten für sportliche Aktivitäten und erholsame Vergnügungen in großflächigen Freizeiteinrichtungen sind geeignete Räume und Standorte zu sichern und raum- und umweltverträglich auszugestalten. Dabei sind die Lage im Raum- und Siedlungsgefüge sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der sparsamen Bodennutzung zu berücksichtigen.

5.4.6

G Freizeiteinrichtungen mit starkem Besucherverkehr sollen an öffentliche Verkehrsmittel und ortsdurchfahrtsfreie Straßen angeschlossen sein. Wohnsiedlungen und Kurorte sind vor störenden Einwirkungen zu schützen.

6 Stärkung der regionalen Eigenkräfte

6.1

Regionalplanung, Umsetzung
der Regionalplanung

6.1.1

Z Die in diesem Plan festgelegten Grundsätze und Ziele der Raumordnung zur Entwicklung der Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur sowie die Grundsätze und Ziele der fachlichen Entwicklungspläne sind zur Sicherung einer nachhaltigen, gleichwertigen und zukunftsfähigen Entwicklung der Teilräume des Landes in den Regionalplänen räumlich und sachlich auszuformen; dies gilt auch für die Grundsätze der Raumordnung im Raumordnungsgesetz.

6.1.2

Z Die Regionalverbände wirken im Rahmen ihrer Beratungs-, Moderations- und Koordinationsfunktion auf die inhaltliche Umsetzung der Regionalpläne hin; sie wirken als Träger der Regionalplanung an den raumbedeutsamen Fachplanungen mit und geben Anstöße für regionale und teilräumliche Entwicklungsprozesse.

Z Die höheren Raumordnungsbehörden und die Regionalverbände unterrichten und beraten die Träger der Bauleitplanung, die anderen öffentlichen und die sonstigen Planungsträger über die Erfordernisse der Raumordnung.

6.1.3

Z Öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes haben die Grundsätze für die räumliche Ordnung und Entwicklung der Regionen zu berücksichtigen und die Ziele zu beachten. Abstimmung und Verwirklichung der Entwicklungsziele sind seitens der Regionalverbände im Benehmen mit anderen regionalen Akteuren durch regionales Management zu unterstützen.

6.1.4

G Der zunehmenden Regionaldynamik, den räumlichen Verflechtungen und den wachsenden Abstimmungs- und Handlungserfordernissen auf regionaler Ebene soll durch Stärkung der regionalen Kooperation Rechnung getragen werden. Die für die Umsetzung der Regionalpläne maßgeblichen öffentlichen Stellen und privaten Akteure sind einzubeziehen.

6.1.5

G Interkommunale, regionale und grenzübergreifende Kooperationen wie Städtenetze, Regionalkonferenzen, regionale Allianzen sowie regionale Entwicklungs- und Handlungskonzepte unter Einbeziehung der Wirtschaft und anderer regionaler Akteure sollen regionale Eigenkräfte freisetzen, regionale Defizite beseitigen, Standortfaktoren verbessern und Synergieeffekte nutzen. Diese Zusammenarbeit soll in Initiative und Verantwortung der regionalen Akteure entfaltet, durchgeführt und umgesetzt werden.

6.1.6

G Durch die Bündelung höherwertiger Einrichtungen, Förderung funktionaler Spezialisierung und Nutzung der Möglichkeiten gegenseitiger infrastruktureller Ergänzung und Aufgabenteilung zwischen den Aufgabenträgern in den Regionen sind die Standortbedingungen dauerhaft zu verbessern und die Leistungskraft insbesondere in strukturschwächeren Räumen zu stärken.

6.1.7

Z Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen Finanzmittel sind die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen und die Ziele zu beachten.

G Der Einsatz von fachlichen Förderprogrammen für regionalbedeutsame Vorhaben sollte auf der Grundlage von regionalen Entwicklungskonzepten oder auf andere geeignete Weise abgestimmt werden.

6.2

Besondere regionale Entwicklungsaufgaben

6.2.1

Z Zur Stärkung der Leistungskraft des Landes, insbesondere zur Förderung seiner nationalen und internationalen Einbindung, zur Intensivierung der regionalen und grenzüberschreitenden Kooperation und zur Unterstützung des wirtschaftlichen Strukturwandels werden besondere regionale Entwicklungsaufgaben für folgende großräumige Landesteile festgelegt:

- Europäische Metropolregion Stuttgart,

- Europäischer Verflechtungsraum Oberrhein,

- Bodenseeraum.

Z Zur Stärkung bestehender Entwicklungsansätze im Ländlichen Raum, zur Bewältigung des regionalen Strukturwandels, zur Entwicklung schwach und einseitig strukturierter Gebiete, zur Entlastung stark verdichteter Räume, zur Überwindung hemmender Verwaltungsgrenzen und zur Unterstützung anderer landesbedeutsamer Raumplanungen sollen besondere regionale Entwicklungsaufgaben insbesondere in den Räumen Ulm, Ostwürttemberg, Villingen-Schwenningen und Oberes Gäu und den Räumen mit Strukturschwächen wahrgenommen werden.

Z Öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes haben die für die Räume mit besonderen regionalen Entwicklungsaufgaben festgelegten Grundsätze zu berücksichtigen, die Ziele zu beachten und ihre Verwirklichung zu fördern. Die Regionalverbände streben dabei im Rahmen ihrer Planungs- Beratungs-, Moderations- und Kooperationsfunktion frühzeitig eine Abstimmung zwischen den Planungsträgern und gesellschaftlichen Gruppen im Raum an.

(Europäische Metropolregion Stuttgart)

6.2.2

Z Wegen ihrer herausragenden Funktionen im internationalen Maßstab und ihrer besonderen Bedeutung für die gesellschaftliche, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung des Landes ist die Europäische Metropolregion Stuttgart in ihrer Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit weiterzuentwickeln und zu stärken. Die Europäische Metropolregion Stuttgart umfasst insbesondere den Verdichtungsraum Stuttgart einschließlich der Räume um Heilbronn (Plansatz 6.2.2.2) und um Reutlingen/Tübingen (Plansatz 6.2.2.3) und seine Randzone.

G Die Entwicklung der Europäischen Metropolregion Stuttgart soll sich auf dezentrale räumliche und organisatorische Strukturen stützen und diese stärken. Durch eine Vernetzung mit anderen Landesteilen ist die Wechselwirkung zwischen den Entwicklungszielen der Europäischen Metropolregion Stuttgart und den anderen Regionen des Landes, insbesondere den angrenzenden Regionen, zu optimieren. Die Vernetzung innerhalb des Landes ist durch leistungsfähige Verkehrs- und Kommunikationsinfrastrukturen zu fördern. Dabei sind insbesondere die Räume um Heilbronn und Reutlingen/Tübingen in ihrer Eigenständigkeit innerhalb der Europäischen Metropolregion Stuttgart sowie in ihrer Mittlerrolle und oberzentralen Funktion für die Regionen Franken und Neckar-Alb zu unterstützen.

6.2.2.1

Z Besondere regionale Entwicklungsaufgaben für die Europäische Metropolregion Stuttgart sind

- die Verbesserung der Erreichbarkeit anderer Europäischer Metropolregionen in Deutschland und vergleichbarer Regionen in Europa durch den Ausbau der Fernstraßen und des Hochgeschwindigkeitsverkehrs der Bahn, insbesondere durch die Realisierung der Projekte Stuttgart 21 und der Magistrale Paris - Stuttgart - Budapest, und durch deren Verknüpfung mit den regionalbedeutsamen Netzen,

- die Erhaltung, der Ausbau und die Ansiedlung von Institutionen und Infrastrukturen mit internationaler und nationaler Bedeutung,

- die Weiterentwicklung der Funktionsfähigkeit des Landesflughafens Stuttgart im Gesamtverkehrsnetz, insbesondere durch die Einbindung in das Hochgeschwindigkeitsnetz und den Regionalverkehr der Bahn,

- die Errichtung und der Betrieb der Landesmesse mit leistungsfähigen Anschlüssen an das Schienen- und Straßennetz und in räumlicher Nähe zum Landesflughafen Stuttgart als zukunftsfähige Dienstleistungseinrichtung mit Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg,

- die Erhaltung und Steigerung der Attraktivität als Lebens- und Wirtschaftsraum und Wirtschaftsstandort, insbesondere durch Bewahrung der dezentralen Siedlungsstruktur, Vernetzung der Freiraumfunktionen und Weiterentwicklung des Verkehrssystems mit dem Ziel einer nachhaltigen sozial- und umweltverträglichen Mobilität.

6.2.2.2

Z Die besondere Bedeutung des Raums um das Oberzentrum Heilbronn innerhalb der Europäischen Metropolregion Stuttgart und für die Mittlerrolle in andere Teile der Region Franken ist zu wahren und zu nutzen. Besondere regionale Entwicklungsaufgaben dazu sind

- die Stärkung des Oberzentrums Heilbronn als leistungsfähiger wirtschaftlicher, wissenschaftlicher und kultureller Mittelpunkt,

- die Weiterentwicklung des überregionalen Verkehrsknotens Heilbronn zur Unterstützung und Entlastung zentraler Teile der Europäischen Metropolregion Stuttgart, insbesondere durch die Stärkung der Landesentwicklungsachse nach Stuttgart, den Ausbau der Autobahn A6, eine angemessene Bedienung durch die Bahn und die Weiterentwicklung des kombinierten Ladeverkehrs unter Einbeziehung der Hafenstandorte,

- die Stärkung des Raums Heilbronn in seiner Rolle als Bindeglied zwischen dem Verdichtungsraum um die Landeshauptstadt Stuttgart und dem Ländlichen Raum der Region, insbesondere entlang der Entwicklungsachsen als Leitlinien der Vernetzung und Schwerpunktsetzung,

- der Aufbau neuer Cluster, der Ausbau touristischer Ansätze und die Vernetzung der vielfältigen Kulturangebote in der gesamten Region.

6.2.2.3

Z Die besondere Bedeutung des Raums um das Oberzentrum Reutlingen/Tübingen innerhalb der Europäischen Metropolregion Stuttgart und für die Mittlerrolle in andere Teile der Region Neckar-Alb ist zu wahren und zu nutzen. Besondere regionale Entwicklungsaufgaben dazu sind

- die Stärkung der oberzentralen Funktionen von Reutlingen/Tübingen, insbesondere durch den Ausbau in den Bereichen Kultur, Wissenschaft und Forschung, Technologie und Dienstleistung sowie durch die Ausgestaltung der Landesentwicklungsachse nach Stuttgart,

- die Stärkung des Raums Reutlingen/Tübingen in seiner Rolle als Bindeglied zwischen dem Verdichtungsraum um die Landeshauptstadt Stuttgart und dem Ländlichen Raum der Schwäbischen Alb und des Donauraums, insbesondere entlang der Entwicklungsachsen als Leitlinien der Vernetzung und der Schwerpunktsetzung,

- die Unterstützung beim wirtschaftlichen Strukturwandel und bei der Folgenutzung militärischer Konversionsflächen,

- das Hinwirken auf die künftige Zuordnung des Verdichtungsbereichs Albstadt/Balingen/Hechingen zur Europäischen Metropolregion Stuttgart.

(Europäischer Verflechtungsraum Oberrhein)

6.2.3

Z Wegen der zentralen Lage in Europa, der Verkehrsgunst, der zukunftsweisenden wirtschaftlichen Entwicklungsansätze, der besonderen landschaftlichen und ökologischen Bedeutung und der vielfältigen, sich ergänzenden Potenziale des deutsch-französisch-schweizerischen Grenzraums ist der Europäische Verflechtungsraum Oberrhein grenzübergreifend durch Intensivierung der Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen seinen Teilräumen als Siedlungs- und Wirtschaftsraum und Kulturlandschaft von europäischer Bedeutung weiterzuentwickeln. Der Europäische Verflechtungsraum Oberrhein umfasst in Baden-Württemberg den Rhein-Neckar-Raum (Plansatz 6.2.3.1), den Raum Karlsruhe/Pforzheim (Plansatz 6.2.3.2), den Raum Offenburg (Plansatz 6.2.3.3), den Raum Freiburg (Plansatz 6.2.3.4) und den Raum Dreiländereck (Plansatz 6.2.3.5).

Z Der Europäische Verflechtungsraum Oberrhein ist im Sinn einer Europäischen Metropolregion zu behandeln. Dazu ist er insgesamt nachhaltig, vernetzt und grenzübergreifend als Zukunftsregion zu entwickeln. Besondere regionale Entwicklungsaufgaben dazu sind

- die Intensivierung der grenzüberschreitenden Abstimmung und die Harmonisierung von Planungen und Maßnahmen,

- der Ausbau der regionalen und grenzüberschreitenden Kooperationen und Vernetzungen sowie Stärkung der Städte und Gemeinden mit grenzüberschreitenden Verflechtungen,

- die qualitative Weiterentwicklung des Gesamtraums unter Berücksichtigung der Abhängigkeiten zwischen Siedlungsentwicklung, Wirtschaft, Verkehr, Ökologie, Landschaft, Tourismus, Erholung und Sport,

- die Entwicklung als europäischer Wirtschafts- und Forschungsstandort unter Nutzung der hohen wirtschaftlichen, technologischen und wissenschaftlichen Potenziale,

- die Erhaltung, der Ausbau und die Ansiedlung von Institutionen und Infrastrukturen internationaler und nationaler Bedeutung,

- die umweltgerechte Ausgestaltung der Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftverkehrsnetze am Oberrhein als europäischer Verkehrsdrehscheibe,

- die Entwicklung einer grenzüberschreitend abgestimmten Angebotsstruktur der Flughäfen,

- die Sicherung, Renaturierung und Weiterentwicklung der Rheinauen als wichtiges Regenerationsgebiet für das überregional bedeutsame Grundwasservorkommen im Oberrheingraben und als Natur- und Erholungslandschaft,

- geeignete und ausreichende Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Hochwassersicherheit,

- die zügige Fortführung und Umsetzung des Projekts „Integriertes Rheinprogramm“.

(Rhein-Neckar-Raum)

6.2.3.1

Z Wegen seiner Bedeutung für die weitere Entwicklung im Nordwesten des Landes und für die benachbarten Länder, seiner tragenden Rolle als großer Verdichtungsraum, seiner Aufgabe als Wachstumsmotor mit nationaler Ausstrahlung und zur Bewältigung des wirtschaftlichen Strukturwandels werden besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Rhein-Neckar-Raum festgelegt. Dieser Raum umfasst insbesondere das baden-württembergische Gebiet des Raumordnungsverbands Rhein-Neckar.

Z Besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Rhein-Neckar-Raum sind

- die Sicherung der Funktionsfähigkeit und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des grenzüberschreitenden Verdichtungsraums,

- die Weiterentwicklung der Raumstruktur durch Intensivierung der regionalen Kooperation, insbesondere in den Bereichen Verkehr, Abfallwirtschaft, Medien und Naherholung unter Berücksichtigung der engen Verflechtungen mit den angrenzenden Teilen der Region Unterer Neckar, von Hessen und von Rheinland-Pfalz,

- der Ausbau der Standortattraktivität in den Bereichen Wissenschaft, Kultur, Bildung, Medizin und Medien, die Mobilisierung von Entwicklungsreserven zur Schaffung von Arbeitsplätzen und die Weiterentwicklung der Bioregion Rhein-Neckar,

- die Erarbeitung und Umsetzung regionaler Entwicklungskonzepte wie des grenzüberschreitenden Landschaftsparks Rhein-Neckar-Pfalz,

- die Nutzung der Standortchancen und Entwicklungsmöglichkeiten als Knotenpunkt europäischer Infrastrukturen,

- die Verwirklichung der Hochgeschwindigkeitsstrecke der Bahn von Mannheim nach Frankfurt unter vollwertiger Einbindung des Hauptbahnhofs Mannheim in das heutige und künftige Hochgeschwindigkeitsnetz,

- die zügige Realisierung der Rhein-Neckar-S-Bahn und des Projekts Mannheim 21,

- die Sicherung des Luftverkehrsstandorts Mannheim City.

(Raum Karlsruhe/Pforzheim)

6.2.3.2

Z Wegen seiner Bedeutung für die Entwicklung des Europäischen Verflechtungsraums Oberrhein, seiner verkehrsgünstigen Lage, seiner Brückenfunktion nach Rheinland-Pfalz und Frankreich einerseits und zur Europäischen Metropolregion Stuttgart andererseits und seiner hohen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Entwicklungspotenziale werden besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Raum Karlsruhe/Pforzheim festgelegt. Dieser Raum umfasst insbesondere den Verdichtungsraum Karlsruhe/Pforzheim und seine Randzone.

Z Besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Raum Karlsruhe/Pforzheim sind

- die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Verdichtungsraums Karlsruhe/Pforzheim und seiner Wettbewerbsfähigkeit als bedeutsamer Wirtschaftsraum unter Berücksichtigung der engen Verflechtungen mit den angrenzenden Teilen der Region Mittlerer Oberrhein, der Region Nordschwarzwald, der Südpfalz und des Nord-Elsass,

- der weitere Ausbau der grenzüberschreitenden Kooperationen im deutsch-französischen Grenzraum, insbesondere die Verwirklichung des Raumentwicklungskonzepts im PAMINA-Raum Mittlerer Oberrhein/Südpfalz/Nord-Elsass,

- die weitere Stärkung der wissenschaftlich-technologischen Potenziale,

- die Realisierung des Projekts Neue Messe Karlsruhe,

- die weitere Umsetzung des Konversionsprojekts Baden-Airport und Baden-Airpark,

- die Erarbeitung und Umsetzung eines Integrierten Verkehrskonzepts für den Verdichtungsraum Karlsruhe/Pforzheim unter Berücksichtigung angrenzender Teile der Regionen Mittlerer Oberrhein und Nordschwarzwald sowie verdichteter Gebiete westlich des Rheins,

- die Weiterentwicklung der Fernverkehrsinfrastruktur zur angemessenen Bewältigung des Nord-Süd- und West-Ost-Verkehrs.

(Raum Offenburg)

6.2.3.3

Z Wegen seiner Entwicklungsfunktion innerhalb des Europäischen Verflechtungsraums Oberrhein, seiner Nachbarschaft zur Europastadt Strasbourg und zur Unterstützung von Offenburg als Oberzentrum werden besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Raum Offenburg festgelegt. Dieser Raum umfasst insbesondere den Verdichtungsbereich im Ländlichen Raum Offenburg/Lahr/Kehl.

Z Besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Raum Offenburg sind

- die Ausgestaltung einer grenzüberschreitenden Partnerschaft zum Raum Strasbourg, insbesondere durch die Städte Kehl und Offenburg,

- der Ausbau der oberzentralen Funktionen von Offenburg,

- die Intensivierung der Kooperation und Arbeitsteilung innerhalb des Raums unter Berücksichtigung der engen Verflechtungen mit den anschließenden Teilen des Ländlichen Raums und mit dem Elsass,

- die Nutzung der verkehrlichen Standortgunst durch den Ausbau der grenzüberschreitenden Fern- und Regionalverbindungen im Schienen- und Straßenverkehr.

(Raum Freiburg)

6.2.3.4

Z Wegen der besonderen Bedeutung für den Südwesten des Landes, der starken wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zum Elsass und der Bedeutung als Tourismusgebiet mit internationaler Geltung werden besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Raum Freiburg festgelegt. Dieser Raum umfasst im Wesentlichen den südlichen Teil der Region Südlicher Oberrhein.

Z Besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Raum Freiburg sind

- die Sicherung der Bedeutung des Verdichtungsraums Freiburg für den südlichen Teil des Europäischen Verflechtungsraums Oberrhein,

- die Stärkung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit und des Oberzentrums Freiburg,

- die Pflege und Weiterentwicklung der institutionalisierten und informellen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit,

- der Ausbau der mittelzentralen Funktionen von Breisach am Rhein unter besonderer Berücksichtigung der Rolle als Brückenkopf zum Elsass,

- die weitere verkehrsinfrastrukturelle Ausgestaltung, insbesondere durch die Verbesserung des grenzüberschreitenden Schienenverkehrs, den Ausbau der Fernverbindungen im Straßenverkehr und eine bessere Anbindung an den EuroAirport,

- der Ausbau der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technologischen Potenziale, insbesondere die Weiterentwicklung der Bioregion und der Solarregion Freiburg.

(Raum Dreiländereck)

6.2.3.5

Z Wegen der Bedeutung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Frankreich und der Schweiz in der Trinationalen Agglomeration Basel TAB und am Hochrhein und der verkehrlichen Knotenpunktsfunktion im Süden des Europäischen Verflechtungsraums Oberrhein werden besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Raum Dreiländereck festgelegt. Dieser Raum umfasst insbesondere den Verdichtungsraum Lörrach/Weil(/Basel) und seine Randzone.

Z Besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Raum Dreiländereck sind

- die Pflege und Weiterentwicklung institutionalisierter und informeller grenzüberschreitender Zusammenarbeit, insbesondere in der Trinationalen Agglomeration Basel und der Hochrhein-Kommission,

- der Ausbau der oberzentralen Funktionen von Lörrach/Weil am Rhein in Abstimmung und Kooperation mit Basel,

- die Entwicklung grenzübergreifender interkommunaler Gewerbegebiete,

- die weitere verkehrsinfrastrukturelle Ausgestaltung, insbesondere durch den viergleisigen Ausbau der Schiene am Oberrhein und die Verknüpfung von ICE und TGV Rhin-Rhône in Basel, den Weiterbau der Hochrhein-Autobahn, den Ausbau des schiffbaren Rheins bis zum Mittelzentrum Rheinfelden sowie die Einbindung des EuroAirports in das Gesamtverkehrsnetz.

(Bodenseeraum)

6.2.4

Z Wegen seiner einzigartigen funktionalen Vielfalt als Siedlungs-, Wirtschafts- und Kulturraum, als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusgebiet, seiner Bedeutung als Ökosystem und seiner herausgehobenen Funktion für die Wasserwirtschaft werden besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Bodenseeraum festgelegt. Der Bodenseeraum umfasst insbesondere den Verdichtungsraum und dessen Randzone sowie angrenzende Teile des Ländlichen Raums in den Regionen Bodensee-Oberschwaben und Hochrhein-Bodensee.

Z Besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Bodenseeraum sind

- die dauerhafte Bewahrung der europäisch bedeutsamen Kultur- und Naturlandschaft,

- die Weiterentwicklung der Standortqualität insbesondere für innovative, zukunftssichere und umweltverträgliche Forschungs- und Dienstleistungsbetriebe und forschungsintensive Industrie unter Einbindung der Hochschul- und Forschungseinrichtungen,

- die interkommunale Zusammenarbeit und Funktionsteilung des Oberzentrums Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten,

- die Weiterentwicklung des Bodensee-Uferbereichs als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum unter Bewahrung der Kultur- und Naturlandschaft und unter Beachtung limnologischer und naturschutzfachlicher Erfordernisse,

- die Fortführung und die Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Sinn des Bodenseeleitbilds und der Bodenseeagenda 21 der Internationalen Bodenseekonferenz,

- der Aufbau und die Unterstützung der interkommunalen Zusammenarbeit zwischen Seeufer- und Hinterlandgemeinden bei der Siedlungs- und Verkehrsplanung,

- die Stärkung des Hinterlands durch den Ausbau der zentralörtlichen Funktionen in den Mittelzentren Pfullendorf und Stockach,

- die Lenkung der Siedlungsentwicklung vorrangig in das angrenzende Hinterland zur Milderung des Siedlungsdrucks im Uferbereich,

- die Lenkung der Siedlungsentwicklung innerhalb des Uferbereichs auf geeignete seeabgewandte Standorte,

- die Freihaltung der engeren Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung,

- die Verbesserung der Angebote im öffentlichen Personenverkehr zur Minderung von Individualfahrten in Seenähe,

- der Aufbau einer schnellen Schiffsverbindung zwischen Friedrichshafen und Konstanz im Zug der Landesentwicklungsachse,

- die bessere Anbindung des Bodenseeraums an den Fernverkehr, insbesondere durch Attraktivitätssteigerungen auf den Bahnstrecken Stuttgart - Singen - Konstanz, Offenburg - Singen - Konstanz, Ulm - Friedrichshafen - Lindau und der Bodensee-Gürtelbahn sowie durch die angemessene Fortentwicklung des Fernstraßennetzes und des Flughafens Friedrichshafen.

(Raum Ulm)

6.2.5

Z Wegen seiner besonderen Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des baden-württembergisch-bayerischen Grenzraums, seiner Stellung als Wissenschaftsstadt und seiner Ausstrahlung in die benachbarten Regionen Bodensee-Oberschwaben und Ostwürttemberg werden besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Raum Ulm festgelegt. Der Raum umfasst baden-württembergische Teile der Region Donau-Iller, insbesondere den Verdichtungsraum Ulm/Neu-Ulm.

Z Besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Raum Ulm sind

- die Stärkung der oberzentralen Funktionen von Ulm in Abstimmung mit Neu-Ulm und seiner Ausstrahlung auf das regionale Umfeld,

- die Stärkung von Ulm als Wissenschaftsstadt durch Kooperation von Hochschul- und Wissenschaftseinrichtungen untereinander und mit der Wirtschaft,

- die Nutzung innvoativer Impulse für neue Dienstleistungen, für Forschung und Technologie, für den wirtschaftlichen Strukturwandel und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Region Donau-Iller,

- die Weiterentwicklung der Knotenpunktsfunktion von Ulm im Netz der transeuropäischen Verkehrswege, insbesondere durch die Realisierung der Hochgeschwindigkeitsstrecke der Bahn von Stuttgart nach Ulm, die Umsetzung des Projekts Ulm 21 sowie die Attraktivitätssteigerung auf der Strecke Ulm - Friedrichshafen.

(Raum Ostwürttemberg)

6.2.6

Z Zur Unterstützung des Zusammenwachsens und der Eigenständigkeit des Raums, zur Stärkung der endogenen Potenziale und zur Förderung der Zusammenarbeit mit den Nachbarräumen werden besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Raum Ostwürttemberg festgelegt. Der Raum umfasst im Wesentlichen die Mittelbereiche Aalen, Ellwangen, Heidenheim und Schwäbisch Gmünd.

Z Besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Raum Ostwürttemberg sind

- die gemeinsame Wahrnehmung oberzentraler Funktionen durch die vier Mittelzentren,

- die Intensivierung der Vernetzung dieser Mittelzentren insbesondere in den Bereichen Wirtschaft, Kultur und Tourismus,

- der Ausbau der Bildungs- und Forschungseinrichtungen zu einem regionalen Netzwerk,

- die Unterstützung des im Aufbau befindlichen Clusters für Fotonik und Optoelektronik,

- die Verbesserung der verkehrlichen Einbindung und Erschließung zur Unterstützung der vorgenannten Entwicklungsaufgaben,

- die Intensivierung der Kooperation insbesondere mit der Europäischen Metropolregion Stuttgart, dem Raum Ulm und den bayerischen Nachbarräumen.

(Raum Villingen-Schwenningen)

6.2.7

Z Zur Unterstützung des wirtschaftlichen Strukturwandels in der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg sowie zur Festigung der dezentralen Siedlungsstruktur des Landes und zur strukturpolitisch erwünschten Entlastung der Europäischen Metropolregion Stuttgart werden besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Raum Villingen-Schwenningen festgelegt. Der Raum umfasst im Wesentlichen die Mittelbereiche Donaueschingen, Rottweil, Schramberg, Tuttlingen und Villingen-Schwenningen.

Z Besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Raum Villingen-Schwenningen sind

- die dauerhafte Stärkung der Leistungskraft des Oberzentrums und seiner zentralörtlichen Funktionen,

- die Festigung der Vernetzung des Oberzentrums mit den Mittelzentren Donaueschingen, Rottweil, Schramberg und Tuttlingen unter Einbeziehung der Wirtschaft und anderer regionaler Akteure,

- die Verbesserung der Standortbedingungen für die Wirtschaft und der Voraussetzungen für den Tourismus,

- der Aufbau eines Regionalen Logistikzentrums,

- die regionale Standortvorsorge und Flächensicherung für landesbedeutsame Industrieansiedlungen durch Ausweisung eines großflächigen Gewerbegebiets,

- die Stärkung der Knotenpunktsfunktion im überregionalen Schienen- und Straßenverkehr,

- die Mitwirkung beim Aufbau eines flächendeckenden ÖPNV-Verbunds,

- die Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

(Raum Oberes Gäu)

6.2.8

Z Wegen seiner Standortgunst an der Nahtstelle zwischen der Europäischen Metropolregion Stuttgart und den bedeutenden Erholungslandschaften des Schwarzwalds und der Schwäbischen Alb, wegen des starken Siedlungsdrucks, der notwendigen Abstimmung im Infrastrukturbereich und zur Schonung der landschaftlichen und ökologischen Gegebenheiten sowie wegen des besonderen Koordinationsbedarfs im Zuständigkeitsbereich von vier Regierungsbezirken und vier Regionen werden besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Raum Oberes Gäu festgelegt. Der Raum umfasst insbesondere die Mittelbereiche Herrenberg (Region Stuttgart), Rottenburg (Region Neckar-Alb), Nagold und Horb (Region Nordschwarzwald).

Z Besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Raum Oberes Gäu sind

- die Intensivierung der räumlichen Kooperation und die Abstimmung bei größeren Planungsvorhaben auf regionaler und kommunaler Ebene,

- die Erstellung eines grenzübergreifenden räumlichen Entwicklungskonzepts unter Berücksichtigung der Verflechtungen mit angrenzenden Räumen,

- die Ausformung der Landesentwicklungsachsen, insbesondere zwischen Nagold und Herrenberg sowie zwischen Rottenburg und Horb mit Weiterführung nach Freudenstadt,

- die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf die verkehrliche Erschließung durch den öffentlichen Personenverkehr,

- die Erhaltung größerer zusammenhängender Freiflächen und der Böden mit hoher natürlicher Ertragsfähigkeit,

- die Vereinbarung regionaler Leitziele für ein eigenständiges Entwicklungsprofil unter Einbeziehung weiterer Akteure im Raum und Intensivierung der Vernetzung mit den benachbarten Großräumen.

6.3

Räume mit Strukturschwächen

6.3.1

G Die Räume mit Strukturschwächen in der jeweils gültigen Abgrenzung sollen so gefördert werden, dass sie aus eigener Kraft ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können. Gleichzeitig sollen durch Schaffung von Arbeitsplätzen, Verbesserung der Ausbildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten, Ausbau des Nahverkehrs, erweiterte Angebote an Versorgungs- und sozialen Infrastruktureinrichtungen die Entwicklungsreserven in diesen Räumen mobilisiert werden.

6.3.2

G In den Räumen mit Strukturschwächen soll insbesondere die gewerbliche Wirtschaft gefördert werden. Maßnahmen der Wirtschaftsförderung sollen durch strukturpolitisch sinnvolle Einrichtungen und Projekte im Rahmen der Infrastrukturförderung ergänzt werden.

Z Die Grundsätze für Raumkategorien sind dabei zu berücksichtigen, die Ziele zu beachten.

Anhang

Anhang zum Landesentwicklungsplan 2002 Baden-Württemberg
INHALTSÜBERSICHT

Zu 2

Raumstruktur

Seite

Zu 2.1.1

Raumkategorien (Zuordnung der Gemeinden zu
Raumkategorien)

Verdichtungsräume

329

Randzonen um die Verdichtungsräume

330

Ländlicher Raum

331

Zu 2.5

Zentrale Orte und Verflechtungsbereiche

334

(Mittelzentren; Zuordnung der Gemeinden zu Mittelbereichen)

Zu 2.6

Entwicklungsachsen

Landesentwicklungsachsen

339

Karten*

Zu 2.1.1

Raumkategorien (Karte 1)

Zu 2.5

Zentrale Orte und Verflechtungsbereiche

- Oberzentren, Mittelzentren und Mittelbereiche -
(Karte 2)

Zu 2.6.2

Landesentwicklungsachsen (Karte 3)

Zu 5.1.2

Überregional bedeutsame naturnahe Landschaftsräume
(Karte 4)

Zu 5.2.1

Vorkommen oberflächennaher mineralischer Rohstoffe
(Karte 5)

Fußnoten

*
Der Kartenteil liegt bei den Raumordnungsbehörden - Wirtschaftsministerium und Regierungspräsidien - sowie bei den Regionalverbänden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann öffentlich aus.

Zu 2.1.1 Raumkategorien Verdichtungsräume

1.
Zum Verdichtungsraum Stuttgart gehören
in der Region Stuttgart
der Stadtkreis Stuttgart;
vom Landkreis Böblingen die Gemeinden:
Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Ehningen, Gärtringen, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Leonberg, Magstadt, Nufringen, Renningen, Rutesheim, Schönaich, Sindelfingen, Steinenbronn, Waldenbuch, Weil der Stadt, Weil im Schönbuch;
vom Landkreis Esslingen die Gemeinden:
Aichtal, Aichwald, Altbach, Altdorf, Altenriet, Baltmannsweiler, Bempflingen, Deizisau, Denkendorf, Dettingen unter Teck, Esslingen am Neckar, Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen, Hochdorf, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Köngen, Kohlberg, Leinfelden-Echterdingen, Lichtenwald, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neuhausen auf den Fildern, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen, Ostfildern, Owen, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Schlaitdorf, Unterensingen, Weilheim an der Teck, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar), Wolfschlugen;
vom Landkreis Göppingen die Gemeinden:
Albershausen, Ebersbach an der Fils, Eislingen/Fils, Geislingen an der Steige, Gingen an der Fils, Göppingen, Kuchen, Salach, Süßen, Uhingen;
vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden:
Affalterbach, Asperg, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Gerlingen, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach am Neckar, Markgröningen, Möglingen, Mundelsheim, Murr, Pleidelsheim, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Vaihingen an der Enz, Walheim;
vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden:
Backnang, Fellbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Schorndorf, Schwaikheim, Urbach, Waiblingen, Weinstadt, Weissach im Tal, Winnenden, Winterbach;
in der Region Franken
der Stadtkreis Heilbronn;
vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden:
Bad Friedrichshall, Bad Wimpfen, Ellhofen, Erlenbach, Flein, Lauffen am Neckar, Leingarten, Neckarsulm, Nordheim, Untereisesheim, Weinsberg;
in der Region Nordschwarzwald
vom Enzkreis die Gemeinde:
Heimsheim;
in der Region Neckar-Alb
vom Landkreis Reutlingen die Gemeinden:
Eningen unter Achalm, Grafenberg, Metzingen, Pfullingen, Pliezhausen, Reutlingen, Riederich, Walddorfhäslach, Wannweil;
vom Landkreis Tübingen die Gemeinden:
Dettenhausen, Kirchentellinsfurt, Kusterdingen, Tübingen.
2.
Zum baden-württembergischen Teil des grenzüberschreitenden Verdichtungsraums Rhein-Neckar gehören
in der Region Unterer Neckar
der Stadtkreis Heidelberg;
der Stadtkreis Mannheim;
vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden:
Bammental, Brühl, Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Eppelheim, Gaiberg, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Hockenheim, Ilvesheim, Ketsch, Ladenburg, Laudenbach, Leimen, Mauer, Neckargemünd, Nußloch, Oftersheim, Plankstadt, Rauenberg, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schriesheim, Schwetzingen, Walldorf, Weinheim, Wiesloch, Wilhelmsfeld.
3.
Zum Verdichtungsraum Karlsruhe/Pforzheim gehören
in der Region Mittlerer Oberrhein
der Stadtkreis Karlsruhe;
vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden:
Bruchsal, Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlingen, Forst, Karlsbad, Karlsdorf-Neuthard, Linkenheim-Hochstetten, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Waldbronn;
vom Landkreis Rastatt die Gemeinde:
Durmersheim;
in der Region Nordschwarzwald
der Stadtkreis Pforzheim;
vom Enzkreis die Gemeinden:
Birkenfeld, Eisingen, Ispringen, Kämpfelbach, Königsbach-Stein, Mühlacker, Niefern-Öschelbronn, Remchingen.
4.
Zum Verdichtungsraum Freiburg gehören
in der Region Südlicher Oberrhein
der Stadtkreis Freiburg im Breisgau;
vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden:
Au, Bötzingen, Gundelfingen, Kirchzarten, March, Merzhausen, Umkirch;
vom Landkreis Emmendingen die Gemeinden:
Denzlingen, Emmendingen, Waldkirch. 5.
Zum Verdichtungsraum Lörrach/Weil als baden-württembergischer Teil des Verdichtungsraums um Basel gehören
in der Region Hochrhein-Bodensee
vom Landkreis Lörrach die Gemeinden:
Binzen, Eimeldingen, Grenzach-Wyhlen, Inzlingen, Lörrach, Rheinfelden (Baden), Weil am Rhein.
6.
Zum baden-württembergischen Teil des grenzüberschreitenden Verdichtungsraums Ulm/Neu-Ulm gehören
in der Region Donau-Iller
der Stadtkreis Ulm;
vom Alb-Donau-Kreis die Gemeinden:
Blaustein, Dornstadt, Erbach, Illerkirchberg, Staig.
7.
Zum Verdichtungsraum „Bodenseeraum mit besonderer struktureller Prägung“ gehören
in der Region Hochrhein-Bodensee
vom Landkreis Konstanz die Gemeinden:
Allensbach, Konstanz, Radolfzell am Bodensee, Rielasingen-Worblingen, Singen (Hohentwiel);
in der Region Bodensee-Oberschwaben
vom Bodenseekreis die Gemeinden:
Friedrichshafen, Meckenbeuren;
vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden:
Ravensburg, Weingarten.

Randzonen um die Verdichtungsräume

1.
Zur Randzone um den Verdichtungsraum Stuttgart gehören
in der Region Stuttgart
vom Landkreis Böblingen die Gemeinden:
Bondorf, Deckenpfronn, Jettingen, Mötzingen, Weissach;
vom Landkreis Esslingen die Gemeinden:
Beuren, Bissingen an der Teck, Erkenbrechtsweiler, Lenningen, Neuffen, Ohmden;
vom Landkreis Göppingen die Gemeinden:
Adelberg, Aichelberg, Bad Überkingen, Birenbach, Börtlingen, Boll, Donzdorf, Dürnau, Eschenbach, Gammelshausen, Hattenhofen, Heiningen, Ottenbach, Rechberghausen, Schlat, Schlierbach, Wäschenbeuren, Wangen, Zell unter Aichelberg;
vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden:
Eberdingen, Großbottwar, Oberriexingen, Oberstenfeld, Sachsenheim;
vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden:
Allmersbach im Tal, Burgstetten, Kirchberg an der Murr;
in der Region Franken
vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden:
Abstatt, Bad Rappenau, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Eberstadt, Güglingen, Gundelsheim, Ilsfeld, Kirchardt, Lehrensteinsfeld, Massenbachhausen, Neckarwestheim, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau, Schwaigern, Siegelsbach, Talheim, Untergruppenbach;
in der Region Ostwürttemberg
vom Ostalbkreis die Gemeinden:
Böbingen an der Rems, Heubach, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Schwäbisch Gmünd, Waldstetten;
in der Region Nordschwarzwald
vom Landkreis Calw die Gemeinden:
Althengstett, Bad Liebenzell, Calw, Gechingen, Nagold, Ostelsheim, Simmozheim, Wildberg;
vom Enzkreis die Gemeinden:
Friolzheim, Mönsheim;
vom Landkreis Freudenstadt die Gemeinde:
Eutingen im Gäu;
in der Region Neckar-Alb
vom Landkreis Reutlingen die Gemeinden:
Bad Urach, Dettingen an der Erms, Hülben, Lichtenstein;
vom Landkreis Tübingen die Gemeinden:
Ammerbuch, Bodelshausen, Dußlingen, Gomaringen, Mössingen, Nehren, Neustetten, Ofterdingen, Rottenburg am Neckar.
2.
Zur Randzone um den Verdichtungsraum Rhein-Neckar gehören
in der Region Unterer Neckar
vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden:
Altlußheim, Dielheim, Eschelbronn, Malsch, Meckesheim, Mühlhausen, Neulußheim, Reilingen, Schönau, Wiesenbach.
3.
Zur Randzone um den Verdichtungsraum Karlsruhe/Pforzheim gehören
in der Region Mittlerer Oberrhein
der Stadtkreis Baden-Baden;
vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden:
Bad Schönborn, Bretten, Dettenheim, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Hambrücken, Kronau, Malsch, Marxzell, Oberderdingen, Oberhausen-Rheinhausen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel, Walzbachtal, Weingarten (Baden);
vom Landkreis Rastatt die Gemeinden:
Au am Rhein, Bietigheim, Bischweier, Bühl, Bühlertal, Elchesheim-Illingen, Gaggenau, Gernsbach, Hügelsheim, Iffezheim, Kuppenheim, Loffenau, Muggensturm, Ötigheim, Ottersweier, Rastatt, Rheinmünster, Sinzheim, Steinmauern, Weisenbach;
in der Region Nordschwarzwald
vom Landkreis Calw die Gemeinden:
Bad Herrenalb, Bad Wildbad, Dobel, Höfen an der Enz, Schömberg, Unterreichenbach;
vom Enzkreis die Gemeinden:
Engelsbrand, Illingen, Keltern, Kieselbronn, Knittlingen, Maulbronn, Neuenbürg, Neuhausen, Neulingen, Ölbronn-Dürrn, Ötisheim, Straubenhardt, Tiefenbronn, Wiernsheim, Wimsheim, Wurmberg.
4.
Zur Randzone um den Verdichtungsraum Freiburg gehören
in der Region Südlicher Oberrhein
vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden:
Bad Krozingen, Breisach am Rhein, Ebringen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Gottenheim, Hartheim, Heuweiler, Ihringen, Merdingen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Staufen im Breisgau, Wittnau;
vom Landkreis Emmendingen die Gemeinden:
Bahlingen am Kaiserstuhl, Herbolzheim, Kenzingen, Malterdingen, Reute, Teningen, Vörstetten.
5.
Zur Randzone um den Verdichtungsraum Lörrach/Weil(/Basel) gehören
in der Region Hochrhein-Bodensee
vom Landkreis Lörrach die Gemeinden:
Efringen-Kirchen, Fischingen, Hasel, Hausen im Wiesental, Maulburg, Rümmingen, Schallbach, Schopfheim, Schwörstadt, Steinen, Wittlingen;
vom Landkreis Waldshut die Gemeinden:
Bad Säckingen, Laufenburg (Baden), Murg, Wehr. 6.
Zur Randzone um den Verdichtungsraum „Bodenseeraum mit besonderer struktureller Prägung“ gehören
in der Region Hochrhein-Bodensee
vom Landkreis Konstanz die Gemeinden:
Aach, Engen, Gottmadingen, Hilzingen, Mühlhausen-Ehingen, Reichenau, Steißlingen, Volkertshausen;
in der Region Bodensee-Oberschwaben
vom Bodenseekreis die Gemeinden:
Eriskirch, Immenstaad am Bodensee, Kressbronn am Bodensee, Langenargen, Markdorf, Oberteuringen, Tettnang;
vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden:
Baienfurt, Baindt, Berg.

Ländlicher Raum

Verdichtungsbereiche im Ländlichen Raum

1.
Zum Verdichtungsbereich Schwäbisch Hall/Crailsheim gehören
in der Region Franken
vom Landkreis Schwäbisch Hall die Gemeinden:
Crailsheim, Michelbach an der Bilz, Michelfeld, Rosengarten, Satteldorf, Schwäbisch Hall, Untermünkheim, Vellberg.
2.
Zum Verdichtungsbereich Aalen/Heidenheim/Ellwangen gehören
in der Region Ostwürttemberg
vom Landkreis Heidenheim die Gemeinden:
Giengen an der Brenz, Heidenheim an der Brenz, Herbrechtingen, Königsbronn, Nattheim, Steinheim am Albuch;
vom Ostalbkreis die Gemeinden:
Aalen, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Oberkochen, Rainau, Westhausen.
3.
Zum Verdichtungsbereich Offenburg/Lahr/Kehl gehören
in der Region Südlicher Oberrhein
vom Ortenaukreis die Gemeinden:
Appenweier, Durbach, Friesenheim, Hohberg, Kehl, Lahr/Schwarzwald, Offenburg, Ohlsbach, Ortenberg, Schutterwald, Willstätt.
4.
Zum Verdichtungsbereich Villingen-Schwenningen/Tuttlingen/Rottweil gehören
in der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg
vom Landkreis Rottweil die Gemeinden:
Deißlingen, Rottweil, Zimmern ob Rottweil;
vom Schwarzwald-Baar-Kreis die Gemeinden:
Bad Dürrheim, Brigachtal, Dauchingen, Mönchweiler, Niedereschach, Tuningen, Unterkirnach, Villingen-Schwenningen;
vom Landkreis Tuttlingen die Gemeinden:
Aldingen, Rietheim-Weilheim, Spaichingen, Trossingen, Tuttlingen, Wurmlingen.
5.
Zum Verdichtungsbereich Albstadt/Balingen/Hechingen gehören
in der Region Neckar-Alb
vom Zollernalbkreis die Gemeinden:
Albstadt, Balingen, Bisingen, Bitz, Geislingen, Hechingen, Jungingen, Rangendingen.

Ländlicher Raum im engeren Sinne

Zum Ländlichen Raum im engeren Sinne gehören
in der Region Stuttgart
vom Landkreis Esslingen die Gemeinde:
Neidlingen;
vom Landkreis Göppingen die Gemeinden:
Bad Ditzenbach, Böhmenkirch, Deggingen, Drackenstein, Gruibingen, Hohenstadt, Lauterstein, Mühlhausen im Täle, Wiesensteig;
vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden:
Alfdorf, Althütte, Aspach, Auenwald, Berglen, Großerlach, Kaisersbach, Murrhardt, Oppenweiler, Rudersberg, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Welzheim;
in der Region Franken
vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden:
Eppingen, Gemmingen, Hardthausen am Kocher, Ittlingen, Jagsthausen, Langenbrettach, Löwenstein, Möckmühl, Pfaffenhofen, Roigheim, Widdern, Wüstenrot, Zaberfeld;
vom Hohenlohekreis alle Gemeinden:
Bretzfeld, Dörzbach, Forchtenberg, Ingelfingen, Krautheim, Künzelsau, Kupferzell, Mulfingen, Neuenstein, Niedernhall, Öhringen, Pfedelbach, Schöntal, Waldenburg, Weißbach, Zweiflingen;
vom Landkreis Schwäbisch Hall die Gemeinden:
Blaufelden, Braunsbach, Bühlertann, Bühlerzell, Fichtenau, Fichtenberg, Frankenhardt, Gaildorf, Gerabronn, Ilshofen, Kirchberg an der Jagst, Kreßberg, Langenburg, Mainhardt, Oberrot, Obersontheim, Rot am See, Schrozberg, Stimpfach, Sulzbach-Laufen, Wallhausen, Wolpertshausen;
vom Main-Tauber-Kreis alle Gemeinden:
Ahorn, Assamstadt, Bad Mergentheim, Boxberg, Creglingen, Freudenberg, Großrinderfeld, Grünsfeld, Igersheim, Königheim, Külsheim, Lauda-Königshofen, Niederstetten, Tauberbischofsheim, Weikersheim, Werbach, Wertheim, Wittighausen;
in der Region Ostwürttemberg
vom Landkreis Heidenheim die Gemeinden:
Dischingen, Gerstetten, Hermaringen, Niederstotzingen, Sontheim an der Brenz;
vom Ostalbkreis die Gemeinden:
Abtsgmünd, Adelmannsfelden, Bartholomä, Bopfingen, Durlangen, Ellenberg, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heuchlingen, Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Obergröningen, Riesbürg, Rosenberg, Ruppertshofen, Schechingen, Spraitbach, Stödtlen, Täferrot, Tannhausen, Unterschneidheim, Wört;
in der Region Mittlerer Oberrhein
vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden:
Kraichtal, Kürnbach, Östringen, Sulzfeld, Zaisenhausen;
vom Landkreis Rastatt die Gemeinden:
Forbach, Lichtenau;
in der Region Unterer Neckar
vom Neckar-Odenwald-Kreis alle Gemeinden:
Adelsheim, Aglasterhausen, Billigheim, Binau, Buchen (Odenwald), Elztal, Fahrenbach, Hardheim, Haßmersheim, Höpfingen, Hüffenhardt, Limbach, Mosbach, Mudau, Neckargerach, Neckarzimmern, Neunkirchen, Obrigheim, Osterburken, Ravenstein, Rosenberg, Schwarzach, Schefflenz, Seckach, Waldbrunn, Walldürn, Zwingenberg;
vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden:
Angelbachtal, Eberbach, Epfenbach, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Lobbach, Neckarbischofsheim, Neidenstein, Reichartshausen, Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Zuzenhausen;
in der Region Nordschwarzwald
vom Landkreis Calw die Gemeinden:
Altensteig, Bad Teinach-Zavelstein, Ebhausen, Egenhausen, Enzklösterle, Haiterbach, Neubulach, Neuweiler, Oberreichenbach, Rohrdorf, Simmersfeld;
vom Enzkreis die Gemeinde:
Sternenfels;
vom Landkreis Freudenstadt die Gemeinden:
Alpirsbach, Bad Rippoldsau-Schapbach, Baiersbronn, Betzweiler-Wälde, Dornstetten, Empfingen, Freudenstadt, Glatten, Grömbach, Horb am Neckar, Loßburg, Pfalzgrafenweiler, Schopfloch, Seewald, Waldachtal, Wörnersberg;
in der Region Südlicher Oberrhein
vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden:
Auggen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Bollschweil, Breitnau, Buchenbach, Buggingen, Ehrenkirchen, Eisenbach (Hochschwarzwald), Eschbach, Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Heitersheim, Hinterzarten, Horben, Lenzkirch, Löffingen, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee, Stegen, Sulzburg, Titisee-Neustadt, Vogtsburg im Kaiserstuhl;
vom Landkreis Emmendingen die Gemeinden:
Biederbach, Elzach, Endingen am Kaiserstuhl, Forchheim, Freiamt, Gutach im Breisgau, Rheinhausen, Riegel am Kaiserstuhl, Sasbach am Kaiserstuhl, Sexau, Simonswald, Weisweil, Winden im Elztal, Wyhl am Kaiserstuhl;
vom Ortenaukreis die Gemeinden:
Achern, Bad Peterstal-Griesbach, Berghaupten, Biberach, Ettenheim, Fischerbach, Gengenbach, Gutach (Schwarzwaldbahn), Haslach im Kinzigtal, Hausach, Hofstetten, Hornberg, Kappelrodeck, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lauf, Lautenbach, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Oberwolfach, Oppenau, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Ringsheim, Rust, Sasbach, Sasbachwalden, Schuttertal, Schwanau, Seebach, Seelbach, Steinach, Wolfach, Zell am Harmersbach;
in der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg
vom Landkreis Rottweil die Gemeinden:
Aichhalden, Bösingen, Dietingen, Dornhan, Dunningen, Epfendorf, Eschbronn, Fluorn-Winzeln, Hardt, Lauterbach, Oberndorf am Neckar, Schenkenzell, Schiltach, Schramberg, Sulz am Neckar, Tennenbronn, Villingendorf, Vöhringen, Wellendingen;
vom Schwarzwald-Baar-Kreis die Gemeinden:
Blumberg, Bräunlingen, Donaueschingen, Furtwangen im Schwarzwald, Gütenbach, Hüfingen, Königsfeld im Schwarzwald, Schönwald im Schwarzwald, Schonach im Schwarzwald, St. Georgen im Schwarzwald, Triberg im Schwarzwald, Vöhrenbach;
vom Landkreis Tuttlingen die Gemeinden:
Bärenthal, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Buchheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Emmingen-Liptingen, Fridingen an der Donau, Frittlingen, Geisingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Immendingen, Irndorf, Königsheim, Kolbingen, Mahlstetten, Mühlheim an der Donau, Neuhausen ob Eck, Reichenbach am Heuberg, Renquishausen, Seitingen-Oberflacht, Talheim, Wehingen;
in der Region Hochrhein-Bodensee
vom Landkreis Konstanz die Gemeinden:
Bodman-Ludwigshafen, Büsingen am Hochrhein, Eigeltingen, Gaienhofen, Gailingen am Hochrhein, Hohenfels, Moos, Mühlingen, Öhningen, Orsingen-Nenzingen, Stockach, Tengen;
vom Landkreis Lörrach die Gemeinden:
Aitern, Bad Bellingen, Böllen, Bürchau, Elbenschwand, Fröhnd, Häg-Ehrsberg, Kandern, Malsburg-Marzell, Neuenweg, Raich, Sallneck, Schliengen, Schönau im Schwarzwald, Schönenberg, Tegernau, Todtnau, Tunau, Utzenfeld, Wembach, Wieden, Wies, Wieslet, Zell im Wiesental;
vom Landkreis Waldshut die Gemeinden:
Albbruck, Bernau im Schwarzwald, Bonndorf im Schwarzwald, Dachsberg (Südschwarzwald), Dettighofen, Dogern, Eggingen, Görwihl, Grafenhausen, Häusern, Herrischried, Höchenschwand, Hohentengen am Hochrhein, Ibach, Jestetten, Klettgau, Küssaberg, Lauchringen, Lottstetten, Rickenbach, St. Blasien, Stühlingen, Todtmoos, Ühlingen-Birkendorf, Waldshut-Tiengen, Weilheim, Wutach, Wutöschingen;
in der Region Neckar-Alb
vom Landkreis Reutlingen die Gemeinden:
Engstingen, Gomadingen, Grabenstetten, Hayingen, Hohenstein, Mehrstetten, Münsingen, Pfronstetten, Römerstein, St. Johann, Sonnenbühl, Trochtelfingen, Zwiefalten; das gemeindefreie Gebiet Gutsbezirk Münsingen;
vom Landkreis Tübingen die Gemeinden:
Hirrlingen, Starzach;
vom Zollernalbkreis die Gemeinden:
Burladingen, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Grosselfingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg;
in der Region Donau-Iller
vom Alb-Donau-Kreis die Gemeinden:
Allmendingen, Altheim, Altheim (Alb), Amstetten, Asselfingen, Ballendorf, Balzheim, Beimerstetten, Berghülen, Bernstadt, Blaubeuren, Börslingen, Breitingen, Dietenheim, Ehingen (Donau), Emeringen, Emerkingen, Griesingen, Grundsheim, Hausen am Bussen, Heroldstatt, Holzkirch, Hüttisheim, Illerrieden, Laichingen, Langenau, Lauterach, Lonsee, Merklingen, Munderkingen, Neenstetten, Nellingen, Nerenstetten, Oberdischingen, Obermarchtal, Oberstadion, Öllingen, Öpfingen, Rammingen, Rechtenstein, Rottenacker, Schelklingen, Setzingen, Schnürpflingen, Untermarchtal, Unterstadion, Unterwachingen, Weidenstetten, Westerheim, Westerstetten;
vom Landkreis Biberach alle Gemeinden:
Achstetten, Alleshausen, Allmannsweiler, Altheim, Attenweiler, Bad Buchau, Bad Schussenried, Berkheim, Betzenweiler, Biberach an der Riß, Burgrieden, Dettingen an der Iller, Dürmentingen, Dürnau, Eberhardzell, Erlenmoos, Erolzheim, Ertingen, Gutenzell-Hürbel, Hochdorf, Ingoldingen, Kanzach, Kirchberg an der Iller, Kirchdorf an der Iller, Langenenslingen, Laupheim, Maselheim, Mietingen, Mittelbiberach, Moosburg, Ochsenhausen, Oggelshausen, Riedlingen, Rot an der Rot, Schemmerhofen, Schwendi, Seekirch, Steinhausen an der Rottum, Tannheim, Tiefenbach, Ummendorf, Unlingen, Uttenweiler, Wain, Warthausen;
in der Region Bodensee-Oberschwaben
vom Bodenseekreis die Gemeinden:
Bermatingen, Daisendorf, Deggenhausertal, Frickingen, Hagnau am Bodensee, Heiligenberg, Meersburg, Neukirch, Owingen, Salem, Sipplingen, Stetten, Überlingen, Uhldingen-Mühlhofen;
vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden:
Achberg, Aichstetten, Aitrach, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Bad Wurzach, Bergatreute, Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Guggenhausen, Grünkraut, Horgenzell, Hoßkirch, Isny im Allgäu, Kißlegg, Königseggwald, Leutkirch im Allgäu, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolpertswende;
vom Landkreis Sigmaringen alle Gemeinden:
Bad Saulgau, Beuron, Bingen, Gammertingen, Herbertingen, Herdwangen-Schönach, Hettingen, Hohentengen, Illmensee, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra, Ostrach, Pfullendorf, Sauldorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten am kalten Markt, Veringenstadt, Wald.

Zu 2.5 Zentrale Orte und Verflechtungsbereiche

2.5.9 Mittelzentren und Mittelbereiche

Mittelzentren

Als Mittelzentren werden ausgewiesen
in der Region Stuttgart
Backnang, Bietigheim-Bissingen/Besigheim, Böblingen/Sindelfingen, Esslingen am Neckar, Geislingen an der Steige, Göppingen, Herrenberg, Kirchheim unter Teck, Leonberg, Ludwigsburg/Kornwestheim, Nürtingen, Schorndorf, Vaihingen an der Enz, Waiblingen/Fellbach;
in der Region Franken
Bad Mergentheim, Crailsheim, Künzelsau, Neckarsulm, Öhringen, Schwäbisch Hall, Tauberbischofsheim, Wertheim;
in der Region Ostwürttemberg
Aalen, Ellwangen (Jagst), Heidenheim an der Brenz, Schwäbisch Gmünd;
in der Region Mittlerer Oberrhein
Baden-Baden*, Bretten, Bruchsal, Bühl, Ettlingen, Gaggenau/Gernsbach, Rastatt;
in der Region Unterer Neckar
Buchen (Odenwald), Eberbach, Mosbach, Schwetzingen, Sinsheim, Weinheim, Wiesloch/Walldorf;
in der Region Nordschwarzwald
Bad Wildbad, Calw, Freudenstadt, Horb am Neckar, Mühlacker, Nagold;
in der Region Südlicher Oberrhein
Achern, Bad Krozingen/Staufen im Breisgau, Breisach am Rhein, Emmendingen, Haslach/Hausach/Wolfach, Kehl, Lahr/Schwarzwald, Müllheim, Titisee-Neustadt, Waldkirch;
in der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg
Donaueschingen, Rottweil, Schramberg, Tuttlingen;
in der Region Hochrhein-Bodensee
Bad Säckingen, Radolfzell am Bodensee, Rheinfelden (Baden), Schopfheim, Singen (Hohentwiel), Stockach, Waldshut-Tiengen;
in der Region Neckar-Alb
Albstadt, Balingen, Hechingen, Metzingen, Münsingen, Rottenburg am Neckar;
in der Region Donau-Iller
Biberach an der Riß, Blaubeuren/Laichingen, Ehingen (Donau), Laupheim, Riedlingen;
in der Region Bodensee-Oberschwaben
Bad Saulgau, Bad Waldsee, Leutkirch im Allgäu, Pfullendorf, Sigmaringen, Überlingen, Wangen im Allgäu.

Mittelbereiche

Zu den Mittelbereichen gehören folgende Gemeinden:
in der Region Stuttgart zum
Mittelbereich Backnang
Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal;
Mittelbereich Bietigheim-Bissingen/Besigheim
Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erligheim, Freudental, Gemmrigheim, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Mundelsheim, Sachsenheim, Tamm, Walheim;
Mittelbereich Böblingen/Sindelfingen
Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Ehningen, Gärtringen, Grafenau, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Magstadt, Schönaich, Sindelfingen, Steinenbronn, Waldenbuch, Weil im Schönbuch;
Mittelbereich Esslingen
Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wernau (Neckar);
Mittelbereich Geislingen
Bad Ditzenbach, Bad Überkingen, Böhmenkirch, Deggingen, Drackenstein, Geislingen an der Steige, Gruibingen, Hohenstadt, Kuchen, Mühlhausen im Täle, Wiesensteig;
Mittelbereich Göppingen
Adelberg, Aichelberg, Albershausen, Birenbach, Börtlingen, Boll, Donzdorf, Dürnau, Ebersbach an der Fils, Eislingen/Fils, Eschenbach, Gammelshausen, Gingen an der Fils, Göppingen, Hattenhofen, Heiningen, Lauterstein, Ottenbach, Rechberghausen, Salach, Schlat, Schlierbach, Süßen, Uhingen, Wäschenbeuren, Wangen, Zell unter Aichelberg;
Mittelbereich Herrenberg
Bondorf, Deckenpfronn, Gäufelden, Herrenberg, Jettingen, Mötzingen, Nufringen;
Mittelbereich Kirchheim
Bissingen an der Teck, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Köngen, Lenningen, Neidlingen, Notzingen, Ohmden, Owen, Weilheim an der Teck, Wendlingen am Neckar;
Mittelbereich Leonberg
Leonberg, Renningen, Rutesheim, Weil der Stadt, Weissach;
Mittelbereich Ludwigsburg/Kornwestheim
Affalterbach, Asperg, Benningen am Neckar, Erdmannhausen, Freiberg am Neckar, Großbottwar, Hemmingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Marbach am Neckar, Markgröningen, Möglingen, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Steinheim an der Murr;
Mittelbereich Nürtingen
Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Frickenhausen, Großbettlingen, Kohlberg, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neuffen, Nürtingen, Oberboihingen, Schlaitdorf, Unterensingen, Wolfschlugen;
Mittelbereich Schorndorf
Alfdorf, Kaisersbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Urbach, Welzheim, Winterbach;
Mittelbereich Stuttgart
Ditzingen, Filderstadt, Gerlingen, Korntal-Münchingen, Leinfelden-Echterdingen, Stuttgart;
Mittelbereich Vaihingen
Eberdingen, Oberriexingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz;
Mittelbereich Waiblingen/Fellbach
Berglen, Fellbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Schwaikheim, Waiblingen, Weinstadt, Winnenden;
in der Region Franken zum
Mittelbereich Bad Mergentheim
Ahorn, Assamstadt, Bad Mergentheim, Boxberg, Creglingen, Igersheim, Niederstetten, Weikersheim;
Mittelbereich Crailsheim
Blaufelden, Crailsheim, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg an der Jagst, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg, Stimpfach, Wallhausen;
Mittelbereich Heilbronn
Abstatt, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Flein, Gemmingen, Güglingen, Heilbronn, Ilsfeld, Ittlingen, Kirchardt, Lauffen am Neckar, Lehrensteinsfeld, Leingarten, Löwenstein, Massenbachhausen, Neckarwestheim, Nordheim, Obersulm, Pfaffenhofen, Schwaigern, Siegelsbach, Talheim, Untergruppenbach, Weinsberg, Wüstenrot, Zaberfeld;
Mittelbereich Künzelsau
Dörzbach, Forchtenberg, Ingelfingen, Krautheim, Künzelsau, Kupferzell, Mulfingen, Niedernhall, Schöntal, Weißbach;
Mittelbereich Neckarsulm
Bad Friedrichshall, Erlenbach, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Jagsthausen, Langenbrettach, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Oedheim, Offenau, Roigheim, Untereisesheim, Widdern;
Mittelbereich Öhringen
Bretzfeld, Neuenstein, Öhringen, Pfedelbach, Waldenburg, Zweiflingen;
Mittelbereich Schwäbisch Hall
Braunsbach, Bühlertann, Bühlerzell, Fichtenberg, Gaildorf, Ilshofen, Mainhardt, Michelbach an der Bilz, Michelfeld, Oberrot, Obersontheim, Rosengarten, Schwäbisch Hall, Sulzbach-Laufen, Untermünkheim, Vellberg, Wolpertshausen;
Mittelbereich Tauberbischofsheim
Großrinderfeld, Grünsfeld, Königheim, Külsheim, Lauda-Königshofen, Tauberbischofsheim, Werbach, Wittighausen;
Mittelbereich Wertheim
Freudenberg, Wertheim;
Verflechtungen von Gemeinden in Bayern mit dem Mittelzentrum Wertheim sind zu berücksichtigen;
in der Region Ostwürttemberg zum
Mittelbereich Aalen
Aalen, Abtsgmünd, Bopfingen, Essingen, Hüttlingen, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Oberkochen, Riesbürg, Westhausen;
Verflechtungen von Gemeinden im Grenzraum zu Bayern mit dem Mittelzentrum Nördlingen sind zu berücksichtigen;
Mittelbereich Ellwangen
Adelmannsfelden, Ellenberg, Ellwangen (Jagst), Jagstzell, Neuler, Rainau, Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Wört;
Mittelbereich Heidenheim
Dischingen, Gerstetten, Giengen an der Brenz, Heidenheim an der Brenz, Herbrechtingen, Hermaringen, Königsbronn, Nattheim, Niederstotzingen, Sontheim an der Brenz, Steinheim am Albuch;
Mittelbereich Schwäbisch Gmünd
Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten;
in der Region Mittlerer Oberrhein zum
Mittelbereich Baden-Baden
Baden-Baden, Hügelsheim, Sinzheim;
grenzüberschreitende Verflechtungen mit dem Nord-Elsass sind zu berücksichtigen;
Mittelbereich Bretten
Bretten, Gondelsheim, Kürnbach, Oberderdingen, Sulzfeld, Zaisenhausen;
Mittelbereich Bruchsal
Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kraichtal, Kronau, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel;
Mittelbereich Bühl
Bühl, Bühlertal, Lichtenau, Ottersweier, Rheinmünster; grenzüberschreitende Verflechtungen mit dem Nord-Elsass sind zu berücksichtigen;
Mittelbereich Ettlingen
Ettlingen, Karlsbad, Malsch, Marxzell, Waldbronn;
Mittelbereich Gaggenau/Gernsbach
Forbach, Gaggenau, Gernsbach, Loffenau, Weisenbach;
Mittelbereich Karlsruhe
Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Graben-Neudorf, Karlsruhe, Linkenheim-Hochstetten, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Walzbachtal, Weingarten (Baden);
Verflechtungen von Gemeinden in Rheinland-Pfalz und im Nord-Elsass mit dem Oberzentrum Karlsruhe sind zu berücksichtigen;
Mittelbereich Rastatt
Au am Rhein, Bietigheim, Bischweier, Durmersheim, Elchesheim-Illingen, Iffezheim, Kuppenheim, Muggensturm, Ötigheim, Rastatt, Steinmauern;
grenzüberschreitende Verflechtungen mit dem Nord-Elsass sind zu berücksichtigen;
in der Region Unterer Neckar zum
Mittelbereich Buchen
Adelsheim, Buchen (Odenwald), Hardheim, Höpfingen, Mudau, Osterburken, Ravenstein, Rosenberg, Seckach, Walldürn;
Mittelbereich Eberbach**
Eberbach, Schönbrunn;
Verflechtungen von Gemeinden in Hessen mit dem Mittelzentrum Eberbach sind zu berücksichtigen;
Mittelbereich Heidelberg
Bammental, Dossenheim, Eppelheim, Gaiberg, Heddesbach, Heidelberg, Heiligkreuzsteinach, Leimen, Neckargemünd, Nußloch, Sandhausen, Schönau, Schriesheim, Wiesenbach, Wilhelmsfeld;
Verflechtungen von Gemeinden in Hessen mit dem Oberzentrum Heidelberg sind zu berücksichtigen;
Mittelbereich Mannheim
Edingen-Neckarhausen, Heddesheim, Ilvesheim, Ladenburg, Mannheim;
Verflechtungen von Gemeinden in Hessen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg mit dem Oberzentrum Mannheim(/Ludwigshafen am Rhein) sind zu berücksichtigen;
Mittelbereich Mosbach**
Aglasterhausen, Billigheim, Elztal, Fahrenbach, Haßmersheim, Hüffenhardt, Limbach, Mosbach, Neckarzimmern, Neunkirchen, Obrigheim, Schefflenz, Schwarzach;
Mittelbereich Schwetzingen
Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen;
Mittelbereich Sinsheim
Angelbachtal, Epfenbach, Eschelbronn, Helmstadt-Bargen, Lobbach, Mauer, Meckesheim, Neckarbischofsheim, Neidenstein, Reichartshausen, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Zuzenhausen;
Mittelbereich Weinheim
Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Laudenbach, Weinheim;
Verflechtungen von Gemeinden in Hessen mit dem Mittelzentrum Weinheim sind zu berücksichtigen;
Mittelbereich Wiesloch/Walldorf
Dielheim, Malsch, Mühlhausen, Rauenberg, St. Leon-Rot, Walldorf, Wiesloch;
in der Region Nordschwarzwald zum
Mittelbereich Bad Wildbad
Bad Herrenalb, Bad Wildbad, Dobel, Enzklösterle, Höfen an der Enz, Schömberg;
Verflechtungen der Gemeinden Bad Herrenalb und Dobel mit dem Mittelzentrum Ettlingen (Region Mittlerer Oberrhein) sind zu berücksichtigen;
Mittelbereich Calw
Althengstett, Bad Liebenzell, Bad Teinach-Zavelstein, Calw, Gechingen, Neubulach, Neuweiler, Oberreichenbach, Ostelsheim, Simmozheim, Unterreichenbach;
Mittelbereich Freudenstadt
Alpirsbach, Bad Rippoldsau-Schapbach, Baiersbronn, Betzweiler-Wälde, Dornstetten, Freudenstadt, Glatten, Grömbach, Loßburg, Pfalzgrafenweiler, Schopfloch, Seewald, Waldachtal, Wörnersberg;
Mittelbereich Horb
Empfingen, Eutingen im Gäu, Horb am Neckar;
Mittelbereich Mühlacker
Illingen, Knittlingen, Maulbronn, Mühlacker, Ötisheim, Sternenfels;
Verflechtungen der Gemeinde Knittlingen mit dem Mittelzentrum Bretten (Region Mittlerer Oberrhein) sind zu berücksichtigen;
Mittelbereich Nagold
Altensteig, Ebhausen, Egenhausen, Haiterbach, Nagold, Rohrdorf, Simmersfeld, Wildberg;
Mittelbereich Pforzheim
Birkenfeld, Eisingen, Engelsbrand, Friolzheim, Heimsheim, Ispringen, Kämpfelbach, Keltern, Kieselbronn, Königsbach-Stein, Mönsheim, Neuenbürg, Neuhausen, Neulingen, Niefern-Öschelbronn, Ölbronn-Dürrn, Pforzheim, Remchingen, Straubenhardt, Tiefenbronn, Wiernsheim, Wimsheim, Wurmberg;
Verflechtungen der Gemeinde Neulingen mit dem Mittelzentrum Bretten (Region Mittlerer Oberrhein) sind zu berücksichtigen;
in der Region Südlicher Oberrhein zum
Mittelbereich Achern
Achern, Kappelrodeck, Lauf, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Sasbach, Sasbachwalden, Seebach;
Mittelbereich Bad Krozingen/Staufen
Bad Krozingen, Bollschweil, Ehrenkirchen, Hartheim, Münstertal/Schwarzwald, Pfaffenweiler, Staufen im Breisgau;
Mittelbereich Breisach
Breisach am Rhein, Ihringen, Merdingen, Vogtsburg im Kaiserstuhl;
grenzüberschreitende Verflechtungen mit dem Elsass sind zu berücksichtigen;
Mittelbereich Emmendingen
Bahlingen am Kaiserstuhl, Denzlingen, Emmendingen, Endingen am Kaiserstuhl, Forchheim, Freiamt, Herbolzheim, Kenzingen, Malterdingen, Reute, Rheinhausen, Riegel am Kaiserstuhl, Sasbach am Kaiserstuhl, Sexau, Teningen, Vörstetten, Weisweil, Wyhl am Kaiserstuhl;
Mittelbereich Freiburg
Au, Bötzingen, Buchenbach, Ebringen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Freiburg im Breisgau, Glottertal, Gottenheim, Gundelfingen, Heuweiler, Horben, Kirchzarten, March, Merzhausen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schallstadt, Sölden, Stegen, Umkirch, Wittnau;
Mittelbereich Haslach/Hausach/Wolfach
Fischerbach, Gutach (Schwarzwaldbahn), Haslach im Kinzigtal, Hausach, Hofstetten, Hornberg, Mühlenbach, Oberwolfach, Steinach, Wolfach;
Mittelbereich Kehl
Kehl, Rheinau, Willstätt;
grenzüberschreitende Verflechtungen mit dem Raum Strasbourg sind zu berücksichtigen;
Mittelbereich Lahr
Ettenheim, Friesenheim, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach;
Mittelbereich Müllheim***
Auggen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Heitersheim, Müllheim, Neuenburg am Rhein, Sulzburg;
grenzüberschreitende Verflechtungen mit dem Elsass sind zu berücksichtigen;
Mittelbereich Offenburg
Appenweier, Bad Peterstal-Griesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hohberg, Lautenbach, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Schutterwald, Zell am Harmersbach;
grenzüberschreitende Verflechtungen mit dem Raum Strasbourg sind zu berücksichtigen;
Mittelbereich Titisee-Neustadt
Breitnau, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Hinterzarten, Lenzkirch, Löffingen, Schluchsee, Titisee-Neustadt;
Mittelbereich Waldkirch
Biederbach, Elzach, Gutach im Breisgau, Simonswald, Waldkirch, Winden im Elztal;
in der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg zum
Mittelbereich Donaueschingen
Blumberg, Bräunlingen, Donaueschingen, Hüfingen;
Mittelbereich Rottweil
Bösingen, Deißlingen, Dietingen, Dornhan, Epfendorf, Fluorn-Winzeln, Oberndorf am Neckar, Rottweil, Sulz am Neckar, Villingendorf, Vöhringen, Wellendingen, Zimmern ob Rottweil;
Mittelbereich Schramberg
Aichhalden, Dunningen, Eschbronn, Hardt, Lauterbach, Schenkenzell, Schiltach, Schramberg, Tennenbronn;
Mittelbereich Tuttlingen
Aldingen, Balgheim, Bärenthal, Böttingen, Bubsheim, Buchheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Emmingen-Liptingen, Fridingen an der Donau, Frittlingen, Geisingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Immendingen, Irndorf, Königsheim, Kolbingen, Mahlstetten, Mühlheim an der Donau, Neuhausen ob Eck, Reichenbach am Heuberg, Renquishausen, Rietheim-Weilheim, Seitingen-Oberflacht, Spaichingen, Talheim, Trossingen, Tuttlingen, Wehingen, Wurmlingen;
Mittelbereich Villingen-Schwenningen
Bad Dürrheim, Brigachtal, Dauchingen, Furtwangen im Schwarzwald, Gütenbach, Königsfeld im Schwarzwald, Mönchweiler, Niedereschach, St. Georgen im Schwarzwald, Schönwald im Schwarzwald, Schonach im Schwarzwald, Triberg im Schwarzwald, Tuningen, Unterkirnach, Villingen-Schwenningen, Vöhrenbach;
in der Region Hochrhein-Bodensee zum
Mittelbereich Bad Säckingen
Bad Säckingen, Görwihl, Herrischried, Laufenburg (Baden), Murg, Rickenbach, Wehr;
grenzüberschreitende Verflechtungen mit dem Kanton Aargau sind zu berücksichtigen;
Mittelbereich Konstanz
Allensbach, Konstanz, Reichenau;
grenzüberschreitende Verflechtungen mit dem Kanton Thurgau sind zu berücksichtigen;
Mittelbereich Lörrach/Weil***
Binzen, Efringen-Kirchen, Eimeldingen, Fischingen, Inzlingen, Kandern, Lörrach, Malsburg-Marzell, Rümmingen, Schallbach, Steinen, Weil am Rhein, Wittlingen; grenzüberschreitende Verflechtungen mit den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie mit dem Elsass sind zu berücksichtigen;
Mittelbereich Radolfzell
Gaienhofen, Moos, Öhningen, Radolfzell am Bodensee;
grenzüberschreitende Verflechtungen mit den Kantonen Schaffhausen und Thurgau sind zu berücksichtigen;
Mittelbereich Rheinfelden
Grenzach-Wyhlen, Rheinfelden (Baden), Schwörstadt;
grenzüberschreitende Verflechtungen mit den Kantonen Aargau, Basel-Stadt und Basel-Landschaft sind zu berücksichtigen;
Mittelbereich Schopfheim
Aitern, Böllen, Bürchau, Elbenschwand, Fröhnd, Häg-Ehrsberg, Hasel, Hausen im Wiesental, Maulburg, Neuenweg, Raich, Sallneck, Schönau im Schwarzwald, Schönenberg, Schopfheim, Tegernau, Todtnau, Tunau, Utzenfeld, Wembach, Wieden, Wies, Wieslet, Zell im Wiesental;
Mittelbereich Singen
Aach, Büsingen am Hochrhein, Engen, Gailingen am Hochrhein, Gottmadingen, Hilzingen, Mühlhausen-Ehingen, Rielasingen-Worbingen, Singen (Hohentwiel), Steißlingen, Tengen, Volkertshausen;
grenzüberschreitende Verflechtungen mit den Kantonen Schauffhausen und Thurgau sind zu berücksichtigen;
Mittelbereich Stockach
Bodman-Ludwigshafen, Eigeltingen, Hohenfels, Mühlingen, Orsingen-Nenzingen, Stockach;
Mittelbereich Waldshut-Tiengen
Albbruck, Bernau im Schwarzwald, Bonndorf im Schwarzwald, Dachsberg (Südschwarzwald), Dettighofen, Dogern, Eggingen, Grafenhausen, Häusern, Höchenschwand, Hohentengen am Hochrhein, Ibach, Jestetten, Klettgau, Küssaberg, Lauchringen, Lottstetten, St. Blasien, Stühlingen, Todtmoos, Ühlingen-Birkendorf, Waldshut-Tiengen, Weilheim, Wutach, Wutöschingen;
grenzüberschreitende Verflechtungen mit den Kantonen Aargau, Schaffhausen und Zürich sind zu berücksichtigen;
in der Region Neckar-Alb zum
Mittelbereich Albstadt
Albstadt, Bitz, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Straßberg, Winterlingen;
Mittelbereich Balingen
Balingen, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Hausen am Tann, Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Weilen unter den Rinnen, Zimmern unter der Burg;
Mittelbereich Hechingen
Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Haigerloch, Hechingen, Jungingen, Rangendingen;
Mittelbereich Metzingen
Bad Urach, Dettingen an der Erms, Grabenstetten, Grafenberg, Hülben, Metzingen, Riederich, Römerstein;
Mittelbereich Münsingen
Engstingen, Gomadingen, Hayingen, Hohenstein, Mehrstetten, Münsingen, Pfronstetten, St. Johann, Trochtelfingen, Zwiefalten, Gutsbezirk Münsingen;
Mittelbereich Reutlingen
Eningen unter Achalm, Lichtenstein, Pfullingen, Pliezhausen, Reutlingen, Sonnenbühl, Walddorfhäslach, Wannweil;
Mittelbereich Rottenburg
Hirrlingen, Neustetten, Rottenburg am Neckar, Starzach;
Mittelbereich Tübingen
Ammerbuch, Bodelshausen, Dettenhausen, Dußlingen, Gomaringen, Kirchentellinsfurt, Kusterdingen, Mössingen, Nehren, Ofterdingen, Tübingen;
in der Region Donau-Iller zum
Mittelbereich Biberach
Attenweiler, Bad Schussenried, Berkheim, Biberach an der Riß, Dettingen an der Iller, Eberhardzell, Erlenmoos, Erolzheim, Gutenzell-Hürbel, Hochdorf, Ingoldingen, Kirchberg an der Iller, Kirchdorf an der Iller, Maselheim, Mittelbiberach, Ochsenhausen, Rot an der Rot, Schemmerhofen, Steinhausen an der Rottum, Tannheim, Ummendorf, Warthausen;
Verflechtungen von Gemeinden im östlichen Mittelbereich mit dem Oberzentrum Memmingen sind zu berücksichtigen;
Mittelbereich Blaubeuren/Laichingen
Berghülen, Blaubeuren, Heroldstatt, Laichingen, Merklingen, Nellingen, Schelklingen, Westerheim;
Mittelbereich Ehingen
Allmendingen, Altheim, Ehingen (Donau), Emeringen, Emerkingen, Griesingen, Grundsheim, Hausen am Bussen, Lauterach, Munderkingen, Oberdischingen, Obermarchtal, Oberstadion, Öpfingen, Rechtenstein, Rottenacker, Untermarchtal, Unterstadion, Unterwachingen;
Mittelbereich Laupheim
Achstetten, Burgrieden, Laupheim, Mietingen, Schwendi, Wain;
Mittelbereich Riedlingen
Alleshausen, Allmannsweiler, Altheim, Bad Buchau, Betzenweiler, Dürmentingen, Dürnau, Ertingen, Kanzach, Langenenslingen, Moosburg, Oggelshausen, Riedlingen, Seekirch, Tiefenbach, Unlingen, Uttenweiler;
Mittelbereich Ulm
Altheim (Alb), Amstetten, Asselfingen, Ballendorf, Balzheim, Beimerstetten, Bernstadt, Blaustein, Börslingen, Breitingen, Dietenheim, Dornstadt, Erbach, Holzkirch, Hüttisheim, Illerkirchberg, Illerrieden, Langenau, Lonsee, Neenstetten, Nerenstetten, Öllingen, Rammingen, Schnürpflingen, Setzingen, Staig, Ulm, Weidenstetten, Westerstetten;
Verflechtungen von Gemeinden in Bayern mit dem Oberzentrum Ulm/Neu-Ulm sind zu berücksichtigen;
in der Region Bodensee-Oberschwaben zum
Mittelbereich Bad Saulgau
Altshausen, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Guggenhausen, Herbertingen, Hoßkirch, Königseggwald, Ostrach, Riedhausen, Bad Saulgau, Unterwaldhausen;
Mittelbereich Bad Waldsee
Aulendorf, Bad Waldsee, Bergatreute;
Mittelbereich Friedrichshafen
Bermatingen, Deggenhausertal, Eriskirch, Friedrichshafen, Immenstaad am Bodensee, Kressbronn am Bodensee, Langenargen, Markdorf, Meckenbeuren, Neukirch, Oberteuringen, Tettnang;
Mittelbereich Leutkirch
Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Isny im Allgäu, Leutkirch im Allgäu;
Verflechtungen von Gemeinden mit dem Oberzentrum Memmingen sind zu berücksichtigen;
Mittelbereich Pfullendorf
Herdwangen-Schönach, Illmensee, Leibertingen, Meßkirch, Pfullendorf, Sauldorf, Wald;
Mittelbereich Ravensburg/Weingarten
Baienfurt, Baindt, Berg, Bodnegg, Fronreute, Grünkraut, Horgenzell, Ravensburg, Schlier, Vogt, Waldburg, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolpertswende;
Mittelbereich Sigmaringen
Beuron, Bingen, Gammertingen, Hettingen, Hohentengen, Inzigkofen, Krauchenwies, Mengen, Neufra, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten am kalten Markt, Veringenstadt;
Mittelbereich Überlingen
Daisendorf, Frickingen, Hagnau am Bodensee, Heiligenberg, Meersburg, Owingen, Salem, Sipplingen, Stetten, Überlingen, Uhldingen-Mühlhofen;
MIttelbereich Wangen
Achberg, Amtzell, Argenbühl, Kißlegg, Wangen im Allgäu;
Verflechtungen von Gemeinden in Bayern mit dem Mittelzentrum Wangen sind zu berücksichtigen.

Zu 2.6 Entwicklungsachsen

2.6.2 Landesentwicklungsachsen

Region Stuttgart a)
Stuttgart - Ludwigsburg/Kornwestheim - Bietigheim-Bissingen/Besigheim - Vaihingen an der Enz (- Mühlacker),
b)
Stuttgart - Ludwigsburg/Kornwestheim - Bietigheim-Bissingen/Besigheim (- Heilbronn),
c)
Stuttgart - Waiblingen/Fellbach - Backnang (- Schwäbisch Hall),
d)
Stuttgart - Waiblingen/Fellbach - Schorndorf (- Schwäbisch Gmünd),
e)
Stuttgart - Esslingen am Neckar - Plochingen - Göppingen - Geislingen an der Steige (- Ulm/Neu-Ulm),
f)
Stuttgart - Esslingen am Neckar - Plochingen - Nürtingen - (Metzingen),
g)
Stuttgart (- Reutlingen/Tübingen), h)
Stuttgart - Böblingen/Sindelfingen - Herrenberg (- Horb am Neckar),
i)
Stuttgart - Leonberg (- Calw), j)
Herrenberg (- Nagold);
Region Franken a)
Heilbronn (- Sinsheim), b)
Heilbronn - Neckarsulm (- Mosbach), c)
Heilbronn - Neckarsulm (- Adelsheim/Osterburken) - Tauberbischofsheim (- Würzburg),
d)
Heilbronn - Öhringen - Schwäbisch Hall - Crailsheim (- Feuchtwangen),
e)
Heilbronn (- Bietigheim-Bissingen/Besigheim), f)
Heilbronn (- Bretten), g)
Tauberbischofsheim (- Walldürn/Hardheim), h)
(Marktheidenfeld -) Wertheim (- Miltenberg), i)
Wertheim - Tauberbischofsheim - Bad Mergentheim - Crailsheim (- Ellwangen [Jagst]),
j)
Schwäbisch Hall (- Backnang);
Region Ostwürttemberg a)
(Schorndorf -) Schwäbisch Gmünd - Aalen (- Nördlingen),
b)
(Crailsheim -) Ellwangen (Jagst) - Aalen - Heidenheim an der Brenz - Giengen an der Brenz (- Ulm/Neu-Ulm),
c)
Giengen an der Brenz (- Dillingen an der Donau);
Region Mittlerer Oberrhein a)
Karlsruhe (- Schwetzingen), b)
Karlsruhe - Bruchsal (- Wiesloch/Walldorf), c)
Karlsruhe - Bretten (- Heilbronn), d)
Karlsruhe (- Pforzheim), e)
Karlsruhe - Rastatt - Gaggenau/Gernsbach (- Freudenstadt),
f)
Karlsruhe - Rastatt - Baden-Baden - Bühl (- Achern),
g)
Karlsruhe (- Wörth am Rhein), h)
Bruchsal - Bretten (- Mühlacker);
Region Unterer Neckar a)
(Ludwigshafen am Rhein/) Mannheim (- Darmstadt),
b)
(Ludwigshafen am Rhein/) Mannheim - Heidelberg, c)
(Ludwigshafen am Rhein/) Mannheim - Schwetzingen (- Karlsruhe),
d)
Heidelberg - Weinheim (- Darmstadt), e)
Heidelberg - Neckargemünd - Eberbach - Mosbach (- Neckarsulm),
f)
Heidelberg - Neckargemünd - Meckesheim - Sinsheim (- Heilbronn),
g)
Heidelberg - Wiesloch/Walldorf (- Bruchsal), h)
Meckesheim - Mosbach - Adelsheim/Osterburken - Buchen (Odenwald) - Walldürn/Hardheim (- Tauberbischofsheim),
i)
Walldürn/Hardheim (- Miltenberg), j)
(Neckarsulm -) Adelsheim/Osterburken (- Tauberbischofsheim);
Region Nordschwarzwald a)
Pforzheim (- Karlsruhe), b)
Pforzheim - Mühlacker (- Vaihingen an der Enz), c)
Pforzheim - Calw - Nagold - Horb am Neckar, d)
Mühlacker (- Bretten), e)
Calw (- Leonberg - Stuttgart), f)
Nagold (- Herrenberg), g)
(Herrenberg -) Horb am Neckar (- Rottweil), h)
(Haslach im Kinzigtal/Hausach/Wolfach -) Freudenstadt - Horb am Neckar (- Rottenburg am Neckar),
i)
Freudenstadt (- Gaggenau/Gernsbach);
Region Südlicher Oberrhein a)
Freiburg im Breisgau - Emmendingen - Lahr/Schwarzwald - Offenburg,
b)
Freiburg im Breisgau - Waldkirch - Haslach im Kinzigtal/Hausach/Wolfach (- Freudenstadt),
c)
Freiburg im Breisgau - Titisee-Neustadt (- Donaueschingen),
d)
Freiburg im Breisgau - Bad Krozingen/Staufen im Breisgau - Müllheim (- Lörrach/Weil am Rhein),
e)
Freiburg im Breisgau - Breisach am Rhein (- Colmar),
f)
Offenburg - Kehl (- Strasbourg), g)
Offenburg - Achern (- Bühl), h)
Offenburg - Haslach im Kinzigtal/Hausach/Wolfach (- Villingen-Schwenningen);
Region Schwarzwald-Baar-Heuberg a)
Villingen-Schwenningen - Rottweil (- Horb am Neckar),
b)
Villingen-Schwenningen - Rottweil (- Balingen), c)
Villingen-Schwenningen - Donaueschingen - Geisingen/Immendingen - Tuttlingen (- Meßkirch),
d)
Villingen-Schwenningen - Donaueschingen - Geisingen/Immendingen (- Singen [Hohentwiel]),
e)
Villingen-Schwenningen - Donaueschingen (- Schaffhausen),
f)
Villingen-Schwenningen - Donaueschingen (- Titisee-Neustadt),
g)
Villingen-Schwenningen (- Haslach im Kinzigtal/Hausach/Wolfach),
h)
Rottweil - Tuttlingen;
Region Hochrhein-Bodensee a)
Konstanz - Radolfzell am Bodensee - Singen (Hohentwiel) (- Geisingen/Immendingen),
b)
Konstanz (- Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten),
c)
Konstanz (- Zürich), d)
Lörrach/Weil am Rhein (- Müllheim), e)
Lörrach/Weil am Rhein - Rheinfelden (Baden) - Bad Säckingen - Waldshut-Tiengen (- Schaffhausen),
f)
Lörrach/Weil am Rhein (- Basel), g)
Singen (Hohentwiel) (- Schaffhausen - Zürich), h)
Singen (Hohentwiel) - Stockach (- Überlingen), i)
Stockach (- Meßkirch);
Region Neckar-Alb a)
Reutlingenn/Tübingen (- Stuttgart), b)
Reutlingen/Tübingen - Metzingen (- Nürtingen), c)
Reutlingen/Tübingen (- Riedlingen), d)
Reutlingen/Tübingen - Hechingen - Balingen - Albstadt (- Sigmaringen),
e)
Reutlingen/Tübingen - Hechingen - Balingen (- Rottweil),
f)
Reutlingen/Tübingen - Rottenburg am Neckar (- Horb am Neckar);
Region Donau-Iller a)
Ulm(/Neu-Ulm) (- Geislingen an der Steige), b)
Ulm(/Neu-Ulm) (- Giengen an der Brenz), c)
Ulm(/Neu-Ulm) (- Günzburg/Leipheim), d)
Ulm(/Neu-Ulm) (- Memmingen), e)
Ulm(/Neu-Ulm) - Laupheim - Biberach an der Riß (- Bad Waldsee),
f)
Ulm(/Neu-Ulm) - Ehingen (Donau) - Riedlingen (- Herbertingen),
g)
(Reutlingen/Tübingen -) Riedlingen - Biberach an der Riß (- Memmingen);
Region Bodensee-Oberschwaben a)
Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten - Bad Saulgau - Herbertingen - Mengen - Sigmaringen (- Albstadt),
b)
Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten - Bad Waldsee (- Biberach an der Riß),
c)
Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten (- Lindau [Bodensee]),
d)
Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten (- Konstanz - Zürich),
e)
Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten - Überlingen (- Stockach),
f)
(Lindau [Bodensee] -) Wangen im Allgäu - Leutkirch im Allgäu (- Memmingen),
g)
(Tuttlingen -) Meßkirch - Mengen - Herbertingen (- Riedlingen),
h)
Meßkirch (- Stockach).

Fußnoten

*
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