KiTaVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über den Mindestpersonalschlüssel und die Personalfortbildung in Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (Kindertagesstättenverordnung - KiTaVO) Vom 25. November 2010

§ 1 Mindestpersonalschlüssel

(1) Beim Betrieb eines an fünf Tagen in der Woche geöffneten Kindergartens, einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen oder einer Kinderkrippe nach § 1 Abs. 2 bis 4 und 6
KiTaG gelten bei einer Schließzeit von 26 Tagen folgende Mindestpersonalschlüssel einschließlich Verfügungs- und Ausfallzeiten für Fachkräfte nach § 7
KiTaG:

1.

Halbtagsgruppe,

bezogen auf 4 Stunden durchschnittlicher täglicher Öffnungszeit:

 

a)

bei Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt

1,3 Vollzeitfachkräfte,

 

b)

bei Altersmischung mit Kindern unter 3 Jahren:

1,4 Vollzeitfachkräfte,

2.

Regelgruppe,

bezogen auf 6 Stunden durchschnittlicher täglicher Öffnungszeit mit Unterbrechung am Mittag

 

a)

bei Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt

1,8 Vollzeitfachkräfte,

b)

bei Altersmischung mit Kindern unter 3 Jahren

2,0 Vollzeitfachkräfte,

3.

Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit bezogen auf 6 Stunden durchschnittlicher täglicher Öffnungszeit ohne Unterbrechung:

a)

bei Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt

1,9 Vollzeitfachkräfte,

b)

bei altersgemischten Gruppen

2,0 Vollzeitfachkräfte,

4.

Ganztagsgruppe bezogen auf 7 Stunden durchschnittlicher täglicher Öffnungszeit:

2,3 Vollzeitfachkräfte.

5.

Kinderkrippe mit 15 und mehr Stunden wöchentlicher Öffnungszeit bezogen auf 7 Stunden durchschnittlicher täglicher Öffnungszeit:

2,06 Vollzeitfachkräfte.

Wird von der Anzahl der in Satz 1 aufgeführten Schließtage abgewichen, erhöht oder verringert sich der Mindestpersonalschlüssel entsprechend. Dies gilt auch, wenn von den in den Nummern 1 bis 5 für die einzelnen Gruppenarten aufgeführten durchschnittlichen täglichen Öffnungszeiten abgewichen wird. Die durchschnittliche tägliche Öffnungszeit nach Satz 1 Nr. 1 b), 2 b), 3, 4 und 5 besteht aus der Hauptbetreuungszeit und der Randzeit, die mit einer Stunde berücksichtigt ist. Hauptbetreuungszeit ist die Zeit, in der mehr als die Hälfte der Kinder der jeweiligen Höchstgruppenstärke anwesend sind. Weicht die tatsächliche Randzeit von der in Satz 4 genannten ab, erhöht oder verringert sich der Mindestpersonalschlüssel entsprechend.
(2) Bei Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 a) und 2 a) sind während der gesamten Öffnungszeit eine Fachkraft und während der Hälfte der Öffnungszeit eine weitere Fachkraft einzusetzen. Bei einer Anwesenheit von bis zu 15 Kindern kann die zweite Kraft eine Zusatzkraft nach § 7 Absatz 5
KiTaG sein. Bei Gruppen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b), 2 b), 3, 4 und 5 sind während der Hauptbetreuungszeit zwei Fachkräfte, während der Randzeit eine Fachkraft einzusetzen. Bei eingruppigen Kindertageseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sind während der gesamten Öffnungszeit zwei Fachkräfte einzusetzen; die zweite Kraft kann eine Zusatzkraft nach § 7 Absatz 5
KiTaG sein, wenn in Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 a) und 2 a) bis zu 15 Kinder, in allen anderen Betriebsformen bis zur Hälfte der Kinder der jeweiligen Höchstgruppenstärke anwesend sind. Ein eventueller zusätzlicher im Einzelfall zu ermittelnder Betreuungsbedarf von Kindern mit Behinderung, die in integrativen Gruppen gemäß § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 2
KiTaG betreut werden, ist vom Mindestpersonalschlüssel nach Absatz 1 Satz 1 nicht abgedeckt.
(3) Nachfolgende Gruppenarten, Gruppenstärken und Öffnungsmindestzeiten sind Grundlage der Berechnung des Mindestpersonalschlüssels, der in der Betriebserlaubnis festgelegt wird:

Gruppenart
Alter der Kinder

Regelgruppenstärke,
Höchstgruppenstärke

Halbtagsgruppe HT

für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- oder Nachmittagsbetreuung von mindestens 3 Stunden)

25 bis 28 Kinder

Regelgruppe RG

für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- und Nachmittagsbetreuung mit Unterbrechung am Mittag)

25 bis 28 Kinder

Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit VÖ

für 3-Jährige bis Schuleintritt (durchgängige Öffnungszeit von mindestens 6 Stunden)

22 bis 25 Kinder

Ganztagesgruppe GT

für 3-Jährige bis Schuleintritt (mehr als 7 Stunden durchgängige Öffnungszeit)

20 Kinder

Altersgemischte Gruppe AM für 3-Jährige bis unter 14 Jahre

25 bei HT/RG/VÖ

20 bei GT

Altersgemischte Gruppe AM für 2-Jährige bis unter 14 Jahre

(mit überwiegender Anzahl von Kindern im Kindergartenalter)

Absenkung der Gruppenstärke um einen Platz je aufgenommenes 2-jähriges Kind, ausgehend von:

25 bei HT/RG

22 bei

20 bei GT

Altersgemischte Gruppe AM vom 1. Lebensjahr bis unter 14 Jahre

(bei allen Gruppenarten)

15 Kinder, davon höchstens 5 Kinder im Alter von unter drei Jahren

Kinderkrippe für unter 3-Jährige

10 Kinder

Kinderkrippe für 2-Jährige

12 Kinder

Wird die der Berechnung zugrunde liegende Höchstgruppenstärke dauerhaft erheblich unterschritten, kann im Rahmen der Betriebserlaubnis eine entsprechende Verminderung des Mindestpersonalschlüssels erfolgen. Die Mindestöffnungszeit beträgt 15 Stunden in der Woche. Der geltende Mindestpersonalschlüssel und die ihm nach Satz 1 zugrunde gelegten Parameter werden in die nach § 45
des Achten Buchs Sozialgesetzbuch zu erteilende Betriebserlaubnis aufgenommen.
(4) Die Leitung einer Einrichtung mit einer Gruppe im Sinne des § 1 Absatz 1 ist im Umfang von mindestens sechs Stunden wöchentlich für die Wahrnehmung von pädagogischen Leitungsaufgaben im Sinne des Absatzes 5 von der Tätigkeit in der Gruppe freizustellen (Leitungszeit). Umfasst eine Einrichtung zwei und mehr Gruppen im Sinne des § 1 Absatz 1, erhöht sich die Leitungszeit ab der zweiten Gruppe und für jede weitere Gruppe um mindestens weitere zwei Stunden wöchentlich pro Gruppe im Sinne des § 1 Absatz 1.
(5) Zu den pädagogischen Leitungsaufgaben gehören die Konzeptionsentwicklung sowie die Konzeptionsweiterentwicklung und Umsetzung in der Einrichtung wie zum Beispiel die Erarbeitung, Umsetzung und Evaluation eines pädagogischen Konzepts, die Teamentwicklung und die Teamweiterentwicklung innerhalb der Einrichtung wie zum Beispiel die Sicherstellung einer guten Zusammenarbeit im Team, die Steuerung und Anleitung der praktischen Arbeit im Verlauf des Alltags in der Einrichtung, die Fortbildungsplanung für das Personal und die Interaktionsentwicklung sowie die Interaktionsweiterentwicklung mit den Kindern, mit den Eltern und Familien der Kinder und den Kooperationspartnern im Sozialraum.
(6) Zum Ausgleich der Leitungszeit im Sinne des Absatzes 4 erhalten die Gemeinden Zuweisungen von 144,4 Millionen Euro im Jahr 2020, 147,3 Millionen Euro im Jahr 2021 und 150,2 Millionen Euro im Jahr 2022.
(7) Die Zuweisungen werden auf die Gemeinden nach der Zahl der in ihrem Gebiet ansässigen Tageseinrichtungen und Gruppen im Sinne des § 1 Absatz 2 bis 4 und 6
KiTaG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 dieser Verordnung verteilt. Die Tageseinrichtungen werden dabei mit
1.
einer Gruppe 0,19-fach, 2.
zwei Gruppen 0,25-fach, 3.
drei Gruppen 0,31-fach, 4.
vier Gruppen 0,38-fach, 5.
fünf Gruppen 0,44-fach, 6.
sechs Gruppen 0,50-fach, 7.
sieben Gruppen 0,56-fach, 8.
acht Gruppen 0,63-fach, 9.
neun Gruppen 0,69-fach, 10.
zehn Gruppen 0,75-fach, 11.
elf Gruppen 0,81-fach, 12.
zwölf Gruppen 0,88-fach, 13.
dreizehn Gruppen 0,94-fach, 14.
vierzehn Gruppen 1,00-fach
gewertet.
Für Tageseinrichtungen mit mehr als vierzehn Gruppen erhöht sich der Faktor pro weiterer Gruppe um ein Sechzehntel, gerundet auf zwei Nachkommastellen. Für die Zahl der Tageseinrichtungen und Gruppen sind die vom Landesjugendamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg nach § 45
des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilten Betriebserlaubnisse zum Stand des 1. März des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Die Zahlungen erfolgen im Rahmen der Leistungen nach dem Finanzausgleichsgesetz.
(8) Werden die in § 1 Absatz 1 geregelten oder in einer bestandskräftigen Betriebserlaubnis festgelegten Mindestpersonalschlüssel allein wegen der Regelung in § 1 Absatz 4 nicht erreicht, kann von dem Mindestpersonalschlüssel längstens bis 31. August 2021 und höchstens bis zu dem Umfang abgewichen werden, der sich durch die Regelung des § 1 Absatz 4 ergibt.

§ 1a [1] Übergangsregelung zum Mindestpersonalschlüssel für das Kindergartenjahr 2022/2023, Abweichung von der Höchstgruppenstärke

(1) Steht die Mindestpersonalanzahl nach § 1 Absatz 1 nicht zur Verfügung, kann längstens bis zum 31. August 2023 eine Fachkraft nach Entscheidung des Trägers durch zwei Zusatzkräfte ersetzt werden. Dabei darf der Mindestpersonalschlüssel um nicht mehr als 20 Prozent unterschritten werden. Die Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels ist dem Kommunalverband für Jugend und Soziales - Landesjugendamt jeweils anzuzeigen.
(2) Abweichend von § 1a Absatz 1 Satz 1 ist längstens bis zum 31. August 2023 für einen Zeitraum von acht Wochen der Ersatz einer Fachkraft auch durch nur eine Zusatzkraft zulässig. § 1a Absatz 1 Satz 2 findet dabei keine Anwendung. Überschreitet die Dauer des Ersatzes einer Fachkraft einen Zeitraum von vier Wochen, ist der Ersatz dem Kommunalverband für Jugend und Soziales - Landesjugendamt jeweils anzuzeigen.
(3) Steht die Mindestpersonalanzahl nach § 1 Absatz 1 zur Verfügung, kann in Ausnahmefällen längstens bis zum 31. August 2023 von der Höchstgruppenstärke abgewichen werden, sofern die Bedürfnisse von in den Gruppen betreuten Kindern mit einem besonderen Unterstützungsbedarf gemäß § 8 Absatz 6
KiTaG dennoch berücksichtigt bleiben. Es dürfen nicht mehr als zwei Kinder pro Gruppe zusätzlich aufgenommen werden. Die Höchstgruppenstärke von 28 Kindern bei Halbtags- und Regelgruppen darf nicht überschritten werden. Die Vorgaben der aufsichtführenden Behörden sind einzuhalten. Die Abweichung von der Höchstgruppenstärke ist dem Kommunalverband für Jugend und Soziales - Landesjugendamt jeweils anzuzeigen.
(4) Die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht muss bei allen Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 uneingeschränkt gewährleistet sein.
(5) Die jeweilige Anzeige nach Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 5 erfolgt im Rahmen einer Selbstverpflichtungserklärung zur Einhaltung der Voraussetzungen von Absatz 1 bis 4.

Fußnoten

[1]
§ 1a tritt mit Ablauf des 1. August 2023 außer Kraft

§ 2 Qualifizierung des pädagogischen Personals

Das Land Baden-Württemberg stellt für die durch Fortbildung unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Orientierungsplans gemäß § 2 a Abs. 3
KiTaG erfolgende Qualifizierung des in § 7 KiTaG genannten pädagogischen Personals Mittel nach Maßgabe des § 29 b
des Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) § 1a dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2023 außer Kraft.
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