Gesetz zur Errichtung des Landesbetriebs „Vermögen und Bau Baden-Württemberg“ Vom 14. Dezember 2004
§ 1 Errichtung
                            (1) Im Geschäftsbereich des Finanzministeriums wird ein Landesbetrieb „Vermögen und Bau Baden-Württemberg“ (Landesbetrieb) errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Landesbetrieb ist ein rechtlich unselbständiger, organisatorisch abgetrennter Teil der unmittelbaren Landesverwaltung mit unternehmerischer Ausrichtung. Das Finanzministerium führt die Dienst- und Fachaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Landesbetrieb besteht aus der Betriebsleitung und nachgeordneten Betriebsteilen. Diese führen den Namenszusatz „Amt“.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Sitz des Landesbetriebs ist Stuttgart.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgaben
                            (1) Aufgabe des Landesbetriebs ist die Wahrnehmung der Eigentümer- und Bauherrenfunktion für die dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums zugeordneten unbeweglichen Vermögenswerte des Landes sowie die Unterbringung der Landeseinrichtungen. Dies umfasst insbesondere die folgenden Bereiche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Immobilienmanagement, insbesondere
a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Unterbringung der Landesbehörden und sonstigen Einrichtungen des Landes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ankauf und Verkauf, Anmietung und Vermietung sowie die Werterhaltung des Immobilienvermögens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Baumanagement, insbesondere die bauliche Betreuung der Gebäude einschließlich der Planung der Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Sanierungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Gebäudemanagement, insbesondere
a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Beschaffung der Lieferungen und Leistungen für den Betrieb der von Landeseinrichtungen genutzten Gebäude;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Optimierung der Betriebskosten;
4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatliche Schlösser und Gärten, insbesondere deren Betreuung, Präsentation und Vermarktung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Finanzministerium kann dem Landesbetrieb weitere Aufgaben zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Wahrnehmung der Bauaufgaben des Bundes in Baden-Württemberg wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Betriebsvermögen
                            (1) Dem Landesbetrieb ist nur bewegliches Verwaltungsvermögen zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Kunst- und Ausstattungsgegenstände in den staatlichen Schlössern und Klöstern verbleiben im Allgemeinen Finanzvermögen des Landes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ergänzende Regelungen
                            Das Finanzministerium erlässt Verwaltungsvorschriften über die Verwaltung und die Organisation des Landesbetriebs.