Württ. Verordnung des Staatsministeriums über die Staatsleistungen zu dem kirchlichen Besoldungs- und Pensionsbedarf Vom 28. März 1924
§ 1
| 1. | für die Grundgehalte der Pfarreien . . . . . . . . . . . . . | 2750000 Goldmark, | 
| 2. | für die Grundvergütungen der Hilfsgeistlichenstellen . . . . . . | 136000 Goldmark, | 
| 3. | für die Frauen- und Kinderzuschläge der Pfarrer und Hilfsgeistlichen | 340000 Goldmark, | 
| 4. | für die Ruhestandsgeistlichen samt den Prälaten, den Geistlichen an Anstalten der Inneren Mission und den Geistlichen der Brüdergemeinden Korntal und Wilhelmsdorf . . . . . . . . . . . | 442000 Goldmark, | 
| 5. | für die Hinterbliebenen der Geistlichen (Nr. 4) . . . . . . . . . | 439000 Goldmark. | 
§ 2
| 1. | für die Pfarreien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1590000 Goldmark, | 
| 2. | für die Kaplaneien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 140000 Goldmark, | 
| 3. | für die Hilfsgeistlichenstellen . . . . . . . . . . . . . . . . | 60000 Goldmark, | 
| 4. | für die Ruhestandsgeistlichen samt den Domgeistlichen, den Geistlichen an dem Priesterseminar und den Konvikten und den Geistlichen an charitativen Anstalten, ohne die Präzeptoratskapläne . . | 207000 Goldmark. | 
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
| 1. | zu den Grundgehalten, Frauen- und Kinderzuschlägen . . . . . . | 15000 Goldmark, | 
| 2. | zu den Ruhegehalten und Hinterbliebenenpensionen . . . . . . . . | 3000 Goldmark. |