KlingEinglG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Eingliederung der Gemeinde Klingenberg, Landkreis Heilbronn, in die Stadt Heilbronn Vom 18. Dezember 1969

§ 1

Die Gemeinde Klingenberg, Landkreis Heilbronn, wird in die Stadt Heilbronn eingegliedert.

§ 2

(1) Die Stadt Heilbronn wird Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Klingenberg. Die weiteren Rechtsfolgen der Eingliederung und die Auseinandersetzung regeln die Beteiligten durch Vereinbarung, die der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde bedarf.*
(2) Kommt bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Vereinbarung nicht zustande, enthält sie keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, trifft die obere Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Regelungen.

Fußnoten

*
§ 2 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Satz 2 Halbsatz 2 treten am 31. Dezember 1969 in Kraft.

§ 3

Bebauungspläne der eingegliederten Gemeinde gelten weiter. Im übrigen gilt das Ortsrecht der Stadt Heilbronn; diese kann anderes bestimmen.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970, § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Satz 2 Halbsatz 2 treten am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 18. Dezember 1969

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Filbinger
Gleichauf
Krause
Dr. Brünner
Dr. Hahn
Schwarz
 
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