KonfO BW 1993
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Konferenzordnung des Kultusministeriums Vom 5. Juni 1984

I. ABSCHNITT Allgemeines

§ 1 Grundsätze

(1) Die Lehrerkonferenzen erfüllen ihre Aufgaben als Organe der Schule im Rahmen der dieser übertragenen Eigenverantwortung.
(2) Personale und soziale Angelegenheiten der Lehrer im Sinne des Landesbeamtengesetzes und des Landespersonalvertretungsgesetzes dürfen von den Lehrerkonferenzen nicht erörtert werden.
(3) Die Abhaltung von Dienstbesprechungen wird durch diese Konferenzordnung nicht berührt.

II. ABSCHNITT Bildung und Aufgaben der Lehrerkonferenzen

1. Gesamtlehrerkonferenz

§ 2 Aufgaben

(1) Zu den Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung für die Schule, über die gemäß § 45
Abs. 2 des Schulgesetzes die Gesamtlehrerkonferenz unbeschadet der Zuständigkeit der Schulkonferenz berät und beschließt, gehören insbesondere
1.
allgemeine Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule;
1 a.
die Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel und die Entwicklung schuleigener Curricula im Rahmen der jeweiligen Bildungspläne nach Anhörung des Elternbeirates und nach Zustimmung der Schulkonferenz,
2.
Fragen der Fortbildung der Lehrer sowie Maßnahmen, die ihre Zusammenarbeit fördern und der gegenseitigen Unterstützung der Lehrer dienen;
3.
Erlaß der Schul- und Hausordnung sowie der Pausenordnung;
4.
allgemeine Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben;
5.
Empfehlungen für einheitliche Maßstäbe bei Notengebung und Versetzung;
6.
einheitliche Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an der Schule;
7.
Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung;
8.
Stellungnahmen zur a)
Ausstattung und Einrichtung der Schule sowie zu Baumaßnahmen gegenüber dem Schulträger,
b)
Einrichtung oder Beendigung eines Schulversuchs,
c)
Änderung der Schulart, der Schulform oder des Schultyps sowie der dauernden Teilung oder Zusammenlegung und der Erweiterung oder Aufhebung der Schule;
9.
allgemeine Empfehlungen für die Verteilung der Lehraufträge und sonstiger dienstlicher Aufgaben, für die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne sowie für die Anordnung von Vertretungen, unbeschadet § 41
Abs. 1 Schulgesetz; 10.
Aufstellung der Grundsätze über die Durchführung von besonderen Schulveranstaltungen, die die gesamte Schule berühren (z. B. Schulfeste);
11.
Aufstellung der Grundsätze über die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen (z. B. Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte);
12.
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen im Rahmen der Schule;
13.
Beratung des Schulleiters bei der Zusammenarbeit mit dem Schulträger, den Religionsgemeinschaften, den Berufsausbildungsstätten sowie sonstigen außerschulischen Institutionen mit Erziehungsauftrag;
14.
Geschäftsordnungen für die Lehrerkonferenzen der Schulen;
15.
Wahl der Vertreter der Lehrer in der Schulkonferenz; dabei sind wählbar alle in der Gesamtlehrerkonferenz stimmberechtigten Lehrer;
16.
Vorschläge für die Festsetzung der beweglichen Ferientage;
17.
sonstige Angelegenheiten, die der Gesamtlehrerkonferenz auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragen sind.
(2) Die Gesamtlehrerkonferenz kann Angelegenheiten, über die die Schulkonferenz entscheidet, beraten und der Schulkonferenz Anregungen und Empfehlungen geben.
(3) Die Gesamtlehrerkonferenz ist ferner zuständig für Aufgaben der Teilkonferenzen, sofern diese nicht eingerichtet sind, und für die Bildung der in § 3 Abs. 3 bis 7 genannten Teilkonferenzen, soweit diese nicht bindend vorgeschrieben sind. Sie kann mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde bei Bedarf andere als die in § 3 Abs. 1 genannten Teilkonferenzen einsetzen und diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Aufgaben übertragen sowie die Zusammensetzung und den Vorsitz regeln.
(4) Die Gesamtlehrerkonferenz kann über Angelegenheiten bestehender Teilkonferenzen von sich aus oder auf deren Antrag entscheiden und auch deren Beschlüsse aufheben, wenn die Belange der Schule dies erfordern; dies gilt nicht für Zeugnis-, Versetzungs- und sonstige Entscheidungen, für die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ausdrücklich der Teilkonferenz die Zuständigkeit zugewiesen ist.

2. Teilkonferenzen

§ 3 Bildung von Teilkonferenzen

(1) Teilkonferenzen sind insbesondere die Klassenkonferenz, die Fachkonferenz, die Abteilungskonferenz, die Berufsgruppenkonferenz, die Schulartkonferenz und die Stufenkonferenz.
(2) An allen Schulen besteht für jede Klasse eine Klassenkonferenz. Für die Jahrgangsstufen 12 und 13 der Gymnasien wird jeweils eine Jahrgangsstufenkonferenz gebildet.
(3) Fachkonferenzen sind an allen Schulen zu bilden, mit Ausnahme der Grund- und Sonderschulen, für die der Gesamtlehrerkonferenz die Entscheidung überlassen bleibt, ob sie zu bilden sind.
(4) Abteilungskonferenzen können für Schulen gebildet werden, die in Abteilungen gegliedert sind.
(5) Berufsgruppenkonferenzen können für Berufsschulen gebildet werden, an denen Berufsgruppen bestehen.
(6) Schulartkonferenzen können für Schulen gebildet werden, in denen gemäß § 16
des Schulgesetzes mehrere Schularten organisatorisch verbunden sind, für die nicht bereits gemäß Absatz 4 Abteilungskonferenzen gebildet werden können.
(7) Stufenkonferenzen können für Schulen gebildet werden, die mehrere Schulstufen, für die nicht bereits gemäß Absatz 4 Abteilungskonferenzen oder gemäß Absatz 6 Schulartkonferenzen gebildet werden können, umfassen.
(8) An Schulen mit weniger als drei hauptamtlichen Lehrern können Teilkonferenzen bei Bedarf eingerichtet werden.

§ 4 Klassenkonferenzen, Jahrgangsstufenkonferenzen

(1) Zu den Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Klasse, über die gemäß § 45
Abs. 2 des Schulgesetzes die Klassenkonferenz berät und beschließt, gehören insbesondere
1.
das Zusammenwirken der Lehrer der Klasse; 2.
Koordinierung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten im Rahmen der Grundsätze der Gesamtlehrerkonferenz;
3.
gegenseitige Information über den Leistungsstand der Schüler;
4.
Zeugnis- und Versetzungsentscheidungen; 5.
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, soweit die Klassenkonferenz dafür zuständig ist;
6.
Zuweisung von Schülern zu differenziert angebotenen Unterrichtsveranstaltungen unbeschadet eines Entscheidungsrechts der Erziehungsberechtigten und der Schüler;
7.
Durchführung von Studienfahrten, Schullandheimaufenthalten, Schulausflügen, Wandertagen, Betriebsbesichtigungen u. ä. im Rahmen der Grundsätze der Gesamtlehrerkonferenz sowie sonstiger Veranstaltungen für die Klasse;
8.
Förderung der Schülermitverantwortung der Klasse;
9.
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen im Rahmen der Klassenpflegschaft;
10.
sonstige Angelegenheiten, die der Klassenkonferenz auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragen sind.
(2) Für Jahrgangsstufenkonferenzen gilt Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 bis 10 entsprechend.

§ 5 Fachkonferenzen

(1) Die Gesamtlehrerkonferenz legt fest, für welche Fächer und Fächergruppen jeweils die Fachkonferenzen zuständig sind.
(2) Zu den besonderen Angelegenheiten, die ein Fach oder eine Fächergruppe betreffen, über die gemäß § 45
Abs. 2 des Schulgesetzes die Fachkonferenz berät und beschließt, gehören insbesondere
1.
methodische und didaktische Fragen; 2.
Verwendung von neuen Lehr- und Lernmitteln; 3.
Beratung über die Verwirklichung der Lehr- und Bildungspläne, die Abstimmung der Stoffverteilungspläne sowie die Zusammenarbeit sich ergänzender Fächer;
4.
Vorschläge für die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften und sonstigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen;
5.
Vorschläge für die Fortbildung der Lehrer; 6.
Beratung des Schulleiters und der Gesamtlehrerkonferenz für die Anforderung und Verteilung der Haushaltsmittel sowie für die Ausstattung und Einrichtung der Schule, insbesondere für Sammlungen, Büchereien, Fach-, Übungs- und Werkräume;
7.
fachspezifische Fragen der Notengebung; 8.
sonstige Angelegenheiten, die der Fachkonferenz auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragen sind.

§ 6 Abteilungskonferenzen

(1) Zu den Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Abteilung, über die gemäß § 45
Abs. 2 des Schulgesetzes die Abteilungskonferenz berät und beschließt, gehören insbesondere
1.
die Koordinierung der pädagogischen Arbeit der Abteilung;
2.
organisatorische Angelegenheiten der Abteilung; 3.
sonstige Angelegenheiten, die der Abteilungskonferenz auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragen sind.
(2) Bei den Beratungen und Beschlüssen der Abteilungskonferenzen sind die Belange der gesamten Schule zu wahren. Beschlüsse über Angelegenheiten, die über die Abteilung hinauswirken, sind der Gesamtlehrerkonferenz zur weiteren Veranlassung vorzulegen.
(3) Das Nähere regelt die Gesamtlehrerkonferenz.

§ 7 Berufsgruppen-, Schulart- und Stufenkonferenzen

Für Berufsgruppen-, Schulart- und Stufenkonferenzen gilt § 6 entsprechend.

§ 8 Gesamtkonferenz

(1) Für jedes Bildungszentrum kann mit Zustimmung aller Gesamtlehrerkonferenzen der in ihm zusammengefaßten Schulen eine Gesamtkonferenz gebildet werden.
(2) Die Gesamtkonferenz berät und beschließt über die gemeinsame Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten, die gemeinsame Nutzung von schulischen Einrichtungen sowie sonstige Angelegenheiten der äußeren Schulorganisation, die zur Zuständigkeit der Gesamtlehrerkonferenzen gehören und für die eine gegenseitige Abstimmung angezeigt erscheint, insbesondere über
1.
einheitliche Bestimmungen in den Schul-, Haus- und Pausenordnungen;
2.
einheitliche Grundsätze für die Aufstellung der Aufsichtspläne;
3.
grundsätzliche Fragen der Schülerbeförderung.
Die Zuständigkeit der Organe der in dem Bildungszentrum zusammengefaßten Schulen bleibt unberührt.
(3) Mitglieder der Gesamtkonferenz sind die Schulleiter der in dem Bildungszentrum zusammengefaßten Schulen sowie die Lehrer, die jeweils Mitglieder der Schulkonferenz ihrer Schule sind.

§ 9 Sonstige Konferenzen

(1) Die Vorsitzenden der sich jeweils entsprechenden Fachkonferenzen der in Bildungszentren zusammengefaßten Schulen informieren sich gegenseitig und erörtern regelmäßig - wenigstens einmal im Schulhalbjahr - insbesondere folgende fachliche Fragen des Unterrichts an ihren Schulen:
1.
Auswahl von Lehr- und Lernmitteln; 2.
gemeinsame Nutzung von Fachräumen; 3.
Ausstattung von Fachräumen.
Die Schulleiter und die betreffenden Fachkonferenzen der im Bildungszentrum zusammengefaßten Schulen werden über Gegenstand und Ergebnis der Besprechungen in geeigneter Weise unterrichtet.
(2) Bei Entscheidungen einer Klassenkonferenz über den Schulartwechsel eines Schülers durch Übergang in eine der anderen im Bildungszentrum zusammengefaßten Schulen nehmen wenigstens zwei Lehrer der Schule beratend teil, die für die Aufnahme des Schülers in Betracht kommen. Sie werden hierzu von ihrem Schulleiter beauftragt. Dieser wird vom Vorsitzenden der Klassenkonferenz, von der die Entscheidung zu treffen ist, rechtzeitig über Gegenstand und Zeitpunkt der Beratung unterrichtet.

III. ABSCHNITT Zusammensetzung, Verfahren

§ 10 Teilnahmepflicht

(1) Zur Teilnahme an den Gesamtlehrerkonferenzen, Klassenkonferenzen, Jahrgangsstufenkonferenzen, Abteilungskonferenzen, Berufsgruppenkonferenzen, Schulartkonferenzen und Stufenkonferenzen sind alle Lehrer, Erziehungskräfte mit überwiegender Lehrtätigkeit und der Schule zur Ausbildung für eine Lehrtätigkeit zugewiesenen Personen verpflichtet, die jeweils an der Schule, Klasse, Jahrgangsstufe bzw. innerhalb der betreffenden Abteilung, Berufsgruppe, Schulart oder Schulstufe selbständig unterrichten. Zur Teilnahme an Fachkonferenzen sind sie verpflichtet, wenn sie die Lehrbefähigung in den betreffenden Fächern besitzen oder in ihnen unterrichten. Dies gilt auch grundsätzlich für Lehrer, die schulartübergreifend an einer anderen Schule nur in begrenztem Umfang unterrichten. Jedoch besteht die Teilnahmepflicht für die nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrer sowie für die der Schule zur Ausbildung für eine Lehrtätigkeit zugewiesenen Personen nur insoweit, als der Verhandlungsgegenstand ihre Teilnahme erfordert. In Zweifelsfällen entscheidet darüber der Vorsitzende der Lehrerkonferenz.
(2) Fachlich vorgebildete Erziehungskräfte einer Grundschulförderklasse sind zur Teilnahme an den Lehrerkonferenzen der Grundschule, an der die Grundschulförderklasse geführt wird, bei Verhandlungsgegenständen verpflichtet, die die Arbeit der Grundschulförderklasse berühren; in Zweifelsfällen entscheidet darüber der Schulleiter. Fachlich vorgebildete Erziehungskräfte eines öffentlichen Schulkindergartens sind zur Teilnahme an den Lehrerkonferenzen der in ihrem Bezirk liegenden Sonderschulen bei Verhandlungsgegenständen verpflichtet, die die Arbeit des Schulkindergartens berühren; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Der Schulleiter kann Erziehungskräfte, die an der Schule oder an einem mit der Schule verbundenen Heim beschäftigt sind, zur Teilnahme an der Beratung einzelner Verhandlungsgegenstände der Lehrerkonferenz verpflichten.
(3) Zur Teilnahme an den Gesamtkonferenzen verpflichtet sind ihre Mitglieder.
(4) Über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehende Verpflichtungen zur Teilnahme an Lehrerkonferenzen auf Grund von Ausbildungs- oder Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

§ 11 Teilnahmerecht

(1) Der Schulleiter sowie die Vertreter der Schulaufsichtsbehörden haben das Recht, an allen Lehrerkonferenzen teilzunehmen. Die in § 10 Abs. 1 Satz 4 genannten Personen sind berechtigt, an der betreffenden Lehrerkonferenz auch bei den Verhandlungsgegenständen teilzunehmen, bei denen sie dazu nicht verpflichtet sind. Im übrigen steht allen in § 10 Abs. 1 genannten Personen ein Recht zur Teilnahme an sämtlichen Teilkonferenzen mit Ausnahme der Klassenkonferenz und der Jahrgangsstufenkonferenz auch dann zu, wenn sie nicht zum Kreis der dazu Verpflichteten gehören. Das gleiche gilt für die der Schule zur Ausbildung für eine Lehrtätigkeit zugewiesenen Personen, die dort nicht selbständig unterrichten.
(2) Fachkonferenzen sollen bei der Beratung von Verhandlungsgegenständen, die zum Aufgabengebiet der Schülermitverantwortung gemäß § 7 der Verordnung über die Einrichtung und Aufgaben der Schülermitverantwortung gehören, den danach zuständigen Schülervertretern Gelegenheit zur Teilnahme geben.
(3) Die Elterngruppe in der Klassenpflegschaft kann in den Angelegenheiten des § 56
Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Schulgesetzes der Klassenkonferenz Vorschläge zur Beratung und Beschlußfassung vorlegen, die auf die Tagesordnung der Klassenkonferenz zu setzen sind. Der Klassenelternvertreter und sein Stellvertreter haben das Recht, an der Beratung dieser Vorschläge in der Klassenkonferenz mitzuwirken. Entsprechendes gilt für Jahrgangsstufen.
(4) Die Elterngruppe in der Schulkonferenz kann in den Angelegenheiten des § 47
Abs. 5 des Schulgesetzes der Gesamtlehrerkonferenz Vorschläge zur Beratung und Beschlußfassung vorlegen, die auf die Tagesordnung der Gesamtlehrerkonferenz zu setzen sind. Die Elterngruppe hat das Recht, an der Beratung dieser Vorschläge in der Gesamtlehrerkonferenz mitzuwirken.
(5) Im übrigen können alle Lehrerkonferenzen im Einzelfall andere als die in den vorstehenden Bestimmungen genannten Personen (z. B. Sachverständige, Vertreter der Eltern, Schüler, Vertreter der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen oder des Schulträgers) zur Beratung hinzuziehen.

§ 12 Leitung, Einberufung, Tagesordnung

(1) Die Lehrerkonferenzen treten nach Bedarf zusammen; die Gesamtlehrerkonferenz soll mindestens viermal - bei Schulen mit Abteilungs-, Schulart- oder Stufenkonferenz mindestens zweimal - im Schuljahr, die Klassenkonferenz und die Jahrgangsstufenkonferenz mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammentreten. Die Sitzungen finden zu Zeiten statt, in denen keine für Schüler verbindliche Veranstaltungen der Schule angesetzt sind, wenn nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.
(2) Vorsitzender der Gesamtlehrerkonferenz und der Jahrgangsstufenkonferenzen ist der Schulleiter, Vorsitzender der Klassenkonferenz der Klassenlehrer. Bei anderen Teilkonferenzen obliegt der Vorsitz dem Lehrer, der durch Verwaltungsvorschriften dazu bestimmt ist; ist kein solcher Lehrer vorhanden, wählt die Teilkonferenz durch Abstimmung den Vorsitzenden aus dem Kreis der zur ständigen Teilnahme Verpflichteten. Der Schulleiter kann im Einzelfall in den Teilkonferenzen den Vorsitz übernehmen, wenn Bedarf für eine Sitzung einer Teilkonferenz besteht und kein Vorsitzender und kein stellvertretender Vorsitzender zur Verfügung steht. Abweichend von Satz 1 ist bei Zeugnis- und Versetzungsentscheidungen, bei der Beschlußfassung über den Schulbericht, über die Empfehlung zum Schulartwechsel zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Klassen 5 und 6 sowie bei der Beratung der Halbjahresinformation der Schulleiter Vorsitzender der Klassenkonferenz; er ist stimmberechtigt, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. In Konferenzen gemäß § 90 Abs. 3
des Schulgesetzes für Baden-Württemberg ist der Schulleiter Vorsitzender mit Stimmrecht.
(3) Der Vorsitzende der Lehrerkonferenz bereitet ihre Sitzungen vor, beruft dazu - wenn er nicht Schulleiter ist, im Benehmen mit diesem - ein und leitet sie nach den in öffentlichen Angelegenheiten üblichen Grundsätzen.
(4) Ist für die in einem Bildungszentrum zusammengefaßten Schulen ein Schulleiter mit Koordinierungsaufgaben betraut, führt dieser den Vorsitz in der Gesamtkonferenz. Sonst wählt die Gesamtkonferenz aus der Mitte der ihr angehörenden Schulleiter den Vorsitzenden; die Amtszeit dauert in diesem Falle zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Lehrerkonferenz ist innerhalb von sieben Unterrichtstagen einzuberufen, wenn ein Viertel der Stimmberechtigten dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich verlangt. Außerdem sind Teilkonferenzen auf Verlangen der Gesamtlehrerkonferenz oder des Schulleiters und alle Lehrerkonferenzen auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde einzuberufen.
(6) Die Einberufung ist in der für die Schule üblichen Weise unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung allen zur Teilnahme Verpflichteten und Berechtigten mindestens sechs Unterrichtstage vor dem Sitzungstermin bekanntzumachen. In dringenden Fällen, die der jeweilige Vorsitzende den Mitgliedern der Lehrerkonferenz gegenüber begründen muß, kann diese Frist verkürzt werden oder entfallen. Unterlagen für die Beratung sollen den Teilnehmern an der Lehrerkonferenz so rechtzeitig bekanntgegeben werden, daß sie sich mit ihnen vertraut machen können.
(7) Der Vorsitzende der Lehrerkonferenz setzt die Tagesordnung fest. Er ist verpflichtet, Anträge, die von einem Stimmberechtigten oder den Teilnahmeberechtigten nach § 11 Abs. 3 und 4 mindestens drei Unterrichtstage vor dem Sitzungstermin schriftlich bei ihm eingereicht werden, auf die Tagesordnung zu setzen und zu Beginn der Sitzung bekanntzugeben. Für später eingehende Anträge gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend.
(8) Jeder Teilnehmer an der Sitzung kann sich an der Beratung der Tagesordnungspunkte, für die ihm das Teilnahmerecht zusteht, beteiligen und nach Erledigung der Tagesordnung Angelegenheiten zur Sprache bringen, die zum Aufgabenbereich der Lehrerkonferenz gehören. Beschlüsse darüber sind in dieser Sitzung nicht zulässig, die Beratung muß unterbleiben, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht.

§ 13 Abstimmungen

(1) In der Lehrerkonferenz ist stimmberechtigt, wer zur Teilnahme an dem betreffenden Verhandlungsgegenstand gemäß § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 verpflichtet ist; bei Zeugnis- und Versetzungsentscheidungen, bei der Beschlußfassung über den Schulbericht, über die Empfehlung zum Schulartwechsel zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Klassen 5 und 6 sowie bei der Beratung der Halbjahresinformation sind nur die Mitglieder der Klassenkonferenz stimmberechtigt, die den Schüler unterrichten.
(2) Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Lehrerkonferenz ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.
(3) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern im Einzelfall nicht andere Vorschriften ein hiervon abweichendes Mehrheitsverhältnis vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen.

§ 14 Nichtöffentlichkeit

Die Verhandlungen der Lehrerkonferenzen sind nicht öffentlich. Sie unterliegen grundsätzlich der Pflicht zur Verschwiegenheit, insbesondere in Angelegenheiten, die einzelne Lehrer, Erziehungsberechtigte, Schüler oder sonstige an der Schule beschäftigte Bedienstete unmittelbar betreffen. Dies gilt nicht für den dienstlichen Verkehr und die Mitteilung von Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 15 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung einer Lehrerkonferenz fertigt der Schriftführer eine Niederschrift. Er wird von der Lehrerkonferenz bestimmt. Seine Aufgabe soll in angemessenem Wechsel mit Ausnahme des Vorsitzenden von allen zu ständiger Teilnahme an der Lehrerkonferenz Verpflichteten übernommen werden.
(2) Aus der Niederschrift müssen sich mindestens Zeit und Ort der Sitzung, die Teilnehmer, die Verhandlungsgegenstände sowie die Beschlüsse in ihrem Wortlaut ergeben. Bei Beschlüssen soll ferner die Beschlußfähigkeit und das Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
(3) Jeder Stimmberechtigte kann nach offenen Abstimmungen dem Schriftführer eine Begründung seiner Stimmabgabe oder seiner abweichenden Meinung schriftlich zur Beifügung an die Niederschrift übergeben.
(4) Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Schulleiter bestätigt durch Unterschrift die Kenntnisnahme der Niederschrift der Lehrerkonferenzen, an denen er nicht teilgenommen hat.
(5) Die Niederschrift ist in geeigneter Weise jedem insoweit zugänglich zu machen, als er an den Verhandlungsgegenständen teilzunehmen berechtigt war. Einwendungen sind dem Schriftführer schriftlich vorzulegen, der darüber im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden entscheidet. Wird der Einwendung nicht stattgegeben, entscheidet die Lehrerkonferenz bei ihrer nächsten Sitzung.
(6) Die Niederschrift ist bei den Akten der Schule aufzubewahren.
(7) Eine Sammlung der gültigen Konferenzbeschlüsse ist in der für die Schule üblichen Weise zur Einsichtnahme für alle zur Teilnahme an der Gesamtlehrerkonferenz Berechtigten auszulegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse der Klassenkonferenzen gemäß § 4 Nr. 4 und 6.

§ 16 Ausführung der Beschlüsse

(1) Beschlüsse, mit denen eine Lehrerkonferenz im Rahmen ihrer Zuständigkeit Entscheidungen trifft, sind bindend für den Schulleiter, die Lehrer und alle anderen zur Teilnahme an der Lehrerkonferenz Verpflichteten unbeschadet ihrer Rechtswirkung für weitere Personen. Für die Ausführung der Beschlüsse der Lehrerkonferenzen ist der Schulleiter, für die Ausführung der Beschlüsse einer Teilkonferenz auch deren Vorsitzender verantwortlich. Beschlüsse zur Festlegung der schuleigenen Stundentafel (§ 2 Nr. 1 a) einschließlich der Poolstunden und des Beginns der zweiten Fremdsprache (§ 2 und Vorbemerkung zu den Anlagen der Stundentafelverordnung Gymnasien) treten nach drei Jahren zum jeweiligen Schuljahresende außer Kraft.
(2) Ist der Schulleiter der Auffassung, daß ein Beschluß der Gesamtlehrerkonferenz gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt oder daß er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann (§ 44
Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes), hat er die Gesamtlehrerkonferenz innerhalb von sieben Unterrichtstagen erneut einzuberufen. Für die Einberufung gilt § 12 Abs. 6 entsprechend mit der Maßgabe, daß die zweite Sitzung frühestens an dem auf die erste Sitzung folgenden Tag stattfinden darf. Hält die Gesamtlehrerkonferenz in der zweiten Sitzung den Beschluß nach nochmaliger Beratung aufrecht und bleibt der Schulleiter bei seiner Auffassung, hat er unverzüglich die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Über deren Entscheidung, bis zu deren Ergehen der Beschluß nicht ausgeführt werden darf (§ 44 Abs. 3 letzter Satz
des Schulgesetzes), sind die zur Teilnahme an der Gesamtlehrerkonferenz Berechtigten unverzüglich zu unterrichten.
(3) Für Beschlüsse der Teilkonferenz gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schulleiters der Vorsitzende der Teilkonferenz tritt und daß es daneben dem Schulleiter obliegt, die erneute Einberufung binnen einer Woche nach Kenntnisnahme zu verlangen. Hält die Teilkonferenz in der zweiten Sitzung den Beschluß nach nochmaliger Beratung aufrecht und bleiben der Vorsitzende oder der Schulleiter bei ihrer Auffassung, ist der Beschluß unverzüglich der Gesamtlehrerkonferenz, sofern diese für seine Aufhebung zuständig ist, sonst der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 17 Ausschüsse

Jede Lehrerkonferenz kann zur Beratung bestimmter Fragen aus ihrem Aufgabenbereich ständige und nichtständige Ausschüsse einsetzen. Diese sind der betreffenden Lehrerkonferenz gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet.

IV. ABSCHNITT

§ 18 Schlußbestimmungen

(1) Von dieser Konferenzordnung abweichende Bestimmungen über Versetzungen, Prüfungen sowie Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen bleiben unberührt. Dazu gehören auch die Vorschriften, die den Vorsitz in den entsprechenden Konferenzen regeln.
(2) Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Konferenzordnung des Kultusministeriums vom 8. Juni 1976 (K. u. U. S. 1157) mit Änderung vom 28. Juni 1978 (K. u. U. S. 1286) außer Kraft.
Stuttgart, den 5. Juni 1984
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