Gesetz über eine Änderung der Gemeindegrenze zwischen den Städten Kornwestheim und Ludwigsburg Vom 30. Januar 1956
§ 1 Einliederung des Stadtteils Grünbühl
                            Der Stadtteil Grünbühl der Stadt Kornwestheim, bestehend aus den Flurstücken  Nr. 1212 und  1228 und dem Teil des Feldwegs  Nr. 64 zwischen der bisherigen Gemeindegrenze und der verlängerten Grenze zwischen den Flurstücken  Nr. 1212 und  1201 mit zusammen 8 ha 46 a 30 qm, wird in die Stadt Ludwigsburg eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ortsrecht
                            (1) In dem eingegliederten Gebiet bleibt das seither geltende Ortsrecht (Gemeindesatzungen, ortspolizeiliche Vorschriften) aufrechterhalten, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Die Hauptsatzung der Stadt Ludwigsburg gilt in dem eingegliederten Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Soweit für Rechte oder Pflichten die Wohnung oder der Aufenthalt in der Gemeinde maßgebend ist, wird die Dauer des Wohnens oder des Aufenthalts in dem eingegliederten Gebiet auf die Dauer des Wohnens oder des Aufenthalts in der Stadt Ludwigsburg angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung
                            Die Regelung der Rechtsnachfolge und der Auseinandersetzung bleibt der Vereinbarung der Beteiligten überlassen, die der Genehmigung des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg bedarf. Kommt die Vereinbarung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht zustande, wird, soweit erforderlich, die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung durch Rechtsverordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Durchführungsbestimmungen
                            Die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Innenministerium.*
                        
                        
                    
                    
                    
                Fußnoten
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 tritt mit am 10. Februar 1956 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft mit Ausnahme des § 4, der mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 30. Januar 1956
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Dr. Gebhard Müller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Simpfendörfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Frank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leibfried
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hohlwegler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fiedler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Farny
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dichtel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Werber