Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Abordnungszuständigkeiten im Bereich der Kultusverwaltung Vom 17. November 2009
§ 1 Übertragung der Abordnungsbefugnis
Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen wird das Recht zur Abordnung von Lehrkräften
1.
an die unteren und oberen Schulaufsichtsbehörden, sofern der Umfang der Abordnung geringer als die Hälfte des Regelstundenmaßes ist,
2.
an die Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, an das Landesmedienzentrum, an das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung, an das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg und an den Schulbauernhof,
3.
sofern dadurch die Zurruhesetzung nach § 26
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 BeamtStG vermieden wird,
4.
an die oberen Schulaufsichtsbehörden zur Wahrnehmung der Aufgabe Fachberater Schulentwicklung,
im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit auf die Regierungspräsidien übertragen.
§ 2 Inkrafttreten
Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 17. November 2009 |
Rau |
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