KIT-WG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Weiterentwicklung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT-Weiterentwicklungsgesetz - KIT-WG) Vom 22. Mai 2012

Artikel 1 Änderung des KIT-Gesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 2 Gesetz zur Überleitung des Personals und zur Übertragung des Vermögens auf das KIT

[Gesetz zur Überleitung des Personals und zur Übertragung des Vermögens auf das KIT]

Artikel 3 Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 4 Änderung der Leistungsbezügeverordnung

(Änderungsanweisungen)

Artikel 5 Änderung der Grundamtsbezeichnungs-Verordnung

(Änderungsanweisungen)

Artikel 6 Übergangsregelungen

§ 1 Bestellung eines weiteren Mitglieds des KIT-Aufsichtsrats

Abweichend von § 7 Absatz 1 Sätze 1 bis 9 KITG kann der Wissenschaftsminister im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung auf Vorschlag des Personalrats einen Vertreter des öffentlichen Lebens als weiteres Aufsichtsratsmitglied bis zum Ende der Amtszeit der Mehrheit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestellten Mitglieder des Aufsichtsrats bestellen.

§ 2 Überführung der IuK-Rahmendienstvereinbarung

Die zwischen dem Wissenschaftsministerium und dem Hauptpersonalrat beim Wissenschaftsministerium geschlossene Rahmen-Dienstvereinbarung über Einführung, Einsatz und Ausbau der Informations- und Kommunikationstechnik in den Universitäten des Landes Baden-Württemberg vom 16. Dezember 1999 gilt als zwischen dem Personalrat des KIT und dem KIT geschlossen weiter.

§ 3 Übergangsregelung für den Dienstvorgesetzten

Die Aufgabe nach § 13 Absatz 7 Satz 1 KITG in der Fassung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nimmt der nach § 4
Absatz 1 Satz 3 KIT-Errichtungsgesetz bestellte Vorstandsvorsitzende wahr.

Artikel 7 (aufgehoben)

Artikel 8 Neubekanntmachung

Das Wissenschaftsministerium kann den Wortlaut des KIT-Gesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung jeweils geltenden Fassung mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragrafenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.

Artikel 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft mit Ausnahme der Artikel 4 Nummern 2 und 3, die mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft treten.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 22. Mai 2012

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

DR. SCHMID

KREBS

UNTERSTELLER

WARMINSKI-LEITHEUSSER

BONDE

STICKELBERGER

HERMANN

ÖNEY

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