RahmenVO-KM
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Rechtsverordnung des Kultusministeriums über Rahmenvorgaben für die Umstellung der allgemein bildenden Lehramtsstudiengänge an den Pädagogischen Hochschulen, den Universitäten, den Kunst- und Musikhochschulen sowie der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg auf die gestufte Studiengangstruktur mit Bachelor- und Masterabschlüssen der Lehrkräfteausbildung in Baden-Württemberg (Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge - RahmenVO-KM) Vom 27. April 2015

§ 1 Anwendungsbereich, Bezeichnungen, Grundlagen, Ziele

(1) Die gestuften lehramtsbezogenen Studiengänge sichern die Professionalität und Qualität künftiger Lehrkräfte allgemein bildender Schulen; sie vermitteln dafür integriert fachwissenschaftliche, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Kenntnisse und Kompetenzen sowie schulpraktische Erfahrungen. Sie eröffnen auch die Möglichkeit, sich andere Berufsfelder sowie den vereinfachten Einstieg in fachwissenschaftliche Studiengänge zu erschließen.
(2) Diese Verordnung bestimmt grundlegende Elemente des Bachelor- und Masterstudiums sowie für alle Fächer und Fachrichtungen Kompetenzen und Studieninhalte, die in den Studien- und Prüfungsordnungen der Pädagogischen Hochschulen, der Universitäten, der Kunsthochschulen und Musikhochschulen sowie der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg umgesetzt werden.
(3) Die genannten Hochschulen haben bei der Umstellung auf die gestufte Studiengangstruktur folgende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten:
1.
vom 6. Mai 1994 in der Fassung vom 10. Oktober 2013 »Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für sonderpädagogische Lehrämter (Lehramtstyp 6)«
2.
vom 28. Februar 1997 in der Fassung vom 10. Oktober 2013 »Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe (Lehramtstyp 1)«
3.
vom 28. Februar 1997 in der Fassung vom 7. März 2013 »Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I (Lehramtstyp 3)«
4.
vom 28. Februar 1997 in der Fassung vom 7. März 2013 »Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter für die Sekundarstufe II (allgemeinbildende Fächer) oder für das Gymnasium (Lehramtstyp 4)«
5.
vom 10. Oktober 2003 in der Fassung vom 4. Februar 2010 »Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen«
6.
vom 16. Dezember 2004 in der Fassung vom 12. Juni 2014 »Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften«
7.
vom 2. Juni 2005 »Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden«
8.
vom 16. Oktober 2008 in der Fassung vom 11. Dezember 2014 »Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung«
9.
vom 7. März 2013 in der Fassung vom 27. Dezember 2013 »Regelungen und Verfahren zur Erhöhung der Mobilität und Qualität von Lehrkräften; Ländergemeinsame Umsetzungsrichtlinien für die Anpassung von Regelungen und Verfahren bei der Einstellung in Vorbereitungs- und Schuldienst sowie für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in Studiengängen der Lehramtsausbildung«
10.
vom 7. März 2013 »Empfehlungen zur Eignungsabklärung in der ersten Phase der Lehrerbildung«.
Die Beschlüsse der KMK sind veröffentlicht im Internet unter www.kmk.org und in der Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Loseblattwerke, Carl Link Verlag.
(4) Die von allgemein bildenden Lehramtsstudiengängen mit dem Abschluss Erstes Staatsexamen für ein Lehramt auf die gestufte Studiengangstruktur umgestellten Studiengänge der Lehrkräfteausbildung werden nach den Lehramtstypen der Rahmenvereinbarungen der KMK auf das Lehramt Grundschule (Lehramtstyp 1 nach Absatz 3 Nummer 2), Lehramt Sekundarstufe I (Lehramtstyp 3 nach Absatz 3 Nummer 3), Lehramt Gymnasium (Lehramtstyp 4 nach Absatz 3 Nummer 4) und Lehramt Sonderpädagogik (Lehramtstyp 6 nach Absatz 3 Nummer 1) ausgerichtet. Sie umfassen jeweils lehramtsbezogen einen Bachelor of Education, Bachelor of Arts, Bachelor of Science, Bachelor of Fine Arts oder Bachelor of Music und einen ebenfalls lehramtsbezogenen Master of Education, der den Zugang zum Vorbereitungsdienst für das jeweilige aufgeführte Lehramt vermittelt. Beim Lehramt Grundschule eröffnet das mit 240 Leistungspunkten nach dem europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS-Punkte) nach § 2 Absatz 3 absolvierte Studium den Zugang zum entsprechenden Vorbereitungsdienst.

§ 2 Studienumfang, Regelstudienzeiten, Kooperationen, Schulpraxis

(1) Der Studien- und Prüfungsumfang für Fachwissenschaft, Fachdidaktik, Bildungswissenschaften und schulpraktische Anteile beträgt für die Bachelor- und Masterstudiengänge insgesamt 300 ECTS-Punkte und wird in dieser Verordnung jeweils innerhalb der erforderlichen Gesamtleistung für den Bachelor- (180 ECTS-Punkte) und den Masterstudiengang (120 ECTS-Punkte) zusammen ausgewiesen; für das Lehramt Gymnasium mit Kunst oder Musik beträgt er 360 ECTS-Punkte nach § 6. Die jeweilige Aufteilung der Studienanteile und Studieninhalte auf den Bachelor- und den Masterstudiengang nehmen die Hochschulen in ihren jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen vor. Beim Studiengang für das Lehramt Grundschule werden für den Masterstudiengang pauschal 60 ECTS-Punkte aus dem Vorbereitungsdienst auf den Abschluss Master of Education angerechnet. Hierfür wird von den zuständigen Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte oder von den zuständigen Behörden anderer Länder den Anwärterinnen und Anwärtern pauschal eine erfolgreich durchlaufene Ausbildungszeit von zwölf Monaten im Vorbereitungsdienst für das Lehramt Grundschule schriftlich bestätigt.
(2) In ihren Studien- und Prüfungsordnungen können die Hochschulen ECTS-Punkte für angebotene Module entsprechend den in § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, 2 und 3 sowie § 7 Absatz 1 ausgewiesenen Tabellen variieren; die Gesamtanzahl der ECTS-Punkte für den Bachelorstudiengang beziehungsweise für den Masterstudiengang bleibt davon unberührt.
(3) Die Regelstudienzeiten betragen für die Studiengänge der Lehrämter Sekundarstufe I, Gymnasium und Sonderpädagogik jeweils zehn Semester (davon sechs Semester für den Bachelorstudiengang und vier Semester für den Masterstudiengang), bei den Studiengängen des Lehramts Gymnasium mit Kunst oder Musik zwölf Semester (davon acht Semester für den Bachelorstudiengang und vier Semester für den Masterstudiengang) und bei den Studiengängen für das Lehramt Grundschule acht Semester (davon sechs Semester für den Bachelorstudiengang und zwei Semester für den Masterstudiengang).
(4) Soweit in den Anlagen 2 und 4 vorgeschriebene Kenntnisse in einer alten Fremdsprache (Latein, Griechisch, Hebräisch) nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, bleiben je Fremdsprache bis zu zwei Semester unberücksichtigt. Sind moderne Fremdsprachen Studienvoraussetzung, können für diese, mit Ausnahme von Englisch, zusammen bis zu zwei Semester zusätzlich verwendet werden. Diese Studienvoraussetzungen sind Zulassungsvoraussetzung zum Vorbereitungsdienst.
(5) Bei der Ausgestaltung der Studiengänge streben die beteiligten Hochschulen soweit als möglich strukturierte und institutionalisierte Kooperationen an.
(6) Der Übergang von einem lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang auf einen auf ein anderes Lehramt bezogenen Masterstudiengang ist auch hochschulübergreifend möglich. Gegebenenfalls fehlende fachliche Qualifikationen und schulpraktische Studien sind nachzuholen. Studiengänge für das Lehramt Grundschule, das Lehramt Sekundarstufe I und für das Lehramt Sonderpädagogik bleiben den Pädagogischen Hochschulen zugeordnet. Studiengänge für das Lehramt Gymnasium bleiben den Universitäten, Musikhochschulen, Kunsthochschulen sowie der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg zugeordnet.
(7) Studiengänge mit dem Ziel eines nach § 1 Absatz 4 lehramtsbezogenen Bachelorabschlusses des Lehramts Sekundarstufe I werden von den Pädagogischen Hochschulen, Studiengänge mit dem Ziel eines entsprechenden lehramtsbezogenen Bachelorabschlusses des Lehramts Gymnasium werden von den Universitäten, Musikhochschulen, Kunsthochschulen sowie der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg angeboten. Die in Satz 1 genannten Hochschulen können gemeinsam verantwortete Studiengänge mit dem Abschluss Master of Education anbieten. Sie kooperieren miteinander bei Fächerkombinationen mit Bildender Kunst, Musik oder Jüdischer Religionslehre und stimmen die Studien- und Prüfungsordnungen ab, so dass ein Studium entsprechender Fächerkombinationen insbesondere in zeitlicher Hinsicht sinnvoll möglich ist. In den Fachdidaktiken können die Universitäten, Musikhochschulen, Kunsthochschulen sowie die Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg mit Pädagogischen Hochschulen und mit den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Gymnasium) kooperieren. Fachdidaktische Veranstaltungen werden forschungsbasiert ausgerichtet und müssen den besonderen Erfordernissen der schulischen Ausbildung in allen Stufen des Gymnasiums Rechnung tragen.
(8) Der Zugang zu einem lehramtsbezogenen Masterstudiengang setzt den Nachweis über den Abschluss eines lehramtsbezogenen Bachelorstudiengangs nach § 1 Absatz 4 voraus, der Studienanteile von zwei Fachwissenschaften und ihren Fachdidaktiken, Bildungswissenschaften und schulpraktische Studien umfasst. In Ausnahmefällen ist der Zugang zu einem lehramtsbezogenen Masterstudiengang auch nach Abschluss eines Fachbachelorstudiengangs möglich, der lehramtsbezogene Elemente gemäß Satz 1 enthält. Voraussetzung ist, dass fehlende Studienleistungen eines entsprechenden lehramtsbezogenen Bachelorstudiengangs bis zur Anmeldung zur Masterarbeit nachgeholt sind. Die Regelungen zu den Studienumfängen in den §§ 4 bis 7 sind jeweils zu berücksichtigen. Insgesamt dürfen die fehlenden Studienleistungen eine Höchstgrenze von 50 ECTS-Punkten nicht überschreiten. Näheres regeln die Hochschulen in ihren Zulassungssatzungen. § 59
Absatz 1 Satz 1 LHG bleibt unberührt.
(9) Inhalte zu Grundfragen der Inklusion werden in jedem Lehramtsstudium (Bachelorstudiengang und Masterstudiengang) in den Bildungswissenschaften mit mindestens sechs ECTS-Punkten studiert. Daneben sind in den Anlagen Fragen der Inklusion berücksichtigt.
(10) Vertiefungsfächer aus dem Bereich der Sonderpädagogik können in allen Lehramtsstudiengängen optional angeboten werden. Darüber hinaus besteht für Studierende aller lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge die Möglichkeit, nach § 7 Absatz 6 innerhalb des jeweiligen Lehramts eine sonderpädagogische Fachrichtung als Erweiterungsfach in einem ergänzenden Masterstudiengang zu studieren.
(11) Innerhalb der Regelstudienzeit werden schulpraktische Studien im Bachelor- und im Masterstudiengang absolviert. Diese sind beim Lehramt Grundschule und beim Lehramt Sonderpädagogik das Orientierungspraktikum und das Integrierte Semesterpraktikum während des Bachelorstudiengangs und gegebenenfalls weitere Praktika im Masterstudiengang, die auch im Ausland stattfinden können; beim Lehramt Sekundarstufe I das Orientierungspraktikum im Bachelorstudiengang und das Integrierte Semesterpraktikum sowie gegebenenfalls weitere Praktika im Masterstudiengang, die auch im Ausland stattfinden können; beim Lehramt Gymnasium das Orientierungspraktikum im Bachelorstudiengang und das Schulpraxissemester im Masterstudiengang.
(12) Ausbildungsschulen sind die jeweiligen öffentlichen und mit Genehmigung des Regierungspräsidiums auch staatlich anerkannten privaten Schulen. Die Schulen sind verpflichtet, die zur Durchführung der schulpraktischen Studien erforderlichen Praktikumsplätze in ausreichender Zahl bereitzustellen. Schulleiterinnen oder Schulleiter und die von ihnen Beauftragten (Ausbildungslehrkräfte, Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater) betreuen die Studierenden und sind ihnen gegenüber weisungsbefugt.
(13) Die Studierenden dokumentieren und reflektieren den systematischen Aufbau berufsbezogener Kompetenzen in den einzelnen Praxiselementen ihrer Ausbildung in einem Portfolio. Das Portfolio wird in der Regel von Beginn des Studiums bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes geführt. Es dokumentiert die Ausbildung als zusammenhängenden berufsbiographischen Prozess.

§ 3 Akkreditierung

(1) Lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudiengänge sind nach § 30
Absatz 4 Satz 4 LHG zu akkreditieren. Im Rahmen der Akkreditierung sind auch die hierzu einschlägigen Beschlüsse der KMK nach § 1 Absatz 3 in der jeweils geltenden Fassung sowie die landesspezifischen inhaltlichen und strukturellen Vorgaben zu berücksichtigen. Lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudiengänge werden innerhalb von fünf Jahren nachlaufend akkreditiert.
(2) Im Verfahren zur Programmakkreditierung von lehramtsbezogenen Masterstudiengängen wirkt zur Sicherung der staatlichen Verantwortung für die inhaltlichen Anforderungen der Lehrkräfteausbildung eine Vertreterin oder ein Vertreter des für das Schulwesen zuständigen Kultusministeriums mit, dessen Zustimmung zur Akkreditierung erforderlich ist.
(3) Verfügt eine Hochschule über eine Systemakkreditierung, muss sie gewährleisten, dass die Qualitätssicherung auch gegenüber den lehramtsbezogenen Studiengängen durch entsprechende Programmstichproben angemessen erfolgt. Die Regelungen zur Qualitätssicherung der lehramtsbezogenen Studiengänge sind mit dem Kultusministerium abzustimmen.

§ 4 Lehramt Grundschule

(1) Der Studienumfang für das Lehramt Grundschule wird wie folgt ausgewiesen:

Lehramt Grundschule

ECTS-Punkte

Fächer, davon

insgesamt 126

Grundbildung Deutsch oder Mathematik

mindestens 21

Fach 1 (Deutsch oder Mathematik)

mindestens 50

Fach 2

mindestens 50

Bildungswissenschaften

63

Schulpraktische Studien

30

Bachelor-/Masterarbeiten

21

Summe

240

(2) Der Studienumfang für das Lehramt Grundschule mit der Profilierung »Europalehramt« wird wie folgt ausgewiesen:

Lehramt Grundschule
Europalehramt

ECTS-Punkte

Fächer, davon

insgesamt 126

Grundbildung Deutsch oder Mathematik

mindestens 21

Fach 1 (Englisch oder Französisch)

mindestens 50

Fach 2 (bilinguales Sachfach)

mindestens 50

Bildungswissenschaften

63

Schulpraktische Studien

30

Bachelor-/Masterarbeiten

21

Summe

240

(3) Das Studium ist ausgerichtet auf die Erfordernisse der Bildung und Erziehung der Altersgruppe der fünf- bis zwölfjährigen Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung grundlegender Aspekte der Didaktik der Primarstufe und des Anfangsunterrichts. Das in den Grundschulen vorherrschende Klassenlehrerprinzip bedingt eine breit angelegte Ausbildung der Lehrkräfte dieser Schulart, wobei der Entwicklung der personalen Kompetenzen besondere Bedeutung beigemessen wird. Angesichts der heterogenen Lerngruppen in der Grundschule nehmen die Kooperation mit den Eltern und die Entwicklung der interkulturellen Kompetenz sowie der Diagnose- und Förderkompetenz, insbesondere im Hinblick auf integrative und inklusive Bildungsangebote, einen hohen Stellenwert ein. Der Übergang aus dem Bereich der frühkindlichen Bildung und Erziehung in die Grundschule sowie von der Grundschule in den Sekundarbereich der weiterführenden Schulen ist zu berücksichtigen. Querschnittskompetenzen sind in der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache, in der Medienkompetenz und -erziehung, der Prävention, der Bildung für nachhaltige Entwicklung, im Umgang mit berufsethischen Fragestellungen, der Gendersensibilität und in der Fähigkeit zur Teamarbeit zu sehen. Sie sind angesichts ihrer übergeordneten Bedeutung in den Bildungswissenschaften und allen Fächern zu verankern. Es werden vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und schulpraktischen Studien angestrebt.
(4) Das Studium umfasst Grundbildung in Deutsch oder in Mathematik, zwei Fächer, Studienanteile Deutsch als Zweitsprache, Bildungswissenschaften und schulpraktische Studien; die Grundbildung darf nicht in dem nach Absatz 1 gewählten ersten Fach Deutsch oder Mathematik studiert werden. Ein Fach ist Deutsch oder Mathematik. Als zweites Fach kann gewählt werden: Englisch, Evangelische Theologie/Religionspädagogik, Französisch, Islamische Theologie/Religionspädagogik, Katholische Theologie/Religionspädagogik, Kunst, Musik, naturwissenschaftlich-technischer Sachunterricht (mit Schwerpunkt in Alltagskultur und Gesundheit, Biologie, Chemie, Physik oder Technik), sozialwissenschaftlicher Sachunterricht (mit Schwerpunkt in Geographie, Geschichte, Politikwissenschaft oder Wirtschaftswissenschaft) oder Sport.
(5) Die Fächer Evangelische Theologie/Religionspädagogik oder Katholische Theologie/Religionspädagogik kann im Hinblick auf eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg nur wählen, wer der jeweiligen Konfession angehört. Für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst im Fach Islamische Religionslehre ist die Zugehörigkeit zum Islam sunnitischer Prägung Voraussetzung. Darüber sind die Studierenden bei ihrer Immatrikulation zu informieren.
(6) Zu den Bildungswissenschaften gehören Erziehungswissenschaft, Psychologie und Soziologie. Für die philosophischen, ethischen und politikwissenschaftlichen Grundfragen der Bildung sowie die christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte unter besonderer Berücksichtigung der Pädagogik und Didaktik der Primarstufe und der frühkindlichen Bildung werden ECTS-Punkte aus den Bildungswissenschaften verwendet. Schwerpunktbildungen sind möglich, wobei jeweils christlich-abendländische Bildungs- und Kulturwerte zu berücksichtigen sind.
(7) Ein zusätzliches in Anlage 1 angeführtes Fach kann als Erweiterungsfach in einem ergänzenden Masterstudiengang mit 60 ECTS-Punkten, davon mindestens 50 ECTS-Punkte im Fach, studiert werden. Die Hochschulen ermöglichen durch entsprechende Studienorganisation den Erwerb von Studienleistungen im Erweiterungsfach ab Beginn des Studiums. Fächer mit abweichendem Umfang können studiert werden, sofern hierfür seitens der Pädagogischen Hochschule ein Studiengang mit entsprechender Studien- und Prüfungsordnung eingerichtet worden ist.
(8) Die schulpraktischen Studien (30 ECTS-Punkte), die von den Pädagogischen Hochschulen betreut werden, umfassen das begleitete Orientierungspraktikum im Umfang von in der Regel drei Wochen bis spätestens zum Beginn des dritten Semesters des Bachelorstudiengangs, das Integrierte Semesterpraktikum im Umfang von in der Regel mindestens zwölf Wochen nicht vor dem dritten Semester und gegebenenfalls weitere Praktika.
(9) Die Pädagogischen Hochschulen legen die zeitliche Einfügung des Integrierten Semesterpraktikums in den Studienablauf fest. Es wird in der Regel in einem zusammenhängenden Zeitraum absolviert. Ein Anspruch auf einen Praktikumsplatz an einer bestimmten Schule besteht nicht. Das Integrierte Semesterpraktikum wird von den Schulpraxisämtern der Pädagogischen Hochschulen organisiert. Es umfasst Unterricht (Hospitation und angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von in der Regel 130 Unterrichtsstunden, davon insgesamt angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von mindestens 30 Unterrichtsstunden) und Teilnahme an möglichst vielen Arten von Konferenzen, Besprechungen, Beratungsgesprächen und weiteren schulischen und außerschulischen Veranstaltungen auch in Kooperation mit anderen schulischen und außerschulischen Partnern und mit den Eltern. Eingeschlossen ist die Teilnahme an den regelmäßig stattfindenden begleitenden Ausbildungsveranstaltungen der Pädagogischen Hochschule.
(10) Am Ende des Integrierten Semesterpraktikums entscheiden zwei betreuende Hochschullehrkräfte der Pädagogischen Hochschule aus den Fächern oder den Bildungswissenschaften gemeinsam mit der Schule, ob das Integrierte Semesterpraktikum bestanden wurde. Das Ergebnis und bei Nichtbestehen auch die tragenden Gründe der Entscheidung werden der oder dem Studierenden in einem schriftlichen Bescheid der Pädagogischen Hochschule mit der Feststellung »Integriertes Semesterpraktikum bestanden« oder »Integriertes Semesterpraktikum nicht bestanden« mitgeteilt. Grundlage der Entscheidung ist, ob die didaktischen, methodischen und personalen Kompetenzen im Praktikum dem erreichten Ausbildungsgrad entsprechend in hinreichender Weise erkennbar sind. Kriterien für die Beurteilung dieser Kompetenzen werden in den Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen festgelegt. Ist das Integrierte Semesterpraktikum nicht bestanden, führen die betreuenden Hochschullehrkräfte und die oder der nach § 2 Absatz 12 Satz 3 beauftragte Ausbildungsberaterin oder Ausbildungsberater auf Wunsch der Studierenden eine abschließende Beratung durch. Bei Nichtbestehen kann das integrierte Semesterpraktikum einmal wiederholt werden. Bei erneutem Nichtbestehen erlischt der Prüfungsanspruch im lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang; eine Zulassung zum Masterstudiengang Lehramt Grundschule und zum entsprechenden Vorbereitungsdienst ist ausgeschlossen.
(11) Die Masterarbeit kann in den Fächern und in den Bildungswissenschaften angefertigt werden.
(12) Das Lehramt Grundschule mit der Profilierung Europalehramt verbindet das Studium für das Lehramt Grundschule mit bilingualem Lehren und Lernen sowie mit kultureller Diversität und schließt ein verbindliches Auslandssemester ein. Verpflichtend zu wählen sind die Grundbildung Deutsch und Deutsch als Zweitsprache oder die Grundbildung Mathematik sowie das Fach Englisch oder Französisch und ein bilinguales Sachfach (Evangelische Theologie/Religionspädagogik, Islamische Theologie/Religionspädagogik, Katholische Theologie/Religionspädagogik, Kunst, Musik, naturwissenschaftlich-technischer Sachunterricht, sozialwissenschaftlicher Sachunterricht oder Sport) entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule. 20 ECTS-Punkte aus den Fächern sollen für bilinguales Lehren und Lernen verwendet werden. Das Thema der Masterarbeit soll auf die Profilierung Europalehramt bezogen sein. Die Arbeit kann in der gewählten Zielsprache verfasst werden. Die schulpraktischen Studien nach Absatz 8 umfassen auch bilinguales Lehren und Lernen sowie kulturelle Diversität.
(13) Der Integrierte Studiengang für das Lehramt Grundschule wird an der Pädagogischen Hochschule Freiburg und der Université de Haute-Alsace in Mulhouse auf der Basis des deutsch-französischen Kooperationsvertrags in der jeweils geltenden Fassung studiert.
(14) Die jeweiligen inhaltlichen Anforderungen an die Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen ergeben sich aus den Anlagen 1, 8 und 9.

§ 5 Lehramt Sekundarstufe I

(1) Der Studienumfang für das Lehramt Sekundarstufe I wird wie folgt ausgewiesen:

Lehramt Sekundarstufe I

ECTS-Punkte

2 Fächer, davon jeweils

insgesamt 186

Fachwissenschaft

insgesamt 138

 

je Fach mindestens 65

Fachdidaktik

insgesamt 48

 

je Fach mindestens 21

Bildungswissenschaften

63

Schulpraktische Studien

30

Bachelor-/Masterarbeiten

21

Summe

300

(2) Das Studium ist ausgerichtet auf die Erfordernisse der Bildung und Erziehung der Altersgruppe der 9- bis 17-jährigen Schülerinnen und Schüler, wobei der Entwicklung der personalen Kompetenzen besondere Bedeutung beigemessen wird. Angesichts der heterogenen Lerngruppen in den Schulen nehmen die Kooperation mit den Eltern, die Entwicklung der interkulturellen Kompetenz sowie der Diagnose- und Förderkompetenz insbesondere im Hinblick auf integrative und inklusive Bildungsangebote einen hohen Stellenwert ein. Querschnittskompetenzen sind in der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache, in der Medienkompetenz und -erziehung, der Prävention, der Bildung für nachhaltige Entwicklung, im Umgang mit berufsethischen Fragestellungen, der Gendersensibilität und in der Fähigkeit zur Teamarbeit zu sehen. Sie sind angesichts ihrer übergeordneten Bedeutung in den Bildungswissenschaften und allen Fächern zu verankern. Es werden vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und schulpraktischen Studien angestrebt.
(3) Das Studium umfasst zwei Fächer, Bildungswissenschaften und schulpraktische Studien. Fachwissenschaften und Fachdidaktiken (Fächer) sind: Alltagskultur und Gesundheit, Biologie, Chemie, Deutsch mit Studienanteilen Deutsch als Zweitsprache, Englisch, Ethik, Evangelische Theologie/Religionspädagogik, Französisch, Geographie, Geschichte, Informatik, Islamische Theologie/Religionspädagogik, Katholische Theologie/Religionspädagogik, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Politikwissenschaft, Sport, Technik sowie Wirtschaftswissenschaft. Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg ist die Kombination von Katholischer Theologie/Religionspädagogik oder Evangelischer Theologie/Religionspädagogik oder Islamischer Theologie/Religionspädagogik untereinander ausgeschlossen; die Kombination eines dieser Fächer mit Ethik ist nicht möglich.
(4) Die Fächer Evangelische Theologie/Religionspädagogik oder Katholische Theologie/Religionspädagogik kann im Hinblick auf eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg nur wählen, wer der jeweiligen Konfession angehört. Für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst im Fach Islamische Religionslehre ist die Zugehörigkeit zum Islam sunnitischer Prägung Voraussetzung. Darüber sind die Studierenden bei ihrer Immatrikulation zu informieren.
(5) Zu den Bildungswissenschaften gehören Erziehungswissenschaft, Psychologie und Soziologie. Für die philosophischen, ethischen und politikwissenschaftlichen Grundfragen der Bildung sowie die christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte unter besonderer Berücksichtigung der Pädagogik und Didaktik der Sekundarstufe I werden ECTS-Punkte aus den Bildungswissenschaften verwendet. Schwerpunktbildungen sind möglich, wobei jeweils christlich-abendländische Bildungs- und Kulturwerte zu berücksichtigen sind.
(6) Ein zusätzliches in den Anlagen 2 und 3 angeführtes Fach kann als Erweiterungsfach in einem ergänzenden Masterstudiengang mit 90 ECTS-Punkten studiert werden. Die Hochschulen ermöglichen durch entsprechende Studienorganisation den Erwerb von Studienleistungen im Erweiterungsfach ab Beginn des Studiums. Fächer mit abweichendem Umfang können studiert werden, sofern hierfür seitens der Hochschule ein Studiengang mit entsprechender Studien- und Prüfungsordnung eingerichtet worden ist. Bei einem Erweiterungsstudium mit dem Umfang 90 ECTS-Punkte muss der Anteil der Fachwissenschaft mindestens 65 ECTS-Punkte und der Anteil der Fachdidaktik mindestens 21 ECTS-Punkte betragen. Mit dem Bestehen der Erweiterungsprüfung bei einem Studienumfang von 90 ECTS-Punkten wird die wissenschaftliche Befähigung für den Unterricht in diesem Fach für das Lehramt Sekundarstufe I nach § 1 Absatz 4 erworben.
(7) Die schulpraktischen Studien (30 ECTS-Punkte), die von den Pädagogischen Hochschulen betreut werden, umfassen das begleitete Orientierungspraktikum im Umfang von in der Regel drei Wochen bis spätestens zum Beginn des vierten Semesters des Bachelorstudiengangs, das Integrierte Semesterpraktikum im Umfang von in der Regel mindestens zwölf Wochen zu Beginn des Masterstudiengangs und gegebenenfalls weitere Praktika.
(8) Die Pädagogischen Hochschulen legen die zeitliche Einfügung des Integrierten Semesterpraktikums, das an Werkreal- und Hauptschulen sowie Realschulen und an Gemeinschaftsschulen absolviert werden kann, in den Studienablauf des Masterstudiengangs fest. Es wird in der Regel in einem zusammenhängenden Zeitraum absolviert. Ein Anspruch auf einen Praktikumsplatz an einer bestimmten Schule besteht nicht. Das Integrierte Semesterpraktikum wird von den Schulpraxisämtern der Pädagogischen Hochschulen organisiert. Wer sein Integriertes Semesterpraktikum absolviert, nimmt unter kontinuierlicher Beratung der oder des nach § 2 Absatz 12 Satz 3 beauftragten Ausbildungsberaterin oder Ausbildungsberaters am gesamten Schulleben teil. Dies umfasst Unterricht (Hospitation und angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von in der Regel 130 Unterrichtsstunden, davon insgesamt angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von mindestens 30 Unterrichtsstunden) und Teilnahme an möglichst vielen Arten von Konferenzen, Besprechungen, Beratungsgesprächen und weiteren schulischen und außerschulischen Veranstaltungen, auch in Kooperation mit anderen schulischen und außerschulischen Partnern und mit den Eltern. Eingeschlossen ist die Teilnahme an den regelmäßig stattfindenden begleitenden Ausbildungsveranstaltungen der Pädagogischen Hochschule.
(9) Am Ende des Integrierten Semesterpraktikums entscheiden zwei betreuende Hochschullehrkräfte der Pädagogischen Hochschule aus den Fächern oder den Bildungswissenschaften gemeinsam mit der Schule, ob das Integrierte Semesterpraktikum bestanden wurde. Das Ergebnis und bei Nichtbestehen auch die tragenden Gründe der Entscheidung werden der oder dem Studierenden in einem schriftlichen Bescheid der Pädagogischen Hochschule mit der Feststellung »Integriertes Semesterpraktikum bestanden« oder »Integriertes Semesterpraktikum nicht bestanden« mitgeteilt. Grundlage der Entscheidung ist, ob die didaktischen, methodischen und personalen Kompetenzen im Praktikum dem erreichten Ausbildungsgrad entsprechend in hinreichender Weise erkennbar sind. Kriterien für die Beurteilung dieser Kompetenzen werden in den Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen festgelegt. Ist das Integrierte Semesterpraktikum nicht bestanden, führen die betreuenden Hochschullehrkräfte und die oder der nach § 2 Absatz 12 Satz 3 beauftragte Ausbildungsberaterin oder Ausbildungsberater auf Wunsch der Studierenden eine abschließende Beratung durch. Bei Nichtbestehen kann das Integrierte Semesterpraktikum einmal wiederholt werden. Bei erneutem Nichtbestehen erlischt der Prüfungsanspruch im lehramtsbezogenen Masterstudiengang; eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist ausgeschlossen.
(10) Die Masterarbeit kann in den Fächern und in den Bildungswissenschaften angefertigt werden.
(11) Das Lehramt Sekundarstufe I mit der Profilierung Europalehramt verbindet das Studium für das Lehramt Sekundarstufe I mit bilingualem Lehren und Lernen sowie mit kultureller Diversität auf der Grundlage der Zielsprache Englisch oder Französisch und schließt ein verbindliches Auslandssemester ein. Zu wählen sind als Fach Englisch oder Französisch und ein bilinguales Sachfach (Alltagskultur und Gesundheit, Biologie, Chemie, Ethik, Evangelische Theologie/Religionspädagogik, Geographie, Geschichte, Islamische Theologie/Religionspädagogik, Katholische Theologie/Religionspädagogik, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Politikwissenschaft, Sport, Technik oder Wirtschaftswissenschaft) entsprechend der Studienordnung der Hochschule. 20 ECTS-Punkte aus den Fächern sollen für bilinguales Lehren und Lernen verwendet werden. Das Thema der Masterarbeit soll auf die Profilierung Europalehramt bezogen sein. Die Arbeit kann in der gewählten Zielsprache verfasst werden. Die schulpraktischen Studien umfassen auch bilinguales Lehren und Lernen sowie kulturelle Diversität.
(12) Der Integrierte Studiengang für das Lehramt Sekundarstufe I wird an der Pädagogischen Hochschule Freiburg und der Université Côte d'Azur in Nizza auf der Basis des deutsch-französischen Kooperationsvertrags in der jeweils geltenden Fassung studiert.
(13) Die jeweiligen inhaltlichen Anforderungen an die Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen ergeben sich aus den Anlagen 2, 3, 8 und 9.

§ 6 Lehramt Gymnasium

(1) Der Studienumfang für das Lehramt Gymnasium wird allgemein wie folgt ausgewiesen:

Lehramt Gymnasium

ECTS-Punkte

2 Fächer, davon jeweils

insgesamt 218

Fachwissenschaft

insgesamt 188

 

je Fach mindestens 90

Fachdidaktik

je Fach 15

Bildungswissenschaften

45

Schulpraxissemester

16

Bachelor-/Masterarbeiten

21

Summe

300

(2) Der Studienumfang für das Lehramt Gymnasium mit dem Fach Bildende Kunst und einem wissenschaftlichen Fach wird wie folgt ausgewiesen:

Lehramt Gymnasium
mit dem Fach Bildende Kunst

ECTS-Punkte

Bildende Kunst und wissenschaftliches Fach, davon

insgesamt 278

Bildende Kunst

mindestens 150

Wissenschaftliches Fach

mindestens 90

Fachdidaktik

je Fach 15

Bildungswissenschaften

45

Schulpraxissemester

16

Bachelor-/Masterarbeiten

21

Summe

360

(3) Der Studienumfang für das Lehramt Gymnasium mit dem Fach Musik und einem wissenschaftlichen Fach oder Verbreiterungsfach wird wie folgt ausgewiesen:

Lehramt Gymnasium
mit dem Fach Musik

ECTS-Punkte

Musik und wissenschaftliches Fach oder Verbreiterungsfach, davon

insgesamt 278

Musik

mindestens 150

Wissenschaftliches Fach oder Verbreiterungsfach

mindestens 90

Fachdidaktik

je Fach 15

Bildungswissenschaften

45

Schulpraxissemester

16

Bachelor-/Masterarbeiten

21

Summe

360

(4) Das Studium ist ausgerichtet auf die Erfordernisse der Bildung und Erziehung von 9- bis 19-jährigen Schülerinnen und Schülern, die zur Studierfähigkeit führen. Der Entwicklung der personalen Kompetenzen wird besondere Bedeutung beigemessen. Angesichts der heterogenen Lerngruppen in den Schulen nehmen die Kooperation mit den Eltern, die Entwicklung der interkulturellen Kompetenz sowie der Diagnose- und Förderkompetenz insbesondere im Hinblick auf integrative und inklusive Bildungsangebote einen hohen Stellenwert ein. Querschnittskompetenzen sind in der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache, in der Medienkompetenz und -erziehung, der Prävention, der Bildung für nachhaltige Entwicklung, im Umgang mit berufsethischen Fragestellungen, der Gendersensibilität und in der Fähigkeit zur Teamarbeit zu sehen. Sie sind angesichts ihrer übergeordneten Bedeutung in den Bildungswissenschaften und allen Fächern zu verankern. Es werden vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und schulpraktische Studien angestrebt.
(5) Das Studium umfasst zwei Fächer, Bildungswissenschaften und schulpraktische Studien. Fachwissenschaften und Fachdidaktiken (Fächer) sind: Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Chinesisch, Deutsch mit Studienanteilen Deutsch als Zweitsprache, Englisch, Evangelische Theologie, Französisch, Geographie, Geschichte, Griechisch, Informatik, Italienisch, Islamische Religionslehre, Jüdische Religionslehre, Katholische Theologie, Latein, Mathematik, Musik, Naturwissenschaft und Technik (NwT), Philosophie/Ethik, Physik, Politikwissenschaft, Russisch, Spanisch, Sport und Wirtschaftswissenschaft. Die Fächer Bildende Kunst und Musik können mit allen in Satz 2 genannten Fächern verbunden werden, nicht jedoch untereinander. Das Fach NwT kann nur in Verbindung mit einem der Fächer Biologie, Chemie, Physik oder Geographie mit Schwerpunkt Physische Geographie studiert werden. Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg ist die Kombination von Katholischer Theologie oder Evangelischer Theologie oder Jüdischer Religionslehre oder Islamischer Religionslehre untereinander ausgeschlossen; die Kombination eines dieser Fächer mit Philosophie/Ethik ist nicht möglich.
(6) In Kombination mit dem Fach Bildende Kunst oder Musik kann als zweites Fach eine Fachwissenschaft nach § 6 Absatz 5 gewählt werden. In Kombination mit dem Fach Musik kann das Verbreiterungsfach Musik/Jazz und Popularmusik gewählt werden. In Kombination mit dem Fach Bildende Kunst und einer Fachwissenschaft kann das Erweiterungsfach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten nach Absatz 10 Satz 9 im Umfang von 90 ECTS-Punkten nach dem Abschluss Master of Education im Fach Bildende Kunst studiert werden.
(7) Die Zulassung zum Musikstudium (Bachelor of Music) oder zum Kunststudium (Bachelor of Fine Arts) für das Lehramt Gymnasium erfolgt durch eine künstlerische Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums. Bei Bestehen des Bachelorabschlusses in Musik oder Bildender Kunst mit Lehramtsanteilen und einem Weiterstudium des Masterstudiengangs mit Abschluss Master of Education in Musik oder Bildender Kunst erfolgt keine neuerliche Eignungsprüfung. Der bestandene Bachelorabschluss in Musik oder Bildender Kunst ersetzt diese. Zum Eintritt in einen Masterstudiengang mit dem Abschluss Master of Education in den Fächern Bildende Kunst oder Musik erfolgen künstlerische Eignungsprüfungen, wenn ein Neueintritt in die Hochschule oder in den Studiengang erfolgt.
(8) Die Fächer Evangelische Theologie oder Katholische Theologie kann im Hinblick auf eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg nur wählen, wer der jeweiligen Konfession angehört. Entsprechendes gilt für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst im Fach Jüdische Religionslehre. Für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst im Fach Islamische Religionslehre ist die Zugehörigkeit zum Islam sunnitischer Prägung Voraussetzung. Darüber sind die Studierenden bei ihrer Immatrikulation zu informieren.
(9) Zu den Bildungswissenschaften gehören Erziehungswissenschaft, Psychologie und Soziologie. Für die philosophischen, ethischen und politikwissenschaftlichen Grundfragen der Bildung sowie die christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte unter besonderer Berücksichtigung der Pädagogik und Didaktik der Sekundarstufe I und II werden ECTS-Punkte aus den Bildungswissenschaften verwendet. Schwerpunktbildungen sind möglich, wobei jeweils christlich-abendländische Bildungs- und Kulturwerte zu berücksichtigen sind. Das Orientierungspraktikum ist Bestandteil der Bildungswissenschaften im Bachelorstudiengang.
(10) Ein zusätzliches in den Anlagen 2, 4, 5 und 6 angeführtes Fach kann als Erweiterungsfach in einem ergänzenden Masterstudiengang mit 90 ECTS-Punkten oder mit 120 ECTS-Punkten studiert werden. Die Hochschulen ermöglichen durch entsprechende Studienorganisation den Erwerb von Studienleistungen im Erweiterungsfach ab Beginn des Studiums. Fächer mit abweichendem Umfang können studiert werden, sofern hierfür seitens der Hochschule ein Studiengang mit entsprechender Studien- und Prüfungsordnung eingerichtet worden ist. Bildende Kunst und Musik können nicht als Erweiterungsfach studiert werden. Die Fächer Informatik, Politikwissenschaft und Wirtschaftswissenschaft können nur im Umfang von 120 ECTS-Punkten studiert werden. Fachwissenschaften und Fachdidaktiken (Fächer), die nur als Erweiterungsfach studiert werden können, sind: In Absatz 5 nicht genannte andere lebende Fremdsprachen, Astronomie, Erziehungswissenschaft, Geologie, Hebräisch, Bildende Kunst/Intermediales Gestalten und Psychologie. Astronomie und Geologie können nur im Umfang von 90 ECTS-Punkten studiert werden. Bei einem Erweiterungsstudium mit dem Umfang von 120 ECTS-Punkten muss der Anteil der Fachwissenschaft mindestens 90 ECTS-Punkte und der Anteil der Fachdidaktik 15 ECTS-Punkte betragen. Bei einem Erweiterungsstudium mit dem Umfang von 90 ECTS-Punkten muss der Anteil der Fachwissenschaft mindestens 65 ECTS-Punkte und der Anteil der Fachdidaktik 15 ECTS-Punkte betragen. Mit dem Bestehen der Erweiterungsprüfung bei einem Umfang von 120 ECTS-Punkten wird die wissenschaftliche Befähigung für den Unterricht in diesem Fach auf allen Stufen des Gymnasiums erworben; mit dem Bestehen der Erweiterungsprüfung bei einem Umfang von 90 ECTS-Punkten wird außer im Fach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten und im Fach Musik/Jazz und Popularmusik, für die ein Vorbereitungsdienst folgt, die wissenschaftliche Befähigung für den Unterricht in diesem Fach auf der Unter- und Mittelstufe des Gymnasiums erworben.
(11) Die schulpraktischen Studien umfassen das durch die Hochschulen begleitete Orientierungspraktikum im Umfang von in der Regel drei Wochen im Bachelorstudiengang und das Schulpraxissemester im Umfang von in der Regel zwölf Wochen in einem Wintersemester des Masterstudiengangs. Ein Bachelorabschluss mit Lehramtsbezug setzt den Nachweis des Orientierungspraktikums im Bachelorzeugnis nach § 8 Satz 1 voraus.
(12) Das Schulpraxissemester kann an allgemein bildenden Gymnasien und an beruflichen Schulen in Baden-Württemberg absolviert werden. In Absprache mit der Schulleitung kann eine benachbarte Gemeinschaftsschule einbezogen werden. Schulen, die Studierende selbst besucht haben, sind ausgeschlossen. Das Schulpraxissemester ermöglicht ein fundiertes Kennenlernen des gesamten Tätigkeitsfeldes Schule unter professioneller Begleitung von Schulen und Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Gymnasium beziehungsweise Berufliche Schulen). Es beginnt jeweils im Oktober. Die Studierenden im Schulpraxissemester nehmen am gesamten Schulleben ihrer Schule teil. Dies umfasst Unterricht (Hospitation und angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von in der Regel 120 Unterrichtsstunden, davon insgesamt angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von mindestens 30 Unterrichtsstunden), Teilnahme an möglichst vielen Arten von Dienstbesprechungen, Konferenzen und schulischen Veranstaltungen und Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Ausbildungsveranstaltungen der nach § 2 Absatz 12 Satz 3 beauftragten Ausbildungslehrkräfte. Die Universitäten, Musikhochschulen, Kunsthochschulen und die Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg legen die zeitliche Einfügung des Schulpraxissemesters in den Studienablauf fest. Es wird in der Regel in einem zusammenhängenden Zeitraum absolviert; die einzelne Universität, Musikhochschule, Kunsthochschule oder die Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg kann beim Kultusministerium beantragen, dass in den Studienplänen einzelner Fächer die Absolvierung des Schulpraxissemesters in zwei bis drei jährlich mit der Schulverwaltung abgestimmten Modulen vorgesehen werden kann. Die Studierenden erstellen einen schriftlichen Abschlussbericht als Teil des Portfolios nach § 2 Absatz 13. Die Ausbildungslehrkräfte beraten sie kontinuierlich. Die unterrichtliche Praxis wird in regelmäßigen erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Veranstaltungen der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Gymnasium beziehungsweise Berufliche Schulen) begleitet. Das Ausbildungsvolumen hierfür beträgt im Bereich Pädagogik/Pädagogische Psychologie und im Bereich Fachdidaktik jeweils 32 Stunden. Studierende der Musik können das Schulpraxissemester auch im Frühjahr beginnen; das Nähere regeln die Musikhochschulen mit der Schulverwaltung. Ein Anspruch auf einen Praktikumsplatz an einer bestimmten Schule besteht nicht. Das Schulpraxissemester wird von den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Gymnasium beziehungsweise Berufliche Schulen) organisiert.
(13) Am Ende des Schulpraxissemesters schlägt die Ausbildungslehrkraft der Schulleitung nach Anhörung des Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Gymnasium beziehungsweise Berufliche Schulen) eine schriftliche Beurteilung über die didaktischen, methodischen und personalen Kompetenzen der oder des Studierenden vor. Grundlage ist, ob die didaktischen, methodischen und personalen Kompetenzen im Praktikum dem erreichten Ausbildungsgrad entsprechend in hinreichender Weise erkennbar sind. Kriterien für die Beurteilung dieser didaktischen, methodischen und personalen Kompetenzen sind insbesondere:
1.
Fähigkeit zur Strukturierung, Methodenbewusstsein, Reflexionsfähigkeit, fachliches Interesse,
2.
Haltung und Auftreten, Sprache und Kommunikationsfähigkeit, Ausgeglichenheit und Belastbarkeit, Empathiefähigkeit und erzieherisches Wirken.
(14) Im Einvernehmen mit dem Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Gymnasium beziehungsweise Berufliche Schulen) erklärt die Schulleitung auf der Grundlage dieses Beurteilungsvorschlags, ob das »Schulpraxissemester bestanden« oder das »Schulpraxissemester nicht bestanden« ist und teilt dies der oder dem Studierenden mit schriftlichem Bescheid, im Falle des Nichtbestehens auch die tragenden Gründe, mit und unterrichtet schriftlich die Hochschule über die Entscheidung. Die Ausbildungslehrkraft führt auf der Grundlage des Abschlussberichts der oder des Studierenden und der Beurteilung durch die Schulleitung eine abschließende Beratung durch. Das Schulpraxissemester ist bestanden, wenn die Beurteilungskriterien nach Absatz 13 Satz 3 erfüllt wurden. Ist das Schulpraxissemester nicht bestanden, kann es einmal wiederholt werden. Ist das Schulpraxissemester erstmalig nicht bestanden, führt die Schule im Einvernehmen mit dem Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Gymnasium beziehungsweise Berufliche Schulen) mit der oder dem Studierenden eine Beratung durch. Die Hochschule kann einbezogen werden. Bei erneutem Nichtbestehen erlischt der Prüfungsanspruch im lehramtsbezogenen Masterstudiengang; eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist ausgeschlossen.
(15) Eine vergleichbare sonstige Schulpraxis als Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent, in einer deutschen Schule im Ausland oder in einem Vorbereitungsdienst aus einem anderen Lehramt kann von der Hochschule auf entsprechenden Antrag als Ersatz für maximal acht Wochen des Schulpraxissemesters anerkannt werden. Die letzten vier Wochen des Schulpraxissemesters müssen an einem baden-württembergischen Gymnasium absolviert werden (40 Hospitationsstunden, davon mindestens 15 Stunden eigener angeleiteter Unterricht). Die Begleitveranstaltungen der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Gymnasium beziehungsweise Berufliche Schulen) müssen grundsätzlich besucht werden. Für das Schulpraxissemester im Übrigen gelten die Absätze 11 bis 14 entsprechend.
(16) Die Bachelorarbeit wird in den Fächern angefertigt, die Masterarbeit kann in den Fächern und in den Bildungswissenschaften angefertigt werden. Hochschulen können ECTS-Punkte aus den Fachwissenschaften für Masterarbeiten und gegebenenfalls Bachelorarbeiten vorsehen. Dies gilt auch für Masterarbeiten in den Bildungswissenschaften, soweit ein Bezug zu einem Fach vorliegt. Darüber hinaus können die Hochschulen festlegen, bis zu zwei ECTS-Punkte aus dem Bereich der Bildungswissenschaften für wissenschaftliches Arbeiten zu verwenden. Bei Fächerverbindungen mit Bildender Kunst oder Musik werden die Arbeiten in der Regel in Bildender Kunst oder Musik angefertigt; Studierende können die Bachelorarbeit in der Fachwissenschaft oder den Bildungswissenschaften Bildende Kunst oder Musik anfertigen.
(17) Die jeweiligen inhaltlichen Anforderungen an die Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen ergeben sich aus den Anlagen 2, 4, 5, 6, 8 und 9.

§ 7 Lehramt Sonderpädagogik

(1) Der Studienumfang für das Lehramt Sonderpädagogik wird wie folgt ausgewiesen:

Lehramt Sonderpädagogik

ECTS-Punkte

Fächer, davon

insgesamt 86

Grundbildung Deutsch oder Mathematik

mindestens 21

Fach

mindestens 60

Sonderpädagogische Fachrichtungen

insgesamt 66

Erste Fachrichtung

mindestens 38

Zweite Fachrichtung

mindestens 20

Sonderpädagogische Handlungsfelder

30

Sonderpädagogische Grundlagen einschließlich Medizinmodulen

18

Bildungswissenschaften

45

Schulpraktische Studien

34

Bachelor-/Masterarbeiten

21

Summe

300

(2) Das Studium ist ausgerichtet auf die Erfordernisse der Bildung und Erziehung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf unter Berücksichtigung grundlegender Aspekte der Sonderpädagogik und der Didaktik allgemein bildender Schulen. Heterogene Lerngruppen und das in Sonderschulen vorherrschende Klassenlehrerprinzip bedingen eine breit angelegte Ausbildung der Lehrkräfte. Für die Vorbereitung auf die Tätigkeit in sonderpädagogischen Arbeitsfeldern hat die Entwicklung personaler Kompetenzen einen grundlegenden Stellenwert. Angesichts der schulart- und institutionenübergreifenden Bildungs-, Unterstützungs- und Beratungsaufgaben im Rahmen der sonderpädagogischen Dienste und der Frühförderung kommt der Entwicklung von Kompetenzen, die gelingende Kooperationsprozesse fördern, besondere Bedeutung zu. Querschnittskompetenzen sind in der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache, in der Medienkompetenz und -erziehung, der Prävention, der Bildung für nachhaltige Entwicklung, im Umgang mit berufsethischen Fragestellungen und in der Gendersensibilität zu sehen. Sie sind angesichts ihrer übergeordneten Bedeutung in den Bildungswissenschaften und allen Fächern zu verankern.
(3) Das Studium umfasst Grundbildung Deutsch oder Grundbildung Mathematik aus dem Studiengang Lehramt Grundschule, ein Fach aus dem Studiengang Lehramt Sekundarstufe I, Studienanteile Deutsch als Zweitsprache, Bildungswissenschaften, sonderpädagogische Grundlagen, sonderpädagogische Handlungsfelder, zwei sonderpädagogische Fachrichtungen und schulpraktische Studien.
1.
Sonderpädagogische Fachrichtungen sind: Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Lernen bei Blindheit und Sehbehinderung sowie Hören.
2.
Sonderpädagogische Handlungsfelder sind: a.
Sonderpädagogischer Dienst/Kooperation/inklusive Bildungsangebote,
b.
Frühförderung sowie frühkindliche Bildung und Erziehung von Kindern mit Behinderungen,
c.
Ausbildung, Erwerbsarbeit und Leben, d.
Religiöse Bildung in der Sonderpädagogik, e.
Kulturarbeit, Gestalten und Lernen, f.
Pädagogik bei Krankheit, g.
Leiblichkeit, Bewegung, Körperkultur, h.
Sprache und Kommunikation.
Das Handlungsfeld Sonderpädagogischer Dienst/Kooperation/inklusive Bildungsangebote ist für alle Studierenden verbindlich. Zwei weitere Handlungsfelder werden aus Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b bis h gewählt. Das Handlungsfeld Sprache und Kommunikation gliedert sich in die Schwerpunkte Sprachwissenschaften, Unterstützte Kommunikation, Brailleschrift und Gebärdensprache. Von den Studierenden sind ein bis zwei dieser Schwerpunkte zu wählen. Für Studierende der Fachrichtung Sprache ist das Handlungsfeld Sprache und Kommunikation mit dem Schwerpunkt Sprachwissenschaften verbindlich, für Studierende der Fachrichtung Hören das Handlungsfeld Sprache und Kommunikation mit dem Schwerpunkt Gebärdensprache. Weiterführende Regelungen können in den Studienordnungen getroffen werden. Die Hochschulen sind verpflichtet, die Handlungsfelder Frühförderung sowie frühkindliche Bildung und Erziehung von Kindern mit Behinderungen und Ausbildung, Erwerbsarbeit und Leben anzubieten.
(4) Die Fächer Evangelische Theologie/Religionspädagogik oder Katholische Theologie/Religionspädagogik kann im Hinblick auf eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg nur wählen, wer der jeweiligen Konfession angehört. Für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst im Fach Islamische Religionslehre ist die Zugehörigkeit zum Islam sunnitischer Prägung Voraussetzung. Darüber sind die Studierenden bei ihrer Immatrikulation zu informieren.
(5) Zu den Bildungswissenschaften gehören Erziehungswissenschaft, Psychologie und Soziologie. Für die philosophischen, ethischen und politikwissenschaftlichen Grundfragen der Bildung sowie die christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte werden ECTS-Punkte aus den Bildungswissenschaften verwendet. Schwerpunktbildungen sind möglich, wobei jeweils christlich-abendländische Bildungs- und Kulturwerte zu berücksichtigen sind. In allen den Bildungswissenschaften zugeordneten Bereichen sind sonderpädagogische Themenstellungen zu berücksichtigen.
(6) Ein zusätzliches Fach aus Anlage 1 mit 60 ECTS-Punkten (davon mindestens 50 ECTS-Punkte im Fach) nach § 4 Absatz 7 oder aus Anlage 2 mit 90 ECTS-Punkten nach § 5 Absatz 6 oder eine weitere sonderpädagogische Fachrichtung mit 60 ECTS-Punkten (einschließlich sonderpädagogischer Grundlagen, Handlungsfelder bezogen auf diese Fachrichtung) kann als Erweiterungsfach in einem ergänzenden Masterstudiengang studiert werden. Die Hochschulen ermöglichen durch entsprechende Studienorganisation den Erwerb von Studienleistungen im Erweiterungsfach ab Beginn des Studiums. Fächer mit abweichendem Umfang können studiert werden, sofern hierfür seitens der Hochschule ein Studiengang mit entsprechender Studien- und Prüfungsordnung eingerichtet worden ist. Bei einem Erweiterungsstudium mit dem Umfang von 90 ECTS-Punkten muss der Anteil der Fachwissenschaft mindestens 65 ECTS-Punkte und der Anteil der Fachdidaktik mindestens 21 ECTS-Punkte betragen.
(7) Die schulpraktischen Studien (34 ECTS-Punkte), die von den Pädagogischen Hochschulen betreut werden, umfassen das begleitete Orientierungspraktikum im Umfang von in der Regel drei Wochen bis spätestens zum Beginn des dritten Semesters des Bachelorstudiengangs, das Integrierte Semesterpraktikum im Umfang von in der Regel mindestens zwölf Wochen nicht vor dem dritten Semester, das Blockpraktikum von in der Regel vier Wochen oder statt des Blockpraktikums Schulpraxisveranstaltungen mit Praxisanteilen in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung im Masterstudiengang und gegebenenfalls zusätzlich weitere Praktika. Den Studierenden sind dabei Erfahrungen an einer allgemeinen Schule im Rahmen der Kooperationsfelder der jeweiligen Sonderschulen zu ermöglichen.
(8) Die Pädagogischen Hochschulen legen die zeitliche Einfügung des Integrierten Semesterpraktikums in den Studienablauf des Bachelorstudiengangs fest. Es wird in der Regel in einem zusammenhängenden Zeitraum absolviert. Im Zentrum des Integrierten Semesterpraktikums, das in der Regel in Baden-Württemberg absolviert wird, steht die von den Studierenden gewählte erste sonderpädagogische Fachrichtung sowie die Fachdidaktik des studierten Faches. Das Integrierte Semesterpraktikum wird von der Pädagogischen Hochschule, einer Sonderschule oder einer Schule mit inklusivem Bildungsangebot, welche die Betreuung durch eine Sonderschullehrkraft gewährleistet, verantwortlich begleitet. Ein Anspruch auf einen Praktikumsplatz an einer bestimmten Schule besteht nicht. Das Integrierte Semesterpraktikum wird von den Schulpraxisämtern der Pädagogischen Hochschulen organisiert. Es umfasst Unterricht (Hospitation und angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von in der Regel 130 Unterrichtsstunden, davon insgesamt angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von mindestens 30 Unterrichtsstunden) sowie die Übernahme von Aufgaben in kooperativen Arbeitsfeldern und Teilnahme an Beratungsgesprächen, Besprechungen, Konferenzen, schulischen und außerschulischen Veranstaltungen, auch in Kooperation mit anderen schulischen und außerschulischen Partnern und mit den Eltern. Eingeschlossen ist die Teilnahme an den regelmäßig stattfindenden begleitenden Ausbildungsveranstaltungen der Pädagogischen Hochschule.
(9) Am Ende des Integrierten Semesterpraktikums entscheiden zwei betreuende Hochschullehrkräfte der Pädagogischen Hochschule aus den Fachrichtungen, Fächern oder Bildungswissenschaften und Schule gemeinsam, ob das Integrierte Semesterpraktikum bestanden wurde. Das Ergebnis und bei Nichtbestehen auch die tragenden Gründe der Entscheidung werden in einem schriftlichen Bescheid der Pädagogischen Hochschule mit der Feststellung »Integriertes Semesterpraktikum bestanden« oder »Integriertes Semesterpraktikum nicht bestanden« mitgeteilt. Grundlage der Entscheidung ist, ob die didaktischen, methodischen und personalen Kompetenzen im Praktikum dem erreichten Ausbildungsgrad entsprechend in hinreichender Weise erkennbar sind. Kriterien für die Beurteilung dieser Kompetenzen werden in den Studien- und Prüfungsordnungen der Pädagogischen Hochschulen festgelegt. Ist das Integrierte Semesterpraktikum nicht bestanden, führen die betreuenden Hochschullehrkräfte und die oder der nach § 2 Absatz 12 Satz 3 beauftrage Ausbildungsberaterin oder Ausbildungsberater auf Wunsch der oder des Studierenden eine abschließende Beratung durch. Bei Nichtbestehen kann das Integrierte Semesterpraktikum einmal wiederholt werden. Bei erneutem Nichtbestehen erlischt der Prüfungsanspruch im lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang; eine Zulassung zum Masterstudiengang Lehramt Sonderpädagogik und zum entsprechenden Vorbereitungsdienst ist ausgeschlossen.
(10) Die Masterarbeit kann in den sonderpädagogischen Grundlagen, den studierten sonderpädagogischen Handlungsfeldern, in der ersten oder zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung oder im Fach angefertigt werden. Das Thema muss sonderpädagogische Bezüge aufweisen.
(11) Wer erfolgreich die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder einen auf ein Lehramt bezogenen Masterstudiengang (mindestens 240 ECTS-Punkte) oder die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt absolviert hat, kann den Abschluss Master of Education Sonderpädagogik auch über ein viersemestriges Aufbaustudium erwerben. Das Aufbaustudium umfasst sonderpädagogische Grundlagen, ein sonderpädagogisches Handlungsfeld sowie die erste und zweite sonderpädagogische Fachrichtung. Die schulpraktischen Studien haben in der Regel einen Umfang von acht Wochen. Die erste und die zweite sonderpädagogische Fachrichtung müssen hierbei gleichermaßen Berücksichtigung finden. Die schulpraktischen Studien können auf zwei Praktika verteilt werden, um schulpraktische Studien sowohl in der ersten als auch in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung zu ermöglichen.
(12) Die jeweiligen inhaltlichen Anforderungen an die Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen ergeben sich aus den Anlagen 7, 8 und 9.
(13) Wer vor dem Aufbaustudium eine Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden hat, erwirbt mit dem Abschluss Master of Education Sonderpädagogik zugleich die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Schuldienstes für das Lehramt Sonderpädagogik. Wer eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden oder erfolgreich einen Abschluss eines auf ein Lehramt bezogenen Masterstudiengangs absolviert hat, erwirbt die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Schuldienstes für das Lehramt Sonderpädagogik mit der Zweiten Staatsprüfung.

§ 8 Zeugnisse, Diploma Supplement

Die Zeugnisse über den Bachelor- und den Masterabschluss weisen neben ihrer Bezeichnung auch den Bezug zum jeweiligen Lehramt nach § 1 Absatz 4 auf.
Zu vermerken sind im Bachelor- und im Masterzeugnis jeweils die Themenstellung der Bachelorarbeit und der Masterarbeit sowie die jeweiligen Abschlussnoten für die Fächer, für die Bildungswissenschaften und für die lehramtsbezogenen Studienbereiche sowie für die in anderen Studienangeboten der Hochschule erbrachten Studienleistungen. Das erfolgreiche Absolvieren der schulpraktischen Studien gemäß dem jeweiligen Lehramtsstudium ist im Bachelor- sowie Masterzeugnis aufzuführen. Die Gesamtnote des Masterabschlusses ist im Masterzeugnis aufzuführen. Bei Kooperation verschiedener Hochschulen nach § 2 Absatz 7 werden die Studienanteile jeweils dokumentiert und das Masterzeugnis sowie Diploma Supplement von der Hochschule ausgestellt, an der die Einschreibung besteht, beziehungsweise bei gemeinsam verantworteten Studiengängen von den beteiligten Hochschulen. Bei Studiengängen im Lehramt Gymnasium mit dem Fächern Bildende Kunst oder Musik werden die Bachelor- und Masterzeugnisse in der Regel von der Kunsthochschule oder der Musikhochschule ausgestellt.

§ 9 Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung findet auf Studierende Anwendung, die ihr Studium nach dem 31. Juli 2015 aufgenommen haben.
(2) Auf Studierende, die ihr Studium vor dem 1. August 2015 aufgenommen haben, finden
1.
die Grundschullehramtsprüfungsordnung I vom 20. Mai 2011 (GBl. S. 229, ber. S. 394),
2.
die Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung I vom 20. Mai 2011 (GBl. S. 271, ber. S. 394) und
3.
die Sonderpädagogiklehramtsprüfungsordnung I vom 20. Mai 2011 (GBl. S. 316)
in der am 31. Juli 2015 jeweils geltenden Fassung noch bis 31. Juli 2022 Anwendung. Die Gymnasiallehrerprüfungsordnung I vom 31. Juli 2009 (GBl. S. 373) in der am 31. Juli 2015 geltenden Fassung findet auf Studierende, die ihr Studium vor dem 1. August 2015 auf genommen haben, noch bis 31. Juli 2024, bei Fächerkombinationen mit Bildender Kunst oder Musik noch bis 31. Juli 2025 Anwendung.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten
1.
die Grundschullehramtsprüfungsordnung I vom 20. Mai 2011 (GBl. S. 229, ber. S. 394), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. November 2012 (GBl. S. 659),
2.
die Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung I vom 20. Mai 2011 (GBl S. 271, ber. S. 394), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. November 2012 (GBl. S. 659, 660),
3.
die Gymnasiallehrerprüfungsordnung I vom 31. Juli 2009 (GBl. S. 373), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. November 2012 (GBl. S. 659, 660),
4.
die Sonderpädagogiklehramtsprüfungsordnung I vom 20. Mai 2011 (GBl. S. 316)
außer Kraft.

STUTTGART, den 27. April 2015

STOCH

Vorbemerkung zu den Anlagen

Die nachfolgenden Fachpapiere sind Grundlage für die Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen für die Lehramtsstudiengänge in Baden-Württemberg.
Die Absolventinnen und Absolventen verfügen am Ende des Studiums für das Lehramt Grundschule, das Lehramt Sekundarstufe I, das Lehramt Gymnasium und das Lehramt Sonderpädagogik über fachwissenschaftliche, fachdidaktische, bildungswissenschaftliche und unterrichtspraktische Kenntnisse und Kompetenzen für den Unterricht in den Schularten, in denen sie als Lehrerin oder Lehrer tätig werden.
Das in der ersten Phase der Lehrerausbildung erworbene Wissen und Können bildet die Basis für die zweite Phase der Lehrerausbildung an den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung. Die erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen werden im Sinne des anschlussfähigen lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt.
Die in den Fachpapieren aufgeführten Kompetenzen und Studieninhalte sind verbindlich. Schwerpunktbildungen sind möglich.

Anlage 1

(zu § 4 Absatz 7 und 14 und § 7 Absatz 6)
Lehramt Grundschule
INHALTSÜBERSICHT

###TABLE### 1.

Primarstufenspezifisches Kompetenzprofil

Im Studium für das Lehramt Grundschule erwerben die Studierenden Kompetenzen, die für ein professionelles Handeln von Lehrerinnen und Lehrern in Grundschulen erforderlich sind. In den Anlagen für das Lehramtsstudium Grundschule werden für die Bildungswissenschaften und die Fächer jeweils bereichs- beziehungsweise fachspezifische Kompetenzprofile beschrieben und dafür relevante Studieninhalte benannt. Diese Beschreibung des Lehramtsstudiums Grundschule orientiert sich an dem von der KMK am 16. Oktober 2008 beschlossenen Fachprofil Grundschulbildung in der Fassung vom 16. Mai 2013:
»Die Studienabsolventinnen und -absolventen haben den Auftrag der Grundschule, Bildung grundzulegen, theoretisch-systematisch und forschungsorientiert erschlossen, anwendungsorientiert erprobt und wissenschaftsbasiert reflektiert. Sie verstehen sich als Vermittler zwischen den Bildungsansprüchen des Kindes und den gesellschaftlich geltenden Bildungsanforderungen. Grundlage dafür ist der respektvolle, wertschätzende Umgang mit den Kindern, der aus einer differenzierten Wahrnehmung und der Erschließung kindlicher Weltzugänge resultiert« (Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung, Beschluss der KMK vom 16.10.2008 i. d. F. vom 16.05.2013, S. 50).
Die Absolventinnen und Absolventen •
haben eine wissenschaftlich reflektierte Vorstellung vom Bildungs- und Erziehungsauftrag der Grundschule in seiner historischen und gesellschaftlichen Bedingtheit,
überblicken die Aufgaben- und Handlungsfelder der Grundschule und haben ein differenziertes professionstheoretisch begründetes Verständnis von der Bedeutung und den Anforderungen des Berufs einer Grundschullehrerin oder eines Grundschullehrers,
haben eine wissenschaftlich begründete Vorstellung von den anthropologisch und soziokulturell-lebensweltlich bedingten Lernvoraussetzungen von Grundschulkindern,
verstehen grundlegende fachwissenschaftliche und fachdidaktische Methoden, Prinzipien, Strukturen und Konzepte in ausgewählten grundschulrelevanten Bildungsbereichen und Fächern in ihrer Anbindung an wissenschaftliche Fachkulturen und können die Bedeutung von anschlussfähigem Wissen und Können für kompetentes Handeln erläutern,
können kind- und sachgerecht begründete Entscheidungen für die Auswahl und Gestaltung von Lernangeboten treffen, kennen grundlegende Methoden und können unter Berücksichtigung fachdidaktischer und pädagogischer Überlegungen Unterricht ziel-, inhalts- und methodenadäquat reflektieren und dabei Aspekte der Medienbildung einbeziehen,
sind in der Lage, Möglichkeiten in der Grundschule bei der Gestaltung integrativer Erziehungs- und Unterrichtsarbeit, auch in inklusiven Settings und in der interkulturellen Erziehung, zu begründen und in der Praxis anzuwenden,
haben einen differenzierten, diagnostisch begründeten Einblick in die Entwicklung und Förderung kognitiver, sozialer und emotionaler Fähigkeiten von Kindern einschließlich ihrer Sprach- und Kommunikationskompetenz, auch unter besonderer Berücksichtigung der Schuleingangsphase,
können Leistungen von Grundschülerinnen und -schülern im Rückgriff auf reflektierte und begründete Maßstäbe und Formen der Leistungsbeurteilung bewerten und ihr Urteil im Hinblick auf eine kindgerechte Rückmeldung, Beratung und Förderung pädagogisch nutzen,
können Ergebnisse von Leistungsvergleichen in der Grundschule und Erkenntnisse grundschulbezogener Schul- und Unterrichtsforschung reflektiert nutzen,

können die Übergänge vom Kindergarten in die Grundschule und von der Grundschule in die weiterführenden Schulen unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen theoretisch reflektieren und praktisch in Kooperation mit den beteiligten Institutionen und Personen sinnvoll gestalten. 2.

Grundbildung Deutsch/Deutsch als Zweitsprache, Fach Deutsch

Die Kompetenzen und die Studieninhalte sind für die Grundbildung Deutsch/Deutsch als Zweitsprache und das Fach Deutsch aufgeführt. Die mit (F) gekennzeichneten Kompetenzen und Studieninhalte sind dem Fach Deutsch zugeordnet und gehen über die Kompetenzen und Studieninhalte der Grundbildung hinaus.

###TABLE### 3.

Englisch

###TABLE### 4.

Bilinguales Lehren und Lernen und kulturelle Diversität im Rahmen des Europalehramts

###TABLE### 5.

Evangelische Theologie/Religionspädagogik

###TABLE### 6.

Französisch

###TABLE### 7.

Islamische Theologie/Religionspädagogik

###TABLE### 8.

Katholische Theologie/Religionspädagogik

###TABLE### 9.

Kunst

Zum Studium des Faches Kunst kann nur zugelassen werden, wer die entsprechende Eignungsprüfung bestanden hat. Einzelheiten regeln die Hochschulen durch Satzung.

###TABLE### 10.

Grundbildung Mathematik, Fach Mathematik

Die Kompetenzen und Studieninhalte sind für die Grundbildung Mathematik und das Fach Mathematik aufgeführt. Die mit (F) gekennzeichneten Kompetenzen und Studieninhalte sind dem Fach Mathematik zugeordnet und gehen über die Kompetenzen und Studieninhalte der Grundbildung hinaus.

###TABLE### 11.

Musik

Zum Studium des Faches Musik kann nur zugelassen werden, wer die entsprechende Eignungsprüfung bestanden hat. Einzelheiten regeln die Hochschulen durch Satzung.

###TABLE### 12.

Naturwissenschaftlich-technischer Sachunterricht

Der Sachunterricht kann studiert werden als •
Naturwissenschaftlich-technischer Sachunterricht mit einem der Schwerpunktfächer: Alltagskultur und Gesundheit, Biologie, Chemie, Physik, Technik
Sozialwissenschaftlicher Sachunterricht mit einem der Schwerpunktfächer: Geographie, Geschichte, Politikwissenschaft, Wirtschaftswissenschaft

###TABLE### 12.1

Naturwissenschaftlich-technischer Sachunterricht: Schwerpunktfach Alltagskultur und Gesundheit

###TABLE### 12.2

Naturwissenschaftlich-technischer Sachunterricht: Schwerpunktfach Biologie

###TABLE### 12.3

Naturwissenschaftlich-technischer Sachunterricht: Schwerpunktfach Chemie

###TABLE### 12.4

Naturwissenschaftlich-technischer Sachunterricht: Schwerpunktfach Physik

###TABLE### 12.5

Naturwissenschaftlich-technischer Sachunterricht: Schwerpunktfach Technik

###TABLE### 13.

Sozialwissenschaftlicher Sachunterricht

Der Sachunterricht kann studiert werden als •
Naturwissenschaftlich-technischer Sachunterricht mit einem der Schwerpunktfächer: Alltagskultur und Gesundheit, Biologie, Chemie, Physik, Technik
Sozialwissenschaftlicher Sachunterricht mit einem der Schwerpunktfächer: Geographie, Geschichte, Politikwissenschaft, Wirtschaftswissenschaften

###TABLE### 13.1

Sozialwissenschaftlicher Sachunterricht: Schwerpunktfach Geographie

###TABLE### 13.2

Sozialwissenschaftlicher Sachunterricht: Schwerpunktfach Geschichte

###TABLE### 13.3

Sozialwissenschaftlicher Sachunterricht: Schwerpunktfach Politikwissenschaft

###TABLE### 13.4

Sozialwissenschaftlicher Sachunterricht: Schwerpunktfach Wirtschaftswissenschaft

###TABLE### 14.

Sport

Zum Studium des Fachs Sport kann nur zugelassen werden, wer die entsprechende Eignungsprüfung bestanden hat. Einzelheiten regeln die Hochschulen durch Satzung.

1.

Primarspezifisches Kompetenzprofil

2.

Grundbildung Deutsch/Deutsch als Zweitsprache, Fach Deutsch

3.

Englisch

4.

Bilinguales Lehren und Lernen und kulturelle Diversität im Rahmen des Europalehramts

5.

Evangelische Theologie/Religionspädagogik

6.

Französisch

7.

Islamische Theologie/Religionspädagogik

8.

Katholische Theologie/Religionspädagogik

9.

Kunst

10.

Grundbildung Mathematik, Fach Mathematik

11.

Musik

12.

Naturwissenschaftlich-technischer Sachunterricht

12.1

Schwerpunktfach Alltagskultur und Gesundheit

12.2

Schwerpunktfach Biologie

12.3

Schwerpunktfach Chemie

12.4

Schwerpunktfach Physik

12.5

Schwerpunktfach Technik

13.

Sozialwissenschaftlicher Sachunterricht

13.1

Schwerpunktfach Geographie

13.2

Schwerpunktfach Geschichte

13.3

Schwerpunktfach Politikwissenschaft

13.4

Schwerpunktfach Wirtschaftswissenschaft

14.

Sport

Anlage 2

(zu § 2 Absatz 4, § 5 Absatz 3, 6 und 12, § 6 Absatz 5, 10 und 17 und § 7 Absatz 3 und 6)
Lehramt Sekundarstufe I und Lehramt Gymnasium
INHALTSVERZEICHNIS

###TABLE### 1.

Allgemeines Kompetenzprofil

Die Absolventinnen und Absolventen aller Studienfächer
haben ein solides und strukturiertes Fachwissen zu den grundlegenden Gebieten ihrer Fächer erworben, sie können darauf zurückgreifen und dieses Fachwissen ausbauen,
verfügen aufgrund ihres Überblickwissens über den Zugang zu den aktuellen grundlegenden Fragestellungen ihrer Fächer,
können sich aufgrund ihres Einblicks in andere Disziplinen weiteres Fachwissen erschließen und damit fachübergreifende Qualifikationen entwickeln,
sind mit den Erkenntnis- und Arbeitsmethoden ihrer Fächer vertraut,
sind in der Lage, diese Methoden in zentralen Bereichen ihrer Fächer anzuwenden,
haben eine wissenschaftlich reflektierte Vorstellung vom Bildungs- und Erziehungsauftrag,
haben ein solides und strukturiertes Wissen über fachdidaktische Positionen und Strukturierungsansätze und können fachwissenschaftliche beziehungsweise fachpraktische Inhalte unter didaktischen Aspekten analysieren,
kennen und nutzen Ergebnisse fachdidaktischer und lernpsychologischer Forschung über das Lernen in ihren Fächern,
kennen Grundlagen der Diagnose und Leistungsbeurteilung,
haben Kenntnisse über Merkmale von Schülerinnen und Schülern, die den Lernerfolg fördern oder hemmen können, und darüber, wie daraus Lernumgebungen differenziert zu gestalten sind,
sind in der Lage, heterogene Lernvoraussetzungen sowie individuelle Bedürfnisse zu berücksichtigen,
kennen Möglichkeiten der Gestaltung integrativer Erziehungs- und Unterrichtsarbeit, auch in inklusiven Settings und in der interkulturellen Erziehung, und reflektieren diese,
verfügen über Kenntnisse zur Auswahl und Nutzung fachrelevanter Medien,

verfügen über Querschnittskompetenzen: Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache, Medienkompetenz und -erziehung, Prävention, Bildung für nachhaltige Entwicklung, Fragen der Berufsethik und Gendersensibilität. 2.

Kunst (Lehramt Sekundarstufe I), Bildende Kunst (Lehramt Gymnasium)

Studienvoraussetzungen
Zum Studium der Fächer Kunst und Bildende Kunst kann nur zugelassen werden, wer die entsprechende künstlerische Eignungsprüfung besteht. Einzelheiten regeln die Hochschulen durch Satzung.
Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen entwickeln als unverzichtbare Grundlage für die Betätigung im künstlerischen Lehramt eine eigenständige künstlerische Position, welche im Laufe des Studiums erarbeitet wird. Vor diesem Hintergrund und im Bewusstsein der Erfahrungen des eigenen ästhetischen Ausdrucks verfügen die Absolventinnen und Absolventen über fachspezifische Kompetenzen im künstlerischen Feld, im theoretisch-wissenschaftlichen Feld und im vermittelnden-pädagogischen Feld. Die kunstdidaktische Orientierung befähigt die Absolventinnen und Absolventen, Kindern und Jugendlichen Experimentierfelder und Vorstellungswelten zu eröffnen, denen sie sich auf der Basis eines künstlerischen oder kunstnahen Denkens und Handelns annähern.
Sie •
verfügen über Erfahrungen im künstlerischen Denken und Handeln aus der eigenen Praxis und über ein Repertoire an technisch-medialen Möglichkeiten des künstlerischen Ausdrucks, auf das sie nach inhaltlichen Maßgaben zugreifen können und haben Einblick in das Denken und Handeln angewandter Kunstbereiche,
sind in der Lage, ihre eigene künstlerische Praxis im Bewusstsein verschiedener künstlerischer Erfahrungs-, Erkenntnis- und Ausdrucksformen zu verorten,
sind in der Lage, Schülerinnen und Schülern einen theoriegeleiteten Zugang zu Werken der Bildenden Kunst und Zeugnissen des kulturellen Erbes zu eröffnen,
verfügen über grundlegende fachwissenschaftliche Kenntnisse in den Bereichen der Kunstgeschichte und Kunstwissenschaften, kennen deren grundlegende Theorien und Methoden und können diese sachgerecht anwenden,
verfügen unter Anwendung kunstpädagogischer und kunstdidaktischer Kenntnisse über erste Erfahrungen hinsichtlich Planung und Umsetzung von Kunstunterricht und -vermittlung im Praxisfeld Schule unter Berücksichtigung entwicklungspsychologischer Erkenntnisse, des soziokulturellen Kontextes und des gesellschaftlichen Bildungsinteresses.

###TABLE### 3.

Biologie

Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen beherrschen naturwissenschaftliche Denkweisen, verfügen über grundlegende, anschlussfähige fachwissenschaftliche Kenntnisse und können die Bezüge zwischen verschiedenen Teildisziplinen der Biologie sowie den Organisationsebenen biologischer Systeme darstellen. Sie können unter Beachtung wissenschaftlicher Erkenntnisse Vermittlungs-, Lern- und Bildungsprozesse im Fach Biologie planen und durchführen. Sie verfügen über analytisch-kritische Reflexionsfähigkeit sowie fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kompetenzen.
Sie •
sind vertraut mit Arbeits- und Erkenntnismethoden der Biologie sowie mit der Handhabung von (schulrelevanten) Geräten,
verfügen über Kompetenzen zur fachbezogenen Reflexion und Kommunikation,
können mithilfe gefestigter Grundlagenkenntnisse biologische Sachverhalte in verschiedenen Kontexten erfassen, sachlich und ethisch bewerten sowie die Bedeutung biologischer Themen für Individuum und Gesellschaft begründen,
können neuere biowissenschaftliche Forschung in Übersichtsdarstellungen, auch in englischer Sprache, verstehen und sie für den Unterricht erschließen,
kennen fachdidaktische Theorien, Modelle und Erkenntnismethoden und können diese analysieren und beurteilen,
verfügen über grundlegende Kenntnisse der Ergebnisse biologiebezogener Lehr-Lernforschung,
können die Bedeutung des Prinzips der Nachhaltigkeit für das Fach Biologie darstellen und begründen,
können überfachliche Bildungsaufgaben des Biologieunterrichts beschreiben und begründen.

###TABLE### 4.

Chemie

Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über anschlussfähiges fachwissenschaftliches und fachdidaktisches Wissen in Chemie, das es ihnen ermöglicht, als Lehrkraft Vermittlungs-, Lern- und Bildungsprozesse im Fach Chemie zu gestalten.
Sie •
verfügen über anschlussfähiges chemisches Fachwissen, das es ihnen ermöglicht, neuere chemische Forschung zu verstehen,
verfügen über anschlussfähiges Wissen über die Inhalte und Tätigkeiten chemienaher Forschungs- und Industrieeinrichtungen,
können chemische Sachverhalte in verschiedenen Anwendungsbezügen und Sachzusammenhängen erfassen und bewerten,
können chemische Gebiete durch Identifizierung schlüssiger Fragestellungen strukturieren, durch Querverbindungen vernetzen und Bezüge zur Schulchemie und ihrer Entwicklung herstellen,
kennen die wesentlichen Arbeits- und Erkenntnismethoden der Chemie und können sicher experimentieren,
kennen die Ideengeschichte ausgewählter chemisch-naturwissenschaftlicher Theorien sowie Begriffe und deren Aussagekraft,
kennen den Prozess der Gewinnung chemischer Erkenntnisse und können die individuelle und gesellschaftliche Relevanz der Chemie begründen,
können die Bedeutung des Prinzips der Nachhaltigkeit für das Fach Chemie darstellen und begründen,
verfügen über anschlussfähiges chemiedidaktisches Wissen auf Grundlage des aktuellen Forschungsstandes, insbesondere über grundlegende Kenntnisse der Ergebnisse chemiebezogener Lehr-Lernforschung,
können auf der Grundlage ihres Fachwissens Unterrichtskonzepte und -medien fachlich gestalten, inhaltlich bewerten.

###TABLE### 5.

Deutsch

Studienvoraussetzungen
Englisch und eine weitere Fremdsprache
Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über anschlussfähiges fachwissenschaftliches und fachdidaktisches Wissen in Deutsch, das es ihnen ermöglicht, als Lehrkraft Vermittlungs-, Lern- und Bildungsprozesse im Fach Deutsch zu gestalten.
Sie •
sind in der Lage, adressatengerecht sowie rhetorisch, ästhetisch und medial angemessen zu kommunizieren,
verfügen über eine differenzierte und elaborierte Schreib- und Lesekompetenz und sind in der Lage, eigene sowie fremde Schreib- und Leseprozesse zu reflektieren und weiterzuentwickeln,
können die Medialität und Historizität von Sprache und Literatur im Zusammenhang mit Sprach-, Literatur- und Medientheorien reflektieren,
vermögen die gesellschaftlich-kulturelle Bedeutung sprachlicher, literarischer und medialer Bildung, auch in ihrer historischen Dimension, gegenüber verschiedenen Personengruppen darzustellen und zu begründen,
vernetzen Wissen über Sprache und Kommunikation, Literatur und Medien sowie deren Geschichte im Hinblick auf Kinder und Jugendliche,
sind mit anschlussfähigem Orientierungswissen über die Entwicklung von sprachlichen und literarischen Kompetenzen von Lernenden vertraut, auch im Hinblick auf Zweitspracherwerb und Mehrsprachigkeit.

###TABLE### 6.

Englisch

Studienvoraussetzungen
Englisch Sprachniveau B2 (nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR)) Latinum oder Kenntnis einer weiteren modernen Fremdsprache
Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in der Fremdsprachenpraxis, der Sprachwissenschaft, der Literaturwissenschaft, der Kulturwissenschaft sowie in der Fachdidaktik und Schulpraxis. Der schulische Fremdsprachenunterricht erfordert, dass die Absolventinnen und Absolventen das im Studium erworbene Wissen systematisch abrufen und ihre Kompetenzen unterrichtsbezogen einsetzen können.
Sie •
verfügen über eine fremdsprachliche Kompetenz, die sich am Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR) orientiert und in Einzelkompetenzen der Niveaustufe C 2 entspricht,
verfügen über authentische Erfahrungen und Kenntnisse, die sie möglichst im Rahmen eines zusammenhängenden mehrmonatigen Aufenthalts in Ländern der Zielsprache erworben haben,
sie sind in der Lage, ihre fremdsprachliche und interkulturelle Kompetenz auf dem erworbenen Niveau ständig weiter zu entwickeln und verfügen über ein ausgeprägtes Sprach- und Sprachlernbewusstsein,
können auf vertieftes, strukturiertes und anschlussfähiges Fachwissen in den Teilgebieten der Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaft zugreifen und grundlegende wie aktuelle Fragestellungen und Methoden erkennen, reflektieren und weiterentwickeln,
verfügen über Erkenntnis- und Arbeitsmethoden des jeweiligen Fachs sowie über einen Habitus des forschenden Lernens,
können auf strukturiertes, anschlussfähiges und in ausgewählten Bereichen vertieftes Wissen der Sprach-, Literatur-, Kultur- und Mediendidaktik zugreifen und die entsprechenden Ansätze für den Unterricht nutzen,
verfügen über ein vertieftes, anschlussfähiges Wissen und ein ausgeprägtes Reflexionsvermögen im Hinblick auf fremdsprachliche Lehr- und Lernprozesse auch unter dem Gesichtspunkt von Mehrsprachigkeit,
verfügen über vertieftes Wissen zur Entwicklung und Förderung von kommunikativer, interkultureller und textbezogener fremdsprachlicher Kompetenz, methodischer Kompetenz und Sprachlernkompetenz von Lernenden.

###TABLE### 7.

Evangelische Theologie/Religionspädagogik (Lehramt Sekundarstufe I), Evangelische Theologie

(Lehramt Gymnasium)

Studienvoraussetzungen
Lehramt Gymnasium: Graecum und Latinum
Lehramt Gymnasium bei Erweiterungsfachstudium im Umfang von 90 ECTS-Punkten: Latein- und Griechischkenntnisse, die die Lektüre lateinischer und griechischer Texte ermöglichen
Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über eine grundlegende theologisch-religionspädagogische Kompetenz als Bestandteil eines ganzheitlichen Bildungsprozesses, die sie befähigt, in ihrem späteren Berufsfeld fachlich, didaktisch und pädagogisch angemessen zu handeln.
Sie •
kennen grundlegende Strukturen, Inhalte, Probleme und Schlüsselfragen der Theologie in disziplinärer wie interdisziplinärer Perspektive,
sie beherrschen methodische Verfahren der Erkenntnisgewinnung, verfügen über hermeneutische Fähigkeiten und sind im Blick auf die christliche Überlieferung und ihre Gegenwartsbedeutung urteils- und argumentationsfähig,
können in der Begegnung mit anderen wissenschaftlichen Perspektiven, aber auch mit anderen Konfessionen und Religionen sowie anderen weltanschaulichen Lebens- und Denkformen die eigene theologische Position reflektieren und im Dialog argumentativ vertreten sowie die Stellung des Faches im Kontext des schulischen Bildungsauftrages begründen,
sind in der Lage, theologisch reflektiert und in Aufnahme empirischer Befunde die lebensweltlichen Voraussetzungen sowie Entwicklungsstufen und Einstellungen der Schülerinnen und Schüler differenziert einzuschätzen und sie bei der Planung von Lernprozessen zu berücksichtigen,
können zentrale Texte und Themen im Religionsunterricht methodisch gesichert erschließen und didaktisch so transformieren, dass ihre Lebensbedeutsamkeit erkennbar wird,
sind sich der Notwendigkeit bewusst, in kontinuierlicher Aufnahme theologisch-religionspädagogischer Forschungsergebnisse die eigenen Kompetenzen auszudifferenzieren, den Religionsunterricht fächerverbindend zu betrachten, besonders auch in konfessionell-kooperativer Hinsicht, und das Schulleben um seine religiöse Dimension zu bereichern,
entwickeln ein erstes Selbstkonzept als Religionslehrerin oder -lehrer in Auseinandersetzung mit theologischem Fachwissen, der Berufsrolle sowie der wissenschaftlichen Religionspädagogik und sind in der Lage, es im Blick auf die eigene Persönlichkeit und Religiosität kritisch zu reflektieren.
Lehramt Gymnasium: Alle Kompetenzen gelten auf der Grundlage der originalsprachlichen griechischen und lateinischen Quellen.

###TABLE### 8.

Französisch

Studienvoraussetzungen
Lehramt Gymnasium: Französisch Sprachniveau B2, nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR), Grundkenntnisse in einer zweiten romanischen Sprache (Mindestniveau A2 nach dem GeR), Grundkenntnisse in Latein (Phonologie, Morphologie, Syntax, Lexik, sprachliches und kulturelles Erbe vor allem in Bezug auf die Romania)
Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in der Fremdsprachenpraxis, der Fachwissenschaft (Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft, Landes- und Kulturwissenschaften), der Fachdidaktik und der Schulpraxis. Der schulische Fremdsprachenunterricht erfordert, dass die Absolventinnen und Absolventen das im Studium erworbene Wissen systematisch abrufen und ihre Kompetenzen schülerbezogen einsetzen können.
Sie •
verfügen über eine fremdsprachliche Kompetenz, die dem Mindestniveau von C1 (GeR) und in Einzelkompetenzen der Niveaustufe C2 (GeR) entspricht,
verfügen über eine akademische Sprachkompetenz, •
verfügen über authentische Erfahrungen und kulturelle Kenntnisse, die sie möglichst im Rahmen eines zusammenhängenden mehrmonatigen Aufenthalts in Ländern der Zielsprache erworben haben,
sind in der Lage, ihre fremdsprachliche und interkulturelle Handlungskompetenz auf dem erworbenen Niveau zu erhalten, auszubauen und ständig zu aktualisieren,
verfügen über Erkenntnis-, Beschreibungs- und Arbeitsmethoden des Studienfachs Französisch sowie über einen Habitus des forschenden Lernens,
können Fachwissen der verschiedenen Teildisziplinen unter Bezugnahme relevanter Nachbarwissenschaften auf Unterrichtsprozesse beziehen,
kennen ausgewählte Ansätze der Sprach-, Literatur-, Kultur- oder Mediendidaktik und können diese für die Planung und Reflexion unterrichtlicher Prozesse heranziehen.

###TABLE### 9.

Geographie

Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über anschlussfähiges fachwissenschaftliches und fachdidaktisches Wissen in Geographie, das es ihnen ermöglicht, als Lehrerin oder Lehrer Vermittlungs-, Lern- und Bildungsprozesse im Fach Geographie zu gestalten.
Sie •
verfügen über Orientierungswissen sowie vertiefte Kenntnisse von ausgewählten Räumen auf unterschiedlichen Maßstabsebenen,
verfügen über fundierte physisch-geographische, humangeographische und regionalgeographische Kenntnisse sowie über ein Verständnis der Wechselbeziehungen zwischen dem System Erde und dem Menschen in räumlicher Perspektive,
können raumwirksame Aktivitäten auf ihre ökologische, ökonomische und soziale Verträglichkeit (Bildung für Nachhaltige Entwicklung, Leitbild beziehungsweise Konzepte der Nachhaltigkeit) hin beurteilen und gegebenenfalls alternative Optionen erörtern,
kennen Ansätze, Kategorien und Vorgehensweisen geographischer Erkenntnisgewinnung sowie geographische Arbeitsmethoden und können selbstständig theoriegeleitet geographische Erkenntnisse gewinnen, aufarbeiten und fachlich verbalisieren,
verfügen über differenzierte Regionalkompetenz für europäische und außereuropäische Räume,
kennen wesentliche Ergebnisse geographiedidaktischer Forschung,
verfügen über erste reflektierte Erfahrungen in der kompetenzorientierten Planung und Durchführung von Geographieunterricht.

###TABLE### 10.

Geschichte

Studienvoraussetzungen
Lehramt Gymnasium: Latinum, Englisch und eine weitere Fremdsprache (passiv beherrscht)
Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über vernetzte und für die zweite Phase der Lehrerausbildung anschlussfähige Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis, die sie befähigen, Vermittlungs-, Lern- und Bildungsprozesse im Fach Geschichte zu initiieren und zu gestalten.
Sie •
verfügen über ein strukturiertes Überblickswissen aus allen Epochen, das zentrale Aspekte der europäischen und außereuropäischen Geschichte einschließlich der National-, Regional- und Landesgeschichte umfasst, und können raum-, kulturen- und epochenvergleichende Problemstellungen erarbeiten und Transfers zwischen den verschiedenen Bereichen herstellen,
sind in der Lage, forschungsorientiert historische Sachverhalte zu erarbeiten und zu beurteilen, sind mit den Methoden und Arbeitstechniken des Faches vertraut, beschreiben und erklären wichtige geschichtswissenschaftliche und -didaktische Forschungsansätze und beherrschen die kritische Auseinandersetzung sowohl mit historischen Quellen und den historischen Grundbegriffen als auch mit den Ergebnissen historischer und geschichtsdidaktischer Forschung,
reflektieren in Ansätzen theoretische Konzepte sowie empirische Befunde der Fachdidaktik, um diese bei der Analyse, Diagnose, Planung und Evaluierung von Lernprozessen anzuwenden, die auf die Ausbildung eines reflektierten Geschichtsbewusstseins auf der Basis der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zielen.

###TABLE### 11.

Informatik

Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über anschlussfähiges fachwissenschaftliches und fachdidaktisches Wissen in Informatik, das es ihnen ermöglicht, gezielte Vermittlungs-, Lern- und Bildungsprozesse im Fach Informatik zu gestalten und neue fachliche und fächerverbindende Entwicklungen selbstständig in den Unterricht und in die Schulentwicklung einzubringen.
Sie •
können informatische Sachverhalte in verschiedenen Anwendungsbezügen und Sachzusammenhängen sowie gesellschaftliche Auswirkungen erfassen, bewerten und erklären,
können Realsituationen analysieren und strukturieren, um diese der Verarbeitung mit Methoden der Informatik zugänglich zu machen,
können informatikspezifische Inhaltskonzepte und Prozesskonzepte auf andere Anwendungsfelder übertragen und ihre erworbenen informatischen Kompetenzen in außerinformatischen Kontexten nutzen,
können die Langlebigkeit und Übertragbarkeit zentraler informatischer Fachkonzepte beurteilen,
kennen die verschiedenen Sicht- und Arbeitsweisen der Informatik von ingenieursmäßigen Zugängen wie Analysieren und Konstruieren über mathematische Verfahren zur Erkenntnisgewinnung wie Formalisieren und Beweisen bis hin zu gesellschaftswissenschaftlichen und empirischen Methoden wie Experimentieren und Simulieren,
können informatische Konzepte wie Datenmodellierung und -strukturierung bei der Nutzung von Standardanwendungen (Text-, Bild-, Audio-, Videoeditoren, Tabellenkalkulation) vermitteln,
können Informatik als Disziplin charakterisieren und die Funktion und das Bild der Informatik beziehungsweise der informatischen Bildung in der Gesellschaft reflektieren,
können aktuelle Entwicklungstendenzen zur Schulinformatik reflektieren und eine kritische Offenheit bezüglich neuer Entwicklungen der Informatik vertreten,
können Bezüge zwischen ihrem Fachwissen und der Schulinformatik herstellen.

###TABLE### 12.

Islamische Theologie/Religionspädagogik (Lehramt Sekundarstufe I), Islamische Religionslehre

(Lehramt Gymnasium)

Studienvoraussetzungen
Lehramt Gymnasium: Arabisch sowie Türkisch- oder Persischkenntnisse
Lehramt Gymnasium bei Erweiterungsfachstudium im Umfang von 90 ECTS-Punkten: Arabischkenntnisse sowie Türkisch- oder Persischkenntnisse
Türkisch- oder Persischkenntnisse können durch Kenntnisse einer anderen Sprache aus einem islamisch geprägten Kulturkreis ersetzt werden.
Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen des Fachs Islamische Religionslehre tragen zur Etablierung eines diskursiven und dialogfähigen Islams im europäischen Lebenskontext bei. Ihre Aufgabe besteht darin, das kulturelle Erbe und die Gegenwart des Glaubens anhand geeigneter Methoden zu reflektieren und zur religiösen Mündigkeit muslimischer Schüler beizutragen.
Sie •
verfügen über eine umfassende theologisch-religionspädagogische Kompetenz als Bestandteil eines ganzheitlichen Bildungsprozesses, in dem auch die eigene Persönlichkeit und Religiosität im Hinblick auf die zukünftige Berufsrolle als Religionslehrer/ in kritisch reflektiert und weiterentwickelt wird,
verfügen über die Fähigkeit zum historisch-kritischen Umgang mit den zentralen Quellen des islamischen Glaubens (Koran und Sunna) und kennen ihre Auslegungs- und Wirkungsgeschichte,
sind in der Lage, die koranische Überlieferung, die islamisch-theologische Tradition sowie ihren theologischen Gehalt in der Vernetzung mit politischen, sozialen, institutionellen, kulturellen, wissenschaftlichen und intellektuellen Dimensionen und Entwicklungen in Geschichte und Gegenwart darzustellen,
verfügen über die methodische und theoretische Kompetenz zum Verstehen und zur sachgerechten Darstellung nicht-islamischer Religionen und interkultureller Fragestellungen, verbunden mit der Fähigkeit, den islamischen Glauben im Rahmen interreligiöser und interkultureller Problemhorizonte theologisch zur Sprache zu bringen,
können den islamischen Glauben und seine wesentlichen Inhalte in ihrem Zusammenhang problemorientiert und gegenwartsbezogen reflektieren und darstellen,
können den islamischen Glauben in seiner Relevanz für individual- und sozialethische Fragestellungen reflektieren und im Dialog mit Positionen der philosophischen Ethik und anderer theologischer Ethiken argumentativ vertreten,
sind in der Lage, sich im Wissen um die eigene muslimische Identität kritisch-konstruktiv mit allen islamischen Rechtsschulen und Denkschulen auseinanderzusetzen und diese zu verstehen und zu vermitteln,
verfügen über die Fähigkeit, religionspädagogische Grundfragen im Dialog mit den Bildungswissenschaften zu reflektieren und das Fach Islamische Religionslehre an der Schule und im Kontext der anderen Schulfächer reflektiert zu vertreten,
können die eigene theologisch-religionspädagogische Kompetenz in die grundlegende Planung von Unterricht und die Strukturierung von Lern- und Bildungsprozessen sachgerecht einbringen.

###TABLE### 13.

Katholische Theologie/Religionspädagogik (Lehramt Sekundarstufe I), Katholische Theologie

(Lehramt Gymnasium)

Studienvoraussetzungen
Lehramt Gymnasium:
Latinum oder Lateinkenntnisse, die die Lektüre der studienrelevanten originalsprachlichen Texte ermöglichen.
Graecum oder Griechischkenntnisse, die ein gutes Verständnis neutestamentlicher Texte ermöglichen.
Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen haben die Basis für eine in der weiteren Ausbildung sowie im Verlauf der beruflichen Tätigkeit zu entfaltende theologisch-religionspädagogische Kompetenz erworben.
Sie •
verfügen über grundlegendes Wissen in der Katholischen Theologie und angrenzenden Wissenschaften,
können in Bezug auf Religion und Glauben eigenständig reflektieren, argumentieren und sich positionieren,
verfügen über fachdidaktische Fähigkeiten zur Initiierung, Durchführung und Reflexion von Lern- und Bildungsprozessen im Fach Katholische Religionslehre,
können mit Blick auf ihre künftige Tätigkeit den eigenen Glauben rational verantworten und sich mit der Wirklichkeit von Mensch und Welt im Horizont des christlichen Glaubens auseinandersetzen.
Lehramt Gymnasium: Alle Kompetenzen gelten auf der Grundlage der originalsprachlichen griechischen und lateinischen Quellen

###TABLE### 14.

Mathematik

Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über anschlussfähiges mathematisches und mathematikdidaktisches Wissen, das es ihnen ermöglicht, gezielte Vermittlungs-, Lern- und Bildungsprozesse im Fach Mathematik zu gestalten und neue fachliche und fächerverbindende Entwicklungen selbstständig in den Unterricht und in die Schulentwicklung einzubringen.
Sie •
können mathematische Sachverhalte adäquat mündlich und schriftlich und unter Verwendung geeigneter Medien darstellen, sowie zentrale Fragestellungen mathematischer Gebiete und deren Bezug zur Schulmathematik erläutern,
können mathematische Probleme planvoll, strategisch und unter Verwendung geeigneter Werkzeuge lösen sowie mathematische Beweise nachvollziehen und entwickeln,
können den allgemeinbildenden Gehalt mathematischer Inhalte und Methoden und die gesellschaftliche Bedeutung der Mathematik begründen und in den Zusammenhang mit Zielen und Inhalten des Mathematikunterrichts stellen,
können theoretische Konzepte und empirische Befunde der mathematikbezogenen Lehr-Lern-Forschung nutzen, um in Ansätzen Denkprozesse und Vorstellungen von Schülerinnen und Schülern zu analysieren und individuelle Lernprozesse anzuleiten,
kennen und bewerten Konzepte für schulisches Mathematiklernen und -lehren auf der Basis fachdidaktischer Theorien und empirischer Befunde,
können grundlegend Mathematikunterricht auch mit heterogenen Lerngruppen auf der Basis fachdidaktischer Konzepte analysieren, planen und exemplarisch durchführen.

###TABLE### 15.

Musik

Studienvoraussetzungen
Zum Studium des Faches Musik kann nur zugelassen werden, wer die entsprechende künstlerische Eignungsprüfung besteht. Einzelheiten regeln die Hochschulen durch Satzung.
Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen können musikbezogene Angebote grundlegend pädagogisch so organisieren und gestalten, dass später Schülerinnen und Schülern ein Zugang zu musikalischer Bildung eröffnet wird, der es ihnen ermöglicht, selbstbestimmt am musikalischen Leben teilzunehmen.
Die im Studium zu erwerbenden Kompetenzen beziehen sich auf das Erteilen von Musikunterricht, auf das fächerübergreifende Arbeiten, auf das Betreuen musikbezogener Arbeitsgemeinschaften sowie auf die Kooperation mit außerschulischen Trägern musikalischer Bildungsangebote.
Sie •
verfügen über vielseitige musikpraktische Fähigkeiten und künstlerisch-ästhetische Kompetenzen, die es ihnen grundlegend ermöglichen, Schülerinnen und Schüler beim Aufbau eigener musikalischer Fähigkeiten zu unterstützen und sie zur differenzierten Wahrnehmung von Musik, aber auch zum eigenen musikalischen Gestalten und Erfinden anzuregen sowie das Sprechen über Musik und damit das ästhetische Urteilsvermögen zu fördern,
verfügen über Wissen über die Musik und praktische Erfahrungen mit der Musik verschiedener Kulturen und Genres,
verfügen über vertiefte fachwissenschaftliche und grundlegende fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten,
kennen Fragestellungen, Methoden und Ergebnisse musikpädagogischer Forschung,
verfügen über ein erstes Repertoire an Unterrichtsmethoden sowie Grundlagen eines musikdidaktischen Reflexionsvermögens, die es ihnen erlauben, Unterrichtsversuche differenziert vorzubereiten und durchzuführen, auch für heterogene Lerngruppen.

###TABLE### 16.

Ethik (Lehramt Sekundarstufe I), Philosophie/Ethik

(Lehramt Gymnasium)

Studienvoraussetzungen
Lehramt Gymnasium: Latinum oder Graecum
Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über die fachphilosophischen und philosophiedidaktischen Kompetenzen, um Bildungsprozesse im Fach Ethik beziehungsweise Philosophie/Ethik zu initiieren und zu gestalten.
Sie •
haben ein strukturiertes Grundwissen zu zentralen Disziplinen, Themengebieten, Problemstellungen und Epochen der Philosophie, insbesondere der Praktischen Philosophie,
beherrschen philosophische Methoden und Denkformen, verfügen insbesondere über hermeneutische, analytische, diskursive und argumentative Kompetenz und kritische Urteilskraft,
können in lebensweltlichen Erfahrungen philosophische, insbesondere ethische Herausforderungen erfassen und können mit philosophischen Denkformen konkrete lebensweltliche Problemstellungen kritisch zur Reflexion bringen,
verfügen über fachdidaktisches Grundwissen im Hinblick auf das Philosophieren mit Kindern und Jugendlichen,
können das Reflexionspotential der Philosophie und das philosophische Orientierungswissen für einen sinnorientierenden Unterricht nutzen, um so zur Identitätsfindung Heranwachsender beizutragen,
haben erste reflektierte Erfahrungen darin, philosophische Bildungsprozesse zu planen, anzuleiten und zu moderieren.

###TABLE### 17.

Physik

Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen •
beherrschen die grundlegenden Arbeits- und Erkenntnismethoden der Physik (Zusammenhang zwischen Theorie und Experiment), sind in der Lage, Experimente selbstständig einzusetzen,
sind mit grundlegenden Konzepten, Modellbildungen und Herangehensweisen der Physik vertraut, können in der physikalischen Fachsprache kommunizieren und physikalische Sachverhalte allgemeinverständlich darstellen,
finden selbstständig Lösungen zu physikalischen Fragestellungen und können dabei die wesentlichen Prinzipien der Physik zur Lösung konkreter Aufgabenstellungen einsetzen,
kennen die Geschichte ausgewählter physikalischer Konzepte, Theorien und Begriffe,
sind in der Lage, neuere physikalische Forschung in Übersichtsdarstellungen zu verfolgen und geeignete neue Themen in den Unterricht einzubringen,
können die gesellschaftliche Bedeutung der Physik begründen, sowie gesellschaftliche Diskussionen und Entwicklungen unter physikalischen Gesichtspunkten bewerten,
sind mit den grundlegenden Begriffen und Methoden der Mathematik zur Beschreibung physikalischer Sachverhalte vertraut,
verfügen über physikalisches und fachdidaktisches Fachwissen, das es ihnen ermöglicht einen schülerorientierten Unterricht zu planen,
verfügen über erste reflektierte Erfahrungen im Planen, Gestalten und Durchführen von kompetenzorientiertem Unterricht,
sind in der Lage, mit Kolleginnen und Kollegen anderer naturwissenschaftlicher Fächer zu kooperieren, um einen abgestimmten Unterricht zu planen.

###TABLE### 18.

Politikwissenschaft

Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen •
sind mit zentralen sozialwissenschaftlichen Fragestellungen und Denkweisen vertraut. Sie beherrschen die Fachsprache sowie wesentliche sozialwissenschaftliche Arbeitstechniken und Methoden und können politische, soziale und ökonomische Probleme und Konfliktlagen angemessen beschreiben und analysieren. Gestützt auf diese Kompetenzen sind sie in der Lage, Wege zur rationalen politischen, sozialen und ökonomischen Urteilsbildung aufzuzeigen und eigene Urteile begründet zu fällen,
verfügen über Wissen in ausgewählten Themen aus Bezugswissenschaften (insbesondere Wirtschaftswissenschaften, Recht, Soziologie),
verfügen über anschlussfähiges fachdidaktisches Orientierungswissen und über erste schulpraktische Erfahrungen,
können grundlegend fachliche Lehr- und Lernprozesse schüler- und problemorientiert diagnostizieren, analysieren, auch für heterogene Lerngruppen planen und arrangieren,
verfügen über erste reflektierte Erfahrungen in der kompetenzorientierten Planung und Durchführung von Gemeinschaftskundeunterricht.

###TABLE### 19.

Sport

Studienvoraussetzungen
Für das Studium des Faches Sport sind grundlegende bewegungs- und sportpraktische Kompetenzen notwendig, die in einer Eignungsprüfung nachzuweisen sind. Einzelheiten regeln die Hochschulen durch Satzung.
Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in der Sportwissenschaft, in der Theorie und Praxis des Sports sowie in der Fachdidaktik, die für eine berufliche Tätigkeit als Sportlehrerin beziehungsweise Sportlehrer erforderlich sind.
Sie •
verfügen über grundlegendes, strukturiertes und anschlussfähiges Fachwissen im Hinblick auf Bewegung und Sport im Zusammenhang mit Bildung und Erziehung, Individuum und Gesellschaft, Bewegung und Training sowie Leistung und Gesundheit und beschreiben Fragestellungen des Faches sowie fachspezifische Methoden und Arbeitstechniken,
verknüpfen Fachwissen über die zuvor genannten Bereiche im Hinblick auf Kinder und Jugendliche,
sind in der Lage, im Hinblick auf Bewegung und Sport analytisch-kritisch zu reflektieren, zu urteilen und verschiedene Methoden zu benennen und zu erklären,
können neuere sportwissenschaftliche Forschungsergebnisse verfolgen und diese adressatengerecht für den Sportunterricht erschließen,
verfügen über ein breites sportartspezifisches und -übergreifendes motorisches Können sowie über fundierte Fähigkeiten in Bezug auf Hilfs- und Sicherheitsmaßnahmen zur Gestaltung von Vermittlungs- und Lernprozessen,
verfügen über grundlegendes, strukturiertes und anschlussfähiges fachdidaktisches Wissen und Reflexions- sowie Urteilsfähigkeit,
verfügen über erste Erfahrungen in der kompetenzorientierten Planung und Durchführung von Sportunterricht und Schulsport sowie bewegungsorientierter Schulgestaltung.
Die Leistungsanforderungen müssen höher sein als in der fachpraktischen Abiturprüfung im Fach Sport in Baden-Württemberg gefordert wird. Es gelten die Wettkampfbestimmungen der jeweiligen Fachverbände.

###TABLE### 20.

Wirtschaftswissenschaft

Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen •
sind mit den grundlegenden wirtschaftswissenschaftlichen Modellen und Denkweisen vertraut. Auf dieser Basis können sie gesamt- beziehungsweise einzelwirtschaftliche Problem-, Handlungs- und Konfliktsituationen erkennen, systematisch erklären und mit Hilfe geeigneter Modellvorstellungen ökonomisch analysieren,
können für ausgewählte Probleme spezifische Lösungsvorschläge entwickeln, wobei sie strukturelle Gegebenheiten und institutionelle Ordnungen (Verfassungs- und Rechtssystem, politisches System, Wirtschaftsordnung, Ökologie) systematisch einbeziehen,
können Lösungskonzepte unter Berücksichtigung verschiedener Interessenlagen und Wertorientierungen begründen sowie deren Vor- und Nachteile abwägen,
können ökonomische und sozialwissenschaftliche Erkenntnisse und gesellschaftliche Sachverhalte in mündlicher, schriftlicher und mediengestützter Form strukturiert kommunizieren und adressatengerecht präsentieren, wobei sie die Fachterminologie adäquat anwenden,
verfügen über Wissen in ausgewählten Themen aus Bezugswissenschaften (Politikwissenschaften, Recht, Geschichte, Soziologie, Geographie),
verfügen über erste reflektierte Erfahrungen in der kompetenzorientierten Planung und Durchführung von Fachunterricht und kennen Grundlagen der Leistungsdiagnose und Beurteilung im Fach.

1.

Allgemeines Kompetenzprofil

2.

Kunst (Lehramt Sekundarstufe I), Bildende Kunst (Lehramt Gymnasium)

3.

Biologie

4.

Chemie

5.

Deutsch

6.

Englisch

7.

Evangelische Theologie/Religionspädagogik (Lehramt Sekundarstufe I), Evangelische Theologie (Lehramt Gymnasium)

8.

Französisch

9.

Geographie

10.

Geschichte

11.

Informatik

12.

Islamische Theologie/Religionspädagogik (Lehramt Sekundarstufe I), Islamische Religionslehre (Lehramt Gymnasium)

13.

Katholische Theologie/Religionspädagogik (Lehramt Sekundarstufe I), Katholische Theologie (Lehramt Gymnasium)

14.

Mathematik

15.

Musik

16.

Ethik (Lehramt Sekundarstufe I), Philosophie/Ethik (Lehramt Gymnasium)

17.

Physik

18.

Politikwissenschaft

19.

Sport

20.

Wirtschaftswissenschaft

Anlage 3

(zu § 5 Absatz 3, 6 und 12)
Lehramt Sekundarstufe I
INHALTSÜBERSICHT

###TABLE### 1.

Allgemeines Kompetenzprofil

Die Absolventinnen und Absolventen aller Studienfächer
haben ein solides und strukturiertes Fachwissen zu den grundlegenden Gebieten ihrer Fächer erworben, sie können darauf zurückgreifen und dieses Fachwissen ausbauen,
verfügen aufgrund ihres Überblickwissens über den Zugang zu den aktuellen grundlegenden Fragestellungen ihrer Fächer,
können sich aufgrund ihres Einblicks in andere Disziplinen weiteres Fachwissen erschließen und damit fachübergreifende Qualifikationen entwickeln,
sind mit den Erkenntnis- und Arbeitsmethoden ihrer Fächer vertraut,
sind in der Lage, diese Methoden in zentralen Bereichen ihrer Fächer anzuwenden,
haben eine wissenschaftlich reflektierte Vorstellung vom Bildungs- und Erziehungsauftrag,
haben ein solides und strukturiertes Wissen über fachdidaktische Positionen und Strukturierungsansätze und können fachwissenschaftliche beziehungsweise fachpraktische Inhalte unter didaktischen Aspekten analysieren,
kennen und nutzen Ergebnisse fachdidaktischer und lernpsychologischer Forschung über das Lernen in ihren Fächern,
kennen Grundlagen der Diagnose und Leistungsbeurteilung,
haben Kenntnisse über Merkmale von Schülerinnen und Schülern, die den Lernerfolg fördern oder hemmen können und darüber, wie daraus Lernumgebungen differenziert zu gestalten sind,
sind in der Lage, heterogene Lernvoraussetzungen sowie individuelle Bedürfnisse zu berücksichtigen,
kennen Möglichkeiten der Gestaltung integrativer Erziehungs- und Unterrichtsarbeit, auch in inklusiven Settings und in der interkulturellen Erziehung und reflektieren diese,
verfügen über Kenntnisse zur Auswahl und Nutzung fachrelevanter Medien,

verfügen über Querschnittskompetenzen: Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache, Medienkompetenz und -erziehung, Prävention, Bildung für nachhaltige Entwicklung, Fragen der Berufsethik und Gendersensibilität. 2.

Alltagskultur und Gesundheit

Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über die Kompetenzen des Faches Alltagskultur und Gesundheit, das sich als lebensweltbezogenes Fach versteht, welches zu alltagskulturellen, gegenwarts- und zukunftsbezogenen Themen fachwissenschaftlich begründet Erkenntnisse ermöglicht, Kompetenzen entwickelt und für die private Lebensführung relevante Lernprozesse initiiert.
Das Studium des Faches Alltagskultur und Gesundheit ist den folgenden Herausforderungen verpflichtet:
Zu beachten ist die starke gegenseitige Beeinflussung der soziokulturellen Identität der Lehrperson und ihrer Wahrnehmung von Alltagskultur, Lebenswirklichkeit und Lebensbewältigung bei sich und den Schülerinnen und Schülern einerseits und der Interpretation von Bildungsauftrag und damit verbundenen Unterrichtsinhalten andererseits.
Auf der Basis von grundlegendem Wissen sind die individuellen und soziokulturellen Differenzen der Alltagsgestaltung - bezogen vor allem auf Geschlecht, Alter, Ethnie, Religion, Sozialmilieu - zu respektieren und zu reflektieren.
Die gesellschaftlichen Wandlungsprozesse erfordern eine kontinuierliche Auseinandersetzung mit neuen Inhalten sowie Methoden und Strategien, um Wissen zu generieren und Werte gestützte Orientierung zu entwickeln.
Die fachpraktische Auseinandersetzung ist Grundlage für den Erwerb von Handlungskompetenzen und grundsätzlich durch Fachwissenschaft und Fachdidaktik zu legitimieren.
Die Absolventinnen und Absolventen •
beherrschen grundlegendes, strukturiertes und ausbaufähiges Wissen und sind mit zentralen Fragestellungen des Faches und mit entsprechenden fachspezifischen Methoden und Arbeitstechniken vertraut,
vernetzen Fachwissen über Alltagskultur und Gesundheit im Hinblick auf Kinder und Jugendliche,
analysieren und reflektieren aktuelle fachdidaktische und fachmethodische Konzeptionen und Forschungsergebnisse.

###TABLE### 3.

Bilinguales Lehren und Lernen und kulturelle Diversität im Rahmen des Europalehramts

Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen des Europalehramts verfügen - neben den Kompetenzen in der gewählten Zielsprache und dem studierten Bilingualfach - über fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kompetenzen in den Bereichen »Kulturelle Diversität/Europäische Studien« und »Bilinguales Lehren und Lernen/Content and Language Integrated Learning (Content and Language Integrated Learning)«.
Sie •
verfügen über Auslandserfahrungen, interkulturelle Kompetenzen und Kenntnisse zu Europa, die sie auch im Rahmen eines Auslandssemesters (vorzugsweise in Europa) erworben und im Rahmen des Studiums reflektiert haben,
verfügen über Kompetenzen in den Bereichen Methodik und Didaktik des Bilingualen Lehrens und Lernens/Content and Language Integrated Learning sowie über sachfachbezogene Sprachkompetenzen, um Inhalte aus ihrem Sachfach in der Zielsprache vermitteln zu können,
besitzen eine kulturreflektierte sowie europabezogene Handlungskompetenz, die es ihnen ermöglicht, Schülerinnen und Schülern den Europagedanken näher zu bringen und sie auf die Herausforderungen in einer globalisierten Welt vorzubereiten.

###TABLE### 4.

Technik

Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über jene technikwissenschaftlichen, technikdidaktischen und fachpraktischen Kompetenzen, die für eine berufliche Tätigkeit als Techniklehrerin oder Techniklehrer erforderlich sind.
Sie •
verfügen über technikwissenschaftliches Fachwissen und Strukturverständnis,
können technische Sachverhalte und technisches Handeln in gesellschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und historischen Zusammenhängen erfassen, analysieren und bewerten,
sind vertraut mit technischen Problemstellungen und -lösungen in den Bereichen Planen, Konstruieren, Herstellen, Nutzen, Instandhalten und Warten sowie Verwerten und Entsorgen,
verfügen über fachpraktische Fähigkeiten und Fertigkeiten in Bezug auf schulrelevante Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen,
verfügen über grundlegendes Wissen und Kompetenzen, um im Rahmen der vorberuflichen Orientierung arbeitsweltbezogene Aspekte der Technik und der Organisation der Arbeit, einschließlich gesellschaftlicher Geschlechterstereotypen bezüglich technisch geprägter Berufe aufzubereiten.

1.

Allgemeines Kompetenzprofil

2.

Alltagskultur und Gesundheit

3.

Bilinguales Lehren und Lernen und kulturelle Diversität im Rahmen des Europalehramts

4.

Technik

Anlage 4

(zu § 6 Absatz 5, 10 und 17)
Lehramt Gymnasium
INHALTSÜBERSICHT

###TABLE### 1.

Allgemeines Kompetenzprofil

Die Absolventinnen und Absolventen aller Studienfächer
haben ein solides und strukturiertes Fachwissen zu den grundlegenden Gebieten ihrer Fächer erworben, sie können darauf zurückgreifen und dieses Fachwissen ausbauen,
verfügen aufgrund ihres Überblickwissens über den Zugang zu den aktuellen grundlegenden Fragestellungen ihrer Fächer,
können sich aufgrund ihres Einblicks in andere Disziplinen weiteres Fachwissen erschließen und damit fachübergreifende Qualifikationen entwickeln,
sind mit den Erkenntnis- und Arbeitsmethoden ihrer Fächer vertraut,
sind in der Lage, diese Methoden in zentralen Bereichen ihrer Fächer anzuwenden,
haben eine wissenschaftlich reflektierte Vorstellung vom Bildungs- und Erziehungsauftrag,
haben ein solides und strukturiertes Wissen über fachdidaktische Positionen und Strukturierungsansätze und können fachwissenschaftliche beziehungsweise fachpraktische Inhalte unter didaktischen Aspekten analysieren,
kennen und nutzen Ergebnisse fachdidaktischer und lernpsychologischer Forschung über das Lernen in ihren Fächern,
kennen Grundlagen der Diagnose und Leistungsbeurteilung,
haben Kenntnisse über Merkmale von Schülerinnen und Schülern, die den Lernerfolg fördern oder hemmen können und darüber, wie daraus Lernumgebungen differenziert zu gestalten sind,
sind in der Lage, heterogene Lernvoraussetzungen sowie individuelle Bedürfnisse zu berücksichtigen,
kennen Möglichkeiten der Gestaltung integrativer Erziehungs- und Unterrichtsarbeit, auch in inklusiven Settings und in der interkulturellen Erziehung und reflektieren diese,
verfügen über Kenntnisse zur Auswahl und Nutzung fachrelevanter Medien,
verfügen über Querschnittskompetenzen: Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache, Medienkompetenz und -erziehung, Prävention, Bildung für nachhaltige Entwicklung, Fragen der Berufsethik und Gendersensibilität.
2.
Chinesisch
Studienvoraussetzungen
Englisch
Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über sprachliche und fachwissenschaftliche Kenntnisse, die unter Einbeziehung fachdidaktischer Kompetenzen zur Vermittlung der chinesischen Sprache und der Kultur Chinas in Vergangenheit und Gegenwart, einschließlich der chinesischen Literatur, erforderlich sind.
Sie •
verfügen über eine fremdsprachliche Kompetenz, die sich am Niveau Höhere Stufe Chinesisch (Advanced Chinese) auf der Stufe B2 orientiert und in Einzelkompetenzen der Niveaustufe C2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) entspricht,
verfügen über chinabezogene Medienkompetenz und sind in der Lage, die chinesischsprachige Berichterstattung routinemäßig zu verfolgen,
verfügen über ein vertieftes Wissen zur Geschichte und Kultur des chinesischen Kaiserreichs und des modernen China, zur chinesischen Literatur sowie zur Politik und Gesellschaft in Greater China,
sind imstande, herkömmliche und digitale Hilfsmittel der Chinawissenschaften zu nutzen,
sind in der Lage, chinaspezifische Themen und Fragestellungen unter Anwendung von philologisch-historischen, kultur- oder sozialwissenschaftlichen Methoden und unter Verwendung originalsprachlicher Literatur und originalsprachlicher Quellenmaterialien sachgerecht und auf dem Stand der Forschung zu bearbeiten,
können auf authentische Erfahrungen und Kenntnisse, die sie im chinesischsprachigen Ausland erworben haben, zurückgreifen und diese reflektiert in den Unterricht einbringen,
verfügen über ein Problembewusstsein für die besonderen Schwierigkeiten beim Unterrichten und Erlernen einer distanten Fremdsprache.

###TABLE### 3.

Griechisch

Studienvoraussetzungen
Graecum und Latinum
Beim Erweiterungsfachstudium im Umfang von 90 ECTS-Punkten: Graecum
Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über sprachliche und fachwissenschaftliche Kenntnisse, die unter Einbeziehung fachdidaktischer Kompetenzen zur Vermittlung der (alt-)griechischen Sprache und der griechischen Literatur erforderlich sind.
Sie sind in der Lage, •
auch schwierige griechische Texte ohne Hilfsmittel zielsprachenorientiert zu übersetzen,
deutsche Texte, die dem antiken Gedankenkreis zugeordnet sind, ins Griechische zu übertragen,
Elemente der griechischen Sprache in metasprachlichen Kategorien zu beschreiben und sprachvergleichend über die Funktion von Sprache überhaupt zu reflektieren,
griechische Texte im Zusammenhang des Werkes, der Gattung und der antiken Lebenswelt auf der Basis wissenschaftlicher Forschungen zu interpretieren,
Texte in ihren historischen, kulturellen und gesellschaftlichen Kontext einzuordnen und in ihrer Bedingtheit zu verstehen,
die Rezeption von Texten und Vorstellungen bis in die Gegenwart zu verfolgen; Wurzeln europäischen Denkens und Handelns in der antiken Kultur zu benennen,
Inhalte der antiken Kultur und anderer Disziplinen (zum Beispiel Philosophie, Religion/Theologie, Geschichte, Literaturtheorie, Kunst) fachübergreifend zu vernetzen,
erste Entwürfe zur kompetenzorientierten Unterrichtsgestaltung in der Spracherwerbsphase und der Lektürephase zu erstellen.

###TABLE### 4.

Hebräisch

Studienvoraussetzungen
Hebraicum
Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über sprachliche und fachwissenschaftliche Kenntnisse, die unter Einbeziehung fachdidaktischer Kompetenzen zur Vermittlung der althebräischen Sprache und Literatur erforderlich sind.
Sie sind in der Lage, •
althebräische Texte zielsprachenorientiert zu übersetzen,
Elemente der hebräischen Sprache in metasprachlichen Kategorien zu beschreiben und sprachvergleichend über die Funktion von Sprache zu reflektieren,
althebräische Texte auf der Basis alttestamentlicher wissenschaftlicher Forschung zu interpretieren,
hebräische Texte in ihren historischen, kulturellen, gesellschaftlichen und theologischen Kontext einzuordnen und in ihrer Bedingtheit zu verstehen,
Inhalte der jüdischen Kultur und anderer Disziplinen (zum Beispiel Geschichte, Kunst, Religion, Philosophie) fachübergreifend zu vernetzen,
erste kompetenzorientierte Planungen von Unterricht zu reflektieren.

###TABLE### 5.

Italienisch

Studienvoraussetzungen
Grundkenntnisse in Latein (Phonologie, Morphologie, Syntax, Lexik, sprachliches und kulturelles Erbe vor allem in Bezug auf die Romania), Grundkenntnisse in einer zweiten romanischen Sprache (Mindestniveau A2 gemäß GeR)
Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in der Fremdsprachenpraxis, der Fachwissenschaft (Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft, Landes- und Kulturwissenschaften), der Fachdidaktik und der Schulpraxis. Der schulische Fremdsprachenunterricht erfordert, dass die Absolventinnen und Absolventen das im Studium erworbene Wissen systematisch abrufen und ihre Kompetenzen schülerbezogen einsetzen können.
Sie •
verfügen über eine fremdsprachliche Kompetenz, die dem Mindestniveau von C1 (GeR) und in Einzelkompetenzen der Niveaustufe C2 (GeR) entspricht,
verfügen über authentische Erfahrungen und Kenntnisse, die sie möglichst im Rahmen eines zusammenhängenden mehrmonatigen Aufenthalts in Ländern der Zielsprache erworben haben,
sind in der Lage, ihre fremdsprachliche und interkulturelle Handlungskompetenz auf dem erworbenen Niveau zu erhalten und ständig zu aktualisieren,
verfügen über Erkenntnis-, Beschreibungsverfahren und Arbeitsmethoden des Studienfachs Italienisch,
können Fachwissen der verschiedenen Teildisziplinen unter Bezugnahme relevanter Nachbarwissenschaften auf Unterrichtsprozesse beziehen,
kennen ausgewählte Ansätze der Sprach-, Literatur-, Kultur- oder Mediendidaktik und können diese für die Planung und Reflexion von Unterrichtsprozessen heranziehen,
verfügen über ein anschlussfähiges und differenziertes Reflexionsvermögen im Hinblick auf fremdsprachliche Lehr- und Lernprozesse auch unter dem Gesichtspunkt von Mehrsprachigkeit.

###TABLE### 6.

Jüdische Religionslehre

Studienvoraussetzungen
Hebraicum der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg
Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über eine solide religiöse wie religionswissenschaftliche jüdische Bildung, wobei sie das Judentum in allen seinen Strömungen und kulturellen Ausprägungen in Geschichte und Gegenwart kennen und unter Einbeziehung aktueller fachdidaktischer Methoden im Religionsunterricht vermitteln können. Sie sind in der Lage,
die religiösen Hauptquellen des Judentums in den Originalsprachen (Hebräisch, eventuell Aramäisch) zu lesen und zu verstehen, ihre historische und aktuelle Relevanz zu erklären und ihre jeweiligen kulturellen Rahmen darzulegen,
die systematischen und historisch-kritischen Arbeitsmethoden des Faches anzuwenden,
in Ansätzen adäquate Lernumgebungen für Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung aktueller Ergebnisse der fachdidaktischen und lernpsychologischen Forschung zu gestalten.

###TABLE### 7.

Latein

Studienvoraussetzungen
Graecum und Latinum,
Beim Erweiterungsfachstudium im Umfang von 90 ECTS-Punkten: Latinum
Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über die sprachlichen und fachwissenschaftlichen Kenntnisse, die in Verbindung mit fachdidaktischen Kompetenzen zur Vermittlung der lateinischen Sprache und Literatur im schulischen Unterricht erforderlich sind.
Sie sind in der Lage, •
auch schwierige lateinische Texte ohne Hilfsmittel zielsprachenorientiert zu übersetzen,
deutsche Texte, die dem antiken Gedankenkreis zugeordnet sind, ins Lateinische zu übertragen,
Elemente der lateinischen Sprache in metasprachlichen Kategorien zu beschreiben und sprachvergleichend über die Funktion von Sprache zu reflektieren,
lateinische Texte im Zusammenhang des Werkes (Ganzschriftenlektüre), der Gattung und der literaturgeschichtlichen Entwicklung auf der Basis wissenschaftlicher Forschungen zu interpretieren,
Texte in ihren historischen, kulturellen und gesellschaftlichen Kontext einzuordnen und in ihrer Bedingtheit zu verstehen,
die Rezeption der in den Texten begegnenden Begriffe, Vorstellungen und Konzepte bis in die Gegenwart zu verfolgen,
Wurzeln europäischen Denkens und Handelns in der römischen Kultur zu benennen,
die Themen und Gegenstände der antiken Literatur und Kultur mit den Inhalten anderer Disziplinen (also etwa Moderne Sprachen und Literaturen, Geschichte, Philosophie, Kunst und Religion) fachübergreifend zu vernetzen,
in Kenntnis grundlegender Modelle der Fachdidaktik Entwürfe zur Unterrichtsgestaltung in der Spracherwerbs- und Lektürephase zu erstellen.

###TABLE### 8.

Naturwissenschaft und Technik (NwT)

Studienvoraussetzungen
Gleichzeitiges oder vorausgehendes lehramtsbezogenes Studium mindestens eines der Fächer Biologie, Chemie, Physik oder Geographie mit Schwerpunkt Physische Geographie.
Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in technischen Wissenschaften und mindestens drei der Naturwissenschaften Biologie, Chemie, Physische Geographie und Physik, dazu in Fachpraxis und naturwissenschaftlicher sowie technischer Fachdidaktik. Sie kennen die Grundlagen der Physik, insbesondere der Mechanik, sowie des naturwissenschaftlichen Experimentierens. Sie verfügen über breite Kenntnisse in den allgemeinen Grundlagen der Technik und vertiefte Kenntnisse in mindestens zwei technischen Themengebieten.
Sie •
beherrschen die grundlegenden Arbeits- und Erkenntnismethoden der naturwissenschaftlichen Fächer und deren technischen Anwendungen,
sind in der Lage, Experimente selbstständig zur Untersuchung und Demonstration naturwissenschaftlicher und technischer Phänomene und Sachverhalte einzusetzen und sind vertraut mit der Handhabung von (schultypischen) Geräten sowie deren Sicherheitsvorschriften,
diskutieren grundlegende Konzepte, Modellbildungen und Herangehensweisen der Technik, können in der technischen Fachsprache kommunizieren und technische Sachverhalte allgemeinverständlich darstellen,
können naturwissenschaftliche und technische Gebiete durch Identifizierung schlüssiger Fragestellungen strukturieren und durch Querverbindungen vernetzen,
können Unterschiede in den Zielsetzungen und der Herangehensweise bei einer Problemlösung in Naturwissenschaften und Technik erläutern,
können die Geschichte ausgewählter naturwissenschaftlicher und technischer Konzepte, Theorien und Begriffe beschreiben,
sind in der Lage, neuere Forschung in Übersichtsdarstellungen zu verfolgen und in Ansätzen geeignete neue Themen in den Unterricht einzubringen,
können die gesellschaftliche Bedeutung der Technik begründen sowie gesellschaftliche Diskussionen und Entwicklungen unter technischen Gesichtspunkten bewerten,
können grundlegende Begriffe und Methoden der Mathematik zur Beschreibung und Modellierung von Prozessen adressatengerecht erklären,
verfügen grundlegend über allgemein-naturwissenschaftliches, technisches und fachdidaktisches Wissen, insbesondere der Ergebnisse aus der Lehr-Lernforschung, typischer Lernschwierigkeiten und Schülervorstellungen in den Themengebieten des naturwissenschaftlich-technischen Unterrichts, sowie von Möglichkeiten, Schülerinnen und Schüler für das Lernen von technischen Sachverhalten zu motivieren,
verfügen über erste reflektierte Erfahrungen im Planen und Durchführen von kompetenzorientierten Unterrichtsstunden.

###TABLE### 9.

Russisch

Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in der Fremdsprachenpraxis, der Fachwissenschaft (Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft, Landes- und Kulturwissenschaften), der Fachdidaktik und der Schulpraxis. Der schulische Fremdspracheunterricht erfordert, dass die Absolventinnen und Absolventen das im Studium erworbene Wissen systematisch abrufen und ihre Kompetenzen schülerbezogen einsetzen können.
Sie •
verfügen über eine fremdsprachliche Kompetenz, die dem Mindestniveau von C1 (GeR) und in Einzelkompetenzen der Niveaustufe C2 (GeR) entspricht,
verfügen über eine akademische Sprachkompetenz, •
verfügen über authentische Erfahrungen und kulturelle Kenntnisse, die sie möglichst im Rahmen eines zusammenhängenden mehrmonatigen Aufenthalts in Ländern der Zielsprache erworben haben,
sind in der Lage, ihre fremdsprachliche und interkulturelle Handlungskompetenz auf dem erworbenen Niveau zu erhalten, auszubauen und ständig zu aktualisieren,
verfügen über Erkenntnis-, Beschreibungs- und Arbeitsmethoden des Studienfachs Russisch sowie über einen Habitus des forschenden Lernens,
können Fachwissen der verschiedenen Teildisziplinen unter Bezugnahme relevanter Nachbarwissenschaften auf Unterrichtsprozesse beziehen,
kennen ausgewählte Ansätze der Sprach-, Literatur-, Kultur- oder Mediendidaktik und können diese für die Planung und Reflexion unterrichtlicher Prozesse heranziehen,
verfügen über vertieftes Wissen zur Entwicklung und Förderung von kommunikativer, interkultureller und textbezogener fremdsprachlicher Kompetenz, methodischer Kompetenz und Sprachlernkompetenz von Lernenden,
können die russische Sprache, Literatur und Kultur im Kontext der slavischen Kulturen beschreiben.

###TABLE### 10.

Spanisch

Studienvoraussetzungen
Grundkenntnisse in Latein (Phonologie, Morphologie, Syntax, Lexik, sprachliches und kulturelles Erbe vor allem in Bezug auf die Romania), Grundkenntnisse in einer zweiten romanischen Sprache (Mindestniveau A2 gemäß GeR)
Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in der Fremdsprachenpraxis, der Fachwissenschaft (Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft, Kulturwissenschaften) sowie der Fachdidaktik und der Schulpraxis. Der schulische Fremdsprachenunterricht erfordert, dass die Absolventinnen und Absolventen das im Studium erworbene Wissen systematisch abrufen und ihre Kompetenzen schülerbezogen einsetzen können.
Sie •
verfügen über eine fremdsprachliche Kompetenz, die dem Mindestniveau von C1 (GeR) und in Einzelkompetenzen der Niveaustufe C2 (GeR) entspricht,
verfügen über authentische Erfahrungen und Kenntnisse, die sie möglichst im Rahmen eines zusammenhängenden mehrmonatigen Aufenthalts in Ländern der Zielsprache erworben haben,
sind in der Lage, ihre fremdsprachliche und interkulturelle Handlungskompetenz auf dem erworbenen Niveau zu erhalten, auszubauen und ständig zu aktualisieren,
können Fachwissen der verschiedenen Teildisziplinen unter Bezugnahme relevanter Nachbarwissenschaften auf Unterrichtsprozesse beziehen,
kennen die Beschreibungsverfahren und Arbeitsmethoden des Studienfachs Spanisch sowie den Habitus des forschenden Lernens,
kennen ausgewählte Ansätze der Sprach-, Literatur-, Kultur- oder Mediendidaktik und können diese für die Planung und Reflexion unterrichtlicher Prozesse heranziehen,
verfügen über ein anschlussfähiges und differenziertes Reflexionsvermögen im Hinblick auf fremdsprachliche Lehr- und Lernprozesse auch unter dem Gesichtspunkt von Mehrsprachigkeit.

1.

Allgemeines Kompetenzprofil

2.

Chinesisch

3.

Griechisch

4.

Hebräisch

5.

Italienisch

6.

Jüdische Religionslehre

7.

Latein

8.

Naturwissenschaft und Technik (NwT)

9.

Russisch

10.

Spanisch

Anlage 5

(zu § 6 Absatz 6, 10 und 17)
Lehramt Gymnasium Verbreiterungsfach Musik
INHALTSÜBERSICHT

###TABLE### 1.

Allgemeines Kompetenzprofil

Die Absolventinnen und Absolventen aller Studienfächer
haben ein solides und strukturiertes Fachwissen zu den grundlegenden Gebieten ihrer Fächer erworben, sie können darauf zurückgreifen und dieses Fachwissen ausbauen,
verfügen aufgrund ihres Überblickwissens über den Zugang zu den aktuellen grundlegenden Fragestellungen ihrer Fächer,
können sich aufgrund ihres Einblicks in andere Disziplinen weiteres Fachwissen erschließen und damit fachübergreifende Qualifikationen entwickeln,
sind mit den Erkenntnis- und Arbeitsmethoden ihrer Fächer vertraut,
sind in der Lage, diese Methoden in zentralen Bereichen ihrer Fächer anzuwenden,
haben eine wissenschaftlich reflektierte Vorstellung vom Bildungs- und Erziehungsauftrag,
haben ein solides und strukturiertes Wissen über fachdidaktische Positionen und Strukturierungsansätze und können fachwissenschaftliche beziehungsweise fachpraktische Inhalte unter didaktischen Aspekten analysieren,
kennen und nutzen Ergebnisse fachdidaktischer und lernpsychologischer Forschung über das Lernen in ihren Fächern,
kennen Grundlagen der Diagnose und Leistungsbeurteilung,
haben Kenntnisse über Merkmale von Schülerinnen und Schülern, die den Lernerfolg fördern oder hemmen können und darüber, wie daraus Lernumgebungen differenziert zu gestalten sind,
sind in der Lage, heterogene Lernvoraussetzungen sowie individuelle Bedürfnisse zu berücksichtigen,
kennen Möglichkeiten der Gestaltung integrativer Erziehungs- und Unterrichtsarbeit, auch in inklusiven Settings und in der interkulturellen Erziehung und reflektieren diese,
verfügen über Kenntnisse zur Auswahl und Nutzung fachrelevanter Medien,

verfügen über Querschnittskompetenzen: Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache, Medienkompetenz und -erziehung, Prävention, Bildung für nachhaltige Entwicklung, Fragen der Berufsethik und Gendersensibilität. 2.

Musik/Jazz und Popularmusik

Studienvoraussetzungen
Zum Studium des Verbreiterungsfaches Musik/Jazz und Popularmusik kann nur zugelassen werden, wer die entsprechende künstlerische Eignungsprüfung besteht. Einzelheiten regeln die Hochschulen durch Satzung.
Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen können musikbezogene Angebote grundlegend pädagogisch so organisieren und gestalten, dass später Schülerinnen und Schülern ein Zugang zu musikalischer Bildung eröffnet wird, der es ihnen ermöglicht, selbstbestimmt am musikalischen Leben teilzunehmen.
Insofern beziehen sich die im Studium zu erwerbenden Kompetenzen auf das Erteilen des Fachunterrichts Musik, auf das fächerübergreifende Arbeiten, auf das Betreuen musikbezogener Arbeitsgemeinschaften sowie auf die Kooperation mit außerschulischen Trägern musikalischer Bildungsangebote.
Für das Verbreiterungsfach Musik/Jazz und Popularmusik gelten die im Fach Musik in Nummer 15 der Anlage 2 dieser Verordnung genannten sowie folgende Kompetenzen:
Die Absolventinnen und Absolventen •
verfügen über künstlerisch angemessene Fähigkeiten im instrumentalen beziehungsweise vokalen Musizieren und im Arrangieren von Kompositionen unterschiedlicher Stilistik,
sind in der Lage, Kompositionen aus dem Bereich des Jazz und der Popularmusik zu analysieren und stilistisch einzuordnen,
haben grundlegende Kenntnisse über die Geschichte des Jazz und der Popularmusik und haben sich mit Aspekten der Jugendkulturen und sozialgeschichtlichen Kontexten befasst,
verfügen über Grundlagenwissen in der Produktion, Distribution und Verwertung von Jazz und Popularmusik,
kennen Prozesse des Lernens sowie Methoden des Lehrens in den Bereichen des Jazz und der Popularmusik.

1.

Allgemeines Kompetenzprofil

2.

Musik/Jazz und Popularmusik

Anlage 6

(zu § 6 Absatz 10 und 17)
Lehramt Gymnasium Erweiterungsfächer
INHALTSÜBERSICHT

###TABLE### 1.

Allgemeines Kompetenzprofil

Die Absolventinnen und Absolventen aller Studienfächer
haben ein solides und strukturiertes Fachwissen zu den grundlegenden Gebieten ihrer Fächer erworben, sie können darauf zurückgreifen und dieses Fachwissen ausbauen,
verfügen aufgrund ihres Überblickwissens über den Zugang zu den aktuellen grundlegenden Fragestellungen ihrer Fächer,
können sich aufgrund ihres Einblicks in andere Disziplinen weiteres Fachwissen erschließen und damit fachübergreifende Qualifikationen entwickeln,
sind mit den Erkenntnis- und Arbeitsmethoden ihrer Fächer vertraut,
sind in der Lage, diese Methoden in zentralen Bereichen ihrer Fächer anzuwenden,
haben eine wissenschaftlich reflektierte Vorstellung vom Bildungs- und Erziehungsauftrag,
haben ein solides und strukturiertes Wissen über fachdidaktische Positionen und Strukturierungsansätze und können fachwissenschaftliche beziehungsweise fachpraktische Inhalte unter didaktischen Aspekten analysieren,
kennen und nutzen Ergebnisse fachdidaktischer und lernpsychologischer Forschung über das Lernen in ihren Fächern,
kennen Grundlagen der Diagnose und Leistungsbeurteilung,
haben Kenntnisse über Merkmale von Schülerinnen und Schülern, die den Lernerfolg fördern oder hemmen können und darüber, wie daraus Lernumgebungen differenziert zu gestalten sind,
sind in der Lage, heterogene Lernvoraussetzungen sowie individuelle Bedürfnisse zu berücksichtigen,
kennen Möglichkeiten der Gestaltung integrativer Erziehungs- und Unterrichtsarbeit, auch in inklusiven Settings und in der interkulturellen Erziehung und reflektieren diese,
verfügen über Kenntnisse zur Auswahl und Nutzung fachrelevanter Medien,

verfügen über Querschnittskompetenzen: Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache, Medienkompetenz und -erziehung, Prävention, Bildung für nachhaltige Entwicklung, Fragen der Berufsethik und Gendersensibilität. 2.

Andere lebende Fremdsprachen

Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über sprachliche und fachwissenschaftliche Kenntnisse, die unter Einbeziehung fachdidaktischer Kompetenzen zur Vermittlung der jeweiligen Sprache und deren Kultur, einschließlich der Literatur, erforderlich sind.
Sie •
verfügen über eine fremdsprachliche Kompetenz, die sich an den Niveaustufen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR) orientiert und in Einzelkompetenzen der Niveaustufe C2 entspricht,
verfügen über authentische Erfahrungen und kulturelle Kenntnisse, die sie möglichst im Rahmen eines zusammenhängenden mehrmonatigen Aufenthalts in Ländern der Zielsprache erworben haben,
verfügen über vertieftes Wissen zur Geschichte und Kultur der Länder, in denen die Zielsprache gesprochen wird und sind mit der jeweiligen Literatur und den gesellschaftlichen und politischen Verhältnissen vertraut,
sind in der Lage, ihre fremdsprachliche und interkulturelle Handlungskompetenz auf dem erworbenen Niveau zu erhalten, auszubauen und ständig zu aktualisieren,
sind in der Lage, herkömmliche und digitale Hilfsmittel der Fachwissenschaft zu nutzen,
sind in der Lage, Themen und Fragestellungen der Zielkultur unter Anwendung fachwissenschaftlicher Methoden und unter Verwendung originalsprachlicher Literatur und Quellenmaterialien sachgerecht zu bearbeiten,
kennen ausgewählte Ansätze der Sprach-, Literatur-, Kultur- oder Mediendidaktik und können diese für die grundlegende Planung und Reflexion unterrichtlicher Prozesse heranziehen.

###TABLE### 3.

Astronomie

Studienvoraussetzungen
Gleichzeitiges oder vorausgehendes Lehramtsstudium eines der Fächer Biologie, Chemie, Geographie, Informatik, Mathematik, Naturwissenschaft und Technik, Physik
Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen •
besitzen die Fähigkeit zur physikalischen Interpretation astronomischer und kosmologischer Phänomene,
beherrschen die grundlegenden Arbeits- und Erkenntnismethoden der Astronomie und Kosmologie,
sind mit grundlegenden Konzepten und Modellbildungen der Astronomie und Kosmologie vertraut, können in der entsprechenden Fachsprache kommunizieren und astronomische Sachverhalte allgemeinverständlich darstellen,
kennen die Geschichte ausgewählter astronomischer Konzepte, Theorien und Begriffe und die geschichtliche und gesellschaftliche Bedeutung der Astronomie und Kosmologie,
verfügen über grundlegendes physikalisches und fachdidaktisches Wissen, das es ihnen ermöglicht, schülerorientierten Unterricht zu planen,
sind in der Lage, wesentliche Fragen der aktuellen Forschung sachgerecht zu reflektieren,
besitzen Erfahrungen im Planen und Gestalten astronomischer Experimente und Analysen.

###TABLE### 4.

Bildende Kunst/Intermediales Gestalten

Studienvoraussetzungen
Zum Studium des Faches Bildende Kunst/Intermediales Gestalten kann nur zugelassen werden, wer die entsprechende künstlerische Eignungsprüfung besteht. Einzelheiten regeln die Hochschulen durch Satzung.
Fachspezifisches Kompetenzprofil
Im Mittelpunkt des Studiums steht die Entwicklung einer eigenständigen künstlerischen Position als unverzichtbare Grundlage für die Ausbildung im künstlerischen Lehramt. Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über intermedial-künstlerische und fachwissenschaftliche Kenntnisse, die unter Einbeziehung fachdidaktischer Kompetenzen zur Vermittlung intermedialer Kunst erforderlich sind.
Sie •
verfügen über Erfahrungen im intermedial-künstlerischen Denken und Handeln aus der eigenen Praxis und über ein Repertoire an Theorie und technisch-medialen Möglichkeiten des intermedial-künstlerischen Ausdrucks, auf das sie nach inhaltlichen Maßgaben zugreifen können,
sind in der Lage, ihre eigene intermedial-künstlerische Praxis aus der Kenntnis verschiedenster intermedialer Erkenntnis- und Ausdrucksformen zu verorten,
verfügen über grundlegende fachtheoretische Kenntnisse und Fähigkeiten, kennen historisch gesicherte intermediale Kunstströmungen sowie aktuelle intermediale Positionen und können durch deren strukturierte Auseinandersetzung und gemeinsame Betrachtung eine eigene und emanzipierte Beziehung mit diesen Traditionen und deren theoretischen Ausformungen entwickeln,
verfügen unter Anwendung kunstpädagogischer und kunstdidaktischer Kenntnisse über erste Erfahrungen hinsichtlich Planung und Umsetzung von intermedialem (Kunst)Unterricht im Praxisfeld Schule unter Berücksichtigung entwicklungspsychologischer Erkenntnisse, soziokultureller Kontexte und des gesellschaftlichen Bildungsinteresses,
kennen Grundlagen für diskursiven Austausch, sowie die Einschätzung von künstlerischen Ausdrucksformen und künstlerischen Inhalten.

###TABLE### 5.

Erziehungswissenschaft

Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über Begriffe, Theorien und empirische Erkenntnisse der Erziehungswissenschaft sowie fachdidaktische Kompetenzen und schulpraktische Erfahrungen. Das schulische Lernen erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerorientiert einzusetzen. Insbesondere verfügen Sie über
Methoden wissenschaftlichen Arbeitens, •
Kenntnisse über die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und die Institutionalisierung von Erziehung und Bildung,
Kenntnisse über Erziehungs- und Bildungstheorien,
Theorien der Entwicklung und des Lernens sowie der Erziehung und des Unterrichts,
Fähigkeiten der Analyse, Diagnose und Beratung, •
Kenntnisse und Grundfertigkeiten im Bereich der Bildungsorganisation,
Fachdidaktisches Wissen und Fähigkeiten zu konzeptioneller pädagogischer Arbeit.

###TABLE### 6.

Geologie

Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über anschlussfähiges fachwissenschaftliches und fachdidaktisches Wissen in Geologie, das es ihnen ermöglicht, als Lehrerin oder Lehrer Vermittlungs-, Lern- und Bildungsprozesse im Fach Geologie zu gestalten.
Sie •
verfügen über ein theoretisches Grundverständnis und anwendungsrelevantes Wissen geologischer Phänomene und Prozesse,
kennen Ansätze, Kategorien und Vorgehensweisen geologischer Erkenntnisgewinnung sowie geographische Arbeitsmethoden,
verfügen über erste Erfahrungen in der kompetenzorientierten Planung und Durchführung von Geographieunterricht.

###TABLE### 7.

Psychologie

Fachspezifisches Kompetenzprofil
Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über ein breites Grundlagenwissen in den Grundlagenfächern sowie ausgewählten Anwendungen der Psychologie. Es wird ein besonderer Schwerpunkt auf die Themen Lernen, Lehren, Beratung und Intervention gelegt, um die Absolventinnen und Absolventen umfassend auf verschiedene schulische Aufgaben vorzubereiten.
Zusammenfassend verfügen die Absolventinnen und Absolventen über Wissen und Können hinsichtlich:
Methoden wissenschaftlichen Arbeitens und Forschens,
Gestaltung von Lern- und Lehrprozessen, •
Erkennen und Beeinflussen von Entwicklungs- und Erziehungsprozessen,
Erkennen von und Umgang mit interindividuellen Differenzen,
Analyse von und Umgang mit sozialen Prozessen, •
Diagnose und Intervention, •
mindestens zwei angewandten Gebieten der Psychologie,
Grundlagen der Fachdidaktik.

1.

Allgemeines Kompetenzprofil

2.

Andere lebende Fremdsprachen

3.

Astronomie

4.

Bildende Kunst/Intermediales Gestalten

5.

Erziehungswissenschaft

6.

Geologie

7.

Psychologie

Fußnoten

2
In den »Anderen lebenden Fremdsprachen« kann die Fachdidaktik auch in einem affinen Fach besucht werden, das heißt in den modernen Fremdsprachen Chinesisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch oder Spanisch.

Anlage 7

(zu § 7 Absatz 3, 6 und 12)
Lehramt Sonderpädagogik
INHALTSÜBERSICHT

###TABLE### 1.

Kompetenzprofil Sonderpädagogik

Im Studium für das Lehramt Sonderpädagogik erwerben die Studierenden fachspezifische Kompetenzen, die für ein professionelles Handeln von Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen in allgemeinen Schulen und in sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, in institutionellen Kontexten von der Frühförderung bis zu den Übergängen in Ausbildung und Arbeit erforderlich sind. In den Fachpapieren für das Lehramtsstudium Sonderpädagogik werden für den Bereich der sonderpädagogischen Grundlagen, für die Förderschwerpunkte und für die Handlungsfelder jeweils bereichs- beziehungsweise fachspezifische Kompetenzprofile beschrieben und dafür relevante Studieninhalte benannt. Diese Beschreibung des Lehramtsstudiums Sonderpädagogik orientiert sich an dem von der KMK am 12.06.2014 beschlossenen Fachprofil Sonderpädagogik. Das darin formulierte Profil des Lehramtsstudiums Sonderpädagogik stellt deshalb eine zentrale Grundlage für die Fachpapiere für das Lehramtsstudium Sonderpädagogik dar. Im Lehramtsstudium Sonderpädagogik sollen die Studierenden »Kompetenzen zur Förderung, das heißt zur Anregung, Begleitung und Unterstützung von Bildungs- und Entwicklungsprozessen unter erschwerten Bedingungen« (Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung, Beschluss der KMK »Fachprofil Sonderpädagogik« vom 16.10.2008 i. d. F. vom 12.06.2014, S. 2) erwerben.
Das Papier der KMK beschreibt das Kompetenzprofil für Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen folgendermaßen: »Die zu erwerbenden Kompetenzen beziehen sich nicht nur auf die Zusammenarbeit mit behinderten, von Behinderung bedrohten und benachteiligten Menschen, sondern auch auf die Kooperation mit den Bezugspersonen in den zentralen Person-Umfeld-Systemen sowie die Integration beziehungsweise Inklusion in Schule, Beruf und Gesellschaft. Darüber hinaus werden Handlungskonzepte zur Unterstützung von inklusiven Entwicklungs- und Bildungsprozessen vermittelt (insbesondere Kooperation und Teamarbeit, Unterricht in heterogenen Lerngruppen, individuelle Lern- und Entwicklungsbegleitung)« (Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung, Beschluss der KMK »Fachprofil Sonderpädagogik« vom 16.10.2008 i. d. F. vom 12.06.2014, S. 2).
Das Kompetenzprofil für das Lehramtsstudium wird deshalb folgendermaßen beschrieben:
Die Studienabsolventinnen und -absolventen •
können die historischen und gesellschaftlichen Aspekte der Bildung und Erziehung auch unter erschwerten Bedingungen in den Kontext von Bildungssystemen einordnen und kennen die pädagogischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Weiterentwicklung eines inklusiven Bildungssystems,
kennen die Bedeutung der gesellschaftlichen, sozialen, institutionellen und individuellen Bedingungen für die Genese von Behinderungen und Benachteiligungen insbesondere an bildungsbiografischen Übergängen, aber auch über die Lebensspanne hinweg und können Erscheinungsformen individueller und struktureller Diskriminierung und gesellschaftlicher Ausgrenzung von Minderheiten vor dem Hintergrund kulturell geprägter Werte und Normen, religiöser Orientierungen und Rechtsnormen kritisch einordnen,
kennen wissenschaftstheoretische Modelle sowie wissenschaftliche Forschungsmethoden im Kontext sonderpädagogischer und inklusionsorientierter Problem- beziehungsweise Aufgabenfelder und können diese anwendungsbezogen und vergleichend gegenüberstellen,
kennen grundlegende Forschungsbefunde zu international unterschiedlichen Strategien des Umgangs mit Heterogenität, Behinderung und Benachteiligung sowie die theoretischen Diskurse zu einer Pädagogik der Vielfalt, Differenz, Diversity und der Konstruktion von Normalität,
kennen Theorien des Lernens, der Entwicklung, der Sozialisation sowie Theorien zu beziehungsweise über Behinderungen und Benachteiligungen;
kennen internationale Klassifikationssysteme und Rechtsgrundlagen zu Behinderung und Inklusion und sind mit ethischen Grundfragen der Sonderpädagogik vertraut,
kennen pädagogische Konzepte der Frühförderung und können individuell adaptive Entwicklungs- und Lernarrangements professionell gestalten sowie die Einsatzmöglichkeiten technischer und medizinischer Hilfen einschätzen,
verfügen über fundiertes diagnostisches Wissen und sind in der Lage, auf der Basis diagnostischer Ergebnisse Förder- und Entwicklungspläne unter Berücksichtigung der institutionellen Bedingungen und in Zusammenarbeit mit weiteren Bildungspartnern zu entwickeln, umzusetzen und zu evaluieren,
kennen Präventionsmaßnahmen bei einzelnen Formen der Behinderung und Benachteiligung im jeweiligen Förderschwerpunkt,
kennen Verfahren und Möglichkeiten, um im Unterricht und in unterschiedlichen institutionellen Kontexten geeignete pädagogische Maßnahmen zur Förderung umzusetzen,

verfügen über grundlegende personale Ressourcen und professionelle Kompetenzen, die sie für die Arbeit mit behinderten und benachteiligten Menschen in ihrem jeweiligen sozialen und institutionellen Umfeld sowie für die Arbeit in multiprofessionellen und interdisziplinären Teams befähigen, vergleiche »Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung« (Beschluss der KMK »Fachprofil Sonderpädagogik« vom 16.10.2008 i. d. F. vom 12.06.2014, S. 2 f). 2.

Allgemeine wissenschaftliche Grundlagen sonderpädagogischer Förderung

###TABLE### 3.

Förderschwerpunkt Lernen

###TABLE### 4.

Förderschwerpunkt Sprache

###TABLE### 5.

Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung

###TABLE### 6.

Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung

###TABLE### 7.

Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung

###TABLE### 8.

Förderschwerpunkt Lernen bei Blindheit und Sehbehinderung

###TABLE### 9.

Förderschwerpunkt Hören

###TABLE### 10.

Sonderpädagogisches Handlungsfeld Frühförderung sowie frühkindliche Bildung und Erziehung von Kindern mit Behinderung

###TABLE### 11.

Sonderpädagogisches Handlungsfeld Sonderpädagogischer Dienst/Kooperation/Inklusive Bildungsangebote

###TABLE### 12.

Sonderpädagogisches Handlungsfeld Ausbildung, Erwerbsarbeit und Leben

###TABLE### 13.

Sonderpädagogisches Handlungsfeld Religiöse Bildung in der Sonderpädagogik

###TABLE### 14.

Sonderpädagogisches Handlungsfeld Pädagogik bei Krankheit

###TABLE### 15.

Sonderpädagogisches Handlungsfeld Kulturarbeit, Gestalten und Lernen

###TABLE### 16.

Sonderpädagogisches Handlungsfeld Leiblichkeit, Bewegung, Körperkultur

###TABLE### 17.

Sonderpädagogisches Handlungsfeld Sprache und Kommunikation

1.

Kompetenzprofil Sonderpädagogik

2.

Allgemeine wissenschaftliche Grundlagen sonderpädagogischer Förderung

3.

Förderschwerpunkt Lernen

4.

Förderschwerpunkt Sprache

5.

Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung

6.

Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung

7.

Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung

8.

Förderschwerpunkt Lernen bei Blindheit und Sehbehinderung

9.

Förderschwerpunkt Hören

10.

Sonderpädagogisches Handlungsfeld Frühförderung sowie frühkindliche Bildung und Erziehung von Kindern mit Behinderung

11.

Sonderpädagogisches Handlungsfeld Sonderpädagogischer Dienst/Kooperation/Inklusive Bildungsangebote

12.

Sonderpädagogisches Handlungsfeld Ausbildung, Erwerbsarbeit und Leben

13.

Sonderpädagogisches Handlungsfeld Religiöse Bildung in der Sonderpädagogik

14.

Sonderpädagogisches Handlungsfeld Pädagogik bei Krankheit

15.

Sonderpädagogisches Handlungsfeld Kulturarbeit, Gestalten und Lernen

16.

Sonderpädagogisches Handlungsfeld Leiblichkeit, Bewegung, Körperkultur

17.

Sonderpädagogisches Handlungsfeld Sprache und Kommunikation

Anlage 8

(zu § 4 Absatz 6 und 14, § 5 Absatz 5 und 12, § 6 Absatz 9 und 17 und § 7 Absatz 5 und 12)
Alle Lehrämter: Bildungswissenschaften
INHALTSÜBERSICHT

###TABLE### 1.

Fachspezifisches Kompetenzprofil Bildungswissenschaften

Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über professionsbezogene Kompetenzen und kennen die Bedeutung zeitgemäßer Bildung. Sie sind mit den erziehungswissenschaftlichen und psychologischen, sowie den soziologischen, theologischen, philosophischen, ethischen und politikwissenschaftlichen Grundfragen der Bildung vertraut. Sie kennen die christlichen und abendländischen Bildungs- und Kulturwerte. Zugleich berücksichtigen sie altersangemessene Vermittlungsformen, Grundsätze der Bildung für nachhaltige Entwicklung, medienpädagogische und genderbezogene Erkenntnisse und messen der Entwicklung der Personalkompetenz besondere Bedeutung bei. Sie sind in der Lage, mit Eltern zu kooperieren, interkulturelle Kompetenz zu fördern und verfügen über Diagnostik- und Förderkompetenz insbesondere im Hinblick auf integrative und inklusive Bildungsangebote. Auf dieser Basis sind sie in der Lage, ihr pädagogisches Handeln zu gestalten und zu reflektieren. Sie werden durch das Lehramtsstudium dazu angeleitet, ihren Beruf, ihre eigene professionelle Entwicklung und ihre zukünftige Arbeit an der Schule auf der Basis von Forschungsergebnissen zu analysieren. Die Absolventen und Absolventinnen verfügen über eine ihrem Ausbildungsstand entsprechende Kompetenz, einen in Ansätzen schülerorientierten Unterricht zu gestalten, der geprägt ist von Wertschätzung und professionellem Handeln. Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über grundlegende Kenntnisse, Unterricht motivierend und individuell fördernd zu gestalten, auch in heterogenen Lerngruppen. Sie verstehen sich als verantwortliche Akteure im Bildungssystem und kennen die gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen ihres Handelns. Sie verfügen über grundlegende forschungsmethodische Kompetenzen, um ihr Handeln in Unterricht- und Schule zu analysieren und um relevante Forschungsergebnisse sachgerecht und kritisch interpretieren zu können. Die Absolventinnen und Absolventen verstehen die Notwendigkeit, ihre professionellen Kompetenzen beständig weiter zu entwickeln und für ihre berufsbiographische Entwicklung die Unterstützungs- und Beratungsangebote der institutionalisierten Lehrerbildung zu nutzen. 2.

Bildungswissenschaften Lehramt Grundschule

###TABLE### 3.

Bildungswissenschaften Lehramt Sekundarstufe I und Lehramt Gymnasium

###TABLE### 4.

Bildungswissenschaften Sonderpädagogik (Ergänzungen)

1.

Fachspezifisches Kompetenzprofil

2.

Bildungswissenschaften Lehramt Grundschule

3.

Bildungswissenschaften Lehramt Sekundarstufe I und Lehramt Gymnasium

4.

Bildungswissenschaften Sonderpädagogik (Ergänzungen)

Anlage 9

(zu § 2 Absatz 9, § 4 Absatz 14, § 5 Absatz 12, § 6 Absatz 17, § 7 Absatz 12)
Alle Lehrämter: Grundfragen der Inklusion

Grundfragen der Inklusion

Kompetenzen

Studieninhalte

Die Absolventinnen und Absolventen

Kompetenzbereich Unterrichten

reflektieren die Diversität der Lernenden als Ressource für Schule und Gesellschaft,

Aspekte egalitärer Differenz und Inklusion, Menschenbilder, gesellschaftliche Werte

Wissenschaftliche Erkenntnisse der Schul- und Unterrichtsforschung zur inklusiven Bildung und Schulentwicklung

Theoretische Kenntnisse über Diversität von Lernenden (insbesondere individueller Bildungsanspruch, Gender, Kultur, Sprache, sozioökonomischer Hintergrund) und Effekte der Bildungsbenachteiligung und Exklusion

Wissen über verschiedene Formen von Behinderung und Lernbeeinträchtigung

können spezifische Bedürfnisse bei der Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen berücksichtigen,

Theoretisches Wissen über individuelle Entwicklungsverläufe des Lernens sowie Modelle des Lehrens, die den Lernprozess zieldifferent unterstützen

kennen Konzepte zur Differenzierung und Individualisierung von curricularen Inhalten, Lernprozessen und Lernmaterialien für die Inklusion der Lernenden und können diese anwendungsbezogen reflektieren,

Verfahren zur Beobachtung, Planung, Umsetzung und Evaluation von inklusivem Unterricht und zur Lernprozessdiagnostik

Einblicke in inklusive Unterrichtspraxis, Hospitationen, Exkursionen, mediale Darstellungen, Erfahrungsberichte

beobachten, evaluieren und reflektieren ihr pädagogisches und didaktisches Vorgehen im Hinblick auf die individuellen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler,

Verfahren zur Entwicklung, Umsetzung und Überprüfung individueller Entwicklungspläne (IEP), individualisierter Bildungspläne und individualisiertem Unterricht

erfassen den Wert und den Nutzen (multiprofessioneller) Kooperationen und der Vernetzung mit anderen Systemen, Professionen und den am Erziehungsprozess Beteiligten für die Lernentwicklung und die Inklusion der Schülerinnen und Schüler.

Vorhandene Begleit-, Beratungs-, und Unterstützungssysteme sowie institutions- und einrichtungsübergreifende Handlungskonzepte

Teamarbeit, Kooperation und Co-Teaching

Kompetenzbereich Erziehen

setzen sich mit eigenen und differenten (fremden) Lern- und Lebensbiografien auseinander und reflektieren diese besonders im Hinblick auf den Umgang mit Diversität für ihr pädagogisches Handeln,

kennen Voraussetzungen und Indikatoren von inklusiven Kulturen in Lerngruppen,

kennen und reflektieren geeignete Formen des Umgangs mit Diversität in verschiedenen schulischen Situationen,

Systematische Reflexion von Kontexten, Genese und Effekten individueller Lern- und Lebensbiografien, inklusive der eigenen, für das schulische Lernen und Lehren

Gemeinsame Lernprozesse in inklusiven Lerngruppen: insbesondere Kooperative Lernformen, Classroom-Management, Helfer- und Tutorensysteme, Rituale

kennen mögliche Stigmatisierungseffekte für die Lernmöglichkeiten von Schülerinnen und Schülern,

Behinderungsverständnis (International Classification of Functioning, Disability and Health), Klassifikationssysteme und Stigmatisierungseffekte

kennen Modelle der Kooperation mit den Eltern und den an der Erziehung Beteiligten unter Einbezug von Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf die Planung, Gestaltung und Umsetzung einer inklusiven Praxis.

Formen von Zusammenarbeit mit Erziehungspartnern, Konzepte von Gesprächsführung, Bildungswegeplanung, persönliche Zukunftsplanung

Kompetenzbereich Beurteilen

kennen Formate und Formen individueller Leistungsmessung und -bewertung beim zieldifferenten Lernen.

Behinderung, Beeinträchtigung oder Benachteiligung und die Erfordernisse individueller Bezugsnormen

Anspruch auf Nachteilsausgleich

Formen und Konzepte individueller Leistungsbewertung und -rückmeldung

Kompetenzbereich Innovieren

kennen mögliche Auswirkungen der Schule als soziales Umfeld auf das Selbstbewusstsein und das Lernpotential von Schülerinnen und Schülern,

kennen die Bedeutung, die Voraussetzungen und Indikatoren zur Schaffung inklusiver Kulturen, Strukturen und Praktiken im System Schule.

Sozial- und schulrechtliche Grundlagen im Hinblick auf Inklusion

Voraussetzungen für inklusive Schulentwicklung auf der Ebene der Haltungen, der Strukturen und der Praxis in Schulen

Konzepte und Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung in Bezug auf Inklusion

Aspekte inklusiver Schulentwicklung (Steuerungs-, Organisations-, Personalentwicklungs- und Unterrichtsebene)

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