Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Bestimmung des Zeitpunkts nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten KIT-Weiterentwicklungsgesetzes sowie weiterer nach dem KIT-Gesetz zu bestimmender Zeitpunkte Vom 12. Dezember 2022
§ 1 Bestimmung des Zeitpunkts nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 KITG
                            Als Zeitpunkt im Sinne von § 17
 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 KITG wird der 1. Januar 2023 bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bestimmung des Zeitpunkts nach § 22 Absatz 3 KITG
                            Als Zeitpunkt im Sinne von § 22
 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 KITG wird der 1. Januar 2023 bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bestimmung des Zeitpunkts nach § 28 Absatz 1 KITG
                            Als Zeitpunkt im Sinne von § 28
 Absatz 1 KITG wird der 1. Januar 2023 bestimmt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bestimmung des Zeitpunkts nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten KIT-Weiterentwicklungsgesetzes
                            Als Zeitpunkt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten KIT-Weiterentwicklungsgesetzes wird der 1. Januar 2023 bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.