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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Errichtung des Landesbetriebs „Vermögen und Bau Baden-Württemberg“ Vom 14. Dezember 2004

§ 1 Errichtung

(1) Im Geschäftsbereich des Finanzministeriums wird ein Landesbetrieb „Vermögen und Bau Baden-Württemberg“ (Landesbetrieb) errichtet.
(2) Der Landesbetrieb ist ein rechtlich unselbständiger, organisatorisch abgetrennter Teil der unmittelbaren Landesverwaltung mit unternehmerischer Ausrichtung. Das Finanzministerium führt die Dienst- und Fachaufsicht.
(3) Der Landesbetrieb besteht aus der Betriebsleitung und nachgeordneten Betriebsteilen. Diese führen den Namenszusatz „Amt“.
(4) Sitz des Landesbetriebs ist Stuttgart.

§ 2 Aufgaben

(1) Aufgabe des Landesbetriebs ist die Wahrnehmung der Eigentümer- und Bauherrenfunktion für die dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums zugeordneten unbeweglichen Vermögenswerte des Landes sowie die Unterbringung der Landeseinrichtungen. Dies umfasst insbesondere die folgenden Bereiche:
1.
das Immobilienmanagement, insbesondere a)
die Unterbringung der Landesbehörden und sonstigen Einrichtungen des Landes;
b)
Ankauf und Verkauf, Anmietung und Vermietung sowie die Werterhaltung des Immobilienvermögens;
2.
das Baumanagement, insbesondere die bauliche Betreuung der Gebäude einschließlich der Planung der Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Sanierungen;
3.
das Gebäudemanagement, insbesondere a)
die Beschaffung der Lieferungen und Leistungen für den Betrieb der von Landeseinrichtungen genutzten Gebäude;
b)
die Optimierung der Betriebskosten; 4.
Staatliche Schlösser und Gärten, insbesondere deren Betreuung, Präsentation und Vermarktung.
(2) Das Finanzministerium kann dem Landesbetrieb weitere Aufgaben zuweisen.
(3) Die Wahrnehmung der Bauaufgaben des Bundes in Baden-Württemberg wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 3 Betriebsvermögen

(1) Dem Landesbetrieb ist nur bewegliches Verwaltungsvermögen zugeordnet.
(2) Kunst- und Ausstattungsgegenstände in den staatlichen Schlössern und Klöstern verbleiben im Allgemeinen Finanzvermögen des Landes.

§ 4 Ergänzende Regelungen

Das Finanzministerium erlässt Verwaltungsvorschriften über die Verwaltung und die Organisation des Landesbetriebs.
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