GebVO KM
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums (Gebührenverordnung Kultusministerium - GebVO KM) Vom 14. Mai 2012

§ 1

Für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz KM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Kultusministerium vom 29. August 2006 (GBl. S. 295) außer Kraft.
(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag des Inkrafttretens überwiegend durchgeführt worden waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.
(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.
STUTTGART, den 14. Mai 2012
WARMINSKI-LEITHEUSSER

STUTTGART, den 14. Mai 2012

WARMINSKI-LEITHEUSSER

Anlage

(zu § 1)
Gebührenverzeichnis (GebVerz KM)

Geb. Verz. Nr.

Gegenstand

Gebühr Euro

1

Allgemeine Verwaltungsgebühren

 

 

Für öffentliche Leistungen, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann nach § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr von 5 bis 10 000 Euro erhoben werden.

5 - 10 000

2

Ablehnung eines Antrags

 

 

Wird ein Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zur vollen Gebühr, mindestens 2,50 Euro, erhoben.

 

 

Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.

1 /10 bis 10 /10
mindestens 2,50

3

Zurücknahme eines Antrags

 

 

Wird ein Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt diese aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr in Höhe von 1 /10 bis zur vollen Gebühr, mindestens 2,50 Euro, erhoben, wenn mit der Bearbeitung des Antrags begonnen, die Leistung aber noch nicht erbracht war.

1 /10 bis 10 /10
mindestens 2,50

4

Verfahrensgebühren

 

4.1.

Zurückweisung eines Rechtsbehelfs (insbesondere Widerspruch)

50 - 2500

4.2.

Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war

25 - 1250

5

Beglaubigungen

 

5.1.

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen (§ 33 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes-LVwVfG -)

3 - 150

5.1.1

Schulzeugnisse (bei Abgangs- oder Abschlusszeugnissen sind die ersten fünf Beglaubigungen gebührenfrei)

3

5.2

Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln (§ 34 LVwVfG)

3 - 150

6

Abschriften und Fotokopien

 

6.1

Abschriften, Ausfertigungen, Auszüge

6 - 30

6.1.1

Schulzeugnisse (bei Abgangs- oder Abschlusszeugnissen sind die ersten fünf Abschriften beziehungsweise Fotokopien gebührenfrei

3

6.2

Fotokopien (je Seite)

1

7

Schülerausweise

 

7.1

Ersatzweise Ausstellung eines Schülerausweises

3

8

Ausstellung von Ersatzzeugnissen

50 - 175

9

Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Qualifikationen

9.1

Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen (je Bildungsabschluss)

100 - 630

9.2

Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikation einer staatlich anerkannten Erzieherin oder eines staatlich anerkannten Erziehers sowie von pädagogischem Personal entsprechend § 7 des Kindertagesbetreuungsgesetzes

100 - 630

9.3

Ablehnung eines Antrags

10 - 630

9.4

Rücknahme eines Antrags

0 - 630

10

Anerkennung ausländischer Lehramtsabschlüsse

50 - 300

11

Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

150 - 500

12

Erteilung von Bescheinigungen zur Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes

100 - 250

13

Zulassung von Schulbüchern

 

13.1

Zulassung nach § 4 Absatz 1 der Schulbuchzulassungsverordnung

150 - 250

13.2

Zulassung nach § 4 Absatz 2 der Schulbuchzulassungsverordnung

450 - 1000

14

Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer

 

14.1

Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher

300

14.1.1

Teilprüfung je nach Umfang

125 - 300

14.2

Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer

350

14.2.1

Teilprüfung je nach Umfang

150 - 350

14.3

Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer

400

14.3.1

Teilprüfung je nach Umfang

150 - 400

14.4

Feststellung der Gleichwertigkeit/Eignung als Dolmetscherin/Dolmetscher oder Übersetzerin/Übersetzer

14.4.1

Feststellung der Gleichwertigkeit

100 - 630

14.4.2

Ablehnung eines Antrags

10 - 630

14.4.3

Rücknahme eines Antrags

0 - 630

14.5

Nichtzulassung zur Prüfung

5 - 50

15

Aufnahmeverfahren für das Landesgymnasium für Hochbegabte

50

16

Adressauskünfte an gewerbliche Unternehmen

25 - 100

17

Schulen in freier Trägerschaft

 

17.1

Genehmigung

250 - 1000

17.2

Staatliche Anerkennung

300 - 1000

17.3

Bestätigung der Anzeige von Ergänzungsschulen

150 - 500

17.4

Verleihung von Amtsbezeichnungen an Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sowie Lehrkräfte

150 - 250

17.5

Überprüfung der Eignung von Lehrkräften sowie Schulleiterinnen und Schulleitern, soweit nicht im Rahmen einer Untersagung des Betriebs einer Ersatz- oder Ergänzungsschule nach Nummer 17.10 der GebVO KM

250 - 1000

17.6

Genehmigung der Prüfungsordnungen von Ergänzungsschulen

150 - 1000

17.7

Genehmigung von Lehrplänen der Schulen in freier Trägerschaft

150 - 1000

17.8

Prüfung von Vorschlägen für Prüfungsaufgaben

100 - 750

17.9

Untersagung der Tätigkeit nach §§ 8 und 14 Absatz 2 des Privatschulgesetzes-PSchG -

150 - 1000

17.10

Untersagung des Betriebs einer Ersatzschule nach § 6 Absatz 3 PSchG oder einer Ergänzungsschule nach § 14 Absatz 1 PSchG

200 - 1000

17.11

Staatliche Anerkennung oder Erlaubnis zur Berufsausübung unter rechtlich geschützter Berufsbezeichnung von sonstigen Berufen des Gesundheitswesens sowie von Sozial- und Pflegeberufen

20 - 250

18

Staatliche Modeschule Stuttgart

 

18.1

Gebühren pro Schulhalbjahr für die Ausbildung an der Modeschule

325

19

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

 

19.1

Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG

gebührenfrei

19.2

Auskünfte

 

19.2.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

gebührenfrei

 

Anmerkung:

 

 

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

19.2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30 bis 200

19.2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 bis 500

19.3

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

 

19.3.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

15 bis 200

19.3.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 bis 500

19.4

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15 bis 500

 

Anmerkung zu Nummern 19.2 bis 19.4:

 

 

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

19.5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

19.6

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs

bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30

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