KreisRefG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Erstes Gesetz zur Verwaltungsreform (Kreisreformgesetz) Vom 26. Juli 1971

ERSTER TEIL Neuordnung des Gebiets der Kreise, Überleitungsregelungen

1. Abschnitt Neuordnung des Gebiets der Kreise

§ 1 Stadt- und Landkreise

Das Landesgebiet ist in die Stadtkreise Baden-Baden, Freiburg i. Br., Heidelberg, Heilbronn, Karlsruhe, Mannheim, Pforzheim, Stuttgart und Ulm sowie in folgende 35 Landkreise eingeteilt: Alb-Donau-Kreis, Biberach, Bodenseekreis, Böblingen, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmendingen, Enzkreis, Esslingen, Freudenstadt, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn, Hohenlohekreis, Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, Odenwaldkreis, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Rastatt, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil, Schwäbisch Hall, Schwarzwald-Baar-Kreis, Sigmaringen, Tauberkreis, Tübingen, Tuttlingen, Waldshut, Zollernalbkreis.

§ 2 Auflösung bisheriger Landkreise

Es werden aufgelöst die bisherigen Landkreise Aalen, Backnang, Balingen, Biberach, Böblingen, Bruchsal, Buchen, Bühl, Calw, Crailsheim, Donaueschingen, Ehingen, Esslingen, Freiburg, Freudenstadt, Hechingen, Heidelberg, Heilbronn, Hochschwarzwald, Horb, Karlsruhe, Kehl, Konstanz, Künzelsau, Lahr, Leonberg, Lörrach, Ludwigsburg, Mannheim, Mergentheim, Mosbach, Müllheim, Münsingen, Nürtingen, Offenburg, Öhringen, Pforzheim, Rastatt, Ravensburg, Reutlingen, Rottweil, Saulgau, Schwäbisch Gmünd, Schwäbisch Hall, Säckingen, Sigmaringen, Sinsheim, Stockach, Tauberbischofsheim, Tettnang, Tübingen, Tüttlingen, Ulm, Überlingen, Vaihingen, Villingen, Waiblingen, Waldshut, Wangen und Wolfach.

§ 3 Neubildung von Landkreisen, Sitz des Landratsamts

Es werden neu gebildet 1.
der Alb-Donau-Kreis mit dem Sitz des Landratsamts in Ulm; ihm gehören an
a)
vom bisherigen Landkreis Ulm alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Waldhausen,
b)
vom bisherigen Landkreis Ehingen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Bechingen, Dietelhofen, Dietershausen, Dieterskirch, Moosbeuren, Oberwachingen, Oggelsbeuren, Rupertshofen, Sauggart, Uigendorf, Zell und Zwiefaltendorf,
c)
vom bisherigen Landkreis Münsingen die Gemeinden Ennabeuren, Feldstetten, Gundershofen, Hütten, Ingstetten, Justingen, Laichingen, Sondernach, Sontheim und Westerheim,
d)
vom bisherigen Landkreis Biberach die Gemeinden Oberbalzheim und Unterbalzheim;
2.
der Landkreis Biberach mit dem Sitz des Landratsamts in Biberach an der Riß; ihm gehören an
a)
vom bisherigen Landkreis Biberach alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Dietmanns, Oberbalzheim, Unterbalzheim und Unterschwarzach,
b)
vom bisherigen Landkreis Saulgau alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Altshausen, Beuren, Bierstetten, Blochingen, Bolstern, Boms, Bondorf, Braunenweiler, Bremen, Ebenweiler, Ebersbach, Eichen, Eichstegen, Ennetach, Enzkofen, Fleischwangen, Friedberg, Fulgenstadt, Großtissen, Günzkofen, Guggenhausen, Haid, Herbertingen, Heudorf bei Mengen, Hochberg, Hohentengen, Hoßkirch, Hundersingen, Jettkofen, Königseggwald, Lampertsweiler, Laubbach, Marbach, Mengen, Mieterkingen, Mörsingen, Moosheim, Musbach, Ölkofen, Renhardsweiler, Riedhausen, Saulgau, Scheer, Unterwaldhausen, Upflamör, Ursendorf, Völlkofen und Wolfartsweiler,
c)
vom bisherigen Landkreis Ehingen die Gemeinden Bechingen, Dietelhofen, Dietershausen, Dieterskirch, Moosbeuren, Oberwachingen, Oggelsbeuren, Rupertshofen, Sauggart, Uigendorf, Zell und Zwiefaltendorf,
d)
vom bisherigen Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Billafingen und Langenenslingen;
3.
der Bodenseekreis mit dem Sitz des Landratsamts in Friedrichshafen; ihm gehören an
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Tettnang,
b)
vom bisherigen Landkreis Überlingen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Aach-Linz, Burgweiler, Denkingen, Gaisweiler, Großschönach, Großstadelhofen, Herdwangen, Illmensee, Illwangen, Pfullendorf, Ruschweiler und Zell am Andelsbach;
4.
der Landkreis Böblingen mit dem Sitz des Landratsamts in Böblingen; ihm gehören an
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Böblingen,
b)
vom bisherigen Landkreis Leonberg alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Ditzingen, Friolzheim, Gerlingen, Heimerdingen, Heimsheim, Hemmingen, Hirschlanden, Korntal, Mönsheim, Münchingen und Wimsheim,
c)
vom bisherigen Landkreis Calw die Gemeinden Dachtel und Deckenpfronn;
5.
der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald mit dem Sitz des Landratsamts in Freiburg im Breisgau; ihm gehören an
a)
vom bisherigen Landkreis Freiburg alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Jechtingen,
b)
vom bisherigen Landkreis Hochschwarzwald alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Bernau, Bonndorf im Schwarzwald, Brunnadern, Ebnet, Ewattingen, Grafenhausen, Gündelwangen, Häusern, Holzschlag, Menzenschwand, Münchingen, Schönenbach, St. Blasien, Urach, Wellendingen und Wittlekofen,
c)
vom bisherigen Landkreis Müllheim alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Bad Bellingen, Bamlach, Feuerbach, Hertingen, Kandern, Liel, Malsburg, Marzell, Mauchen, Niedereggenen, Obereggenen, Rheinweiler, Riedlingen, Schliengen, Sitzenkirch und Tannenkirch,
d)
vom bisherigen Landkreis Donaueschingen die Gemeinde Unadingen;
6.
der Landkreis Calw mit dem Sitz des Landratsamts in Calw; ihm gehören an
a)
vom bisherigen Landkreis Calw alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Arnbach, Birkenfeld, Conweiler, Dachtel, Deckenpfronn, Dennach, Engelsbrand, Feldrennach, Gräfenhausen, Grunbach, Loffenau, Neuenbürg, Niebelsbach, Ottenhausen, Salmbach, Schwann und Waldrennach,
b)
vom bisherigen Landkreis Horb die Gemeinden Gündringen, Schietingen und Vollmaringen,
c)
vom bisherigen Landkreis Freudenstadt die Gemeinde Fünfbronn;
7.
der Enzkreis mit dem Sitz des Landratsamts in Pforzheim; ihm gehören an
a)
vom bisherigen Landkreis Pforzheim alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Ittersbach,
b)
vom bisherigen Landkreis Vaihingen die Gemeinden Diefenbach, Enzberg, Freudenstein, Großglattbach, Illingen, Iptingen, Kleinvillars, Knittlingen, Lienzingen, Maulbronn, Mühlacker, Mühlhausen an der Enz, Ölbronn, Ötisheim, Roßwag, Schützingen, Serres, Sternenfels, Wiensheim, Wurmberg und Zaisersweiher,
c)
vom bisherigen Landkreis Calw die Gemeinden Arnbach, Birkenfeld, Conweiler, Dennach, Engelsbrand, Feldrennach, Gräfenhausen, Grunbach, Neuenbürg, Niebelsbach, Ottenhausen, Salmbach, Schwann und Waldrennach,
d)
vom bisherigen Landkreis Leonberg die Gemeinden Friolzheim, Heimsheim, Mönsheim und Wimsheim;
8.
der Landkreis Esslingen mit Sitz des Landratsamts in Esslingen; ihm gehören an
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Esslingen,
b)
vom bisherigen Landkreis Nürtingen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Grafenberg;
9.
der Landkreis Freudenstadt mit dem Sitz des Landratsamts in Freudenstadt; ihm gehören an
a)
vom bisherigen Landkreis Freudenstadt alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Fünfbronn,
b)
vom bisherigen Landkreis Horb alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Bergfelden, Bettenhausen, Bieringen, Bierlingen, Börstingen, Dornhan, Dürrenmettstetten, Felldorf, Fürnsal, Gündringen, Holzhausen, Hopfau, Leinstetten, Marschalkenzimmern, Mühlheim am Bach, Renfrizhausen, Schietingen, Sigmarswangen, Sulz am Neckar, Sulzau, Vöhringen, Vollmaringen, Wachendorf, Weiden und Wittershausen,
c)
vom bisherigen Landkreis Hechingen die Gemeinden Betra, Dettensee, Dettingen, Dettlingen, Dießen und Empfingen,
d)
vom bisherigen Landkreis Rottweil die Gemeinden Peterzell und Römlinsdorf,
e)
vom bisherigen Landkreis Wolfach die Gemeinden Bad Rippoldsau und Schapbach;
10.
der Landkreis Heilbronn mit dem Sitz des Landratsamts in Heilbronn; ihm gehören an
a)
vom bisherigen Landkreis Heilbronn alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Gronau,
b)
vom bisherigen Landkreis Sinsheim die Gemeinden Bad Rappenau, Berwangen, Elsenz, Eppingen, Gemmingen, Grombach, Ittlingen, Kirchardt, Mühlbach, Obergimpern, Richen, Rohrbach am Gießhübel, Siegelsbach, Stebbach und Wollenberg,
c)
vom bisherigen Landkreis Mosbach die Gemeinden Heinsheim, Herbolzheim (Jagst), Neudenau und Stein am Kocher,
d)
vom bisherigen Landkreis Buchen die Gemeinden Ruchsen und Unterkessach,
e)
vom bisherigen Landkreis Öhringen die Gemeinden Langenbeutingen, Maienfels und Neuhütten,
f)
vom bisherigen Landkreis Schwäbisch Hall die Gemeinde Finsterrot;
11.
der Hohenlohekreis mit dem Sitz des Landratsamts in Künzelsau; ihm gehören an
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Künzelsau,
b)
vom bisherigen Landkreis Öhringen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Langenbeutingen, Maienfels und Neuhütten,
c)
vom bisherigen Landkreis Buchen die Gemeinden Gommersdorf, Horrenbach, Klepsau, Krautheim, Neunstetten, Oberndorf und Winzenhofen,
d)
vom bisherigen Landkreis Schwäbisch Hall die Gemeinden Eschtal und Goggenbach,
e)
vom bisherigen Landkreis Crailsheim die Gemeinde Simprechtshausen;
12.
der Landkreis Karlsruhe mit dem Sitz des Landratsamts in Karlsruhe; ihm gehören an
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Karlsruhe,
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Bruchsal,
c)
vom bisherigen Landkreis Sinsheim die Gemeinden Eichelberg, Kürnbach, Landshausen, Sulzfeld, Tiefenbach und Zaisenhausen,
d)
vom bisherigen Landkreis Vaihingen die Gemeinde Oberderdingen,
e)
vom bisherigen Landkreis Rastatt die Gemeinde Waldprechtsweier,
f)
vom bisherigen Landkreis Pforzheim die Gemeinde Ittersbach;
13.
der Landkreis Konstanz mit dem Sitz des Landratsamts in Konstanz; ihm gehören an
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Konstanz,
b)
vom bisherigen Landkreis Stockach alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Altheim, Bietingen, Boll, Buchheim, Engelswies, Glashütte (Baden), Göggingen, Gutenstein, Hartheim, Hausen im Tal, Heinstetten, Heudorf bei Meßkirch, Kreenheinstetten, Krumbach, Langenhart, Leibertingen, Liptingen, Menningen, Meßkirch, Rast, Rohrdorf, Sauldorf, Schwandorf, Schwenningen, Sentenhart, Stetten am kalten Markt, Wasser und Worndorf,
c)
vom bisherigen Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Deutwang, Kalkofen, Liggersdorf, Mindersdorf und Selgetsweiler,
d)
vom bisherigen Landkreis Donaueschingen die Gemeinde Stetten;
14.
der Landkreis Lörrach mit dem Sitz des Landratsamts in Lörrach; ihm gehören an
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Lörrach,
b)
vom bisherigen Landkreis Müllheim die Gemeinden Bad Bellingen, Bamlach, Feuerbach, Hertingen, Kandern, Liel, Malsburg, Marzell, Mauchen, Niedereggenen, Obereggenen, Rheinweiler, Riedlingen, Schliengen, Sitzenkirch und Tannenkirch,
c)
vom bisherigen Landkreis Säckingen die Gemeinden Karsau, Minseln, Nordschwaben, Rheinfelden und Schwörstadt;
15.
der Landkreis Ludwigsburg mit dem Sitz des Landratsamts in Ludwigsburg; ihm gehören an
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Ludwigsburg,
b)
vom bisherigen Landkreis Vaihingen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Diefenbach, Enzberg, Freudenstein, Großglattbach, Illingen, Iptingen, Kleinvillars, Knittlingen, Lienzingen, Maulbronn, Mühlacker, Mühlhausen an der Enz, Oberderdingen, Ölbronn, Ötisheim, Roßwag, Schützingen, Serres, Sternenfels, Wiernsheim, Wurmberg und Zaisersweiher,
c)
vom bisherigen Landkreis Leonberg die Gemeinden Ditzingen, Gerlingen, Heimerdingen, Hemmingen, Hirschlanden, Korntal und Münchingen,
d)
vom bisherigen Landkreis Backnang die Gemeinden Affalterbach und Rielingshausen,
e)
vom bisherigen Landkreis Heilbronn die Gemeinde Gronau;
16.
der Odenwaldkreis mit dem Sitz des Landratsamts in Mosbach; ihm gehören an
a)
vom bisherigen Landkreis Mosbach alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Heinsheim, Herbolzheim (Jagst), Lindach, Neudenau und Stein am Kocher,
b)
vom bisherigen Landkreis Buchen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Berolzheim, Buch am Ahorn, Eubigheim, Gerichtstetten, Gommersdorf, Hohenstadt, Horrenbach, Klepsau, Krautheim, Neunstetten, Oberndorf, Ruchsen, Schillingstadt, Unterkessach und Winzenhofen;
17.
der Ortenaukreis mit dem Sitz des Landratsamts in Offenburg; ihm gehören an
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Offenburg,
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Lahr und alle gemeindefreien Grundstücke (gemeindefreier Grundbesitz der französischen Gemeinde Rhinau und der Bundesrepublik Deutschland),
c)
vom bisherigen Landkreis Kehl alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Grauelsbaum, Lichtenau, Muckenschopf und Scherzheim,
d)
vom bisherigen Landkreis Bühl die Gemeinden Achern, Fautenbach, Furschenbach, Gamshurst, Großweier, Kappelrodeck, Lauf, Mösbach, Obersasbach, Önsbach, Ottenhöfen, Sasbach, Sasbachried, Sasbachwalden, Seebach und Waldulm,
e)
vom bisherigen Landkreis Wolfach alle Gemeinden mit Ausnahmen der Gemeinden Bad Rippoldsau, Kaltbrunn, Lehengericht, Schapbach, Schenkenzell und Schiltach;
18.
der Ostalbkreis mit dem Sitz des Landratsamts in Aalen; ihm gehören an
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Aalen,
b)
vom bisherigen Landkreis Schwäbisch Gmünd alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Alfdorf, Maitis, Pfahlbronn und Vordersteinenberg,
c)
vom bisherigen Landkreis Backnang die Gemeinden Altersberg, Frickenhofen und Gschwend,
d)
vom bisherigen Landkreis Crailsheim die Gemeinden Rechenberg und Stimpfach;
19.
der Landkreis Rastatt mit dem Sitz des Landratsamts in Rastatt; ihm gehören an
a)
vom bisherigen Landkreis Rastatt alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Waldprechtsweier,
b)
vom bisherigen Landkreis Bühl alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Achern, Fautenbach, Furschenbach, Gamshurst, Großweier, Kappelrodeck, Lauf, Mösbach, Obersasbach, Önsbach, Öttenhöfen, Sasbach, Sasbachried, Sasbachwalden, Seebach und Waldulm,
d)
vom bisherigen Landkreis Kehl die Gemeinden Grauelsbaum, Lichtenau, Muckenschopf und Scherzheim,
e)
vom bisherigen Landkreis Calw die Gemeinde Loffenau;
20.
der Landkreis Ravensburg mit dem Sitz des Landratsamts in Ravensburg; ihm gehören an
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Ravensburg,
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Wangen;
c)
vom bisherigen Landkreis Saulgau die Gemeinden Altshausen, Boms, Ebenweiler, Ebersbach, Eichstegen, Fleischwangen, Guggenhausen, Hoßkirch, Königseggwald, Musbach, Riedhausen und Unterwaldhausen,
d)
vom bisherigen Landkreis Biberach die Gemeinden Dietmanns und Unterschwarzach;
21.
der Rems-Murr-Kreis mit dem Sitz des Landratsamts in Waiblingen; ihm gehören an
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Waiblingen,
b)
vom bisherigen Landkreis Backnang alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Affalterbach, Altersberg, Eutendorf, Fichtenberg, Frickenhofen, Gaildorf, Gschwend, Laufen am Kocher, Oberrot, Rielingshausen, Sulzbach am Kocher und Unterrot,
c)
vom bisherigen Landkreis Schwäbisch Gmünd die Gemeinden Alfdorf, Pfahlbronn und Vordersteinenberg;
22.
der Landkreis Reutlingen mit dem Sitz des Landratsamts in Reutlingen; ihm gehören an
a)
vom bisherigen Landkreis Reutlingen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Bronnen und Gomaringen,
b)
vom bisherigen Landkreis Münsingen alle Gemeinden und gemeindefreien Grundstücke (Gutsbezirk Münsingen) mit Ausnahme der Gemeinden Ennabeuren, Feldstetten, Gundershofen, Hütten, Ingstetten, Justingen, Laichingen, Sondernach, Sontheim und Westerheim,
c)
vom bisherigen Landkreis Tübingen die Gemeinden Dörnach, Gniebel, Häslach, Pliezhausen, Rübgarten und Walddorf,
d)
vom bisherigen Landkreis Hechingen die Gemeinde Hörschwag,
e)
vom bisherigen Landkreis Saulgau, die Gemeinden Mörsingen und Upflamör,
f)
vom bisherigen Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Steinhilben und Trochtelfingen,
g)
vom bisherigen Landkreis Nürtingen die Gemeinde Grafenberg;
23.
der Rhein-Neckar-Kreis mit dem Sitz des Landratsamts in Heidelberg; ihm gehören an
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Heidelberg,
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Mannheim,
c)
vom bisherigen Landkreis Sinsheim alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Bad Rappenau, Berwangen, Eichelberg, Elsenz, Eppingen, Gemmingen, Grombach, Ittlingen, Kirchardt, Kürnbach, Landshausen, Mühlbach, Obergimpern, Richen, Rohrbach am Gießhübel, Siegelsbach, Stebbach, Sulzfeld, Tiefenbach, Wollenberg und Zaisenhausen,
d)
vom bisherigen Landkreis Mosbach die Gemeinde Lindach;
24.
der Landkreis Rottweil mit dem Sitz des Landratsamts in Rottweil; ihm gehören an
a)
vom bisherigen Landkreis Rottweil alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Deißlingen, Peterzell, Römlinsdorf, Schwenningen am Neckar und Weigheim,
b)
vom bisherigen Landkreis Horb die Gemeinden Bergfelden, Bettenhausen, Dornhan, Dürrenmettstetten, Fürnsal, Holzhausen, Hopfau, Leinstetten, Marschalkenzimmern, Mühlheim am Bach, Renfrizhausen, Sigmarswangen, Sulz am Neckar, Vöhringen, Weiden und Wittershausen,
c)
vom bisherigen Landkreis Wolfach die Gemeinden Kaltbrunn, Lehengericht, Schenkenzell und Schiltach,
d)
vom bisherigen Landkreis Hechingen die Gemeinden Fischingen und Glatt,
e)
vom bisherigen Landkreis Villingen die Gemeinde Tennenbronn;
25.
der Landkreis Schwäbisch Hall mit dem Sitz des Landratsamts in Schwäbisch Hall; ihm gehören an
a)
vom bisherigen Landkreis Schwäbisch Hall alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Eschental, Finsterrot und Goggenbach,
b)
vom bisherigen Landkreis Crailsheim alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Rechenberg, Simprechtshausen und Stimpfach,
c)
vom bisherigen Landkreis Backnang die Gemeinden Eutendorf, Fichtenberg, Gaildorf, Laufen am Kocher, Oberrot, Sulzbach am Kocher und Unterrot;
26.
der Schwarzwald-Baar-Kreis mit dem Sitz des Landratsamts in Villingen-Schwenningen; ihm gehören an
a)
vom bisherigen Landkreis Villingen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Tennenbronn,
b)
vom bisherigen Landkreis Donaueschingen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Aulfingen, Emmingen ab Egg, Eßlingen, Geisingen, Gutmadingen, Hattingen, Hintschingen, Immendingen, Ippingen, Kirchen-Hausen, Leipferdingen, Mauenheim, Möhringen, Stetten und Unadingen,
c)
vom bisherigen Landkreis Rottweil die Gemeinden Deißlingen, Schwenningen am Neckar und Weigheim,
d)
vom bisherigen Landkreis Hochschwarzwald die Gemeinde Urach,
e)
vom bisherigen Landkreis Tuttlingen die Gemeinde Tuningen;
27.
der Landkreis Sigmaringen mit dem Sitz des Landratsamts in Sigmaringen; ihm gehören an
a)
vom bisherigen Landkreis Sigmaringen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Bärenthal, Benzingen, Billafingen, Deutwang, Harthausen auf der Scher, Kaiseringen, Kalkofen, Langenenslingen, Liggersdorf, Mindersdorf, Selgetsweiler, Steinhilben, Straßberg und Trochtelfingen,
b)
vom bisherigen Landkreis Stockach die Gemeinden Altheim, Bietingen, Boll, Engelswies, Glashütte (Baden), Göggingen, Gutenstein, Hausen im Tal, Heudorf bei Meßkirch, Kreenheinstetten, Krumbach, Langenhart, Leibertingen, Menningen, Meßkirch, Rast, Rohrdorf, Sauldorf, Schwenningen, Sentenhart, Stetten am kalten Markt und Wasser,
c)
vom bisherigen Landkreis Saulgau die Gemeinden Beuren, Bierstetten, Blochingen, Bolstern, Bondorf, Braunenweiler, Bremen, Eichen, Ennetach, Enzkofen, Friedberg, Fulgenstadt, Großtissen, Günzkofen, Haid, Herbertingen, Heudorf bei Mengen, Hochberg, Hohentengen, Hundersingen, Jettkofen, Lampertsweiler, Laubbach, Marbach, Mengen, Mieterkingen, Moosheim, Ölkofen, Renhardsweiler, Saulgau, Scheer, Ursendorf, Völlkofen und Wolfartsweiler,
d)
vom bisherigen Landkreis Überlingen die Gemeinden Aach-Linz, Burgweiler, Denkingen, Gaisweiler, Großschönach, Großstadelhofen, Herdwangen, Illmensee, Illwangen, Pfullendorf, Ruschweiler und Zell am Andelsbach,
e)
vom bisherigen Landkreis Reutlingen die Gemeinde Bronnen;
28.
der Tauberkreis mit dem Sitz des Landratsamts in Tauberbischofsheim; ihm gehören an
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Tauberbischofsheim,
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Mergentheim,
c)
vom bisherigen Landkreis Buchen die Gemeinden Berolzheim, Buch am Ahorn, Eubigheim, Gerichtstetten, Hohenstadt und Schillingstadt;
29.
der Landkreis Tübingen mit dem Sitz des Landratsamts in Tübingen; ihm gehören an
a)
vom bisherigen Landkreis Tübingen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Dörnach, Gniebel, Häslach, Pliezhausen, Rübgarten und Walddorf,
b)
vom bisherigen Landkreis Horb die Gemeinden Bieringen, Bierlingen, Börstingen, Felldorf, Sulzau und Wachendorf,
c)
vom bisherigen Landkreis Reutlingen die Gemeinde Gomaringen;
30.
der Landkreis Tuttlingen mit dem Sitz des Landratsamts in Tuttlingen; ihm gehören an
a)
vom bisherigen Landkreis Tuttlingen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Tuningen,
b)
vom bisherigen Landkreis Donaueschingen die Gemeinden Aulfingen, Emmingen ab Egg, Eßlingen, Geisingen, Gutmadingen, Hattingen, Hintschingen, Immendingen, Ippingen, Kirchen-Hausen, Leipferdingen, Mauenheim und Möhringen,
c)
vom bisherigen Landkreis Stockach die Gemeinden Buchheim, Liptingen, Schwandorf und Worndorf,
d)
vom bisherigen Landkreis Sigmaringen die Gemeinde Bärenthal;
31.
der Landkreis Waldshut mit dem Sitz des Landratsamts in Waldshut; ihm gehören an
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Waldshut,
b)
vom bisherigen Landkreis Säckingen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Karsau, Minseln, Nordschwaben, Rheinfelden und Schwörstadt,
c)
vom bisherigen Landkreis Hochschwarzwald die Gemeinden Bernau, Bonndorf im Schwarzwald, Brunnadern, Ebnet, Ewattingen, Grafenhausen, Gündelwangen, Häusern, Holzschlag, Menzenschwand, Münchingen, Schönenbach, St. Blasien, Wellendingen und Wittlekofen;
32.
der Zollernalbkreis mit dem Sitz des Landratsamts in Balingen; ihm gehören an
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Balingen,
b)
vom bisherigen Landkreis Hechingen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Betra, Dettensee, Dettingen, Dettlingen, Dießen, Empfingen, Fischingen, Glatt und Hörschwag,
c)
vom bisherigen Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Benzingen, Harthausen auf der Scher, Kaiseringen und Straßberg,
d)
vom bisherigen Landkreis Stockach die Gemeinden Hartheim und Heinstetten.

§ 4 Gebietsänderungen von Landkreisen

Es werden eingegliedert 1.
in den Landkreis Emmendingen
vom bisherigen Landkreis Freiburg die Gemeinde Jechtingen;
2.
in den Landkreis Göppingen
vom bisherigen Landkreis Schwäbisch Gmünd die Gemeinde Maitis, vom bisherigen Landkreis Ulm die Gemeinde Waldhausen.

2. Abschnitt Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 5 Rechtsnachfolger der aufgelösten Landkreise

Rechtsnachfolger der nach § 2 aufgelösten Landkreise sind

für den Landkreis

der neue Landkreis

Aalen

Ostalbkreis

Backnang

Rems-Murr-Kreis

Balingen

Zollernalbkreis

Biberach

Biberach

Böblingen

Böblingen

Bruchsal

Karlsruhe

Buchen

Odenwaldkreis

Bühl

Rastatt

Calw

Calw

Crailsheim

Schwäbisch Hall

Donaueschingen

Schwarzwald-Baar-Kreis

Ehingen

Alb-Donau-Kreis

Esslingen

Esslingen

Freiburg

Breisgau-Hochschwarzwald

Freudenstadt

Freudenstadt

Hechingen

Zollernalbkreis

Heidelberg

Rhein-Neckar-Kreis

Heilbronn

Heilbronn

Hochschwarzwald

Breisgau-Hochschwarzwald

Horb

Freudenstadt

Karlsruhe

Karlsruhe

Kehl

Ortenaukreis

Konstanz

Konstanz

Künzelsau

Hohenlohekreis

Lahr

Ortenaukreis

Leonberg

Böblingen

Lörrach

Lörrach

Ludwigsburg

Ludwigsburg

Mannheim

Rhein-Neckar-Kreis

Mergentheim

Tauberkreis

Mosbach

Odenwaldkreis

Müllheim

Breisgau-Hochschwarzwald

Münsingen

Reutlingen

Nürtingen

Esslingen

Offenburg

Ortenaukreis

Öhringen

Hohenlohekreis

Pforzheim

Enzkreis

Rastatt

Rastatt

Ravensburg

Ravensburg

Reutlingen

Reutlingen

Rottweil

Rottweil

Saulgau

Sigmaringen

Schwäbisch Gmünd

Ostalbkreis

Schwäbisch Hall

Schwäbisch Hall

Säckingen

Waldshut

Sigmaringen

Sigmaringen

Sinsheim

Rhein-Neckar-Kreis

Stockach

Konstanz

Tauberbischofsheim

Tauberkreis

Tettnang

Bodenseekreis

Tübingen

Tübingen

Tuttlingen

Tuttlingen

Ulm

Alb-Donau-Kreis

Überlingen

Bodenseekreis

Vaihingen

Ludwigsburg

Villingen

Schwarzwald-Baar-Kreis

Waiblingen

Rems-Murr-Kreis

Waldshut

Waldshut

Wangen

Ravensburg

Wolfach

Ortenaukreis

§ 6 Übergang des Eigentums an Grundstücken

Das Eigentum an Grundstücken und an ihrem Zubehör, soweit es nicht Dritten gehört, geht auf den Landkreis über, in dessen Gebiet das Grundstück liegt; dies gilt nicht für Grundstücke, die schon vor der Kreisneugliederung in dem Gebiet eines anderen Landkreises gelegen haben. Entsprechendes gilt für grundstücksgleiche Rechte, dingliche Vorkaufsrechte und Vormerkungen.

§ 7 Auseinandersetzung

(1) Die Landkreise regeln die durch die Neuordnung des Gebiets der Landkreise erforderliche Auseinandersetzung durch Vereinbarung. Diese bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Kommt die Vereinbarung nicht bis zu einem von der Rechtsaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt zustande oder enthält die Vereinbarung keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen.
(3) Gehören die Landkreise, zwischen denen die Vereinbarung abzuschließen ist, verschiedenen Regierungsbezirken an, so wird die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde von der obersten Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt.
(4) § 8 Abs. 2 der Landkreisordnung gilt entsprechend.

3. Abschnitt Kreisorgane

§ 8 Neubildung des Kreistags

(1) In allen Landkreisen findet die Wahl der Kreisverordneten zwischen dem 1. April 1973 und dem 31. Mai 1973 statt. Das Innenministerium bestimmt den Wahltag.
(2) Die Amtszeit der nach Absatz 1 gewählten Kreisräte endet mit Ablauf des Monats, in dem die nächsten regelmäßigen Wahlen zum Kreistag stattfinden.

§ 9 [1] Änderung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlrechts

(Änderungsanweisungen)

Fußnoten

[1]
§ 9 in Kraft mit Wirkung vom 21. August 1971

§ 10 Kreistag in den nicht aufgelösten Landkreisen

In einem nicht aufgelösten Landkreis gehören dem Kreistag bis zum Zusammentreten des nach § 8 gewählten Kreistags auch die bisherigen Kreisverordneten anderer Landkreise an, die am 31. Dezember 1972 in dem ihm nach § 4 eingegliederten Gebiet gewohnt haben. Entsprechendes gilt für Ersatzmänner.

§ 11 [1] Vorläufiger Kreistag in den neu zu bildenden Landkreisen

(1) Für jeden neu zu bildenden Landkreis nimmt ein vorläufiger Kreistag bis zur Neubildung des Kreistags nach § 8 die Aufgaben des Kreistags wahr, deren Erledigung nicht bis zum Zusammentreten des neugewählten Kreistags aufgeschoben werden kann und für die nicht die Zuständigkeit der bis zum 31. Dezember 1972 im Amt befindlichen Kreistage gegeben ist. Ihm gehören als Kreisverordnete die Kreisverordneten an, die seit dem 1. September 1972 in dem Gebiet des neu zu bildenden Landkreises wohnen. Entsprechendes gilt für Ersatzmänner.
(2) Der vorläufige Kreistag ist erstmals im September 1972 einzuberufen. Er wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Aufgaben des Vorsitzenden nimmt bis zu dessen Wahl das älteste Mitglied des vorläufigen Kreistags wahr.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des 2. Abschnitts des Zweiten Teils der Landkreisordnung entsprechend.

Fußnoten

[1]
§ 11 in Kraft mit Wirkung vom 21. August 1971

§ 12 [1] Amtsverweser

(1) Der vorläufige Kreistag kann mit der Mehrheit der Stimmen aller Kreisverordneten im Einvernehmen mit dem Innenministerium einen Amtsverweser bestellen, der die Aufgaben des Landrats einschließlich des Vorsitzes im vorläufigen Kreistag bis zu dessen Amtsantritt wahrnimmt. Der Amtsverweser ist in den Angelegenheiten zuständig, deren Erledigung nicht bis zum Amtsantritt des Landrats aufgeschoben werden kann. Er muß zum Landrat wählbar sein und ist zum Beamten auf Widerruf des Landkreises zu ernennen. Auf ihn sind im übrigen die für den Landrat geltenden Vorschriften des Beamten-, Besoldungs- und Disziplinarrechts entsprechend anzuwenden.
(2) Ein Beamter oder Ruhestandsbeamter kann auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Amtsverweser bestellt werden. Die Altersgrenze wird für diese Fälle auf die Vollendung des 68. Lebensjahres festgesetzt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bestellung eines Amtsverwesers in den nicht aufgelösten Landkreisen, in denen die Stelle des Landrats am 1. Januar 1973 nicht besetzt ist.
(4) Dem Amtsverweser steht bis zur Neubildung der Landkreise zur Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung das Landratsamt des Landkreises als Verwaltungsbehörde zur Verfügung, in dessen Gebiet sich der Sitz des Landratsamts der neu zu bildenden Landkreises befindet; die Landratsämter der anderen Landkreise, deren Gebiet ganz oder zu einem Teil in das Gebiet des neu zu bildenden Landkreises eingegliedert wird, unterstützen ihn auf Verlangen bis zur Bildung der neuen Landkreise bei der Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung. Die Kosten werden nicht erstattet.

Fußnoten

[1]
§ 12 in Kraft mit Wirkung vom 21. August 1971

§ 13 [1] Beauftragter

Wählt der vorläufige Kreistag bis zum 31. Oktober 1972 keinen Amtsverweser, bestellt das Innenministerium einen Beamten, der zum Landrat wählbar ist, als Beauftragten, der die Aufgaben des Landrats mit Ausnahme des Vorsitzes im vorläufigen Kreistag bis zum Amtsantritt eines Amtsverwesers, längstens jedoch bis zum Amtsantritt des Landrats wahrnimmt. Ein Beauftragter kann schon vor dem 31. Oktober 1972 bestellt werden, wenn der vorläufige Kreistag beschlossen hat, keinen Amtsverweser zu bestellen. Der Beauftragte ist zum Beamten auf Widerruf des Landes zu ernennen; die entstehenden Kosten trägt der Landkreis. Auf ihn sind die für den Landrat geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts entsprechend anzuwenden. § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

Fußnoten

[1]
§ 13 in Kraft mit Wirkung vom 21. August 1971

§ 14 Landrat

(1) Der Landrat wird, soweit seine Wahl erforderlich ist, von den nach § 8 neugebildeten Kreistagen gewählt. Die Wahl ist spätestens fünf Monate nach dem erstmaligen Zusammentreten des Kreistags durchzuführen.
(2) Bewirbt sich ein bisheriger Landrat, der bis zum 31. Dezember 1972 im Amt war, bei der Wahl nach Absatz 1 um die Stelle des Landrats, so ist er dem Kreistag als geeigneter Bewerber zu benennen. Wird er zum Landrat gewählt, gilt sein Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Die Amtszeit als Landrat auf der bisherigen Stelle ist als Amtszeit im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3
des Gesetzes über die Dienstbezüge der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten anzurechnen.

4. Abschnitt Bedienstete

§ 15 Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstherrn; Übernahme der Angestellten und Arbeiter

(1) Die Aufgaben des Dienstherrn werden für diejenigen Beamten und Versorgungsempfänger, die nach den §§ 128 und 132
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Dienst eines anderen Landkreises zu übernehmen sind, bis zur Übernahme durch den Landkreis wahrgenommen, der Rechtsnachfolger des bisherigen Dienstherrn ist.
(2) § 128 und § 129 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4
des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt für die Angestellten und Arbeiter entsprechend. Treten diese danach in den Dienst eines anderen Landkreises über, so wird das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber fortgesetzt. Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 16 Ausschuß für die Übernahme der Bediensteten

(1) Bei jedem Regierungspräsidium wird ein Ausschuß für die Übernahme der Bediensteten gebildet. Der Ausschuß ist, wenn über die anteilige Übernahme der Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsempfänger zwischen den beteiligten Landkreisen ein Einvernehmen nicht zu erzielen ist, vor der Entscheidung des Regierungspräsidiums als Rechtsaufsichtsbehörde zu hören. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Der Ausschuß besteht aus drei auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften sowie aus drei auf Vorschlag des Landkreistags berufenen Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter vorzuschlagen. Die Mitglieder des Ausschusses und deren Vertreter werden durch das Innenministerium berufen. Der Vorsitzende des Ausschusses wird vom Ausschuß aus seiner Mitte gewählt.
(3) Die Verhandlungen des Ausschusses sind nichtöffentlich. Der Ausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben, die das Verfahren und den Geschäftsgang im übrigen regelt. Soweit er davon keinen Gebrauch macht, gilt § 26 Abs. 5
der Landkreisordnung entsprechend.
(4) Die Mitglieder des Ausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die Vorschriften für die Gemeinderäte mit Ausnahme des § 15
der Gemeindeordnung entsprechend; solange sie das Amt innehaben, sind sie zur Ausübung der Tätigkeit verpflichtet. Mitglieder des Ausschusses, die dem Kreistag eines an dem Verfahren beteiligten Landkreises angehören, sind von der Mitwirkung an diesem Verfahren ausgeschlossen.
(5) Die personellen und sächlichen Kosten des Ausschusses trägt das Land.

§ 17 Übernahme von Bediensteten

(1) Das Land und die Landkreise sind nach Maßgabe einer Verordnung der Landesregierung verpflichtet, im Rahmen der verfügbaren Stellen geeignete Bedienstete der Landkreise, die aus Anlaß der Kreisneugliederung entbehrlich geworden sind, zu übernehmen. Von dieser Verpflichtung können in besonderen Fällen Ausnahmen zugelassen werden.
(2) In der Verordnung kann insbesondere bestimmt werden, daß
1.
entbehrliche Bedienstete und bestimmte freie Stellen unverzüglich einer Vermittlungsstelle zu melden sind und
2.
bestimmte freie Stellen erst besetzt werden dürfen, wenn nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums, der zwei Monate nicht übersteigen darf, ein geeigneter Bewerber benannt oder eine Ausnahme von der Übernahmeverpflichtung zugelassen ist.

§ 18 Personalvertretungen

(1) Bei den Dienststellen der Landkreise werden zwischen dem 1. Juli 1973 und dem 31. Dezember 1973 neue Personalvertretungen gewählt.
(2) Die bei den Dienststellen der Landkreise am 31. Dezember 1972 bestehenden Personalvertretungen bleiben im Amt, bis die nach Absatz 1 gewählten Personalvertretungen ihr Amt antreten. Die Dienststellen der aufgelösten Landkreise gelten bis zum Amtsantritt der nach Absatz 1 gewählten Personalvertretungen im Sinne des § 8 Abs. 2
des Landespersonalvertretungsgesetzes als selbständige Dienststellen des Landkreises, der nach § 5 Rechtsnachfolger des aufgelösten Landkreises ist. Bei den Dienststellen der Landkreise finden nach dem 31. Dezember 1972 und bis zum Amtsantritt der nach Absatz 1 gewählten Personalvertretungen in den Fällen des § 25 Abs. 1
des Landespersonalvertretungsgesetzes keine Neuwahlen statt; § 25 Abs. 2
des Landespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 im Amt bleibenden Personalvertretungen sind bis zu ihrer Auflösung bei Maßnahmen im Sinne der §§ 64, 65, 68 und 69
des Landespersonalvertretungsgesetzes gegenüber einzelnen Bediensteten der Landratsämter auch dann zu beteiligen, wenn der Bedienstete in den Bereich eines anderen Landratsamtes übernommen ist. Die Zuständigkeit der für das übernehmende Landratsamt bestehenden Personalvertretungen bleibt unberührt.

5. Abschnitt Sonstige Überleitungsregelungen

§ 19 [1] Träger von Rechten und Pflichten

Träger von Rechten und Pflichten, die auf Grund der §§ 11 bis 13 begründet werden, ist bis zur Bildung des neuen Landkreises der Landkreis, in dessen Gebiet sich der Sitz des Landratsamts des neu zu bildenden Landkreises befindet.

Fußnoten

[1]
§ 19 in Kraft mit Wirkung vom 21. August 1971

§ 20 [1] Rechtsaufsicht

Für die neu zu bildenden Landkreise ist die künftige Rechtsaufsichtsbehörde zuständig.

Fußnoten

[1]
§ 20 in Kraft mit Wirkung vom 21. August 1971

§ 21 Durchführung des Finanzausgleichs

(1) In einem neugebildeten Landkreis ist bei der Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 2
des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (FAG 1970) der Umlagesatz zugrunde zu legen, den der bisherige Landkreis, in dessen Gebiet sich der Sitz des Landratsamts des neugebildeten Landkreises befindet, im vorangegangenen Jahr festgesetzt hatte.
(2) In den Jahren 1973 und 1974 ist § 38 Abs. 2 Buchst. b und c
FAG 1970 mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Landkreis als Einnahmen aus den Schlüsselzuweisungen, der Grunderwerbsteuer und dem Zuschlag zur Grunderwerbsteuer für das zweitvorangegangene Rechnungsjahr die Beträge zugerechnet werden, die auf die ihm angehörenden Gemeinden entfallen, wenn die Einnahmen im jeweils zweitvorangegangenen Rechnungsjahr im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die Gemeinden aufgeteilt worden wären.

§ 22 Ausgleich von Zentralitätsverlusten

Das Land und die Landkreise sind bestrebt, den Gemeinden, die nach diesem Gesetz die Eigenschaft als Kreissitz verlieren und dadurch einen Zentralitätsverlust erfahren, einen angemessenen Ausgleich zu verschaffen.

§ 23 Kreisrecht

In den von der Neuordnung des Gebiets der Landkreise betroffenen Gemeinden gilt das bisherige Kreisrecht fort, bis es durch neues Kreisrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.

§ 24 Wohnsitz

Soweit für Rechte oder Pflichten die Dauer des Wohnens im Gebiet eines Landkreises maßgebend ist, wird Einwohnern die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer in dem bisherigen Landkreis angerechnet.

ZWEITER TEIL Neuordnung der Regierungsbezirke

§ 25 (aufgehoben)

§ 26 Neueinteilung der Regierungsbezirke

(Änderungsanweisungen)

§ 27 Landesrecht

In den von der Neueinteilung der Regierungsbezirke betroffenen Gemeinden gilt das bisherige Landesrecht fort, bis es durch neues Landesrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.

DRITTER TEIL Auswirkungen der Neuordnung des Gebiets der Kreise und der Neuordnung der Regierungsbezirke

1. Abschnitt Landeskommunalverband der Hohenzollerischen Lande

§ 28 Auflösung

Der Landeskommunalverband der Hohenzollerischen Lande wird aufgelöst.

§ 29 Übergabe von Aufgaben auf das Land

(1) Die in der Straßenbaulast des Landeskommunalverbands der Hohenzollerischen Lande stehenden Landesstraßen gehen in die Straßenbaulast des Landes über. Soweit das Hohenzollerische Landesbauamt bisher Bundes-, Landes- und Kreisstraßen verwaltet hat, gehen diese Aufgaben auf die Straßenbauverwaltung des Landes über. Das Hohenzollerische Landesbauamt in Sigmaringen wird Straßenbauamt des Landes.
(2) Die Aufgaben des Landeskommunalverbands der Hohenzollerischen Lande auf dem Gebiet der Denkmalpflege und des Landeskonservators, der landeskundlichen Forschungsstelle sowie der vor- und frühgeschichtlichen Bodenforschung gehen auf das Land über.

§ 30 Übergang von Aufgaben auf die Landeswohlfahrtsverbände

(1) Die Aufgaben des Landeskommunalverbands der Hohenzollerischen Lande nach § 28 Abs. 2 des Gesetzes über die Landeswohlfahrtsverbände gehen auf den zuständigen Landeswohlfahrtsverband über.
(2) Die Aufgaben des Landeskommunalverbands der Hohenzollerischen Lande nach dem Gesetz über die Tuberkulosehilfe im öffentlichen Dienst gehen auf den zuständigen Landeswohlfahrtsverband über.

§ 31 (aufgehoben)

§ 32 Übergang von Aufgaben auf die Zentralkasse der Viehbesitzer

(1) Die Aufgaben des Landeskommunalverbands der Hohenzollerischen Lande auf dem Gebiet der Tierseuchenentschädigung gehen auf die Zentralkasse der Viehbesitzer über.
(2) Der Geltungsbereich der Artikel 3-25 des württ. Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 8. Juli 1912 (Reg. Bl. S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1970 (Ges. Bl. S. 124), erstreckt sich auf das Gebiet der bisherigen Landkreise Hechingen und Sigmaringen.
(3) Die Zentralkasse der Viehbesitzer ist berechtigt, die im Jahre 1972 von der Tierseuchenkasse des Landeskommunalverbands der Hohenzollerischen Lande geleisteten Vorschüsse durch Umlage auf die in den bisherigen Landkreisen Hechingen und Sigmaringen wohnhaften Tierbesitzer unter Anwendung der Viehseuchenentschädigungssatzung des Landeskommunalverbands der Hohenzollerischen Lande in der Fassung vom 28. Juli 1958 oder in Form von Zuschlägen zur Viehversicherungsumlage der Zentralkasse der Viehbesitzer für das Rechnungsjahr 1973 einzuziehen.

§ 33 Übergang weiterer Aufgaben

Im übrigen gehen die Aufgaben des Landeskommunalverbands der Hohenzollerischen Lande auf die für das Gebiet der bisherigen Landkreise Hechingen und Sigmaringen zuständigen neuen Landkreise über.

§ 34 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Rechtsnachfolger des Landeskommunalverbands der Hohenzollerischen Lande ist der Landkreis Sigmaringen. § 6 gilt entsprechend. Die in §§ 29 bis 32 genannten Aufgabenträger sind Rechtsnachfolger für die Vermögensgegenstände, die überwiegend der Erfüllung der auf sie übergehenden Aufgaben gedient haben; das gleiche gilt für die Verbindlichkeiten, die dem Landeskommunalverband für die Erfüllung dieser Aufgaben entstanden sind.
(2) Soweit der Landkreis Sigmaringen Rechtsnachfolger ist, hat er sich mit den anderen beteiligten Landkreisen und den in §§ 29 bis 32 genannten Aufgabenträgern auseinanderzusetzen. Die Landeswohlfahrtsverbände Baden und Württemberg-Hohenzollern haben sich hinsichtlich der auf sie übergehenden Vermögensgegenstände auseinanderzusetzen. Die Auseinandersetzung bedarf der Genehmigung des Innenministeriums. § 7 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) [1]  Der Landeskommunalverband der Hohenzollerischen Lande kann nach Inkrafttreten dieser Vorschrift über sein Vermögen, das nicht auf die in §§ 29 bis 32 genannten Aufgabenträger übergeht, mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
1.
das Vermögen für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht mehr benötigt wird,
2.
Gegenstände im Sinne von § 80 Abs. 5 der Gemeindeordnung an solche juristische Personen des öffentlichen Rechts übereignet werden, die für die Pflege des Kulturguts hinreichend Gewähr bieten,
3.
Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen an juristische Personen des öffentlichen Rechts übereignet werden, die für die Fortführung und erforderlichenfalls für die Erweiterung dieser Unternehmen eine ausreichende finanzielle Grundlage haben.
Die Interessen der an der Auseinandersetzung beteiligten Landkreise sind angemessen zu berücksichtigen.

Fußnoten

[1]
Absatz 3 in Kraft mit Wirkung vom 21. August 1971

§ 35 Bedienstete

(1) § 15 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des Dienstherrn der Bediensteten des Landeskommunalverbands der Hohenzollerischen Lande bis zur Übernahme durch die neuen Aufgabenträger vom Land Baden-Württemberg wahrgenommen werden.
(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Ausschuß aus drei auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften sowie aus drei auf Vorschlag des Landkreistags, der Landeswohlfahrtsverbände und des Landes berufenen Mitglieder besteht.
(3) § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Personalvertretungen im Amt bleiben, bis beim Landratsamt des neuen Landkreises Sigmaringen nach § 18 Abs. 1 ein neuer Personalrat gewählt ist.
(4) Im übrigen gelten die Vorschriften des 4. Abschnitts des Ersten Teils entsprechend.

2. Abschnitt Sparkassen

§ 36 Auswirkungen der Neuordnung des Gebiets von Landkreisen auf die Sparkassen

(1) Der neugebildete Landkreis wird Gewährträger der Kreissparkassen, die ihren Sitz in seinem Gebiet haben. Der Landkreis vereinigt diese Sparkassen spätestens bis zum 31. Dezember 1973 zu einer Sparkasse. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats dieser Sparkassen und ihre Stellvertreter führen ihre Tätigkeit bis zur Vereinigung der Sparkassen fort. Mit der Vereinigung durch Aufnahme endet die Amtszeit der ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Verwaltungsrats der aufnehmenden Sparkasse und ihrer Stellvertreter. Im übrigen gilt § 3
des Sparkassengesetzes entsprechend.
(2) Ist der neugebildete Landkreis, der nach Absatz 1 Satz 1 Gewährträger von Kreissparkassen geworden ist, weiterer Gewährträger einer Sparkasse oder Mitglied eines Zweckverbands, der Gewährträger einer Sparkasse ist, so werden diese Sparkassen spätestens bis zum 31. Dezember 1973 zu einer Sparkasse vereinigt. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Der Landkreis Sigmaringen wird Gewährträger der Hohenzollerischen Landesbank. Sie ist Sparkasse im Sinne von § 1
des Sparkassengesetzes.
(4) Im Gebiet eines Landkreises bestehende Zweigstellen von Sparkassen mit Sitz außerhalb dieses Landkreises, deren Gewährträger ein Landkreis ist, sind spätestens bis zum 31. Dezember 1974 auf die Sparkasse des Landkreises zu übertragen, in dessen Gebiet sie liegen, wenn dieser Landkreis Gewährträger einer Sparkasse ist. Ist der Landkreis Gewährträger mehrerer Sparkassen, so sind die Zweigstellen auf die Sparkasse zu übertragen, die ihren Sitz am Sitz des Landratsamts hat. Ist ein Landkreis Mitglied eines Zweckverbands, der Gewährträger einer Sparkasse ist, so gilt er als Gewährträger im Sinne von Satz 1 und 2. Die Übertragung erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Bei der Übertragung wird zwischen den beteiligten Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeigeführt.

§ 37 Änderung des Sparkassengesetzes

(Änderungsanweisungen)

§ 38 Personalvertretungen

Werden Sparkassen nach § 36 Abs. 1 oder 2 vereinigt, so sind bei der neuen Sparkasse innerhalb eines Jahres nach der Vereinigung Personalvertretungen zu wählen. Im übrigen gilt § 18 Abs. 2 und 3 entsprechend.

3. Abschnitt Landeswohlfahrtsverbände

§ 39 Verbandsversammlung, Verbandsausschuß

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Baden und der Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern werden in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 1973 und dem 31. Januar 1974 neu gewählt. Ihre Amtszeit endet mit Ablauf des auf die nächste Wahl der Kreisverordneten folgenden Jahres.
(2) Die Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Baden besteht bis zum Zusammentreten der neugewählten Verbandsversammlung aus den bisherigen Mitgliedern der Verbandsversammlungen des Landeswohlfahrtsverbandes Baden und des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern, die am 1. Januar 1973 in dem Gebiet der zu dem Landeswohlfahrtsverband Baden gehörenden Landkreise und Stadtkreise wohnen. Entsprechendes gilt für die Zusammensetzung der Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern.
(3) Der Verbandsausschuß ist für die Zeit bis zum Zusammentreten der neugewählten Verbandsversammlung neu zu bestellen.

§ 40 Auseinandersetzung

(1) Die Landeswohlfahrtsverbände Baden und Württemberg-Hohenzollern regeln die infolge der Neuordnung des Gebiets der Landkreise erforderliche Auseinandersetzung durch Vereinbarung. Diese bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern hat mit den Landkreisen, die infolge der Gebietsänderungen oder infolge der Auflösung des Landeskommunalverbandes der Hohenzollerischen Lande dadurch begünstigt oder benachteiligt würden, daß Aufwendungen für das letzte Vierteljahr 1972 erst im Umlagebedarf für die Landeswohlfahrtsumlage des Jahres 1973 berücksichtigt werden, einen entsprechenden Ausgleich zu vereinbaren. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Innenministeriums.
(3) § 7 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

§ 41 Satzungsrecht

In den von der Neuordnung betroffenen Stadt- und Landkreisen gilt das Recht des Landeswohlfahrtsverbandes, zu dem sie gehören. Die Landeswohlfahrtsverbände können bestimmen, daß das Recht des Landeswohlfahrtsverbandes, zu dem die Stadt- und Landkreise oder Teile von ihnen bisher gehörten, im bisherigen Geltungsbereich fortgilt, bis es durch neues Recht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.*

Fußnoten

*
§ 41 Satz 2 tritt am 21. August 1971 in Kraft.

4. Abschnitt Kommunale Versorgungsverbände

§ 42 [1] Zusammenschluß der kommunalen Versorgungsverbände

(1) Der Badische Kommunale Versorgungsverband und der Württembergische Kommunale Versorgungsverband sind bis spätestens 1. Januar 1976 zu einem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg zusammenzuschließen. Der Badische Kommunale Versorgungsverband und der Württembergische Kommunale Versorgungsverband regeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Rechtsfolgen des Zusammenschlusses durch Vereinbarung, die der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf. In der Vereinbarung sind, soweit erforderlich, Bestimmungen für die Herbeiführung eines Ausgleiches des im Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen Vermögens zwischen den bisherigen Mitgliedern des Badischen Kommunalen Versorgungsverbandes einerseits und des Württembergischen Kommunalen Versorgungsverbandes andererseits zu treffen; entsprechendes gilt für die Zusatzversorgungskassen.
(2) Kommt eine Vereinbarung der Verbände bis 31. Dezember 1974 nicht zustande, erfolgt der Zusammenschluß durch Gesetz.
(3) Die Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten der in Absatz 1 genannten Versorgungsverbände und der bei diesen bestehenden Zusatzversorgungskassen gehen zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg und die bei diesem zu errichtende Zusatzversorgungskasse über.
(4) Der Sitz des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg wird durch Gesetz bestimmt.

Fußnoten

[1]
§ 42 in Kraft mit Wirkung vom 21. August 1971

§ 43 Änderung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungsverbände

(Änderungsanweisungen)

§ 44 Übergangsregelung

(1) Bis zum Zusammenschluß des Badischen Kommunalen Versorgungsverbands und des Württembergischen Kommunalen Versorgungsverbands zu einem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg besteht der Verbandsbereich des Badischen Kommunalen Versorgungsverbands aus den Regierungsbezirken Nordbaden und Südbaden, der Verbandsbereich des Württembergischen Kommunalen Versorgungsverbands aus den Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern jeweils in der am 31. Dezember 1972 bestehenden Abgrenzung. Die Mitgliedschaft eines Landkreises bei einem der bestehenden kommunalen Versorgungsverbände richtet sich nach dem Sitz des Landratsamts; entsprechendes gilt für die Mitgliedschaft der Regionalverbände.
(2) Vereinigen sich Gemeinden, die nicht demselben kommunalen Versorgungsverband angehören, so wird die neugebildete Gemeinde Mitglied des kommunalen Versorgungsverbands, dem vor der Vereinigung die größere Zahl von Bediensteten aus den beteiligten Gemeinden angehört haben.

5. Abschnitt Änderung weiterer Gesetze

§ 45 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

(Änderungsanweisungen)

§ 46 Straßengesetz für Baden-Württemberg

(Änderungsanweisungen)

§ 47 Feuerwehrgesetz

(Änderungsanweisungen)

§ 48 Gesetz über die Landeswohlfahrtsverbände

(Änderungsanweisungen)

§ 49 Gesetz über die Tuberkulosehilfe im öffentlichen Dienst

(Änderungsanweisungen)

§ 50 Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz

(Änderungsanweisungen)

VIERTER TEIL Änderung der Landkreisverfassung

§ 51 Änderung der Landkreisordnung

(Änderungsanweisungen)

§ 52 [1] Änderung des Kommunalwahlgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Fußnoten

[1]
§ 52 in Kraft mit Wirkung vom 1. November 1971

§ 53 [1] Änderung des Zweckverbandsgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Fußnoten

[1]
§ 53 in Kraft mit Wirkung vom 1. November 1971

§ 54 [1] Änderung des Gesetzes über die Landeswohlfahrtsverbände

(Änderungsanweisungen)

Fußnoten

[1]
§ 54 in Kraft mit Wirkung vom 1. November 1971

§ 55 [1] Änderung des Polizeigesetzes

(Änderungsanweisungen)

Fußnoten

[1]
§ 55 in Kraft mit Wirkung vom 1. November 1971

§ 56 [1] Änderung des Sparkassengesetzes

(Änderungsanweisungen)

Fußnoten

[1]
§ 56 in Kraft mit Wirkung vom 1. November 1971

FÜNFTER TEIL Schlußbestimmungen

§ 57 [1] Änderung des Gesetzes zur Vorbereitung der Kreisreform

(Änderungsanweisungen)

Fußnoten

[1]
§ 57 in Kraft mit Wirkung vom 21. August 1971

§ 58 [1] Beratende Mitwirkung im Kreistag

Bis zum Beginn der Amtszeit der nach § 8 Abs. 1 gewählten Kreisverordneten nehmen die Oberbürgermeister der zum Landkreis gehörenden Großen Kreisstädte an den Sitzungen des Kreistags von Amts wegen mit beratender Stimme teil.

Fußnoten

[1]
§ 58 in Kraft mit Wirkung vom 1. November 1971

§ 59 [1] Kreiswahlausschuß

Abweichend von § 52 Nr. 2 führt der bisherige Kreisrat nach dem 1. November 1971 für die am 24. Oktober 1971 stattfindende Wahl der Kreisverordneten die Geschäfte des Kreiswahlausschusses weiter.

Fußnoten

[1]
§ 59 in Kraft mit Wirkung vom 1. November 1971

§ 60 Freistellung von Abgaben

Für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, werden Abgaben (insbesondere auch die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren) des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben; Auslagen werden nicht ersetzt.

§ 61 Stichtag

Für die Anwendung dieses Gesetzes sind vorbehaltlich spätere Änderungen der Name und der Gebietsstand von Gemeinden und von bisherigen Landkreisen am 1. Juli 1971 maßgebend.

§ 62 [1] Durchführungsbestimmungen

Das Innenministerium erläßt die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes.

Fußnoten

[1]
§ 62 in Kraft mit Wirkung vom 21. August 1971

§ 63 [1] Neubekanntmachung der Landkreisordnung

Das Innenministerium wird ermächtigt, die Landkreisordnung in der auf Grund dieses Gesetzes sowie des Zweiten Gesetzes zur Verwaltungsreform (Regionalverbandsgesetz) geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Fußnoten

[1]
§ 63 in Kraft mit Wirkung vom 21. August 1971

§ 64 Außerkrafttreten von Vorschriften

Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, treten außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft:
1.
Das Gesetz über die Selbstverwaltung der Hohenzollerischen Lande vom 7. September 1950 (Reg. Bl. S. 285),
2.
§ 37 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes vom 7. November 1955 (Ges. Bl. S. 225),
3.
§ 35 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1963 (Ges. Bl. S. 99) und
4.
§§ 5-28 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25. Juli 1911 (GS. S. 149), geändert durch Gesetz vom 28. März 1928 (GS. S. 45).

§ 65 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am 1. Januar 1973 in Kraft.
(2) § 9, §§ 11-13, § 19, § 20, § 34 Abs. 3, § 37 Nrn. 1, 4, 5, soweit § 39 Abs. 4
des Sparkassengesetzes angefügt wird, § 37 Nr. 6, § 41 Satz 2, § 42, § 57, § 62 und § 63 treten am Tage nach der Verkündung, § 51 Nrn. 1, 2, 4-26, §§ 52-56, § 58 und § 59 treten am 1. November 1971 in Kraft.
Stuttgart, den 26. Juli 1971

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Filbinger
Dr. Schieler
Krause
Gleichauf
Dr. Hahn
Dr. Schwarz
Dr. Brünner
Hirrlinger
Dr. Seifriz
Schwarz
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