Verordnung des Kultusministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums (Gebührenverordnung Kultusministerium - GebVO KM) Vom 14. Mai 2012
§ 1
§ 2
STUTTGART, den 14. Mai 2012 |
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WARMINSKI-LEITHEUSSER |
Anlage
Geb. Verz. Nr. |
Gegenstand |
Gebühr Euro |
1 |
Allgemeine Verwaltungsgebühren |
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Für öffentliche Leistungen, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann nach § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr von 5 bis 10 000 Euro erhoben werden. |
5 - 10 000 |
2 |
Ablehnung eines Antrags |
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Wird ein Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zur vollen Gebühr, mindestens 2,50 Euro, erhoben. |
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Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. |
1
/10
bis 10
/10
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3 |
Zurücknahme eines Antrags |
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Wird ein Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt diese aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr in Höhe von 1 /10 bis zur vollen Gebühr, mindestens 2,50 Euro, erhoben, wenn mit der Bearbeitung des Antrags begonnen, die Leistung aber noch nicht erbracht war. |
1
/10
bis 10
/10 |
4 |
Verfahrensgebühren |
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4.1. |
Zurückweisung eines Rechtsbehelfs (insbesondere Widerspruch) |
50 - 2500 |
4.2. |
Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war |
25 - 1250 |
5 |
Beglaubigungen |
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5.1. |
Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen (§ 33 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes-LVwVfG -) |
3 - 150 |
5.1.1 |
Schulzeugnisse (bei Abgangs- oder Abschlusszeugnissen sind die ersten fünf Beglaubigungen gebührenfrei) |
3 |
5.2 |
Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln (§ 34 LVwVfG) |
3 - 150 |
6 |
Abschriften und Fotokopien |
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6.1 |
Abschriften, Ausfertigungen, Auszüge |
6 - 30 |
6.1.1 |
Schulzeugnisse (bei Abgangs- oder Abschlusszeugnissen sind die ersten fünf Abschriften beziehungsweise Fotokopien gebührenfrei |
3 |
6.2 |
Fotokopien (je Seite) |
1 |
7 |
Schülerausweise |
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7.1 |
Ersatzweise Ausstellung eines Schülerausweises |
3 |
8 |
Ausstellung von Ersatzzeugnissen |
50 - 175 |
9 |
Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Qualifikationen |
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9.1 |
Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen (je Bildungsabschluss) |
100 - 630 |
9.2 |
Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikation einer staatlich anerkannten Erzieherin oder eines staatlich anerkannten Erziehers sowie von pädagogischem Personal entsprechend § 7 des Kindertagesbetreuungsgesetzes |
100 - 630 |
9.3 |
Ablehnung eines Antrags |
10 - 630 |
9.4 |
Rücknahme eines Antrags |
0 - 630 |
10 |
Anerkennung ausländischer Lehramtsabschlüsse |
50 - 300 |
11 |
Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes |
150 - 500 |
12 |
Erteilung von Bescheinigungen zur Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes |
100 - 250 |
13 |
Zulassung von Schulbüchern |
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13.1 |
Zulassung nach § 4 Absatz 1 der Schulbuchzulassungsverordnung |
150 - 250 |
13.2 |
Zulassung nach § 4 Absatz 2 der Schulbuchzulassungsverordnung |
450 - 1000 |
14 |
Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer |
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14.1 |
Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher |
300 |
14.1.1 |
Teilprüfung je nach Umfang |
125 - 300 |
14.2 |
Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer |
350 |
14.2.1 |
Teilprüfung je nach Umfang |
150 - 350 |
14.3 |
Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer |
400 |
14.3.1 |
Teilprüfung je nach Umfang |
150 - 400 |
14.4 |
Feststellung der Gleichwertigkeit/Eignung als Dolmetscherin/Dolmetscher oder Übersetzerin/Übersetzer |
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14.4.1 |
Feststellung der Gleichwertigkeit |
100 - 630 |
14.4.2 |
Ablehnung eines Antrags |
10 - 630 |
14.4.3 |
Rücknahme eines Antrags |
0 - 630 |
14.5 |
Nichtzulassung zur Prüfung |
5 - 50 |
15 |
Aufnahmeverfahren für das Landesgymnasium für Hochbegabte |
50 |
16 |
Adressauskünfte an gewerbliche Unternehmen |
25 - 100 |
17 |
Schulen in freier Trägerschaft |
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17.1 |
Genehmigung |
250 - 1000 |
17.2 |
Staatliche Anerkennung |
300 - 1000 |
17.3 |
Bestätigung der Anzeige von Ergänzungsschulen |
150 - 500 |
17.4 |
Verleihung von Amtsbezeichnungen an Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sowie Lehrkräfte |
150 - 250 |
17.5 |
Überprüfung der Eignung von Lehrkräften sowie Schulleiterinnen und Schulleitern, soweit nicht im Rahmen einer Untersagung des Betriebs einer Ersatz- oder Ergänzungsschule nach Nummer 17.10 der GebVO KM |
250 - 1000 |
17.6 |
Genehmigung der Prüfungsordnungen von Ergänzungsschulen |
150 - 1000 |
17.7 |
Genehmigung von Lehrplänen der Schulen in freier Trägerschaft |
150 - 1000 |
17.8 |
Prüfung von Vorschlägen für Prüfungsaufgaben |
100 - 750 |
17.9 |
Untersagung der Tätigkeit nach §§ 8 und 14 Absatz 2 des Privatschulgesetzes-PSchG - |
150 - 1000 |
17.10 |
Untersagung des Betriebs einer Ersatzschule nach § 6 Absatz 3 PSchG oder einer Ergänzungsschule nach § 14 Absatz 1 PSchG |
200 - 1000 |
17.11 |
Staatliche Anerkennung oder Erlaubnis zur Berufsausübung unter rechtlich geschützter Berufsbezeichnung von sonstigen Berufen des Gesundheitswesens sowie von Sozial- und Pflegeberufen |
20 - 250 |
18 |
Staatliche Modeschule Stuttgart |
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18.1 |
Gebühren pro Schulhalbjahr für die Ausbildung an der Modeschule |
325 |
19 |
Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) |
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Anmerkung: |
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Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. |
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19.1 |
Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG |
gebührenfrei |
19.2 |
Auskünfte |
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19.2.1 |
Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang |
gebührenfrei |
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Anmerkung: |
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Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist. |
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19.2.2 |
Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise |
30 bis 200 |
19.2.3 |
Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen |
200,01 bis 500 |
19.3 |
Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise |
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19.3.1 |
Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise |
15 bis 200 |
19.3.2 |
Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen |
200,01 bis 500 |
19.4 |
Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang |
15 bis 500 |
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Anmerkung zu Nummern 19.2 bis 19.4: |
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Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. |
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19.5 |
Veröffentlichungen nach § 11 LIFG |
gebührenfrei |
19.6 |
Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs |
bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30 |