Verordnung der Landesregierung und des Finanzministeriums über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBVZuVO) in der Fassung vom 1. September 1986
1. ABSCHNITT Besoldung
§ 1
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zuständig für die Festsetzung, Anweisung und Auszahlung von
1.
Besoldungsbezügen, Unterhaltsbeihilfen und sonstigen Geldleistungen an Beamte, Richter und an in einem öffentlich-rechtlichen Amts- oder Ausbildungsverhältnis zum Land stehende Personen,
2.
vertraglichen Studienförderungsmitteln an Bewerber für den öffentlichen Dienst des Landes.
§ 2
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist zuständig für die Festsetzung und Anweisung
1.
des Grundgehalts oder der Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis einschließlich der Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen sowie des Familienzuschlags, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist,
2.
der Amts-, Struktur-, Stellen-, Erschwernis-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen sowie der sonstigen besoldungsrechtlichen Zulagen, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist,
3.
der Mehrarbeitsvergütung sowie der sonstigen besoldungsrechtlichen Vergütungen mit Ausnahme der Vergütung für Gerichtsvollzieher,
4.
die Auslandsbesoldung,
5.
der Anwärterbezüge,
6.
der Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter,
7.
der Unterhaltsbeihilfen für Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen,
8.
der Ausgleichsbezüge nach § 11 a
des Soldatenversorgungsgesetzes,
9.
der Aufwandsentschädigungen, die im Staatshaushaltsplan bei den persönlichen Ausgaben ausgewiesen sind, mit Ausnahme der Fahndungskostenpauschale, der Feld- und Grubenaufwandsentschädigung sowie der Jagdaufwandsentschädigung,
10.
des Kleidergelds und der Dienstkleidungszuschüsse, die im Staatshaushaltsplan bei den persönlichen Ausgaben ausgewiesen sind,
11.
der Vergütung für nebenamtlichen Unterricht im Bereich der Kultusverwaltung,
12.
der Jubiläumsgaben einschließlich der Berechnung der Jubiläumsdienstzeit,
13.
der Heilfürsorge nach der Heilfürsorgeverordnung, einschließlich der Zuschüsse zu den Beiträgen an Krankenversicherungen nach § 20
der Heilfürsorgeverordnung, sowie der entsprechenden Krankenfürsorgeleistungen nach § 46
Abs. 2 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO),
14.
der vertraglichen Studienförderungsmittel,
15.
der Zuschläge und sonstigen Besoldungsbestandteile nach den §§ 69 bis 75
LBesGBW,
16.
des Mutterschaftsgeldes nach § 39
AzUVO.
§ 3
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist zuständig für die Anweisung folgender von den dafür zuständigen Dienststellen festgesetzter Besoldungsbezüge und Leistungen:
1.
der Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 zur Bundesbesoldungsordnung C,
2.
der Leistungsbezüge nach § 38
des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) und der Zulagen nach § 58 LBesGBW,
3.
der Forschungs- und Lehrzulagen nach § 60
LBesGBW,
4.
der nicht in § 2 genannten sonstigen Zuwendungen, die im Staatshaushaltsplan bei den persönlichen Ausgaben ausgewiesen sind, mit Ausnahme der Vergütung für Gerichtsvollzieher,
5.
der Entschädigungen der Ehrenbeamten,
6.
der Unterstützungen nach den Unterstützungsgrundsätzen,
7.
der nicht in § 2 Nummer 11 genannten Vergütung für nebenamtlichen Unterricht,
8.
der nebenamtlichen Prüfungsvergütungen,
9.
der Unfallfürsorgeleistungen nach §§ 47 bis 50
des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW),
10.
der Unfallfürsorge nach § 45
Abs. 5 LBeamtVGBW,
11.
des Sachschadenersatzes nach § 81
des Landesbeamtengesetzes (LBG) und § 14
des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes (LRiStAG),
12.
der Hausdienstvergütungen,
13.
der Entschädigungen, die mit den in den §§ 2 und 3 genannten Leistungen im Zusammenhang stehen und nach dem Staatshaushaltsplan bei der gleichen Verbuchungsstelle wie diese nachzuweisen sind,
14.
der Leistungsprämien nach § 76
LBesGBW.
§ 4
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist ferner zuständig für
1.
Die Rückforderung von Bezügen nach besoldungsrechtlichen Vorschriften einschließlich darauf beruhender Auflagen sowie nach dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, soweit Leistungen vom Landesamt für Besoldung und Versorgung angewiesen werden; das Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen bei Beträgen, für deren Erlaß oder Stundung nach § 59
der Landeshaushaltsordnung (LHO) das Finanzministerium zuständig wäre, bedarf der Zustimmung des Finanzministeriums,
2.
die Anforderungen der Zuschüsse nach §§ 71 e und 78 a
G 131 sowie von sonstigen Beteiligungsbeträgen.
§ 5
Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle in den Fällen des § 43
Abs. 1 LBeamtVGBW, des § 18 Abs. 2, § 31
Abs. 5 Satz 5 und § 32
Abs. 1 Satz 3 LBesGBW sowie des § 31 Abs. 4 Satz 2
AzUVO bleibt unberührt.
2. ABSCHNITT Tarifangelegenheiten
§ 6
(1) Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zuständig für
1.a)
die Festsetzung, Anweisung und Auszahlung von Vergütungen, Löhnen und sonstigen Geldleistungen an Angestellte und Arbeiter des Landes sowie an in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land stehende Personen,
b)
die Festsetzung, Anweisung und Auszahlung von Entgelten für die auf Grund eines Dienstvertrags tätigen Personen,
2.
die Berechnung und Festsetzung der Beschäftigungs- und Dienstzeit der Angestellten und der Beschäftigungszeit der Arbeiter des Landes,
3.
die Festsetzung, Anweisung und Auszahlung von Ruhelöhnen und ähnlichen Leistungen an ehemalige Arbeitnehmer des Landes,
4.
die Berechnung, Anweisung und Auszahlung von Gestellungsgeldern
für den Geschäftsbereich
des Landtags,
des Staatsministeriums mit Ausnahme der Aushilfskräfte bei der Vertretung des Landes beim Bund, deren Lohn frei vereinbart wurde und pauschal versteuert wird,
des Innenministeriums,
des Kultusministeriums,
nach Maßgabe von Absatz 2,
des Justizministeriums,
des Finanzministeriums mit Ausnahme der Aushilfskräfte beim Staatsweingut Meersburg und bei der Wilhelma, deren Lohn frei vereinbart wurde, pauschal versteuert wird und nicht sozialversicherungspflichtig ist,
des Wirtschaftsministeriums,
des Ministeriums Ländlicher Raum mit Ausnahme der Landesforstverwaltung hinsichtlich der Waldarbeiter, der Praktikanten und der zum Forstwirt Auszubildenden,
des Sozialministeriums mit Ausnahme der Psychiatrischen Landeskrankenhäuser und des Staatlichen Rheumakrankenhauses in Baden-Baden,
des Umweltministeriums,
des Verkehrsministeriums,
für den Bereich des Rechnungshofs.
(2) Im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums ist die Zuständigkeit des Landesamtes für Besoldung und Versorgung nach Absatz 1 beschränkt
1.
bezüglich der Universitäten und Universitätskliniken auf die Universitäten mit Ausnahme der Universität Freiburg; das Finanzministerium kann die Zuständigkeit für die Universität Freiburg im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen,
2.
bezüglich der Staatstheater auf den Personenkreis
a)
der Beschäftigten, deren Bezüge am Ende eines laufenden Monats fällig sind,
b)
des ständig beschäftigten Abendpersonals,
c)
der Auszubildenden,
3.
bezüglich der Kunsthochschulen auf den Personenkreis der Beschäftigten, deren Bezüge am Ende eines laufenden Monats fällig sind.
Die Zuständigkeit des Landesamtes für Besoldung und Versorgung nach Nummer 1 erstreckt sich nicht auf Honorare für Gastvorträge.
§ 7
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist zuständig für die Berechnung und Festsetzung
1.
der Beschäftigungszeit und der Dienstzeit einschließlich der für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen maßgebenden Zeit,
2.
des Vergütungslebensalters für die unter die Anlage 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) fallenden Angestellten und der unter den BAT fallenden Lehrkräfte sowie der für die Bemessung der Grundvergütung maßgebenden Stufen und der Zeitpunkte, zu denen die weiteren Stufe erreicht werden, für andere Angestellte, die eine nach Stufen gestaffelte Grundvergütung erhalten,
3.
der Lohnstufe und der Zeitpunkte, zu denen die weiteren Lohnstufen erreicht werden, für Arbeiter.
§ 8
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist zuständig für die Festsetzung und Anweisung
1.
der Vergütungen tariflicher Angestellter einschließlich etwaiger Ortszuschläge sowie der Vergütungen außertariflicher Angestellter oder von Entgelten für die auf Grund eines Dienstvertrags tätigen Personen, soweit sie nach einem in Verwaltungsrichtlinien bestimmten System festzusetzen sind,
2.
der Löhne tariflicher und außertariflicher Arbeiter einschließlich etwaiger Sozialzuschläge,
3.
der tariflich oder in Verwaltungsrichtlinien festgelegten Ausbildungsvergütungen, Ausbildungsgelder, Entgelte, Ausbildungsbeihilfen und ähnlichen Leistungen einschließlich des Fahrkostenersatzes für Familienheimfahrten für Personen, die in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land stehen,
4.
der Vergütungen an nebenberuflich Beschäftigte einschließlich der Vergütungen für nebenberuflichen Unterricht im Bereich der Kultusverwaltung,
5.
der Überstundenvergütungen, Vergütungen für Bereitschaftsdienst, Vergütungen für Rufbereitschaft und der Zeitzuschläge,
6.
der tariflichen Zulagen an Angestellte und an in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land stehende Personen,
7.
der tariflichen Lohnzulagen an Arbeiter sowie der tariflichen Lohnzuschläge an Arbeiter und an in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land stehende Personen,
8.
der Aufwandsentschädigungen, die im Staatshaushaltsplan bei den persönlichen Ausgaben ausgewiesen sind, mit Ausnahme der Feld- und Grubenaufwandsentschädigung,
9.
der besonderen Entschädigungen bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen nach § 43 BAT und § 39 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder (MTL II),
10.
der Urlaubsvergütung an Angestellte und des Urlaubslohns an Arbeiter sowie der Urlaubsabgeltungen,
11.
der Krankenbezüge an Angestellte und an Arbeiter,
12.
des Arbeitsentgelts oder des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz,
13.
der Zuwendungen,
14.
der Urlaubsgelder,
15.
der Jubiläumszuwendungen,
16.
des Übergangsgeldes einschließlich der Bearbeitung der Abtretung laufender Versorgungsbezüge, Renten und anderer anzurechnender Leistungen,
17.
der Abfindung nach den Tarifverträgen über den Rationalisierungsschutz,
18.
des Zuschusses zu einer Lebensversicherung nach den §§ 14 und 19 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV),
19.
des Zuschusses zu einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 7
Abs. 2
des
Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) nach den §§ 15 und 17 Versorgungs-TV,
20.
des Zuschusses zur Weiterversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung nach § 16 Versorgungs-TV,
21.
des Zuschusses zu berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen nach § 18 Versorgungs-TV,
22.
des Zuschusses zu einer freiwilligen Krankenversicherung nach § 257
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
23.
des Sterbegeldes,
24.
anderer gesetzlicher Leistungen, die vom Arbeitgeber zu zahlen sind,
25.
der Ruhelöhne, soweit sie auf den Bestimmungen über die zusätzliche Invaliditäts- und Altersversorgung für die Arbeiter des Württembergischen Staates (Ruhelohnordnung) vom 10. Juli 1929 in der jeweils geltenden Fassung beruhen, und ähnlichen Leistungen an ehemalige Arbeitnehmer des Landes und deren Hinterbliebene,
26.
der Billigkeitsleistungen aufgrund erloschener Ansprüche aus Vergütungen, Löhnen, Überstundenvergütungen, tariflichen Zulagen und Zuschlägen sowie Jubiläumszuwendungen.
§ 9
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist zuständig für die Anweisung folgender von den dafür zuständigen Dienststellen festgesetzter Leistungen:
1.
des Vollohnes in den Fällen des § 23 Abs. 3 MTL II,
2.
der tariflichen Kannleistungen und arbeitsvertraglich vereinbarten Pauschalabgeltungen,
3.
der übertariflichen Vergütungen, Löhne, Zulagen und sonstigen übertariflichen Leistungen sowie der außertariflichen Vergütungen, Löhne, Ausbildungsbeihilfen und ähnlichen Leistungen, deren Höhe im Einzelfall im Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsvertrag vereinbart oder auf sonstige Weise im Einzelfall bestimmt wird,
4.
der Unterstützungen nach den Unterstützungsgrundsätzen,
5.
des Ersatzes von Sachschäden im Rahmen des Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,
6.
der nicht unter § 8 Nr. 4 fallenden Vergütungen für nebenberuflichen Unterricht
7.
der Prüfungsvergütungen,
8.
der Vergütungen für Hausdienstleistungen,
9.
der sonstigen Nebenvergütungen,
10.
der Ruhelöhne nach den Bestimmungen über die Gewährung von zusätzlichen Versorgungsrenten an Arbeitnehmer der württembergischen Staatsforstverwaltung vom 1. August 1931 in der jeweils geltenden Fassung,
11.
der Entschädigungen, die mit den in den §§ 8 und 9 genannten Leistungen im Zusammenhang stehen und nach dem Staatshaushaltsplan bei der gleichen Verbuchungsstelle wie diese nachzuweisen sind.
§ 10
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist ferner zuständig für
1.
die Anweisung der arbeitsgerichtlich festgesetzten Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz oder einer vergleichsweise oder arbeitsvertraglich vereinbarten Abfindung,
2.
die Berechnung und Anweisung von Gestellungsgeldern,
3.
die Prüfung und Anweisung von Ersatzzusatzrenten nach § 8 des Abkommens über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Angestellten oder angestelltenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei der Reichsverwaltung vom 23. Februar 1932 (RBB. S. 45) an den Rentenversicherungsträger,
4.
die Prüfung und Anweisung von Rentenmehrleistungen nach Nummer 4 der Durchführungsbestimmungen vom 10. Dezember 1943 zur GDO-ReichVers. (RBB. S. 215) und vom 5. Juni 1944 zur GDO-BadenVers. (Bad.-GVBL 1944 S. 10) sowie nach Nummer 10 der Neuen Württ. DOZV vom 16. Mai 1944 (Württ. Reg. Bl. S. 3) an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder,
5.
die Prüfung und Erstattung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder festgesetzten und gezahlten Übergangsversorgung nach Nummer 6 der Sonderregelungen 2n BAT und nach Nummer 2 der Sonderregelungen 2m MTL II,
6.
die Entscheidung über die Anrechnung von Verzögerungszeiten als gesamtversorgungsfähige Zeit in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes nach § 31b Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGÖD),
7.
die Prüfung und Erstattung der zusätzlichen Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder an ehemalige Arbeitnehmer, denen das Land für einen Schaden in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach § 21 Abs. 4 und § 31b Abs. 4 Nr. 2 BWGÖD wiedergutmachungspflichtig ist,
8.
die Einbehaltung der auf die Vergütung, den Lohn, die Ausbildungsvergütung oder sonstigen Bezüge anzurechnenden Werte für Sachleistungen,
9.
die Entscheidung, ob bei überzahlten Bezügen und sonstigen Leistungen noch ein Rückforderungsanspruch besteht, und die Rückforderung der überzahlten Bezüge und sonstigen Leistungen, soweit sie vom Landesamt für Besoldung und Versorgung angewiesen wurden,
10.
die Vereinnahmung von Zahlungen eines Bediensteten auf eine von der zuständigen Dienststelle festgestellte Regreßforderung, soweit diese bei Verbuchungsstellen verbucht werden, für die die Kasse des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Rechnung legt,
11.
die Festsetzung und Anweisung von Unterstützungen nach den Unterstützungsgrundsätzen an ehemalige Arbeitnehmer des Landes.
§ 11
(1) Die Befugnis des Finanzministeriums nach § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 4 BAT wird auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen.
(2) Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde nach § 6
Abs. 2 und § 125
Abs. 3
AVG sowie nach § 1229
Abs. 2 und § 1403
Abs. 3
der
Reichsversicherungsordnung (RVO) bleibt unberührt, soweit nicht § 17 Abs. 1 Nr. 5 eingreift.
3. ABSCHNITT Versorgung
§ 12
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zuständig für die Versorgung der Versorgungsempfänger des Landes und sonstiger Personen, deren Versorgung das Land trägt, und für Versorgungsempfänger des Bundes, deren Anspruch auf gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen beruht, soweit die Durchführung dem Land obliegt.
§ 13
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist auch zuständig für
1.
die Festsetzung und Anweisung der Unterstützungen nach den Unterstützungsgrundsätzen,
2.
die Festsetzung und Anweisung der Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer,
3.
die Vorabentscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit sowie für Auskünfte an aktive Beamte über ihre Versorgungsanwartschaft,
4.
die Durchführung des Heilverfahrens nach § 48
LBeamtVGBW für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte,
5.
die Durchführung der fiktiven Nachversicherung nach Kriegsfolgegesetzen und die Erstattung der Kosten an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
6.
die Erstattung und Anforderung von Anteilen an Versorgungsbezügen,
7.
die Rückforderung von Versorgungsbezügen und Versorgung nach versorgungsrechtlichen Vorschriften sowie nach dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, soweit Leistungen vom Landesamt für Besoldung und Versorgung angewiesen werden; für die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach § 5
Abs. 2 LBeamtVGBW gilt § 4 Nr. 1 Halbsatz 2 entsprechend,
8.
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 48
des Beamtenstatusgesetzes und § 59
LBG.
9.
die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 77
LBeamtVGBW und einer Auskunft über die Höhe des Altersgeldes nach § 96
LBeamtVGBW.
§ 14
(1) Die Befugnisse des Finanzministeriums als für das Beamtenversorgungsrecht zuständiges Ministerium sowie die Befugnisse der jeweils obersten Dienstbehörden nach versorgungsrechtlichen Vorschriften werden, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen, auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen. Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Finanzministeriums in den Fällen des § 3
Abs. 3 LBeamtVGBW sowie der jeweils obersten Dienstbehörden in den Fällen des § 72
Abs. 2 Satz 2 und § 7
Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW.
(2) Ob in den Fällen der Versetzung in den Ruhestand nach §§ 26 und 27
des Beamtenstatusgesetzes und §§ 40, 43 und 44
LBG die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge nach §§ 51, 52 und 59
LBeamtVGBW vorliegen, bestimmt die oberste Dienstbehörde. Entsprechendes gilt für die Gewährung von Unfallfürsorge an Hinterbliebene eines verstorbenen Beamten nach § 55 und 59
LBeamtVGBW.
§ 15
(aufgehoben)
§ 16
(aufgehoben)
4. ABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften
§ 17
(1) Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist für die in den vorstehenden Abschnitten genannten Personen zuständig für
1.
die Gewährung von
a)
Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge und entsprechende Krankenfürsorgeleistungen während eines Urlaubs ohne Besoldungsbezüge, sowie der Erstattung von Versicherungsbeiträgen nach § 47
AzUVO,
b)
Heilfürsorge,
c)
vermögenswirksame Leistungen,
d)
Gehaltsvorschüssen,
2.
die Festsetzung und Auszahlung von Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskosten; dies gilt nicht für den Bereich des Landtags, des Justizministeriums, der Universitäten und Hochschulen des Landes sowie der Landesbetriebe nach § 26
der Landeshaushaltsordnung; das Finanzministerium kann die Zuständigkeiten aus diesen Bereichen im Einvernehmen mit der jeweiligen obersten Dienstbehörde auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen,
3.
die Gewährung von Arbeitnehmerzulagen nach § 28
Berlinförderungsgesetz,
4.
die Anweisung der von den dafür zuständigen Dienststellen festgesetzten Prämien für Verbesserungsvorschläge,
5.
die Einbehaltung und Weiterleitung sonstiger auf Grund rechtlicher Verpflichtungen einzubehaltender Teile der Bezüge,
6.
die Entscheidung über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften nach § 1229
Abs. 2
RVO und § 6
Abs. 2
AVG sowie über den Aufschub der Nachentrichtung von Beiträgen nach § 1403
Abs. 3
RVO und § 125
Abs. 3
AVG,
7.
die Durchführung der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Erteilung der Aufschubbescheinigung,
8.
die Kontenführung und den kontenmäßigen Einzelnachweis einschließlich der Zahlbarmachung und der Auszahlung,
9.
die Geltendmachung und Abwicklung von Schadenersatzansprüchen und anderen Erstattungsansprüchen, die kraft Gesetzes oder auf Grund einer Abtretung übergegangen sind, bezüglich der vom Landesamt für Besoldung und Versorgung zu gewährenden Leistungen; die Zuständigkeit des Landesamtes für Besoldung und Versorgung entfällt, wenn aus demselben Schadensereignis zusätzlich zu den im Halbsatz 1 genannten Schadenersatzansprüchen von einer anderen Landesbehörde gegen denselben Schuldner ein Schadenersatzanspruch gelten zu machen ist,
10.
die Durchführung auch von anderen Stellen erklärter Aufrechnungen,
11.
die Abgeltung von Ansprüchen nach Maßgabe der §§ 25 a und 25 b AzUVO für die von den personalverwaltenden Stellen festgesetzten Urlaubstage.
(2) Die Zuständigkeit des Landesamtes für Besoldung und Versorgung für Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Ansprüchen richtet sich nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften.
§ 18
(1) Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist
1.
zuständige Stelle im Sinne des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen,
2.
Zahlstelle der Versorgungsbezüge im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Das Landesamt für Besoldung und Versorgung nimmt die Aufgaben des Arbeitgebers wahr im Sinne
1.
des Einkommensteuergesetzes und der Lohnsteuerdurchführungsverordnung,
2.
des jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetzes,
3.
der Tarifverträge über die Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen,
4.
der Vorschriften des Sozialversicherungsrechts mit Ausnahme
a)
der Aufgaben nach §§ 98, 102 Abs. 1 und 103 Abs. 1
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
b)
der Anzeige von Arbeitsunfällen,
5.
der Vorschriften über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
(3) Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist zuständig für
1.
die Erfüllung gesetzlicher Auskunftspflichten des Dienstherrn oder Arbeitgebers, soweit die geforderten Angaben den Unterlagen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung zu entnehmen sind,
2.
die Erstattung von Leistungen nach §§ 128 und 134
Abs. 4
des
Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) sowie nach §§ 1304 b
Abs. 2 und 1395 b
RVO und nach §§ 83b
Abs. 2 und 117b
AVG,
3.
die Festsetzung und Annahme eines Kapitalbetrags nach § 14
Abs. 1 LBeamtVGBW,
4.
die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich.
§ 19
(1) Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist zuständig für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses, die nicht Besoldung oder Versorgung darstellen.
(2) Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist zuständig für
1.
die Entscheidung über die Widersprüche gegen die von ihm erlassenen Verwaltungsakte,
2.
die Vertretung des Landes in allen zu seinem Geschäftsbereich gehörenden Rechtsstreitigkeiten.
§ 20
Zur einheitlichen Regelung des Verwaltungsverfahrens erläßt das Finanzministerium im Benehmen mit den obersten Dienstbehörden Verwaltungsvorschriften.
5. ABSCHNITT Alters- und Hinterbliebenengeld
§ 21
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist ferner zuständig für die Festsetzung, Regelung, Anweisung und Auszahlung von Alters- und Hinterbliebenengeld nach §§ 84 ff.
LBeamtVGBW.
6. ABSCHNITT Inkrafttreten
§ 22
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 9. November 1971 (GBl. S. 450), zuletzt geändert durch § 2 der Fünften Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (5. VO-LBV) vom 24. Juni 1974 (GBl. S. 225),
2.
die Zweite Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (2. VO-LBV) vom 12. Dezember 1972 (GBl. S. 632),
3.
die Dritte Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (3. VO-LBV) vom 19. Juli 1973 (GBl. S. 278),
4.
die Vierte Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (4. VO-LBV) vom 27. November 1973 (GBl. S. 454),
5.
die Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (5. VO-LBV) vom 24. Juni 1974 (GBl. S. 225),
6.
die Sechste Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (6. VO-LBV) vom 7. Oktober 1975 (GBl. S. 685).
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