KiPflVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsfachschulen für Kinderpflege (Kinderpflegeverordnung - KiPflVO) Vom 21. Juli 2015

ABSCHNITT 1 Allgemeines

§ 1 Zweck der Ausbildung

Die Ausbildung an der Berufsfachschule für Kinderpflege befähigt dazu, in Einrichtungen öffentlicher und freier Träger als Fachkraft nach § 7
Absatz 2 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) und in Haushalten bei der Erziehung, Bildung, Pflege und Betreuung von Kindern mitzuwirken.

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform drei Jahre und gliedert sich in
1.
eine Ausbildung von zwei Schuljahren an der Berufsfachschule für Kinderpflege (schulische Ausbildung) und
2.
ein durch die Berufsfachschule für Kinderpflege begleitetes berufsbezogenes Praktikum (Berufspraktikum) von einem Jahr in einer Einrichtung, die dem Arbeitsgebiet einer Kinderpflegerin oder eines Kinderpflegers entspricht, oder in Ausnahmefällen in einem Haushalt mit mindestens zwei Kindern, die im vorschulischen Alter oder noch grundschulpflichtig sind.
(2) Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform durchgeführt werden. Dabei ist die für die Vollzeitform vorgesehene Gesamtstundenzahl zu Grunde zu legen.
(3) Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung. Sie besteht aus
1.
der Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung und
2.
der erziehungspraktischen Prüfung zum Abschluss des Berufspraktikums.
Mit erfolgreichem Abschluss der gesamten Ausbildung wird die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Kinderpflegerin« oder »Staatlich anerkannter Kinderpfleger« erworben.

§ 3 Bildungsplan, Stundentafel

Der Unterricht an der Berufsfachschule für Kinderpflege richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen sowie nach der Stundentafel gemäß der Anlage
.

§ 4 Pflichtbereich, maßgebende Fächer und Handlungsfelder

Der Pflichtbereich besteht nach Maßgabe der Stundentafel aus Fächern und Handlungsfeldern. Für den Abschluss und die Versetzungsentscheidung sind die Fächer und Handlungsfelder des Pflichtbereichs mit Ausnahme des Faches Englisch maßgebend.

ABSCHNITT 2 Aufnahmeverfahren

§ 5 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsfachschule für Kinderpflege sind
1.
der Hauptschulabschluss oder das Abschlusszeugnis des Berufseinstiegsjahrs oder eines anderen nach Erwerb des Hauptschulabschlusses erworbenen schulischen Abschluss- oder Versetzungszeugnisses, wobei in dem jeweiligen Zeugnis im Fach Deutsch mindestens die Note »befriedigend« und im Durchschnitt aller Fächer mindestens 3,0 erreicht sein muss, oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes und
2.
der schriftliche Nachweis eines Platzes für die praktische Ausbildung in einer Einrichtung nach § 11.
Zusätzlich sind bei ausländischen Bildungsnachweisen für die Ausbildung ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen.
(2) Sofern nach Aufnahme aller Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, noch nicht alle Plätze in der Eingangsklasse der Berufsfachschule für Kinderpflege besetzt sind, dürfen zusätzliche Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, deren Zeugnis die Leistungsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, wenn die im Zeugnis ausgewiesenen Leistungen dennoch erwarten lassen, dass die Bewerberinnen und Bewerber den Anforderungen der Berufsfachschule für Kinderpflege genügen werden.

§ 6 Aufnahmeantrag

(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Berufsfachschule für Kinderpflege zu richten, an der die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muss, wird, soweit er nicht vom Kultusministerium festgelegt wird, von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
Eine beglaubigte Abschrift der Nachweise nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2,
2.
eine Erklärung, a)
ob und gegebenenfalls an welchen anderen Berufsfachschulen für Kinderpflege bereits an einem Aufnahmeverfahren teilgenommen wurde sowie
b)
ob und gegebenenfalls an welche anderen Berufsfachschulen für Kinderpflege ein weiterer Aufnahmeantrag gerichtet wurde,
3.
eine Übersicht über den schulischen oder beruflichen Werdegang nach Erwerb des Hauptschulabschlusses, sofern die Aufnahme in die Berufsfachschule für Kinderpflege nicht unmittelbar nach Erwerb des Hauptschulabschlusses beantragt wird.
Sofern der Nachweis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 zum Anmeldetermin noch nicht vorgelegt werden kann, ist er unverzüglich nachzureichen; dem Aufnahmeantrag ist in diesem Fall eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Hierbei kann eine angemessene Frist gesetzt werden, innerhalb der erklärt werden muss, ob die Zusage über die Aufnahme angenommen wird.

§ 7 Auswahlverfahren

(1) Ein Auswahlverfahren ist nur durchzuführen, wenn
1.
bei voller Ausschöpfung der vorhandenen personellen und sächlichen Gegebenheiten sowie
2.
bei Abstimmung der Aufnahmefähigkeit benachbarter Schulen und entsprechender Zuweisung (§ 18
Absatz 1 und § 88 Absatz 4 SchG)
nicht alle Personen, welche die Aufnahmevoraussetzungen nach § 5 erfüllen, in die Berufsfachschule für Kinderpflege aufgenommen werden können.
(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:
1.
85 Prozent nach Eignung und Leistung, 2.
10 Prozent nach Wartezeit, 3.
5 Prozent für außergewöhnliche Härtefälle.
Bleiben im Rahmen der Auswahl nach Satz 1 Nummer 2 und 3 Plätze frei, sind diese nach Eignung und Leistung zu vergeben.
(3) Die für die Vergabe nach Eignung und Leistung zur Verfügung stehenden Plätze werden entsprechend dem jeweiligen Bewerberanteil verteilt auf die Gruppen der Personen mit
1.
Hauptschulabschluss, dem Abschluss des Berufseinstiegsjahrs oder einem gleichwertigen Bildungsstand,
2.
mindestens Realschulabschluss oder einem gleichwertigen Bildungsstand.
Die Rangfolge innerhalb der Gruppen der Nummern 1 und 2 bestimmt sich nach dem auf eine Dezimale ohne Rundung errechneten Durchschnitt aus den Noten aller Fächer des Zeugnisses über den Bildungsabschluss mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften. Wird der dem Realschulabschluss gleichwertige Bildungsstand durch Berufsschulabschluss und Berufsabschluss oder durch Hauptschulabschluss, Berufsschulabschluss und Berufsabschluss nachgewiesen, wird für die Ermittlung der Rangfolge die aus den Noten der maßgebenden Fächer des Berufsschulabschlusszeugnisses auf eine Dezimale errechnete Durchschnittsnote zu Grunde gelegt. Bei gleicher Rangfolge entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Funktionsträgerin oder ein von ihr oder ihm beauftragter Funktionsträger nach einem Gespräch zur persönlichen Eignung für den Beruf.
(4) Die Vergabe der Plätze nach Wartezeit erfolgt nach folgender Rangfolge:
1.
Personen mit drei und mehr Schuljahren Wartezeit,
2.
Personen mit zwei Schuljahren Wartezeit, 3.
Personen mit einem Schuljahr Wartezeit.
Berücksichtigt werden nur volle Schuljahre, die seit dem ersten Aufnahmeantrag und der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nach § 5 bis zum Beginn des auf das laufende Aufnahmeverfahren folgenden Schuljahres verstrichen sind. Voraussetzung ist, dass für diese Schuljahre ununterbrochen ein Aufnahmeantrag gestellt und keine Aufnahmezusage erteilt wurde. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Ein außergewöhnlicher Härtefall liegt vor, wenn eine Person nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht ausgewählt wurde und die Nichtaufnahme für sie mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegen eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Nichtaufnahme üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Für die Berücksichtigung als außergewöhnlicher Härtefall kommen insbesondere familiäre oder soziale Umstände oder andere von der Person nicht zu vertretende Umstände, welche die Aufnahme der Ausbildung verzögert haben, in Betracht. Über das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles und der sich nach dem Grad der Härte ergebende Rangfolge entscheidet ein Auswahlausschuss, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie vier von ihr oder ihm beauftragte Lehrkräfte angehören. § 21 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 8 Beratungsgespräch

Grundlagen für die Wahrnehmung der Aufgaben einer staatlich anerkannten Kinderpflegerin oder eines staatlich anerkannten Kinderpflegers sind neben Kenntnissen und Fertigkeiten die berufliche Verantwortungsbereitschaft und Belastbarkeit, die Fähigkeit zur persönlichen Zuwendung zu Kindern sowie die Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit Eltern, Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Deshalb sollen erforderlichenfalls bei der Aushändigung der Zeugnisse Beratungsgespräche über die persönliche Eignung für den Beruf geführt werden.

§ 9 Probezeit

(1) Die Aufnahme erfolgt zunächst auf Probe. Am Ende des ersten Schulhalbjahres wird ein Halbjahreszeugnis erteilt. Die Klassenkonferenz entscheidet auf Grund der Noten des Halbjahreszeugnisses über das Bestehen der Probezeit; § 15 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muss die Berufsfachschule für Kinderpflege verlassen, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Das Nichtbestehen der Probezeit ist im Halbjahreszeugnis zu vermerken.
(2) Wer an einem Beratungsgespräch, das die Schule der Schülerin oder dem Schüler bei Nichtbestehen der Probezeit anbietet, teilgenommen hat, darf den Bildungsgang auf Antrag weiterhin bis zum Ende des laufenden Schuljahres mit den Rechten und Pflichten einer Schülerin oder eines Schülers besuchen. In dem Beratungsgespräch sind das bisherige Lern- und Arbeitsverhalten mit der Schülerin oder dem Schüler zu reflektieren und Änderungen im Lern- und Arbeitsverhalten, die voraussichtlich eine Verbesserung der Leistungen bewirken können, zu besprechen. Ergänzend soll die Schule mit der Schülerin oder dem Schüler eine Vereinbarung über das zukünftige Lern- und Arbeitsverhalten schließen. Ein Verstoß gegen diese Vereinbarung gilt als Verstoß gegen die Schulordnung im Sinne des § 90
Absatz 1 SchG. Stellt die Klassenkonferenz zum Ende des Schuljahres fest, dass nach § 15 eine Versetzung in die zweite Klasse erfolgen könnte, entfällt die Verpflichtung, die Schule verlassen zu müssen.
(3) Wer die Probezeit nicht bestanden und die Berufsfachschule für Kinderpflege verlassen hat, kann in eine Berufsfachschule für Kinderpflege nur aufgenommen werden, wenn nach Aufnahme aller Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 5 erfüllen, noch Schulplätze frei sind, und die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft in einem Kolloquium zu der Auffassung gelangt, dass die Bewerberin oder der Bewerber den Anforderungen der Berufsfachschule für Kinderpflege genügen wird. Um dieses Ziel zu fördern, kann die Berufsfachschule für Kinderpflege Vereinbarungen mit der Bewerberin oder mit dem Bewerber über das Lern- und Arbeitsverhalten schließen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

ABSCHNITT 3 Praktische Ausbildung

§ 10 Allgemeines

Die praktische Ausbildung im Handlungsfeld »Berufspraktisches Handeln« nach Nummer 1.2 der Anlage
dient der Anwendung und Vertiefung der im schulischen Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Die Gesamtverantwortung für die praktische Ausbildung liegt bei der Berufsfachschule für Kinderpflege. Sie schließt die Betreuung, Beratung, Beurteilung und Benotung der Schülerin oder des Schülers während der praktischen Ausbildung ein. Berufsfachschule für Kinderpflege und Einrichtung stellen dabei in engem Zusammenwirken eine effektive Verzahnung von schulischem Unterricht und dessen praktischer Umsetzung in der Einrichtung sicher.

§ 11 Ausbildungseinrichtungen

Die praktische Ausbildung hat in Einrichtungen zu erfolgen, die dem Arbeitsgebiet der Kinderpflege entsprechen und die nach der personellen und sächlichen Ausstattung für die Ausbildung geeignet sind. Die Auswahl der Einrichtung obliegt der Schülerin oder dem Schüler. Sie bedarf der Zustimmung des Trägers der Einrichtung und der Berufsfachschule für Kinderpflege.

§ 12 Wechsel der Einrichtung während der schulischen Ausbildung

Die Schülerin oder der Schüler hat die Einrichtung und nach Möglichkeit das Arbeitsfeld nach Absprache mit der Berufsfachschule für Kinderpflege und der Einrichtung oder ihrem Träger mindestens einmal während der Ausbildung an der Berufsfachschule für Kinderpflege zu wechseln.

§ 13 Durchführung der praktischen Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung erfolgt nach Absprache der Berufsfachschule für Kinderpflege mit den Trägern der an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen. Sie umfasst je Unterrichtswoche einen Tag im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung. Nach Absprache der Berufsfachschule für Kinderpflege mit den Trägern der an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen kann sie auch in Praxisblöcken durchgeführt werden.
(2) Der Träger der Einrichtung benennt der Berufsfachschule für Kinderpflege zu Beginn der Ausbildung die von ihm ausgewählte für die fachliche Anleitung und Ausbildung der Schülerin oder des Schülers in der Einrichtung verantwortliche und geeignete Fachkraft. Geeignet ist eine Fachkraft nach § 7
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 KiTaG, wenn sie über eine nach dem Abschluss ihrer Ausbildung erworbene in der Regel mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung in dem Praxisfeld, in dem die Ausbildung jeweils erfolgt, verfügt. Ausnahmsweise kann die fachliche Anleitung und Ausbildung mit Zustimmung der Berufsfachschule für Kinderpflege auch einer anderen geeigneten Fachkraft übertragen werden.
(3) Die Berufsfachschule für Kinderpflege benennt dem Träger der Einrichtung zu Beginn der Ausbildung eine Lehrkraft, die die praktische Ausbildung betreut (Praxislehrkraft). Die Praxislehrkraft muss über eine Lehrbefähigung im Fach »Sozialpädagogik« oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Sie arbeitet eng mit den von der Einrichtung für die praktische Anleitung benannten Fachkräften zusammen und berät und beurteilt die Schülerin oder den Schüler. Hierzu führt sie auch Praxisbesuche in der Einrichtung durch.
(4) Die praktische Ausbildung im Handlungsfeld »Berufspraktisches Handeln« erfolgt nach einem Plan, der zu Beginn der jeweiligen Ausbildung von der Schule mit der Einrichtung auf der Grundlage der jeweils geltenden Bildungs- und Lehrpläne des Kultusministeriums und den vom Kultusministerium gemeinsam mit den kommunalen Landesverbänden und den Kindergartenträgerverbänden erarbeiteten Grundsätzen für die praktische Ausbildung der Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger abgestimmt wird.

§ 14 Bewertung

(1) Mindestens dreimal im Schuljahr führt die nach § 13 Absatz 3 benannte Praxislehrkraft einen Praxisbesuch bei der Schülerin oder dem Schüler durch. Zwei der Praxisbesuche, die zuvor angekündigt werden, sind zu benoten. Jeder Praxisbesuch ist nach den Vorgaben der Praxislehrkraft von der Schülerin oder dem Schüler schriftlich vorzubereiten. Die Praxislehrkraft beobachtet das Vorgehen der Schülerin oder des Schülers in der Praxis über einen Zeitraum von 30 bis 40 Minuten. Hieran schließt sich ein Reflexionsgespräch im Umfang von in der Regel höchstens 45 Minuten mit der Schülerin oder dem Schüler über die durchgeführte Aktivität mit den Kindern während des Beobachtungszeitraums an. Die Praxislehrkraft fertigt über jeden benoteten Besuch einen kurzen schriftlichen Bericht mit einer Bewertung in einer ganzen oder halben Note. Aus dem Bericht muss der wesentliche Verlauf des Handelns mit den Kindern während des Beobachtungszeitraums und des Reflexionsgesprächs hervorgehen. Bei der Bewertung sind die schriftlichen Vorbereitungen, das pädagogische Handeln während des Beobachtungszeitraums und das Reflexionsgespräch zu berücksichtigen. Die Berichte und die jeweiligen schriftlichen Vorbereitungen werden zu den Schulakten genommen.
(2) Der Träger der Einrichtung übersendet am Ende eines jeden Schuljahres zu einem von der Berufsfachschule für Kinderpflege bestimmten Termin eine Beurteilung über die im Handlungsfeld »Berufspraktisches Handeln« gezeigten Leistungen. Aus der Beurteilung müssen die Tätigkeitsgebiete, die Fähigkeiten, Leistungen und die berufliche Eignung hervorgehen. Die Beurteilung soll einen Vorschlag für die Bewertung mit einer ganzen oder halben Note enthalten. Auf Grund der Beurteilung durch die Einrichtung legt die Praxislehrkraft die nach Absatz 4 zu berücksichtigende Note fest.
(3) Die Berichte und die Beurteilung des Trägers der Einrichtung sind von der Praxislehrkraft mit der Schülerin oder dem Schüler zu besprechen.
(4) Für das Handlungsfeld »Berufspraktisches Handeln« wird in jedem Schuljahr eine Jahresnote gebildet. Diese ergibt sich aus den beiden Noten für die jeweiligen benoteten Praxisbesuche im Schuljahr und der nach Absatz 2 Satz 4 festgelegten Note. Aus den drei genannten Noten ist der Durchschnitt auf die erste Dezimale ohne Rundung zu berechnen. Dabei werden die Dezimalzahlen 1 bis 4 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet und die Dezimalzahlen 5 bis 9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet. Im zweiten Schuljahr ist sie Anmeldenote im Sinne von § 20 Absatz 2 Satz 1.

ABSCHNITT 4 Versetzung, Wiederholung

§ 15 Voraussetzungen für die Versetzung

(1) In das zweite Schuljahr wird versetzt, wer auf Grund seiner Leistungen in den maßgebenden Fächern und Handlungsfeldern des Pflichtbereichs nach der Anlage
den Anforderungen im ersten Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass den Anforderungen des zweiten Schuljahres genügt wird.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis
1.
der Durchschnitt aus den Noten der maßgebenden Fächer und Handlungsfelder 4,0 oder besser ist,
2.
die Leistungen in den Handlungsfeldern »Berufliches Handeln theoretisch und methodisch fundieren« und »Berufspraktisches Handeln« nicht schlechter als mit der Note »ausreichend« bewertet sind,
3.
die Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach oder Handlungsfeld geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind. Sind die Leistungen in zwei maßgebenden Fächern oder Handlungsfeldern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so erfolgt eine Versetzung, wenn für beide Noten ein Ausgleich durch Noten anderer maßgebender Fächer oder Handlungsfelder gegeben ist. Dabei kann die Note »mangelhaft« durch mindestens eine Note »gut« oder zwei Noten »befriedigend« ausgeglichen werden; ein Ausgleich der Note »ungenügend“ ist nicht möglich.
(3) Ausnahmsweise kann durch Beschluss der Klassenkonferenz auch bei Nichterfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen eine Versetzung erfolgen, wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit beschließt, dass die Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und nach einer Übergangszeit die Voraussetzungen des zweiten Schuljahres voraussichtlich erfüllt werden.
(4) Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Zeugnis mit »versetzt« oder »nicht versetzt« zu vermerken; bei einer Versetzung nach Absatz 3 ist zu vermerken: »Versetzt nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Kinderpflegeverordnung«.

§ 16 Wiederholung bei Nichtversetzung, Entlassung

(1) Bei einer Nichtversetzung muss beim Verbleiben an der Berufsfachschule für Kinderpflege das erste Schuljahr wiederholt werden. Die freiwillige Wiederholung gilt als Nichtversetzung.
(2) Wer im ersten Schuljahr zweimal nicht versetzt wurde, muss die Berufsfachschule für Kinderpflege verlassen.

ABSCHNITT 5 Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung

§ 17 Zweck der Prüfung

In der Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung (schulische Abschlussprüfung) soll nachgewiesen werden, dass das Ausbildungsziel erreicht und die erforderlichen Kompetenzen für die Aufnahme des Berufspraktikums nach §§ 35 bis 37 erworben wurden.

§ 18 Teile der Prüfung

Die schulische Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

§ 19 Ort und Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die schulische Abschlussprüfung wird an der Berufsfachschule für Kinderpflege abgenommen.
(2) Den Termin für die schriftliche Prüfung legt das Kultusministerium fest. Den Zeitpunkt für die mündliche Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 20 Zulassung zur Prüfung, Anmeldenoten

(1) Zur schulischen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die zur Bildung von Anmeldenoten erforderlichen Einzelleistungen erbracht und im Handlungsfeld »Berufspraktisches Handeln« im zweiten Schuljahr mindestens die Jahresnote »ausreichend« erreicht hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Nichtzulassung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzustellen und dem Prüfling unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie gilt als Nichtbestehen der schulischen Abschlussprüfung, es sei denn, die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt fest, dass die Gründe vom Prüfling nicht zu vertreten sind.
(2) Für die Prüfung werden in allen Fächern und Handlungsfeldern Anmeldenoten in Gestalt ganzer Noten gebildet, die im Handlungsfeld »Berufspraktisches Handeln« nach § 14 Absatz 4 und in den übrigen Fächern und Handlungsfeldern aus den während des zweiten Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. Die Anmeldenoten sind für das Fach Deutsch und die Handlungsfelder der schriftlichen Prüfung gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 2 und 3 jeweils fünf bis sieben Schultage vor Beginn der schriftlichen Prüfung und für die übrigen Fächer und Handlungsfelder fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit der Note der schriftlichen Prüfung dem Prüfling bekannt zu geben.

§ 21 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abschlussprüfung wird an jeder Berufsfachschule für Kinderpflege ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
1.
Als Vorsitzende oder Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt,
2.
als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ihre ständige Vertreterin oder sein ständiger Vertreter oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft,
3.
sämtliche Lehrkräfte, die in den maßgebenden Fächern oder Handlungsfeldern unterrichten.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die obere Schulaufsichtsbehörde können weitere Lehrkräfte einer öffentlichen Berufsfachschule für Kinderpflege in den Prüfungsausschuss berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.
(3) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern oder Handlungsfeldern bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an:
1.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,
2.
die Fachlehrkraft der Klasse oder bei deren Verhinderung eine in dem zu prüfenden Fachgebiet erfahrene Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer,
3.
ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, welches zugleich das Protokoll führt.
In Fächern oder Handlungsfeldern, in denen die Klasse von verschiedenen Fachlehrkräften für Teilbereiche unterrichtet wird, gehören alle dem Fachausschuss als Mitglieder an. Die genannten Fachlehrkräfte sind jeweils für ihren Teilbereich Prüferin oder Prüfer nach Satz 2 Nummer 2. Die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung und kann selbst prüfen.

§ 22 Schriftliche Prüfung

(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft.
(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind zu fertigen

1.

im Fach Deutsch

180 Minuten,

2.

im Handlungsfeld
Berufliches Handeln theoretisch
und methodisch fundieren

150 Minuten,

3.

im Handlungsfeld
Unterstützung der
Sprachentwicklung

150 Minuten.

(3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne vom Kultusministerium oder von der von ihm beauftragten oberen Schulaufsichtsbehörde gestellt.
(4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leiterin oder dem Leiter der schriftlichen Prüfung und den aufsichtführenden Lehrkräften unterschrieben wird.
(5) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von der Fachlehrkraft der Klasse und von einer weiteren Fachlehrkraft, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der jeweiligen schriftlichen Prüfungsarbeit gilt der auf die erste Dezimale ohne Rundung errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist. Dabei werden die Dezimalzahlen 1 oder 2 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet, die Dezimalzahlen 3 bis 7 auf die nächste halbe Note auf- oder abgerundet und die Dezimalzahlen 8 oder 9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrigierenden nicht einigen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die jeweilige schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Korrigierenden als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen.
(6) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten werden fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 23 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 10 bis 15 Minuten je Prüfling und Fach oder Handlungsfeld. Erfordert die Aufgabenstellung eine Einlesezeit oder eine thematische Herleitung und Durchdringung, gewährt der Fachausschuss zusätzlich die nach seiner Entscheidung für die Erfassung der Aufgabe erforderliche Einarbeitungszeit, in der sich der Prüfling unter Aufsicht auf die Prüfung vorbereiten kann. Die Einarbeitungszeit darf 15 Minuten nicht überschreiten.
(2) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann hiervon abweichend die Durchführung einer Gruppenprüfung zulassen, wenn dies aus organisatorischen oder thematischen Gründen der Durchführung der Prüfung förderlich ist. Bei einer Gruppenprüfung können bis zu drei Personen zusammen geprüft werden.
(3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle maßgebenden Fächer und Handlungsfelder des Pflichtbereichs nach Nummer 1 der Anlage, mit Ausnahme des Handlungsfeldes »Berufspraktisches Handeln« erstrecken.
(4) Auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Note für die schriftliche Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob und in welchen Fächern oder Handlungsfeldern mündlich zu prüfen ist. Die mündliche Prüfung findet in mindestens einem Fach oder Handlungsfeld oder statt, sie soll insgesamt in nicht mehr als drei Fächern und Handlungsfeldern stattfinden. Die zu prüfenden Fächer und Handlungsfelder sind fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Nach der Bekanntgabe kann ein Prüfling bis zum nächsten Schultag der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich insgesamt bis zu zwei weitere Fächer und Handlungsfelder nach Absatz 3 benennen, in denen mündlich zu prüfen ist.
(5) Im Anschluss an die jeweilige mündliche Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der jeweiligen Prüfung auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss mehrheitlich mit der Stimme der Leiterin oder des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale ohne Rundung errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der entsprechend § 22 Absatz 5 Satz 3 auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist.
(6) Über jede mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben ist.

§ 24 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern und Handlungsfeldern ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Prüfungsleistungen. Hierbei wird der Durchschnitt ohne Rundung auf die erste Dezimale errechnet und auf eine ganze Note gerundet. Dabei werden die Dezimalzahlen 1 bis 4 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet und die Dezimalzahlen 5 bis 9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet.
(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen 1.
in den Fächern und Handlungsfeldern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach,
2.
in den Fächern und Handlungsfeldern, in denen nur schriftlich oder mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt.
(3) In den Fächern und Handlungsfeldern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, ob der Prüfling die schulische Abschlussprüfung bestanden hat. Hierfür gelten die Bestimmungen des § 15 Absatz 2 entsprechend.
(5) Über die Feststellung der Ergebnisse der schulischen Abschlussprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen.

§ 25 Zeugnis

(1) Wer die schulische Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit den nach § 24 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(2) Wer an der schulischen Abschlussprüfung teilgenommen hat und sie nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 24 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(3) Wer an der schulischen Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach § 20 Absatz 2; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt.
(4) Wer an der schulischen Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und das Schuljahr wiederholt, erhält ein Jahreszeugnis mit den nach § 24 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(5) In den Zeugnissen nach den Absätzen 2 bis 4 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel der Berufsfachschule für Kinderpflege nicht erreicht ist.

§ 26 Wiederholung der Prüfung, Entlassung

(1) Wer die schulische Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung nach erneutem Besuch des zweiten Schuljahres der Berufsfachschule für Kinderpflege einmal wiederholen.
(2) Wer an der schulischen Abschlussprüfung ganz oder teilweise aus wichtigem Grund nicht teilgenommen hat, kann das zweite Schuljahr wiederholen, wenn auch die Teilnahme an einer Nachprüfung nicht möglich war.
(3) Wer die schulische Abschlussprüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden hat, muss die Berufsfachschule für Kinderpflege verlassen.
(4) Bei bestandener schulischer Abschlussprüfung ist weder eine Wiederholung der Ausbildung noch eine Wiederholung der schulischen Abschlussprüfung zulässig.

§ 27 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wer ohne wichtigen Grund an der schulischen Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat sie nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung die Leiterin oder der Leiter der schriftlichen Prüfung und bei der mündlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der schulischen Abschlussprüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die schulische Abschlussprüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Falle bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.
(5) Vor Beginn der schulischen Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 28 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der schulischen Abschlussprüfung festgestellt, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer aufsichtsführenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die schulische Abschlussprüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren Teilnahme an der schulischen Abschlussprüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der schulischen Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei der mündlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die schulische Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, die eigene oder die schulische Abschlussprüfung anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, wird von dieser Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der schulischen Abschlussprüfung.
(6) Vor Beginn der schulischen Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

ABSCHNITT 6 Prüfung für Schulfremde

§ 29 Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Personen, die den schulischen Abschluss der Berufsfachschule für Kinderpflege erwerben wollen, ohne eine entsprechende öffentliche oder staatlich anerkannte Schule zu besuchen, können als Schulfremde an einer öffentlichen Berufsfachschule für Kinderpflege die Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung ablegen (Schulfremdenprüfung).

§ 30 Teile und Zeitpunkt der Schulfremdenprüfung

Die Schulfremdenprüfung besteht aus einer praktischen, einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie findet einmal jährlich, in der Regel zusammen mit der schulischen Abschlussprüfung an den öffentlichen Berufsfachschulen für Kinderpflege, statt.

§ 31 Meldung

(1) Die Meldung zur Schulfremdenprüfung ist bis zum 1. Oktober für die Schulfremdenprüfung im darauf folgenden Jahr an die öffentliche Berufsfachschule für Kinderpflege zu richten, an der die Schulfremdenprüfung abgelegt werden soll. Prüflinge der staatlich genehmigten, jedoch noch nicht staatlich anerkannten Schulen haben die Meldung an die obere Schulaufsichtsbehörde zu richten, in deren Bezirk die Privatschule liegt.
(2) Der Meldung sind zur Prüfung des Vorliegens der Prüfungsvoraussetzungen und zur Durchführung der Schulfremdenprüfung beizufügen:
1.
Eine Übersicht über den schulischen Werdegang ab Erwerb des Hauptschulabschlusses und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit mit der Angabe des Namens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes sowie der aktuellen Anschrift,
2.
der Nachweis der Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsfachschule für Kinderpflege nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch entsprechende Zeugnisse, die als beglaubigte Kopien vorzulegen sind, sowie
a)
einer mindestens sechsmonatigen einschlägigen praktischen Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung, die dem Arbeitsgebiet der Kinderpflege entspricht, unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 KiTaG oder ausnahmsweise einer anderen entsprechend geeigneten Fachkraft oder
b)
der Vorbereitung auf die Schulfremdenprüfung nach dieser Verordnung an einer genehmigten, aber noch nicht staatlich anerkannten Berufsfachschule für Kinderpflege,
und bei ausländischen Bildungsnachweisen Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,
3.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis bereits an Prüfungen einer Berufsfachschule für Kinderpflege teilgenommen wurde,
4.
eine Erklärung darüber, ob sich die Schulfremdenprüfung auch auf das Fach »Religionslehre und Religionspädagogik« erstrecken soll,
5.
Angaben über die schulische Vorbereitung auf die Schulfremdenprüfung oder über den Selbstunterricht sowie den in allen Prüfungsfächern und -handlungsfeldern durchgearbeiteten Lernstoff und die benutzte Literatur.
(3) Für Prüflinge von staatlich genehmigten, aber noch nicht staatlich anerkannten privaten Schulen kann an die Stelle der Meldung durch den einzelnen Prüfling die Sammelmeldung der Schule treten, die Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der Prüflinge enthalten muss. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen.

§ 32 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Schulfremde können die Schulfremdenprüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich wäre.
(2) Zur Schulfremdenprüfung wird nur zugelassen, wer
1.
die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsfachschule für Kinderpflege gemäß
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt und die in § 31 Absatz 2 genannten Nachweise und Erklärungen vorgelegt hat,
2.
nicht bereits zweimal die schulische Abschlussprüfung an einer Berufsfachschule für Kinderpflege nicht bestanden hat,
3.
nicht bereits die schulische Abschlussprüfung oder die Schulfremdenprüfung bestanden hat.
(3) Zur Schulfremdenprüfung wird in der Regel nur zugelassen, wer in Baden-Württemberg seinen ständigen Wohnsitz hat.

§ 33 Entscheidung über die Zulassung, Ort der Schulfremdenprüfung

Die öffentliche Schule entscheidet über die Zulassung zur Schulfremdenprüfung. Bei Bewerberinnen und Bewerbern von staatlich genehmigten, aber noch nicht staatlich anerkannten Schulen trifft diese Entscheidung die obere Schulaufsichtsbehörde. Sie bestimmt die öffentliche Berufsfachschule, an der die Prüfung abzulegen ist. Dabei kann sie zulassen, dass die schriftliche Prüfung im Gebäude der staatlich genehmigten Schule abgenommen wird. Die Leitung und Beaufsichtigung regelt in diesem Fall die obere Schulaufsichtsbehörde.

§ 34 Durchführung der Schulfremdenprüfung

(1) Für die zugelassenen Prüflinge gelten die §§ 17, 19, 21 bis § 24 Absatz 1, 2, 4 und 5 und §§ 26 bis 28 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1.
Fachlehrkräfte im Sinne von § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und § 22 Absatz 5 Satz 1 sind die von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrkräfte einer öffentlichen Schule, in der Regel der Berufsfachschule für Kinderpflege, welcher der Prüfling zur Ablegung der Schulfremdenprüfung zugewiesen ist.
2.
Dem Fachausschuss für die praktische Prüfung nach Nummer 3 gehören an:
a)
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, die oder der zugleich das Protokoll führt, und
b)
eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft, die als Praxislehrkraft eingesetzt ist.
3.
In der praktischen Prüfung soll nachgewiesen werden, dass der Prüfling eine pädagogische Aktivität mit Kindern in einer Einrichtung sachgerecht planen und durchführen kann. Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Vorbereitung der Aktivität mit den Kindern, für deren Anfertigung der Prüfling einen Zeitraum von zwei Wochen erhält, und der praktischen Durchführung der Aktivität in einer Einrichtung im Umfang von 20 bis 30 Minuten. §§ 39 und 41 gelten entsprechend, wobei bei der Ermittlung der Endnote die für die schriftliche Ausarbeitung erteilte Note und die für die praktische Durchführung erteilte Note gleich gewichtet werden. Die schriftliche Ausarbeitung und der Bericht der Lehrkräfte werden zu den Prüfungsakten genommen. Zuständig für Entscheidungen nach §§ 27 und 28 Absatz 3 und 5 ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
4.
Die mündliche Prüfung umfasst sämtliche maßgebenden Fächer und Handlungsfelder des Pflichtbereichs gemäß Nummer 1 der Anlage
mit Ausnahme des Handlungsfeldes »Berufspraktisches Handeln«, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Das Fach Religionslehre oder Religionspädagogik wird nur auf Antrag geprüft. Ein schriftlich geprüftes Fach oder Handlungsfeld wird nur dann in die mündliche Prüfung einbezogen, wenn der Prüfling dies spätestens vier Schultage vor der mündlichen Prüfung verlangt. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie dauert je Fach oder Handlungsfeld 20 bis 25 Minuten und kann auch praktische Anteile enthalten. Der Fachausschuss kann ganz oder teilweise an Stelle einer mündlichen Prüfung eine vereinfachte schriftliche Prüfung im Umfang von in der Regel 45 Minuten je Fach oder Handlungsfeld durchführen. Die Prüfungsaufgaben werden vom Fachausschuss erstellt, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Dies gilt nicht für das Fach Deutsch und die Handlungsfelder, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.
5.
Bei der Aufgabenstellung und der Bewertung der Prüfungsleistungen sind auf Antrag Eigenart und Besonderheit einer Berufsfachschule für Kinderpflege in freier Trägerschaft, die in deren Lehrplan zum Ausdruck kommen, zu berücksichtigen.
6.
Bei der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung zählen allein die Prüfungsleistungen.
(2) Die Prüflinge haben sich bei Beginn der Schulfremdenprüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Schulfremdenprüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Wer die Schulfremdenprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis für Schulfremde. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung, über das Ergebnis der Prüfung und die ermittelten Einzelnoten.

ABSCHNITT 7 Berufspraktikum

§ 35 Allgemeines

(1) Das einjährige Berufspraktikum dient im Anschluss an die bestandene schulische Abschlussprüfung dem sachgerechten Einarbeiten in die selbständige Tätigkeit einer Kinderpflegerin oder eines Kinderpflegers sowie der Anwendung und Vertiefung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(2) Das Berufspraktikum ist in der Regel bis spätestens zu Beginn des fünften auf den Abschluss der schulischen Ausbildung folgenden Schuljahres anzutreten. Wird es nach diesem Zeitpunkt begonnen, wird die Praktikumszeit um sechs Monate verlängert.
(3) Zur Teilnahme am Berufspraktikum ist auch berechtigt, wer die Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik bestanden hat. Dies gilt auch, wenn das Berufspraktikum an der Fachschule für Sozialpädagogik zweimal nicht bestanden wurde.

§ 36 Praktikumsstellen

(1) Das Berufspraktikum ist in einer im Einzugsbereich der Schule gelegenen Einrichtung (Praktikumsstelle) durchzuführen, die dem Arbeitsfeld einer Kinderpflegerin oder eines Kinderpflegers entspricht und nach ihrer personellen und sächlichen Ausstattung für die Ausbildung nach § 37 Absatz 1 und 2 geeignet ist. Abweichend hiervon kann das Berufspraktikum ganz oder teilweise auch an einer außerhalb des Einzugsbereichs der Schule gelegenen Einrichtung durchgeführt werden, sofern die Einrichtung im Übrigen den Anforderungen des Satzes 1 entspricht, der Versicherungsschutz während des Berufspraktikums gewährleistet ist und für das Land Baden-Württemberg keine zusätzlichen Kosten entstehen.
(2) Das Berufspraktikum kann abweichend von Absatz 1 ausnahmsweise auch in einem im Einzugsbereich der Schule liegenden und zur Ausbildung einer Kinderpflegerin oder eines Kinderpflegers geeigneten Haushalt durchgeführt werden, in dem mindestens zwei Kinder zu betreuen sind, die im vorschulischen Alter oder noch grundschulpflichtig sind.
(3) Die Auswahl der Praktikumsstelle obliegt der Praktikantin oder dem Praktikanten. Sie bedarf der Zustimmung der Schule, die das Berufspraktikum begleiten soll. Zuständig ist die Schule, an der die schulische Abschlussprüfung abgelegt wurde. Sie kann in besonders begründeten Fällen den Wechsel zu einer anderen Berufsfachschule für Kinderpflege im Einvernehmen mit der aufnehmenden Schule zulassen.

§ 37 Ausbildung

(1) Die Ausbildung in der Praktikumsstelle erfolgt nach einem von der Praktikumsstelle mit der Schule abgestimmten Ausbildungsplan. Dieser soll insbesondere vorsehen:
1.
Mitwirkung bei der praktischen Betreuung, Erziehung und Bildung,
2.
Vertiefung und Erweiterung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
3.
Einführung in die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, der Grundschule sowie weiteren an der Erziehung Beteiligten,
4.
Einführung in die Zusammenarbeit mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Vorgesetzten.
Praktikumsstelle und Schule arbeiten bei der Durchführung des Berufspraktikums zusammen.
(2) Die fachliche Anleitung und Ausbildung in der Praktikumsstelle muss durch eine zur Leitung einer Einrichtung oder Gruppe befugte Fachkraft nach § 7
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 KiTaG erfolgen; ausnahmsweise kann die fachliche Anleitung und Ausbildung mit Zustimmung der Schule auch einer anderen geeigneten Fachkraft übertragen werden. Die jeweilige Fachkraft soll über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. Die fachliche Anleitung in der Praktikumsstelle im Haushalt kann mit Zustimmung der Schule auch durch einen betreuenden Sorgeberechtigten oder eine Tagesmutter erfolgen, wenn diese über persönliche Erfahrungen bei der Erziehung eigener oder fremder Kinder im vorschulischen Alter verfügen, für die Anleitung der Praktikantin oder des Praktikanten geeignet sind und dafür zur Verfügung stehen.
(3) Die Schule benennt für die Durchführung des Praktikums eine Praxislehrkraft entsprechend § 13 Absatz 3. Die Praxislehrkraft besucht die Praktikantin oder den Praktikanten mindestens zweimal an der Praktikumsstelle und fertigt darüber jeweils einen kurzen Bericht mit einer Bewertung in einer ganzen oder halben Note; der Bericht wird zu den Schulakten genommen. Für die Durchführung der einzelnen Praxisbesuche und den Bericht einschließlich der Begründung der Note gilt § 14 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Beobachtungszeit einschließlich des Reflexionsgesprächs in der Regel 90 Minuten beträgt. Während des Berufspraktikums finden in der Schule Ausbildungsveranstaltungen von insgesamt acht bis zehn Schultagen statt.
(4) Zu einem von der Schule bestimmten Termin hat die Praktikantin oder der Praktikant einen Bericht zu einem mit der Schule abgestimmten Thema der sozialpädagogischen Praxis vorzulegen. Der Bericht wird von der Praxislehrkraft mit einer ganzen oder halben Note bewertet.
(5) Die Praktikumsstelle übersendet zum Ende des Berufspraktikums zu einem von der Schule bestimmten Termin eine Beurteilung, aus der die Tätigkeitsgebiete, die Fähigkeiten, Leistungen und die berufliche Eignung hervorgehen müssen. Die Beurteilung soll einen Vorschlag für die Bewertung mit einer ganzen oder halben Note enthalten. Eine Mehrfertigung der Beurteilung ist der Praktikantin oder dem Praktikanten von der Praktikumsstelle getrennt vom Arbeitszeugnis auszuhändigen. Aufgrund der Beurteilung durch die Praktikumsstelle legt die Praxislehrkraft die Gesamtbewertung mit einer ganzen oder halben Note fest.
(6) Die Berichte und Beurteilungen sind von der Praxislehrkraft mit der Praktikantin oder dem Praktikanten zu besprechen.
(7) Das Berufspraktikum darf nicht länger als sechs Monate unterbrochen werden. Versäumte Praktikumszeit ist nachzuholen, wenn sie insgesamt 30 Arbeitstage übersteigt. Bei mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten und in besonders begründeten Fällen kann die Schule Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen, wobei die Praktikumszeit um bis zu drei Monate verkürzt werden kann. Eine freiwillige Wiederholung auch nur eines Teils des Berufspraktikums ist nicht zulässig.
(8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann 1.
eine außerhalb der Ausbildung nach dieser Verordnung erfolgte gleichwertige Tätigkeit in einem sozialpädagogischen Arbeitsbereich auf die Dauer des Berufspraktikums bis zu sechs Monate anrechnen,
2.
in besonders begründeten Fällen ein zweijähriges Halbtagspraktikum zulassen,
3.
bei einer außerhalb des Einzugsbereichs der Schule gelegenen Praktikumsstelle Ausnahmen von Absatz 3 und 5 zulassen.
Nummer 1 gilt für Praktikumszeiten, die in der Teilzeitform der schulischen Ausbildung über die nach dieser Verordnung vorgeschriebene praktischen Ausbildung hinaus geleistet wurden, entsprechend.

ABSCHNITT 8 Abschluss der Ausbildung

§ 38 Erziehungspraktische Prüfung

(1) Am Ende des einjährigen Berufspraktikums wird eine erziehungspraktische Prüfung abgelegt. In der erziehungspraktischen Prüfung wird festgestellt, ob die in den einzelnen Fächern und Handlungsfeldern vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Kindern entsprechend dem sozialpädagogischen Auftrag angewendet werden können.
(2) Die erziehungspraktische Prüfung besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung ohne Aufsicht über einen Zeitraum von drei Werktagen und einem etwa 20 bis 30 Minuten dauernden praktischen Teil. Während der Erstellung der schriftlichen Ausarbeitung ist die Praktikantin oder der Praktikant vom Unterricht (gemäß § 37 Absatz 3 Satz 4?) und der Tätigkeit in der Praktikumsstelle freigestellt. Die schriftliche Ausarbeitung muss vor Beginn des praktischen Teils der Prüfung in der Schule abgegeben werden. Die näheren Einzelheiten regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 39 Abnahme der erziehungspraktischen Prüfung

(1) Der praktische Teil der erziehungspraktischen Prüfung wird in einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannten Einrichtung abgenommen. Der Zeitpunkt der erziehungspraktischen Prüfung wird von der Leiterin oder dem Leiter des Fachausschusses gemäß § 40 Absatz 2 Nummer 1 im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt.
(2) Einer Fachkraft der Einrichtung ist als Bezugsperson der Kinder die Anwesenheit während des Zeitraums der Aktivität des Prüflings mit den Kindern zu gestatten. Sie oder er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat sich jeder Einflussnahme auf die Prüfung oder ihre Bewertung zu enthalten. Hierüber ist vor Beginn der erziehungspraktischen Prüfung zu belehren.

§ 40 Prüfungsausschuss, Fachausschuss

(1) Für die Feststellung, ob die gesamte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen ist, wird an jeder Berufsfachschule für Kinderpflege ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an:
1.
Als Vorsitzende oder Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,
2.
als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter, sofern er oder sie nicht Vorsitzende oder Vorsitzender ist, oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft,
3.
sämtliche Praxislehrkräfte, die mit der Betreuung von Praktikantinnen oder Praktikanten im Berufspraktikum nach § 37 Absatz 3 Satz 1 beauftragt sind.
§ 21 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Für die Durchführung der erziehungspraktischen Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Dem einzelnen Fachausschuss gehören an:
1.
die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter,
2.
die mit der Betreuung des Praktikums des Prüflings beauftragte Praxislehrkraft oder bei deren Verhinderung eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Praxislehrkraft, die Praktikantinnen oder Praktikanten im Berufspraktikum betreut.

§ 41 Durchführung der erziehungspraktischen Prüfung

(1) Die Aufgaben für die schriftliche Ausarbeitung und für den praktischen Teil werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Grund von Vorschlägen der Fachlehrkräfte festgelegt und durch Los zugeteilt. Zwischen der Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung und dem praktischen Teil sollen nicht mehr als zwei Wochen liegen. Der Prüfling hat die schriftliche Ausarbeitung selbständig anzufertigen und dies schriftlich zu versichern.
(2) Die schriftliche Ausarbeitung wird von den Mitgliedern des Fachausschusses nach § 40 Absatz 2 korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Ausarbeitung gilt der ohne Rundung auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der Bewertung. § 22 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses tritt.
(3) Der praktische Teil wird von den Mitgliedern des Fachausschusses nach § 40 Absatz 2 bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Dem Prüfling ist vor der Bewertung Gelegenheit zu geben, zum Verlauf der Prüfung kurz Stellung zu nehmen. § 23 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine aus dem Durchschnitt der Bewertungen errechnete Note nicht auf eine halbe oder ganze Note zu runden ist.
(4) Bei der Ermittlung der Note der erziehungspraktischen Prüfung zählen die Note der schriftlichen Ausarbeitung einfach und die Note des praktischen Teils dreifach. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale ohne Rundung zu errechnen und auf eine ganze Note zu runden. Bei der so errechneten Durchschnittsnote werden die Dezimalzahlen 1 bis 4 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet und die Dezimalzahlen 5 bis 9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet. Das Ergebnis ist dem Prüfling nach Abschluss der erziehungspraktischen Prüfung an der Schule bekannt zu geben.
(5) Über die erziehungspraktische Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.

§ 42 Ermittlung des Gesamtergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt in der Schlusssitzung fest, ob die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen des Berufspraktikums mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet worden sind. Dabei muss die Note der erziehungspraktischen Prüfung mindestens »ausreichend" sein.
(2) Für die Ermittlung der Endnote des Berufspraktikums zählen
1.
der Durchschnitt aus den Noten der Besuchsberichte (§ 37 Absatz 3) einfach,
2.
die Note des Praktikumsberichts (§ 37 Absatz 4) einfach,
3.
die Note der Beurteilung der Praktikumsstelle (§ 37 Absatz 5) einfach,
4.
die Note der erziehungspraktischen Prüfung (§ 41 Absatz 4) zweifach.
Die Endnote ist auf die erste Dezimale zu errechnen und für das Abschlusszeugnis auf eine ganze Note zu runden. § 24 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 43 Abschlusszeugnis

(1) Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis, in dem die Noten des Abschlusses der schulischen Ausbildung (§ 24 Absatz 1, § 34 Absatz 3 Satz 1) und die Endnote des Berufspraktikums (§ 42 Absatz 2) ausgewiesen werden. Im Fall des § 35 Absatz 3 werden anstelle der Noten des Abschlusses der schulischen Ausbildung nach Satz 1 die Noten des Abschlusses der schulischen Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik § 26
Absatz 1 bis 3 und 38 Absatz 4 der Erzieherverordnung im Abschlusszeugnis ausgewiesen.
(2) Wer die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, erhält eine Bescheinigung mit der nach § 42 Absatz 2 ermittelten Endnote.

§ 44 Wiederholung, Beendigung der Ausbildung

(1) Wurde die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Grund der im Berufspraktikum gezeigten Leistungen, ob
1.
ein zusätzliches Berufspraktikum abzuleisten ist und die erziehungspraktische Prüfung wiederholt werden muss oder
2.
nur die erziehungspraktische Prüfung unter Beibehaltung der vorliegenden Noten nach § 37 Absatz 3 bis 5 wiederholt werden muss.
(2) Ist ein zusätzliches Berufspraktikum nach Absatz 1 Nummer 1 abzuleisten, ist dessen Dauer auf Grund der im Berufspraktikum gezeigten Leistungen auf einen Zeitraum zwischen sechs und zwölf Monaten festzulegen. Die vorliegenden Noten nach § 37 Absatz 3 bis 5 bleiben erhalten, soweit die Leistungen jeweils besser als mit »ausreichend« bewertet wurden und der Schüler keine erneute Leistungsfeststellung bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden beantragt. Im Fall von Absatz 1 Nummer 2 kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses abweichend von § 40 Absatz 2 Nummer 2 eine andere Lehrkraft mit der Befähigung nach § 13 Absatz 3 Satz 2 bestimmen.
(3) Die erziehungspraktische Prüfung kann nur einmal wiederholt werden. Wer die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, erhält die Bescheinigung nach § 43 Absatz 2.

ABSCHNITT 9 Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen

§ 45 Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen

Für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikation mit der Qualifikation einer staatlich anerkannten Kinderpflegerin oder eines staatlich anerkannten Kinderpflegers gelten die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Baden-Württemberg. Zuständige Stelle ist das Regierungspräsidium Stuttgart.

ABSCHNITT 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 46 Nachträgliche staatliche Anerkennung

(1) Personen mit dem Abschluss »Staatlich geprüfte Kinderpflegerin« oder »Staatlich geprüfter Kinderpfleger« kann auf Antrag die staatliche Anerkennung verliehen werden, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
1.
zweijährige abgeschlossene Ausbildung in Kinderpflege und -erziehung,
2.
mindestens zweijährige vollzeitliche Berufstätigkeit in sozialpädagogischen Einrichtungen oder in Arbeitsbereichen, die dem Berufsbild der staatlich anerkannten Kinderpflegerin oder des staatlich anerkannten Kinderpflegers entsprechen, und
3.
Zeugnisse über die Berufstätigkeit nach Nummer 2 mit mindestens ausreichenden Leistungen.
Der Antrag ist mit einem tabellarischen Lebenslauf und Nachweisen für die unter Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen beim Regierungspräsidium Stuttgart (Zeugnisanerkennungsstelle) einzureichen.
(2) Personen mit dem Abschluss »Staatlich geprüfte Kinderpflegerin« oder »Staatlich geprüfter Kinderpfleger« ohne zweijährige Berufstätigkeit in sozialpädagogischen Einrichtungen können nach Ableistung des einjährigen Berufspraktikums und dem Ablegen der erziehungspraktischen Prüfung die staatliche Anerkennung erhalten. Die §§ 35 bis 44 gelten mit Ausnahme des § 37 Absatz 8 Nummer 2 entsprechend.

§ 46a Übergangsbestimmungen

§ 19 Absatz 2 und § 22 Absatz 3 in der Fassung vom 21. Juli 2015 finden weiterhin Anwendung für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2018/2019 ihre Ausbildung begonnen haben.

§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kinderpflegerinnenverordnung vom 22. Juni 1995 (GBl. S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. September 2001 (GBl. S. 580), außer Kraft.

STUTTGART, den 21. Juli 2015

STOCH

Anlage 1

(zu § 3, § 10 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 23 Absatz 3 und § 34 Absatz 1 Nummer 4)
Stundentafel für die Berufsfachschule für Kinderpflege
(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

1.

Pflichtbereich

Schuljahr
1

Schuljahr
2

1.1

Fächer

 

 

 

Religionslehre und Religionspädagogik

2

2

 

Deutsch

3

2

 

Gemeinschaftskunde

1

1

 

Englisch1

1

1

1.2

Handlungsfelder

 

 

 

Berufliches Handeln theoretisch und methodisch fundieren

4

4

 

Förderung der körperlichen Entwicklung und Gesunderhaltung

5

5

 

Anregung der Sinne und kreativer Ausdrucksmöglichkeiten

4

3

 

Unterstützung der Sprachentwicklung

2

3

 

Unterstützung der kognitiven Entwicklung

2

3

 

Unterstützung der emotional-sozialen Entwicklung

2

2

 

Berufspraktisches Handeln2

4

4

2.

Wahlpflichtbereich

2

2

 

 

32

32

3.

Wahlbereich

2

2

Insgesamt können 13 Wochenstunden in Klassenteilung unterrichtet werden.

Fußnoten

1
Kein maßgebendes Fach.
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